The Project Gutenberg EBook of Gesammelte Abhandlungen III, by Ernst Abbe This eBook is for the use of anyone anywhere at no cost and with almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included with this eBook or online at www.gutenberg.org Title: Gesammelte Abhandlungen III Vortr�ge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts Author: Ernst Abbe Editor: S. Czapski Release Date: November 11, 2006 [EBook #19755] Language: German Character set encoding: ISO-8859-1 *** START OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK GESAMMELTE ABHANDLUNGEN III *** Produced by Ralph Janke, Carlo Traverso and the Online Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net (This file was produced from images generously made available by the Biblioth�que nationale de France (BnF/Gallica) at http://gallica.bnf.fr) ANMERKUNGEN ZUR TRANSKRIPTION _ umschlie�t im Original gesperrt gesetzten Text = umschlie�t im Original kursiv gesetzten Text ~ umschlie�t im Original unterstrichen gesetzten Text [Illustration: Phot. von Br�unlich & Tesch, Jena. Dr. E. Abbe] Ernst Abbe � Gesammelte Abhandlungen III Ernst Abbe Gesammelte Abhandlungen III 1989 Georg Olms Verlag Hildesheim � Z�rich � New York Ernst Abbe Vortr�ge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts 1989 Georg Olms Verlag Hildesheim � Z�rich � New York Dem Nachdruck liegt ein Exemplar aus Privatbesitz zugrunde. Nachdruck der Ausgabe Jena 1906 mit freundlicher Genehmigung des G. Fischer Verlages in Heidelberg. Printed in Germany Herstellung: Friedr. Schm�cker, L�ningen ISBN 3-487-09123-2 Gesammelte Abhandlungen von Ernst Abbe. Dritter Band. Vortr�ge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts. Mit einem Portr�t des Verfassers. Verlag von Gustav Fischer in Jena. 1906. Sozialpolitische Schriften von Ernst Abbe. Mit einem Portr�t des Verfassers. Verlag von Gustav Fischer in Jena. 1906. Vorwort. ERNST ABBE war nicht im engeren Sinne des Worts wissenschaftlicher Forscher auf dem Gebiet der Volkswirtschaft und der Sozialpolitik und noch weniger f�hlte er sich berufen, darin als Schriftsteller oder Redner auf weitere Kreise zu wirken. Haben doch sogar auf seinem eigentlichen Arbeitsgebiet, der theoretischen und angewandten Physik (Optik), mancherlei widrige Umst�nde die schriftliche Darstellung seiner wichtigsten Forschungen verhindert -- wie ich im Vorwort zum I. Band seiner Gesammelten Abhandlungen (Gustav Fischer, Jena 1904) kurz dargelegt habe. Aber er gibt in der Einleitung zu dem ersten der hier abgedruckten Vortr�ge selbst an, inwiefern er sich �legitimiert halte, mitzureden� bei der Er�rterung der einschl�gigen Fragen (S. 4): da� er gegen�ber dem Mangel gr�ndlichen systematischen Studiums der volkswirtschaftlichen und sozialen Theorien und der mangelnden Beteiligung an der �ffentlichen Diskussion dieser Angelegenheiten sich berufen k�nne auf etwas, was in der Art, wie er es habe, nicht viele haben k�nnten: eine _eigene lebendige Erfahrung_. Denn mit Ende der sechziger Jahre halb unfreiwillig mehr und mehr mit einem schnell aufbl�henden industriellen Betriebe (der Optischen Werkst�tte von CARL ZEISS in Jena) verbunden, habe er sich gew�hnen m�ssen, alle Vorkommnisse in zweierlei Art anzusehen und zu pr�fen: mit den Augen des Unternehmers und Kapitalisten -- was beides zu werden er sich noch in seinen Studentenjahren nie h�tte tr�umen lassen -- und �zugleich mit den Augen des Arbeitersohnes, dem �ber Nacht nicht Kapitalistenaugen wachsen wollten�, mit den Augen des Mannes, der in der m�hsam erworbenen gehobenen Lebensstellung seine Abstammung nicht wie so mancher andere zu verbergen und zu vertuschen suchte, sondern gerade umgekehrt aus ihr �berall den starken Antrieb entnahm, die scheinbar und in Wahrheit oft so widerstreitenden Interessen der sich immer sch�rfer sondernden �Klassen� nach Kr�ften in Einklang miteinander zu bringen. Dieser doppelte Standpunkt -- des �Unternehmers und Kapitalisten� und des �Arbeitersohnes� -- ist es, der den Gedankeng�ngen und Ausf�hrungen ERNST ABBES auf diesem Gebiete das charakteristische Gepr�ge gibt. Ihre Autorit�t, den Anspruch auf ernste Beachtung aber d�rfen sie ableiten aus der auf anderen Gebieten stattsam bekundeten, erprobten und daher allseitig anerkannten, geistigen und nicht minder auch der sittlichen Bedeutung und Gr��e ihres Urhebers. Die erstere bef�higte ihn, in geistvollen theoretischen und experimentellen Studien der angewandten Optik, der Theorie und Technik der optischen Instrumente eine neue Grundlage zu geben und in unabl�ssiger Arbeit einen gro�en Teil des auf diesem Grunde beruhenden Geb�udes selbst zu errichten. Die Gedanken und Pl�ne, die ERNST ABBE in der an _zweiter_ Stelle abgedruckten �Ged�chtnisrede zur Feier des 50j�hrigen Bestehens der Optischen Werkst�tte� seinem �lteren Sozius und Freunde CARL ZEISS zuschreibt, sind f�r alle mit den Verh�ltnissen genauer Bekannten ganz unverkennbar zum gro�en Teile vielmehr seine eigenen Gedanken und Pl�ne gewesen. Und auch darin war der Name CARL ZEISS gewisserma�en das Pseudonym f�r ERNST ABBE, da� das unter jenem Namen gegr�ndete und dauernd weitergef�hrte wirtschaftliche Unternehmen -- eben die Jenaer Optische Werkst�tte -- ihre gesunde _Grundlage_ wohl dem trefflichen Manne verdankt, der sie gegr�ndet hatte, da� ihr au�erordentlicher Aufschwung seit Anfang der siebziger Jahre und ihre eigent�mliche _Bedeutung_ in wissenschaftlich technischer wie sozialpolitischer Beziehung aber unzweifelhaft allein auf ERNST ABBE zur�ckzuf�hren ist. Dieses sozialpolitische Gepr�ge, die �Verfassung�, die ERNST ABBE -- bezeichnenderweise wieder �f�r alle Zeiten� auf den Namen seines Freundes CARL ZEISS getauft -- den beiden hiesigen Betrieben gab, ist die markanteste Bekundung seiner sittlichen Eigenart. Ich habe unter dem frischen Eindruck seines Todes in meiner Gedenkrede bei der Trauerfeier f�r ihn einen schwachen Versuch gemacht[1];, sie zu kennzeichnen, ohne sie entfernt ersch�pfen zu wollen und zu k�nnen. Das �sozialpolitische System� ERNST ABBES hat einer seiner Kollegen von der th�ringischen Hochschule, dem er im politischen Kampfe oft genug schroff gegen�berstand, f�r den er aber durch diese Gegnerschaft menschlich nicht das mindeste an Bedeutung und Gr��e eingeb��t hatte, der Sprachforscher B. DELBR�CK, in dem Nachruf zusammenzufassen gesucht, den er dem Dahingegangenen in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena gewidmet hat: �Es kommt in der Gesellschaft nur an auf die F�rderung der Gesamtinteressen; das Gl�ck des einzelnen aber ist gleichg�ltig.� An dasjenige, was die Gesellschaft zu verteilen hat, hat nur der Anspruch, der arbeitet, und die Verteilung ist nicht anders zu regeln als nach den Gesichtspunkten strengster Gerechtigkeit ohne irgend eine historisch oder sonst begr�ndete Bevorzugung. Diese v�llige Ablehnung jedes Eud�monismus geh�rte aber nicht etwa blo� dem System an, sondern zeigte sich ebenso in ABBES Leben. System und Leben war bei ihm aus einem Gu�. Da� es auf das sogenannte Gl�ck des einzelnen nicht ankommt, hat er aufs gro�artigste erwiesen in seiner eigenen Person. Es hat ja oft M�nner gegeben, die ihre Reicht�mer wegwarfen und sich nach einem Leben voll Taten und S�nden in Kl�ster oder W�lder zur�ckzogen; aber da� jemand in der vollen Kraft seines Daseins und Wirkens auf sein Erworbenes in der Weise verzichtet, wie ERNST ABBE, das ist gewi� etwas sehr Seltenes. Was er so an sich selbst zur Darstellung brachte, w�nschte er nat�rlich auch von anderen, wie an einem Beispiel statt vieler gezeigt sein mag. Er hatte einen Lieblingsgedanken, der ihm aber schlie�lich von anderen ausgeredet wurde, n�mlich eine Stiftung ins Leben zu rufen f�r S�hne der handarbeitenden Klasse, um denselben die M�glichkeit zu geben, in h�here Stellungen im Staate aufzusteigen. Damit wollte er aber, wie er ausdr�cklich bemerkte, nicht etwa das Gl�ck des einzelnen erh�hen -- er nahm vielmehr an, da� unter Umst�nden das Gegenteil eintreten k�nne, indem mancher sich vielleicht in der neuen Stellung ungl�cklich f�hlen w�rde: aber ABBE meinte, das Aufsteigen in h�here Schichten sei im allgemeinen Interesse notwendig, und so liege hier f�r den einzelnen ein St�ck der allgemeinen Dienstpflicht vor, die wir alle der Gesellschaft schuldig sind. �Wenn man sich so recht die Eigent�mlichkeiten dieses ABBE-schen Systems klar machen will, mu� man es vergleichen mit den gro�artigen Wohlt�tigkeitsanstalten der katholischen Kirche. W�hrend dort die erbarmende Menschenliebe, die Caritas, die Grundlage bildet, ist diese Vorstellung bei ABBE vollst�ndig ausgeschaltet. Ein jeder soll das bekommen, worauf er Anspruch hat, nicht mehr und nicht weniger. ABBE w�nschte sogar, wo es nur irgend m�glich war, einen klagbaren Anspruch f�r den einzelnen an die Gesellschaft. Will man Stellung zu diesem System nehmen, so kann es nicht geschehen, indem man Einzelheiten herausgreift, sondern man mu� das Ganze ins Auge fassen und seinen Standpunkt auf der reinen H�he philosophischer Betrachtung w�hlen.� Es ist wohl bezeichnend genug f�r die sozialpolitischen Ver�ffentlichungen ERNST ABBES, wie vor allem f�r den Mann selber, da� die erste, die er der M�he der Drucklegung f�r wert erachtete, von ihm im Alter von 54 Jahren verfa�t wurde, also zu einer Zeit, wo er in seinem beruflichen Wirken auf der H�he des Erfolges stand und wo er den entscheidenden Schritt zu seiner sozialpolitischen Neusch�pfung auch schon getan hatte. So bedeutet denn die der Zeit nach zweite �Publikation� (in der vorliegenden Sammlung unter IX abgedruckt) kein Theoretisieren mehr, sondern sie ist der Ausdruck einer Tat: der Gr�ndung der _Carl Zeiss-Stiftung_, deren �Verfassung� sie enth�lt. Alle �brigen hier gesammelten Schriften, Vortr�ge und Reden sind ebenso wie die genannten Gelegenheitserzeugnisse -- mit allen Vorz�gen und M�ngeln solcher behaftet. Einige, wie au�er den oben erw�hnten Vortr�gen �Welche sozialen Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr Programm aufnehmen� (Nr. I), die sch�ne �Ged�chtnisrede zur Feier des 50j�hrigen Bestehens der Optischen Werkst�tte� (Nr. II), der Vortrag ��ber Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Gro�industrie� (Nr. III), dann aber auch Nr. V (Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsumvereins) und Nr. VI (Die rechtswidrige Beschr�nkung der Versammlungsfreiheit im Gro�herzogtum Sachsen) sind sorgf�ltig redigiert und zum Teil auch direkt f�r die Drucklegung vorbereitet bezw. schon einmal unter Aufsicht des Verfassers gedruckt. Bei mehreren anderen fand sich ihm zu sorgf�ltigerer Ausarbeitung nicht die n�tige Mu�e und ich bin gewi�, da� ERNST ABBE selbst nichts weniger als einverstanden gewesen w�re mit ihrer Ver�ffentlichung in der vorliegenden Gestalt. Ich glaubte aber, gerade diese Vortr�ge, die sich einerseits n�her mit den Verh�ltnissen im eigenen Betrieb befassen, andererseits bei der Diskussion der dort bestehenden Verh�ltnisse interessante Schlaglichter auf das werfen, was �berall unter �hnlichen Umst�nden d. h. in industriellen Gro�betrieben gilt oder Gegenstand der Kontroverse ist, nicht unterdr�cken zu d�rfen. Es sind dies: Nr. IV ��ber die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkst�tte� (1897), Nr. VIII ��ber die Aufgaben des Arbeiterausschusses� (1902) -- beide schon einmal von mir herausgegeben f�r die Angeh�rigen der Stiftungsbetriebe -- und dann besonders Nr. VII, der wichtige Vortrag ��ber die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verk�rzung des industriellen Arbeitstages�. Mit dem letztgenannten Gegenstand besch�ftigte sich ERNST ABBE bis in die letzte Zeit. Er hatte den entscheidenden Ansto� dazu durch Diskussionen �ber Verk�rzung des Arbeitstages im Arbeiterausschu� der Firma Carl Zeiss (Winter 1899/1900) erhalten, die zu der erst versuchsweisen (1900), dann endg�ltigen (1901) Einf�hrung des achtst�ndigen Arbeitstages in deren Betrieb Veranlassung gaben. Bei beiden Gelegenheiten hatte sich ABBE in �Werkstatt-Versammlungen� ausf�hrlich zur Sache ge�u�ert. Auf den hier abgedruckten, in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena Ende 1901 gehaltenen, Vortrag folgte ein solcher �ber den gleichen Gegenstand bei der Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft f�r Mechanik und Optik zu Dresden, September 1902, der inhaltlich wie formell vortrefflich gewesen sein soll, von dem aber leider keine genaue Nach- oder Niederschrift vorhanden ist. Einen Nachtrag zu dem Thema gab ERNST ABBE dann sp�ter bei einem der �Referierabende� einer privaten zwanglosen Vereinigung einiger naturwissenschaftlicher Dozenten der Universit�t Jena; doch war auch hier�ber nichts Authentisches zu finden. Von der beabsichtigten gr�ndlichen Bearbeitung bezw. Darstellung des Gegenstandes, von der ERNST ABBE wiederholt behauptete, da� ihre R�sonnements f�r jeden logisch Denkenden durchaus zwingend sein w�rden, hielt ihn das schnell sich steigernde mit dem Tode endigende Siechtum ab. Ich habe die mir zur Verf�gung stehenden einschl�gigen Schriften, Vortr�ge und Reden ABBES der Hauptsache nach in chronologischer Reihenfolge wiedergegeben. Das Statut der Carl Zeiss-Stiftung selbst aber habe ich mit seinen von ABBE teils f�r dessen Beratung, teils hinterher niedergeschriebenen �Motiven und Erl�uterungen� geglaubt an den Schlu� stellen zu sollen -- schon aus dem �u�erlichen aber wichtigen Grunde, um es gleich in der Neuredaktion vom 1. Januar 1906 (aber mit den Varianten der urspr�nglichen Ausgabe) abdrucken zu k�nnen. Man kann alle �brigen hier gebrachten Schriften und Vortr�ge wohl mit gutem Recht auch als �Motive und Erl�uterungen zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung� bezeichnen. Denn in dem Statut hatte das sozialpolitische Glaubensbekenntnis ERNST ABBEs seinen praktisch realisierbaren Ausdruck gefunden. Nur die beiden unter V und VI abgedruckten Vortr�ge haben keinen Bezug auf das Stiftungsstatut, sind �berhaupt nicht sozialpolitischen, sondern der eine wirtschafts-der andere rein staatspolitischen Inhalts. Es ist aber namentlich die Rede ��ber die rechtswidrige Beschr�nkung der Versammlungsfreiheit� so charakteristisch in Inhalt wie Form f�r den Redner als Pers�nlichkeit, da� ich gewi� bin, allen Freunden ERNST ABBEs durch deren Wiederabdruck eine Freude zu bereiten, selbst wenn Juristen zu einem anderen Ergebnis der Beweisf�hrung kommen sollten. Bei der Herausgabe der folgenden Bl�tter leistete mir Herr G. PAGA, hier, hilfreichsten Beistand, ohne dessen Zusicherung ich die Arbeit angesichts meiner sonstigen Beanspruchung von vornherein nicht �bernommen h�tte. Nicht nur die gesamte �berwachung der Drucklegung ist sein Verdienst, sondern namentlich auch in der Feststellung eines halbwegs lesbaren d. h. vern�nftigen Sinn ergebenden Textes bei den nur in unvollkommenen Nachschriften vorhandenen Reden und Vortr�gen hat mich Herr PAGA dank seinem liebevollen Eingehen auf und Verst�ndnis f�r den Gegenstand aufs wirksamste unterst�tzt. Ich erf�lle nur eine Pflicht, indem ich ihm auch an dieser Stelle f�r seine teilnehmende Mitarbeit herzlichsten Dank sage. * * * * * F�r manche Leser ist es vielleicht erw�nscht, die an �u�eren Begebenheiten verh�ltnism��ig arme, an innerem Geschehen daf�r desto reichere Lebensgeschichte ERNST ABBEs in ihren Hauptz�gen kennen zu lernen. Ich lasse sie deshalb hier folgen: ERNST CARL ABBE wurde am 23. Januar 1840 als Sohn des Spinnmeisters einer Fabrik in Eisenach geboren und besuchte bis zu seinem 10. Lebensjahre die dortige erste B�rgerschule. Deren Lehrer, denen die ungew�hnliche Begabung des Knaben auffiel, bewogen den Vater, ihn auf das Realgymnasium (damals Realschule I. Ordnung) zu geben, wo er im Jahre 1857 das Abiturientenexamen mit besonderer Auszeichnung bestand. Von Ostern 1857 bis ebendahin 1859 studierte ERNST ABBE Mathematik, Physik, Astronomie und Philosophie an der Universit�t Jena, wo er sich besonders an K. SNELL anschlo�, von 1859-1861 in G�ttingen, wo neben dem ber�hmten Physiker W. WEBER der gro�e Mathematiker B. RIEMANN den st�rksten Einflu� auf sein Denken gewann. Dort promovierte ERNST ABBE 1861 mit einem kritischen Beitrag zur mechanischen W�rmetheorie und nahm dann die Stelle eines Dozenten am physikalischen Verein in Frankfurt a. M. an, die er aber bald aufgab, um nach Durchf�hrung einiger privaten Studien auf Veranlassung SNELLS sich 1863 in Jena als Privatdozent zu habilitieren. W�hrend der Universit�tszeit hatten neben der nat�rlich sehr geringen vom Vater gew�hrten Beihilfe Preisaufgaben, Stipendien und Privatstunden die freilich oft kaum ausreichenden Mittel zum Lebensunterhalt gew�hrt. Als Privatdozent erteilte ERNST ABBE Unterricht an der K. V. Stoyschen Seminarschule, erhielt aber von Anbeginn an auf Veranlassung von K. M. SEEBECK, dem damaligen Kurator der Universit�t, der von ERNST ABBEs hervorragender Bedeutung �berzeugt war und ihn auf jede Weise zu f�rdern suchte, einen kleinen Gehalt. Seine Ernennung zum au�erordentlichen Professor erfolgte 1870. Mehrere Jahre vorher schon hatte ERNST ABBE begonnen, dem Jenaer Universit�tsmechaniker CARL ZEISS bei dessen auf Konstruktion und Verbesserung der Mikroskope gerichteten Bem�hungen behilflich zu sein. Dieses Zusammenarbeiten wurde ein immer engeres, auch der �u�ere Erfolg stellte sich bald ein und 1875 trat ERNST ABBE auf dringenden Wunsch von CARL ZEISS als stiller Gesellschafter in dessen Unternehmen ein. Auf Grund dieser inneren und �u�eren Bindung schlug er im gleichen Jahre die Berufung als Ordinarius nach Marburg und eine ihm von HELMHOLTZ angetragene Stelle als Mitleiter des neu zu errichtenden physikalischen Instituts in Berlin aus, und glaubte auch die in Jena f�r Physik errichtete ordentliche, mit der Leitung des Instituts verbundene, Professur nicht annehmen zu d�rfen. Die ihm durch den Lehrauftrag f�r theoretische Physik und Astronomie und die Leitung der Sternwarte obliegenden Pflichten erf�llte ERNST ABBE bis 1889, wo auf seinen Wunsch f�r beide Stellen Nachfolger ernannt wurden. Von dieser Zeit an hielt ABBE nur noch gelegentlich Vorlesungen. Vorwiegend widmete er seine Kr�fte seit Anfang der 70er Jahre den auf das Emporbl�hen der Optischen Werkst�tte gerichteten und durch deren Wachstum bedingten wissenschaftlichen, technischen und organisatorischen Aufgaben. 1879 trat ERNST ABBE mit dem Glash�ttentechniker Dr. OTTO SCHOTT aus Witten in Beziehung wegen Beschaffung neuen Materials f�r die praktische Optik; dieses Verh�ltnis wurde ebenfalls bald ein engeres und 1882 siedelte SCHOTT nach Jena �ber, um zun�chst auf private Kosten ABBEs die begonnenen Versuche energischer zu f�rdern. Nach deren Gelingen wurde 1884 von ABBE</SC>, <SC>SCHOTT</SC> UND <SC>ZEISS (sen. und jun.) das sogen. �Glastechnische Laboratorium Schott & Genossen� gegr�ndet, das in den ersten beiden Jahren seines Bestehens von der preu�ischen Regierung im allgemeinen Staatsinteresse subventioniert wurde, von da an aber auf eigenen F��en stand. _Die bedeutendsten wissenschaftlichen und technischen Leistungen_ ERNST ABBEs waren: In erster Linie die Ausarbeitung einer _Theorie der mikroskopischen Abbildung_ (Abbildung nicht selbstleuchtender Objekte), f�r die zur Zeit seines Beginnens auch nicht der geringste Ansatz gegeben war und die sich ganz in Gegensatz zu der herrschenden Lehre stellte. Die Grundz�ge dieser Theorie ver�ffentlichte ERNST ABBE 1873, ihre Ausbildung besch�ftigte ihn mit Unterbrechungen immer wieder, und es war einer von seinen eigenen und seiner Freunde Hauptw�nschen bei seinem R�cktritt von der Leitung der Optischen Werkst�tte, da� er nun zur ausf�hrlichen Darstellung der von ihm gewonnenen Resultate die lange vergeblich ersehnte Mu�e finden m�ge. In zweiter Linie ist zu nennen die Begr�ndung einer auf Wissenschaft, auf strenger theoretischer Vorausberechnung _aller_ Elemente (Radien, Dicken, Durchmesser, Abst�nde, Glaseigenschaften usw.) beruhenden _mikroskopischen Technik_, die bei ihrer au�erordentlichen Schwierigkeit seinerzeit kaum f�r m�glich gehalten wurde (f�r das Fernrohr war Entsprechendes in der Hauptsache fr�her von FRAUNHOFER, f�r das photographische Objektiv von SEIDEL</SC> UND <SC>STEINHEIL erreicht). An dritter Stelle sind eine Anzahl hervorragender optischer und mechanischer _Erfindungen_ bezw. _Konstruktionen_ und zahlreiche bedeutende _Fortschritte in der Erkenntnis vom Wesen der optischen Instrumente_ anzuf�hren. So unter der einen Rubrik die nach ihm benannten _Refraktometer_ (ca. 1870), der _Beleuchtungsapparat_ zum Mikroskop (1872), die Systeme der _homogenen Immersion_ (1878/79), die _Apochromate_ (1886), die _Relieffernrohre_, unter der anderen Rubrik die Grundlegung der geometrischen Optik ohne Beziehung auf die Mittel zu deren Verwirklichung, die Theorie des Strahlengangs (Bedeutung der Begrenzungen, �Eintritts-� und �Austrittspupille�), die Theorie der Lichtst�rke in optischen Instrumenten und zahlreiche Beitr�ge zur Theorie der Abbildungsfehler. Ende 1888 starb Dr. CARL ZEISS, Ende 1889 trat der 1881 als Mitteilhaber in die Firma eingetretene Sohn Dr. RODERICH ZEISS von der Leitung des Unternehmens zur�ck und ABBE blieb bis 1891 alleiniger Leiter. In der Zwischenzeit, von 1889 bis 1891, wurden die Unterhandlungen betrieben, die dazu f�hrten, da� am 1. Juli 1891 die von ERNST ABBE schon 1886 geplante, im Mai 1889 zustande gekommene �Carl Zeiss-Stiftung� alleinige Inhaberin der Optischen Werkst�tte und Mitinhaberin des Glaswerks von Schott & Gen. wurde. Das Statut der Stiftung wurde am 26. Juli 1896 von ERNST ABBE vollzogen, am 16. August 1896 landesherrlich best�tigt. Der Stiftung �bermittelte ERNST ABBE 1891 sein ganzes Verm�gen bis zur gesetzlich zul�ssigen Grenze und behielt sich f�rderhin nur die Stellung eines �Mitglieds der Gesch�ftsleitung� vor. Diese legte ABBE im April 1903 nieder, um sich, nach damals noch gehoffter Wiederherstellung seiner stark angegriffenen Gesundheit, ungebundener einzelnen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben hingeben, eine genauere Begr�ndung des Statuts u. a. m. ausarbeiten zu k�nnen. Dem Siechtum lie� sich aber nicht mehr Einhalt tun und der schnelle Verfall der Kr�fte endete am 14. Januar 1905 mit dem Tode. Jena, 15. Juni 1906. Dr. S. Czapski. Fu�noten: [Fu�note 1: Gedenkreden und Ansprachen bei der Trauerfeier f�r ERNST ABBE am 17. Januar 1905 (Jena, in Kommission bei Bernh. Vopelius). Vgl. auch u. a. die Nekrologe von AUERBACH</SC> (NATURWISSENSCHAFTL. WOCHENSCHR. 1905, NR. 9 UND PLUTUS 3. HEFT), <SC>CZAPSKI (Verhandl. der Deutschen Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6), KR�SS (Deutsche Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. ROHR (Zeitschr. f. Instrumentenkunde 1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg. 1905/06, Bd. II), WANDERSLEB (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905, Nr. 14).] Inhalt. Seite I. Welche sozialen Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr Programm aufnehmen? (1894) 1-59 A. Steuersystem 1 B. Arbeiterschutz 26 Anhang (Aus �Entwurf zu einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung�.) 56 II. Ged�chtnisrede zur Feier des 50j�hrigen Bestehens der Optischen Werkst�tte (1896) 60-101 III. �ber Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Gro�industrie (1897). 102-118 IV. �ber die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkst�tte (1897) 119-156 V. Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsumvereins (1898) 157-169 VI. Die rechtswidrige Beschr�nkung der Versammlungsfreiheit im Gro�herzogtum Sachsen (1900) 170-202 VII. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verk�rzung des industriellen Arbeitstages (1901) 203-249 VIII. �ber die Aufgaben des Arbeiterausschusses (1902) 250-261 IX. Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena (Text der Neuredaktion von 906 mit den Varianten der Ausgabe von 1896) nebst Erg�nzungsstatut (1900) 262-329 X. Motive und Erl�uterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung (1895) 330-372 Xa. Motive und Erl�uterungen. Nachtrag zum zweiten Entwurf, Titel V (1896) 373-387 Xb. Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung. Erl�uterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts (1900) 388-402 I. Welche soziale Forderungen soll die Freisinnige Volkspartei in ihr Programm aufnehmen? Zwei Vortr�ge, gehalten im Freisinnigen Verein zu Jena am 7. und 21. M�rz 1894. A. Steuersystem. _Meine Herren!_ Unser Verein hat, wie Sie wissen, beschlossen, an der Ausgestaltung des Parteiprogramms der Freisinnigen Volkspartei t�tig sich zu beteiligen. Wir wollen darauf hinzuwirken versuchen, da� auf dem Parteitag, der in diesem Jahre bevorsteht, der jetzt reinlich abgesonderte demokratische Fl�gel der fr�heren Deutschfreisinnigen Partei eine klare und entschiedene Stellung nehme zu den wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, welche das Volk bewegen. Und zwar wollen wir darauf hinzuwirken versuchen, da� diese Stellungnahme eine _andere_ werde, als sie werden k�nnte gem�� den sozialpolitischen Anschauungen, die in der ehemaligen Deutschfreisinnigen Partei und in ihrer Vorg�ngerin, der Fortschrittspartei, die herrschenden immer geblieben sind. Unentwegt wollen wir dabei zu denen stehen, deren politische Arbeit darauf gerichtet ist, dem Deutschen Volk das gr��ere Ma� von b�rgerlicher Freiheit und Selbstbestimmung noch zu erringen, welches den nordischen und anglo-s�chsischen Zweigen des germanischen Stammes eine gl�cklichere Geschichte schon vor Jahrhunderten hat zuteil werden lassen. Und wir wissen Dank den M�nnern, die in der schweren Zeit der letzten 16 Jahre die Fahne des politischen Fortschrittes noch hochgehalten haben und nicht entmutigt durch die �bermacht der Gegner und durch die Teilnahmlosigkeit des B�rgertums, in dieser Zeit, wenn sie auch nur weniges f�rdern konnten, doch noch manches gerettet haben, was ohne ihre energische und aufopferungsvolle Arbeit jetzt gleichfalls verloren w�re. Nach wie vor halten wir dabei auch fest an der �berzeugung, da� nur gefestigte Institutionen b�rgerlicher Freiheit, die allen Kreisen des Volkes t�tige Teilnahme an seinen �ffentlichen Angelegenheiten gew�hrleisten, den Hort bilden k�nnen f�r gesunde wirtschaftliche und soziale Zust�nde. Dieses alles kann uns aber nicht abhalten, auch der weiteren �berzeugung Ausdruck zu geben, die in unserem Kreise l�ngst feststeht: da� die Freisinnige Volkspartei, wenn sie mit der Verfolgung jener politischen Ziele ein lebenskr�ftiger Faktor f�r die Fortentwickelung unseres �ffentlichen Lebens bleiben will, nunmehr andere Wege beschreiten m�sse, als in bezug auf mehrere Angelegenheiten des Volksinteresses von ihrer Vorg�ngerin eingeschlagen worden sind. Jede politische Partei sehen wir vor die Alternative gestellt: entweder sie leugnet, da� in unseren wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Zust�nden ernstliche �bel �berhaupt vorhanden seien, sie behauptet, alles sei der Hauptsache nach in bester Ordnung und deshalb liege zu Verbesserungen und Reformen Anla� gar nicht vor; oder sie erkennt solche �bel als wirklich vorhanden an -- damit aber auch die Verpflichtung, _positiv_ mitzuarbeiten zu ihrer Beseitigung auf dem Weg gesetzlicher Reform, unbek�mmert darum, von welcher Seite dabei Bundesgenossen zu finden man hoffen oder f�rchten mag. Der erstere von beiden Standpunkten ist f�r irgend eine liberale Partei nicht mehr denkbar, am wenigsten aber f�r eine Partei, welche die soziale Befreiung der arbeitenden Klassen schon als Aufgabe hingestellt, damit also ausgesprochen hat, da� diese Befreiung zurzeit noch nicht vollzogen sei. Ist aber die Existenz allgemeiner wirtschaftlicher und sozialer �bel im Volksleben einmal anerkannt, so ist damit auch anerkannt, da� es sich um �bel handelt, die notwendigerweise neun Zehntel des ganzen Volkes -- sei es auch den einzelnen zum Teil noch unbewu�t -- ber�hren m�ssen. �beln solcher Art gegen�ber das alsbaldige t�tige Eingreifen mit wirklichen konkreten Reformen abzulehnen unter der platonischen Vertr�stung: der Fortschritt in der Richtung b�rgerlicher und wirtschaftlicher Freiheit werde sie mit der Zeit von selbst �berwinden, hie�e einfach, jedem erkennbar machen, da� man diese �bel entweder nicht beseitigen wolle, oder da� man sie auf dem Wege gesetzlicher Reformen nicht beseitigen _k�nne_. Und dann w�re denen recht gegeben, welche behaupten, da� diese �bel auf dem Boden der jetzigen Staats- und Gesellschaftsordnung �berhaupt nicht zu �berwinden seien, sondern nur durch v�llige Umw�lzung dieser Ordnung und welche daraufhin ganz konsequenterweise sagen: wenn solche Umw�lzung auf friedlichen Wegen nicht zu erreichen sein sollte, so wird sie wohl oder �bel einmal auf gewaltsamen Wegen sich vollziehen m�ssen. Wie t�richt und unheilvoll nun auch die Verbesserungsideen der Sozialdemokratie befunden werden m�gen -- _keine_ Ideen haben zu wollen ist ihr gegen�ber noch viel t�richter und unheilvoller. L��t man der Sozialdemokratie das Privilegium, die einzige politische Partei zu sein, welche �ber die Verbesserung der sozialen Zust�nde noch Ideen hat, so m�ssen die t�glich gr��er werdenden Kreise derer, denen die �bel, unter welchen sie tats�chlich leiden, zum Bewu�tsein kommen, mehr und mehr ihre Hoffnung auf die Verwirklichung _dieser_ Ideen setzen und mehr und mehr in dieser Partei die einzige Instanz erblicken, von deren Aktion sie eine Hebung ihrer Lage �berhaupt zu erwarten haben. _Und dann geh�rt die Zukunft dem �Zukunftsstaat�!_ Denn da� die Polizeikn�ppel schlechte geistige Waffen sind, hat zum �berflu� auch der Versuch gezeigt. Eine Partei aber, welche zwar eine �Volkspartei� sich nennt, jedoch bei der gro�en Majorit�t des �Volkes� mehr und mehr das Vertrauen verl�re, da� sie den Willen und die F�higkeit habe, gerechten Beschwerden auf ihren Wegen Abhilfe zu schaffen, w�rde bald auch alle Kraft zu nachhaltiger Vertretung ihrer rein politischen Ziele verloren haben. Diese Kraft kann sie nur sch�pfen aus engem Zusammenhang ihrer Bestrebungen mit denjenigen Gedanken, unter welchen in den breiten Schichten des Volkes die Teilnahme an den �ffentlichen Angelegenheiten jeweils steht. So mu� also unsere Diskussion unter die Fragestellung kommen: welche soziale Forderungen hat eine �freisinnige Volkspartei� in ihr Programm aufzunehmen, _damit sie ihren Namen mit Ehren f�hren k�nne?_ Ich habe mich erboten, �ber diese Frage das einleitende Referat zu �bernehmen, welches zun�chst in unserem Kreise Unterlagen f�r eine Verst�ndigung �ber das einzelne zu schaffen suchen soll. Betreffs meiner Legitimation hierzu kann ich mich allerdings nicht berufen auf ein gr�ndliches, systematisches Studium der volkswirtschaftlichen und sozialen Theorien und selbst nicht einmal darauf, da� ich etwa in der �ffentlichen Diskussion dieser Angelegenheiten praktisch mich schon bet�tigt h�tte. Zum einen wie zum anderen haben meine sonstigen Pflichten mir Zeit und Kraft nicht �brig gelassen. Diesem Mangel gegen�ber kann ich mich jedoch auf etwas berufen, was in der Art, wie ich es habe, nicht viele haben k�nnen: eine eigene _lebendige_ Erfahrung. Denn seit ungef�hr 25 Jahren bin ich mitten hinein gestellt in das Wirtschaftstreiben, auf dessen Boden die sozialen Vorg�nge und Erscheinungen sich abspielen. Und zwar haben die Umst�nde es mit sich gebracht -- was ich als Student mir nicht h�tte tr�umen lassen -- da� ich selbst �Unternehmer� geworden bin, n�mlich einer, der die gewerbliche T�tigkeit von vielen andern Personen, zuerst von 20, dann von 100 und zuletzt von 500, in den Formen gemeinsamer fabrikatorischer Arbeit mit zu organisieren und zu leiten hatte -- was ja wohl unter allen Umst�nden ein n�tzlicher und anst�ndiger Beruf ist. Da aber diese T�tigkeit Erfolg hatte, so bin ich dabei mit der Zeit von selbst auch Kapitalist geworden, d. h. einer von denen, welche angesammelten Ertrag vorangegangener Arbeit als Produktionsmittel f�r weitere Arbeit vorzuhalten haben. Ich habe also Gelegenheit gehabt, die Erscheinungen des heutigen Wirtschaftslebens im Bereich eines einzelnen Industriezweiges, aus allern�chster N�he anzusehen, und dadurch zugleich einen Schl�ssel gewonnen f�r das Verst�ndnis entsprechender Erscheinungen auf Gebieten au�erhalb meines eigenen Wirkungskreises. Gem�� den Pflichten, welche meine Stellung mir auferlegte, mu�te ich nun diese Erscheinungen stets betrachten vom Standpunkt des Unternehmers und des Kapitalisten. Gleichzeitig aber habe ich sie auch immer betrachten m�ssen mit den Augen des Arbeitersohnes, dem nicht unter der Hand Unternehmer- und Kapitalistenaugen wachsen wollten. Ich habe also diese Vorg�nge gleichzeitig von ganz entgegengesetzten Seiten her ansehen k�nnen: einerseits unter dem Gesichtswinkel des Unternehmer- und Kapitalisteninteresses, andererseits aber auch vom Standpunkt des Interesses der Arbeiter -- und dann habe ich, unabh�ngig von jeder Beeinflussung durch �u�ere R�cksichten, aus beiden ein Fazit mir ziehen k�nnen unter dem Gesichtspunkt des �ffentlichen Interesses und des Gemeinwohls. Auf diesem Wege bin ich im Laufe der Jahre zu ganz bestimmten Ansichten gelangt �ber Bedeutung und Wirkung gewisser Einrichtungen unserer gegenw�rtigen Wirtschaftsordnung und Staatsgesetzgebung und auch �ber die Ursachen, aus welchen einzelne als besonders gef�hrlich zu betrachtende Wirkungen hervorgehen. Diese Ansichten unterscheiden sich allerdings in manchen St�cken stark von dem, was zu denken und zu sagen in meinen Kreisen bei den meisten f�r wohlanst�ndig gilt. Indes trage ich kein Bedenken, diese Ansichten, nachdem ich sie seit Jahren zu einer Richtschnur des eigenen Handelns gemacht, aus dem jetzt gegebenen Anla� auch �ffentlich auszusprechen und geeignetenfalls zu vertreten. Ihnen entnehme ich also die Grundlagen meines Referates �ber die vorhin gestellte Frage -- indem ich es darauf ankommen lasse, ob das eine oder das andere darin etwa f�r geeignet befunden werden m�chte, als Ausgangspunkt von neuen Bestrebungen de lege ferenda in einer freisinnigen Volkspartei zu dienen. Es w�re aber nicht ehrlich, wenn ich dabei verschweigen wollte, da� die erste Anregung zu eigener Stellungnahme gegen�ber den sozialen Angelegenheiten sich mir ergeben hat aus gelegentlichem pers�nlichen Verkehr mit einem der bedeutendsten und hochachtbarsten F�hrer der deutschen Sozialdemokratie. Die �lteren unter Ihnen erinnern sich wohl noch der Agitationsrede, welche der �Drechslergeselle August Bebel� im Sommer 1871[2] hier im Engelsaale gehalten hat. Wenn schon diese in den meisten Punkten meinen Widerspruch herausforderte, so hat sie mir doch einen nachhaltigen Impuls gegeben, angesichts der wirtschaftlichen Vorg�nge in meinem Umkreis immer die Augen offen zu halten und insonderheit alles, woran ich selbst beteiligt war, unter dem Bewu�tsein strenger Verantwortung zu betrachten. Des weiteren aber waren mir von wesentlicher Hilfe zur Gestaltung meiner Ansichten die wichtigen Ausf�hrungen der Bodenbesitzreformer, die mir durch die Schriften Fl�rscheims und durch unseren Freund Dr. Harmening n�her gebracht worden sind. * * * * * Meine Aufgabe sehe ich nun hier ausschlie�lich darin: diejenigen Punkte namhaft zu machen, an welchen die bisherigen Bestrebungen der entschieden freisinnigen Parteien Ankn�pfung darbieten zur Weiterbildung des Parteiprogramms in der Richtung auf fruchtbare soziale Reformen. Ich habe sodann in concreto zu zeigen, da� gegen�ber unbestreitbaren sozialen �beln und Gefahren, die in den gegenw�rtigen Zust�nden gegeben sind, _wirkliche_ Reformen, welche den �beln an die Wurzel gehen, nicht blo� an ihren Symptomen kurieren wollen, m�glich sind ohne Umw�lzung der Gesellschafts- und Wirtschafts-Ordnung, vielmehr durch Ma�nahmen, die auf dem Boden der bestehenden Staatseinrichtungen von der Gesetzgebung -- wenn die entscheidenden Faktoren nur _wollen_ -- ohne weiteres eingeleitet und schrittweise durchgef�hrt werden k�nnen. Denn es soll sich nicht handeln d�rfen um irgend welche Zukunftsideale, deren Verwirklichung, wenn �berhaupt denkbar, erst als Endergebnis eines jahrhundertelangen Umbildungsprozesses m�glich w�re, sondern um bestimmte Anforderungen, die vern�nftigerweise an die _heutige_ Gesetzgebung gestellt werden k�nnen. F�r das soziale Programm einer politischen Reformpartei d�rfen nur Anforderungen in Betracht kommen, deren Erf�llung, wie gro� auch die Widerst�nde sein m�chten, die sie von Seiten bestimmter Interessengruppen zun�chst zu gew�rtigen haben, doch nichts weiter zur Voraussetzung hat, als die allm�hliche �berwindung _solcher_ Widerst�nde. Es sind nun drei Punkte, auf welche ich in solchem Sinne hier einzugehen gedenke: die _Steuergesetzgebung_, die mit dem �_Arbeiterschutz_� zusammenh�ngenden Fragen, und Angelegenheiten der _Volksbildung_. Ich beziehe mich dabei vorzugsweise auf den Programmentwurf, welchen der verdiente F�hrer der Gewerkvereins- und Genossenschaftsbestrebungen, Dr. _Max Hirsch_, schon auf dem ersten Parteitag der Freisinnigen Volkspartei eingebracht hat, von welchem Entwurf wohl anzunehmen ist, da� er auf dem n�chsten Parteitag in den Mittelpunkt der Diskussion treten werde. Selbstverst�ndlich aber habe ich dabei nicht minder im Auge das schon um einige Schritte weiter entwickelte soziale Programm der Deutschen Volkspartei, mit welcher in enge F�hlung zu treten der norddeutsche Freisinn wohl als eine wichtige Angelegenheit zu betrachten haben wird. F�r den heutigen Abend beschr�nke ich mich �brigens ganz auf den zuerst angef�hrten Gegenstand, die Besteuerungsfragen -- zu welchem ich das Folgende anzubringen habe. Die Bek�mpfung des Systems indirekter Steuern und die Forderung, alle Staatsbed�rfnisse anzuweisen auf direkte Steuern, geh�ren von jeher zu den gemeinsamen Bestrebungen aller wirklich liberalen Parteien in Deutschland. Nat�rlich ist auch f�r uns kein Wort mehr zu verlieren �ber die Ungerechtigkeit und Gemeinsch�dlichkeit einer Besteuerungsart, welche die Reichen verh�ltnism��ig ganz wenig belastet und deshalb, damit �berhaupt �etwas einkomme�, den weitaus gr��ten Teil der Staatslasten auf die Masse der arbeitenden Bev�lkerung abw�lzen, dadurch aber die Lebenshaltung der breiten Volksschichten entsprechend herabdr�cken mu�. Auch die Nationalliberale Partei hat diese Ansicht geteilt, so lange sie noch in anderem Sinn als heute eine �liberale� Partei war. -- Zuzugeben ist nat�rlich auch, da� eine direkte Besteuerung des Einkommens allerdings jene Ungerechtigkeit, als solche, um so vollkommener beseitigen k�nnte, in je sch�rferer Progression dabei die gr��eren Einkommen herangezogen w�rden. Nichtsdestoweniger finde ich in der Forderung solcher progressiven _Einkommen_steuer immer noch ein gro�es sozialpolitisches Defizit. Es ist n�mlich f�r ein Steuersystem nicht genug, da� es, rein steuerrechtlich betrachtet, korrekt oder gerecht sei. In jedem Staatswesen, welches nicht geradewegs auf den �Zukunftsstaat� hinf�hren will, oder auf die Katastrophen, welche dieses Wort ank�ndigt, mu� meines Erachtens der Steuergesetzgebung noch eine andere, eine spezifisch soziale, staatserhaltende Funktion zugewiesen werden -- n�mlich der Regulator zu sein f�r das Verh�ltnis zwischen Kapital und Arbeit und das Korrektiv zu liefern gegen gewisse zerst�rende Wirkungen der unkontrollierten privat-kapitalistischen Produktionsweise. Solche zerst�rende Wirkungen -- deren Dasein und fortw�hrendes Anwachsen heute keine Kunst der Rede mehr hinwegdisputieren wird -- sind aber zu erblicken in der fortw�hrend zunehmenden Tributpflichtigkeit aller Arbeit zugunsten des Besitzes und in der damit Hand in Hand gehenden fortschreitenden Konzentration des Besitzes auf eine immer kleiner werdende Minorit�t des Volkes. Unter diesem Gesichtspunkt -- den ich sogleich n�her entwickeln werde -- komme ich dazu, dem Programm der demokratischen Parteien in bezug auf die Besteuerungsfrage eine wesentlich anders lautende Forderung an die Gesetzgebung zu empfehlen, die ich vorgreifend -- um gleich hier den Zielpunkt der nachfolgenden Er�rterungen erkennbar zu machen -- dahin formuliere: Beseitigung der indirekten Steuern und auch Beseitigung _aller Besteuerung_ des _Arbeitseinkommens_. Anweisung aller Bed�rfnisse von Staat und Reich auf eine _reine Verm�genssteuer_, welche, nach oben progressiv, alle gr��eren Verm�gen besteuert ann�hernd mit dem Prozentsatz des jeweiligen Boden- und Hypothekenzinsfu�es -- in der ausgesprochenen Absicht, den Zinsabwurf des gesamten Nationalverm�gens f�r den Staat (d. h. f�r Staat und Reich) in Anspruch zu nehmen. Die Begr�ndung einer solchen Forderung entnehme ich aber den folgenden Erw�gungen. * * * * * Das Gesamtverm�gen des Deutschen Volkes wird auf nicht viel unter 200 Milliarden anzuschlagen sein -- alles zusammen gerechnet, was an nutzbarem Grund und Boden, an Geb�uden in Stadt und Land, an Inventar der Industrie und an mobilem Kapital in Deutschland sich vorfindet und alles in der �blichen Weise nach seinem Ertragswert veranschlagt. L��t auch die Ziffer selbst sich nur sehr unsicher bestimmen, so bietet doch die Einkommens-und Verm�gensstatistik gen�gende Anhaltspunkte daf�r, da� die untere Grenze nicht weniger als 160 Milliarden sein k�nne. Ich nehme diese Ziffer hier an -- eigentlich nur zur Exemplifikation; denn die Schlu�folgerungen w�rden sachlich ebenso bestehen bleiben, auch wenn eine viel niedrigere Zahl eingesetzt w�rde. Von diesem Nationalverm�gen Deutschlands liegt in der jetzigen Zeit hochentwickelter Wirtschaftst�tigkeit fast kein St�ck brach. Abgesehen von ganz wenigen, in ihrer Summe geringf�gigen Objekten steht alles in Benutzung als Mittel f�r weitere G�tererzeugung, sei es in der Hand der Eigent�mer selbst, sei es in der Hand anderer, denen letztere ihren Besitz zeitweilig �berlassen. Dieses kommt schon darin zum Ausdruck, da� alle Verm�gensobjekte, mit alleiniger Ausnahme der wenigen reinen Luxusgegenst�nde, sich sch�tzen lassen und tats�chlich auch immer gesch�tzt werden nach dem _Nutz_wert oder _Ertrags_wert, den sie f�r den Eigent�mer haben -- insofern haben, als er entweder selbst sie als Hilfsmittel produktiver Arbeit anwenden oder sie zu gleichem Zweck �ndern gegen Pacht, Miete, Zins usw. auf Zeit abtreten kann. Demgem�� hat in unserer Zeit aller Besitz neben und au�er seinem urspr�nglichen, nat�rlichen Wert: durch seinen _Verbrauch_ Mittel der Lebensf�hrung, des Genusses usw. zu sein, noch einen besonderen, sehr eigenartigen Wert: _ohne_ dem Verbrauch oder der Minderung zu unterliegen, dem Eigent�mer Vorteile zu verschaffen, welche einem Verbrauch von Besitz ganz gleichwertig sind, und zwar, wenn er will, ohne jede T�tigkeit seinerseits, da er immer andere findet, die an seiner Statt die erforderliche T�tigkeit aus�ben. Dieses ist nicht immer so gewesen, es ist im Gegenteil, als Faktor des Wirtschaftslebens, eine Erscheinung noch sehr jungen Datums. Selbst die Art von Eigentum, welche scheinbar Quelle des Ertrags in sich selbst ist -- Grund und Boden --, hat in Wahrheit jene zweite Eigenschaft nur insoweit und solange gehabt, als die Institution der Leibeigenschaft den Boden mit arbeitsf�higen H�nden, als ihm zugeh�rigen Bestandteil des Eigentums, ausger�stet hielt. Offensichtlicherweise sind die notwendigen Bedingungen f�r jede Ertragsf�higkeit von Verm�gen und Besitz: da�, erstens, die Objekte desselben nicht nur Mittel der G�tererzeugung sein _k�nnen_, sondern da� sie hierzu auch tats�chlich voll benutzt werden -- d. h. da� die Wirtschaftst�tigkeit des ganzen Volkes gen�gend entwickelt und gesteigert sei, damit immer solche sich finden _m�ssen_, welche diese Objekte gegen Entgelt zur Benutzung �bernehmen wollen -- und da� zweitens die Einrichtungen des Staates, Rechtsordnung und Rechtsschutz, dem Eigent�mer erm�glichen, sie ohne Verlustgefahr zeitweilig aus der Hand und in die Verwahrung anderer zu geben. Der Zinsertrag, den auf diese Weise das Gesamtverm�gen des Deutschen Volkes f�r die Gesamtheit der anteiligen Eigent�mer abwirft, ist gem�� der vorhin angesetzten Ziffer und nach dem dermaligen Stand des Zinsfu�es auf rund 5 Milliarden Mark j�hrlich zu veranschlagen, wenn man nur beil�ufig 3 Prozent als durchschnittliche H�he von Bodenrente und Hypothekenzins annimmt. Wenn diese Rentensumme sich gleichm��ig verteilte, so erg�be sie also etwa 500 Mark j�hrlich f�r jede von den rund 10 Millionen Familien oder Haushaltungen im Deutschen Reich. Hierbei ist jedoch selbstverst�ndlich alles au�er Ansatz gelassen, was, wenn es auch gew�hnlich unter dem Namen von Kapital-Verzinsung mitbegriffen wird, doch nicht _reiner_ Zins, sondern �quivalent f�r irgend eine Art von mitwirkender Arbeit des Besitzers ist --im besondern also der Unternehmergewinn, den jemand �ber den blo�en Pacht- oder Zinsertrag hinaus erreicht, wenn er seinen Besitz in landwirtschaftlicher oder industrieller T�tigkeit selbst nutzbar macht, ebenso auch aller Handelsgewinn und alles, was ganz oder zum Teil den Charakter von Risikopr�mie tr�gt. Gerechnet ist also nur derjenige Verm�gensertrag, der den Eigent�mern auf Grund ihrer Besitztitel zuflie�t oder doch, wenn sie wollen, zuflie�en kann ohne irgend andere direkte Mitwirkung als viertelj�hrliches Einkassieren f�lliger Zinsen, Pachtgelder u. dergl. Woher kommt nun die vorher genannte gro�e Summe, die j�hrlich in Deutschland als Zins- oder Rentenertrag teils bar entrichtet, teils von sonstigen Einnahmen vorweg abgerechnet wird? --Da ausschlie�lich die menschliche Arbeit Werte erzeugt, die zuvor noch nicht da waren, so kann kein Zweifel dar�ber bestehen, da� es die Gesamtheit aller Arbeitenden im Volk ist, welche jene Summe f�r die Gesamtheit aller Besitzenden durch ihre Arbeit j�hrlich aufzubringen hat, und zwar daf�r aufzubringen hat, da� die Eigent�mer der Objekte des Nationalverm�gens diese Objekte der Arbeit des ganzen Volkes als Mittel der G�tererzeugung vorhalten oder darleihen. Das durchschnittliche Einkommen einer f�nfk�pfigen Familie in Deutschland betr�gt nun, hoch veranschlagt, sicher nicht �ber 1500 Mark j�hrlich, wobei indes gleich vorzumerken ist, da� nach der Einkommenstatistik f�r Preu�en und Sachsen �ber 70 Proz. der Bev�lkerung dieser Staaten dieses durchschnittliche Einkommen noch nicht, und ungef�hr 50 Proz. noch nicht die H�lfte davon erreicht. Hierbei ist aber alles Zins- oder Renteneinkommen bei denen, die dergleichen haben, mitgerechnet. Nach Abzug desselben in der vorher angenommenen H�he verbleibt mithin f�r die ganze eigentliche Arbeitst�tigkeit des Deutschen Volkes nur ein Netto-Ertrag, der wiederum gleichm��ig verteilt gedacht, pro Familie h�chstens 1000 Mark j�hrlich abwirft -- alles eingeschlossen, was nicht reiner Zins ist, also au�er dem gew�hnlichen Arbeitslohn auch die Geh�lter aller �ffentlichen und Privat-Beamten und aller Unternehmer- und Handelsgewinn. Die Verzinsung des Nationalverm�gens beansprucht hiernach zurzeit in Deutschland vorweg ein Drittel der gesamten durch die Verbindung von Kapital und Arbeit bedingten Werterzeugung und l��t nur zwei Drittel davon als Entgelt f�r die Arbeitst�tigkeit selbst �brig. Mithin hat die Gesamtheit aller Arbeitenden in allen T�tigkeitsgebieten, dem Durchschnitt nach, immer _zwei Tage in der Woche_ zu arbeiten f�r die Gesamtheit der Besitzenden, d. h. derer, welche Miteigent�mer des Nationalverm�gens sind, dessen Verzinsung vorweg aufgebracht werden mu�. Denn zur Bemessung des _durchschnittlichen_ Anteils der einzelnen an dieser Leistung der Gesamtheit gibt es keinen andern Ma�stab als den relativen Wert den die Arbeit der einzelnen f�r sie selbst hat. Es geh�rt nicht hierher, die sehr mannigfaltigen und verwickelten Wege zu betrachten, auf welchen in den verschiedenen Klassen der Arbeitst�tigen der einzelne seine Zinsabgabe direkt oder indirekt leistet, auch wenn er selbst gar keine Schulden hat. Sozialpolitisch hat nur das Endresultat Bedeutung, welches das Verh�ltnis zwischen Arbeit und Kapital f�r die Gesamtheit der Arbeitenden gegen�ber der Gesamtheit der Besitzenden zum Ausdruck bringt. Ich erw�hne also nur noch, da� die zuvor charakterisierte Tributpflichtigkeit der Arbeit alle betrifft, soweit sie in irgend einer Form arbeitst�tig sind -- alle vom letzten Tagel�hner bis zu den obersten Staatsbeamten. Auch die Staatsbeamten haben ihren Anteil redlich zu leisten in einer zwar ganz mittelbaren, aber gerade sehr charakteristischen Form. Abgesehen von den wenigen, welchen die Staatsraison eine repr�sentative Lebenshaltung nach dem Vorbild der Reichsten zuweist, kann auch den Beamten der arme Teufel �Staat� von sechs Tagen, welche sie arbeiten, nur die bewu�ten vier Tage wirklich bezahlen; denn nachdem alles Arbeitseinkommen der B�rger durch die Vorwegnahme der Zinsquote schon stark herabgedr�ckt ist, k�nnen Steuern, welche wiederum fast ganz an dieses Arbeitseinkommen sich halten, unm�glich noch in gen�gender H�he auferlegt werden, um den Beamten des Staats eine befriedigende Bezahlung zu sichern. Das zuvor charakterisierte Verh�ltnis von Arbeit und Besitz gewinnt seine soziale Bedeutung nat�rlich nur in Verbindung mit der Tatsache der �u�erst ungleichm��igen -- und nach dem jetzigen Lauf der Dinge noch immer ungleichm��iger werdenden -- Verteilung des Besitzes. Eine solche Bedeutung w�rde ihm gar nicht zukommen, wenn das Gesamtverm�gen des Volkes auf die Individuen in den verschiedenen Volksschichten _durchschnittlich_ sich verteilte proportional dem Werte pers�nlicher Arbeitsleistung in diesen Schichten. Alsdann w�re jeder sein eigener Zinsherr, n�hme den auf ihn entfallenden Anteil an der gemeinsamen Tributleistung selbst wieder in Empfang, und als sozialpolitisch erhebliches Moment bliebe nur noch die Ungleichheit des Wertes der Arbeitsleistung in den verschiedenen Volkskreisen �brig. Die Wirklichkeit aber ist ungeheuer weit entfernt von einer derartigen Bilanz. Zwar gibt es nur verh�ltnism��ig wenige, welche gar keinen, auch nicht den kleinsten, Anteil am Nationalverm�gen h�tten, noch nicht einmal den notd�rftigsten Betriebsfonds f�r eine kleine Hauswirtschaft; sehr gering aber ist auch der Prozentsatz solcher, f�r welche -- soweit es Arbeitst�tige sind -- die Renteneinnahme, einschlie�lich der Ersparnis von Ausgabeposten infolge eigenen Besitzes, einen nennenswerten Zuschu� zum Arbeitseinkommen ausmacht, sei es auch nur viel weniger als die normalen 50 Proz. Tats�chlich bedeutet das vorher gekennzeichnete Verh�ltnis: effektive Abgabe einer gr��eren oder geringeren Quote des nat�rlichen Arbeitsertrags seitens der gro�en Majorit�t der Arbeitst�tigen an die kleine Minorit�t derjenigen Miteigent�mer am Nationalverm�gen, welche die gro�en Brocken desselben inne haben. Mindestens 80 Proz. des ganzen Volkes ist gegenw�rtig tributpflichtig geworden zugunsten der obersten 5 Proz. Welche Wirkungen aber dieser Zustand mit sich bringt, liegt klar genug zutage. Die Herabminderung des durchschnittlichen effektiven Arbeitsertrages durch den Abzug der Zinsquote dr�ckt relativ am st�rksten die untersten Volksklassen, weil jede Minderung des Einkommens um so h�rter wirkt, je weniger seine absolute H�he die Erfordernisse der notd�rftigsten Lebensf�hrung �berschreitet. In diesen untersten Volksklassen ist aber gerade die weitaus gr��te Majorit�t der unselbst�ndigen Arbeiter enthalten, deren Arbeitsertrag noch einem zweiten Abzug zugunsten des �Unternehmergewinns� unterliegt -- kraft der wirtschaftlichen Verh�ltnisse, auf welche mein zweites Referat sich beziehen wird. So ergibt sich also eine starke Herabsetzung des sonst m�glichen durchschnittlichen Niveaus der Lebenshaltung der breiten Volksschichten. Je weniger nun die herabgesunkene Lebenshaltung der �rmsten ihnen noch einen indirekten Vorteil von der Steigerung des Wohlstandes der Reichen �brig l��t, desto mehr gewinnt ihre fortdauernde Beitragsleistung zur Zinsquote des Gesamtverm�gens die Bedeutung und den Charakter der reinen Frone. Weitere sehr verh�ngnisvolle Wirkungen ergeben sich auf Grund des Umstandes, da� von der Gesamtsumme, die zur Verzinsung des Nationalverm�gens j�hrlich aufgebracht wird, ein sehr betr�chtlicher Teil auf eine relativ ganz geringe Zahl von bevorzugten Nutznie�ern entf�llt, den Eigent�mern der sehr gro�en Verm�gen, und dadurch diesen ein Einkommen verschafft, welches �ber die Bed�rfnisse selbst einer sehr erh�hten Lebenshaltung weit hinausgeht. Die Million�re sind aber meist sparsame Leute, die den �berschu� nicht zu vergeuden oder zu verschenken pflegen. Von jenen gro�en Einkommen gelangt daher nur ein Teil zum Verbrauch, der andere -- h�ufig gr��ere -- Teil wird zur�ckgelegt und figuriert am Schlu� des Jahres in dem Zuwachs des Nationalverm�gens, der f�r das n�chste Jahr mit zu verzinsen ist. Von Jahr zu Jahr wiederholt sich dieser Vorgang. Dadurch w�chst das Nationalverm�gen, also auch dessen Zinsabwurf, fortw�hrend rascher als der effektive Ertrag der gesamten nationalen Arbeit w�chst, und die Tributquote, welche die Gesamtheit der Arbeitenden der Gesamtheit der Besitzenden zu leisten hat, wird stetig gr��er. Gleichzeitig aber mu� dabei die Ungleichm��igkeit der Verteilung sowohl von Einkommen wie von Besitz immer weiter zunehmen, und von Jahr zu Jahr ein immer gr��er werdender Teil der gesamten Tributsumme dem kleinen Prozentsatz der Reichen zuflie�en. Dabei aber wird die gesamte Wirtschaftst�tigkeit des Volkes -- gleichfalls in immer steigendem Ma�e -- dadurch gel�hmt, da� fortgesetzt ein gro�er Teil des effektiven j�hrlichen Arbeitsertrages der Gesamtheit dem Konsum vorenthalten, dem wirklichen Gebrauch entzogen bleibt. * * * * * Die Konstatierung dieser verschiedenen Folgen der gegenw�rtigen Wirtschaftseinrichtungen fordert die Fragen heraus: sind diese Einrichtungen sittlich gesund? -- sind sie gerecht und vern�nftig? -- sind sie notwendig und unab�nderlich? _Sind sie sittlich gesund?_ -- Nein! �Im Schwei� deines Angesichts sollst du dein Brot essen!� ist nicht nur ein Bibelwort, es ist zugleich der treffendste Ausdruck tiefer sittlicher Wahrheit. Hier�ber noch ein Wort zu verlieren scheint mir �berfl�ssig, solange ich nicht den gesehen habe, der den Mut haben wird, beweisen zu wollen: es geh�re zu den Bedingungen einer sittlichen Gesellschaftsordnung, da� solche vorhanden sein m��ten, die ohne irgend einen anderen Vorzug, blo� weil sie ein gen�gend gro�es Verm�gen irgendwie erworben oder ererbt haben, berechtigt sind, ohne alle eigene Arbeit in beg�nstigter Stellung zu leben, nicht etwa von diesem Verm�gen, mittelst dessen Verwendung, sondern durch dieses Verm�gen, ohne Minderung seiner Substanz, allein von der Arbeit anderer. _Sind, diese Einrichtungen gerecht und vern�nftig?_ -- Nein, wiederum ohne jedes Wenn und Aber! Von Gerechtigkeit in der Zinswirtschaft k�nnte nur dann die Rede sein, wenn bei ihr der Leistung des einen Teils irgend eine entsprechende Gegenleistung des andern Teils gegen�berst�nde. So war es in der Tat einmal -- vor 200 oder 300 Jahren, also just zu der Zeit, da ein naives Rechtsbewu�tsein Zinsnehmen schlechthin als �Wucher� stempelte. Zu dieser Zeit hatte der Zins als Gegenleistung die �bernahme einer besonderen Verlustgefahr, welcher das Eigentum dann ausgesetzt wurde, wenn der Eigent�mer es aus seinem Besitz heraus in die Hand eines anderen gab. Heute ist es gerade umgekehrt. Wenn einer eine Million in natura selbst aufbewahren wollte, so h�tte er damit nicht nur viel gr��ere Last, sondern auch zehnmal gr��ere Verlustgefahr zu �bernehmen, wie wenn er sein Eigentum gegen sichere Hypothek oder unter gleichwertigen Garantien andern behufs wirtschaftlicher Nutzung �bergibt. Soweit Leistung und Gegenleistung in Frage kommt, w�rde also eher umgekehrt der andere eine Aufbewahrungs-Pr�mie verdienen. Und das gleiche gilt auch f�r das Verh�ltnis von Grundbesitzer und P�chter. Denn wenn jemand ein Landgut nicht selbst bewirtschaften kann oder will, so w�rde er, wenn sich kein P�chter daf�r f�nde, es nicht einfach brach liegen lassen k�nnen, ohne einer raschen Entwertung seines Besitzes durch Verlust der Kultur u. dergl. ausgesetzt zu sein. Um ohne Nutzung, nur unvermindert, den Besitz zu erhalten, h�tte er erhebliche laufende Aufwendungen zu bestreiten, von welchen derjenige ihn befreit, der das Landgut in Verwaltung nimmt, um es sp�ter dem Besitzer unvermindert wieder abzuliefern. Unter dem Gesichtspunkt von Leistung und Gegenleistung verdiente also auch der P�chter eine Aufbewahrungspr�mie. Die vorhin in Rechnung gesetzen 3 Prozent Zins beziehen sich aber gerade auf diejenigen Nutzungsformen des Eigentums, die weder Mitarbeit des Eigent�mers noch Verlustrisiko einschlie�en, auf die �m�ndelsichern� Kapitalanlagen. Der einzelne handelt nat�rlich durchaus loyal und korrekt, indem er seinen Besitz nur gegen den marktg�ngigen Zins der Nutzung eines �ndern �berl��t, denn er, als einzelner, gew�hrt damit dem andern einzelnen in der Tat Vorteile, die er sonst nicht haben w�rde. Die Gegenleistung aber, die er in Form von Zins, Pacht usw. daf�r empf�ngt, ist unter dem volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt nur das Kennzeichen der Zwangslage, in welcher die Arbeit dem Besitz gegen�ber insofern sich befindet, als die Wertobjekte des Gesamtverm�gens als Mittel produktiver Arbeit absolut unentbehrlich sind. Diese Zwangslage allein ergiebt das Resultat, da� auch die risikofreie, pfandsichere Verm�gensanlage, statt eine Aufbewahrungspr�mie zu erfordern, eine Abgabe einbringt. So klar es nun einerseits ist, da� in der Zinswirtschaft ein redliches Verh�ltnis zwischen den _einzelnen_ besteht, so sicher ist es anderseits, da� kraft derselben die _Gesamtheit_ der Besitzenden als solche die _Gesamtheit_ der Arbeitst�tigen als solche _bewuchert_. Denn �die Zwangslage eines andern benutzen, um sich Vorteile auszubedingen, welche au�er Verh�ltnis zu den Leistungen stehen�, ist der richtige, anerkannte Begriff des Wuchers. Die soziale Ungerechtigkeit dieses Verh�ltnisses wird leider verdunkelt durch eine eigenartige Verunstaltung, welche der Eigentumsbegriff im Kreise derjenigen allm�hlich erfahren hat, deren Lebenshaltung ganz oder doch in erheblichem Grad von ihrem Anteil am Zinsertrag des Nationalverm�gens abh�ngig geworden ist. Im Kreise der Besitzenden -- aber auch nur in diesem -- wird n�mlich der urspr�ngliche, in sich selbst gegebene Wert von Besitz und Verm�gen, sein Verbrauchswert, schon gar nicht mehr gew�rdigt, sondern eigentlich nur noch der sehr bedingte und sekund�re Nutzungswert. Man sch�tzt hier den Besitz tats�chlich nicht mehr als Verwendungsfonds f�r eine erh�hte Lebenshaltung, als unmittelbare Quelle von Gen�ssen und Vorteilen aller Art, sondern fast nur noch als �Unterlage� der Lebenshaltung, nach dem, was er ohne Verwendung �abwirft�, und es mu� einem erst ein rechtes St�ck seines Verm�gens gestohlen worden oder sonst verloren gegangen sein, damit er merke, da� er noch etwas mehr verloren hat als zuk�nftige Zinseinnahmen. Anders ist der Ma�stab noch bei dem kleinen Mann, dem Arbeiter, Bauer, Handwerker, der vor 50 Jahren seine ersparten Taler oder Gulden in den Strumpf zu stecken gewohnt war. Auch er tr�gt zwar seine Ersparnisse jetzt lieber in die Sparkasse oder legt sie sonstwie an, weil er eingesehen hat, da� er sie so viel bequemer und sicherer aufbewahrt. Die paar Mark Zinsen, die er dabei bekommt, sind ihm aber ganz Nebensache. Er sch�tzt seinen Besitz durchaus unter dem Gesichtspunkt der Frage: Wie lange kann ich es damit aushalten, wenn ich krank oder arbeitslos werden sollte? -- was kann ich mir n�tigenfalls daf�r kaufen? -- was kann ich daf�r meinen Kindern zuwenden? Das allein aber ist noch der richtige, ehrenwerte Eigentumsbegriff, dessen hohe sittliche, kulturbildende Bedeutung die rechtliche Forderung der Unantastbarkeit des Eigentums ausschlie�lich begr�ndet. Die �blich gewordene Wertsch�tzung des Verm�gens bei den Reichen aber, nach der Gr��e des daraus abzuleitenden Tributanspruchs an die Arbeit anderer, geh�rt ganz und gar zu den Symptomen der zunehmenden _plutokratischen Entartung der Rechtsbegriffe_, von welcher ich im Fortgang meines Referats noch mehrmals zu reden haben werde. Nicht besser wie mit der Gerechtigkeit ist es in dem Zinswesen mit der Vernunft bestellt. Als best�ndiger Faktor der Volkswirtschaft gedacht, ist es voll innern Widersinns und tr�gt den Keim unabwendbarer Zerst�rung in alles, was dauernd zu beherrschen ihm gelingen sollte. Das Beispiel von dem Pfennig, der, seit Christi Geburt zu ganz niedrigem Zinsfu� auf Zins liegend, heute den Wert eines Goldklumpens gewonnen haben m��te, schwerer als alles Gold der Erde zusammengenommen, erl�utert die physische Unm�glichkeit dauernden Fortbestehens von Einrichtungen, kraft welcher Verm�gen und Besitz die Eigenschaft haben sollen, in geometrischer Progression anzuwachsen, also, wie niedrig der Koeffizient dieses Wachstums mit der Zeit auch werden m�chte, doch mehr und mehr alles zu absorbieren, was als menschliche Arbeit und G�tererzeugung unter den Daseinsbedingungen auf unserem Planeten steht -- deren Beschr�nktheit doch einstweilen nur in k�hnen Phantasieen als aufgehoben erscheint. Nach dem vorhin gesagten mu� das Fortbestehen solcher Einrichtungen schon in absehbarer Zeit dem wachsenden Nationalverm�gen rein fiktive Werte einf�gen, die nichts anderes mehr sind als Anweisungen auf den Arbeitstribut zuk�nftiger, noch ungeborener Geschlechter. _Elimination des Zinswesens_ aus dem Wirtschaftssystem der V�lker ist daher die Voraussetzung f�r eine haltbare, nicht auf v�llige Desorganisation hinsteuernde Wirtschaftst�tigkeit. Hieran kn�pft sich nun die dritte Frage: _ist dieses m�glich?_ -- oder sind etwa die vorher betrachteten �bel unab�nderlich -- au�er unter Aufhebung des _privaten_ Kapitalbesitzes? Widersinnig w�re es, den Eigent�mern von Verm�gen das Zinsnehmen etwa gesetzlich verbieten zu wollen. Denn damit w�rde der wichtigste Antrieb zur Darbietung des Besitzes f�r die Zwecke der wirtschaftlichen Arbeit beseitigt und jede nat�rliche Regelung seiner Benutzung aufgehoben sein. Sonach k�nnte es allerdings scheinen, als ob bei Fortbestehen des privaten Kapitalbesitzes das Wirtschaftssystem der Desorganisation verfallen m�sse, beim Zinsnehmen durch den Zins und bei Beseitigung des Zinsnehmens durch dessen Aufhebung. Den Ausweg aus diesem Dilemma zeigt aber das schlichte Wort: _Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist!_ Das soll besagen: Nach wie vor wolle jeder, der ein nutzungsf�higes St�ck des Nationalverm�gens inne hat, den Nutzertrag desselben einziehen. Er wolle dabei aber sich erinnern, da� sein Verm�gensst�ck nicht an sich selbst solchen Ertrag liefert, sondern nur _als_ Teil eines �Nationalverm�gens�, nur kraft seiner Einf�gung in den Betriebsfonds der Volkswirtschaft eines betriebsamen, arbeitst�chtigen Volkes mit wohlgeordneten Staatseinrichtungen. Deshalb wolle er diesen Ertrag, soweit er _reiner_ Zinsertrag ist, nicht als ihm, dem zuf�lligen Eigent�mer, zukommend ansehen und f�r sich in Anspruch nehmen, sondern ohne Murren ihn abliefern an den, der der eigentliche Urheber und Eigent�mer dieses Ertrages ist -- an den _Staat_. Die menschliche Gesellschaft unter der Form des Staates ist in der Tat mehr als ein Haufe zusammengew�rfelter Individuen, gleich den K�rnern in einem Sandhaufen. Wie im lebendigen Organismus die Zellen kraft ihres Zusammenhangs und ihrer Wechselwirkung mit Millionen von anderen Zellen Funktionen aus�ben, welche sie nicht auszu�ben verm�chten f�r sich, als selbst�ndige, einzelne Zellen au�erhalb des Organismus, so gewinnen auch in der organisierten menschlichen Gesellschaft Besitz und Arbeitskraft des einzelnen als Elemente des Nationalverm�gens und der nationalen Arbeitskraft eines Volkes Kr�fte und Funktionen, die ihnen nicht an sich zukommen. Ergebnis und Erfolg dieser Funktionen fallen nicht unter das Eigentumsrecht des einzelnen, weil sie nicht Ausflu� des Eigentums selbst sind, vielmehr, richtig betrachtet, Ausflu� der Gesellschaftsorganisation, Ergebnis und Erfolg der Staatsinstitutionen. Sie geh�ren also von Rechts wegen dem Staat. Illustriert wird dieses Verh�ltnis durch den sehr bezeichnenden Umstand, da� aller Besitz, damit er als Zinsgut fungieren k�nne, ohne eigene T�tigkeit des Inhabers und ohne da� die Herausgabe an einen andern ihn in Frage stellt, immer erst in ein St�ck Papier verwandelt werden mu�. Pacht- oder Mietsvertrag, Pfandurkunde oder Staatsschuldschein sind die unentbehrlichen Vehikel, welche allein arbeitslosen Verm�gensertrag dem Eigent�mer zuf�hren k�nnen. Im Naturzustand gibt es dergleichen nicht; es mu� erst ein Staat da sein, in dessen Obhut und Verwahrung der Besitz gegeben werden kann, wenn ein anderer seine wirtschaftliche Nutzung �bernehmen soll. Daf�r zeugt das �Papier�. * * * * * Das gesagte begr�ndet unter dem sozialen und dem rechtlichen Gesichtspunkt die vorhin ausgesprochene Anforderung an die Gesetzgebung: in Form einer _Verm�gens_steuer den Zinsertrag des Nationalverm�gens, den die Besitztr�ger der einzelnen St�cke regelm��ig einheben, f�r den Staat heranzuziehen und -- abgesehen von der Ansammlung eines beschr�nkten Reservefonds -- _fortgesetzt zur Aufwendung zu bringen_ durch Bestreitung der jetzigen Staatsausgaben aus dieser Einnahmequelle und durch �bernahme neuer gr��erer Aufgaben, in welche einzutreten das Gemeinwohl dringend fordert. Wir erleben jetzt das kl�gliche Schauspiel, da� die Gesetzgeber des Reichs und der Einzelstaaten in allen Winkeln herumsuchen: wo etwa noch �was Steuerbares� zu finden sein m�chte, und allerlei Sophismen helfen m�ssen, das Gewissen zu beschwichtigen, welches angesichts feierlicher Zusagen sich dagegen str�ubt, da� immer wieder �die Masse es bringen� m�sse. _Hier_ liegt das gesuchte Steuerobjekt: das Nationalverm�gen Deutschlands, bei welchem in der Tat �die Masse es bringt�, das Gewissen sich aber nicht dagegen zu str�uben braucht! Denn es ist ein Steuerobjekt, dessen Ertrag nur wegen der Einfachheit und im Interesse ganz ungest�rten Fortbestehens aller eingelebten Formen der Wirtschaftst�tigkeit _in der Form_ von �Steuer� erhoben werden mu�, in Wahrheit aber schon vorher, in seinem Entstehen, urspr�ngliches, rechtm��iges Eigentum des Staates war, also nicht dem abgefordert werden mu�, was der einzelne im Nettoertrag seiner eigenen Arbeit selbst erworben hat. * * * * * Gem�� dem sozialpolitischen Gesichtspunkt, unter welchem in meiner Betrachtung das Steuersystem gedacht ist, h�tte der Staat grunds�tzlich den _ganzen_ Zinsertrag des Nationalverm�gens in Anspruch zu nehmen und demnach, den Steuersatz f�r Verm�gen jeder Art um so n�her an den jeweiligen, durch Hypothekenzins und Bodenrente gekennzeichneten Zinsfu� f�r risikofreie Kapitalanlage heranzuf�hren, je mehr die Steuerobjekte vom Charakter des Sparguts und der Betriebsmittel privater Lebensf�hrung sich entfernen. Nur wegen des sozialen Interesses der Allgemeinheit an der Erleichterung des Ansammelns _kleiner_ Verm�gen w�rde der Staat solchen gegen�ber auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten. Im �brigen k�nnte zwischen den verschiedenen Verm�gensarten ein Unterschied nicht anerkannt werden. Denn hinsichtlich der Bedeutung des Eigentumstitels ist gegenw�rtig alles gleichwertig, wie auch stets das eine in das andere ohne weiteres verwandelt werden kann. Grund und Boden haben zwar auch jetzt noch ihre ganz spezifische Bedeutung als einziges urspr�ngliches, von der Natur selbst gegebenes Produktionsmittel und als letzte Kraftquelle f�r alle wirtschaftliche T�tigkeit; das Eigentum _an_ Grund und Boden aber ist mit der Aufhebung von Leibeigenschaft und H�rigkeit ein Eigentum wie jedes andere geworden. Solange diese bestanden, war allerdings der Eigent�mer von Grund und Boden vor allen andern Eigent�mern dadurch ausgezeichnet, da� die Zahl seiner Arme immer ungef�hr proportional war der Gr��e seines Besitzes, er also jedes beliebig gro�e St�ck _selbst_, mit seinen eigenen Armen, gerade so nutzen konnte wie der Bauer seinen kleinen Acker. Seit jeder nur noch zwei eigene Arme hat, ist auch, der Grundbesitzer, wenn er nicht Kleinbauer ist, wirtschaftlich und rechtlich nur Unternehmer, der wie jeder andere Unternehmer darauf angewiesen ist, mit Hilfe fremder Personen zu produzieren. -- �Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist!� mu� also allen gegen�ber gelten. Die Wirkungen der hier in Betracht gezogenen Ma�regel w�rden auf wirtschaftlichem Gebiet f�r die einzelnen zun�chst und unmittelbar nur darin in die Erscheinung treten, da� die Beseitigung der indirekten Steuern -- von reinen Schutzz�llen nat�rlich hier abgesehen -- und die Beseitigung der eigentlichen Einkommensteuer alles Arbeitseinkommen jeder Art um den jetzigen Betrag dieser Steuern entlasten w�rde. Dieses Arbeitseinkommen bliebe das nat�rliche Steuerobjekt f�r die Gemeinden und k�me f�r Staat und Reich nur subsidi�r in Betracht f�r den Fall, da� mit der Zeit ein starkes Herabgehen des Zinsfu�es, also eine Verbilligung des Kapitals, ohne ausgleichende Vermehrung des ganzen Nationalverm�gens eintreten sollte -- was �brigens wohl, au�er in Krisen, schwerlich zu gew�rtigen steht. Schon diese direkte Entlastung des Arbeitseinkommens w�rde f�r die unteren Volksschichten eine sehr erhebliche Bedeutung haben. Viel h�her aber werden die Wirkungen anzuschlagen sein, welche man zu erwarten hat von der Belebung und Steigerung der ganzen Wirtschaftst�tigkeit des Volkes, die dadurch eintreten mu�, da� gro�e, jetzt dem Konsum vorenthaltene Summen durch den Staat zur Verausgabung gebracht werden. Die Aktion des Staates auf der anderen Seite w�rde unter wesentlich ver�nderte Bedingungen gestellt sein. -- Solange alle Einnahmen in der Hauptsache auf Abz�ge vom Arbeitseinkommen angewiesen sind, welches f�r die weitaus gro�e Mehrzahl aller Steuerzahler nicht �ber die Anforderungen der Lebenshaltung hinausgeht und in dieser also aufgebraucht wird, ist die m�glichste Sparsamkeit in allen Ausgaben allerdings dringend geboten. Hat dagegen der Staat seine selbst�ndige Einnahme und hat er diese behufs Erf�llung sozialer Anforderungen auch aufzubrauchen, so w�rden die Ausgaben nach dieser _eigenen_ Einnahme sich zu richten haben und auch sogenannte �unproduktive� Aufwendungen, sofern sie nur dem Gemeinwohl dienlich sein k�nnen, nicht nur vern�nftig, sondern unter Umst�nden direkt geboten sein. Der Ertrag der ins Auge gefa�ten Verm�genssteuer w�rde nun in jedem Falle weit hinausgehen �ber die Gesamtsumme aller gegenw�rtigen effektiven Ausgaben in Reich und Einzelstaaten zusammengenommen. Es w�rden also Reich und Einzelstaaten mit der Umgestaltung des Steuersystems die Mittel zur Erf�llung neuer gro�er Aufgaben gewinnen. Und dieses w�rde sicher nicht zu fr�h kommen! Denn es ist hohe Zeit, da� auch der Staat selbst auf ein h�heres Niveau der Lebensf�hrung gelange als das jetzige ist -- welches, dicht am Existenzminimum stehend, durchaus vergleichbar erscheint dem Lebensniveau seiner Proletarier. Nicht zu reden von der F�rderung feinerer Kulturinteressen, in welcher Deutschland seit einem Jahrzehnt in immer bedenklicher werdendem Grade in R�ckstand kommt, gilt es vor allem, die zahlreichen Augiasst�lle auszufegen, deren Fortbestehen als Quellen physischen Elends und moralischer Erniedrigung ein Schandfleck ist auf dem Schild eines gro�en Kulturvolkes. Es gilt, Millionen von B�rgern noch rechtzeitig vor v�lliger physischer und sittlicher Verkommenheit zu retten, mit welchen das Wohnungselend in den Industriest�dten und in gewissen Bezirken des platten Landes, die zahlreichen Hungerindustrien, die es in Deutschland gibt, und �hnliche Ursachen sie bedrohen. Also Aufgaben genug auch f�r den zuk�nftigen =reichen= Staat! * * * * * Niemand kann behaupten wollen, da� ein Steuersystem auf solcher Grundlage steuertechnisch undurchf�hrbar sei. Denn Verm�gensteuer besteht l�ngst in vielen L�ndern, in einigen kleinen Staatswesen sogar in einer H�he bis 1 Proz., in welcher sie eine soziale Bedeutung schon zu gewinnen anf�ngt. Genau so wie man in der �Erg�nzungssteuer� 1/2 pro Mille einheben kann, lie�e sich auch 3 Proz. einheben. Die H�rten zu vermeiden, welche in der �bergangszeit eintreten w�rden dem Spargut und den kleinen Verm�gen gegen�ber, welche von Arbeitst�tigen angesammelt wurden noch unter der Wirkung eines stark verk�rzten Nettoertrages der Arbeit -- dazu g�be es viele Wege. Auch dem andern praktischen Einwand, den man gewi� zuerst erheben wird: da� bei starker Besteuerung des Verm�gens, wofern das gleiche nicht auch anderw�rts geschieht, die Reichen aus dem Lande gehen w�rden, kann ich eine ernstliche Tragweite nicht zugestehen. Es mag ja sein, da� unter diesen manche eilen w�rden, den Staub deutschen Bodens von ihren Pantoffeln zu sch�tteln, wenn auf ihm kein v�llig arbeitsloses Einkommen mehr wachsen wollte -- und dann ginge der rechnungsm��igen Ziffer des Nationalverm�gens eine gewisse Summe in der Tat verloren und dem Abwurf der Verm�gensteuer der entsprechende Betrag. Der Staat als solcher verl�re aber dabei nichts was er jetzt h�tte und die Volkswirtschaft nichts was wirklich einen produktiven Wert besitzt. Denn die Objekte dieser letzteren Art sind nicht transportabel und k�nnen nicht mit auswandern wie das mobile Kapital. Zu gew�rtigen w�re also h�chstens ein Defizit im fl�ssigen Betriebsfonds der Volkswirtschaft. Ein Staat indes, der seine Finanzen auf eine so feste Grundlage gestellt h�tte wie es mit dem Aufruf des ganzen Nationalverm�gens zur Steuerquelle gesch�he, w�rde einen unerme�lichen Kredit besitzen und zur vorl�ufigen Erg�nzung seines Betriebsfonds beliebig gro�e Summen aus der Fremde geborgt bekommen, die dann doch nur so lange zu verzinsen w�ren, bis der Abgang sich wieder ersetzt h�tte. Endlich aber ist es auch kein Mangel, sondern ein deutlicher Vorzug der reinen Verm�gensteuer, da� sie zum Unterschied von allen Einkommensteuern zugleich die Wirkung einer richtigen und kr�ftigen _Luxus_steuer insofern aus�ben mu�, als bei ihr alle Steuerobjekte zu veranschlagen sind nach dem marktg�ngigen Nutzungswerte, den sie objektiv als Mittel der G�tererzeugung haben, wenn sie wirtschaftlich benutzt werden, und den sie auch dadurch nicht einb��en, da� der Eigent�mer aus subjektiven Gr�nden sie zeitweilig nicht so benutzt oder benutzen lassen will. Darin nun: wirtschaftlich wertvolle St�cke des Nationalverm�gens -- wie z. B. Grund und Boden, Geb�ude u. a. m. -- dem Dienst der nationalen Arbeit zu entziehen zum Zweck rein pers�nlichen Gebrauchs, ist derjenige Luxus gegeben, dem als Luxus eine volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung allein zukommt und der unter dem Gesichtspunkt von Luxus auch allein ein w�rdiges Steuerobjekt abgibt. Den �edlen� Luxus dabei zu schonen macht keine Schwierigkeit. Denn dieser ist schon �u�erlich daran zu erkennen, da� er nicht egoistisch ist, sondern Quellen h�heren Lebensgenusses vielen zug�nglich machen will. -- Es mutet sonderbar an, aus Anla� der landes�blichen Suche nach �Steuerbarem�, in unseren Parlamenten fortw�hrend die ebenso folgerichtigen wie menschenfreundlichen Argumentationen zu vernehmen, die damit beginnen, f�r Luxus alles zu erkl�ren, was zum Leben nicht unbedingt erforderlich, worin also Einschr�nkung ohne Schaden m�glich -- und damit enden, als _steuerbaren_ Luxus nicht etwa dasjenige zu bezeichnen, was zu einer schon gehobenen Lebenshaltung entbehrlich, sondern vielmehr solche Dinge, die den Massen, d. h. haupts�chlich den Armen, zum Leben nicht unbedingt erforderlich sind -- obwohl darin f�r viele fast das -- einzige von Gen�ssen, Reizen usw. gegeben ist, was ihre physische Lebenshaltung von rein animalischem Dasein unterscheidet. Indem man diese Dinge als angeblich entbehrlich besteuern will, aber nicht etwa um den Luxus einzuschr�nken, sondern um Geld zu bekommen, setzt die Absicht sich in logischen Widerspruch mit der Voraussetzung; denn wenn das angeblich entbehrliche wirklich entbehrlich w�re, k�nnten die Steuern nichts einbringen. Niemand aber darf, angesichts des gegenw�rtigen Vorschlags, auf die Wahrung der �idealen G�ter� der Gesellschaft sich berufen wollen, wie es gegen�ber dem Enteignungsprogramm der Sozialdemokratie mit mehr oder weniger Recht geschehen mag. Er m��te sich sonst sagen lassen, sein Ideal sei das heckende, sich selbst vermehrende Geld -- was allerdings ein sehr ideales Ding insofern ist, als in Wirklichkeit dergleichen nicht existiert. -- Weder die Reichen, die f�r jede Million ihres Verm�gens sei es z. B. 30000 Mk. an den Staat j�hrlich zu geben h�tten, noch die Armen, welche dabei in ihrer Lebensf�hrung erleichtert w�rden, brauchten deshalb irgendwie weniger gottesf�rchtig, kirchlich und monarchisch gesinnt zu sein als sie es jetzt sein m�gen. Und der reiche Mann bliebe nach wie vor derselbe reiche Mann, der alle Vorz�ge erh�hter Lebenshaltung und alle Mittel zur Bet�tigung sittlich wertvoller Privilegien des Reichtums in Wohlt�tigkeit, Freigebigkeit und edlem Luxus behielte -- mit dem einzigen Unterschied, da� er jetzt diese Mittel entweder in dem Ertrag seiner eigenen Arbeit oder in der Substanz seines Verm�gens zu finden h�tte -- wie es vordem doch auch gewesen ist. Die Unantastbarkeit des Eigentums, als strenge Rechtsforderung, gebietet, den Mantel der Verj�hrung �ber die Wege zu decken, auf welchen eine Hauptursache der jetzigen sozialen �bel, die exorbitante Gr��e vieler Einzelverm�gen, entstanden ist. Soweit einmal diese Wege au�erhalb des Gesichtskreises der lebenden Generation liegen, darf also nicht mehr untersucht werden, wieviel von solchen gro�en Verm�gen durch redlichen Erwerb irgend einer Art, wieviel durch blutige Gewalttat, durch �Bauernlegen�, durch Arglist und Betrug oder durch schn�den Wucher zusammengebracht sein mag. Alles mu� als jetzt unanfechtbares Eigentum der jetzigen Besitzer anerkannt werden. Keine R�cksicht des Rechts aber verbietet, Einrichtungen zu ver�ndern, auf Grund welcher die Ungleichm��igkeit der Besitzverteilung fortgesetzt immer neue �bel erzeugt. Wieviel immer von den Institutionen des Staates und der Gesellschaftsordnung jemand zu den sakrosankten und unber�hrbaren Dingen rechnen mag -- die konkreten Gesetze, welche die Wirtschaftst�tigkeit gem�� den Anforderungen des Gemeinwohls regeln sollen, geh�ren ganz gewi� nicht zu ihnen, und zu allerletzt das Steuersystem. Dem Staat gegen�ber hat nun niemand ein _Recht_ auf zuk�nftige Vorteile, welche das Fortbestehen von gewissen Einrichtungen ihm bringen w�rde, oder ein Recht auf dieses Fortbestehen, weil es ihm bisherige Vorteile erhalten w�rde. Sollte aber etwa unter dem Namen des Rechts das Klassen_interesse_ derjenigen St�nde und Volkskreise, welchen die gegenw�rtigen Einrichtungen zu besonderem Vorteil gereichen, ins Feld gef�hrt werden -- dann m��te man auch die Frage aufwerfen: was ist das Deutsche Volk? Sind es die paar Tausende, welche als Nachkommen ehemaliger Feudalherren oder als deren Ausk�ufer und Hypothekengl�ubiger die Besitztitel an gro�en St�cken deutschen Bodens inne haben? Sind es die paar Hunderttausende, welche als Erben des alten Wohlstandes der St�dte oder durch Gl�ck und eigene Tatkraft und beg�nstigt durch die bisherigen Wirtschaftseinrichtungen, zu mehr oder minder gro�em Reichtum gelangt sind? Die richtige Antwort kann nur lauten: weder die einen noch die andern -- sondern mit beiden zusammen _auch_ noch von den f�nfzig Millionen die neunundvierzig, die der weitaus gr��ten Zahl nach in t�glicher strenger Arbeit ihr Dasein vollbringen, mit meist ganz geringem pers�nlichen Anteil an den G�tern einer erh�hten Kultur, und die, jeder einzelne von ihnen bedeutungslos wie der Tropfen im Meer, doch in ihrer Gesamtheit das gro�e Reservoir abgeben, aus welchem alle wirtschaftliche und geistige Aktion des Deutschen Volkes nicht minder wie die Verteidigung seines Bodens in letzter Reihe ihre Kraft sch�pft -- die breiten Schichten der namenlosen Geschlechter, zu welchen die oberen St�nde, die Tr�ger von Bildung und Wohlstand, sich verhalten _nur_ wie Bl�ten und Fr�chte des Baumes zu Stamm und Wurzel, aus denen Bl�te und Frucht ihre Nahrung ziehen. Und damit ist gesagt, da� unter dem Gesichtspunkt des _allgemeinen_ alle St�nde gleichm��ig umfassenden Volkswohls kein Staatswesen eine wichtigere Aufgabe haben kann als die Sorge, Wurzel und Stamm seines Volkstums dauernd gesund und kr�ftig zu erhalten. Tr�ten nun sowohl nackte Klasseninteressen allen Bestrebungen entgegen, welche auf Beseitigung der am Volksk�rper nagenden sozialen �bel dringen, so w�rde damit die Vertretung dieser Bestrebungen unter die Fahne gestellt sein: _Solidarische Volksinteressen gegen�ber den Pr�tentionen bevorzugter St�nde!_ Angesichts des immer deutlicher hervortretenden Kampfes der Sonderinteressen um die Klinke der Gesetzgebung in Deutschland, scheint es in der Tat Zeit zu sein, da� eine politische Partei, die eine �Volkspartei� sich nennt, _ihre_ Bem�hung um Einwirkung auf die Gesetzgebung deutlich unter _diese_ Fahne stelle und in diesem Sinne die hier angeregte Reform der _Steuer_gesetzgebung in ihr Programm aufnehme. Gegenw�rtig k�nnte dieses auch durch keine andere als eine politisch radikale Partei geschehen -- radikal in dem Sinne: durch keine R�cksichten gehindert sein, erkannten �beln an die Wurzel zu gehen und nicht Halt machen m�ssen vor, irgend einem noli me tangere. Alles was heute rechts von uns steht, ist als Partei unter den gegenw�rtigen Umst�nden durchaus unf�hig, _wirkliche_ soziale Reformen in die Hand zu nehmen, weil jeder Versuch dieser Art hoffnungslos bleibt, wenn er von Anfang an innerer Folgerichtigkeit entsagen m��te. Alle diese anderen Parteien aber brauchen einstweilen noch privilegierte St�nde als ihnen unentbehrlich scheinende �St�tzen von Thron und Altar�. Wenn nun auch in konservativen Kreisen -- wie allerlei Erscheinungen in der konservativen Presse erkennen lassen -- neuerdings ein sehr bemerkenswertes Verst�ndnis f�r die Absurdit�ten in unserer Wirtschaftsordnung zu finden ist, soweit sie in Industrie und Handel zum Vorschein kommen, so n�tzt dieses doch sehr wenig. Den Industrie-und Finanzbaronen von ihren Privilegien manches abzukn�pfen, w�re man in diesen Kreisen schon bereit; k�me aber einer, der meinte, die Konsequenzen solchen Vorgehens d�rften auch die Landbarone nicht unber�hrt lassen, so w�rde es gleich hei�en: ja, Bauer, das ist was ganz anderes! -- Von dieser Seite ist also nur hartn�ckiger Widerstand zu erwarten. Gegen�ber der Sozialdemokratie, anderseits, w�rde die Aufstellung eines derartigen Programms -- zumal wenn ihm noch einiges hinzugef�gt w�rde, was ich in der Fortsetzung meines Referats beizubringen gedenke -- den Beginn einer wirksamen und ehrlichen Bek�mpfung bedeuten. -- Mit Polemik sie bek�mpfen zu wollen, ist ein vollkommen nutzloses, sogar sch�dliches Unternehmen. Durch geistreiche Parodie ihrer Gl�ckseligkeitstheorien kann man zwar die Lacher auf seine Seite bringen und damit den Philister h�heren und niederen Standes �ber den Ernst der Sache hinwegt�uschen, indem man ihn glauben macht, da� es sich nur um solche �Theorien� handele -- der unwiderstehlichen Kraft der Kritik aber, welche die Sozialdemokratie an Einrichtungen und Zust�nden �bt, kann man damit nicht um ein[en] Deut Abbruch tun. Denn diese Kritik hat nicht Meinungen und Theorien zum Gegenstand, sondern Tatsachen. Tatsachen aber schafft man nicht aus der Welt durch noch so geschickte Dialektik, vielmehr, wenn man sie nicht mehr ableugnen kann, nur durch Beseitigung der realen Ursachen, auf welchen sie beruhen. So empfehle ich also der Freisinnigen Volkspartei meinen fr�her ausgesprochenen Antrag noch speziell als Waffe zur _wirklichen_ Bek�mpfung der Sozialdemokratie. B. Arbeiterschutz. _Meine Herren!_ In dem ersten Teile meines Referats habe ich zur Begr�ndung der damals empfohlenen Programmforderung zu zeigen gehabt, da� eine Quelle nicht abzuleugnender wirtschaftlicher Mi�st�nde und sie begleitender sozialer �bel _wirklich_ gegeben ist in dem gegenw�rtigen Verh�ltnis zwischen Kapital und Arbeit, und zwar insofern, als die neuere Entwicklung der Wirtschaftst�tigkeit das Kapital, d. h. allen Besitz, mehr und mehr aus einer dem Verbrauch dienenden Verm�gensansammlung zu einem unentbehrlichen Faktor aller produktiven Arbeit und damit die gesamte Arbeitst�tigkeit vom Besitz abh�ngig gemacht hat. Ich habe dann aber weiter gezeigt, da� die gegenw�rtigen nachteiligen Wirkungen dieses Verh�ltnisses nicht begr�ndet sind in seinem Charakter selbst, d. h. in der erw�hnten Abh�ngigkeit der Arbeit und auch nicht in dem pers�nlichen Eigentum am Kapital, also der privatkapitalistischen Produktion, und da� sie sogar nicht einmal eine notwendige Folge der sehr ungleichm��igen Besitzverteilung sind, sondern ausschlie�lich entstehen durch das Zusammentreffen dieser ungleichen Verteilung des Besitzes mit einer privaten _Zins_wirtschaft. Der Weg zur Beseitigung der aus _dieser_ Quelle stammenden �bel erschien nun als innerhalb der bestehenden Staats- und Gesellschaftseinrichtungen gegeben darin: der Staat besinne sich darauf, da� er selbst der eigentliche rechtm��ige Nutznie�er des gesamten Nationalverm�gens hinsichtlich alles reinen Zinsertrags sei und hierin seine eigene selbst�ndige Einnahme habe, die er in Form der Verm�gensteuer nur einzuziehen brauche, um aus dieser Quelle, statt aus direkten oder indirekten Abz�gen vom Arbeitsertrag seiner B�rger, seine Bed�rfnisse zu bestreiten und zugleich die gesamte Arbeitst�tigkeit des Volkes von allem Druck durch Wirkungen der ungleichen Besitzverteilung zu entlasten. Der Fortgang meiner politischen Betrachtung f�hrt mich heute auf die Er�rterung einer zweiten Quelle von sozialen �beln, welche ihrem Wesen nach durchaus unabh�ngig ist von dem Verh�ltnis zwischen Besitz und Arbeit und ausschlie�lich in dem Verh�ltnis verschiedener Klassen der Arbeitst�tigen zueinander beruht. Derselbe Zug der Wirtschaftsentwicklung, welcher den Ertrag vorangegangener Arbeit als Kapital zu einem wesentlichen Faktor aller nachfolgenden Arbeit machte, hat gleichzeitig auch die Form dieser Arbeitst�tigkeit der V�lker durchgreifend ver�ndert und innerhalb der Gesamtheit der Arbeitst�tigen durch Teilung der Funktionen den Klassenunterschied zwischen selbst�ndiger und unselbst�ndiger Arbeit, oder von Unternehmer und Arbeiter schlechthin, eingef�hrt. Beides, diese Scheidung der Funktionen und jene Bewertung von Besitz und Verm�gen als Arbeitswerkzeug, ist ganz gleichzeitig und in innerem notwendigen Zusammenhang entstanden; erst in dieser Scheidung und verm�ge derselben gewinnt der Besitz, seine Bedeutung als Kapital. Vor 200 Jahren war alle wirtschaftliche T�tigkeit noch ganz und vor 100 Jahren noch fast ganz freie, selbst�ndige Einzelarbeit, f�r alle von wesentlich gleichem Charakter, nur verschieden nach der Natur des Arbeitsgegenstandes. Ausgenommen hiervon waren nur der Landbau in denjenigen Bezirken, in welchen das Recht des Eroberers gegen�ber den Besiegten noch fortwirkte, oder ausnahmsweise besondere Rechtseinrichtungen dauernde Abh�ngigkeit einzelner von anderen herbeigef�hrt hatten, im �brigen aber nur ganz vereinzelte Gewerke, wie z. B. die Gewinnung und Vorbearbeitung der Metalle und anderer Rohprodukte, die Schiffahrt u. a., bei denen die Unzul�nglichkeit der physischen Kraft der einzelnen fr�hzeitig ein genossenschaftliches Zusammenarbeiten vieler angebahnt hatte. Das typische Bild jener urspr�nglichen Arbeitsform ist der alte Handwerksmeister, der mit Lehrling und Gesellen als Gliedern seines Hausstandes, in der Wohnung der Familie als Arbeitsst�tte, und ohne anderes Betriebskapital als sein Werkzeug, sein Erzeugnis vom ersten bis zum letzten vollendete und wirtschaftlich wie pers�nlich in keiner andern Beziehung oder Abh�ngigkeit stand als zu seinesgleichen. Zwar gab es auch bei dieser Arbeitsform unselbst�ndige Arbeiter; diese, die Lehrlinge und Gesellen, standen aber dem Meister nicht als eine andere Klasse von Arbeitern gegen�ber, ihre Unselbst�ndigkeit war vielmehr nur die Vorstufe und Vorbereitung zu sp�terer Selbst�ndigkeit, die der Regel nach auch alle erreichten; und ihre zeitweilige Abh�ngigkeit war dem Wesen nach nur die Botm��igkeit des Lernenden gegen den Lehrmeister und die Unterordnung des Hausgenossen unter das Familienhaupt, also nicht sowohl wirtschaftlicher als vielmehr sittlicher Art. Auch gegenw�rtig ist dieser Typus des alten Handwerksmeisters im Gewerbe und das ihm Entsprechende in Landbau, Handel und Verkehrswesen noch �berall vertreten, wo Kleingewerbe irgend einer Art sich erhalten hat. �berall aber sehen wir auch diese Form der wirtschaftlichen Arbeit zur�ckgedr�ngt und deutlich in fortdauerndem Zur�ckweichen begriffen vor einer ganz andern, neuen Arbeitsform, gem�� welcher je eine gr��ere oder kleinere Anzahl von Personen, jedenfalls immer ihrer viel mehr, als jemals in ihrem Gewerke selbst�ndige Meister werden k�nnten, als dauernd unselbst�ndige Arbeiter im Dienst von Unternehmern t�tig sind -- in besonderen Arbeitsst�tten getrennt von ihren Familien, mit weitgehender Teilung der verschiedenen technischen Verrichtungen f�r jedes einzelne Arbeitserzeugnis und unter Benutzung elementarer Kraft, sowie wertvoller Maschinen, gro�er Geb�ude und sonstiger Einrichtungen, welche durch vorangegangene Arbeit anderer beschafft sind. Die T�tigkeit dieser Unselbst�ndigen richtet sich bei den einzelnen nicht mehr auf Erzeugung eines in sich fertigen Ganzen, sondern nur auf Herstellung von Teilst�cken, welche nachher von andern Unselbst�ndigen zum Ganzen zusammengef�gt werden -- alles nicht nach eigenen Intentionen, sondern nach Plan und Vorschrift des Unternehmers, der allein eine wirkliche Initiative beh�lt, Ziel und Verfahren der Arbeit bestimmt. Dabei gesellen sich aber zur physischen Leistung und zur technischen Fertigkeit der Arbeiter ganz neue Kr�fte, welche teils der Unternehmer pers�nlich stellt, teils durch andere heranbringt, die gleichfalls als Unselbst�ndige in seinem Dienst stehen. Es sind die geistigen Kr�fte der Organisation, welche nicht nur die Gliederung und das richtige Zusammenwirken der einzelnen Arbeitsverrichtungen fortgesetzt ordnen und regeln, sondern zugleich immer neue Antriebe schaffen, neue Aufgaben wirtschaftlicher und technischer Art aufwerfen, neue Wege ersinnen und endlich auch noch die Funktionen des Kaufmanns der Gewerkst�tigkeit des Ganzen einverleiben. -- Also die gemeinsame organisierte Arbeit vieler gegen�ber der Einzelarbeit des alten Kleingewerbes. Man braucht nur beides in seiner Eigenart klar sich vorzustellen, um auch sofort zu wissen, _warum_ das Kleingewerbe von dem Gro�betrieb zur�ckgedr�ngt ist und vor ihm immer weiter zur�ckweichen mu�. Nicht der Vorteil der Gr��e an sich macht es; der rein �konomische Gewinn verminderter Unkosten bei gr��erem Betriebsumfang ist durchaus die Nebensache. Die Organisation ist es, welche die weit gr��ere, durch nichts anderes zu ersetzende �berlegenheit verleiht, indem sie g�nzlich verschiedene Kr�fte, die nie in einer Person vereinigt sein k�nnen, die vielmehr von ganz verschiedenen Personen mit verschiedenen F�higkeiten und verschiedener Ausbildung getragen werden, in solcher Art zum Zusammenwirken bringt, da� sie sich gegenseitig erg�nzen und dadurch den wirtschaftlichen Effekt riesenhaft gesteigerter K�rperkraft und geistiger Potenz hervorbringen. -- Zugleich wird auch ersichtlich, da� nicht das Kapital die kapitalistische Produktion geschaffen, sondern umgekehrt die fortschreitende Einb�rgerung des organisierten Zusammenarbeitens vieler dem Besitz und Verm�gen die Bedeutung von Kapital als Arbeitsfaktor �berhaupt erst verliehen hat. Die Dampfmaschine, als Werkzeug einzelner gedacht, ist das nutzloseste Ding von der Welt, viel weniger wert als der einfache Hammer; erst als Werkzeug der gemeinsamen Arbeit vieler verzehnfacht sie deren K�rperkr�fte. Ehe irgend welche Maschinen f�r die Arbeit Wert gewinnen konnten, mu�te schon Organisation da sein. Die kapitalistische Produktion ist durchaus nichts anderes als die organisierte Produktion -- und umgekehrt. * * * * * Die Ver�nderungen, welche die fortschreitende Ausbreitung der neuen Produktionsform bisher im Volksleben hervorgebracht hat und immer weiter hervorzubringen in sichere Aussicht stellt, sind zum Teil durchaus unerfreulicher Art. Das wichtigste ethische Moment in aller Arbeit, die Freude am Schaffen selbst, die daraus entspringt, da� man seine Arbeit wachsen und allm�hlich ein Ganzes werden sieht, ist dem unselbst�ndigen Arbeiter infolge der Arbeitsteilung stark verk�mmert. Nicht mehr lebendige Anschauung, nur verstandesm��ige �berlegung kann ihm noch zum Bewu�tsein bringen, da� auch er an einem Ganzen arbeitet, welches, von anderen vollendet, einen wirklichen Wert haben wird. Aus einer Quelle unmittelbarer Lebensfreude wird also f�r sehr viele die Arbeit zur pflichtm��igen Erf�llung eines Arbeitsvertrags gemacht. Dazu kommt noch der Verlust der wohlt�tigen Anregungen, welche die M�glichkeit eigener Initiative gew�hrt, und das Gef�hl pers�nlicher Unfreiheit aus der strengen zeitlichen Gebundenheit der Arbeit und aus der notwendigen Unterordnung unter andere Personen, welche die Arbeit zu leiten haben. Die Arbeitsteilung hat aber auch noch unbestreitbare direkte Nachteile, oder doch Gefahren, im Gefolge. Die gr��ere Einf�rmigkeit der Arbeit der einzelnen, der Mangel �fteren Wechsels der Verrichtungen, macht die T�tigkeit viel erm�dender, und kann sie, zumal wenn noch die sehr gesteigerte Anspannung der Aufmerksamkeit bei der Arbeit mit Maschinen hinzukommt, zu einer Ursache geistiger Abstumpfung machen. Die Einseitigkeit der Besch�ftigung aber, welche f�r lange Zeit immer dieselben Organe in Anspruch nimmt, ist geeignet, offensichtliche Nachteile f�r das k�rperliche Wohl hervorzubringen. Auf der anderen Seite ist jedoch gerade die Arbeitsteilung, nicht nur hinsichtlich der ganz ungleichartigen Funktionen geistiger und k�rperlicher T�tigkeit, sondern auch innerhalb des Gebietes der rein technischen Verrichtungen, der wichtigste Hebel wirtschaftlichen Fortschritts in aller gewerblichen T�tigkeit. Denn die Beschr�nkung des Erlernens und der �bung auf einen engeren Kreis von Verrichtungen steigert f�r _diese_ Verrichtungen Fertigkeit und Geschicklichkeit in hohem Ma�e. Zehn einseitig geschulte Personen, die sich in ihrer Arbeit gegenseitig gut erg�nzen, leisten nicht nur viel mehr, sondern auch viel besseres als zehn andere, sonst gleiche, die vielseitiger ausgebildet und ge�bt sind, wofern der Gegenstand sehr verschiedenartige Verrichtungen erfordert. -- Die Alten unter meinen Arbeitsgenossen -- von denen ich einige in dieser Versammlung sehe -- erinnern sich noch der Zeit, da in unserem Betrieb die Arbeitsteilung nur bis zur Scheidung der technisch g�nzlich ungleichartigen Arbeiten fortgeschritten war. Sie wissen, wieviel erfreulicher damals, vor 30 und auch vor 20 Jahren, ihre Arbeit f�r sie alle noch war, als ihrer zwei, oder h�chstens drei, zusammenwirkend ein kunstvolles Instrument aus den rohen Metall- und Glasst�cken heraus bis zur letzten Vollendung fertig zu machen gewohnt waren. Sie k�nnen aber auch bezeugen, da� was sie auf diese Art mit allem Bem�hen zustande brachten, doch nicht entfernt dasjenige erreichen konnte, was heute durch Zusammenarbeiten von zehn oder noch mehreren viel leichter erreicht wird. Die technische Arbeitsteilung steigert also nicht nur quantitativ die Leistungsf�higkeit der Arbeit, sondern sie erh�ht auch das qualitative Niveau der Leistung. Veranschlagt man hierzu nun noch die Bedeutung, welche die Teilung der physischen und der geistigen Funktionen in der organisierten wirtschaftlichen Arbeit dadurch gewinnt, da� sie eine st�ndige, geregelte Mitwirkung besonders geschulter technischer und kaufm�nnischer, geeignetenfalls auch wissenschaftlicher Kr�fte herbeif�hrt; und rechnet man endlich noch hinzu den unmittelbar ersichtlichen Vorteil, den die Organisation hat in der m�glichen und tats�chlichen Benutzung des Kapitals als Arbeitsmittel, so kann kein Zweifel daran bleiben, da� die neue Arbeitsform einen ganz au�erordentlichen Fortschritt in der Wirtschaftst�tigkeit der V�lker eingeleitet hat und weiterzuf�hren berufen ist. * * * * * Damit ist aber auch gesagt, da� die der neuen Wirtschaftsform charakteristische Scheidung der Arbeitst�tigen in Selbst�ndige und Unselbst�ndige ein notwendiges Attribut der Wirtschaftsordnung geworden ist. Diese k�nnte solche Personen, welche zwar selbst nicht unmittelbar an der physischen Arbeit sich beteiligen, aber die gemeinschaftliche Arbeit vieler organisieren und leiten und dazu sich f�hig gemacht haben, durchaus nicht mehr entbehren. Das Unternehmertum in _diesem_ Sinn ist also eine ganz notwendige Institution des Wirtschaftssystems geworden. Und da der Natur der Sache nach nur relativ wenige jene besonderen Funktionen aus�ben k�nnen, die weitaus gro�e Mehrzahl immer zu den Organisierten und Geleiteten, d. h. den Unselbst�ndigen geh�ren mu�, so besteht nun die _soziale_ Wirkung der organisierten Arbeit, in dem Ma�e, als diese sich mehr ausbreitet, in der Scheidung des ganzen Volkes hinsichtlich der Arbeitst�tigkeit in zwei _Klassen_, von ganz verschiedenen Funktionen, dementsprechend verschiedenen Rechten und Pflichten, und demgem�� notwendig verschiedenen Interessen, und zwar mit der Nebenbestimmung: kleine Minderheit gegen gro�e Mehrheit -- Was viele Jahrhunderte lang die festeste Grundlage, der eigentliche Kern des Volkstums gewesen ist, der wirtschaftlich selbst�ndige und pers�nlich unabh�ngige B�rger- und Bauernstand, mu� in dem Ma�e verschwinden, als das Kleingewerbe in Industrie, Handel und Landbau zur�ckgedr�ngt wird, soweit nicht etwa auf einzelnen Wirtschaftsgebieten, z. B. im Landbau, der �bergang der Kleinen zur gemeinschaftlichen, organisierten Arbeit auf dem Wege der Genossenschaftsbildung zwischen Gleichberechtigten sich vollziehen mag. Jene Klassen- und Interessenscheidung innerhalb der Gesamtheit der Arbeitst�tigen ist aber so sehr im Wesen der neuen Arbeitsform begr�ndet, da� selbst die radikalste Umw�lzung unserer Staats- und Gesellschaftsordnung sie nicht aufheben k�nnte, au�er mittels vollst�ndiger R�ckbildung aller Wirtschaftst�tigkeit zur alten Einzelwirtschaft. Denn jener Gegensatz innerhalb der organisierten Arbeitst�tigkeit ist seinem Wesen nach ganz unabh�ngig davon, ob der eine Teil das Kapital besitzt oder nur verwaltet und ob dieser unter dem Namen von Privatunternehmern oder Staatsbeamten fungiert. Er hat also gar nichts zu tun mit der _privat_-kapitalistischen Produktion, sondern nur mit der kapitalistischen, d. h. der organisierten Produktion. Auch im �Zukunftsstaat� w�rden zum Schiffbau nicht nur geschickte Zimmerleute ausreichen und im Maschinenbau selbst die t�chtigsten Schmiede nicht zugleich die Ingenieure und Disponenten sein k�nnen. Auch der Zukunftsstaat also verm�chte den Gegensatz der Interessen, welcher aus der notwendigen Verschiedenheit der Funktionen und der Befugnisse entspringt, nicht aufzuheben; er k�nnte nur durch vern�nftige Rechtseinrichtungen seine Wirkungen regeln -- was der heutige Staat aber gleichfalls kann, wenn er will. * * * * * In dem vorher charakterisierten Gegensatz: Unternehmer und Arbeiter, liegt aber auch der einzige wirkliche _Klassen_gegensatz, d. h. Interessengegensatz zwischen bestimmten Personenklassen, den unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt unsere Gesellschaftsordnung einschlie�t. Der Gegensatz von Kapital und Arbeit begr�ndet an sich einen solchen nicht. Denn er ist seinem Wesen nach ein ganz unpers�nlicher Gegensatz zwischen den beiden Wirtschaftsfaktoren, Besitz und Arbeitst�tigkeit, und stellt nur die Interessen der Gesamtheit aller Arbeitst�tigen denen der Gesamtheit aller Besitzenden gegen�ber. Diese Gesamtheiten aber entsprechen keineswegs bestimmten abgegrenzten Klassen. Denn beide Begriffssph�ren �berdecken sich zu einem gro�en Teil und nur an der Peripherie entstehen da, wo sie ganz aussereinander liegen, gegens�tzliche Gruppen, einerseits von solchen, die nichts besitzen und viel arbeiten, anderseits von solchen, die viel besitzen und nichts arbeiten, wirtschaftlich. Alle dagegen, die mit ihrem Besitz, sei er ein kleiner Acker oder ein gro�es Verm�gen, selbst wirtschaften, sind Kapitalisten im richtigen Sinn nur insoweit, als ihr Wirtschaftsertrag auch die Quote reinen Zinses mit enth�lt, die ihnen im Schlaf zuflie�en w�rde, wenn sie andere mit ihrem Besitz wirtschaften lie�en; hinsichtlich alles dessen, was sie mehr als diesen Zins erzielen, sind sie aber Arbeitst�tige. Hiervon sind selbst die Aktion�re der Aktiengesellschaften nicht ausgeschlossen, insoweit ihre Dividenden �ber den reinen hypothekenm��igen Kapitalzins hinaus noch Unternehmergewinn einschlie�en. Denn letzterer beruht auf einer Arbeitst�tigkeit des Unternehmers, und es macht dabei keinen Unterschied, da� jene solche Arbeitst�tigkeit nicht selbst, sondern durch Mandatare aus�ben. -- Auf der ganz unpers�nlichen Natur des Gegensatzes: Kapital und Arbeit, beruht es auch, da� die Wirkungen, die an diesen Gegensatz sich kn�pfen -- und damit die wirtschaftlichen Wirkungen des Unterschiedes von arm und reich -- aufgehoben werden k�nnen durch Ma�regeln, welche das wirtschaftliche Verh�ltnis des einzelnen zum einzelnen v�llig unber�hrt lassen -- wie ich im ersten Teil meines Referats ausgef�hrt habe. Demgegen�ber begr�ndet aber der Unterschied in den pers�nlichen Funktionen und Rechten, der in aller organisierten Arbeit zwischen Unternehmer und unselbst�ndigem Arbeiter gegeben ist, einen wirklichen Klassenunterschied, weil er innerhalb der Gesamtheit der Arbeitst�tigen wirtschaftliche und soziale Interessen bestimmter Personenklassen in unvermeidlichen Gegensatz stellt. Dieser Gegensatz aber ist seinem Wesen nach wieder ganz unabh�ngig von dem zwischen Kapital und Arbeit, nur ganz �u�erlich f�llt er �fters mit ihm zusammen. Denn der P�chter, der ein erpachtetes Gut bewirtschaftet, oder der Industrielle, der vorwiegend mit fremdem Geld arbeitet, ebenso auch die Betriebsleiter in irgend welchen wirtschaftlichen Unternehmungen, die, wie z. B. die Direktoren der Aktiengesellschaften oder die leitenden Beamten der Staatsbetriebe, nur als Mandatare der Kapitalbesitzer fungieren, stehen als Arbeitst�tige dem Kapital genau so _gegen�ber_, wie ihre Arbeiter, weil sie ja den Zins nicht bekommen, den das Kapital verlangt, sondern mit den Arbeitern zusammen ihn aufzubringen helfen m�ssen; trotzdem aber stehen auch sie als Unternehmer zu den unselbst�ndigen Arbeitern in deutlichem Klassengegensatz hinsichtlich pers�nlicher und wirtschaftlicher Interessen. Und wenn nun in vielen F�llen Kapitalist und Unternehmer in einer Person zusammentrifft, wie z. B. beim Gutsherrn, der sein Land selbst bewirtschaftet, oder beim Industriellen, der nur mit eigenem Verm�gen arbeitet, so ist auch in diesen F�llen der _Klassen_gegensatz nicht zu suchen in dem Verh�ltnis des Kapitalisten zum Arbeiter, sondern nur in dem des Unternehmers zum unselbst�ndigen Arbeiter. Obwohl ich diese Unterscheidungen nur zum Hausgebrauch mir zurechtgelegt habe, zur eigenen Orientierung in den verwickelten Erscheinungen meines Beobachtungskreises, mu� ich hier doch ausdr�cklich auf sie hinweisen, um die Gesichtspunkte meiner Ausf�hrungen gen�gend erkennbar zu machen. -- Die Sozialdemokratie beurteilt das Verh�ltnis von Kapital und Arbeit (von anderen Parteien ist nicht zu reden, weil sie es gar nicht beurteilen) von dem ganz einseitigen Standpunkt des Klasseninteresses der Arbeiter im engeren Sinn und sie kommt so dazu, den unpers�nlichen Interessengegensatz von Kapital und Arbeit zu einem pers�nlichen Klassengegensatz zwischen Kapital_isten_ und Arbeit_ern_ zu stempeln -- in welchen sie nun die heterogensten Dinge hineinpackt, alles unter der ganz �u�erlichen R�cksicht, da� dadurch dem Arbeitsertrag der eigentlichen Arbeiter Abbruch getan wird. Sie verdunkelt sich dabei vollkommen die Ursachen der �bel, die sie beseitigen will, und versperrt sich im besondern die Erkenntnis, da� es _zwei_ ganz verschiedene Stellen sind, an welchen der wirtschaftlich-soziale Schuh dr�ckt -- zwei Stellen, die, zwar �u�erlich dicht nebeneinander, doch auf ganz verschiedene Art krank sind und durchaus verschiedene Heilmittel erfordern, keineswegs mit einem Universalmittel kuriert werden k�nnen. Aus vorhin gesagtem entnehmen Sie schon, da� meine Ansicht dahin geht: es werde die organisierte Arbeit mehr und mehr zur Herrschaft �ber das ganze Wirtschaftsgebiet gelangen und also zuletzt das _ganze_ Volk in die vorher besprochene Scheidung zwischen selbst�ndiger und unselbst�ndiger Arbeit hineinziehen, soweit nicht etwa in einzelnen Kreisen der Wirtschaftst�tigkeit -- wie es f�r den Kleinbetrieb des Landbaues wohl denkbar scheint -- der �bergang zur organisierten Arbeit ohne v�lliges Aufgeben der Selbst�ndigkeit der einzelnen m�glich ist. Nun gibt es allerdings noch manche, sogar noch Parteien, welche glauben oder doch zu glauben vorgeben, es k�nne dieser Entwicklungsproze� zum Stillstand, gebracht, vielleicht sogar dem Kleingewerbe aller Art ein Teil des jetzt verloren gegangenen Terrains zur�ckerobert werden. Ich sehe aber in dieser Meinung, da wo sie aufrichtig gehegt wird, die denkbar gr��te und auch sch�dlichste Illusion, zu welcher die T�uschung �ber die wahren Ursachen einer wirtschaftlichen Erscheinung nur immer f�hren k�nnte. Wer aber die erw�hnte Umwandlung der Arbeitsform auf einem einzelnen Arbeitsgebiet mit erlebt und pers�nlich mit �u�erstem Widerstreben ihrem Fortgang hat folgen m�ssen, f�r den kommt zur verstandesm��igen Erkenntnis ihrer Notwendigkeit und Unwiderstehlichkeit auch noch die subjektive Gewi�heit, da� sie zum Stillstand bringen zu wollen das gleiche besagt, wie ein Versuch, die Flutwelle im Ozean aufzuhalten. Man mag menschlich alle Teilnahme haben f�r die, welche im Kampf zweier Wirtschaftsformen zwischen Hammer und Ambo� geraten sind; dieses kann aber die �berzeugung nicht �ndern, da� alle Versuche, f�r das Kleingewerbe noch etwas zu retten -- nicht nur die kleinen und die gro�en Kniffe, wie Schikanieren von Konsumvereinen, Z�nftlerei, Judenhetze u. a. m., sondern leider auch die an sich verst�ndigen und ehrenwerten Bestrebungen zur innern Hebung des Handwerks -- doch nichts weiter mehr sind als: Ma�nahmen zur Verlangsamung eines Todeskampfes. Die Zukunft geh�rt allein der organisierten Arbeit, und zwar auf allen Gebieten wirtschaftlicher T�tigkeit, Handel und Landbau nicht ausgeschlossen. In 30 oder 40 Jahren wird vom eigentlichen Handwerk gewi� nichts mehr �brig sein als kleine Inseln solcher Arbeitst�tigkeit, die entweder auf ganz individueller Kunst beruht oder ganz individuellen Bed�rfnissen dienen will und aus dem einen oder dem anderen Grund immer Einzelarbeit bleiben mu�. An diesem Urteil k�nnen auch Erwartungen mich nicht irre machen, die neuerdings von sehr beachtenswerter Seite ausgesprochen wurden im Hinblick auf die Hilfe, welche das Kleingewerbe von der erleichterten Benutzung der Naturkr�fte infolge der raschen Fortschritte der elektrischen Kraftverteilung sehr bald zu hoffen haben werde. Die Berechtigung solcher Erwartungen an sich durchaus zugegeben, wird diese Hilfe doch nicht der Erhaltung und Ausbreitung des eigentlichen Handwerks zugute kommen, sondern nur dem �bergang vieler vom Handwerk zum Klein-Unternehmertum und der Konkurrenzf�higkeit des letzteren gegen�ber der Gro�industrie. Die Verwendung von elementarer Kraft f�hrt �berall, wo sie �berhaupt einen Vorteil bringt, aus der handwerksm��igen Arbeit heraus und dr�ngt zur organisierten Arbeit, sei es auch in kleinerem Ma�stab. Wie wichtig es nun in mehreren Beziehungen sein mag, da� auch kleine Unternehmungen, die nur 10 oder 20 Personen vereinigen, neben den gro�en, in denen Hunderte t�tig sind, noch existenzf�hig seien und da� innerhalb des Unternehmertums noch eine Konkurrenz unter vielen, kleinen und gro�en, m�glich bleibe, so gering ist die soziale Bedeutung dessen in bezug auf die Hauptsache, die zunehmende Scheidung aller Arbeitst�tigkeit in selbst�ndige und unselbst�ndige. Denn da� durch die M�glichkeit kleiner Betriebe eine etwas gr��ere Zahl von Personen als es sonst sein k�nnte noch selbst�ndig erhalten wird, �ndert nichts daran, da� die Zahl dieser Selbst�ndigen schlie�lich doch nur ein ganz kleiner Bruchteil der Gesamtzahl aller Arbeitst�tigen bleiben kann. Ist man aber zu dem Einsehen gelangt, da� das Alte unab�nderlich verloren ist und ein Neues notwendigerweise an seine Stelle treten mu�, so gilt kein Str�uben und kein Lamentieren mehr, sondern nur die besonnene Erw�gung: wie die Verluste zu ersetzen, die Nachteile des Neuen unsch�dlich zu machen, seine Vorz�ge aber voll zur Geltung zu bringen seien. Wie meine vorherige Gegen�berstellung zeigte, ist der Verlust in der Tat sehr gro�, zumal in Hinsicht auf die ethischen Faktoren menschlicher T�tigkeit, also auf ideale G�ter des Lebens -- wofern man diese nicht nur bei dem bevorzugten Teil, sondern auch bei dem zur�ckgesetzten sehen will. Aber noch viel gr��er ist der Gewinn, den das Neue -- und zwar keineswegs nur nach der materiellen Seite hin -- erbracht hat und noch weiter zu erbringen in Aussicht stellt, und der �berschu� ist gro� genug, um alle G�ter, die mit dem Alten verloren gegangen sind, durch entsprechende G�ter vollwertig zu ersetzen -- wenn man es nur darauf anlegen will. * * * * * Nach den Erfahrungen dieses ganzen Jahrhunderts in allen den L�ndern, die von der Umwandlung der Arbeitsform schon ergriffen wurden, kommt aber diese g�nstige Bilanz, sofern sie nicht nur f�r einzelne oder f�r einzelne Klassen, sondern f�r die ganzen V�lker einen wohlt�tigen �berschu� ergeben soll, nicht von selbst zustande -- etwa als die nat�rliche Resultante aus dem Wettstreit zwischen allen Einzel-Egoismen, wie die alte National�konomie vermeinte. Angesichts der offenkundigen Wirkungen des ungez�gelten Industrialismus in allen L�ndern ist dar�ber kein Wort mehr zu verlieren. Und es w�re doch auch allzu merkw�rdig, wenn blo�e Triebkr�fte des Eigennutzes, weil sie zwischen Gleich-M�chtigen ein notd�rftiges Gleichgewicht zu erhalten ausreichen m�gen, dasselbe Resultat auch ergeben h�tten oder ergeben k�nnten in einem Interessenstreit, bei welchem der eine Teil von vornherein alle Attribute wirtschaftlicher �bermacht auf seiner Seite hatte. Nur der Staat, als Vertreter und Organ der Interessen der Gemeinschaft gegen�ber denen aller einzelnen und aller Klassen, kann in seiner _Rechtsordnung_ die Garantien daf�r schaffen, da� auch in dem wirtschaftlichen Streit zwischen Starken und Schwachen die Resultante noch dem Gemeinwohl diene. Gegen�ber einer Ver�nderung der Volkswirtschaft, welche mehr und mehr darauf hindr�ngt, neun Zehntel des ganzen Volkes in pers�nliche und wirtschaftliche Abh�ngigkeit von der �brigbleibenden kleinen Minderheit zu setzen, kann dem Staat auch keine wichtigere Aufgabe zugewiesen werden als die, seine _Rechtseinrichtungen_ in bezug auf dieses neue Verh�ltnis so auszubauen, da� aus ihm keine das Volk zerst�rende Wirkung entspringen k�nne. Das Ziel aber, welches hier aller Staatskunst gesetzt ist, steht klar vor Augen: es mu� sich darum handeln, denjenigen Stand, der als Nachfolger des Handwerkerstandes und bald als dessen einziger Erbe die k�rperliche Arbeit in der Wirtschaftst�tigkeit der Nation zu leisten hat, _auf ein solches wirtschaftliches Niveau und auf solche Rechtslage zu erheben_, da� er, trotz der Unselbst�ndigkeit der einzelnen bei ihrer Arbeit, die feste, gesunde Grundlage des Volkslebens an _Stelle des alten Handwerks_ zu bilden verm�ge. Bis heute ist in dieser Richtung �berall noch sehr wenig geschehen, -- kaum mehr als die ersten Schritte, deren Hauptwert auch einstweilen noch darin besteht, da� sie die grunds�tzliche Anerkennung einer sozialen Aufgabe des Staates ausdr�cken. Und wenn auch Deutschland auf diesem Gebiet anderen L�ndern zurzeit in einigen Punkten sogar um ein geringes voraus ist, so liegt doch auch hier im gro�en und ganzen noch der Zustand vor, da� die Rechtsbildung und die Rechtseinrichtungen hinter der Entwicklung der tats�chlichen Verh�ltnisse _g�nzlich zur�ckgeblieben sind_. In den wichtigsten Punkten steht das neue Verh�ltnis zwischen selbst�ndiger und unselbst�ndiger Arbeit noch unter Rechtsanschauungen, die zum ausschlie�lichen Vorteil des einen Teiles dem alten Verh�ltnis zwischen Meister und Gesellen, wenn nicht gar dem zwischen Hausherrn und Dienstboten, ganz �u�erlich abgeguckt sind und auf die total ver�nderte Sachlage passen wie die Faust aufs Auge -- im �brigen aber ist alles noch reines, ungest�rtes Faustrecht. * * * * * Die b�rgerlichen Parteien haben meist in einer geflissentlich antisozialen Auffassung des Staates und der Staatsaufgaben die richtige und einzige Waffe zur Bek�mpfung der Sozialdemokratie zu finden vermeint. Diese Auffassung, welche allen tats�chlichen Erscheinungen zum Trotz, daran festh�lt, die Vergesellschaftung der Menschen im Staat durchaus unter dem Bild des Sandhaufens betrachten zu wollen, in welchem die Quarzk�rner auf- und nebeneinander liegend nur durch die mechanischen Vorg�nge von Druck und Reibung in Wechselbeziehung stehen, hat im besondern die Freisinnigen Parteien dazu gef�hrt, alle Einmischung des Staates in die wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht sowohl unter dem Gesichtspunkt der Aus�bung notwendiger organisatorischer Funktionen anzusehen, als vielmehr unter dem einer Erweiterung der Polizeibefugnisse des Staates, welcher gegen�ber die Freiheit der Quarzk�rner, sich nach Belieben dr�cken und reiben zu k�nnen, im Namen b�rgerlicher Freiheit zu wahren sei. In j�ngster Zeit hat aber, wie wir aus vielen Anzeichen wissen, auch in diesen Kreisen die Ansicht, da� es doch nicht ganz so sei, mehr und mehr Boden gewonnen, und von vielen Seiten her wird jetzt innerhalb der Freisinnigen Volkspartei die Aufstellung eines positiven Programms f�r die Mitarbeit zur besseren Regelung der wirtschaftlichen Verh�ltnisse angeregt. Auch die Thesen von Max Hirsch, die in unserem Kreise schon besprochen wurden, geben dieser Auffassung Ausdruck und stellen f�r diesen Zweck mehrere konkrete Programmpunkte hin. Wir unserseits sind mit allen diesen Punkten sachlich einverstanden und meinen nur, soweit es sich um einzelnes handeln soll, es m��ten ihrer noch mehrere sein. Viel wichtiger aber als alle Einzelforderungen scheint mir zurzeit, da� die Freisinnige Volkspartei f�r ihre Stellungnahme zu den wirtschaftlichen Fragen ein _allgemeines_ Programm annehme, in welchem ein deutlicher Gesichtspunkt f�r die Beurteilung alles einzelnen enthalten ist und welches den Rahmen gibt, innerhalb dessen konkrete Forderungen mehr und mehr auszugestalten sind. In diesem Sinne schlage ich Ihnen vor, da� wir, einstweilen ohne Er�rterung ganz spezieller Punkte, zur Aufnahme in das Parteiprogramm der Freisinnigen Volkspartei das Folgende, als allgemeine Forderung an die Gesetzgebung des Reichs, empfehlen: Fortbildung der Reichsgewerbeordnung und der Arbeiterschutzgesetze zu einem wirklichen _Arbeiter- und Unternehmerrecht_, welches das Verh�ltnis zwischen selbst�ndiger und unselbst�ndiger Arbeit auf allen Gebieten der Wirtschaftst�tigkeit unter Gesichtspunkten �ffentlichen Rechts regelt -- nach der pers�nlichen Seite hin den unselbst�ndigen Arbeiter sichert gegen den Mi�brauch seiner Abh�ngigkeit zur Beschr�nkung seiner pers�nlichen und b�rgerlichen Freiheit -- nach der wirtschaftlichen Seite hin jede dem Gemeinwohl sch�dliche Ausnutzung der Volkskraft verhindert und im besondern den Unternehmergewinn haftbar macht f�r Erf�llung sozialer Pflichten, die aus dem wirtschaftlichen Verh�ltnis von Unternehmer und Arbeiter sich ergeben. Indem ich zur weiteren Rechtfertigung dieses Verlangens �bergehe, komme ich nat�rlich auf mancherlei einzelne Forderungen zu sprechen, die darin begriffen sein m�ssen. Es geschieht dieses aber wesentlich nur im Sinne von Erl�uterung und Exemplifikation, keineswegs mit dem Anspruch, dabei solche Einzelforderungen f�r den Ausbau des allgemeinen Programms schon zu formulieren. * * * * * Ich betrachte zun�chst die pers�nliche Seite des Verh�ltnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter. Selbstverst�ndlich legen die Anforderungen aller organisierten Arbeit dem einen Teil in bezug auf alles, was seine Arbeitst�tigkeit betrifft, eine weitgehende Unterordnung unter den andern, zur Organisation und Leitung berufenen Teil oder dessen Organe auf und mancherlei Einschr�nkungen individueller Freiheit, die das geordnete Zusammenarbeiten vieler, zumal in gro�en Betrieben, unerl��lich macht. Hiervon abgesehen, mu� aber jede unbefangene Erw�gung zu dem Schlu� f�hren: da� dieses Verh�ltnis, soweit der einzelne dem einzelnen gegen�bersteht, ein rein b�rgerliches Vertragsverh�ltnis geworden ist, in welchem Leistung und Gegenleistung v�llig sich decken und keinerlei Rest zwischen sich lassen, der durch etwas anderes als durch Arbeit oder Bezahlung ausgeglichen werden m��te -- also seitens des Arbeiters etwa durch pers�nliche Dankbarkeit, Unterordnung oder R�cksichtnahme au�erhalb seiner Arbeitst�tigkeit. In weiten Kreisen der oberen St�nde -- in Deutschland wenigstens -- steht dieser Auffassung eine ganz andere Meinung noch entgegen, die jenes Verh�ltnis unter dem Schild: Arbeit_geber_ zu Arbeit_nehmer_, oder unter dem noch deutlicheren Namen �Brotherr� f�r den ersteren, interpretieren will als Quelle von weiteren Rechten und Anspr�chen zugunsten der Unternehmer und aus dieser ableitet eine pers�nliche Verpflichtung der Arbeiter zu Gehorsam und Botm��igkeit in _allen_ Angelegenheiten, namentlich auch hinsichtlich ihrer Bet�tigung b�rgerlicher Rechte. -- Es klingt ja so vern�nftig zu sagen: �geben� ist doch mehr als �nehmen�, d. h. sich geben lassen. Die Arbeiter m�ssen also doch denen dankbar sein, die so wohlwollend sind, ihnen Arbeitsgelegenheit zu geben -- sie m�ssen ja sonst hungern -- und sie d�rfen doch nicht so schn�de sein, ihre Arbeitgeber oder Brotherren immer zu �rgern, indem sie andere Gedanken und andere Bestrebungen verfolgen wollen als jenen erw�nscht und angenehm sind! -- Da� auch der Arbeiter sich als �Geber� hinstellen k�nnte, indem er dem andern sagte: f�r die Arbeitsgelegenheit gebe ich Dir Unternehmungsgelegenheit, ohne welche Du ja ebenfalls nichts zu leben h�ttest -- das vergi�t man dabei. Es ist noch gar nicht lange her, da� wir -- bei Beratung der Gewerbeordnungsnovelle und auch bei einer sp�teren Gelegenheit -- aus dem Munde konservativer oder freikonservativer Herren auf der Reichstagstrib�ne und auch aus dem Munde hoher Reichsbeamten am Bundesratstisch Reden zu h�ren bekommen haben, Variationen auf das Thema: �wes Brot ich e�, des Lied ich pfeif�, welche ziemlich unverbl�mt die Idee des �Brotherrn� zur Richtschnur auch f�r alle gesetzliche Regelung des Verh�ltnisses von Unternehmer und Arbeiter gemacht wissen wollten. Die mechanische �bertragung der pers�nlichen Unterordnung der Unselbst�ndigen, die beim alten Handwerk in _sittlichen_ Beziehungen begr�ndet war, auf das nackte Interessenverh�ltnis zwischen Unternehmer und Arbeiter ist aber durchaus nichts anderes als der Effekt _plutokratischer Verdunkelung der Rechtsanschauung_. Wer das nicht einsieht, wolle doch einmal ein dem Verh�ltnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz analoges Verh�ltnis, das von Hausherrn und Mieter, in �hnlicher Art zurechtlegen, indem er es unter den Gesichtspunkt stellt: Wohnunggeber zu Wohnung_nehmer_. Dann m��te er deduzieren: wie gut ist es doch, da� so edle Wohnunggeber sich finden, die H�user bauen, um sie gegen billiges Geld uns andern, die wir keine haben, zu vermieten, damit wir mit unseren Familien nicht auf der Stra�e zu kampieren brauchen! Solchen m�ssen doch wir Wohnungnehmer Dank und R�cksicht zollen, und wenn einer von uns ein Konservativer w�re, sein Wohnunggeber aber ein Sozialdemokrat, so d�rfte er doch diesen nicht damit kr�nken, da� er dessen Ideen entgegentritt oder gar gegen sie agitiert! -- Woran liegt es, da�, w�hrend man jeden, der so reden wollte, f�r einen Narren erkl�ren w�rde, in bezug auf das andere Verh�ltnis ganz Entsprechendes noch in unserem Parlament gesagt werden darf? Nun, in dem einen Fall stehen sich, der allgemeinen Regel nach, Leute gleicher wirtschaftlicher Kraft gegen�ber, in dem andern Fall aber der Unabh�ngige, Starke und der Abh�ngige, Schwache -- und das mu� doch wohl f�r die Rechtsansicht einen Unterschied machen! Was ist aber die Wirkung solcher Pr�tentionen des Unternehmertums dem Arbeiterstand gegen�ber? Sie treten �berall klar zutage als pers�nliche Versch�rfung des in dem Verh�ltnis selbst liegenden Interessengegensatzes. -- Es geh�rt der angeborene Hochmut des Junkers oder der erworbene D�nkel des Protzen dazu, nicht sehen zu k�nnen, dass die Tausende, die in ru�igem Kittel ihre t�gliche Arbeit im Dienst von Unternehmern verrichten, nicht etwa Menschen einer inferioren Rasse sind, sondern Glieder desselben Volkes, denen nichts weiter fehlt, als da� ihre V�ter nicht reich genug waren, sie 6 oder 8 Jahre l�nger auf der Schulbank zu belassen; dann w�rden sie alles, was jetzt ihre Vorgesetzten zu leisten haben, im Durchschnitt ebensogut tun k�nnen -- etliche von ihnen aber noch viel besser. Leuten gegen�ber, die doch nicht so dumm sind, solches nicht selbst zu wissen, mu� die Anforderung von Botm��igkeit und Gehorsam notwendigerweise zum Erfolg haben: bei den starken, widerstandsf�higen Naturen Erbitterung und grimmigen Ha�, bei den schwachen aber Heuchelei oder Knechtsinn. -- Ich betrachte es als ein wahres Gl�ck f�r das Deutsche Volk, da� es in seinen unteren Schichten noch eine gen�gende Zahl von solchen enth�lt, die auf jene Zumutungen reagieren m�ssen mit Erbitterung und Ha�. Denn viel schlimmer als dieses akute Gift ist f�r die Volksseele das schleichende Gift der Gew�hnung an Heuchelei und Knechtsinn. Kein Volk hat eine ehrenvolle Stellung unter den V�lkern behaupten k�nnen, wenn seine Einrichtungen dazu f�hrten, die Bediententugenden bei sich zu z�chten, Gehorsam und Unterw�rfigkeit. Und diejenigen, welche der Sozialdemokratie gegen�ber mit Vorliebe die �idealen G�ter� ausspielen, sollen besonders bedenken, da� es f�r jeden, auch f�r den schlichten Arbeiter, eines von den idealsten G�tern ist: sich nicht als Knecht eines �ndern f�hlen zu m�ssen. In den L�ndern englischer Zunge ist die zuvor bezeichnete Verirrung der Rechtsanschauung jetzt vollst�ndig �berwunden. Auf den breiten, festen Wegen b�rgerlicher Freiheit, auf denen dort die �ffentliche Meinung ohne Mithilfe von Staatsanw�lten sich bildet und mi�liebige Regungen einzelner St�nde nicht f�r Jahrzehnte mundtot gehalten werden k�nnen, hat diese �ffentliche Meinung die Korrektur schon selbst gefunden. Dort ist es so weit, da� ein Unternehmer, wenn er seine Arbeiter zur Gefolgschaft in irgendwelchen b�rgerlichen Angelegenheiten durch freundliches Zureden bewegen wollte, allerseits ausgelacht, wenn er es aber durch Drohung oder Druck versuchen wollte, allerseits verachtet w�rde. Bei uns in Deutschland gibt es unter den Unternehmern zwar auch viele, die anst�ndig genug sind, sich nur zu �rgern, wenn ihre Leute andere Ideen haben und verfolgen wollen als sie, ohne sie das weiter entgelten zu lassen. Nur sehr wenige aber gibt es erst, die dabei nicht denken, die Gro�m�tigen zu sein, vielmehr das Bewusstsein haben, dass es ihre soziale Pflicht sei, als Unternehmer �ber jenes nicht einmal sich zu �rgern. Bei uns also mu� wohl dem schwachen Rechtsbewu�tsein durch eine gesetzgeberische Deklaration des �Brotherrn� unter die Arme gegriffen werden, wenn die jetzt beliebte Auslegung nicht erst noch viel gr��eren Schaden anrichten soll. Es erscheint mithin als sehr dringlich, da� die Reichsgewerbeordnung -- und wenn sie f�r den Landbau eine �Gesinde�-Ordnung bleiben m��te, dann auch diese -- bald einen Paragraph bekomme, der kategorisch vorschreibt, neben den sonst durch Anschl�ge zu verlautbarenden viel minder wichtigen Vorschriften m�sse in jedem Raum in Stadt und Land, in welchem unselbst�ndige Arbeiter im Dienst irgend eines Unternehmers verkehren, ein gedruckter Anschlag h�ngen etwa des Inhalts: �_Alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverh�ltnis beziehen sich ausschlie�lich auf die Leistung der vertragsm��igen Arbeit. Keinem darf seitens des Arbeitgebers oder seiner Organe irgend welche sonstige Botm��igkeit oder R�cksichtnahme direkt oder indirekt angesonnen werden_.� In allen Staatsbetrieben aber m��te ein solcher Anschlag besonders gro� gedruckt aush�ngen. Dann m��te es wohl endlich aufh�ren, da� einige Millionen von deutschen B�rgern fast allw�chentlich einmal die Beschimpfung und Herausforderung hinzunehmen haben, in der Zeitung lesen zu m�ssen: der und der sei aus dem und dem Staatsbetrieb entlassen worden, weil er an seinen Vorgesetzten mi�liebigen Bestrebungen �ffentlich sich beteiligt, d. h. die gesetzlich allen gew�hrleisteten b�rgerlichen Rechte nach seinem eigenen Ermessen ausge�bt habe. * * * * * Ich wende mich nunmehr zu den materiellen Interessen, welche in dem Verh�ltnis der selbst�ndigen zur unselbst�ndigen Arbeit einander gegen�ber treten -- wobei ich hier auf das Markieren einiger Hauptpunkte mich beschr�nken mu�. Der Stand, welchen die _Rechts_entwicklung angesichts der seit einem Jahrhundert erkennbaren, seit 50 Jahren ganz augenf�llig hervortretenden Wirkungen der sich ausbreitenden organisierten Arbeitst�tigkeit, mit Bezug auf diese T�tigkeit bis heute erreicht hat, wird am besten gekennzeichnet durch einfaches Gegen�berstellen zweier Tatsachen: Wenn einer im Rahmen dieser Arbeitst�tigkeit etwas unternimmt, was raucht, stinkt oder L�rm macht und dadurch einige Nachbarn bel�stigen oder sch�digen kann, so wird gem�� den Gewerbeordnungen sein Tun schon lange der Obhut �ffentlichen Rechts f�r w�rdig befunden. Und wenn ihrer viele zu Unternehmer-Assoziationen, wie Aktiengesellschaften u. dergl. sich verbinden und dadurch ihr Auftreten einige verm�gensrechtliche Konsequenzen f�r sie selbst und andere Besitzende gewinnt, so hat _dieses_ Tun die Gesetzgebung auch schon l�ngst eingehender, sorgf�ltiger Regelung und Ordnung f�r wert erachtet. In beiden F�llen handelt es sich um Interessen solcher, die an Besitz oder Verm�gen gesch�digt werden k�nnen. Wenn dagegen einzelne, oder ihrer mehrere zusammen, als Unternehmer in Aktionen eintreten, die keinen Rauch, Gestank oder L�rm verursachen und keine verm�gensrechtlichen Kollisionen herbeif�hren, so k�nnen diese Aktionen dadurch, da� viele in gleicher Art verfahren oder da� andere durch den Zwang der Konkurrenz das gleiche zu tun vielleicht gen�tigt werden, die allergr��te, einschneidendste Tragweite f�r das Gemeinwohl haben und weite Volkskreise unmittelbar oder mittelbar stark benachteiligen -- das �ffentliche Recht bek�mmert sich darum nicht. Diejenigen, welche davon zun�chst allein betroffen werden, k�nnen der Regel nach am Besitz nicht gesch�digt werden, weil sie keinen haben. Kraft �wirtschaftlicher Freiheit� kann also jeder, der aus Tatendrang oder auch nur aus Gewinnsucht die Funktionen des Unternehmers auszu�ben w�nscht, dazu mitwirken helfen, da� immer mehr Menschen einen gewohnten Beruf aufgeben und in den Industriezentren sich zusammendr�ngen ohne irgend eine Gew�hr von Stetigkeit und Dauer ihrer neuen T�tigkeit. Er kann ein begonnenes oder seit langer Zeit schon bestehendes Unternehmen so lange fortsetzen, als es ihm noch gen�gend Vorteil zu bringen scheint, und wenn er meint, da� er auf andere Art sich besser stehen werde, etwa indem er seinen bis dahin gewonnenen Erwerb gr��er werdendem Risiko entziehe, so kann er es zuschlie�en und diejenigen, welche inzwischen von solchem Unternehmen abh�ngig geworden sind, m�gen sehen, wo sie bleiben. Wenn Jahre g�nstigen Gesch�ftsganges ihm gro�e �bersch�sse gelassen haben und dann Krisen oder sonstige St�rungen zu zeitweiliger oder dauernder Einschr�nkung des Umfangs seiner Unternehmungen n�tigen, so kann er pl�tzlich so viel Arbeiter entlassen, als n�tig ist, um f�r ihn ein neues Gleichgewicht zwischen Ertrag und Aufwendungen herbeizuf�hren; denn niemand kann ihm zumuten, den fr�heren Gewinn wieder teilweise herauszugeben um anderen �ber Krisen hinwegzuhelfen. Auch kann er alle, welche in seinem Dienst ihre Kr�fte verbraucht haben oder sonst arbeitsunf�hig geworden sind, der F�rsorge der Gemeinde �berlassen, soweit nicht neuerdings die Versicherungsgesetzgebung in diesem Punkte einige Hilfe hat eintreten lassen; denn weiteres tun zu sollen, w�rde gleichfalls eine nachtr�gliche Herausgabe des Gewinnes besagen, den er fr�her von ihrer T�tigkeit gehabt und l�ngst in sein pers�nliches Eigentum genommen hat. Das sozialpolitisch bedeutsamste Moment in dem ungeregelten, sich selbst �berlassenen Verh�ltnis zwischen Unternehmer und Arbeiter liegt aber in den Wirkungen, welche die Konkurrenz der Unternehmer untereinander f�r die Arbeiter gewinnt. Das wichtigste und meistgebrauchte Mittel in einem nur durch R�cksichten des eigenen Vorteils geleiteten Wettbewerb ist immer das Unterbieten anderer in den Preisen der Arbeitserzeugnisse, und hierzu stachelt namentlich der Handel immer mehr an, je mehr er als Vermittler zwischen Konsument und Produzent �berall sich eindr�ngt. Denn der Zwischenhandel hat ein ganz besonderes Interesse daran, den Konsum dahin zu lenken, wo der geringere Preis ihm Spielraum f�r gr��eren eigenen Gewinn l��t. Der Unternehmer selbst will dabei von seinem Verdienst m�glichst wenig abgeben und kann auch auf Arbeitsgebieten mit sehr starker Konkurrenz �fters nicht anders, wenn ihm ein m��iges �quivalent f�r eigene Arbeit noch �brig bleiben soll. Die Herabsetzung des Produktionspreises in der Konkurrenz der Unternehmer geht daher, soweit sie nicht durch die fortschreitende Verbesserung der Arbeitsmethoden getragen ist, durchaus auf Kosten der Arbeiter. Sie erzeugt die ausgesprochene Tendenz, f�r den gleichen Lohn gr��ere Arbeitsleistung durch l�ngere Arbeitszeit oder st�rkere Anspannung der Arbeitskraft zu gewinnen. Wo aber, nachdem auf vielen Gebieten der Industrie das �u�erste von Ausnutzung der menschlichen Arbeitskraft auf diesem Wege zustande gekommen, hierin ein Stillstand, an einigen Stellen sogar schon ein erfreulicher R�ckgang eingetreten ist, beh�lt das Streben der Unternehmer nach Verbilligung der Arbeitserzeugnisse zur Erleichterung des Wettbewerbs mit anderen Unternehmern immer noch die Tendenz, den Arbeitern einen Anteil an der fortschreitenden Steigerung ihrer Leistungsf�higkeit durch Verbesserung der Methoden und Einrichtungen, erweiterte Anwendung der Maschinen usw., m�glichst vorzuenthalten. Die Verbilligung der Industrieerzeugnisse kommt aber nur zu einem relativ kleinen Teil den Arbeitern selbst, zum weitaus gr��eren Teil den wohlhabenden Klassen zu gut. Denn sie betrifft vorzugsweise Gegenst�nde, die, soweit sie nicht wieder den Unternehmern als Arbeitsmittel dienen, erst f�r eine gehobene Lebenshaltung Wert haben. Auch hat die Verbilligung in sehr gro�em Umfang -- z. B. bei fast allen Massenartikeln f�r Kleingebrauch und Luxus, also gerade in den Industriezweigen, welche die gedr�ckteste Lage der Arbeiter aufweisen -- keineswegs die wohlt�tige Wirkung, diese Dinge auch solchen zug�nglich zu machen, denen sie sonst versagt blieben, sondern sie veranla�t nur eine ma�lose Vergeudung menschlicher Arbeit bei reich und arm, weil das einzelne seiner Billigkeit wegen der Schonung gar nicht mehr wertgehalten wird. Die Wirkungen, welche die Ausbreitung der organisierten Arbeitst�tigkeit unter dem Schutz wirtschaftlicher Freiheit bis jetzt hervorgebracht hat, liegen in allen Industriel�ndern klar zutage -- als Massenarmut und Massenelend, und als fortschreitende physische Degeneration gro�er Volksschichten und sie begleitende Abstumpfung der sittlichen Kr�fte. Schlimm aber w�re es f�r die menschliche Kultur, wenn der gro�e Aufschwung wirtschaftlicher Aktion der V�lker, den die neue Arbeitsform herbeigef�hrt hat, solche Folgen mit sich bringen _m��te_ -- und schlimm f�r den heutigen Staat, wenn dieser im Rahmen seiner Staatseinrichtungen ihrer nicht Herr zu werden verm�chte. Wie nun im Zinswesen das Verh�ltnis des einzelnen zum einzelnen ein redliches bleibt, Ungerechtigkeit und Widersinn erst zum Vorschein kommen in dem Verh�ltnis der Gesamtheit der Zinsempf�nger zur Gesamtheit der Zinszahler, so ist auch in dem eben betrachteten Interessenstreit von Unternehmer und Arbeiter die Beziehung des einzelnen zum einzelnen korrekt und unanfechtbar, wenn sie den privatrechtlichen Normen entspricht, die Recht und Sitte f�r die gegenseitige Abgrenzung von Einzelinteressen aufgestellt haben. In diesem Punkt k�nnte also h�chstens einige Sch�rfung gewisser Rechtsbegriffe und Gew�hnung an etwas strengere Sitte in Frage kommen. Ebensowenig aber, wie die Wirkungen des Zinswesens vern�nftigerweise abgewandt werden k�nnten durch Beseitigung des Zinsnehmens, ebensowenig lie�en sich die Folgen der Klassenscheidung in der organisierten Arbeit aufheben durch Au�erkurssetzen der Triebkr�fte, die der Wettbewerb und die Ausgleichung von Angebot und Nachfrage in die Wirtschaftst�tigkeit einf�hren. So sicher es nun ist, da� die im Staat gesammelte menschliche Gesellschaft durch vern�nftige Einrichtungen nachteilige Wirkungen von Formen der Wirtschaftst�tigkeit �berwinden kann, so sicher ist es also auch, da� solche Einrichtungen nur zu finden sind unter dem Gesichtspunkt einer Staatsidee, welche sich nicht ersch�pft in der Betrachtung des privatrechtlichen Verh�ltnisses zwischen den einzelnen, sondern daneben die gleichartige, �bereinstimmende T�tigkeit ganzer Klassen als wesentliche Funktionen des Volksorganismus begreift. Jede in diesem Sinne �organische� -- d. i. notwendigerweise �soziale� -- Staatsidee mu� aber zu der Einsicht f�hren, da�, nachdem das Unternehmertum eine unentbehrliche Institution der Wirtschaftsordnung geworden, seine Klassenfunktion ist: die physische Arbeitskraft des ganzen Volkes, welche die arbeitenden Klassen in sich enthalten, zu organisieren und zu leiten. Mag nun der Unternehmer als einzelner seine T�tigkeit durchaus unter R�cksichten seines pers�nlichen Vorteils betreiben, und mit dem Arbeiter als einzelnem kontrahieren nur nach den Regeln von Angebot und Nachfrage in bezug auf die pers�nliche Arbeitskraft, die letzterer zu Markte bringt -- die Gesamtheit der Unternehmer benutzt und verwaltet dabei die k�rperliche Arbeitskraft des gesamten Volkes, von welcher der einzelne Arbeiter je ein gewisses St�ck inne hat. Unternehmer sein ist daher, unbeschadet des rein privaten Charakters des einzelnen, hinsichtlich der T�tigkeit der Klasse eine �ffentliche Funktion: _Verwaltung der nationalen Arbeitskraft in der Wirschaftst�tigkeit des Volkes_ -- und diese Funktion mu� naturgem�� durch _�ffentliches_ Recht nach Anforderungen des Gemeinwohls geregelt sein. An zwei wichtigen Punkten, auf welche dieser Gedankengang sofort hinf�hrt: _Vorsorge f�r Schonung und Erhaltung der physischen Volkskraft und: Haftung f�r den regelm��igen Verbrauch dieser Volkskraft_ hat unsere Gesetzgebung gl�cklicherweise schon die ersten Schritte zu �ffentlich-rechtlicher Regelung der organisierten Arbeitst�tigkeit getan -- zwar meist erst kleine und zaghafte Schritte, doch aber Schritte von hoher grunds�tzlicher Bedeutung, insofern sie Konsequenzen einer organischen Staatsidee auf dem Gebiet der Volkswirtschaft zum Ausdruck bringen. Den ersten Punkt betreffen die Anf�nge des �Arbeiterschutzes�, den zweiten die Arbeiter-Versicherungsgesetze. Die Aufgabe aller Parteien, welche an der L�sung der sozialen Frage ernsthaft mitarbeiten wollen, mu� es sein, an _diesen_ Stellen der Fortbildung des �ffentlichen Rechts kr�ftige Impulse zu geben. * * * * * In bezug auf den ersten Punkt: Vorsorge f�r Schonung und Erhaltung der Volkskraft, bemerke ich, unter Absehen von allem mehr Nebens�chlichen, folgendes: Auf die mancherlei ung�nstigen Wirkungen physischer und psychischer Art, welche die T�tigkeit unter weitgehender Arbeitsteilung �berhaupt und namentlich die Arbeit an Maschinen begleiten, habe ich im Eingang meines heutigen Vertrags schon hingewiesen. Alle diese Nachteile fallen ganz und gar auf die unselbst�ndigen Arbeiter. Schon die staatserhaltende Gerechtigkeit fordert, da�, wenn diese die Nachteile tragen m�ssen, auch Mitgenu� der Vorteile ihnen nicht vorenthalten werde, welche die organisierte Arbeit darin bringt, da� in ihr die Leistung des einzelnen sich verzehnfacht -- sie fordert also, da� diese Steigerung der Produktionsf�higkeit nicht ausschlie�lich dem Unternehmergewinn und der Verbilligung der Erzeugnisse, sondern auch den Arbeitenden selbst durch Verminderung ihrer zeitlichen Inanspruchnahme zugute komme. Es ist kein w�rdiger Inhalt eines Menschendaseins, _nur_ Rad in einer Maschine zu sein, was doch die Arbeitsteilung f�r die meisten w�hrend der Arbeitsschichten bedeutet -- und es ist keine Grundlage f�r die Erhaltung eines h�heren sittlichen und geistigen Niveaus und f�r die Pflege gesunden Familienlebens in der Majorit�t des Volkes, da� der Arbeiter keine andere Abwechselung habe als zwischen strenger Arbeit und Befriedigung des dringendsten Ruhebed�rfnisses. Das noch immer fortschreitende Herabgehen der k�rperlichen T�chtigkeit in allen Industriebezirken zeigt aber auch die Notwendigkeit, behufs Erhaltung der physischen Kraft und Gesundheit des Volkes den ung�nstigen Einfl�ssen der modernen Arbeitst�tigkeit durch deren zeitliche Beschr�nkung ein Gegengewicht zu bieten und die Erfahrungen, welche England mit der gesetzlichen Beschr�nkung der industriellen Arbeit schon vor langer Zeit gemacht hat, bezeugt zugleich die Wirksamkeit dieses Gegengewichts. In diesem Land hat nun eben jetzt eine weitblickende Regierung durch Einf�hrung des 8-Stunden-Tages in den Staatswerkst�tten das Signal gegeben, nach welchem ohne Zweifel in kurzer Zeit die Drittelung des Tages dort die allgemeine Norm f�r die industrielle Arbeitsregelung werden wird. Nunmehr ist die Reihe an uns in Deutschland, �ber die Bedeutung der Worte nachzudenken, die bei Gelegenheit der fr�heren Parlamentsdebatten �ber die 10-Stunden-Bill _Macaulay_ seinen Landsleuten gesagt hat: �Wenn jemals dieses Land (also England) seinen alten Ruhm, das erste zu sein unter den Industriel�ndern, einem andern Volk abzutreten haben sollte, so wird dieses gewi� nicht ein Geschlecht von k�mmerlichen Zwergen sein, sondern nur ein Volk, welches an k�rperlicher R�stigkeit und geistiger Spannkraft dem unsrigen �berlegen ist!� Ein ebenso kurzsichtiger wie engherziger Klassenegoismus der oberen St�nde hat es in Deutschland dahin gebracht, da� die gerechteste und vern�nftigste Bestrebung eines gesunden Klasseninteresses des Arbeiterstandes, die Forderung verk�rzten Arbeitstages, fast ihre ausschlie�liche Vertretung in der Sozialdemokratie findet, und p�nktlich zu jedem 1. Mai bescheinigt in der �gutgesinnten� Presse der Hohn eines �berm�tigen Unternehmertums unter dem Beifall des gesamten Bildungsd�nkels im Land der Sozialdemokratie von neuem: da� sie immer noch der einzige Hort _so vern�nftiger_ Bestrebungen geblieben sei. Wolle nunmehr auch eine Partei, welche das Interesse des _ganzen Volkes_ zu vertreten sich vorgesetzt hat, zu dieser Frage bestimmte Stellung nehmen und offen aussprechen: da� sie nicht nur f�r die gesetzliche Einf�hrung eines Maximalarbeitstages nach dem Vorbild Englands eintreten, sondern mit allen Kr�ften alle Bestrebungen des Arbeiterstandes unterst�tzen werde, die darauf ausgehen, in absehbarer Zeit auch in Deutschland die _Drittelung_ des Tages bei der industriellen Arbeit zum festen Wirtschaftsfaktor f�r die Preisbildung der Arbeitserzeugnisse zu machen. * * * * * Betreffs des zweiten Punktes, Verbrauch der Arbeitskraft der Unselbst�ndigen in der organisierten Arbeit -- der exzeptionell in der Unfallgefahr, regelm��ig in der nat�rlichen Invalidit�t gegeben ist -- kann nicht zweifelhaft sein, da� f�r ihn diejenigen als _Gesamtheit_ aufzukommen haben, welche die Volkskraft in Benutzung und Verwaltung nehmen. Wie in jedem geordneten Betrieb ein Amortisationskonto sein mu�, welches der Abnutzung aller toten Betriebsmittel Rechnung tr�gt, so verlangt die Wirtschaftst�tigkeit des ganzen Volkes ein Amortisationskonto f�r den unvermeidlichen Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft bei der G�tererzeugung -- ein Konto, auf Grund dessen in der Preisbildung f�r die Arbeitserzeugnisse dieser Verbrauch, ebenso wie der regelm��ige Arbeitsaufwand selbst, zur Geltung kommen kann. Es ist eine ganz willk�rliche, durch den tats�chlichen Stand der Dinge auch �berall widerlegte Annahme, da� im Arbeitslohn selbst die durchschnittliche Abnutzungsquote f�r die pers�nliche Arbeitskraft der einzelnen schon mit enthalten sei und da� also Sparen oder Privatversicherung aus diesem Arbeitslohn f�r die regelm��igen Wirkungen des fortschreitenden Kr�fteverbrauchs aufzukommen habe. Der Staat selbst erkennt hinsichtlich seiner Beamten das Unzutreffende jener Annahme an, indem er in seinem Pensionsetat f�r den Kr�fteverbrauch in seinem Dienst besonders aufkommt. In demselben Verh�ltnis aber, in welchem die Beamten zum Staat stehen, stehen in diesem Punkte kraft der organisierten Arbeitst�tigkeit die unselbst�ndigen Arbeiter zur Gesamtheit der Unternehmer. Die vorher betonte �ffentliche Funktion des Unternehmertums im Organismus der Volkswirtschaft, die Organisation und Verwaltung der physischen Arbeitskraft des Volkes, weist jenem die Aufgabe zu, auch aufzukommen f�r den Verbrauch dieser Arbeitskraft in seinem Dienst. Als _haftbar_ f�r die Erf�llung dieser Aufgabe -- und noch einiger andern, �ber die ich hier nicht rede -- mu� aber der Unternehmergewinn angesehen werden. Dieser ist zwar �berall zu einem gewissen Teil �quivalent f�r die pers�nliche T�tigkeit des Unternehmers und mag f�r viele auch nicht mehr als dieses bedeuten; im gro�en und ganzen aber sind in ihm Posten enthalten, die ganz au�er jedem m�glichen Verh�ltnis von Leistung und Gegenleistung stehen und mit pers�nlicher T�tigkeit und pers�nlichem Verdienst der Unternehmer gar nichts zu tun haben. Dieser _�bersch�ssige_ Unternehmergewinn vieler, der hinausgeht �ber ein vern�nftiges �quivalent pers�nlicher Leistungen, ist seinem Ursprung und seinem Wesen nach durchaus nichts anderes als Anteil an dem allgemeinen �berschu�, den regelm��ig oder zeitweilig die gesamte Arbeitst�tigkeit des Volkes ergibt �ber die Summe aller anschlagsm��igen Ausgabeposten hinaus -- als da sind: Verzinsung des ganzen Betriebsfonds, Amortisation der dem Verbrauch unterliegenden Betriebsmittel und Lohn f�r alle Arbeitst�tigkeit, Arbeiter und Unternehmer zusammengenommen. Die Anteile an diesem Gesamt�berschu� verteilen sich auf Konto �Unternehmergewinn� unter die einzelnen sehr ungleichm��ig und nach sehr verwickelten Bedingungen. Eine gesunde Volkswirtschaft aber hat die Summe dieses �berschusses anzusehen und zu behandeln als einen allgemeinen R�cklagefonds in der Verwahrung der Unternehmer. Auf ihn ist einerseits die regelm��ige Vermehrung des gesamten Betriebskapitals angewiesen, die eine wachsende Bev�lkerung und die Steigerung der wirtschaftlichen T�tigkeit erfordern, anderseits aber ist darauf auch anzuweisen die Deckung der nicht-anschlagsm��igen Aufwendungen, zu denen gegenw�rtig u. a. auch der Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft in der Wirtschaftst�tigkeit noch geh�rt. Im �brigen aber hat er als Reserve zu dienen zur Deckung des Defizits, welches zeitweiliger R�ckgang der Wirtschaftst�tigkeit f�r einzelne Perioden an Stelle jenes �berschusses ergeben kann, also als Ausgleichungsfonds f�r die unvermeidlichen Schwankungen im Haushalt des Volks. Die Sozialdemokratie mag den in der Summe der _�bersch�ssigen_ Unternehmergewinne gegebenen durchschnittlichen Gesamt�berschu� der Volkst�tigkeit seiner absoluten Gr��e nach wohl hoch �bersch�tzen, weil sie ziemlich alles dazu rechnet, was au�er dem eigentlichen Arbeitslohn noch tats�chliche Ausgabeposten sind. Er ist aber sicher vorhanden -- man mu� ihn nur nicht da suchen, wo er nicht ist, sondern da, wo er ist -- nicht bei den kleinen Unternehmern, die in der Konkurrenz mit andern g�nstiger gestellten wohl h�ufig kaum mehr, �fters weniger, als einen angemessenen Arbeitslohn f�r sich �brig behalten, sondern bei den gro�en Unternehmungen, die, wie z. B. zahlreiche gro�e Aktiengesellschaften, unbeschadet der kleinen Lasten aus den Versicherungsgesetzen, nach sehr reichlicher, zum Teil exorbitanter Entlohnung ihrer arbeitst�tigen Organe, noch Dividenden auszahlen, die �ber die marktg�ngige Kapitalverzinsung, zuz�glich einer vern�nftigen Risikopr�mie, sehr weit hinausgehen. Und die Aufgabe aller sozialen Gesetzgebung mu� es sein, allm�hlich die Wege zu ebenen, auf welchen jener �bersch�ssige Unternehmergewinn seinen nat�rlichen Funktionen im Wirtschaftsorganismus des Volks dienstbar, f�r die Erf�llung der sozialen Aufgaben gegen�ber der Gesamtheit der unselbst�ndigen Arbeiter haftbar gemacht werden kann. In den Kreisen derer, die unter den Einwirkungen des Klasseninteresses der Unternehmer stehen, hat sich allerdings die Vorstellung schon festgesetzt, als ob auch alles, was einem nicht durch seine pers�nliche T�tigkeit, sondern nur _infolge_ derselben zuf�llt, bedingungsloses Privateigentum sei, welches f�r Zwecke des Gemeinwohls anders als etwa durch eine kleine Einkommensteuer heranziehen zu wollen, Konfiskation des Eigentums bedeute. Der Vorzug des Unternehmers, aus der Beteiligung an der organisierten Arbeitst�tigkeit unter Umst�nden viel mehr erzielen zu k�nnen, als eine reichliche Gegenleistung f�r eine spezifische T�tigkeit, wird dabei gedacht als Ausflu� allgemeiner Menschenrechte -- nicht etwa als Ausflu� der Gesellschaftsorganisation, welche doch allein solche spezifische T�tigkeit erm�glicht. Das Unternehmerwesen erscheint dabei als der gro�e Gl�ckstopf, an den heranzukommen, um recht tiefe Griffe hinein zu tun, f�r ein besonders dankbares Gesch�ft gilt. -- Ich w�re der letzte, der die qualifizierte Arbeit, die der Ordnung nach der Unternehmer zu leisten hat, nicht eines reichlichen Lohnes wert hielte. Wer aber nicht alles Augenma� f�r die nat�rliche Proportionalit�t der Dinge verloren hat, mu� einsehen, da� die illimitierten Gewinne, die Unternehmern mittelst der Arbeitst�tigkeit _anderer_ zuflie�en k�nnen, unter dem Eigentumsbegriff etwas durchaus anderes bedeuten, als etwa die unbeschr�nkten Einnahmen, welche ein ber�hmter K�nstler oder ein gesuchter Arzt aus seiner rein pers�nlichen T�tigkeit gewinnen mag. Das Nicht-Erkennen solchen Unterschieds, die Verwischung aller Grenzen zwischen wirklich pers�nlichem Erwerb und blo�em Anteil an einem Gemeingut ist wiederum ein handgreifliches Zeichen von _plutokratischer Verdunkelung der Rechtsbegriffe_. Unter den Versicherungsgesetzen, welche darauf ausgehen, die Deckung f�r Verbrauch und Abnutzung der Arbeitskraft in der Volkswirtschaft in geordnete Bahnen zu leiten, hat das erste, die Unfallversicherung, den richtigen Gedanken konsequent durchgef�hrt: da� die Gesamtheit der Unternehmer f�r solchen Verbrauch ausschlie�lich aufzukommen habe, und hat dabei auch hinsichtlich des Ma�es der Leistungen einigerma�en befriedigende Regelung geschafft. Die bekannte R�ckw�rtskonzentration der sozialen Ideen hat aber nachher aus der andern, ihrer Intention nach viel bedeutsameren Einrichtung, der Alters- und Invalidenversicherung, einen �rmlichen Zwitter werden lassen, ohne innere Folgerichtigkeit im Aufbau, und im Effekt nur eine etwas verbesserte Armenverpflegung -- und zum Ungl�ck hat sie auch noch den wertvollen Gedanken der berufsgenossenschaftlichen Organisation der Unternehmer gerade da preisgegeben, wo er angefangen h�tte, eine wirkliche Bedeutung zu gewinnen. * * * * * Nach dieser positiven Begr�ndung meines vorher ausgesprochenen Vorschlags bedarf es nur noch einiger Bemerkungen nach der negativen Seite hin -- in Hinblick auf die Ansichten, welche die L�sung der sozialen Frage von der �Selbsthilfe�, sei es von unten oder von oben her, erhoffen. Soweit die Selbsthilfe von unten her erwartet wird, sucht man sie in der Vereinigung und Genossenschaftsbildung. Diese Bestrebungen haben sicher einen sehr hohen -- auch sozialpolitischen -- Wert, insofern sie die Wege er�ffnen und die Formen schaffen f�r eine kr�ftige und geordnete Klassenvertretung der unselbst�ndigen Arbeiter. Sie leiten dadurch zugleich -- wie wir jetzt in England sich vollziehen sehen -- den Streit der einander gegen�berstehenden Interessen aus einem ewigen zerst�renden Kriegszustand in die Bahnen mehr friedlicher Aktionen hinein. Dar�ber hinaus aber, als Mittel wirklicher Konkurrenz mit dem Unternehmertum, als Grundlage f�r Erhaltung oder Wiedereroberung der wirtschaftlichen Selbst�ndigkeit f�r gr��ere Kreise des Volkes, hat die Vereinigung meines Erachtens nur auf wenigen bestimmten Gebieten eine Bedeutung. Denn Genossenschaftsbildung zu wirtschaftlicher T�tigkeit ist nur m�glich unter Gleichartigen und Gleichberechtigten. Wesentliche Unterschiede der Funktionen im Zusammenwirken heben die Gemeinsamkeit der Interessen und die Gleichheit der Rechte auf. Wirklich genossenschaftliche Vereinigung von so heterogenen Elementen, wie z. B. in einem gr��eren Industriebetrieb zusammenzuwirken haben, erscheint ganz aussichtslos. Daf�r fehlt einstweilen nicht nur jedes Vorbild und jede Tradition, sondern auch jede Rechtsbildung. Der Verzicht aber auf feinere Organisation durch Zusammenfassen mannigfaltiger Kr�fte w�rde in der Industrie fast auf allen Gebieten gleichbedeutend sein mit wirtschaftlicher Inferiorit�t und Konkurrenzunf�higkeit gegen�ber besser organisierten Unternehmungen. Der Landbau d�rfte deshalb wohl das einzige Gebiet sein, auf welchem in gr��erem Umfang genossenschaftliche Vereinigung vieler die Vorteile des Gro�betriebes mit der Erhaltung der Selbst�ndigkeit vereinigen und dadurch eine wirkliche soziale Bedeutung gewinnen kann. Die _allgemeinen_ sozialen �bel sind also auf diesem Wege nicht zu �berwinden. -- Der Hinweis auf die �Selbsthilfe�, soweit er auf anderes sich bezieht als vorher angegeben, ist ein guter Rat f�r solche, die keinen brauchen. Noch weniger aber ist die Heilung zu erwarten von der entgegengesetzten Seite her, von den Unternehmern. -- Allerdings gibt es Leute, welche da glauben, Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit der guten Unternehmer werden die sozialen Kl�fte zuletzt mit Rosen ausf�llen und durch Wohlfahrtseinrichtungen aller Art, -- Gewinnbeteiligung u. dergl. -- auch sonst unvermittelte soziale Interessengegens�tze schlie�lich in eitel Harmonie aufl�sen. Ich will auch dar�ber meine Meinung kurz sagen -- schon um mich gegen den Verdacht zu sichern, als ob ich in meinem Umkreis solche Wege h�tte bahnen wollen: alles einzelne derart mag, f�r sich betrachtet, sehr gut, sehr erfreulich und sehr n�tzlich sein und mag den Arbeitern manche Annehmlichkeiten und kleine Vorteile verschaffen, die sie sonst nicht h�tten. F�r den sozialen Fortschritt haben aber alle solche Einrichtungen und Ma�regeln des Wohlwollens genau dieselbe Bedeutung, die es f�r den Aufschwung der Kunst hat, wenn einer sein verwittertes Haus anstreichen l��t: es sieht besser aus. Und wer daran noch zweifelt, den mu� man auf die Tatsache hinweisen, da�, wenn die Wohlfahrtsapostel unter sich sind, sie kein besseres Argument wissen, sich in ihren Bestrebungen gegenseitig zu best�rken als die Versicherung: alle solche Ma�regeln seien ja ganz �rentabel� -- die Kosten k�men indirekt wieder herein. Gegenw�rtig aber ist das Kennzeichen f�r alles, was wirklich sozialen Wert hat, da� es nicht �rentabel� ist, vielmehr dem einen Teil Opfer auferlegt -- _wirkliche_ Opfer! -- Gesunder Klasseninstinkt l��t die Arbeiter gegen�ber all solchen Bem�hungen des Wohlwollens, insoweit sie soziale Bedeutung zu haben pr�tendieren, ganz k�hl sagen: Keine Wohltaten -- besseres Recht! Von der T�tigkeit des einzelnen aber mehr zu erwarten, als jene dekorative Verbesserung unserer Zust�nde, hie�e die Bedingungen v�llig verkennen, unter welche die Konkurrenz das Tun aller gestellt erh�lt. In Dingen, die wirklich Opfer auferlegen, kann keiner den anderen um mehr voraus sein wollen als um sehr kleine Schritte -- sonst sorgt schon der Wettbewerb derer, die solche Opfer nicht zu bringen f�r gut finden, da� er ganz unsch�dlich werde. Wer in seinem eigenen Wirkungskreis redlich sich bem�ht hat, �ber das Niveau der Wohlfahrtseinrichtungen hinauszukommen, wei� ein Lied zu singen von der Ohnmacht des einzelnen. Nur Toren k�nnten versuchen wollen, G�rten in der W�ste anzulegen -- damit in n�chster Nacht der W�stensand etwas zu begraben finde. Die Oasen in der W�ste bleiben immer Oasen in einer _W�ste_ und m�ssen den W�stencharakter ihrer Umgebung, nur etwas gemildert, �berall zur Schau tragen. Alle vern�nftigen Bem�hungen der einzelnen auf sozialem Gebiet k�nnen daher nur darauf hinzuwirken versuchen, da� das gesamte Wirtschaftsfeld allm�hlich _weniger W�ste_ werde -- und dieses kann nur die organisatorische Aktion des Staates zuwege bringen. Der Erweiterung und Kr�ftigung organisatorischer Funktionen des Staates auf dem Wirtschaftsgebiet noch im Namen der Freiheit entgegenzutreten, w�re aber v�llig verfehlt. Die �wirtschaftliche Freiheit� der alten National�konomie ist nichts anderes als wirtschaftliches Faustrecht -- das Recht der Starken, als Klasse, die Schwachen, als Klasse, ungest�rt ausbeuten zu d�rfen. Und wie alle Kultur, und zumal alle Staatenbildung, in der Einschr�nkung und �berwindung des Faustrechts im Verkehr der Individuen ihren Anfang hat, so kann sie weiteren Fortschritt nur finden in der �berwindung des _Klassen_faustrechts. Der b�rgerlichen Freiheit aber tun die Einschr�nkungen, die dabei den einzelnen erwachsen m�gen, keinen Abbruch. Absolute Freiheit fordert das Kulturinteresse nur f�r ein einziges Gebiet -- die Propaganda der Ideen. In allem �brigen steht jede Beschr�nkung durchaus nur unter der Frage: cui bono? -- f�r wen und wem zulieb? und auch der freiheitliebende Mann kann in einer Beschr�nkung seines Tuns keine Freiheitsbeschr�nkung finden, wenn sie alle gleichm��ig zum Vorteil des Gemeinwohls betrifft. * * * * * Das sind die Erw�gungen, auf welche hin ich den vorher schon formulierten Anspruch an die Gesetzgebung f�r ein geeignetes soziales Programm der Freisinnigen Volkspartei halte. Es bedarf aber kaum noch eines Wortes, um erkennbar zu machen, da� eine solche Forderung in innerem Zusammenhang mit dem politischen Programm der Partei steht, also keineswegs Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die ebensogut von andern Parteien, oder au�erhalb aller politischen Parteien, verfolgt werden k�nnten. Denn Kern und Mittelpunkt jener Programmforderung ist der Gedanke: unseren _ganzen_ Arbeiterstand, unbeschadet der unvermeidlichen Unselbst�ndigkeit der einzelnen in ihrer pers�nlichen Arbeit, auf das _b�rgerliche_ Niveau des alten selbst�ndigen Handwerks zu erheben, welches zurzeit nur seine obersten Schichten, in den bestsituierten Industrien, erreichen -- und so auch unter den ver�nderten Wirtschaftsverh�ltnissen den Tr�ger der physischen Arbeitskraft des Volkes als dessen gesunden, festen Stamm zu erhalten. Dieses Ziel kann aber ohne allerlei Wenn und Aber keine andere Partei sich aneignen als eine solche, deren politisches Ideal ist: ein freies, selbstbewu�tes B�rgertum, das in allen seinen Schichten wirklichen Anteil hat an den G�tern der Kultur. Alles, was in der Scheidung der politischen Parteien auf der konservativen Seite steht, ist als Partei unf�hig, solche Aufgabe sich zu stellen. Denn dort braucht man als Tr�ger des Staatswesens haupts�chlich �Autorit�t�. Diese aber ist um so mehr und um so konzentrierter vorhanden, je kleinere Gruppen herrschen, je gr��ere unselbst�ndig und abh�ngig bleiben. F�r gro�e und einflu�reiche Kreise des konservativen Lagers ist deshalb, nachdem die H�rigkeit nicht mehr zu haben, nunmehr eine �Gesindeordnung� das Ideal f�r die Regelung des Rechtsverh�ltnisses zwischen den Selbst�ndigen und den wirtschaftlich Unselbst�ndigen. Also w�rde die Freisinnige Volkspartei mit der Annahme des vorgeschlagenen Programmpunktes, verm�ge seiner innern Beziehung zu den Grundlagen b�rgerlicher Freiheit, auch noch ein kr�ftigeres R�ckgrat f�r ihre politischen Bestrebungen gewinnen. Anhang. Den beiden Vortr�gen �ber �Steuersystem� und �Arbeiterschutz�, die E. ABBE auf Grund einer stenographischen Nachschrift nachtr�glich selbst f�r den Druck ausgearbeitet und auch als Brosch�re (Jena, Bernh. Vopelius 1894. Vergriffen.) ver�ffentlicht hat, folgte noch ein drittes Referat �ber �Volksbildung�. Bei diesem verhinderte er eine Nachschrift als �berfl�ssig, weil er sich besonders sorgf�ltig vorbereitet hatte und daher des Wortlautes f�r eine sp�tere Drucklegung durchaus sicher glaubte. Zu einer solchen ist er aber aus verschiedenen Gr�nden nicht gekommen und damit ist eine eingehende Kenntnis seiner Ideen �ber diese wichtige Frage unm�glich gemacht. Als Ersatz werden deshalb hier die Stellen aus E. ABBEs �Entwurf zu einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung� und den �Motiven und Erl�uterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung� wiedergegeben, die seine Ansicht �ber Volksbildung in gedr�ngter Form zum Ausdruck bringen. Die Wiedergabe dieser Abschnitte scheint auch deshalb angezeigt, weil das am Schlusse des vorliegenden Bandes in seiner endg�ltigen Fassung abgedruckte Statut �ber diesen Gegenstand nichts enth�lt; denn ABBE hat sich den Bedenken angeschlossen, welche von seinen Freunden gegen die praktische Ausf�hrbarkeit seiner dahingehenden Absicht erhoben waren und auf Verwirklichung seines Planes durch die Organe der Carl Zeiss-Stiftung verzichtet. Hierzu mag noch bemerkt werden, da� nach ABBEs Hinscheiden der von ihm gehegte Plan von j�ngeren Freunden ohne Kenntnis dieser Vorg�nge als gewi� in seinem Sinne liegend aufgenommen und die Verwirklichung durch eine von ihnen begr�ndete, aus freiwilligen Beitr�gen seiner Freunde und Verehrer zu dotierende �Ernst Abbe-Stiftung� angebahnt wurde. Der Herausgeber. Aus �Entwurf zu einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung (als Manuskript gedruckt, d. d. Lugano, Mai 1895)�: � 80. Eine Verwendung von Stiftungsmitteln zum Vorteil einzelner bestimmter Personen soll unter dem Titel des zweiten Absatzes sub B in � 1 g�nzlich ausgeschlossen sein, au�er f�r den einen Fall, da� es geschieht, um S�hnen des Arbeiterstandes die Wege zu h�herer Ausbildung zu er�ffnen -- aber abseits von jeglicher Wohlt�tigkeitsidee, allein unter dem Gesichtspunkt: Talent und geistige Kraft in den unteren Volksschichten, welche mangels der M�glichkeit gen�gender Ausbildung dem Dienst der gr��eren Aufgaben im wirtschaftlichen und �ffentlichen Leben der Nation fortgesetzt verloren gehen, zum Vorteil des Gemeinwohls f�r diesen Dienst quasi zu rekrutieren und damit zugleich den oberen Volkskreisen, der Leitung der wirtschaftlichen und �ffentlichen Angelegenheiten, solche Elemente zuzuf�hren, die noch verm�ge der eigenen Lebenserfahrung mit den arbeitenden Klassen F�hlung haben und die kastenartige Scheidung der Berufsst�nde in ihren Personen durchbrechen k�nnen. F�r den Fall, da� die Carl Zeiss-Stiftung sp�ter reichlichere Mittel zur Verwendung nach au�en verf�gbar erhielte, soll der Stiftungsverwaltung besonders empfohlen sein, auch solcher Aufgabe nach dem Sinne des Stifters sich anzunehmen. � 81. Die Stiftung m�ge alsdann junge Leute, die auf irgend einer Stufe des unteren oder des mittleren Schulwesens nicht sowohl als sogenannte gute Sch�ler sich auszeichnen, als vielmehr, vielleicht ohne das zu sein, deutliche Anzeichen besonderer geistiger Kraft oder ungew�hnlichen Talents erkennen lassen, zu h�herer Ausbildung heranzuziehen suchen. Sie wolle zun�chst den Angeh�rigen solcher ausreichende Mittel anbieten, um ohne Opfer ihrerseits die Betreffenden auf einer geeigneten Schule erhalten zu k�nnen -- m�glichst lange im Kreise der eigenen Familie und jedenfalls unter Ausschlu� von Pensionatserziehung irgend einer Art; und sie wolle dieselben nachher als �Stipendiaten der Carl Zeiss-Stiftung�, unter Gew�hrung einer nicht �rmlichen Sustentation und mit Belassung vollster Freiheit der Berufswahl ohne Gegenverpflichtungen, bis zum Abschlu� einer ihren Neigungen und F�higkeiten entsprechenden Ausbildung auf gelehrte oder technische Hochschulen oder sonstige h�here Lehranstalten entsenden. F�r die Auswahl solcher Stipendiaten soll nicht nur keinerlei territoriale Beschr�nkung bestehen, sondern im Gegenteil tunlichst weites Gebiet der Auslese besonders anzustreben sein. Es d�rfen jedoch ausschlie�lich solche gew�hlt werden, deren V�ter mit ihrer H�nde Arbeit ihr Brot zu verdienen hatten -- als industrielle Arbeiter, Kleinbauern, Kleinhandwerker oder dergl. Aus �Motive und Erl�uterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung (als Manuskript gedruckt)�: Zu �� 80, 81. Zur Erl�uterung der in diesen Paragraphen angegebenen Richtschnur f�r etwaige Verwendung von Stiftungsmitteln zugunsten einzelner Personen bemerke ich folgendes: Gem�� den -- menschlich auch mir h�chst achtenswerten -- Absichten der bestehenden Einrichtungen zur Erleichterung der Ausbildung Unbemittelter w�rde einem solchen bei Gew�hrung eines Stipendiums oder dergl. immer zu sagen sein: �_Du verdienst_ wegen deines Verhaltens oder wegen deiner F�higkeiten, da� man dir zur Erlangung h�herer Bildung und besserer Lebensstellung behilflich sei.� Im Sinne meiner Anordnungen aber m��te ihm vielmehr gesagt werden: �Du w�rdest wahrscheinlich gl�cklicher werden, wenn man dich in Ruhe lie�e und in dem Stande, in welchem du geboren bist; denn dann w�rdest du, weil gescheiter als die Mehrzahl deiner Genossen, gegen�ber deiner Umgebung von selbst einigen Vorsprung gewinnen und dann hinsichtlich des sp�teren Verh�ltnisses deiner Bed�rfnisse zu den Mitteln f�r ihre Befriedigung und des Verh�ltnisses deiner Kr�fte zu den Aufgaben, die dir zufallen, eines subjektiv gr��eren �berschusses dich erfreuen, als in einem h�heren Lebensberuf meist der Fall sein kann. _Aber_ -- die R�cksicht auf das Gemeinwohl verlangt, da� man deine Kr�fte f�r den Dienst von wichtigeren und schwierigeren Aufgaben zu gewinnen suchen mu�, damit dieser Dienst nicht g�nzlich angewiesen bleibe auf die allzu beschr�nkte Auswahl an �ber-mittelm��igen K�pfen, die der Nachwuchs der Reichen f�r sich allein pr�stieren kann, usw.� Die �� 80, 81 markieren demnach, neben einer allem Eud�monismus abgewandten Lebensanschauung, den festen Standpunkt des Arbeitersohnes, dessen Vater nur mit gr��tem Widerstreben Wohltaten sich gefallen lassen mochte. Die Carl Zeiss-Stiftung soll also auch in diesem Punkt keine �milde� Stiftung sein. Meine Ansicht ist nicht, da� eine Bet�tigung der Carl Zeiss-Stiftung in dieser Richtung, solange sie isoliert bleibt, gegen�ber der Gr��e der Aufgabe eine nennenswerte praktische Bedeutung f�r das Gemeinwohl gewinnen k�nne. Was in diesem Punkt von einer einzelnen Stelle aus geschehen kann, wird immer �Tropfen auf einen hei�en Stein� bleiben. Eine wirkliche L�sung kann das hier angedeutete soziale Problem erst dann finden, wenn einmal der Unterrichtsminister eines gro�en Staates begriffen h�tte, da� es f�r das Staatsinteresse noch nicht genug ist, die n�tigen vielen Millionen j�hrlich aufzuwenden, um h�here Unterrichtsanstalten aller Art auf bestem Fu� zu erhalten, sondern da� noch einige Millionen mehr dazuzulegen seien, um auch daf�r geregelte Vorsorge treffen zu k�nnen, da� jene Anstalten just von denen benutzt werden m�ssen, an deren h�herer Ausbildung allein dem Staat selbst etwas gelegen sein kann. Das w�rde besagen m�ssen: planm��iges Heranziehen der h�her veranlagten K�pfe aus allen Schichten des Volkes, nach Analogie der allgemeinen Wehrpflicht und der Rekrutierung f�r die Spezialwaffen zum Dienst der leitenden Funktionen im �ffentlichen und wirtschaftlichen Leben -- behufs Erh�hung des durchschnittlichen Niveaus der ganzen geistigen Aktion des Volkes und behufs Beseitigung plutokratischer Kastenbildung in den Berufsst�nden. Dazu aber w�rde geh�ren, nicht nur sich hinwegsetzen zu k�nnen �ber den unvermeidlichen Mangel solcher Ma�nahmen, da� dabei wegen der Schwierigkeit richtiger Auslese auch manches Mittelgut auf �ffentliche Kosten zu erziehen w�re, sondern vor allem, sich nicht f�rchten zu m�ssen vor den mancherlei einschneidenden Konsequenzen, welche eine Wiederaufhebung des allm�hlich entstandenen faktischen Bildungsmonopols der Wohlhabenden nach sich ziehen w�rde. Solange es deshalb mit all diesem gute Wege hat, w�rde einem von der Carl Zeiss-Stiftung etwa gemachten Anfang immerhin Wert und Bedeutung des ersten guten Beispiels auf einem wichtigen Gebiet des allgemeinen Volksinteresses verbleiben. Fu�noten: [Fu�note 2: [Nach der Angabe Bebels in seiner Er�ffnungsrede zum Jenaer Parteitag (1905) fand dieser Vortrag schon 1869 statt.]] II. Ged�chtnisrede zur Feier des 50j�hrigen Bestehens der Optischen Werkst�tte. Gehalten am 12. Dezember 1896[3]. Hochgeehrte G�ste -- liebe Freunde und Mitarbeiter! In diesen Wochen sind es 50 Jahre geworden, da� aus allerkleinstem Anfang das Werk entstanden ist, das unter dem Namen von _Carl Zeiss_ heute die T�tigkeit einer gro�en Zahl von Menschen in dauerndem Verein h�lt, ein wichtiges Element in der Wirtschaftst�tigkeit unserer Stadt geworden ist und auch f�r manche Angelegenheiten allgemeineren Interesses einige Bedeutung gewonnen hat. Da der Begr�nder dieses Werkes nicht mehr lebt, sonach niemand mehr da ist, der noch in seiner Person das Ende des 50j�hrigen Zeitabschnittes mit seinem Anfang verkn�pfte und dessen Person so den Mittelpunkt einer festlichen Erinnerung bilden k�nnte, haben wir von jeder Art besonderer Feier abgesehen. Wir wollen den �u�eren Markstein auf dem Weg unserer t�glichen Arbeit, den man in dem Ablauf eines halben Jahrhunderts zu sehen gewohnt ist, lediglich zum Anla� nehmen, auf diesem Weg einen Augenblick Halt zu machen und unsere Gedanken zu sammeln in einem R�ckblick auf das hinter uns Liegende, und in dessen Betrachtung neue Ermunterung zu r�stiger Fortsetzung unserer Arbeit, neues Vertrauen auf ihre Zukunft suchen. Die Geschichte dieser 50 Jahre enth�lt auch in dem sichtbar gewordenen Geschehen, in dem Fortgang der �u�eren Entwicklung unseres Instituts wohl manches, was dem Ged�chtnis aufbewahrt zu werden verdient -- manches, was f�r die N�chststehenden, manches, was auch f�r weitere Kreise ein bleibendes Interesse hat, weil es entweder Merkzeichen gewisser Fortschritte bietet, oder typische Vorg�nge der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung oder die Eigenart unseres besonderen Arbeitsfeldes exemplifiziert. Meine Absicht hier geht indes nicht auf alles dieses. Was _davon_ sp�terer Erinnerung festzuhalten angemessen erscheint, wird mein Kollege CZAPSKI demn�chst in einer Darstellung der Geschichte unserer Werkst�tte denen, die solches interessiert, zug�nglich machen[4]. _Meine_ Aufgabe hier sehe ich nur darin, zu erz�hlen von der _inneren_ Geschichte unserer Anstalt, von den Gedanken und Bestrebungen, die in ihr lebendig und wirksam gewesen sind -- also von dem, was aus dem sichtbaren Verlauf des Geschehens noch nicht ohne weiteres zu erkennen -- was vielmehr, um dessen volles Verst�ndnis zu vermitteln, nur der beibringen kann, der auch das innere Geschehen durch alle bedeutsamen Phasen seines Verlaufs pers�nlich miterlebt hat. Man wird nun zum voraus gew�rtig sein, da� in einem Gebilde menschlichen Schaffens, welches durch ein halbes Jahrhundert hin �ber mehrfachen Wechsel der Personen hinweg stetig in gleicher Richtung sich fortentwickelt hat, nicht nur das Resultat von �u�eren Einwirkungen und von Antrieben der Umgebung vorliegen werde -- deren fortw�hrender Wechsel in unserer rasch lebenden Zeit doch nur aus blindem Zufall eine konstante Bahn h�tte ergeben k�nnen. Man wird also zum voraus vermuten, da� in solchem Gebilde etwas wirksam gewesen ist, was von innen heraus den Gang der Entwicklung bestimmt hat -- eine durchgehende lebenskr�ftige Idee, vergleichbar dem entwicklungsf�higen Keim, aus welchem kraft innerer Anlage der Baum allm�hlich herausw�chst, in seinem Wachstum nicht bestimmt, h�chstens nur beeinflu�t durch die Einwirkungen der �u�eren Umgebung, f�rdernde und hemmende Umst�nde. Was nun ist in unserem Fall der lebenskr�ftige Keim, aus dessen inhaltsreicher Anlage dieser gro�e Baum entstanden ist |in dessen Schatten jetzt zahlreiche flei�ige Menschen Obdach gefunden haben|? Was ist der treibende Gedanke, der die Entwicklung dieses Unternehmens geleitet hat? Es entspricht ganz der Stimmung, in der wir heute uns hier vereinigt haben -- der Stimmung piet�tvoller Erinnerung an den Mann, der vor 50 Jahren zu allem, was jetzt uns vor Augen steht, den Grund gelegt hat -- da� die Antwort auf diese Frage sofort die Bedeutung des pers�nlichen Wirkens von _Carl Zeiss_, der von ihm getragenen Ideen aufdeckt -- und so ihn gleich in den Mittelpunkt unserer Betrachtung r�ckt. Schon vor acht Jahren, als wir den Begr�nder unserer Werkst�tte zu Grabe geleiteten, habe ich an seinem Sarg in kurzen Worten ausgesprochen[5], da� in ihm ein Mann geschieden sei, in dessen Wirken ein neuer eigenartiger Gedanke Anfang und Vollendung gefunden hat; und bei einem sp�teren Anla�[6] wurde im Sinne dessen als sein bleibendes Verdienst hingestellt: das geordnete Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besonderen Arbeitsfeld zielbewu�t angebahnt zu haben. Der heutige Tag gibt nunmehr die Gelegenheit, dieses zu erl�utern, n�her zu bestimmen und auch �ffentlich zu rechtfertigen. Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst ist in der Optik allerdings eine sehr alte Sache. Denn auf ihrem Gebiet hat die praktische Arbeit schon viel fr�her wie auf fast allen anderen Gebieten der Technik in direkter Wechselwirkung mit wissenschaftlichen Ideen und unter deutlicher Leitung solcher gestanden. Die nahe Beziehung aller Leistungen der praktischen Optik auf gro�e wissenschaftliche Interessen -- zu allererst der Astronomie -- brachte dieses von selbst mit sich. Das Interesse an der Vervollkommnung der Beobachtungswerkzeuge hat fast alle hervorragenden F�rderer der Naturerkenntnis auch zu F�rderern der K�nste gemacht, die auf Herstellung der Beobachtungswerkzeuge und deren Vervollkommnung ausgehen. Man braucht nur KEPLER und NEWTON zu nennen, um markiert zu sehen, wie jeder Fortschritt in der wissenschaftlichen Erkenntnis der Eigenschaften und Wirkungen des Lichts immer unmittelbar die Bet�tigung praktischer Kunst zur Verwertung solchen Fortschrittes neu angeregt hat. So sind seit fast drei Jahrhunderten alle neuen Zielpunkte dieser Bet�tigung bewu�terweise aus der wissenschaftlichen Lehre der Optik abgeleitet worden, die Mittel und Wege zur Bet�tigung an der Hand der Doktrin gefunden worden. Hierbei war aber der praktischen Arbeit des aus�benden Optikers immer noch ein sehr weites Feld verblieben. Die Doktrin wies nur die typischen Formen der Elemente der Konstruktionen nach, die bekannte Linsengestalt der durch kugelf�rmige Fl�chen begrenzten Glasst�cke, und gab die allgemeinen Direktiven f�r ihre richtige Kombination f�r die verschiedenen Zwecke, wie z. B. die Regel f�r das Zusammenf�gen von zwei solchen Glasst�cken aus verschiedenem Material behufs achromatischer Lichtsammlung u. dgl. Sache der pers�nlichen Erfahrung des geschickten Praktikers, seiner �bung in der Beurteilung des erzielten Effekts, seiner Findigkeit in der vorteilhaften Kombination und Ab�nderung der Elemente, blieb es dabei, die jeweils beabsichtigte Wirkung _befriedigend_ herauszubringen, also ein _gutes_ Fernrohr oder ein _gutes_ Mikroskop nach dem jeweiligen Ma�stab der Anforderungen herzustellen; und auch der allm�hliche Fortschritt in der H�he der Leistungen war nur zum geringeren Teil bedingt durch die Verbesserung der technischen Ausf�hrung, in viel h�herem Grad durch das Auffinden von vorteilhafteren, besseren Effekt herbeif�hrenden Kombinationen von Linsen. Je h�her die Anforderungen an die Leistung der optischen Instrumente wurden, zu je komplizierteren Zusammensetzungstypen man sich dadurch gedr�ngt sah, desto gr��ere Bedeutung gewann die pers�nliche Geschicklichkeit und praktische Begabung des aus�benden Optikers. Beim Mikroskop hat schon in den ersten Dezennien dieses Jahrhunderts die sich ausbreitende Anwendung des Instruments in der Erforschung der organischen Welt und der hierbei rasch steigende Anspruch an hohe Vergr��erung und vollkommene Bildsch�rfe, zu allm�hlich immer verwickelteren Linsenkombinationen gef�hrt, f�r deren Aufbau den Optikern zwar auch neue Direktiven von theoretischen Gesichtspunkten aus gegeben worden waren, deren erfolgreiche Ausf�hrung an Hand dieser Direktiven aber immer h�her werdende Anforderungen an die Kunst stellte. |Namentlich der neue Zusammensetzungstypus, den AMICI auffand -- man wei� nicht genau, in welcher Art des Ineinandergreifens von theoretischer Betrachtung und praktischer Erfahrung -- der auf die Immersionslinsen hinleitete, hat um die Mitte des Jahrhunderts den Aufbau des Mikroskopobjektivs zu einer Kunst entwickelt, die in ihren besten Vertretern, wie z. B. HARTNACK und einigen anderen, die Bet�tigung einer ganz eigenartigen Form intuitiven Schaffens zeigt, weil sie Leistungen zustande brachte, von denen damals niemand sich Rechenschaft geben konnte -- am wenigsten die aus�benden Personen selbst.| _Carl Zeiss_ ist, als er, von SCHLEIDEN angespornt, bald nach seiner Niederlassung in Jena der Mikroskop-Optik sich zuwandte, gleichfalls den eben charakterisierten Weg gegangen, und hat zun�chst auf diesem, schlecht und recht wie andere vor ihm und andere neben ihm, vorw�rts zu kommen gesucht unter Anlehnung an die Vorbilder, die sich ihm in den Leistungen der �lteren Meister boten. Kein Geringerer als SCHLEIDEN hat ihm auch bezeugt, da� er nach kurzer Zeit zu sehr bemerkenswerten Erfolgen gelangt ist. Zeiss selbst aber ist, wie er sp�ter erz�hlte, hinsichtlich dieser Erfolge schon sehr fr�h recht skeptisch gewesen. Er merkte, da� er, als Autodidakt an dieses Arbeitsfeld herangekommen, also ohne Anteil an der Summe von traditioneller Erfahrung, die auf ihm gewonnen war, den anderen gegen�ber, die schon [durch] Jahrzehnte hin jene eigenartige Kunst ge�bt hatten, sehr im Nachteil sei, und als Autodidakt auch frei von allzu gro�er Verehrung f�r das traditionell Gegebene fand er bald, da� diese ganze Art des Arbeitens im letzten Grund f�r die Optik eigentlich h�chst irrationell sei. Er sagte sich: da alle Wirkungen, die eine Linsenkombination begleiten, auf Gesetzen beruhen, die durch die wissenschaftliche Optik genau festgestellt, in allen Einzelheiten mathematisch bestimmbar sind, und da auch alle ma�gebenden Eigenschaften des wirksamen Stoffes, des Glases, auf das strengste me�bar sind -- so mu� es f�r den Aufbau der Linsensysteme jeder Art noch einen ganz anderen Weg geben, um eine verlangte Wirkung mit Sicherheit des Erfolgs herbeizuf�hren. Es mu� auf diesem Gebiet noch eine ganz andere Art des Zusammenwirkens von wissenschaftlicher Lehre und technischer Kunst m�glich sein, als bisher bestanden hat; es mu� m�glich sein, nicht nur die allgemeine Direktive f�r die zweckm��ige Zusammensetzung der Elemente aus der Theorie zu entnehmen, sondern die richtige Zusammensetzung selbst bis in ihre letzten Einzelheiten f�r jede verlangte Wirkung. Wie der Architekt ein Bauwerk, bevor eine Hand zur Ausf�hrung sich r�hrt, schon im Geiste vollendet hat, nur unter Beihilfe von Zeichenstift und Feder zur Fixierung seiner Idee, so mu� auch, dachte sich Zeiss, das komplizierte Gebilde von Glas und Metall, wie das Mikroskop es erfordert, sich aufbauen lassen rein verstandesm��ig, in allen Elementen bis ins letzte vorausbestimmt in rein _geistiger_ Arbeit, durch theoretische Ermittlung der Wirkung aller Teile, bevor diese Teile noch k�rperlich ausgef�hrt sind. Der arbeitenden Hand d�rfe dabei keine andere Funktion mehr verbleiben, als die genaue Verwirklichung der durch die Rechnung bestimmten Formen und Abmessungen aller Konstruktionselemente und der praktischen Erfahrung keine andere Aufgabe, als die Beherrschung der Methoden und Hilfsmittel, die f�r letzteres, die k�rperliche Verwirklichung, geeignet sind. -- Also: eine andere Grenzregulierung zwischen der Arbeit des Verstandes und der Arbeit der Hand, zwischen wissenschaftlicher Theorie und praktischer Kunst, grunds�tzlich verschieden von der fr�heren Abgrenzung der Funktionen beider. Das nun ist die Idee, die _Carl Zeiss_ in die Mikroskop-Optik eingef�hrt und �ber alle Hindernisse hinweg zur Verwirklichung gebracht hat: die Idee eines streng _rationalen_ Aufbaues der optischen Konstruktionen f�r das Mikroskop; das ist der Keim, aus dem alle inneren Fortschritte und alle �u�eren Erfolge, die sein Wirken gebracht hat, hervorgegangen sind. Das soll es besagen, wenn als das Verdienst von _Carl Zeiss_ hingestellt wurde: das geordnete (n�mlich das _neu_geordnete) Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besonderen Arbeitsfeld zielbewu�t angebahnt zu haben. Die hier bezeichnete und auf unserem Arbeitsfeld f�r _neu_ erkl�rte Art der Verbindung von Wissenschaft und Technik ist uns durch ihre l�ngst offenkundige Herrschaft auf vielen anderen Gebieten der Technik -- wie im Maschinenbau, dem Ingenieurwesen und anderen -- jetzt schon so gel�ufig, da� sie fast als etwas Selbstverst�ndliches erscheint und man sich leicht wundern k�nnte, die Einf�hrung dieser Idee in unserem Gebiet �berhaupt als etwas Bemerkenswertes und Bedeutsames hingestellt zu sehen. K�nnte doch jetzt nur noch ein St�mper eine Dampfmaschine wirklich zu bauen beginnen, ohne da� er vorher ganz genau w��te, wieviel Pferdekr�fte sie entwickelt, wenn man sie, genau nach seinen Vorschriften ausgef�hrt, zum erstenmal in Gang setzen wird; und wird doch l�ngst keine eiserne Br�cke mehr gebaut, ohne da� der Erbauer, noch ehe das Erz zu ihren Rippen aus der Erde geholt, schon genau angeben kann, wieviel Zentimeter sie sich durchbiegen wird, wenn sie nach drei oder vier Jahren fertig dasteht und der erste Eisenbahnzug sie bef�hrt. So ist es aber auch auf diesen Gebieten nicht immer gewesen, und so auch nicht in der Optik. |Eine alte Sache ist die vorher geschilderte Art des Eingreifens der wissenschaftlichen Theorie in die Technik nur auf den Gebieten der Technik, deren Erzeugnisse auf Bewegungseffekte, also phoronomische, geometrisch bestimmbare Wirkungen ausgehen -- wie bei der Mechanik im engeren Sinne. Die Idee, auch Gebilde, durch die nicht k�rperliche Formen an sich, oder Bewegungsformen als Effekt bezweckt werden, bei welchen vielmehr bestimmte k�rperliche Formen an bestimmten Stoffen eine zum voraus bestimmte physische Wirkung hervorbringen sollen -- die Idee, auch solche Gebilde auf die gedachte streng rationale Art zu gewinnen, ist auf allen Gebieten der Technik sehr neu -- weil die M�glichkeit solchen Verfahrens mehrere sehr schwer zu erf�llende Postulate einschlie�t.| Und wenn es nicht immer so gewesen ist, so bezeugt nun gerade die Ausbreitung und die Macht, die jener Gedanke des rationalen Aufbaues k�rperlicher Gebilde behufs Erzielens bestimmter physischer Effekte jetzt gewonnen hat das Verdienst derer, welche die Pfadfinder dieses Gedankens gewesen sind. Und zu diesen Pfadfindern geh�rt auch _Carl Zeiss_. Zum erstenmal auf irgend einem Feld der Technik �berhaupt rein durchgef�hrt ist jene Idee, glaube ich, erst im Anfang dieses Jahrhunderts durch JOSEPH FRAUNHOFER, und zwar ist es zum erstenmal geschehen gerade auf dem Feld der praktischen Optik -- und an einem Objekt, das der n�chste Verwandte des Mikroskops ist -- dem astronomischen Fernrohr. Denn die ersten Gebilde der bezeichneten Kategorie, die streng auf diesem Weg zustande gekommen sind, also die fr�hesten Zeugen der Bet�tigung jener Idee auf dem Gebiet praktischen Schaffens, sind die Objektive zu Fernr�hren, die im Beginn der 20er Jahre FRAUNHOFER von M�nchen aus den Astronomen in die Hand geben konnte. Man darf also wohl die rationale Methode der Konstruktion technischer Erzeugnisse zu physischen Effekten im allgemeinsten Sinne die FRAUNHOFERsche Methode nennen. Das Verdienst von Zeiss erleidet aber keine Einschr�nkung durch den Umstand, da� der gleiche Gedanke gerade auf dem Gebiet der Optik, und an einem dem Mikroskop so nahe verwandten Ding, wie das Fernrohr ist, schon 40 Jahre vorher mit Erfolg bet�tigt worden ist. Denn die genauere W�rdigung aller sachlichen Momente f�hrt zu der Einsicht, da� diese fr�here Bet�tigung durch FRAUNHOFER zwar wohl einen Wink f�r die Anwendung der gleichen Grundidee auch dem Mikroskop gegen�ber gegeben hat, aber kein irgendwie leitendes Vorbild f�r die Verwirklichung hat bieten k�nnen -- trotz der Gleichheit des Arbeitsfeldes und trotz der scheinbaren inneren Verwandtschaft der Aufgaben. Dieser auf den ersten Blick befremdliche Schlu� beruht auf einem erst viel sp�ter[7] erkannten Gegensatz der beiden Grundprobleme der praktischen Optik, des Fernrohr-Problems und des Mikroskop-Problems, im Theoretischen sowohl wie in wesentlichen praktischen Bedingungen -- einem Gegensatz, der es mit sich bringt, da� die Aufgabe der rationalen Darstellung, auch nachdem sie f�r das Fernrohr gel�st war, f�r das Mikroskop doch einen neuen, selbst�ndigen Ansatz nehmen mu�te, keine �bertragung des Verfahrens zulie�[8]. Da ich auf die Rechtfertigung dessen in meinem Vortrag nicht n�her eingehen darf, begn�ge ich mich zur Erh�rtung des Gesagten mit dem Hinweis auf eine �u�ere Tatsache, aus der hervorgeht, wie weit der Gedanke von _Carl Zeiss_ dem Bewu�tsein gerade seiner Fachgenossen fern gelegen hat -- nicht nur zur Zeit als jener ihm nachzugehen begann, sondern noch viel sp�ter. Denn noch vor etwa 15 Jahren, also zu einer Zeit, als l�ngst alle Dampfmaschinen und alle Eisenbahnbr�cken nach FRAUNHOFERscher Art gebaut wurden, konnte behauptet werden: die Mikroskope k�nnten auf diese Art _nicht_ gebaut werden, und ein angesehener und unterrichteter Schriftsteller der Mikroskopie, der einem der besten Optiker der alten empirischen Schule pers�nlich nahe stand und daher das Arbeitsfeld kannte, konnte daraufhin die Richtigkeit der Angabe: da� sie hier in Jena seit 10 Jahren so gebaut w�rden, auch �ffentlich in Zweifel ziehen. Auch ist es noch gar nicht so lange her, da� in den Augen vieler beim Mikroskop der Anspruch auf eine h�here Wertsch�tzung seitens der Vertreter der alten empirischen Schule noch mit der Erkl�rung begr�ndet werden konnte: von ihnen werde es _nicht_ wie in Jena gebaut. Erst seit etwa 10 Jahren ist die umgekehrte Versicherung: es werde _genau wie_ in Jena gebaut, allgemein die St�tze f�r den Anspruch auf die h�here Sch�tzung geworden -- wiederum Beweis daf�r, da� die Idee des neuen Arbeitsplanes und die M�glichkeit ihrer W�rdigung au�erhalb des Gesichtskreises der Zeitgenossen lag. Die Geschichte unserer Werkst�tte ist nun hinsichtlich des ersten 30j�hrigen Abschnittes grundlegender T�tigkeit und zum Teil noch �ber diese Zeit hinaus nichts anderes als die Geschichte der Bestrebungen, in welchen jener Gedanke einer neuen, anders geregelten Art des Ineinandergreifens von Wissenschaft und Technik an den Aufgaben der Mikroskop-Optik sich bet�tigt und allm�hlich verwirklicht hat. -- Die vorher zur Sprache gebrachten Umst�nde aber: einerseits die historische Priorit�t FRAUNHOFERs hinsichtlich der erstmaligen Einf�hrung dieses Gedankens in die Optik �berhaupt, anderseits die eben betonte innere und �u�ere Selbst�ndigkeit seines nochmaligen Auftretens gegen�ber einer anderen Aufgabe des gemeinsamen Arbeitsfeldes -- diese Umst�nde bringen es mit sich, da� in meiner weiteren Betrachtung das hiesige Geschehen �berall in Vergleich treten mu� mit der T�tigkeit FRAUNHOFERs. Ich mu� so das Wirken meines verstorbenen Freundes heranr�cken an die ph�nomenale Figur, die auf dem gleichen Arbeitsfeld aus einem armen M�nchener Spiegelschleifer im Anfang dieses Jahrhunderts herausgewachsen ist. In der N�he dieser Figur mu� allerdings manches kleiner sich ausnehmen, was, in der gew�hnlichen Umgebung gesehen, mit weniger abnormem Ma�stab gemessen, gr��er erscheinen w�rde. Es gibt aber gar keinen anderen Standpunkt f�r eine richtige W�rdigung der Lebensarbeit von _Carl Zeiss_, als ohne Scheu vor diesem Ma�stab ihre Erfolge in Parallele zu setzen zu dem Wirken des gr��eren Vorg�ngers -- obwohl, nachdem die geschichtliche Nachforschung auch auf die Einzelheiten dieses Wirkens Licht geworfen, jetzt an manchen Punkten mit bezug auf ihn zu sagen ist: mutato nomine fabula de te narratur -- unter anderem Namen die Geschichte von Dir erz�hlt! Es handelt sich n�mlich hier um einen Parallelismus in den Dingen selbst, durchaus vergleichbar einer Erscheinung, die in der lebenden Natur �fters uns entgegentritt. Wie etwa das Wirbeltierauge in ganz verschiednen Tierreichen, ohne genealogischen Zusammenhang der Entwicklung, sich wiederholt, und, irgendwo entstanden, immer wieder die gleichen typischen Formen durchl�uft, nur in Nebens�chlichem modifiziert durch die Verschiedenheit der �u�eren Bedingungen -- so hat in unserem Interessenkreis die vorhin dargelegte Idee des verstandesm��igen Aufbaues k�nstlicher Gebilde an zwei getrennten Stellen unabh�ngig eingesetzt, nur �bereinstimmend in der Zweckbeziehung auf die Wirkungen des Lichts, und hat einen ganz parallelen Gang der Entwicklung durchlaufen, in den Abweichungen nur die Verschiedenheit des Ausgangspunktes und der die Entwicklung begleitenden Nebenumst�nde bekundend. Es hat n�mlich die konsequente Verfolgung der zuvor charakterisierten Idee in ihren beiden getrennten G�ngen nicht nur im allgemeinen zu gleichartigem Endergebnis gef�hrt -- zu einem bedeutenden und dauernden Fortschritt in der Leistungsf�higkeit und Vollkommenheit der Erzeugnisse -- dort des Fernrohrs, hier des Mikroskops -- sondern der Weg des Gelingens zeigt auch hier dieselben charakteristischen drei Etappen wieder, durch die er bei FRAUNHOFER hindurchgegangen ist: als ersten Schritt die Reform der Technik der praktischen Optik, die Vervollkommnung der Methoden technischer Arbeit, als zweiten die Vertiefung und Erg�nzung der theoretischen Grundlagen, welche die Behandlung der Aufgabe brauchte, und als letzten die Reform der praktischen Grundlagen, der Bedingungen f�r die Beschaffung des Urmaterials, des optischen Glases. Die Wiederholung dieser drei Stufen des Fortgangs in gleicher Reihenfolge ist aber durchaus nicht auch im Sachlichen eine Wiederholung dessen, was FRAUNHOFER im Verfolg seiner besonderen Aufgabe schon getan hat -- so da� etwa, nachdem inzwischen die T�tigkeit FRAUNHOFERs im ersten Viertel des Jahrhunderts genauer bekannt geworden, jetzt zu sagen w�re: wie schade, da� dasselbe zweimal hat getan werden m�ssen! Ganz im Gegenteil, die Wiederholung desselben Entwicklungsganges von einem ganz anderen Ausgangspunkt aus -- n�mlich vom Mikroskop-Problem -- f�hrte in allen wesentlichen Punkten zu wichtigen und unentbehrlichen Erg�nzungen der FRAUNHOFERschen Arbeit in denjenigen sachlichen Momenten, die von seinem Ausgangspunkt aus nicht in den Gesichtskreis der Aufgabe eintreten konnten -- so da� man vielmehr sagen mu�: das nochmalige Einsetzen desselben Grundgedankens an einer anderen Sonderaufgabe der Optik und das nochmalige selbst�ndige Durchlaufen aller seiner Konsequenzen von dem neuen Ausgangspunkt aus ist direkt notwendig gewesen, um diesem Grundgedanken eine vollst�ndige, das ganze Feld der praktischen Optik beherrschende Entwicklung zu erm�glichen. Und das verleiht nun dem Wirken von _Carl Zeiss neben_ FRAUNHOFER eine selbst�ndige Bedeutung. Ich kann hier nicht auf die einzelnen Etappen des gemeinsamen Entwicklungsganges eingehen, kann also auch nicht dartun, warum die vorher bezeichneten drei Fortschritte notwendige Postulate der Verwirklichung der Idee sind, warum verm�ge des gegens�tzlichen Charakters des Grundproblems in Hinsicht auf das Mikroskop andere, neu zu l�sende Aufgaben vorlagen. Alles das mu� ich der Vervollst�ndigung dieses Vortrages bei seiner Drucklegung vorbehalten[9]. Nur zwei Punkte, die das einzelne betreffen, darf ich auch hier nicht ganz �bergehen, weil in ihnen einzelnes eine besondere Bedeutung gewinnt. Die _Vervollkommnung der Technik_ optischer Arbeit gegen�ber dem, was dem alten empirischen Verfahren gen�gen konnte, ist die allererste Voraussetzung f�r die Verwirklichung der rationalen Methode. Deshalb ist es f�r den Erfolg ganz wesentlich, da� _Zeiss_ gleich von Anfang an ein ganz klares Bewu�tsein dessen hatte und gleich von Anfang an alles darauf anlegte, in seiner kleinen Werkstatt eine sehr exakte Technik einzub�rgern, die unsichere Geschicklichkeit der Hand �berall unter die Kontrolle strenger Pr�fungsmethoden zu stellen. Auf dem Weg dieser Bestrebungen ist nun auch genau das Verfahren, welches f�r FRAUNHOFER, wie man jetzt wei�, eine wichtige Grundlage des Erfolges wurde, selbst�ndig hier wieder erfunden worden, unter Umst�nden, die jeden Zusammenhang seines hiesigen Auftretens mit seiner ersten Entdeckung in M�nchen sicher ausschlie�en. Es ist dies die sinnreiche Methode zur Pr�fung der Formen sph�rischer und ebener Fl�chen mit Hilfe der sogenannten Farben d�nner Pl�ttchen, der Erscheinung, die uns ungesucht im bunten Farbenspiel der Seifenblasen entgegentritt. Diese Methode, nach welcher die Lichtwellen selbst den Ma�stab zur Messung der allerkleinsten Form- und Gr��enunterschiede darbieten m�ssen, ist seit Beginn der sechziger Jahre auch hier der wichtigste Hebel gesteigerter technischer Leistungen geworden und das ABC-Buch der damals in hiesiger Werkst�tte entstandenen neuen Schule exakter optischer Technik. _Zeiss_ hat indes diese technischen Fortschritte, wenn sie auch �berall direkt unter der Leitung seiner Idee standen, doch nicht pers�nlich vollziehen k�nnen. Schon �ber die Jahre hinaus, in denen Auge und Hand noch schwierig zu erlernende Fertigkeiten sich aneignen k�nnen, und auch durch viele andere Anspr�che in seiner Zeit viel zu sehr beschr�nkt f�r m�hsame technische Studien war er darauf angewiesen, f�r diesen Teil seiner Aufgabe von Anfang an die Geschicklichkeit, praktische Umsicht und Findigkeit eines anderen zu benutzen, den er zum Gehilfen seiner Arbeit fr�hzeitig gewonnen hatte. Er auch ist der Nacherfinder der eben erw�hnten wichtigen Methode. Wir freuen uns alle, ihn heute noch unter uns zu haben, unseren treuen alten AUGUST L�BER, den Begr�nder unserer Schule subtiler Technik, den Senior unserer ganzen Genossenschaft und den Lehrmeister, unmittelbar oder mittelbar, aller unserer t�chtigen Optiker. F�r das Vorw�rtskommen von _Zeiss_ ist es von nicht geringer Bedeutung gewesen, da� gleich der erste, den er in der Verfolgung seiner Pl�ne als Mitarbeiter heranziehen konnte, so entgegenkommendes Verst�ndnis f�r die eigenartigen Aufgaben, so hoch entwickelten Sinn f�r Pr�zision und Exaktheit, und so volle Hingabe seiner ganzen Person ihm entgegenbrachte. Solange also des Werkes von _Carl Zeiss_ gedacht wird, in unserem Kreis und au�erhalb desselben, wird auch das Andenken an seinen treuen fr�hesten Mitarbeiter lebendig bleiben, der am Gelingen des Ganzen so wichtigen Anteil hat -- in dessen anspruchslosem Wirken ein FRAUNHOFERscher Gedanke neu erwacht ist[10]. Als zweites erw�hne ich noch die Einwirkung, die auch hier, wie 50 Jahre fr�her bei FRAUNHOFER, der Grundgedanke von _Zeiss_ auf die Reform der _Darstellung des optischen Glases_ ge�bt hat, weil die Art, wie dieses hier geschehen, ein lehrreiches Beispiel bietet f�r die Macht, mit der die innere Folgerichtigkeit alles Geschehens �berall sich Geltung schafft, wenn nur die Menschen ihren Faden nicht gewaltsam zerrei�en. _Zeiss_ ist sehr fr�hzeitig zum Bewu�tsein gekommen, da� die Konsequenz seines urspr�nglichen Programms auch die Notwendigkeit des Eingreifens in die Darstellung des optischen Glases einschlie�en konnte, wenn jenes Programm nicht auf halbem Wege Halt machen solle. Er hat aber -- und nicht nur er -- an diesen Gedanken lange Zeit mit innerem Widerstreben, um nicht zu sagen mit Abscheu, gedacht -- sehr begreiflich, angesichts der ganz unabsehbaren Schwierigkeiten, die dem Eintreten in ein v�llig fremdes Gebiet der Technik entgegenzustehen schienen. Das alles aber hat nicht hindern k�nnen, da� jener Gedanke, wenn auch lange ganz unbewu�t, immer st�rker die Behandlung der vorliegenden Aufgaben beeinflu�te und leitete. Jahrelang haben wir neben wirklicher Optik sozusagen noch Phantasieoptik betrieben, Konstruktionen in Erw�gung gezogen mit hypothetischem Glas, das gar nicht existierte, indem wir die Fortschritte diskutierten, die m�glich werden w�rden, wenn einmal die Erzeuger des Rohmaterials dahin zu bringen sein sollten, f�r fortgeschrittene Aufgaben der Optik sich zu interessieren -- was sie aber nicht taten. Und diese fast widerwillige Besch�ftigung mit der Frage, die Verfolgung von Konjekturen, die man damals kaum ernst nahm, hat unbewu�t nachherigem Fortschritt auch in dieser Richtung ebenso wirksam vorgearbeitet, wie es eine bewu�te planm��ige Behandlung kaum besser h�tte tun k�nnen. Denn auch in diesem allerdings absonderlichen Verfahren bestimmten sich schon alle Ziele und markierten sich schon alle Richtungen f�r eine zuk�nftige Reform der Glastechnik auf wissenschaftlicher Grundlage. Dem sp�teren wirklichen Anfang war damit jedes Herumtasten nach Ziel und Richtung erspart. F�r den ideenreichen und tatkr�ftigen Mann, den zu Anfang der 80er Jahre die dunkle Ahnung seines eigentlichen Berufs in unseren Kreis gef�hrt hat, bedurfte es jetzt nur ganz kurzer Zeit, um nicht allein alles, was durch den fr�hen Tod FRAUNHOFERs verloren gegangen war, zu erneuern, sondern an Hand der allgemeineren Aufgabenstellung, die der Ausgang vom Mikroskop-Problem einschlo�, in wichtigen Punkten �ber die Ziele FRAUNHOFERs hinauszugelangen -- so da� schon im Fr�hjahr 1887, als wir auch in unserem Kreis das Andenken FRAUNHOFERs feierten, gesagt werden durfte[11]: die Wiedererneuerung seiner verloren gegangenen Kunst und ihre Fortentwicklung in seinem Geist sei der unverwelkliche Lorbeer, den zu seinem 100j�hrigen Geburtstag unser Jena an seinem Grabe niederzulegen habe. Unser Freund _Otto Schott_ aber wird gewi� keine Verdunklung seines pers�nlichen Verdienstes darin erblicken, wenn ich ausspreche: da� sein erfolgreiches Eingreifen, welches anerkannterma�en allen Aufgaben der praktischen Optik neue Bahnen er�ffnet hat, diesen Erfolg nicht gehabt haben w�rde, wenn seine Arbeit nicht unmittelbar sich h�tte anschlie�en k�nnen an die fast 20j�hrige Vorarbeit, die aus dem Ideenkreis der Optischen Werkst�tte ihm entgegenkam. Hat er doch die praktische Konsequenz dieses Gedankens r�ckhaltlos schon selbst gezogen darin, da� er unter freiwilligem Verzicht auf die nat�rlichen Vorrechte, die ihm aus der vollen Selbst�ndigkeit seiner Arbeit im Chemischen und Technischen zustanden, auch sein Unternehmen in dauernden Zusammenhang mit der Carl Zeiss-Stiftung setzte[12]. Nachdem ich so den leitenden Gedanken in dem Wirken von _Carl Zeiss_ nach seinen inneren Momenten betrachtet habe, mu� ich auch noch einige Worte sagen �ber die besondere Art, wie seine Entwicklung durch die �u�eren Umst�nde beeinflu�t worden ist. _Carl Zeiss_ hat nicht, wie seinerzeit FRAUNHOFERs fast �bermenschliche Kraft vermochte, alles selbst leisten k�nnen, was f�r die erfolgreiche Verwirklichung seiner ersten Idee, f�r die volle Entwicklung ihres inhaltreichen Keimes zu leisten war. Weil seinem pers�nlichen K�nnen engere Grenzen gesteckt waren, ist er in viel h�herem Grad als FRAUNHOFER auf die Mitarbeit anderer angewiesen und in seinem Erfolg von dieser abh�ngig geblieben. Der Sch�tzung seines pers�nlichen Verdienstes tut dieses keinen Eintrag. Die Schranken der eigenen Kraft k�hl ermessen k�nnen, aus der Erkenntnis solcher Schranken aber nicht Entmutigung zu sch�pfen, sondern den Antrieb zum fortgesetzten Suchen nach der richtigen Erg�nzung ist auch ein Verdienst; nicht viele bringen es fertig. Hat nun auch die Notwendigkeit solcher Erg�nzung seinen Erfolg in h�herem Grad, als es sonst der Fall sein w�rde, von der Gunst �u�erer Umst�nde abh�ngig gemacht -- solcher Umst�nde n�mlich, von denen das Gewinnen geeigneter Mitarbeiter abh�ngig war -- so darf man doch nicht sagen, da� sein Erfolg Sache des Gl�cks gewesen sei: er hat diese ihm unentbehrlichen Mitarbeiter gefunden, weil er sie _gesucht_ hat -- und unentwegt weiter gesucht hat noch in denjenigen Angelegenheiten, hinsichtlich derer mehrfacher Mi�erfolg andere vielleicht von neuen Versuchen abgeschreckt haben w�rde. Soweit man in seinem Fall von Gl�ck reden darf, ist es also nur die Art von Gl�ck, die der Spruch meint: der Mensch ist seines Gl�ckes Schmied. Ein Moment aber bleibt doch �brig, auf welches dieses Wort nicht Anwendung finden kann: der r�umliche und pers�nliche Zusammenhang seiner Wirksamkeit mit unserer Universit�t -- die geistige Atmosph�re, in die er durch seine Niederlassung gerade in Jena gekommen ist, und gerade in einer Zeit, da aus dieser Atmosph�re neue aufstrebende Gedanken sich erhoben. Wie ich vorher schon andeutete, hat JACOB SCHLEIDEN ihn zuerst auf die Optik �berhaupt gelenkt und auf die besonderen Aufgaben, die das Mikroskop darbot. SCHLEIDEN hat seine Arbeit fortgesetzt mit w�rmstem Interesse begleitet, ihr immer neue Anregung und wichtige F�rderung zuteil werden lassen. Noch in sp�ten Jahren hat _Zeiss_ mit Stolz erz�hlt, wie der geistreiche Naturforscher stundenlang in seiner kleinen Werkstatt gestanden, seine oder seiner Gehilfen Arbeit aufmerksam verfolgend; und mit dem Gef�hl warmen Dankes hat _Zeiss_ jederzeit ausgesprochen, da� sein Emporkommen ganz wesentlich bedingt gewesen ist durch den R�ckhalt, den die Anerkennung und die Empfehlung SCHLEIDENS ihm, dem unbekannten Anf�nger, damals geboten hat. Man w�rde aber sicher fehlgehen, wenn man etwa in dem Interesse SCHLEIDENs nur, oder wesentlich nur, den Ausdruck menschlicher Teilnahme f�r den t�chtigen und strebsamen Mann erblicken wollte, als welchen SCHLEIDEN _Zeiss_ wohl alsbald erkannt hat. Dem widerspr�che schon die Tatsache, da� _Zeiss_ damals noch Neuling war im Gebiet der praktischen Optik, technische Vorbereitung nur f�r Arbeiten anderer Art besa� -- und aus blo�em Wohlwollen treibt man nicht leicht jemand an, etwas ganz Neues zu beginnen mit v�llig problematischer Aussicht des Erfolges. So mu� also das Verh�ltnis beider M�nner zu einander wohl etwas anders gedacht werden, denn als rein menschliche Anteilnahme des ber�hmten Mannes an dem Fortkommen eines strebsamen Anf�ngers. Der Mitbegr�nder der Zellenlehre greift in den Lebensgang von _Zeiss_ vielmehr deutlich ein als der Vertreter der neuen Richtung wissenschaftlicher Interessen, die um die Mitte des Jahrhunderts das Studium der lebenden Natur auf neue Ziele und in neue Wege lenkte, zu ihrer Bet�tigung aber Hilfsmittel verfeinerter Beobachtungskunst unentbehrlich fand und neue Kr�fte f�r die Vervollkommnung solcher Hilfsmittel in ihren Dienst zu ziehen suchen mu�te. In SCHLEIDEN und dessen Sch�lern hat die neue Richtung der Biologie, die in den folgenden Jahrzehnten dem Mikroskop eine immer wachsende Bedeutung f�r die wissenschaftliche Arbeit des Jahrhunderts zugewiesen hat, gerade hier in Jena einen besonders kr�ftigen Anfang genommen. Und das beleuchtet nun die tiefere Wechselbeziehung, die zwischen dem geistigen Leben unserer Hochschule und der praktischen Arbeit von _Carl Zeiss_ fr�hzeitig bestanden hat und die _innere_ Abh�ngigkeit seiner Erfolge von den Impulsen aus diesem Kreis. Jene aus dem Verkehr der Personen sich ergebende Wechselwirkung hat �ber SCHLEIDEN und seine n�chsten Sch�ler hinaus die Optische Werkst�tte durch ihre ganze Geschichte begleitet und ihr namentlich aus dem biologischen Interessenkreis fortgesetzt neue Anregungen und Antriebe zu neuen Aufgaben zugef�hrt. Einige Zeitlang war sie vorwiegend durch meine Person vermittelt, sp�ter hatte sie sehr mannigfaltige Wege gefunden. Um wenigstens einen zu nennen, von den vielen aus dem Kreis der hiesigen Hochschule, deren wir in diesem Zusammenhang dankbar zu gedenken haben, nenne ich ANTON DOHRN, der bevor er sein k�hnes Unternehmen am Golf von Neapel begann, durch einige Jahre, hin unserer Universit�t angeh�rte. Auch aus seinem kraftvollen und antriebreichen Wesen sind Strahlen damals in unser Haus eingedrungen. Bei dem allen aber hat es sich keineswegs nur um ein Mehr oder Minder von beg�nstigenden und f�rdernden Umst�nden gehandelt, sondern in entscheidenden Punkten um Sein oder Nichtsein. Denn in der �u�eren Geschichte der ersten 25 Jahre sind etliche Wendepunkte deutlich zu erkennen, bei deren Betrachtung man zu dem Schlu� kommt: da� von allem, was jetzt als Ausflu� der Wirksamkeit von _Carl Zeiss_ unmittelbar oder mittelbar sich darstellt, nach menschlichem Ermessen heute _nichts_ bestehen w�rde, wenn sein Weg ihn nicht in die Kreise dieser Hochschule und unter den direkten Einflu� eines gro�en, mit von ihr ausgehenden Antriebs zur Vervollkommnung der Beobachtungswerkzeuge gef�hrt h�tte. _Carl Zeiss_ hat seinerseits der Wissenschaft reichlich wiedergegeben f�r das, was sie ihm dargeboten hat. Konnte er auch direkt an wissenschaftlicher Arbeit sich nicht beteiligen, so hat er doch durch sein Wirken der Wissenschaft wertvolle Dienste geleistet. Auch unsere Universit�t hat diesem schon Ausdruck gegeben, indem sie ihn, der kein schulgerechtes Studium pr�stiert, am Abend seines Lebens noch mit dem Pr�dikat des berufsm��igen Gelehrten schm�ckte. Damals hat, im Pers�nlichen, der ber�hmteste Vertreter der j�ngeren Schule Jenaer Naturforscher[13] das Band erneuert, welches durch den ber�hmtesten Vertreter der �lteren Schule ein Menschenalter zuvor gekn�pft worden war. Und die innere Gerechtigkeit, die in den Dingen waltet, hat es sich f�gen lassen, da� �ber alles Pers�nliche hinaus auch das Werk von _Carl Zeiss_ selbst dauernde Beziehung gewonnen hat auf die Interessen unserer Hochschule[14] -- so den Tribut des Dankes der Alma mater darbringt, die seine Kindheit geleitet und geh�tet hat In meiner bisherigen Betrachtung habe ich von der Person von _Zeiss_ so gut wie gar nicht zu reden gehabt; nur von seinem Wirken und seinen Bestrebungen. Denn es liegt in der Natur einer Betrachtung, welche nur auf die innere Geschichte der hiesigen Unternehmungen ausgeht, da� in ihr die Personen ganz zur�cktreten: sie erscheinen dabei nur sozusagen als die zuf�lligen Akteure, in denen die Ideen Organe f�r ihre Darstellung und Bet�tigung finden. Diejenigen Eigenschaften der Personen aber, welche f�r ihre Rollen Bedeutung haben, kommen dabei ganz von selbst zur Erscheinung, ohne da� es n�tig w�re, sie besonders zu schildern. So ist es also aus allem zuvor Gesagten schon ersichtlich geworden, da� derjenige, an dessen Namen der Anfang unserer T�tigkeit sich kn�pft, ein Mann von nicht gew�hnlicher Intelligenz und von nicht gew�hnlicher Energie gewesen sein mu�, [und zur vollen W�rdigung dessen ist h�chstens noch hinzuweisen auf die erschwerenden �u�eren Umst�nde, unter welchen seine Berufsvorbereitung und namentlich der Beginn seiner selbst�ndigen T�tigkeit gestanden haben.] Und noch ein anderes wird aus meinen Ausf�hrungen gleichfalls klar ersichtlich: _Carl Zeiss_ mu� einer von denen gewesen sein, die f�hig sind, Motive ihres Handelns, Argumente ihrer Entschlie�ung durch das bestimmen zu lassen, was noch nicht ist, was nur ihren Gedanken nach sein sollte -- in deren Sinnen und Trachten so das Zuk�nftige die Kraft der Kausalit�t gewinnt, bildend und gestaltend einzuwirken auf das Gegenw�rtige, Bestehende. So allein aber vollzieht sich aller Fortschritt in menschlichen Dingen, gro�en und kleinen. Die weltklugen, die sogenannten praktischen Leute, die im genauesten Sichanpassen an das jeweils Bestehende und Herrschende und in m�glichster Unterordnung unter dessen Anspr�che am weitesten zu kommen vermeinen, pflegen diese anderen, die sonderbarerweise Motive und Argumente aus etwas sch�pfen, was noch gar nicht existiert, mit dem bekannten Gemisch von Respekt und Geringsch�tzung �Idealisten� zu nennen. Nun ja! Wenn das auch in den kleinen gleichg�ltigen Dingen des allt�glichen Lebens nicht weiter zum Vorschein kam -- _Carl Zeiss_ war wirklich ein solcher Idealist. Er war es in den Angelegenheiten, f�r die er etwas bedeutet hat. Und weil er es war, hat sein Wirken auf seinem Arbeitsfeld einen sichtbaren Fortschritt begr�ndet und Erfolge gezeitigt, die sein pers�nliches Dasein �berdauern. Die anderen, die �praktischen Leute� -- sie kommen, insoweit sie ihrer Maxime treu bleiben, nicht in den Fall, wenn sie tot sind, f�r Fortschritte verantwortlich gemacht zu werden. Im �brigen aber gen�gt, es, das menschliche Bild des Begr�nders unserer Firma noch in wenigen Z�gen zu vervollst�ndigen, die gleichfalls einige Beziehung auf sein Wirken haben; was keine solche Beziehung hat, braucht nicht sp�terem Ged�chtnis aufbewahrt zu werden. Wohlwollend, teilnehmend und freundlich ist er zu allen gewesen, die in seiner T�tigkeit ihm nahe traten; aber auch strenge Anforderungen stellte er an alle, weil er an sich selbst sie zu stellen gewohnt war. Um sie geltend zu machen, hat er aber Tadel und Vermahnung wenig gebraucht; mit gutem Mutterwitz begabt, dirigierte er die anderen lieber mit etwas Spott und etwas Ironie, gemildert durch liebensw�rdige Bonhomie. So hat er Sie dirigiert, die alten unter meinen Mitarbeitern, denen er vor 25 Jahren noch in alter patriarchalischer Art als der gestrenge Prinzipal gegen�berstand -- so hat er als v�terlicher Freund auch mich dirigiert, der ich als ganz junger Mann, gr�n und unerfahren, in seinen Wirkungskreis eintrat. Was ihn aber nach seinem Charakter sehr hoch stellt: er war ein Mann von strengem Pflichtgef�hl und sehr entwickeltem Gerechtigkeitssinn. Zum Beleg dessen k�nnte ich mancherlei anf�hren; ich erw�hne nur, was mich selbst nahe ber�hrt: die liberale uneigenn�tzige Art, in der er meine dauernde Mitarbeiterschaft seinerzeit sich zu sichern suchte, fern von jedem Gedanken, die Abh�ngigkeit, in der ich ihm gegen�ber mich befand, ohne Verm�gen und ohne sonstigen R�ckhalt im Leben, auch nur im geringsten zu seinem Vorteil sich dienen zu lassen. So steht also auch das menschliche Bild von _Carl Zeiss_ in der Erinnerung aller derer, die ihn im Leben gekannt haben, und ihn gekannt haben in der Zeit seines r�stigen Schaffens, da als ein erfreuliches Vorbild menschlicher T�chtigkeit und Tugend. Die ganzen ersten drei Dezennien seit dem Bestehen der Optischen Werkst�tte m�ssen in der Geschichte des Instituts als die Periode des grundlegenden Aufbaues angesehen werden. In diesem ganzen Zeitraum dreht sich alles um die Vorbereitung und die Verwirklichung des neuen Arbeitsplanes f�r die Konstruktion des Mikroskops -- um die Einb�rgerung und Befestigung der verfeinerten Technik der optischen Arbeit, die allm�hliche Beschaffung neuer theoretischer und experimenteller Grundlagen und die erst erfolglosen, dann halb gelungenen, schlie�lich erfolgreichen Versuche praktischer Durchf�hrung des Planes. Wenn auch im dritten Jahrzehnt die Hauptfunktionen einerseits der feineren technischen, andererseits der wissenschaftlichen Arbeit schon ganz an andere �bergegangen waren, so steht doch in dem ganzen 30j�hrigen Zeitraum _Zeiss_ selbst noch im Mittelpunkt aller Entwicklung, weil alles, was in dieser Periode geschehen ist, noch als unmittelbare Bet�tigung der ersten Grundgedanken, als Entwicklung aus den urspr�nglichen Kleinanlagen sich darstellt. Im vierten Jahrzehnt wird dieses allm�hlich anders. Gerade der g�nstige �u�ere Erfolg, den die bis dahin gewonnenen Fortschritte gegen Mitte der siebziger Jahre herbeif�hrten, hat damals mehr und mehr Aufgaben in den Vordergrund ger�ckt, die au�erhalb des urspr�nglichen Ideenkreises lagen. Jener �u�ere Aufschwung f�hrte bald zu einem Mi�verh�ltnis zwischen der inneren Organisation und dem Umfang der gesch�ftlichen T�tigkeit: hinsichtlich der ersteren stand die Werkst�tte in allen wesentlichen St�cken noch auf dem Boden des kleingewerblichen Betriebs -- in der Gliederung der technischen Arbeit, der inneren Einrichtung und der kaufm�nnischen Verwaltung -- w�hrend der Umfang der Produktion, die Gr��e des Personals und die Ausdehnung der gesch�ftlichen Beziehungen l�ngst dem Kleingewerbe entwachsen waren und schon durchaus dem Ma�stab der Gro�industrie entsprachen. Es war also wiederum eine Disharmonie zwischen den verschiedenen Faktoren der T�tigkeit eingetreten, wie solche schon in der fr�hesten Entwicklung des Unternehmens lange Zeit bestanden hatte, damals in dem Vorauseilen der technischen Leistungsf�higkeit vor der Gelegenheit zu ihrer erfolgreichen Bet�tigung -- eine Disharmonie der sachlichen Natur nach von dieser fr�heren zwar sehr verschieden, in ihrer Bedeutung f�r die Fortentwicklung des Ganzen ihr aber gleich: wie jetzt zu erkennen ist, deutliche Anzeichen einer Durchgangsphase, gleichsam eines neuen Jugendzustandes, der auf eine neue Entwicklung hindr�ngt. Es ist f�r den gedeihlichen Fortgang des Unternehmens von entscheidender Wichtigkeit, da� der �bergang in eine neue, leistungsf�higere Wirtschaftsform zur richtigen Zeit sich vollziehen konnte. Wenn damals das Tempo verfehlt worden w�re, w�re es wahrscheinlich f�r alle Zeit verfehlt gewesen. Denn in der Zwitterform zwischen Kleingewerbe und Gro�industrie h�tte, der inneren Widerspr�che wegen, die Werkst�tte nicht f�r lange Zeit sich halten k�nnen: ein blo�es Fortvegetieren w�re ihr Schicksal geworden und dabei w�re der Fortschritt, den der Grundgedanke von Zeiss in sich trug, auf halbem Wege stecken geblieben. Denn seine Vollendung konnte dieser Fortschritt, wie der Ausgang des vierten Jahrzehnts hat erkennen lassen, nur durch die L�sung von Aufgaben finden, die im Rahmen einer d�rftigen Organisation und mit den beschr�nkten Kr�ften und den bescheidenen Mitteln des Kleinbetriebes gar nicht h�tten bew�ltigt werden k�nnen. Ohne diese sp�tere Vollendung w�ren aber die Resultate der ganzen Arbeit der vorangehenden 30 Jahre der Hauptsache nach geblieben: sch�tzbares Material f�r die Geschichte der Optik und vielleicht gute Vorbilder und wertvolle Anregungen f�r sp�tere Nachstrebende -- weiter nichts! Denn ein gesicherter Besitz der praktischen Optik ist jener Fortschritt nur dadurch geworden, da� er in seiner letzten Etappe -- welche die Reform der Glasschmelzkunst schon zur Voraussetzung hatte -- die unbedingte �berlegenheit der neuen Arbeitsmethode �ber die alte empirische deutlich erweisen konnte. Aber auch die Dienste, die unsere Werkst�tte der Wissenschaft hat leisten k�nnen, zumal in den 80er Jahren, nachdem die bahnbrechenden Arbeiten von ROBERT KOCH der Mikroskopie ein neues wichtiges Arbeitsfeld er�ffnet hatten, sind in nicht geringem Ma�e durch die erh�hte quantitative Leistungsf�higkeit bedingt gewesen, welche die gewonnenen Verbesserungen und Neuerungen rasch weiten Kreisen dienstbar zu machen vermochte. F�r die Unterst�tzung und Ausbreitung der wissenschaftlichen Bestrebungen, welche dem Mikroskop neue und besonders subtile Aufgaben zuwiesen, war es durchaus nicht gleichg�ltig, da� verbesserte Instrumente sehr vielen zug�nglich gemacht werden konnten. Selbst der sichtliche Einflu�, den die hier erreichten Fortschritte auf die Hebung des durchschnittlichen Niveaus der Leistungen auch der Mitbewerber auf dem Arbeitsfelde in kurzer Zeit gewannen, h�ngt sehr von dieser Massenwirkung ab, mit welcher er sich geltend machen konnte. Denn sie hat aus blo�en Vorbildern kr�ftige Antriebe auch f�r andere gemacht, dem Fortschritt nicht nur Ansehen, sondern auch Macht verliehen. So weist alles auf die besondere Bedeutung hin, welche im Fortgang des Unternehmens damals seine rechtzeitige �berf�hrung in die technisch und wirtschaftlich leistungsf�higere Arbeitsform des organisierten Gro�betriebs gewinnen mu�te. Es ist aber wohl verst�ndlich, da� zur Initiative gegen�ber den ganz neuen Aufgaben, die hierin sich einstellten, gerade diejenigen Personen schon an sich wenig gestimmt und wenig geeignet sein konnten, deren Interesse ganz von den Aufgaben des urspr�nglichen Ideenkreises in Anspruch genommen war. Auch stand _Carl Zeiss_ damals schon in den Sechzigen; und unter der Nachwirkung der ungew�hnlichen Anspannung seiner Kr�fte, die das erste Mannesalter ihm auferlegt hatte, vielleicht auch unter dem vorauseilenden Schatten des schweren Leidens, dem er zuletzt erlag, begannen diese Kr�fte damals schon sichtlich nachzulassen. So war es ein besonderes Gl�ck f�r unser Institut, da� zu dieser kritischen Zeit die erlahmende Energie des Vaters sich regenerieren konnte in der T�chtigkeit und jugendlichen Kraft seines �ltesten Sohnes. Er, _Roderich Zeiss_, der im Beginn des vierten Jahrzehnts in das Unternehmen eintrat, f�hrte ihm in seiner Person die frische Kraft zu, die zur Bew�ltigung jener neuen Aufgaben unbedingt n�tig war; und sein Anschlu� an den Vater l�ste auch den gesch�ftlichen Unternehmungsgeist aus, der sich nicht mehr scheute vor dem unvermeidlichen Risiko, wie es der �bergang zum Gro�betrieb mit sich bringen mu�te. So f�llt denn im vierten Jahrzehnt der Schwerpunkt derjenigen Aktion, die f�r die zweite Periode in der Geschichte der Optischen Werkst�tte das Spezifische ist, mehr und mehr in die Person von _Roderich Zeiss_. Auf seiner Initiative beruhen die wesentlichen Schritte organisatorischer Funktion, die in dieser Periode sich vollzogen oder wenigstens einleiteten: die Einrichtung einer regelrechten kaufm�nnischen Verwaltung, die Beschaffung neuer und ausdehnungsf�higer Lokalit�ten, die gesteigerte Verwendung elementarer Kraft und vor allem der Anfang zu rationeller Arbeitsteilung f�r die fabrikatorische T�tigkeit, |die unter Einf�hrung verbesserter Arbeitsmaschinen und Einrichtungen und unter Heranziehen neuer technischer Kr�fte damals zun�chst f�r die im engeren Sinn mechanischen Arbeiten, die Metallbearbeitung, in Gang gebracht wurde.| Dem schlie�t sich an die Einrichtung eigener Hilfsbetriebe f�r Tischlerei, Gie�erei und anderer Verrichtungen, um die t�gliche Arbeit von den vielen �u�eren Erschwernissen zu entlasten, welche vorher die Abh�ngigkeit von Fremden mit sich brachte. Endlich aber geh�rt hierher auch das Eintreten in die Glasfabrikation, im Verein mit _Dr. Schott_, was ich vorher schon unter einem ganz anderen Gesichtspunkt erw�hnte. Unter dem Gesichtspunkt der Gesch�ftspolitik, die darauf ausging, die neue Produktionsst�tte f�r das wichtigste Urmaterial des Optikers, das Glas, in r�umlichen und pers�nlichen Zusammenhang mit der Optischen Werkst�tte zu bringen, ist die Begr�ndung des Glaswerks als einer Tochteranstalt der letzteren sogar der bedeutsamste Akt der organisatorischen Arbeit der zweiten Periode, wie sich in der Folge gezeigt hat; er war aber auch der schwierigste hinsichtlich der Entschlie�ungen, weil das neue Unternehmen damals als ein kecker Sprung ins Dunkle sich darstellen mu�te, mit betr�chtlicher Gefahr gro�en wirtschaftlichen Mi�erfolges verkn�pft. Auch die Fortsetzung der inneren wirtschaftlichen und technischen Arbeit, im Verfolg des urspr�nglichen Programms hat in der jetzt betrachteten Periode, dem vierten Jahrzehnt, noch wichtige Fortschritte gebracht, sogar erst diejenigen Fortschritte, in welchen der Gedanke der rationellen Konstruktion des Mikroskops seine eigentliche Bew�hrung und die Anerkennung unbestrittenen Erfolgs gefunden hat. Hinsichtlich ihrer Bedeutung f�r die Fortentwicklung des Ganzen treten aber selbst diese Fortschritte durchaus zur�ck hinter der organisatorischen T�tigkeit, die den �bergang der Werkst�tte in die Wege des Gro�betriebs vermittelt hat. Nur einer von den Arbeiten optischen Interesses mu� neben den wirtschaftspolitischen Bestrebungen dieser Periode besonders gedacht werden, weil sie zum Unterschied von den anderen gleichfalls au�erhalb des Gedankenkreises der ersten Periode liegt und also einen neuen Anfang bedeutet hat: n�mlich das Eintreten in diejenigen Aufgaben der Optik, die auf die Anwendung der photographischen Methoden f�r Zwecke der mikroskopischen Beobachtung, die Mikro-Photographie, Bezug haben. Auch dieser Schritt, die Bet�tigung in den Konstruktionen f�r mikrophotographische Zwecke, ist aus der pers�nlichen T�tigkeit von _Roderich Zeiss_ hervorgegangen. Die Ergebnisse seiner gegen Mitte der 80er Jahre unternommenen selbst�ndigen Studien auf diesem Gebiet sind die Grundlagen, auf denen auch heute noch fortgearbeitet wird; und seine Darstellung der Methodik der mikrophotographischen Beobachtung ist, wenn auch einzelnes inzwischen �berholt wurde, in der Hauptsache immer noch das Beste, was als Anleitung f�r diese Art von mikroskopischer Arbeit geboten werden kann. So hat also die grundlegende Arbeit der drei ersten Jahrzehnte, die ihre Ausgangspunkte in den Ideen und Pl�nen von _Zeiss_ Vater hat, in der Zeit, da dessen pers�nliche Einwirkung auf die Fortentwicklung der Werkst�tte allm�hlich zur�cktrat, noch eine erfolgreiche Fortsetzung und wichtige Erg�nzungen in der T�tigkeit des Sohnes gefunden. Auch seinem Wirken ist eine ehrenvolle Stelle in der Geschichte der Optischen Werkst�tte gesichert und seinen besonderen Diensten die dankbare Anerkennung derer, die die Angelegenheiten unseres Instituts auf von ihm angebahnten Wegen weiter zu f�hren haben. Noch zum dritten Male zeigt die Geschichte unserer Werkst�tte deutliche Marksteine einer neuen Entwicklungsphase. Denn auch im letzten, f�nften Jahrzehnt treten, neben dem Fortspinnen aller der F�den, die in der Arbeit der vorangehenden Perioden angekn�pft worden sind, wiederum neue Aufgaben hervor, die, ganz au�erhalb des bewu�ten Gedankenkreises dieser fr�heren Perioden gelegen, der Arbeit des letzten Jahrzehnts ihr besonderes Gepr�ge verleihen. Der Vorg�nge, die in diesem Sinn aus der Fortentwicklung des vorher Begonnenen heraustreten und die ich deshalb hier noch zu erw�hnen habe, sind es drei: die planm��ige _Ausdehnung des Arbeitsfeldes_ der Werkst�tte; die _Regelung des Rechtsverh�ltnisses ihres Personals_ und die _Umwandlung der �u�eren Verfassung der Firma_ durch ihre �berleitung an einen unpers�nlichen Inhaber. * * * * * Das Arbeitsgebiet der Firma ist bis in den Anfang des f�nften Dezenniums, also bis gegen Ende der 80er Jahre hinein, fast g�nzlich auf die Mikroskopie beschr�nkt geblieben, auch nachdem sie l�ngst ein Gro�betrieb mit fabrikatorischer Arbeitsorganisation geworden war und die Ziffer ihres Personals schon bald die 400 erreicht hatte. Nur ein kleines von jenem Gebiet abseits liegendes Feld des Instrumentenbaues ist dabei, mehr nebenher, noch gepflegt worden, durch die fortgesetzte Anfertigung solcher Instrumente, die urspr�nglich f�r Zwecke der eigenen Arbeit und die mit ihr verkn�pften Studien hergestellt worden waren. In mehreren R�cksichten ist diese lange festgehaltene Einseitigkeit der Bet�tigung und die mit ihr verbundene strenge Konzentration der Interessen f�r die Intensit�t des Fortschrittes und die innere Befestigung des Ganzen zweifellos wohlt�tig gewesen. Ebenso wichtig aber ist es zweifellos f�r die Sicherung und die Fortentwicklung des Ganzen, da� jene Beschr�nkung des Arbeitsfeldes auch noch zur rechten Zeit hat aufgehoben werden k�nnen. Denn auf die Dauer h�tte sie nicht fortbestehen d�rfen, ohne die Zukunft des Instituts ernstlich in Frage zu stellen. Schon unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Interesses und des Interesses der zahlreichen Personen, die allm�hlich von dem gedeihlichen Fortbestehen der Werkst�tte abh�ngig geworden waren, mu�te die eine Spezialit�t als eine viel zu schmale Basis f�r die Stabilit�t des Unternehmens erscheinen. Wenn es daf�r eines Beweises bed�rfte, so w�re auch dieser in den Erfahrungen der letzten Jahre inzwischen schon erbracht. Aber noch, unter einem ganz anderen -- und wie ich glaube sogar wichtigeren -- Gesichtspunkt bedeutete die enge Begrenzung des Arbeitsfeldes eine Gefahr. Innerhalb eines so beschr�nkten Aufgabenkreises mu� zu irgend einer Zeit einmal eine Periode der Stagnation eintreten, weil Gedanken, die l�ngere Zeit treibende Kraft bet�tigt haben, einmal ausgelebt und ersch�pft sein werden. Was als Ganzes in eine solche Periode der Stagnation ger�t, verf�llt fast rettungslos innerer Verflachung und dauerndem Verlust der tieferen Triebkr�fte. Nur aus einer Mannigfaltigkeit von Aufgaben, und zwar von Aufgaben, die in verschiedenen Interessen wurzeln, kann ein Unternehmen fortgesetzt die neuen Anregungen und Antriebe sch�pfen, die, wenn auch einzelnes zeitweilig stagniert, doch dem Ganzen das h�here Niveau der T�tigkeit und Triebkr�fte neuen Fortschrittes erhalten. Das schlie�liche Durchdringen dieser Erw�gungen hat die Bestrebungen veranla�t und geleitet, die eine planm��ige Ausdehnung des Arbeitsfeldes auf ganz verschiedene Gebiete der praktischen Optik im Laufe des letzten Jahrzehnts herbeigef�hrt haben. Dabei hat noch die besondere R�cksicht mitgesprochen, innerhalb der eigenen T�tigkeit eine Gegenwirkung zu gewinnen gegen die nat�rliche Routinetendenz der fabrikatorischen Arbeitsform -- durch Pflege gerade solcher Interessen des Instrumentenbaues, die nicht auf vielf�ltige Reproduktion gleichartiger Erzeugnisse hinf�hren. So sind, nach mancherlei inneren Vorbereitungen, seit dem Ausgang der 80er Jahre zu dem alten Betriebe nach und nach noch drei neue Betriebsabteilungen hinzugekommen, die nach ihren wissenschaftlichen und technischen Grundlagen und teilweise auch in ihren merkantilen Angelegenheiten ganz verschiedenen Zweigen der praktischen Optik angeh�ren: der Bau _optischer Me�instrumente_ -- in Ausdehnung der fr�her nur nebenbei betriebenen Spezialarbeiten dieser Art -- die Konstruktion der Linsensysteme f�r die _Photographie_ und die Herstellung von _terrestrischen Fernrohren_. Und wir hoffen jetzt, da�, noch bevor das n�chste Jahr vor�bergeht, unsere Werkst�tte auch beteiligt sein werde am Bau _astronomischer Fernrohre_[15] und da� damit ihr Arbeitsgebiet seine nat�rliche Erg�nzung finde durch die Bet�tigung auch an denjenigen Aufgaben des Instrumentenbaues, aus welchen die praktische Optik die fr�hesten und kr�ftigsten Antriebe zum Herauswachsen aus der Kunst des ehrsamen Brillenschleifers, der ihr erster Vertreter war, empfangen hat. So w�re alsdann gerade mit Vollendung des ersten 50j�hrigen Lebensabschnittes unseres Institutes auch der Kreislauf vollendet, der die Arbeit von _Carl Zeiss_ in der naturgem��en Entwicklung der in ihr enthaltenen Anlagen schlie�lich in das eigene Arbeitsfeld seines gro�en Vorg�ngers FRAUNHOFER zur�ckleitet. Das Tempo aber, in welchem diese �u�ere Erweiterung der T�tigkeit sich vollzog, ist au�er durch naheliegende praktische Gr�nde auch noch durch eine besondere selbstauferlegte R�cksicht beschr�nkt worden, die auf gemeinsame Interessen des ganzen Industriezweiges sich bezieht -- �hnlich dem Gedanken, der seinerzeit alle Beteiligten bestimmt hat, die Verbesserung des optischen Glases, als der Grundlage f�r alle Fortschritte der Optik, ohne jeden Vorbehalt zugunsten der hiesigen Werkst�tte, in den Dienst der Gesamtheit zu stellen. Unser Eintreten in neue Betriebszweige mu�te n�mlich unvermeidlicherweise uns in Wettbewerb bringen mit anderen, denen wir bis dahin nicht als Konkurrenten gegen�berstanden. Es sollte nun dieser neue Wettbewerb niemals darin bestehen, da� wir jenen anderen etwa Terrain streitig machten, welches sie ihrerseits urbar gemacht hatten und mit Erfolg bebauten; er sollte vielmehr nur in dem Ma� eintreten, als wir neues, bis dahin nicht bebautes Terrain in dem gemeinsamen Arbeitsfeld unsererseits urbar machen konnten und so dieses gemeinsame Arbeitsfeld entsprechend dem wachsendem Umfang unserer eigenen Beteiligung erweiterten. Dieser Richtschnur gem�� durften wir in neue Gebiete der praktischen Optik nur eintreten mit solchen Erzeugnissen, die, aus unserer eigenen Arbeit hervorgegangen, �berhaupt nicht oder nicht in gleicher Art schon von anderen hergestellt waren. Da� wir aber andererseits diejenigen Neuerungen, die wir aus unserem Ideenkreis gewinnen, auch ganz in den Dienst der vorher dargelegten Gesch�ftspolitik stellen wollen, liegt nicht nur im strengsten Sinn in den Grenzen berechtigten Eigeninteresses, sondern ist auch sachlich durchaus geboten. Denn, wie vielf�ltige Erfahrung lehrt, hat der Fortschritt, der durch Neues m�glicherweise erreicht ist, nur dann bestimmte Aussicht, wirklich sich Geltung zu verschaffen, wenn der Urheber selbst ihn zu vertreten in der Lage ist. So viel �ber den ersten Punkt. Der zweite, die Regelung der Rechte und Interessen der arbeitst�tigen Personen zum Inhaber des Unternehmens, wie sie im Laufe dieses letzten Jahrzehnts sich gestaltet hat, steht nicht unter Gesichtspunkten innerer Gesch�ftspolitik, sondern durchaus unter Gedanken des allgemeinsten sozialen Interesses. Die immer zunehmende Zahl derer, die in ihrer ganzen b�rgerlichen und wirtschaftlichen Existenz von unserem Unternehmen abh�ngig wurden und die daraus in concreto ersichtliche Bedeutung, welche die Organisation der Gro�industrie f�r die Gemeinden und f�r das Staatswesen gewonnen hat, mu�te denen, welche zum Aufbau einer solchen Organisation mitgewirkt hatten, mehr und mehr die _Verantwortung_ zum Bewu�tsein bringen, unter die solche Mitwirkung sie stellt. Diese mu�ten sich sagen, da� ihre wirtschaftliche T�tigkeit, wenn auch _gesetzlich_ sie jetzt noch fast ganz als reine Privatsache gilt, wegen ihrer einschneidenden Wirkung auf das Wohl und Wehe vieler und ihrer offenkundigen Beziehung auf allgemeine Volksinteressen, in Wahrheit schon l�ngst eine wichtige �ffentliche Funktion im gro�en Volksorganismus geworden ist: gewisserma�en der Auftrag, in der Organisation und Leitung der gemeinsamen Arbeit vieler mitzuarbeiten an der Organisation und Leitung der wirtschaftlichen T�tigkeit des ganzen Volkes. Damit aber ergab sich von selbst die Anerkennung der grunds�tzlichen Forderung: da� die Bet�tigung der leitenden Funktion des Unternehmers in der Gro�industrie nicht in erster Reihe unter R�cksichten des eigenen Vorteils oder des Interesses einzelner stehen d�rfe, sondern in _erster_ Reihe ge�bt werden m�sse unter den R�cksichten, welche das soziale Interesse der staatlichen Gemeinschaft fordert. |Unter diesem obersten Gedanken hat die spezielle Richtschnur f�r die in unserem Kreis allm�hlich angebahnte Ordnung des Verh�ltnisses zwischen Personal und Unternehmer durch zwei Erw�gungen sich bestimmt, von denen die eine auf die pers�nlichen Beziehungen, die andere auf das wirtschaftliche Verh�ltnis ausgeht. Die erste ist: Indem die neuere Wirtschaftsentwicklung unab�nderlich das selbst�ndige Kleingewerbe auf den meisten Arbeitsgebieten immer weiter zur�ckdr�ngt und damit unvermeidlich einen immer gr��er werdenden Teil des ganzen Volkes unter wirtschaftliche Abh�ngigkeit von den Industrieunternehmungen bringt, bedroht sie die Grundlagen eines gesunden Volkstums, wenn dieser Proze� zur Folge hat, fortgesetzt eine immer wachsende Mehrheit des Volkes auch in pers�nliche und b�rgerliche Abh�ngigkeit von der kleinen Minderheit der selbst�ndig bleibenden Personen zu setzen, jene Mehrheit auch menschlich und b�rgerlich unfrei zu machen und so den gr��eren Teil des Volkes auf eine Zwischenstufe zum Helotentum herabzudr�cken. Also: Garantien gegen den Mi�brauch der wirtschaftlichen Abh�ngigkeit zur Beschr�nkung der pers�nlichen und b�rgerlichen Freiheit der Unselbst�ndigen durch die Unternehmer und ihre Organe. Die zweite Erw�gung ist: Indem die wirtschaftliche Unselbst�ndigkeit f�r die gro�e Mehrheit in vielen R�cksichten die Bedingungen des �u�eren Fortkommens gegen�ber den Verh�ltnissen, die fr�her die kleingewerbliche Einzelarbeit darbot, verschlechtert, bedroht zum Schaden des ganzen Volkes die jetzige Wirtschaftsentwicklung die arbeitenden Volkskreise mit zunehmender Verschlechterung ihrer relativen Lebenslage, wenn ihnen nicht auch Anteil an dem wirtschaftlichen Vorzug der neuen Arbeitsform einger�umt wird. Die Gro�industrie hat aber in der Kraft der Organisation, durch welche das planm��ige und stetige Zusammenarbeiten vieler sich vom blo�en Nebeneinanderarbeiten vieler unterscheidet, eine spezifische Quelle des Mehrertrags menschlicher T�tigkeit, einen dritten Wirtschaftsfaktor neben Arbeit und Kapital, der den Wirtschaftsertrag des organisierten Ganzen erh�ht �ber die Summe der m�glichen Arbeitsertr�ge aller mitt�tigen Personen in der Einzelarbeit und des marktg�ngigen �quivalents der Kapitalnutzung. Also: Einrichtungen, durch welche dieser spezifische �berschu� aus der Organisation, der eigentliche Unternehmergewinn, seiner nat�rlichen sozialen Aufgabe dienstbar wird, das wirtschaftliche Niveau der in organisierter Arbeit t�tigen Personen h�her zu stellen, als es in selbst�ndiger kleingewerblicher Arbeit sein k�nnte[16].| Die hier bezeichneten sozialen Bestrebungen haben die Regeln und Maximen des praktischen Handelns in unserem Kreis schon seit l�ngerer Zeit wesentlich bestimmt. In die Erscheinung getreten sind sie zuerst in dem vor acht Jahren erlassenen gemeinsamen Pensionsstatut der Optischen Werkst�tte und des Glaswerks, durch welches, im Gegensatz zu den Pensionseinrichtungen in der Privatindustrie, den Angeh�rigen beider Betriebe vertragsm��iger Anspruch auf Pension nicht gegen das Verm�gen einer Pensionskasse, sondern gegen das Verm�gen der Firma selbst einger�umt, der Unternehmer also grunds�tzlich verpflichtet wurde, in seiner ganzen Wirtschaftsf�hrung dem normalen Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft in ganz gleicher Art Rechnung zu tragen wie der Amortisation seiner leblosen Betriebsmittel. Den �u�eren Abschlu� haben jene Bestrebungen k�rzlich in dem Statut der Carl Zeiss-Stiftung gefunden, dessen einschl�gige Abschnitte die bisher praktisch ge�bten Regeln, unter Erg�nzung derselben in den Einzelheiten, nunmehr kodifizieren und so zu st�ndigen Rechtseinrichtungen unserer Firma machen. Mit einigen Worten habe ich endlich auch der dritten Arbeit dieses letzten Jahrzehnts, der Umwandlung der �u�eren Verfassung der Firma, zu gedenken, die teilweise unter denselben Gesichtspunkten wie das eben Besprochene gilt. Es ist eine fast typische Erscheinung der neueren Wirtschaftsentwicklung geworden, da� Industrieunternehmungen, wenn sie eine gewisse �u�ere Gr��e �berschritten haben, von den pers�nlichen Inhabern aufgegeben und -- ausnahmsweise in Genossenschaften -- gew�hnlich in Aktiengesellschaften oder �hnliche Formen �bergeleitet werden. Der Vorgang wird fast regelm��ig gerechtfertigt mit dem Hinweis auf die Bedenken und Gefahren, die bei gro�en Unternehmungen, die hohe Anforderungen an einsichtsvolle Leitung stellen, aus der Abh�ngigkeit von den pers�nlichen Eigenschaften und F�higkeiten des zuf�lligen Besitzers sich ergeben und aus der Unberechenbarkeit der Umst�nde, die den Besitzwechsel bestimmen. |Wenn man davon absieht, da� diese Umwandlung des pers�nlichen Besitzes in unpers�nlichen Kollektivbesitz gew�hnlich ganz einseitig nur der besseren Sicherung des in den Unternehmungen investierten Kapitals dienen will und gew�hnlich auch zu ganz einseitiger Herrschaft seiner Interessen f�hrt, und wenn man ferner absieht von dem odiosen Beigeschmack, den das Gr�nderwesen dadurch gewinnt, da� der gl�ckliche Vorbesitzer fast immer seine problematischen Anwartschaften auf zuk�nftige Nutznie�ungsvorteile zum voraus kapitalisiert sehen will -- ist jene Tendenz des Unpers�nlichwerdens der gro�en Industriebetriebe eine im gro�en und ganzen wohl erfreuliche Erscheinung. Denn unter dem mancherlei Widersinnigen, was die heutige Wirtschaftsordnung einschlie�t, ist das Widersinnigste doch wohl dieses: da� das Wohl und Wehe von beliebig vielen Menschen und ein vielleicht wertvolles St�ck des Nationalverm�gens, das durch die Arbeit anderer geschaffen wurde, unter dem Titel der Aus�bung zuf�lligen Eigentumsrechts in die Hand von Personen kommen kann, die vielleicht ganz unvorbereitet oder unf�hig zu irgend einer verantwortlichen T�tigkeit sind. Angesichts dieser Gefahr ist es immerhin schon ein Fortschritt, wenn die Verteilung des Eigentums auf eine gro�e Anzahl von Personen, von denen keine viel zu sagen hat, die Wahrscheinlichkeit er�ffnet, aus dem Unverstand der einen und der Klugheit der anderen dauernd ein ertr�gliches Mittelma� von Verstand gesichert zu sehen.| Auch in unseren Angelegenheiten hat ein �hnlicher Vorgang und aus �hnlichen Gr�nden sich vollziehen m�ssen. Nur konnte dabei, gem�� den vorher angedeuteten R�cksichten sozialen Interesses, das Unpers�nlichwerden des Inhabers weder durch Genossenschaftsbildung unter den zeitweilig t�tigen Personen herbeigef�hrt werden, noch durch unpers�nliche Gestaltung des blo�en Eigentums an den Betriebsmitteln. Das eine w�rde die Zukunft unter die Herrschaft der augenblicklichen, ephemeren und zum Teil disparaten Interessen der zuf�llig mitt�tigen Personen gestellt haben, das andere unter die Herrschaft des sichmehrenwollenden Geldes. Beim einen wie beim anderen w�rden zum Herrn Elemente geworden sein, die im Organismus des Ganzen in Wahrheit nichts anderes sind als die dienenden Glieder, durch deren geordnete und planm��ige Vereinigung die Organisation ihre spezifische wirtschaftliche Kraft gewinnt, die sie zu einem dritten Wirtschaftsfaktor macht, neben Arbeit und Kapital -- die Kraft, die pers�nliche Arbeitst�tigkeit aller einzelnen und die Mitarbeit der toten Arbeitsmittel in ihrem wirtschaftlichen Wert weit zu erh�hen �ber den Wert, den alles an sich, au�erhalb des organisierten Ganzen, in der Vereinzelung h�tte. So ist nun -- vielleicht zum erstenmal -- unternommen worden, in unseren Angelegenheiten diesen dritten Wirtschaftsfaktor, die Organisation als solche, zum Tr�ger eines privaten Industrieunternehmens zu machen. Sie, ihrer Natur nach etwas Unpers�nliches, hat in der Form der _Stiftung_, der selbst�ndigen _juristischen_ Person, die Rechte und die Handlungsf�higkeit einer lebendigen Person erhalten sollen. So repr�sentiert also der jetzige Inhaber der Firma nicht die ephemeren Interessen aller in ihrem Umkreis mitt�tigen Personen -- die von Jahr zu Jahr wechseln -- und nicht die Interessen des in ihrem Betrieb investierten Kapitals -- das dem Inhaber gar nicht zu geh�ren braucht und auch jetzt nur teilweise ihm geh�rt; er repr�sentiert vielmehr den Inbegriff alles dessen, was die T�tigkeit des Ganzen fortgesetzt und wesentlich unterscheidet von dem blo�en Nebeneinanderarbeiten vieler einzelner und dem mechanischen Lauf der Maschinen: die Summe der technischen und wirtschaftlichen Erfahrung, die ein halbes Jahrhundert angesammelt hat, die Kr�fte aus der Kontinuit�t aller Aktionen, die Summe technischer Schulung in aller Arbeit, das planm��ige Ineinandergreifen der T�tigkeit aller einzelnen, die nachwirkende Kraft der Leistungen aller Vorg�nger, lebender und verstorbener -- also sozusagen das ganze _geistige Kapital_, das in einer hochentwickelten Organisation durch die stetige Arbeit vieler in diesen 50 Jahren zusammengebracht ist und der folgenden Generation �berliefert werden soll. Die Leitung des Unternehmens durch den unpers�nlichen Inhaber soll also grunds�tzlich ihren Rechtstitel haben in dem Eigentum an dem _geistigen Betriebsfonds der Organisation_ -- und die pers�nlichen Organe, durch die jener seine Funktion aus�bt, sollen so als die Vertreter der Organisation erscheinen, also der dauernden Interessen des Ganzen gegen�ber allen Elementen, die darin in Verein getreten sind. Das ist der Sinn der Einrichtungen, welche die jetzige Verfassung der Firma ausmachen. Der Umstand, da� in diesem letzten Abschnitt der Geschichte unseres Instituts die Initiative wesentlich mir selbst und meinen gegenw�rtigen Mitarbeitern zugefallen ist, hat mich nicht abhalten d�rfen, die bewegenden Ideen auch dieses letzten Abschnittes in gedr�ngtem Umrisse hier zu kennzeichnen. Der Verzicht hierauf w�rde nicht nur das geschichtliche Bild der 50j�hrigen Entwicklung in wesentlichen Punkten unvollst�ndig gemacht, sondern auch jede Gelegenheit abgeschnitten haben, heute des wichtigen Anteils zu gedenken, den auch _andere_ an dem jetzt Erreichten haben und an dem, was etwa die Zukunft als seine Erfolge zeitigen m�chte. Ich rede hier _nicht_ von denen, die in t�glicher gemeinsamer Arbeit die M�hen und die Sorge dieser letzten Jahre mit mir geteilt haben -- ohne deren hingebende, zum Teil aufopferungsvolle Mitarbeit die neuen Aufgaben, vor welche dieses Jahrzehnt uns gestellt hat, �berhaupt nicht h�tten bew�ltigt werden k�nnen. _Sie_ haben das Bewu�tsein unmittelbaren Anteils an dem jetzt Bestehenden. Wohl aber ziemt es sich, zum Eintritt unseres Instituts in das zweite halbe Jahrhundert seiner T�tigkeit ausdr�cklich derer zu gedenken, welche, _au�erhalb_ unseres engeren Kreises stehend, die Erf�llung gerade der letzten Aufgaben in besonderem Ma�e erleichtert und gef�rdert haben. Dank der verst�ndnisvollen Teilnahme, mit welcher S. k�nigl. Hoheit unser allverehrter Gro�herzog und der seinem hohen Beruf leider so fr�h entrissene Erbgro�herzog Carl August die Bestrebungen begleiteten, die auf Befestigung und Pflege des in unserer Stadt zur Bl�te gelangten Zweiges feintechnischer Industrie abzielten, hat die Verfassung der _Carl Zeiss_-Stiftung sich sozusagen anlehnen d�rfen an die Institutionen des Staates, um dieser Verfassung, unbeschadet voller Bewegungsfreiheit der Stiftung, einen festeren Halt zu verschaffen, als eine rein private Organisation h�tte gew�hren k�nnen. Das warme Interesse aber, welches au�er den genannten f�rstlichen Herren auch der fr�here Staatsminister Gottfried Stichling und der ihm nachfolgende Chef des Gro�herzogl. Kultus-Departements Adolf Guyet der Absicht entgegenbrachte, die Unternehmungen der jetzigen _Carl Zeiss_-Stiftung Zwecken des Gemeinwohls direkt dienstbar zu machen, hat alle Schwierigkeiten und Bedenken �berwinden lassen, die zur entscheidenden Zeit angesichts mancher damals noch prek�rer Umst�nde jener Anlehnung entgegenstanden. Beide M�nner, denen unser Staatswesen und zumal unsere Hochschule in vielem zu Dank verpflichtet ist, sind nun auch schon heimgegangen. Unter den Lebenden aber sind noch die zwei, welche an dem Ausbau unserer Einrichtungen im einzelnen pers�nlich am meisten beteiligt waren: der Kurator unserer Universit�t, Geh. Staatsrat EGGELING, dessen altbegr�ndete freundschaftliche Beziehung zu meiner Person zu allem die ersten Wege ge�ffnet, dessen teilnehmender Rat auf alles bedeutsamen Einflu� ge�bt hat -- und der damalige Chef des Gro�herzogl. Finanzdepartements, wirklicher Geh.-Rat ROTHE. Er, der erste Stiftungskommissar der _Carl Zeiss_-Stiftung, hat nunmehr durch l�nger als 5 Jahre hin die Funktion ge�bt, die gem�� der Verfassung der Stiftung als der praktisch wichtigste Ausflu� aus ihrer Anlehnung an die Staatseinrichtungen angesehen werden mu�. Er hat damit die Wege anbahnen und befestigen helfen, auf welchen die Angelegenheiten unseres Unternehmens in Zukunft zu leiten sind -- auf welchen er auch hoffentlich noch f�r recht lange Zeit seine wertvolle Mitwirkung wird fortsetzen k�nnen. Ihm aber steht noch ein besonderer Anteil auch an der Gestaltung der jetzigen Einrichtungen selbst zu. Denn sein weitausblickender Rat hat die fr�her bezeichneten Bestrebungen zuerst in die Richtung gelenkt, in welcher der entscheidende Schritt nachher geschehen konnte: die Konstituierung der selbst�ndigen juristischen Person als Tr�ger der hiesigen Unternehmungen. So ist er in diesem Sinn, wie Freund SCHOTT in einem anderen Sinn, _Mitbegr�nder_ der _Carl Zeiss_-Stiftung geworden. Ihnen allen, die ich hier nannte, die au�erhalb unseres eigenen Kreises die aufbauende Arbeit des letzten Jahrzehnts gest�tzt und gef�rdert haben, sei am heutigen Tag warmer und aufrichtiger Dank im Namen derer dargebracht, die an dieser aufbauenden Arbeit im Innern beteiligt waren. * * * * * So bin ich nun in meiner r�ckw�rts schauenden Betrachtung an dem Punkt angelangt, wo das Vergangene in das Zuk�nftige einm�ndet, das Geschehene dem Kommenden die Hand reicht. Ich w�rde hier schlie�en k�nnen, wenn nicht gerade die Gedanken der letzt betrachteten Periode eine besondere Beziehung h�tten auf die Grundlagen der zuk�nftigen Fortentwicklung des Werkes, dem unsere Betrachtung gilt. Sie fordern also direkt dazu auf, dem R�ckblick auf das Vergangene noch einen Ausblick auf die Zukunft folgen zu lassen -- nicht um ihren Schleier vorwitzig zu l�ften, sondern um uns zu deutlicherem Bewu�tsein zu bringen, welche besonderen Anspr�che die Zukunft an diejenigen stellen wird, die in unserem Kreis ihren Aufgaben werden zu dienen haben. Wir d�rfen uns nicht verhehlen, da� diese Anspr�che in mehreren Punkten strengere sind, als auf dem Gebiet praktischer T�tigkeit der Regel nach an die Personen und ihre Leistungen jetzt gestellt werden. Die Unterordnung der Wirtschaftsf�hrung der _Carl Zeiss_-Stiftung unter gr��ere soziale Aufgaben legt ihren Betrieben Pflichten und Lasten auf, die andere Industrieunternehmungen zur Zeit noch nicht zu erf�llen brauchen; und einstweilen ist es noch Sache nicht der Gewi�heit sondern nur der Annahme, da� der Vorteil der Elimination des Nutznie�ung suchenden Kapitalisten oder Unternehmers aus dieser Wirtschaftsf�hrung auch auf die Dauer das ausreichende �quivalent f�r jene gr��eren Lasten sein werde. Was aber schwerer ins Gewicht f�llt und vielen Sorge macht, ist die Notwendigkeit, aus unserem Wirkungskreis manches ausschlie�en zu m�ssen, was zur Zeit meist f�r unentbehrlich in industriellen Unternehmungen angesehen wird -- namentlich bei der Regelung der Rechte und Interessen der verschiedenen Personengruppen innerhalb der Organisation. Wenn die Einrichtungen der _Carl Zeiss_-Stiftung nicht in sich widerspruchsvoll bleiben sollten, mu�ten insonderheit den leitenden Personen in allen Stufen der inneren T�tigkeit manche Vorz�ge und Vorteile vorenthalten werden, welche in der Gro�industrie �fters als die eigentlich wirksamen Triebfedern erfolgreicher Bet�tigung gelten. Infolgedessen mu� unsere Organisation auf Kr�fte und Eigenschaften der Menschen z�hlen, an deren gen�gende H�ufigkeit nicht alle glauben wollen: weniger Selbstsucht, mehr Gemeinsinn -- weniger �u�erer Ehrgeiz, mehr Sinn f�r den inneren Wert menschlicher Arbeit -- weniger Gehorsam, mehr freie bewu�te Pflichterf�llung und einiges mehr -- und wer m�chte bestreiten, da� der im Nachteil ist, der in nicht ganz gangbarer M�nze rechnet? * * * * * Keiner aber, der es unternimmt, in seinen Bestrebungen dem jeweils Bestehenden und Geltenden einen kleinen Schritt vorauszukommen, darf sich vermessen, etwas erreichen zu k�nnen, wenn er dabei _dauernd_ in Gegensatz bliebe zu den herrschenden Ideen seiner Zeit. Was dauernd vereinzelt bliebe, wird sicher einmal vom breiten Strom mitgenommen. Die Hoffnung des Gelingens ist also in diesem Fall die Hoffnung auf den Erfolg der Bestrebungen der vielen anderen, die in unserer Zeit darauf ausgehen, auch die Wirtschaftst�tigkeit der V�lker sozialen und sittlichen Ideen unterzuordnen, -- also die Erwartung: da� aus diesen Bestrebungen der Zeitgenossen, trotz der heutigen gro�en Divergenz ihrer Wege, doch allm�hlich eine gemeinsame Resultante sich ergeben werde, kr�ftig genug, um die Denkungsart der Menschen und die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einrichtungen in der Richtung auf jenes Ziel zu beeinflussen und so die zeitweilige Isolierung rechtzeitig wieder aufzuheben. Sollte aber diese Erwartung sich nicht erf�llen, sollte die hochentwickelte �u�ere Kultur des 19. Jahrhunderts schon dem unabwendbaren Verh�ngnis verfallen sein, endg�ltig auslaufen zu m�ssen in einen immer w�ster werdenden Kampf rein selbsts�chtiger Interessen, so k�nnte es freilich geschehen, da� Einrichtungen, die auf die Wirksamkeit edlerer Kr�fte gerechnet haben, gerade deswegen noch etwas _fr�her_ zugrunde gehen m�ssen, als auch das andere seinen wohlverdienten Untergang findet, was w�stem Kampf vollkommener sich angepa�t erhalten hat. Und dann k�nnte es schon kommen, da� die weltklugen, die praktischen Leute wieder einmal Recht behielten und eine gewisse Zeitlang sagen d�rften: seht die Toren, die nicht im breiten Strom mitschwimmen wollten, weil seine Wasser tr�b waren! Solchen Bef�rchtungen �u�eren Mi�erfolgen gegen�ber darf es aber, wenn nicht jeder Antrieb des Fortschrittes lahm gelegt, jedes Bewu�tsein sittlicher Verantwortung in den Menschen aufgehoben sein soll, keine andere Antwort geben, als das Wort des strengen R�mers: die siegreiche Sache hat den G�ttern gefallen, die besiegte Cato! * * * * * In unseren Verh�ltnissen liegt jedoch erfreulicherweise heute nichts, gar nichts, was darnach angetan w�re, an das Gekr�chze der Raben zu erinnern. Ganz im Gegenteil -- die �u�ere und innere Lage unseres Instituts hat noch zu keiner fr�heren Zeit so gro�es Vertrauen in die Zukunft gerechtfertigt, wie wir heute es haben d�rfen. Gar nicht zu reden davon, da� die letzten Jahre seine wirtschaftlichen Grundlagen schon in einem Ma� konsolidiert haben, wie es gewi� nur bei wenigen Unternehmungen der Privatindustrie erreicht sein wird, und da� auch seine innere Organisation jetzt viel besser ausgebaut und befestigt ist, als es noch vor wenigen Jahren sein konnte -- vor allem liegen auch erfreuliche Anzeichen daf�r vor, da� der _Geist_, in dem die Personen zusammenzuwirken sich gew�hnt haben, den Anforderungen entgegenkommt, die unsere Organisation zu stellen hat. Denn mit unverhehlter Genugtuung darf ich es aussprechen, da� die Firma _Carl Zeiss_ in allen Schichten ihres Personals, von den obersten Beamten bis zum schlichten Arbeiter, eine sehr gro�e Zahl von solchen besitzt, die mit voller pers�nlicher Hingabe ihren Aufgaben obliegen, viele weit �ber das Ma� dessen hinaus, was man als pflichtm��ige Leistung fordern k�nnte. Auch ist in dem unvermeidlichen Interessenstreit, der im Zusammenarbeiten vieler fortgesetzt zum Austrag kommen mu�, die Firma durchaus verschont geblieben von solchen Streitformen, wie sie anderw�rts die Beziehungen zwischen Prinzipal und Gehilfen, Unternehmer und Arbeiter �fters verbittern. Aus all diesem darf vermutet werden, da� in weiten Kreisen meiner Mitarbeiter, die gro�e Arbeiterschaft einbegriffen, bewu�tes Verst�ndnis f�r das Wohl des Ganzen und Bereitwilligkeit zu steter R�cksichtnahme auf dessen Interesse sich schon eingeb�rgert haben. Und hierauf vor allem gr�ndet sich die Hoffnung, da� die Einrichtungen der _Carl Zeiss_-Stiftung, auch wenn sie etwa eine Zeitlang gewisse Sonderheiten im Vergleich zum allgemein Geltenden behalten, eine Zeitlang in einer gewissen Isolierung verbleiben m��ten, die Nachteile solcher Umst�nde zu �berwinden f�hig sein werden. Sie, meine Mitarbeiter, aber darf ich heute wohl ausdr�cklich auf die Bedeutung hinweisen, die in diesem Zusammenhang _Ihre_ Stellungnahme zu unseren Einrichtungen f�r die Erhaltung und die gedeihliche Fortentwicklung unseres Instituts gewinnt. Keine Einrichtung kann eitel Harmonie zwischen den Interessen und W�nschen aller herstellen wollen. Auch in unserer Organisation kann es sich nicht darum handeln, die nat�rlichen Unterschiede und Gegens�tze der verschiedenen Interessen aufzuheben oder zu verdecken, sondern nur darum, im Rahmen geordneter Einrichtungen sie immer von neuem in vern�nftiges Gleichgewicht zu setzen -- die Interessen der einzelnen und der Gruppe zueinander und zu den dauernden Interessen der Gemeinschaft. Die Vertretung der Sonderanspr�che aber darf dabei nicht das Bewu�tsein dessen verlieren, da� in dem richtig verstandenen Eigeninteresse jedes einzelnen und jeder Gruppe das dauernde Interesse des Ganzen immer eine wichtige Komponente bildet -- damit jeder sich sage: nur ein Narr s�gt den Ast an, auf dem er selbst sitzt. Aber noch unter einem ganz anderen Gesichtspunkt sehe ich allen, die in unseren Arbeitsverband, sei es auch nur vor�bergehend, eintreten, eine besondere Verpflichtung auferlegt, an die ich heute namentlich unsere Arbeiterschaft wohl ebenfalls erinnern darf. Wenn es, wie wenigstens viele meinen, eine Lebensfrage auch f�r unser Volk geworden ist, da� auf dem Weg _friedlichen_ Fortschritts seine breiten arbeitst�tigen Schichten f�r die Vertretung ihrer Interessen gegen�ber denen anderer St�nde bald den Schutz eines besseren _Rechts_ finden, so wird es f�r eine Arbeiterschaft, die unter ein vorgeschrittenes Recht _schon gekommen_ ist, eine Ehrenpflicht gegen die Gesamtheit der Standesgenossen, den praktischen Beweis zu erbringen, da� solches Recht durchaus vereinbar ist mit dem Fortbestand leistungsf�higer Arbeitsorganisation auch auf einem T�tigkeitsgebiet, das besonders hohe Anforderungen an wohlgeordnetes Zusammenwirken vieler stellen mu�. Wie ich schon sagte: ich sehe erfreuliche Anzeichen daf�r, da� solche R�cksichten und Pflichten hier Verst�ndnis finden. So kann ich also meine heutige Betrachtung nun schlie�en mit dem Ausdruck der _freudigen_ Hoffnung, da� nach abermals 50 Jahren ein _anderer_ wiederum zu einem �hnlichen R�ckblick auf die alsdann 100j�hrige Geschichte unseres Instituts Veranlassung haben werde; und da� dieser andere alsdann werde bezeugen k�nnen: die _zweite_ H�lfte des 100j�hrigen Zeitabschnittes habe ein Geschlecht vorgefunden, gewillt und f�hig, dasjenige zu erhalten, fortzusetzen und zur Entwicklung zu bringen, was durch die Arbeit der _ersten_ H�lfte begr�ndet wurde. Und dann werden alle die vielen freundlichen und ermunternden W�nsche ihre Erf�llung finden, die im Laufe der letzten Wochen von den allerverschiedensten Seiten uns zugegangen sind -- von pers�nlichen Freunden der Firma und ihrer Mitarbeiter, von Vereinen, Korporationen und Instituten -- W�nsche, die s�mtlich zusammenstimmen mit dem Wunsch, unter welchem ich schon vor einigen Monaten das Statut der Stiftung meinen Mitarbeitern �berreichte: _da� die Optische Werkst�tte Carl Zeiss auf den Grundlagen ihrer neuen Verfassung weiterhin bl�hen und gedeihen m�ge -- zum Segen aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienste des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!_ * * * * * Anhang 1. Der Gegensatz ist aber keineswegs, wie man zuerst vermuten wird, in dem ganz verschiedenen Ma�stab der Konstruktionen an sich begr�ndet, der das Verh�ltnis beider Dinge �u�erlich wie das der Turmuhren zu den Taschenuhren erscheinen l��t. Selbst die technischen Bedingungen der praktischen Ausf�hrung werden durch die Verschiedenheit der Dimensionen nicht so verschieden gemacht, wie es bei anderen technischen Erzeugnissen sein w�rde. Denn das hierf�r Entscheidende, der Ma�stab f�r die Genauigkeit der Formgebung, ist doch noch f�r beides trotz des Gr��enunterschiedes der gleiche, weil er f�r beides in der Wellenl�nge des Lichts gegeben ist. Nur mittelbar hat auch der Unterschied der Gr��en eine, allerdings sehr bedeutsame Verschiedenheit in wesentlichen Bedingungen der Aufgabenstellung zur Folge. Beim Fernrohr kann wegen der R�cksichten auf die Dimensionen und Massen von vornherein nur ein System aus wenigen Elementen, 2 oder 3 getrennten Glasst�cken, in Frage kommen; beim Mikroskop ist die Zahl der verwendbaren Elemente praktisch fast unbegrenzt. Infolgedessen hat im letzten Fall die Konstruktion einen Spielraum von M�glichkeiten und Abwandlungen, die im ersten gar nicht in Betracht kommen; das Mikroskop f�hrt also auf eine viel allgemeinere Form der optischen Aufgaben. Ganz ausschlaggebend f�r den Gegensatz ist aber der antagonistische Zug der beiden Probleme im Theoretischen, also hinsichtlich der Grundlagen f�r die richtige und vollst�ndige Vorausbestimmung des beabsichtigten Effekts. Dieser entspringt aus einem wesentlichen Unterschied in den Bedingungen der optischen Wirkung selbst; denn wenn auch in beiden Aufgaben im letzten und allgemeinsten derselbe physische Vorgang in Frage steht, ein gewisser Effekt aus der Lichtstrahlung der Gegenst�nde, der in beiden F�llen als Abbildung der letzteren erscheint, so bedeutet es doch, wie man jetzt wei�, einen ganz durchgreifenden Unterschied in wesentlichen Bedingungen f�r das Zustandekommen jenes Effekts, da� im einen Fall die gro�en und fernen Gegenst�nde, die das Fernrohr abbildet, in ihren Dimensionen au�erordentlich hohe Multipla von der L�nge der Lichtwellen darstellen, die kleinen und nahen aber, die das Mikroskop uns zeigen soll, in den Dimensionen auf die Gr��enordnung dieser Lichtwellen selbst herunterr�cken. Und dieser letztere Umstand, im Verein mit dem vorhererw�hnten anderen Unterschied, bedingt nun, da� die Aufgaben der praktischen Optik nicht einem Grundproblem entsprechen, sondern _zwei_ verschiedenen, deren L�sung dann aber auch den ganzen jetzigen Aufgabenkreis -- wie er zurzeit in unserem Gesichtskreis liegt -- ersch�pft, andere speziell verschiedene Ausgangspunkte nicht mehr �brig l��t. Denn alles, was zwischen den beiden extremen Aufgaben liegt, wie namentlich die neuerdings sehr in den Vordergrund des Interesses ger�ckten Linsensysteme f�r photographische Abbildung, die das dritte, das Projektions-Problem, darstellen, f�hrt immer teilweise auf das eine, teilweise auf das andere Grundproblem zur�ck, wie auch der Erfolg gezeigt hat. _Zeiss_ hat nun unter demselben leitenden Gedanken: Bestimmung aller Elemente praktischer Konstruktionen durch ersch�pfende Vorausbestimmung ihrer Wirkungen das zweite Grundproblem der praktischen Optik zur Behandlung gebracht und einstweiliger Erledigung entgegengef�hrt, wie 50 Jahre fr�her FRAUNHOFER das erste; er hat dadurch, indem er dessen Grundidee selbst�ndig wieder aufnahm, dieser Idee das ganze Gebiet der Optik unterworfen. Das ist, wie ich glaube, der richtige Ausdruck zur Bezeichnung seines Verh�ltnisses zu dem gro�en Vorg�nger. Nur ganz kurz will ich die vorher angedeuteten, in beiden Entwicklungsg�ngen gemeinsamen drei Etappen des Fortschrittes noch betrachten, um auf die Unterschiede hinzuweisen, die der neue Ausgangspunkt an dem in den allgemeinen Z�gen �bereinstimmenden Fortgang mit sich gebracht hat. Wie FRAUNHOFER -- was �brigens erst viel sp�ter weiteren Kreisen bekannt wurde, lange nachdem _Zeiss_ seine Arbeit begonnen hatte -- die _erste_ Grundlage seines Erfolges in einer durchgreifenden Verbesserung der Technik der optischen Arbeit sich geschaffen hat -- in der Vervollkommnung der Arbeitsmethoden und namentlich in der Verfeinerung der Hilfsmittel zur Regelung und Kontrolle der praktischen Arbeit -- so hat auch Zeiss an diesem Punkte sein Wirken begonnen. Er hat von Anfang an unter dem klaren Bewu�tsein gestanden, da� die rationale Konstruktion des Mikroskops (in dem �fters erl�uterten Wortsinn) viel h�here Anforderungen an die technische Arbeit zu stellen habe, als das damalige empirische Verfahren -- da� sie viel exaktere Formgebung, viel strengeres Einhalten ziffernm��ig vorgeschriebener Ma�e in allen Elementen der Konstruktion verlangen m�sse, als die empirische Methode es n�tig macht. Die letztere verlangt nur das Vermeiden _grober_ Fehler; die kleinen bleiben innerhalb des Spielraums, den das empirische Ausprobieren des besten Erfolges nicht nur zul��t, sondern sogar w�nschenswert macht. Die richtige Ausf�hrung eines in allen Einzelheiten durch Rechnung vorher festgestellten Linsensystems verlangt dagegen eine ann�hernd mathematisch genaue Verwirklichung aller vorgeschriebenen Formen und Ma�e, wenn nicht die ganze verstandesm��ige Vorarbeit ihren eigentlichen Zweck verfehlen soll. Dieses aber m��te eintreten, wenn sie aus einer Unsicherheit der technischen Formgebung und Dimensionsbestimmung noch solche Abweichungen von den theoretisch bestimmten richtigen Elementen �brig lie�e, da� befriedigender Erfolg nur durch nachtr�gliches Zur�ckgreifen auf empirische Nachhilfe zu gewinnen w�re. F�r _Zeiss_ hat es die klare Erfassung dieser neuen Aufgabe der Technik wohl erheblich erleichtert, da� er seine technische Schulung nicht in der Optik, sondern in der sog. Pr�zisionsmechanik empfangen hat -- auf einem Arbeitsgebiet, in welchem der Sinn f�r strenge und exakte technische Arbeit eine bessere Erziehung fand, als au�erhalb M�nchens damals die Technik der Optiker bieten konnte. So ist denn vom ersten Anfang an sein Streben in seiner kleinen Werkstatt darauf gerichtet gewesen, die Geschicklichkeit der Hand, die f�r alle feinere Arbeit unentbehrlich ist, unter planm��ige strenge Kontrolle und .... [zu stellen]. * * * * * Anhang 2. Dank der T�chtigkeit und dem unabl�ssigen Eifer L�BERs ist das erste Postulat f�r die Durchf�hrung des leitenden Gedankens, die Verfeinerung der Technik, sehr fr�h schon erf�llt gewesen -- viel fr�her, als die Erf�llung anderer ebenso wesentlicher Postulate auch nur ann�hernd �hnliche Fortschritte machen konnte. So hat denn diese verfeinerte Technik lange Jahre hin noch der alten Methode der Mikroskopkonstruktion dienen m�ssen, bei der Zeiss wohl oder �bel einstweilen verbleiben mu�te, weil die neue Methode wegen des Fehlens der �brigen Voraussetzungen noch nicht durchzuf�hren war. F�r diese alte Methode aber war die exakte Formgebung, die keinen Spielraum f�r zuf�llige Abweichungen l��t, nicht nur kein Vorteil, sondern eher eine Beengung, weil sie die M�glichkeiten guten Gelingens verminderte, die beim empirischen Verfahren gerade eine schlechtere Technik in der Mannigfaltigkeit zuf�lliger Abweichungen der Konstruktionselemente offen h�lt. Durch viele Jahre hin hat in der T�tigkeit von _Zeiss_ diese Diskordanz zwischen ihren Faktoren bestanden, die ihn tats�chlich in Nachteil setzte gegen�ber den anderen, welche das alte empirische Verfahren rein und unverf�lscht handhabten, nicht angekr�nkelt durch die [vorauseilenden Gedanken] aus einem fremdartigen Ideenkreis -- ein Zustand, wieder vergleichbar einer Erscheinung in der organischen Natur: da� in den Jugendzust�nden mancher Lebewesen �fters Organe sich finden, die aller Zweckm��igkeit zu widersprechen scheinen, weil sie ihre richtige Funktion erst in einem sp�teren Entwicklungsstadium gewinnen, nachdem andere Organe, denen sie in der Entwicklung vorauseilten, nachgewachsen sind. Das Nachwachsen des noch fehlenden erg�nzenden Organs entspricht nun der vorhererw�hnten zweiten Etappe in der Entwicklung der gleichen Grundidee auf FRAUNHOFERs Wegen. Wie bei FRAUNHOFER die neue Technik erst leistungsf�hig wurde in Verbindung mit den von ihm geschaffenen neuen Grundlagen f�r eine ersch�pfende theoretische Bestimmung der in Betracht stehenden Lichtwirkungen und zwar durch eine wesentliche Erg�nzung der damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisse der Optik, so ist auch in dem neuen Entwicklungsgang der weitere Fortschritt von der L�sung wissenschaftlicher Aufgaben getragen. Hier aber tritt nun die Bedeutung des Ausgangspunktes deutlich hervor. _Zeiss_ selbst und diejenigen, welche hinsichtlich der theoretischen Aufgaben seine Mitarbeiter wurden, gingen von der als selbstverst�ndlich erscheinenden Annahme aus, da� das Mikroskop-Problem im Grunds�tzlichen durchaus ebenso, und mit den gleichen wissenschaftlichen Hilfsmitteln, ersch�pfend zu behandeln sei, wie FRAUNHOFER das Fernrohr-Problem behandelt hat. Best�tigt hat sich dies aber nur hinsichtlich einer gewissen Art von Mikroskopen von jetzt ganz untergeordnetem Interesse, die in der Tat als verkleinerte, umgekehrte Fernrohrobjektive sich behandeln lassen und auch schon von FRAUNHOFER selbst so behandelt wurden. _Das_ Mikroskop dagegen, das den subtileren Forschungen der biologischen Wissenschaft dient, war, wie sich zeigte, auf diesem Weg absolut nicht zustande zu bringen; alle Versuche zur theoretischen Konstruktion desselben blieben ganz und gar erfolglos, solange sie unter obiger Voraussetzung geleitet wurden und an den Konsequenzen der Voraussetzung streng festhielten. Dieses negative Resultat aller Bem�hungen um die Verwirklichung des neuen Konstruktionsplanes hat nun zu der Einsicht gef�hrt, da� in den wissenschaftlichen Lehren der Optik, die sich an FRAUNHOFERs Aufgabe v�llig bew�hrt hatten, da sie an der neuen Aufgabe versagten, eine L�cke sein _m�sse_, da� also diese Lehren erst noch einer Erg�nzung bed�rften, damit eine theoretische Vorausbestimmung auch der Mikroskopkonstruktionen m�glich sei. Diese Erkenntnis hat nun auch die erforderliche Erg�nzung herbeigef�hrt, indem sie hinleitete auf die Untersuchung und Feststellung der besonderen Bedingungen, welche f�r die Abbildung von Objekten in Geltung treten, deren Dimensionen nicht mehr gro�e Vielfache von der L�nge der Lichtwellen sind -- und damit war nun dem FRAUNHOFERschen Gedanken auch in der Mikroskop-Optik die dauernde Herrschaft gesichert[17]. Hierbei hat aber dieser Gedanke dadurch, da� er von _Zeiss_ an einem ganz anderen Ausgangspunkt wieder aufgenommen wurde, zum zweitenmal zu einer Erweiterung auch der wissenschaftlichen Optik gef�hrt. In der Tat gibt es keine sch�rfere Probe auf die Richtigkeit und Vollst�ndigkeit wissenschaftlicher Theorien, als den Versuch, mit ihrer Hilfe komplizierte Vorg�nge und Effekte, auf welche sie Anwendung finden, in allen Einzelheiten vorauszubestimmen; jeder Mangel und jede L�cke kommt dabei in dem Mi�erfolg des Versuchs sicher zum Vorschein. -- Unter den Verdiensten von _Zeiss_ ist es gewi� nicht das kleinste, da� er in festem Vertrauen auf die Kraft wissenschaftlicher Einsicht, auch f�r die Behandlung praktischer Aufgaben, an seinem ersten Plane, trotz jahrelanger Mi�erfolge, unentmutigt festgehalten und dadurch schlie�lich eine Bereicherung der Wissenschaft herbeigef�hrt hat. Der Grundgedanke, von dem die Arbeit von _Zeiss_ ausgeht, hat endlich auch die Keimanlage noch f�r einen _dritten_, ganz anders gearteten Fortschritt in sich enthalten, eine Anlage, die gleichfalls schon 50 Jahre fr�her bei FRAUNHOFER wenigstens den Anfang ihrer Entwicklung zeigt -- n�mlich den Antrieb zur durchgreifenden Reform in der Darstellung des optischen Glases. Das alte empirische Verfahren in der Behandlung technischer Aufgaben wird immer dabei stehen bleiben, die Eigenschaften des Rohmaterials, auf dessen Benutzung die Aufgabe f�hrt, als etwas schlechthin Gegebenes anzusehen. Denn jenes Verfahren hat keine eingehende, auf genauer Erforschung aller Merkmale gerichtete Kenntnis der Eigenschaften des Materials, und braucht sie nicht zu haben, kann also auch �ber die Abh�ngigkeit der erreichten Erfolge von diesen Eigenschaften nicht im einzelnen sich Rechenschaft geben. Man benutzt also in diesem alten Verfahren das k�rperliche Konstruktionsmaterial so wie es traditionell vorliegt, auf Grund der Erfahrungen, welche gerade in _seiner_ Benutzung allm�hlich gewonnen sind, und erst wenn etwas neues kommt, probiert man, ob dasselbe vielleicht noch besser sich eigene. Das andere, das rationale Verfahren -- um das mein Bericht �berall sich dreht -- welches ein technisches Erzeugnis f�r bestimmte praktische Effekte aus wissenschaftlicher Erkenntnis aller Bedingungen des gesuchten Effektes gewinnen will, hat dagegen die Abh�ngigkeit aller Wirkungen von den besonderen numerisch bestimmten Eigenschaften der angewandten Materialien bei jedem Schritt im Auge und wird bei jedem Schritt die Einschr�nkung gewahr, welche der meist ganz enge Spielraum des traditionell Gegebenen der m�glichst zweckm��igen Auswahl der stofflichen Mittel auferlegt. So mu� die _rationale_ Methode praktischer T�tigkeit -- und auch _nur_ diese -- �berall die Tendenz entwickeln, die Darstellung des Urmaterials f�r ihre Arbeit unter die Leitung ihrer besonderen Zwecke zu bringen, auf rationelle Anpassung seiner Eigenschaften an die besonderen Anforderungen seiner Verwendung kr�ftig hinzudr�ngen. Wir sehen die Wirkungen dessen jetzt auf allen Gebieten vorgeschrittener Technik. Auch da, wo zum erstenmal der Gedanke streng rationalen Aufbaues technischer Erzeugnisse in voller Reinheit sich bet�tigt hat, ist die hier benannte Konsequenz desselben schon in die Erscheinung getreten. Man wei� jetzt, da� schon FRAUNHOFER an die Darstellung des optischen Glases f�r seine Fernrohre nicht nur pers�nlich herangetreten ist, sondern herangetreten ist mit der deutlichen Idee, aus der Abh�ngigkeit seiner optischen Eigenschaften von seiner chemischen Zusammensetzung und durch rationelle Benutzung dieser Abh�ngigkeit der praktischen Optik freiere Bahn f�r die Behandlung ihrer Aufgaben zu schaffen. |Auch die Parallelentwicklung des FRAUNHOFERschen Grundgedankens in unserem Kreis hat den gleichen Zielpunkt wiedergefunden.| Die Art aber, wie dieses hier geschehen, bietet ein lehrreiches Beispiel f�r die Macht.... [usw. wie oben im Haupttext S. 71]. Anhang 3. So habe ich nun auch diese letzte Etappe charakterisiert, in welcher der Fortgang der von _Carl Zeiss_ begonnenen [Arbeiten] schlie�lich nochmals mit FRAUNHOFERS Wegen zusammentrifft. Aber auch hier zeigt sich am Ende wieder die Bedeutung des neuen eigenartigen Ausgangspunktes darin, da� auch hier die Wiederholung desselben Schrittes keine blo�e Wiedererneuerung FRAUNHOFERscher Arbeit geblieben ist. Denn verm�ge der allgemeineren Aufgabenstellung, die das Mikroskop-Problem gegen�ber dem Fernrohr-Problem auch in Hinsicht auf die Anforderungen an das Urmaterial mit sich brachte, sind die Ziele des neuen Anlaufes sofort �ber die Ziele hinausgegangen, die auch nur m�glicherweise im Gesichtskreis FRAUNHOFERs liegen konnten. Das kommt deutlich namentlich an einem Punkt zum Vorschein: obwohl in unseren damaligen optischen Interessen eine R�cksichtnahme auf die besonderen Bed�rfnisse der photographischen Optik noch nicht angebahnt war, zeigte sich nachher, da� die letztere ganz [au�erordentlichen Gewinn von der systematischen Vervollst�ndigung des Urmaterials ziehen konnte] ....[18] Fu�noten: [Fu�note 3: [Nach der von E. ABBE f�r den Vortrag selbst ben�tzten Abschrift des Manuskripts. Einige Abschnitte, die im Manuskript allem Anschein nach nur im Interesse der Abk�rzung des m�ndlichen Vortrags gestrichen waren, sind entweder in | | im Text oder als Anhang am Schlu� des Vortrags mit abgedruckt.]] [Fu�note 4: [Zu dieser Darstellung bin ich leider nicht gekommen. Vieles Dahingeh�rige finden Interessenten in �F. AUERBACH, Das Zeisswerk und die Carl Zeiss-Stiftung in Jena�, 2. Aufl., Jena, G. Fischer, 1904. Cz.]] [Fu�note 5: [Das Konzept zu dieser Trauerrede ist abgedruckt in ABBE, Gesammelte Abhandlungen, Bd. II, pag. 339-341.]] [Fu�note 6: [Bei Errichtung der �Carl Zeiss-Stiftung� s. unten das Statut der C. Z.-Stiftung, � 2, Name.]] [Fu�note 7: [und zwar von E. ABBE.]] [Fu�note 8: [s. hierzu die Ausf�hrungen im ersten Teil von Anhang 1 am Schlu� des Vortrags.]] [Fu�note 9: [Das hierzu vorliegende von A. selbst herr�hrende Material ist leider unvollst�ndig, mag aber trotzdem und trotz der dadurch herbeigef�hrten Wiederholungen in Anh�ngen am Schlu� dieses Vortrags Platz finden; s. Anhang 1.]] [Fu�note 10: [Vgl. die Erg�nzungen dieser und der folgenden Ausf�hrungen in Anhang 2.]] [Fu�note 11: [Vgl. die Gedenkrede auf J. FRAUNHOFER</SC> IN E. <SC>ABBEs Gesammelten Abhandlungen, Bd. II, pag. 319-338.]] [Fu�note 12: [S. die Erg�nzung dieser Ausf�hrungen in Anhang 3.]] [Fu�note 13: [Gemeint ist offenbar ERNST HAECKEL.]] [Fu�note 14: [Durch die Carl Zeiss-Stiftung. Vgl. insbesondere das Erg�nzungsstatut am Schlusse des vorliegenden Bandes.]] [Fu�note 15: Diese Hoffnung hat sich zur angegebnen Zeit erf�llt.] [Fu�note 16: Beim m�ndlichen Vortrag hatte ABBE, unter Weglassung der obigen Abschnitte in | |, gleich fortgefahren: �Ohne hier die besonderen Erw�gungen anzuf�hren, die unter diesem obersten Gesichtspunkt das Vorgehen zu leiten hatten, erw�hne ich nur, da� die hier bezeichneten ....... wesentlich bestimmt haben.�] [Fu�note 17: Diese ganze Arbeit wurde bekanntlich von E. ABBE selbst vollzogen.] [Fu�note 18: Fortsetzung fehlt.] III. �ber Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Gro�industrie. Vortrag, gehalten am 28. Januar 1897 in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena. Jenaer Volksblatt vom 31. Januar, 2. und 3. Februar 1897, Nr. 26, 27, 28. Wiedergabe nachstehend nach dem vom Verfasser berichtigten Sonderabdruck. Meine Herren! Ich habe mir erlaubt, Ihre Aufmerksamkeit heute Abend in Anspruch zu nehmen f�r das Thema: Die Gewinnbeteiligung der Arbeiter in der Gro�industrie, also f�r eine Einrichtung des Lohnsystems, die, wie der Name besagt, darauf abzielt, den Arbeitern und Angestellten der Industriebetriebe _neben_ dem gew�hnlichen, vorher vereinbarten Lohn oder Gehalt noch -- in irgend einer Form -- einen Anteil am Reinertrag des Unternehmens zuzuweisen. Ich hoffe aber, da� Sie mir dabei keine gr��ere Aufgabe stellen werden, als ich erf�llen kann. Da der Gegenstand abseits von meinem wissenschaftlichen Interessenkreis liegt, kann ich dar�ber nicht reden wie ein National�konom, der eine eingehende systematische und historische Behandlung der Frage zu geben in der Lage ist; ich kann dar�ber nur sprechen, soweit die Frage in meinen eigenen Wirkungskreis eingetreten ist, soweit ich in meiner praktischen T�tigkeit Anla� gefunden habe, Stellung dazu zu nehmen -- also naturgem�� nur sehr aphoristisch und unter Gesichtspunkten, deren Horizont �berall beschr�nkt ist auf die eigene Erfahrung, nicht erweitert durch ein planm��iges Studium des Gegenstandes. Ich h�tte also mein Thema eigentlich bescheidener ausdr�cken sollen, dahin, da� ich eine Erkl�rung geben will, �ber die _besondere_ Art der Gewinnbeteiligung, die k�rzlich in einem hiesigen Betriebe, der Optischen Werkst�tte von _Carl Zeiss_, auf meine Veranlassung eingef�hrt worden ist, und �ber ihr Verh�ltnis zu den Einrichtungen gleichen Begriffs, die anderw�rts eingef�hrt worden sind. Ich glaube indes, da� auch bei so eng gefasster Aufgabe der Gegenstand ein gewisses Interesse haben kann. Die Vorf�hrung eines einzelnen Falles bietet Gelegenheit, die Anwendung allgemeiner Grunds�tze in concreto zu exemplifizieren, und dazu ist der Gegenstand in der Tat besonders geeignet, da er eine au�erordentlich strittige Materie darstellt. Denn das Thema ist ein Tummelplatz f�r den Kampf zwischen den grunds�tzlich verschiedenen Auffassungen volkswirtschaftlicher und sozialer Aufgaben. Um hiervon einen Begriff zu geben, brauche ich nur die Urteile einander gegen�ber zu stellen, die �ber diese Sache von verschiedenen Standpunkten aus ergangen sind, in ihren schroffen unvermittelten Gegens�tzen. Die Sozialdemokraten kennzeichnen die fragliche Einrichtung mit den wegwerfenden Worten: �Steine statt Brot� oder noch gr�ber: �Feigenblatt f�r eine partie honteuse�. Ihnen zur Seite stehen die Antisozialen, die offenen Vertreter von Herrenrecht und Herrenmoral auf sozialem Gebiet; sie perhorreszieren die Gewinnbeteiligung als �ersten Schritt auf der schiefen Ebene, die zum Kommunismus f�hrt�. Diese Einrichtung m�sse -- sagen sie -- zur Folge haben, den Arbeitern Handhaben zu schaffen, sich einzumischen in die Angelegenheiten des Unternehmers, Anrecht zu gewinnen auf Rechenschaftslegung und dergl.; der Unternehmer bleibe also dabei nicht mehr �Herr im eigenen Haus�. Gegen�ber diesen _beiden_ grunds�tzlichen Gegnern steht nun eine Reihe �berzeugter Anh�nger -- Leute, welche die Gewinnbeteiligung als eine ganz au�erordentlich wohlt�tige, vom sozialen Gesichtspunkt aus h�chst wirksame Einrichtung preisen; manche von ihnen gehen soweit, da� sie glauben, damit eigentlich die L�sung der ganzen sozialen Frage gefunden zu haben. Zu den Anh�ngern geh�ren namentlich die Praktiker auf diesem Gebiet, eine Anzahl Unternehmer, welche diese Form des Lohnsystems eingef�hrt haben. Etwas skeptischer, zum Teil sogar ablehnend, stehen zur Sache die Theoretiker, die National�konomen, in deren Kreis, wenn ich recht unterrichtet bin, der fr�her auch dort zu findende Enthusiasmus jetzt einer recht k�hlen Stimmung Platz gemacht hat. Manche von ihnen rechnen die Gewinnbeteiligung unter die Adiaphora der Volkswirtschaft, manche stehen ihr noch kritischer gegen�ber. Aber einm�tig scheint das Urteil auch in diesen Kreisen nicht zu sein. Kein geringerer als SCHMOLLER hat noch im Jahre 1890 in einem Vortrage eine sehr warme Empfehlung dieser Lohnform gerade unter sozialen Gesichtspunkten gegeben. * * * * * Auf jene beiden _grunds�tzlich_ ablehnenden Standpunkte brauche ich keine weitere R�cksicht zu nehmen, weil die Argumente, von denen sie ausgehen, nicht diskutabel sind; es dr�cken sich darin nur die Gegens�tze in den Grundanschauungen �ber die sozialen Angelegenheiten aus. Ich kann also meine weiteren Betrachtungen an die Ansichten ankn�pfen, die ich zuletzt charakterisierte: auf der einen Seite die empfehlende, auf der anderen die kritisch ablehnende Beurteilung, die doch aber immerhin einen gemeinsamen Boden der Diskussion �brig lassen. Die Anh�nger und Bef�rworter der Gewinnbeteiligung behandeln sie, wenn ich die Sache vollst�ndig �bersehe, im wesentlichen unter drei verschiedenen Gesichtspunkten. Dreierlei verschiedene Tendenzen werden dabei verfolgt, die sich zwar nicht gegenseitig ausschlie�en, vielmehr �fters Hand in Hand gehen, doch aber logisch unterschieden werden m�ssen. Die erste Gruppe, die repr�sentiert ist durch den, der die Einrichtung zuerst eingef�hrt hat, den Franzosen JEAN LECLAIRE, verfolgt dabei sehr hochfliegende soziale Ideen. Die Einrichtung soll im Sinne dieser Leute auf nichts weniger ausgehen, als auf eine allm�hliche Umgestaltung wesentlicher Grundlagen der wirtschaftlichen T�tigkeit; sie soll n�mlich die Vorbereitung und Vorstufe zu einer genossenschaftlichen Wirtschaftsform, zum allm�hlichen Erwerb des gesamten Betriebskapitals seitens der Arbeiter und Angestellten sein. Die Behandlung der Gewinnanteile ist unter solche Modalit�ten gestellt, da� diese M�glichkeit nicht blo� er�ffnet, sondern ausdr�cklich als Zweck vorgesehen erscheint. Also ein Gedanke von gro�er Tragweite: die Wiederbelebung der alten Genossenschaften, die in den ersten Anf�ngen der Schiffahrt, des Bergbaues, teilweise auch des Landbaues, die Form des Zusammenarbeitens der _freien_ Leute war. Es ist gar keine Frage, da� Bestrebungen dieser Tendenz, wenn sie im gro�en Erfolg h�tten, eine ganz umw�lzende Bedeutung gewinnen m��ten. Denn sie gehen darauf aus, die Trennung der Arbeiter vom Arbeitswerkzeug, der Arbeit vom Kapital, und den historisch damit verbundenen Gegensatz von Arbeiter und Unternehmer allm�hlich wieder r�ckg�ngig zu machen. Man mu� also die Bedeutsamkeit dieser Bestrebungen an sich anerkennen, aber ihre weitere W�rdigung steht g�nzlich unter der Frage: inwieweit ist genossenschaftliche T�tigkeit heutzutage in der Industrie _m�glich_ -- genossenschaftliche T�tigkeit, bei der die Arbeitst�tigen in ihrer _Gesamtheit_ zugleich den Herrn des Unternehmens, den Prinzipal, darstellen? Meine pers�nliche Meinung geht dahin, da� diese M�glichkeit au�erordentlich beschr�nkt ist, und nur da besteht, wo das Zusammenarbeiten vieler m�glich ist _ohne_ eine feinere Organisation, ohne weitgehende Gliederung der Funktionen und ohne Vereinigung sehr heterogener Elemente[19]. Und dieser Standpunkt wird jetzt, glaube ich, nicht nur von der schulm��igen National�konomie, sondern auch von den Theoretikern der Sozialdemokratie geteilt; auch diese diskutieren jetzt die Bedingungen und Voraussetzungen, von denen die _M�glichkeit_ erfolgreicher Genossenschaftsbildung in der Industrie abh�ngt. Wie ich schon bemerkte, hat der erste, der Gewinnbeteiligung eingef�hrt hat, sie mit _dieser_ Tendenz eingef�hrt und durchgef�hrt, und wie es scheint, mit dauerndem Erfolg. Aber abgesehen von einem anderen Moment, welches dabei mitgewirkt hat, -- auf das ich nachher noch zu sprechen komme -- ist, glaube ich, der Erfolg dadurch bedingt, da� diese genossenschaftliche Bildung sich auf eine kleine Anzahl von auserw�hlten Personen beschr�nkte, die allerdings vorher Arbeiter oder Angestellte waren, denen gegen�ber jedoch die gro�e Mehrzahl im Verh�ltnis der Abh�ngigkeit nach wie vor blieb. Ich wei� nicht viel von den Erfolgen der anderen Versuche, die in gleicher Absicht, also zwecks allm�hlicher �berleitung des ganzen Unternehmens in den Besitz der Arbeiter und Angestellten, anderweit, namentlich in England und Amerika, unternommen worden sind. Der einzige bekannte Versuch dieser Art in _Deutschland_, der im Jahre 1868 beim Borchertschen Messingwerk in Berlin gemacht wurde, ist v�llig fehlgeschlagen. Auch neuerdings ist die Frage unter dem gleichen Gesichtspunkte wieder aufgerollt worden, wiederum ohne jede Erw�gung der Voraussetzungen und Bedingungen, von denen die Durchf�hrbarkeit der Idee abh�ngt -- in dem naiven Glauben, was vor tausend Jahren m�glich war, m�sse doch auch heute noch m�glich sein. Gegen�ber den Urhebern dieser neuesten Vorschl�ge kann man kaum etwas anderes sagen als: gute Menschen und schlechte Musikanten. Mit den hochfliegenden Gedanken einer ersten Gruppe von Anh�ngern der Gewinnbeteiligung kontrastiert sehr die n�chterne und hausbackene Auffassung einer zweiten Gruppe, die darin im wesentlichen nur ein Pr�miensystem erblickt -- ein Mittel, um die t�tigen Personen zu animieren, recht sparsam mit dem Material zu verfahren und ihre Zeit recht auszunutzen. Der Anteil am Jahresgewinn des ganzen Unternehmens soll den Arbeitern einen Anteil verschaffen an dem, was durch besondere Sparsamkeit, Achtsamkeit und Flei� mehr erworben wird. Also -- die �lpr�mie, die Lokomotivf�hrer und Maschinenmeister auf erspartes Schmiermaterial �fters erhalten, erweitert zu einer Generalpr�mie auf Sparsamkeit und Flei� aller. Es ist nicht zu leugnen, da� unter diesem Gesichtspunkte die Gewinnbeteiligung, wenn die Voraussetzungen f�r die Wirksamkeit von Pr�mien zutreffen, eine gewisse �konomische Wirkung haben wird. Dieser Vorteil ist aber mehr merkantiler Art und hat nichts mit dem wirtschaftlichen Verh�ltnis zwischen Unternehmer und Arbeiter zu tun, verleiht der Einrichtung also keine soziale Bedeutung. Indes hat jene �konomische Wirkung bei den gelungenen Versuchen mit der Gewinnbeteiligung �fters eine gro�e Rolle gespielt. Gerade LECLAIRE verdankt zweifellos einen gro�en Teil seines Erfolgs der Wirkung, welche bei ihm der Gewinnanteil als Pr�mie �bte. Die Leute, um die es sich da handelte, waren n�mlich Stubenmaler, also Leute, die nach der Art ihrer T�tigkeit wenig zu beaufsichtigen und der Versuchung zu allerlei Zeitvertreib ausgesetzt sind. Es ist ganz verst�ndlich, da� ihnen gegen�ber die Gewinnbeteiligung als Generalpr�mie auf die nichtvertr�delte Zeit und auf nichtversch�ttete Farbt�pfe einen ganz besonderen Effekt gewinnen konnte. Solche Umst�nde aber werden nur ausnahmsweise eintreten. In der Mehrzahl der F�lle wird der Spielraum f�r die Wirksamkeit des Pr�mienmotivs f�r sparsames Umgehen mit dem Material und flei�ige Ausnutzung der Arbeitszeit viel beschr�nkter sein und wenigstens hinsichtlich des letzten Punktes nicht entfernt heranreichen an die Wirkung eines rationellen Akkordlohnsystems. Denn bei dem Pr�miensystem[20] bekommt der Arbeiter im g�nstigsten Falle doch nur einen Teil von dem, was er durch besonderen Flei� und besondere Umsicht erspart und auch diesen Teil nur bedingungsweise, n�mlich nur, wenn auch alle anderen �hnlich verfahren. Beim Akkordlohn aber f�llt alle Mehrleistung direkt in seine Tasche. Eine gro�e und allgemeine Bedeutung wird man also, unter dem Gesichtspunkte des Pr�miensystems, der Gewinnbeteiligung keinesfalls zugestehen k�nnen. Endlich wird noch von einem dritten Standpunkt aus die Gewinnbeteiligung der Arbeiter empfohlen, ohne den Anspruch auf eine so tiefgehende �nderung der ganzen Wirtschaftst�tigkeit, wie die Absicht der Genossenschaftsbildung darstellt; aber andererseits auch ohne spezielles Betonen der zuletzt erw�hnten rein �konomischen Vorteile. Sie wird empfohlen als eine _f�r sich_ wertvolle und n�tzliche Einrichtung sozialen Interesses. Sie soll sein �eines der wirksamsten Mittel zur Hebung der wirtschaftlichen Lage des Arbeiterstandes und das wirksamste Mittel zur Vers�hnung von Arbeiter und Unternehmer�. Das sind ungef�hr die Worte, die noch ganz k�rzlich einer der bekanntesten Anh�nger der Gewinnbeteiligung in Deutschland (FREESE) gebraucht hat. Die Einrichtung, f�r die das gelten soll, besteht aber darin, da� eine gewisse Quote des j�hrlichen Reinertrags -- gew�hnlich 10 Proz. desselben, hie und da auch etwas mehr -- unter die Arbeiter und Angestellten des Unternehmens verteilt wird, entweder gleichm��ig oder nach irgendwelchen besonderen Abstufungen. Zu diesem Standpunkte mu� ich etwas n�her Stellung nehmen; denn es handelt sich dabei um den typischen Fall, da� eine Einrichtung zu _Unrecht_ den Anspruch macht, als ein _soziales_ Element im Wirtschaftsleben zu gelten. Wie also soll man jenes ansehen? Erstens: wie l��t sich die Annahme rechtfertigen, da� durch diese Lohnform ein Mittel gegeben sei zur Hebung der wirtschaftlichen Lage des Arbeiterstandes? Das w�rde nur m�glich sein, wenn kraft der Gewinnbeteiligung der Arbeitsertrag ein gr��erer w�rde, als er _unter sonst gleichen Umst�nden_ ohne die Einrichtung sein w�rde, oder wenn er dabei eine mehr gesicherte Form gew�nne, als es sonst sein k�nnte. Das letztere ist ausgeschlossen, weil die Gewinnquote noch unsicherer ist als der gew�hnliche Lohn. Die Wirkung kann also nur in der Erh�hung des Arbeitsertrags selbst gesucht werden. Nun scheint es freilich ganz klar: Lohn plus Gewinnanteil ist mehr als Lohn allein. Das ist richtig, aber doch nur so lange, als nicht etwa _wegen_ der Gewinnquote der eigentliche Lohn sich entsprechend vermindert. Wenn also die Einrichtung die Bedeutung haben soll, das _Gesamt_einkommen zu erh�hen, so mu� eine Garantie da sein, da� das, was der Unternehmer dem Arbeiter am Jahresschlu� zuwendet, nicht vorher am Lohn erspart worden ist. Hierf�r aber bieten die jetzigen Wirtschaftseinrichtungen auch nicht die geringste Garantie. Nach dem geltenden Gewerberecht steht es dem Unternehmer frei, den Lohn jederzeit beliebig herabzusetzen, entweder direkt, oder indem er dem Arbeiter k�ndigt und am folgenden Tag, oder nach 14 Tagen, einen anderen einstellt, der f�r geringeren Lohn zu arbeiten bereit ist. Der einzige objektive, d. h. nicht auf den guten Willen der Personen gestellte Regulator der Lohnbestimmung ist das Verh�ltnis von Bedarf und Angebot in Arbeitskr�ften. Nach diesem aber reguliert sich nicht der Lohn f�r sich, sondern das _Gesamt_einkommen des Arbeiters, also im Fall der Gewinnbeteiligung die Summe von Lohn plus Gewinnquote. Letztere z�hlt dabei mit ihrem mutma�lichen Betrag immer mit, bewu�t oder unbewu�t. Nun mu� in Betracht gezogen werden, da� bei der gro�en Mehrzahl aller industriellen Unternehmungen das Lohn- und Gehaltkonto der weitaus gr��te Posten im Unkostenkonto ist, also mehr als jeder andere Posten den Reinertrag beeinflu�t. Die kleinste Ersparnis nach dieser Richtung hin bedeutet also eine relativ hohe Vermehrung des Reingewinns. So w�rde in den meisten Betrieben, wenn am Lohn- und Gehaltkonto auch nur 3 Proz. gespart werden, eine Vermehrung des Reingewinns um 10 Proz. oder mehr herauskommen und verteilt werden k�nnen. Beim Fehlen jeder Einrichtung, die ein Moment der Stetigkeit in die Lohnbestimmung bringen, den Gesamtarbeitsertrag der blo�en Regulierung nach Angebot und Nachfrage entziehen k�nnte, besteht also kein Hindernis, die Gewinnbeteiligung einzuf�hren, die auf sie kommende Leistung aber an L�hnen und Geh�ltern bis auf den letzten Pfennig wieder zu ersparen. Bedenkt man nun das eben Gesagte, da� fast �berall eine kleine Ersparnis am Lohn eine gro�e prozentige Steigerung der Gewinnquote herbeif�hrt, so l��t sich nicht leugnen, da� die Gewinnbeteiligung unter Umst�nden sogar die Tendenz gewinnen kann, den Arbeitsertrag herabzudr�cken, zu mindern. Als Einrichtung beh�lt sie immer das Ansehen des Freundlichen und Liberalen. Gerade in diesem sch�nen �u�eren liegt nun eine nicht zu verkennende Gefahr. Hinter der Dekoration kann sich manches verbergen, was ohne sie gleich erkannt sein w�rde. Diese Betrachtungen m�ssen zu dem Resultat f�hren, da� in einem Lohnsystem, welches durch keinerlei Normen in sich geregelt ist, die daran geh�ngte Gewinnbeteiligung gar nicht die Bedeutung haben _kann_, das Einkommen der wirtschaftlich abh�ngigen Personen zu erh�hen -- eher einen entgegengesetzten Erfolg. Man braucht also der Einrichtung nicht b�swillig gegen�berzustehen, braucht auch nicht puritanisch jeden Schmuck an den Dingen abzulehnen und kann doch denen Recht geben, welche meinen: einstweilen sei es besser, wenn auf dem Wirtschaftsgebiet die W�nde kahl und nackt dastehen. Jeder sieht dann gleich, aus was f�r Material sie aufgebaut sind. Wenn sie �bert�ncht und mit Arabesken verziert sind, sieht man nicht mehr was dahinter steckt. Als zweites wird von der Gewinnbeteiligung ger�hmt die Verbesserung der pers�nlichen Beziehungen zwischen Arbeiter und Unternehmer, die Milderung des Klassengegensatzes. Gewi� wird das in Betracht stehende Lohnsystem, da seine Anwendung keinem Zwang untersteht, rein aus freiwilliger Initiative des Unternehmers hervorgeht, die Arbeiter freundlich ber�hren, insoweit sie darin den Ausdruck wohlwollender und freundlicher Absicht erkennen. Die vers�hnende Wirkung ruht dann aber nicht auf der Sache selbst, sondern auf dem Glauben an die ihr zugrunde liegenden Motive; sie bleibt also ganz und gar auf dem Niveau der Wirkungen, die liberale Gratifikationen und sonstige Bet�tigung pers�nlichen Wohlwollens hervorbringen. Hoffentlich gibt es heute nicht mehr sehr viele, die eine Vers�hnung oder Milderung der sozialen Klassengegens�tze auf _diesen_ Wegen erwarten. Eine tiefer gehende Wirkung kann der Gewinnbeteiligung in diesem Punkt nur ganz mittelbar beigemessen werden, in denjenigen Konsequenzen, deren wegen die eingangs erw�hnten grunds�tzlichen Gegner sie perhorreszieren: da� sie n�mlich Veranlassung bieten mu� zu Diskussionen zwischen Arbeiter und Unternehmer. Sobald einmal eine solche Einrichtung eingef�hrt ist, gewinnen die Arbeiter, wenn auch kein formelles, doch sicher ein moralisches Recht, Erkl�rungen und Erl�uterungen zu verlangen �ber das Mehr oder Minder, von dem ihr Anteil abh�ngt; es tritt also das ein, was die Vertreter des Herrenstandpunktes nicht haben wollen: das Dreinreden, die Kritik. Meiner Ansicht nach ist das allerdings eine sehr wohlt�tige Wirkung, vorz�glich geeignet, die Klassengegens�tze zu mildern. Indem man �ber solche Angelegenheiten diskutiert, selbst wenn es nicht immer in den liebensw�rdigsten Formen gesch�he, mu� jeder sich bem�hen, den Standpunkt des andern zu verstehen, mu� lernen, auf die Ideen des andern einzugehen. Und das leitet auch die Vertretung gegnerischer Interessen in friedliche Wege. Nachdem in unserm hiesigen Betriebe die Gewinnbeteiligung eingef�hrt ist, bin ich durchaus gew�rtig, da� obige Konsequenz auch bei uns einmal kommen wird. Wenn ich es erlebe, f�rchten werde ich mich nicht davor; indes darf ich auch nicht sagen, da� ich mich darauf freute. Jene Wirkung wird n�mlich erst eintreten, wenn einmal schlechte Jahre kommen -- was doch niemand herbeiw�nscht. Solange, es gut geht und ein Gewinnanteil gezahlt werden kann, werden die Beteiligten stillvergn�gt ihn einstecken und nichts sagen. Erst wenn er einmal ausbleibt oder geringer ausf�llt wie erwartet, werden sie kommen und fragen: wie h�ngt das zusammen, woher r�hrt das? Aber gerade dann wird es gut sein, Auskunft und Erkl�rung geben zu m�ssen. Das also w�re schlie�lich der einzige Vorteil, den man der Gewinnbeteiligung unter dem Gesichtspunkt einer Einrichtung sozialen Interesses wirklich zuzugestehen h�tte. Meiner vorherigen Kritik steht nun aber die Tatsache gegen�ber, da� die Anh�nger der Gewinnbeteiligung auf eine _Erfahrung_ sich berufen k�nnen, welche das gerade Gegenteil von meiner Ausf�hrung zu beweisen scheint. Die Statistik zeigt n�mlich, da� fast �berall, wo das System zur Anwendung gekommen ist, es von guten Folgen begleitet war; �berall zeigt sich Gewinnbeteiligung verbunden mit relativ hohen L�hnen und �berall, wo sie eingef�hrt ist, besteht auch ein besonders gutes Verh�ltnis zwischen Unternehmer und Arbeiter. Man meint, da� dieses Zusammentreffen doch nicht zuf�llig sein k�nne und schlie�t daraus, da� es die Wirksamkeit des neuen Lohnsystems beweise. Das scheint in der Tat sehr einleuchtend. Nichtsdestoweniger kann ich in dieser Art von Argumentation mit den Tatsachen nur eine grobe Verwechslung eines cum hoc mit einem propter hoc erblicken. Da� jenes Zusammentreffen nicht zuf�llig sei, ist auch meine Meinung; aber es gibt daf�r eine ganz andere Erkl�rung. Bisher n�mlich ist -- von wenigen zweifelhaften F�llen abgesehen -- die Einrichtung nur von sehr anst�ndigen Unternehmern ins Werk gesetzt worden, von Leuten, die sich redlich bem�hten, die Interessen ihres Personals in allem zu f�rdern, ihren Arbeitern g�nstige Lohnverh�ltnisse zu verschaffen und zu erhalten, freundliche und friedliche pers�nliche Beziehungen zu ihnen zu pflegen. Die Einf�hrung des Gewinnanteils erscheint, ihren Motiven nach, geradezu als Ausflu� und Symptom solcher Gesinnung. Wie k�nnte es nun anders sein, als da� �berall, wo man sie findet, jene anderen g�nstigen Umst�nde sie immer begleiten -- nicht als Wirkung und Erfolg des Lohnsystems, sondern als Haupteffekt der tiefer liegenden gemeinsamen Ursachen? Wenn auch die Rupps�cke unter den Unternehmern der Einrichtung sich bem�chtigt h�tten -- was sie aus guten Gr�nden nicht getan haben und wohl auch sobald nicht tun werden -- so k�nnte die Erfahrung ganz anders aussehen; die Statistik h�tte dann vielleicht auch Material f�r die Ansicht geliefert, da� die Gewinnbeteiligung der Deckmantel �dester Lohndr�ckerei sein k�nne. Wenn man aber an der Richtigkeit obiger Erkl�rung noch zweifeln k�nnte, so w�rde der Zweifel gehoben werden bei genauerem Besehen des Belegmaterials, das die Statistik beibringt. Denn dieses Material zeigt die von den Anh�ngern der Gewinnbeteiligung behaupteten g�nstigen Wirkungen auch in solchen F�llen, wo die Gewinnquote nur in ganz geringen Dosen, beinahe hom�opathisch, zur Geltung gekommen ist -- z. B. bei Gewinnanteilen, die im Durchschnitt einer Reihe von Jahren kaum mehr als etwa 1 Proz. des sonstigen Lohnes des Arbeiters und nur in einem einzigen Jahr �ber 2 Proz. desselben betragen haben. Wenn man auch hier noch einen Erfolg des Systems vorfindet, so m�ssen seine Wirkungen ganz geheimnisvoller Art sein. Nun gibt es zwar noch Leute, die in Sachen der medizinischen Therapeutik an eine spezifische Wirksamkeit minimaler Dosen glauben; in der sozialen Therapeutik aber gilt keine Hom�opathie. Angesichts der offenbaren Schw�che des hier kritisierten Standpunktes mu� wohl die Frage entstehen: wie kommt es, da� doch noch so viele an diesem Standpunkt festhalten, die Gewinnbeteiligung warm empfehlen als eine Einrichtung allgemeinen sozialen Interesses, insonderheit als Mittel zur Hebung der Lage des Arbeiterstandes? Die Erkl�rung dessen ergibt sich, glaube ich, aus dem fortw�hrenden Hereintragen philanthropischer und humanit�rer Ideen in die Beurteilung der Wirtschaftseinrichtungen auch nach der _sozialen_ Seite hin. Die an sich hocherfreuliche Ausbreitung der Teilnahme an den sozialen Angelegenheiten in den Kreisen namentlich der Gebildeten steht leider zum Teil _nur_ unter _solchen_ Ideen, oder unter den Ideen der christlichen Karitas. Diejenigen nun, deren Interesse an wirtschaftlichen Einrichtungen aus Motiven _solcher_ Art entspringt, suchen in diesen Einrichtungen unwillk�rlich in erster Reihe oder ganz allein die Bet�tigung, wenn nicht von Barmherzigkeit und christlicher N�chstenliebe, so doch von Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit. Die Ma�nahmen von wirklich sozialer Tendenz aber kommen dieser Stimmung sehr wenig entgegen. Sie atmen durchaus nicht Wohlwollen und Menschenfreundlichkeit; im Gegenteil: sie zeigen, nach ihren unmittelbaren Folgen f�r viele einzelne angesehen, durchweg den Stempel des Kalten, Harten, R�cksichtslosen. Ich erinnere nur an die offenbaren H�rten, die das Verbot der Kinderarbeit in der Industrie und die Einschr�nkung der Frauenarbeit f�r viele mit sich bringt. Erscheint es nicht ganz abscheulich, armen Leuten zu verwehren, ihre Kinder mitarbeiten zu lassen, damit sie weniger Hunger leiden m�ssen? �hnlich aber ist es fast mit allem, was auf sozialen Fortschritt abzielt -- nur bemerkt man es nicht so leicht. Auch solche Ma�regeln wie z. B. Verk�rzung und strenge Regelung der Arbeitsdauer, Fixierung von Minimall�hnen und dergl. sind -- was nur die meisten nicht sehen -- voller Ecken und Kanten f�r viele Beteiligte, f�r die schwachen, wenig leistungsf�higen Elemente. Und das entspricht ganz der Natur der Sache. Denn die sozialen Aufgaben beziehen sich nicht auf das Verh�ltnis von Mensch zu Mensch als Personen, sondern allein auf das Verh�ltnis von Klasse zu Klasse -- z. B. der Klasse der Lohnarbeiter zur Klasse der Kapitalbesitzer oder zur Klasse der Unternehmer. Bei der Beurteilung der Wirkung sozialer Einrichtungen mu� aber die h�here Gerechtigkeit und Ethik, die auf das Wohl des Ganzen sieht, sich kalt hinwegsetzen �ber die R�cksichten auf das Wohl einzelner, wo deren Interesse dem Interesse der Klasse entgegen ist. Unverh�llt mu� also aus den sozialen Einrichtungen die harte Notwendigkeit herausschauen, da� sozialer Fortschritt �ber Leichen geht -- �ber die Schwachen und Unf�higen, die nicht mitkommen k�nnen. Das alles nun ist denen meist sehr unsympathisch, deren pers�nliche Anteilnahme an den wirtschaftlichen Angelegenheiten in christlichen, ethischen, humanit�ren Bestrebungen wurzelt. Daher richtet sich deren Interesse ausschlie�lich auf solche Veranstaltungen, die in ihren Triebfedern menschliches Wohlwollen, in ihren Wirkungen ungetr�bte Zufriedenheit bezeugen. Bei der in Betracht stehenden Lohnform trifft beides so sch�n zusammen wie kaum bei einer anderen wirtschaftlichen Einrichtung. Von seinem Besitz an die weniger Beg�nstigten freiwillig etwas abzugeben, was man von rechtswegen auch f�r sich behalten k�nnte, ist ebenso menschenfreundlich, wie es f�r den andern Teil erfreulich ist, etwas zu empfangen, was man nicht zu fordern h�tte. Bei der Sch�tzung einer so sch�nen Sache kommt nun die Kritik leicht zu kurz. So illustriert also der Streit um die Frage der Gewinnbeteiligung den Wettstreit ganz verschiedener Standpunkte der Auffassung und Bewertung wirtschaftlicher Einrichtungen. Da ist der philanthropische: Wohlergehen f�r alle! -- damit alle sich gl�cklich und zufrieden f�hlen; da ist der christliche: Kr�cken f�r die Schwachen! damit sie notd�rftig sich fortschleppen, nicht ganz zusammensinken; da ist der soziale: _Schild und Wehr f�r die Kr�ftigen!_ -- damit sie ihre Position behaupten, damit dem arbeitst�tigen Volk breite Schichten kr�ftiger, widerstandsf�higer Elemente erhalten bleiben. Dem letzteren Standpunkt allein untersteht die Sch�tzung der _Einrichtungen_ im Gebiet der Wirtschaftst�tigkeit des Volks in bezug auf ihre Bedeutung und Wirkung f�r das Ganze. Den beiden anderen Standpunkten bleibt dabei auch noch ihr Recht -- n�mlich bei der Beurteilung der Art, wie die Einrichtungen von den Personen angewandt, gehandhabt werden; denn da verkehrt Mensch mit Mensch, da untersteht das Tun aller den sittlichen Normen. Meine vorherige Beleuchtung der Gewinnbeteiligung dr�ckt eine in der Hauptsache _ablehnende_ Stellungnahme zu ihr aus. Nicht da� ich ihr jeden Vorteil unter N�tzlichkeitsr�cksichten absprechen wollte; nur bestreite ich ihr jede gr��ere und allgemeinere Bedeutung in R�cksicht auf das wirtschaftliche Interesse des Arbeiterstandes. Damit aber meine nachfolgende Ausf�hrung nicht als hierzu in Widerspruch stehend erscheine, weise ich ausdr�cklich darauf hin, da� jenes ablehnende Urteil die Sache nicht schlechthin und bedingungslos trifft, sondern nur �angebrachterma�en�: _weil_ das Lohnsystem, dem der Gewinnanteil angeh�ngt wird, im �brigen kein Element der Stetigkeit in sich enth�lt, keinerlei Garantie daf�r bietet, da� nicht die Gewinnquote dem gew�hnlichen Arbeitslohn vorher entzogen sei. In der logischen Konsequenz meiner vorherigen Betrachtung liegt es mithin, da� die Einrichtung auch eine andere Bewertung erfahren _k�nnte_, falls jenes �weil� in Wegfall k�me, also die Voraussetzungen des fr�heren Urteils sich �ndern sollten. Mangels einer besonderen Veranlassung, die letztere Eventualit�t in Betracht zu ziehen, habe ich mich f�r die Sache bis vor kurzem nicht n�her interessiert. Ich bin �fters gefragt worden: wie es komme, da� in der Optischen Werkst�tte, da in ihr doch mancherlei Einrichtungen zum Vorteil des Personals best�nden, nicht auch die Gewinnbeteiligung eingef�hrt sei? Darauf habe ich immer nur geantwortet: das werde mit der Zeit vielleicht auch kommen, einstweilen aber habe man noch Wichtigeres zu tun. Erst vor etwa zwei Jahren hat sich mir der Gesichtspunkt f�r eine neue Stellungnahme in dieser Angelegenheit ergeben -- als ich an die Vorarbeiten f�r das im vorigen Jahre festgestellte �_Statut der Carl Zeiss-Stiftung_� herantrat und dabei vor die Aufgabe mich gestellt sah, die Grunds�tze der Lohnregulierung, die bei der Optischen Werkst�tte im Lauf der Zeit sich herausgebildet hatten, zu fixieren, um ihnen auch f�r die Zukunft dauernde Anerkennung zu sichern. Dabei wurde ich zu meiner �berraschung inne, da� ich, mir selbst ganz unbewu�t, ein Anh�nger der Gewinnbeteiligung geworden sei. Es stellte sich n�mlich heraus, da� die Maximen f�r die Regelung der wirtschaftlichen Interessen des Personals, die in dem hiesigen Betrieb bis dahin ohne rechtliche Verbindlichkeit, nur praktisch ge�bt, zur Geltung gekommen waren, durchaus nicht anders zu rechtsverbindlichen Vorschriften ausgestaltet werden konnten als dadurch, da� in Zukunft der Arbeitsertrag des Personals zu einem gewissen Teil von dem jeweiligen Reinertrag des Unternehmens in geordneter Form abh�ngig gemacht, also in einen Gewinnanteil verwandelt w�rde. Die Grundz�ge der Lohnbestimmung, auf die ich hier Bezug nehme, sind in der Hauptsache durch folgende, in Titel V des �Statuts der Carl Zeiss-Stiftung�, �� 67, 77 ausgesprochene Vorschriften charakterisiert: Jeder -- Arbeiter oder Angestellter -- mu� mit einem festen Zeitlohn pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden, der bei aller Akkord- oder St�ckarbeit als Mindestverdienst gew�hrleistet ist. Der Zeitlohn, den einer einmal erlangt und durch ein Jahr oder l�nger fortbezogen hat, kann seitens der Firma nicht wieder herabgesetzt werden, auch dann nicht, wenn bei ung�nstigem Gesch�ftsgang die Arbeit eingeschr�nkt wird. Dem Unternehmer bleibt als Ausweg in solchem Fall zwar die K�ndigung der Arbeitsvertr�ge; diese jedoch ist vollkommen frei nur gegen�ber solchen, die erst kurze Zeit im Betrieb t�tig waren. Allen, die drei Jahre oder l�nger ihm angeh�ren, mu�, wenn ihnen nicht wegen eigenen Verschuldens, sondern aus irgend welchen R�cksichten des Betriebsinteresses (also z. B. wegen verminderter Arbeitsgelegenheit) gek�ndigt wird, eine bestimmte Abgangsentsch�digung gew�hrt werden. Diese betr�gt mindestens den Lohn f�r ein halbes Jahr, w�chst aber mit der L�nge der Dienstzeit und erreicht f�r �ltere Leute ein Multiplum des ganzen Jahreslohnes. Diese Vorschriften enthalten eine starke Beschr�nkung der sonst geltenden gewerberechtlichen Vertragsfreiheit im Punkte der Lohnvereinbarung. Der offenbare Sinn und Zweck dessen ist aber: dem Lohnsystem ein Moment der Stabilit�t einzuf�gen, der Arbeiterschaft einen gewissen _Mindest_verdienst zu gew�hrleisten, auf den sie im grossen und ganzen auch in Jahren ung�nstigen Gesch�ftsganges noch rechnen kann. Denn die Alternative: den festen Lohn ungeschm�lert fortzuzahlen -- oder k�ndigen und das P�nale zahlen, welches f�r den Fall der K�ndigung die Abgangsentsch�digung auferlegt, stellen den Unternehmer unter starken Zwang, immer das �u�erste aufzubieten, um auch in schlechter Zeit wenigstens die gro�e Mehrheit der Arbeiterschaft noch auf einem gewissen Einkommensniveau zu erhalten. Ich mu�te mir nun die Konsequenzen klar machen, die eine derartige Einrichtung, nachdem sie unter rechtsverbindliche Vorschriften gestellt ist, nach sich ziehen k�nnte, wenn ihr keinerlei Korrektiv beigef�gt w�rde. Angenommen, es h�tten sich im Rahmen jener Vorschriften die Lohnverh�ltnisse des Betriebs zu irgend einer Zeit einem normalen, _mittleren_ Gesch�ftsgang des betreffenden Industriezweiges angepa�t, so da� bei Fortdauer eines solchen ein vern�nftiges Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Personals und denen des Unternehmers dauernd bestehen w�rde. Folgte nun einer solchen Zeit eine Periode der Depression, so w�rde die Unwiderruflichkeit der vordem gew�hrten Lohns�tze gerade der Absicht der vorher charakterisierten Einrichtung entsprechen, das Arbeitseinkommen des Personals nicht unter das Niveau einer _mittelm��igen_ Gesch�ftslage herabsinken zu lassen. _Das_ zu leisten soll dem Unternehmer zugemutet sein; und er wird es zu leisten imstande sein, wofern das vorher angenommene Gleichgewicht bei mittlerem Gesch�ftsgang ihm noch so viel �berschu� l��t, da� er gen�gende Reserven gewinnt, um in schlechten Jahren n�tigenfalls zusetzen zu k�nnen. Angenommen aber, es folge der zuerst gedachten Periode normalen Gesch�ftsganges eine solche mit erheblich gesteigerter Wirtschaftst�tigkeit des ganzen Industriezweiges -- was dann? Dann wird, wenn sie nicht ganz vor�bergehend ist, das Arbeitseinkommmen des Personals in allen Schichten desselben sicher steigen m�ssen und, falls die g�nstige Konjunktur l�ngere Zeit anh�lt, allm�hlich einen ihr entsprechenden H�hestand erreichen. Da� irgend ein Betrieb dieser Konsequenz sich entziehen k�nnte, ist ganz ausgeschlossen. Dem Personal einen Anteil an den offensichtlichen Vorteilen eines gehobenen Gesch�ftsganges vorenthalten zu wollen, w�rde nicht nur eine grobe Unbilligkeit bedeuten und als solche empfunden werden; es w�rde auch ein derartiger Versuch, angesichts der in solcher Zeit gesteigerten Nachfrage nach t�chtigen Arbeitern, das Unternehmen direkter Gefahr aussetzen, seine besten Kr�fte gerade dann zu verlieren, wenn sie am dringendsten gebraucht werden. M��te nun die in solcher Zeit unvermeidliche Steigerung des Arbeitseinkommens in der Form der _Lohn_erh�hung sich vollziehen, so w�rden die vorher gekennzeichneten Vorschriften wirken wie ein Rad mit Sperrklinke, das sich nur vorw�rts drehen l��t, nicht r�ckw�rts. Und wenn dem gesch�ftlichen Aufschwung eine vielleicht anhaltende Periode der Depression folgte, m��te der Betrieb mit einem Lohnkonto belastet bleiben, wie es nicht einer mittelm��igen, sondern einer ungew�hnlich g�nstigen Gesch�ftslage entspr�che. Und dabei k�nnte auch ein sehr gut konsolidiertes Unternehmen leicht bankerott werden. Es gibt nur _einen_ Weg, die vorher benannten Vorschriften der Lohnregulierung durchzuf�hren und den zuletzt gedachten Konsequenzen dabei zu entgehen: das tats�chliche Arbeitseinkommen des Personals mu� in zwei Teile zerlegt werden; der eine von diesen, der Lohn (oder Gehalt), der unwiderruflich sein soll, darf keiner R�cksicht auf aufsteigende Konjunktur oder gehobenen Gesch�ftsgang unterworfen sein, mu� vielmehr bemessen werden k�nnen nach den normalen, durchschnittlichen Wirtschaftsbedingungen des Betriebes; der andere Teil mu� sich, von der durch den Lohn gegebenen Grundlinie aus, aufsteigendem Gesch�ftsgang anpassen und diejenige Erh�hung des Arbeitsertrags bringen, die dem Personal als Anteil an den Vorteilen g�nstiger Konjunktur zukommen mu�. Dieser Gedankengang f�hrt ohne weiteres auf die Gewinnbeteiligung, n�mlich auf die Erg�nzung des gew�hnlichen Lohnes durch eine vom Reinertrag abh�ngige Zusatzquote; denn der Reinertrag des Unternehmens gibt den einzigen objektiven Ma�stab f�r die g�nstige oder weniger g�nstige Wirtschaftslage. Er f�hrt auch ohne weiteres auf die in � 98 des genannten Statuts vorgeschriebene _Form_ des Gewinnanteils: dieser ist nach Schlu� eines jeden Gesch�ftsjahres auszuwerfen als nachtr�glicher prozentualer Zuschlag auf _alle_ im Lauf des Jahres ausbezahlten Geh�lter, Zeitl�hne und Akkordl�hne und ist in dem jeweils festgestellten Prozentsatz ganz gleichm��ig an alle -- Arbeiter wie Beamte -- auszubezahlen, jedem nach Verh�ltnis seines im abgelaufenen Jahr tats�chlich verdienten Lohnes oder Gehaltes. Von dem Gewinnanteil ausgeschlossen sind nur die Mitglieder des Vorstandes der Firma, n�mlich die Personen, in deren Hand die Feststellung der Gewinnquote gelegt ist -- damit ihnen dabei das Ansehen v�lliger Uninteressiertheit gewahrt bleibe. In obigem Zusammenhang erh�lt nun die Gewinnbeteiligung, wie sie im vorigen Jahre bei der hiesigen Optischen Werkst�tte eingef�hrt wurde, eine g�nzlich andere Beziehung auf die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter (und Angestellten), als unter den von mir kritisierten anderen Gesichtspunkten diesem Lohnsystem zugedacht war. Der Gewinnanteil soll dem Arbeiter in guten Jahren durchaus nicht mehr zuwenden, als in solcher Zeit auch sonst ihm zukommen w�rde; Lohn plus Gewinnquote soll, der Absicht nach, nur _dasselbe_ sein, was ohne die Einrichtung der Lohn allein ihm bringen m��te. Dennoch bedeutet die Einrichtung eine wichtige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeiterschaft -- mittelbar, durch dasjenige, was sie erm�glicht f�r _schlechte_ Jahre, f�r Zeiten, wo von Gewinnquoten keine Rede ist. Denn sie erm�glicht (wie vorher ausgef�hrt) Normen der Lohnvereinbarung festzustellen, die den Arbeiter dagegen sichern, in schlechten Jahren seinen Arbeitsverdienst _unter_ ein bestimmtes Niveau herabgedr�ckt zu sehen. Die Gewinnbeteiligung erscheint unter diesem Gesichtspunkt als unentbehrliches Erg�nzungsglied eines strengeren Lohnsystems, welches darauf abzielt, den gew�hnlichen normalen Lohn auch in Zeiten ung�nstiger Wirtschaftslage als Mindestverdienst zu gew�hrleisten -- also dem vorbeugen kann, da� auf der R�ckseite jeder Welle gehobener Wirtschaftst�tigkeit eine gro�e Zahl von Existenzen mit dem Herabsinken in das Proletariat bedroht sei. Die Zeit, die mein Vortrag in Anspruch nehmen darf, gestattet nicht, auch noch darzulegen, wie die in dem hiesigen Betrieb eingef�hrte Gewinnbeteiligung im einzelnen geregelt worden ist. Indes geh�ren diese Einzelheiten auch nicht wesentlich zu meinem Thema. F�r letzteres gen�gt es, die Gesichtspunkte dargelegt zu haben, unter welchen die Einrichtung hier angesehen wird, und das Verh�ltnis, in welches sie daraufhin zu den gleichnamigen Veranstaltungen in anderen Industriebetrieben tritt. Ich schlie�e nun, um beides nochmals zusammenzufassen und um zugleich meine pers�nliche Stellungnahme zu den er�rterten Fragen nochmals kurz charakterisiert zu haben, mit einem Bild: In dem Wirtschaftsgef�ge der Optischen Werkst�tte finden sich zwei Balken, auf welche wichtige Interessen ihrer Arbeiterschaft sich st�tzen. Der eine ist ein strenges Lohnsystem, durch welches der Unternehmer zu bestimmten Mindestleistungen auch f�r Zeiten ung�nstiger Wirtschaftslage wirksam engagiert wird; der andere ist die finanzielle Kraft des Unternehmens, von der die Durchf�hrung jenes Lohnsystems abh�ngt. Solange beide Balken zusammenhalten, hofft man, da� die Arbeiterschaft auch in schlechten Zeiten festen Boden unter den F��en behalten und da� in Jena die b�rgerliche Gemeinde dauernd von den Lasten verschont bleiben werde, die anderw�rts ihr aus der Entwicklung der Gro�industrie erwachsen sind. Damit aber beide Balken zusammenhalten, m�ssen sie verbunden sein durch einen besonderen Bolzen: das ist die Gewinnquote, die in guten Zeiten einen Teil des Arbeitseinkommens von den Schwankungen des Gesch�ftsganges abh�ngig macht. An diesem Bolzen sitzt nun auch, nach au�en allein sichtbar, eine h�bsche Rosette: das Erfreuliche, was der Gewinnanteil f�r die Beteiligten hat. Das Bedeutsame aber ist nicht die Rosette, sondern der Bolzen. Fu�noten: [Fu�note 19: [Dieser Gedanke ist im folgenden Vortrag weiter ausgef�hrt, s. S. 120 ff..]] [Fu�note 20: [d. h. diesem, nicht zu verwechseln mit den in neuerer Zeit verschiedentlich versuchten und lebhaft diskutierten Pr�miensystemen von HALSEY</SC>, <SC>ROWAN u. a.]] IV. �ber die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkst�tte. Rede, gehalten in einer allgemeinen Versammlung der Gesch�ftsangeh�rigen der Firma Carl Zeiss am 15. Dezember 1897. Als Manuskript gedruckt. Jena 1903, [Aus dem Vorwort des Herausgebers zum erstmaligen Abdruck. Als vor nahezu sechs Jahren eine _Neuregulierung der Akkords�tze_ in mehreren Abteilungen des Betriebs sich erforderlich machte, wurde diese Ma�regel von dem Senior der Gesch�ftsleitung, Herrn Professor ABBE, in einer l�ngeren Rede eingehend erl�utert und begr�ndet. Es schien der Gesch�ftsleitung zweckm��ig, den Inhalt jener Rede allen Mitgliedern des Betriebs in Erinnerung zu bringen und sie zu diesem Zweck durch den Druck vervielf�ltigen zu lassen. Hierf�r stand nur eine auf Grund eines Stenogramms ausgearbeitete Niederschrift des Herrn Redakteur Wolf zur Verf�gung. Leider war diese Niederschrift trotz der angewandten Sorgfalt an mehreren Stellen zu unvollst�ndig, um einen erkennbaren Sinn zu geben und es war auch leider vers�umt worden, die Niederschrift gleich nach ihrer Fertigstellung, als Sinn und Wortlaut der Rede noch in frischer Erinnerung stand, von berufener Seite erg�nzen bezw. berichtigen zu lassen. Angesichts dieser Sachlage schien es das Richtigste, _an dem vorliegenden Text m�glichst wenig zu �ndern_. Nur hier und da ist eine zum Verst�ndnis n�tige Partikel eingef�gt, eine offensichtlich falsche Konjugationsform verbessert, die wenigen ganz unverst�ndlichen Abs�tze sind weggelassen worden[21]; im �brigen aber ist die zur Verf�gung stehende Niederschrift auf den folgenden Seiten _w�rtlich abgedruckt_. Die vom Unterzeichneten zur Erleichterung des Verst�ndnisses hier und da hinzugef�gten Worte sind durch [] als solche gekennzeichnet. Auf diese Weise haften der Rede zwar alle stilistischen und sprachlichen M�ngel noch an, die eine ganz frei, ohne jedes Konzept gehaltene, fast drei Stunden w�hrende Rede wohl stets aufweisen wird und die durch eine verh�ltnism��ig geringf�gige Umarbeitung h�tten beseitigt werden k�nnen. Es ist aber daf�r die m�glichste Gew�hr gegeben, da� der _urspr�ngliche Sinn der Ausf�hrungen unverf�lscht_ zur Wiedergabe gelangt. �ber jene formellen M�ngel wird sich der um das Verst�ndnis der Sache, des Inhalts der Rede, bem�hte Leser leicht hinwegsetzen. Hoffentlich findet der Urheber der Rede selbst noch einmal die Mu�e, seine damaligen einen so wichtigen Gegenstand behandelnden Ausf�hrungen durchzusehen, zu �berarbeiten und zu vervollst�ndigen. _Jena_, 20. August 1903. Dr. S. Czapski i. A.] * * * * * _Werte Arbeitsgenossen!_ Schon im vorigen Sommer habe ich aus einem �u�eren Anlasse Anregung entnommen, in diesem Saale und in diesem Kreise Erl�uterungen zu dem Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu geben und zwar �ber das Rechtsverh�ltnis der Betriebe der Carl Zeiss-Stiftung zu Staat und Gemeinde[22]. Ich habe damals schon gesagt, da� ich wohl noch mehrmals Veranlassung haben w�rde, auf allgemeine Angelegenheiten -- im Sinne einer Erl�uterung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung -- zur�ckzukommen. Ein solcher Anla� ist auch jetzt gekommen. Sie wissen aus den Mitteilungen, die wir zun�chst dem Arbeiterausschu� gemacht haben und die Ihnen inzwischen von diesen Herren zugegangen sind, da� in unserem Kreise Interessenunterschiede, Interessengegens�tze sich herausgebildet haben, die bisher ja auch bestanden, aber nur im kleinen, und die als solche auch meist unter der Oberfl�che ausgetragen worden sind. Jetzt eigentlich sind sie erst mit einem Male an die Oberfl�che gekommen und erfordern eine planm��ige Ausgleichung. Da es sich dabei aber haupts�chlich um die Frage einer ver�nderten Regelung der Arbeitsl�hnung, um das Verh�ltnis der Akkord- zur Zeitarbeit handelt, kann die Er�rterung der Gesichtspunkte, unter welchen diese spezielle Angelegenheit von uns zu behandeln ist, nicht eher erfolgen, als bis die Beteiligten sich klar machen, was _denn das Verh�ltnis sei zwischen Unternehmer und Arbeiter in unserm Kreise_, zwischen der Firma als Tr�gerin, Repr�sentantin und Inhaberin des Betriebes und der Gesamtheit der arbeitst�tigen Personen im Betriebe -- zu denen ich bitte, auch mich und alle meine Kollegen zu rechnen. Denn ich w�rde es sehr �belnehmen, wenn man mich und alle diejenigen, welche nicht am Schraubstock und an der Drehbank arbeiten, nicht zu den �_arbeitst�tigen_� Personen im Betriebe z�hlen wollte. In diesem Sinne bedarf das im Statut fixierte, seit dem vorigen Jahre bekanntgegebene Verh�ltnis zwischen Unternehmer und Arbeiter in unserem Betriebe einer Erl�uterung, damit die richtigen Gesichtspunkte f�r die Beurteilung und Ausgleichung dieser Differenzen sich ergeben. Ich mu� etwas weit ausholen und komme erst sp�t auf das eigentliche Thema: die Darlegung unserer Stellungnahme, unserer Absichten auf Erledigung der Sache im einzelnen, zu sprechen. Ich mu� Sie bitten, mir Ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich darauf gefa�t zu machen, da� Sie mir vielleicht anderthalb Stunden zuh�ren m�ssen. In gewisser Art haben unsere Einrichtungen eine Probe zu bestehen, ob sie den Boden bilden k�nnen, auf welchem Interessengegens�tze, Interessenstreite auf sachlichem Wege, ohne Ha� und Erbitterung, auf friedlichem Wege, zum Austrag gebracht werden k�nnen. Ehe ich zu diesen einleitenden Er�rterungen: welches ist das Verh�ltnis zwischen Unternehmer und Arbeiter in unserem Betriebe, �bergehe, will ich aber doch ein paar Worte vorausschicken, um die Mi�stimmungen, die ich aus manchen Anzeichen und �u�erungen entnommen habe, zu beschwichtigen und die Bef�rchtungen zu zerstreuen, als ob unsere Arbeiter der Gefahr einer schweren Beeintr�chtigung ihrer Interessen ausgesetzt seien. Hierzu will ich kurz bemerken: es handelt sich bei allen um eine materiell relativ geringf�gige Sache, um eine K�rzung der Akkords�tze in einem gewissen prozentischen Verh�ltnis. F�r diejenigen, welche die Reform am h�rtesten trifft, w�rde es bei gleich g�nstigen Resultaten des Gesch�ftsganges wie im vorigen Jahre nicht mehr bedeuten, als eine K�rzung um 5 oder 6 Proz. des Einkommens ausmacht, das sie bei dem Fortbestand der bisherigen Einrichtung erhalten w�rden. Das ist eine Sache, die materiell keine gr��ere Bedeutung hat, als in entgegengesetztem Sinne die Einrichtung, welche wir vor 3 Jahren begonnen und in diesem Jahre zu Ende gef�hrt haben, verm�ge welcher jeder 16 Tage im Jahre, die er nicht arbeitet, voll bezahlt erh�lt. Das hat auch etwa 5 Proz. des gesamten Arbeitsertrages, im Sinne einer _Erh�hung_, ausgemacht und mehr ist es f�r keinen, was ihm m�glicherweise entgehen k�nnte. Und ferner handelt es sich nicht etwa -- was ich ganz besonders hervorheben m�chte -- um das Bem�hen, den Arbeitsertrag der einzelnen zu mindern, damit die _Firma_ einen gr��eren Ertrag erh�lt, sondern lediglich darum, eine _gerechtere und vern�nftigere Verteilung_ des Arbeitsertrages in seiner unverminderten Gr��e herbeizuf�hren. Alle diejenigen, welchen infolge der beabsichtigten �nderungen etwas entzogen wird, haben das Minder nicht abzugeben an die Firma, sondern nur an ihre Genossen, an andere, die bisher benachteiligt waren. Dieses alles vorausgeschickt, komme ich zu dieser Frage: was ist das Verh�ltnis zwischen Arbeiter und Unternehmer in unserem Kreise? Was ich er�rtern will, geschieht unter Berufung auf Titel III, IV und VI des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Ich will auf einzelnes dabei nicht eingehen, ich sage nur: wer diese Titel aufmerksam liest, mu� sofort zu dem Resultate kommen, da� die Optische Werkst�tte, wie sie seit Errichtung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung dasteht, seit 1890, nichts anderes ist, als eine _Produktivgenossenschaft in Beziehung auf die wirtschaftlichen Interessen_. Denn seit dieser Zeit -- bekannt ist dieser �bergang erst seit Juli 1891, w�hrend die Firma tats�chlich seit 1. Oktober 1890 nicht mehr auf Rechnung der fr�heren Inhaber, sondern auf Rechnung der Carl Zeiss-Stiftung gef�hrt wurde -- gelten die Normen, welche im vorigen Jahre ver�ffentlicht worden sind[23]. Danach ist also der Inhaber der Firma kein einzelner, kein Mensch, auch keine Mehrheit von Menschen; es ist eine _juristische Person_. Eine juristische Person aber ist ein Wesen, welches nicht i�t und nicht trinkt, welches sich nicht zu kleiden braucht, keine Luxusbed�rfnisse hat, keine Verschwendung treiben und sich nicht bereichern kann, auch keinen pers�nlichen Vorteil herbeif�hren kann aus seiner Stellung als Unternehmer. Diese juristische Person vertritt auch nicht, wie etwa bei Aktiengesellschaften, das Interesse von Kapitalisten oder kapitalistisches Interesse �berhaupt; denn das Kapital, welches wir brauchen, das mu� die Stiftung f�r die Arbeit der Firma dieser in der H�he zur Verf�gung stellen, wie es die fortschreitende Entwicklung eines Betriebes erfordert, ohne da� sie nach Dividenden fragt, oder danach, ob sich die Hergabe des Kapitals rentiert. Die Rentabilit�t braucht niemals �ber den gew�hnlichen Hypothekenzinsfu� hinauszugehen und kann deshalb auch nicht geeignet sein, den Wert des Kapitals sp�ter zu steigern. Es ist nicht so, wie bei Aktien, die sp�ter verkauft werden zu einem Mehrwert von 150 bis 200 Proz. Das gibt es bei uns nicht. Das Kapital hat der Arbeit gegen�ber lediglich zu beanspruchen den festen Hypothekenzins, zu dem zurzeit Kapital hierzulande verliehen wird, und eine Risikopr�mie von 1 Proz. f�r die Verlustgefahr, der jede solche Hypothek ausgesetzt ist und die auch f�r die unsrige in Anrechnung gebracht werden mu�. Wir haben beinahe 1/2 Million Mark bei einem derartigen wie dem gegenw�rtigen Gesch�ftsgang in Ausstand, und da kann es leicht vorkommen, da� bei Handelskrisen oder Kredit�berstiegen uns gr��ere Verluste erwachsen. Deshalb mu� auch bei uns die Arbeit noch 1 Proz. extra dem Kapitalbesitzer abgeben. Dieser Kapitalbesitzer ist zum Teil die Stiftung selbst, zum Teil sind es fremde Gl�ubiger, die ihre 4 Proz. bekommen auf Grund der ausgegebenen Obligationen. Dadurch wird dem Bed�rfnis der Arbeit, durch bessere Werkzeuge usw. sich g�nstigere Bedingungen zu schaffen, gen�gt. Dieses Kapital mu� die Stiftung immer zur Verf�gung stellen und zwar in dem Betrage, in dem es die fortschreitende Entwicklung eines Betriebes erfordert. Wenn Sie auf dem heute ausgeteilten Blatt[24] die Ziffern ansehen, so k�nnen Sie leicht ausrechnen, wie gro� unser Kapitalbedarf ist. Jeder Arbeiter bei uns, vom j�ngsten bis zum �ltesten, braucht ungef�hr 3000 Mark und f�r jeden einzelnen, der in unseren Betrieb eintritt, wird dieser Betrag zur Verf�gung gestellt, so da� es so gut ist, als ob er selbst diese 3000 Mark mitbr�chte. Der Umstand, da� dieses Kapital immer da ist, nicht entzogen werden kann, nicht in der Lage ist, Dividenden zu fordern, nicht mehr als den blo�en Zins, bedeutet praktisch, _da� bei uns das Kapital nicht Herr der Arbeit ist, sondern Diener der Arbeit_. Der Zins mu� in derselben Weise gegeben werden, wie man zum Beispiel seinen Diener bezahlen mu�. Es bedeutet aber weiter noch, da� dieses _Kapital tats�chlich den Charakter eines Kollektivbesitzes erh�lt_ und zwar gegen�ber der Gesamtheit der Personen, die in unserem Betriebe t�tig sind. Mit diesem Kapitalbesitz der Stiftung verh�lt es sich ungef�hr so, wie mit dem Kapitalbesitz einer Gemeinde gegen�ber ihren B�rgern; es geh�rt den B�rgern, nicht einzelnen, aber sie haben als Gesamtheit das Kapital zur Verf�gung in den Wirtschaftsbetrieben der Gemeinde, zur Erleichterung der Lasten usw. Also alle haben teil an dem Vorteil, obwohl sie keinen pers�nlichen Anspruch besitzen; es geh�rt ihnen und auch nicht, denn sie k�nnen es nicht wegnehmen, nicht an ihre Kinder vererben, sondern nur an ihre Nachfolger, an zuk�nftige B�rger. Ganz so ist es in bezug auf das Verh�ltnis des Kapitalbesitzes der Stiftung zu der Arbeitst�tigkeit unserer Genossenschaft: es ist wie ein Kollektivkapital, welches nicht einem einzelnen gegeben, ihm aber auch nicht entzogen werden kann. Es ist ganz �hnlich wie in einer Genossenschaft, welche aus ihren Mitteln einen Kapitalbesitz erworben hat zu gemeinsamer Arbeit, nur mit dem Unterschied, da� dies Kapital nicht weggetragen werden kann. Von einer Genossenschaft unterscheidet sich unser Verh�ltnis nur dadurch, da� es bei dem Austritt eines einzelnen aus unserm Kreise keine K�ndigung und keine R�ckzahlung des auf ihn entfallenden Kapitalbetrages gibt, wie es ja beim Eintritt auch keine Einzahlung gibt. Nun ist die Frage: welches Interesse vertritt denn nun die Firma als Unternehmer dem einzelnen gegen�ber, wenn sie nicht das Interesse des Kapitals vertritt? Die Frage ist nur so zu beantworten: sie vertritt das _Interesse der Gesamtheit aller arbeitst�tigen Genossen gegen�ber dem Interesse aller einzelnen_, das Interesse der _dauernden Gemeinschaft aller_ gegen�ber den Interessen, _welche die einzelnen jeweils_ haben. Sie hat also im besonderen die _Verteilung des Ertrags der Arbeit_ zwischen den Arbeitenden und der Genossenschaft zu regeln, und es ist die Firma Carl Zeiss nur der Name f�r diese Arbeitsgenossenschaft in ihrem dauernden Bestand, nach der Idee eines dauernden, bleibenden Wesens -- im Unterschied zu dem zuf�lligen Personenkreis, der jeweils die Genossenschaft bildet. Fragen wir danach: _Inwiefern sind denn diese Interessen verschieden_, das Interesse der Genossenschaft als solcher und das Interesse der einzelnen? Es scheint auf den ersten Blick, als ob da gar kein Unterschied vorhanden w�re, als ob das ein und dasselbe sei. Aber das ist nur scheinbar. In der Tat besteht zwischen diesen beiden Dingen, zwischen der Gesamtheit aller einzelnen, die jeweils eine Genossenschaft bilden, ihrem Interesse und dem Interesse der Genossenschaft als solcher ein sehr deutlicher Unterschied. Erstens besteht das Interesse eines einzelnen Gliedes einer Genossenschaft darin, einen m�glichst gro�en Vorteil an der gemeinsamen Arbeit zu haben, ohne jede weitere R�cksicht auf andere Personen und Umst�nde; jeder steht sich am besten, wenn er zu irgend einer Zeit m�glichst viel bekommt. Dagegen hat die Genossenschaft ein Interesse daran, _nicht_ den ganzen Arbeitsertrag zu verteilen, sondern einen Teil des Ertrags dieser gemeinsamen Arbeit zur�ckzubehalten als gemeinsamen Besitz, als Kollektiveigentum f�r die verschiedensten Interessen, die ich noch erw�hnen werde. Diese Interessen stehen zu einander im deutlichen Gegensatz, genau so wie die Gesamtheit aller B�rger einer Gemeinde im Gegensatz steht zur Gemeinde als solcher. Die Gesamtheit der B�rger in Jena w�rde sich beispielsweise am besten stehen, wenn die Gemeinde eines sch�nen Tages ihr ganzes Eigentum unter die B�rger verteilte, es k�me dann auf jeden einzelnen gewi� der Betrag von 20 M. Viele w�rden sicher damit einverstanden sein. W�rde die Gemeinde aber nicht besser tun, wenn sie die Ertr�gnisse dieses gemeinsamen Besitzes, die �bersch�sse etwa aus der Brauerei und dem Gaswerk, statt sie zu verteilen, zu n�tzlichen Anlagen und andern der Gesamtheit dienenden Einrichtungen verwendete? Gewi�! Und jedermann sieht, da� die erste Methode vollkommen widersinnig ist. Die Verteilung darf nicht eintreten, obwohl sie dem Interesse des einzelnen entspr�che; die Gemeinde darf sie deshalb nicht vollziehen, weil sie auch das Interesse derjenigen B�rger wahrzunehmen hat, welche nach 20 oder 30 Jahren kommen. Der Kollektivbesitz mu� gewahrt und erhalten werden, und seine Ertr�gnisse d�rfen als Kollektiverwerb nicht verteilt werden. Genau so ist es in unserm Kreis. Obwohl von der Stiftung kein anderes Interesse vertreten werden kann, als das Interesse einer Genossenschaft als solcher, so ist damit ein _Interessengegensatz_ gegeben, der in alle Angelegenheiten hineinspielt. Aus materiellen Gesichtspunkten mu� die Firma darauf halten, einen Teil des gesamten Arbeitsertrages als Kollektivbesitz zu erhalten und nicht zur Verteilung zu bringen. Es entsteht die Frage: nach welchen Grunds�tzen und Theorien soll dieser Teil ermittelt werden? Sie werden mir nun freilich sagen, wenn ich behaupte, in Hinsicht auf die Regelung der wirtschaftlichen Interessen sei die Firma eine Produktivgenossenschaft: das ist mir eine sch�ne Genossenschaft, bei der die Genossen in wichtigen Dingen, in bezug auf Leitung und Verwaltung des Ganzen, _nichts zu sagen haben_. In einer Genossenschaft hat die Generalversammlung zu bestimmen; sie kann einen Vorstand oder Aufsichtsrat, mit dem sie nicht mehr zufrieden ist, absetzen und einen neuen w�hlen. Viele von Ihnen werden sagen: Hier m�ssen wir uns einen von dem Stiftungsstatut[25] oktroyierten Vorstand gefallen lassen, von dem vielleicht viele der Meinung sein werden, da� sie ihn im n�chsten Jahre absetzen w�rden, wenn sie dar�ber zu bestimmen h�tten! Ich bin weit entfernt, Sie �ber diesen Unterschied hinwegt�uschen zu wollen. Im Gegenteil; wenn ich Veranlassung genommen habe, zu sagen, da� die Firma hinsichtlich der Regelung ihrer wirtschaftlichen Interessen seit sieben Jahren eine _Produktivgenossenschaft_ geworden ist, so habe ich ein besonderes Interesse, gleich hinzuzuf�gen: aber _nur hinsichtlich der Regelung der wirtschaftlichen Interessen -- nicht auch in Hinsicht auf die Verwaltung und Leitung_. Ich achte den, der sagen wird: ich w�rde die Genossenschaft ganz anders leiten. Ich berufe mich aber darauf: _alle die Schritte, welche seit zwanzig Jahren zum Wohle der Firma unternommen worden sind, w�rden niemals getan worden sein von dem gew�hlten Genossenschaftsvorstand einer Generalversammlung_, weil es schon Schwierigkeiten genug gemacht hat, nur zwei bis vier Personen zu �bereinstimmenden Entschlie�ungen zu bringen. Alle diese Entschlie�ungen w�ren nicht zustande gekommen, wenn auch nur zehn Personen dabei mitzuwirken gehabt h�tten. _Wir sind keine Genossenschaft in Bezug auf Verwaltung und Leitung der Aktion_. Und im Vertrauen sage ich Ihnen: Seien Sie alle froh dar�ber! Denn es ist noch kein Versuch gelungen, Genossenschaften auf industriellen Gebieten mit Erfolg zu halten, die auch hinsichtlich der Verwaltung und Leitung Genossenschaften gewesen w�ren. Meinem verehrten Freunde ROTHE[26] bin ich jeden Tag dankbar daf�r, da� er vor zehn Jahren einen ziemlich chaotischen Gedankenkreis bei mir auf einmal erleuchtete mit dem Wort �Juristische Person�. Er hat damit den Weg gezeigt, in unserem Kreise alle Vorteile der genossenschaftlichen Organisation hinsichtlich der Regelung der wirtschaftlichen Aktion zu erreichen und in weiter Ferne die Klippen zu lassen, an denen alle �hnlichen Versuche bisher gescheitert sind, weil der einf�ltigste Unternehmer immer noch der gescheitesten Genossenschaft voraus ist. Nun m�gen Sie aber hier�ber denken wie Sie wollen; wenn Sie auch vielleicht der Meinung sind, es st�nde besser, wenn dieser Verband von 1000 Personen auch hinsichtlich der Leitung der Aktionen eine Genossenschaft w�re -- bestreiten k�nnen Sie nicht, da� diese Leute, die diesen oktroyierten Vorstand bilden, _keine anderen Interessen vertreten k�nnen_, als ein Vorstand, den Sie vielleicht in einer Generalversammlung w�hlen w�rden. Der Sache nach kann auch dieser gegebene Vorstand kein anderes Interesse vertreten, als das der Genossenschaft als solcher, mit R�cksicht auf deren dauernden Bestand gegen�ber dem Interesse der jeweils in ihr befindlichen Personen, der einzelnen und der einzelnen Gruppen. Ich habe vorhin schon gesagt, was denn der entscheidende Punkt sei, in welchem die Interessen der Genossenschaft als solcher nicht zusammentreffen mit den Interessen der Gesamtheit der in ihr verbundenen Personen, n�mlich da� _der gemeinsame Arbeitsertrag nicht vollst�ndig aufgeteilt werden d�rfe_, sondern da� ein Teil als Kollektiverwerb angesehen werden m�sse und der Verteilung entzogen bleibe -- wenigstens in guten Zeiten. _F�r welchen Zweck soll das geschehen_? Welches Zweckes wegen soll das n�tig sein, da� nicht der gesamte Ertrag verteilt wird? N�tig ist das wesentlich wegen dreier besonderer Anforderungen: Erstens mu� ein Teil des Arbeitsertrages zur�ckbehalten werden zur Deckung der gegen�ber den Genossen selbst �bernommenen _zuk�nftigen Leistungen_, wenn solche der Gesamtheit aller einzelnen zugesichert werden, wie das ja bei uns der Fall ist durch die _Pensionseinrichtungen_ und die _Arbeitslosenversicherung_ in der Form der _Abgangsentsch�digung_. Zweitens ist es notwendig, da� ein Teil des Arbeitsertrages zur�ckbehalten wird zur sp�teren Verteilung nicht an die Kinder, sondern an die Nachfolger. Ich spreche von der Notwendigkeit, einem _wachsenden Kapitalbedarf durch Mehrung eigenen Verm�gens und erh�hter Kreditf�higkeit gerecht_ werden zu k�nnen; einem wachsenden Kapitalbedarf, der dadurch gegeben ist, da� die Genossenschaft ihren Wirkungskreis durch Aufnahme weiterer Mitglieder quantitativ erweitern kann, wie dies bei uns sichtlich geschehen ist. Drittens ist es die _Vorsorge f�r schlechte Zeiten_ im Interesse der Erhaltung des Ganzen und im Interesse aller jeweils zu der betreffenden Zeit vorhandenen Genossen. Die Genossenschaft mu� sich so einrichten, da� sie in schlechten Zeiten mit stockendem Gesch�ftsgang zusetzen kann. Das sind drei Zwecke, die es n�tig machen, da� eine Genossenschaft unter allen Umst�nden darauf hinzuwirken hat, da� sie einen angemessenen Teil des _Arbeitsertrages als Kollektivbesitz_ f�r sich beh�lt, obgleich es f�r die Genossen immer angenehmer und vorteilhafter w�re, wenn alles verteilt w�rde. Ich will zu dieser Aufstellung der drei Zwecke kurz noch einige Erl�uterungen geben. Zun�chst der letzte: eine Genossenschaft mu� sich einrichten f�r die Zeit eines eventuellen schlechten Gesch�ftsganges. Wenn sie das nicht tut, mu� sie gew�rtig sein, da� eine l�nger anhaltende schlechte Gesch�ftsperiode sie nicht nur unf�hig macht, ihre Genossen �ber Wasser zu halten, sie nicht auf ein tieferes Wirtschaftsniveau herabsinken zu lassen, sondern sie mu� auch bef�rchten, da� sie bankerott wird und die jahrzehntlange gemeinsame Arbeit verloren geht. Sie kann sich aber darauf nur einrichten, wenn sie in guten Zeiten einen angemessenen Betrag des gemeinsamen Arbeitsertrages zur�ckbeh�lt. Das andere, das Bed�rfnis wachsenden Kapitalbedarfs decken zu k�nnen, das spitzt sich unter dem Gesichtspunkt meiner Betrachtung dahin zu -- ohne da� die Arbeit in den Dienst des Kapitals kommt, ohne Anerbietung von Dividenden -- da� die Genossenschaft _kreditf�hig_ bleibt, neues Kapital heranzuziehen blo� gegen gew�hnlichen Zins, damit der Arbeit nicht mehr entzogen wird, als �berall der Zins betr�gt. Der erste Punkt war, da� die Genossenschaft R�cklagen braucht zur Erf�llung zuk�nftiger Leistungen, welche sie ihren Genossen zugesichert hat. Das hat bei uns die aktuelle Bedeutung, da� wir Vorsorgen f�r Deckung von zweierlei Arten von Lasten, die wir �bernommen haben. Erstens ist es die _Pensionszusicherung_ sowohl f�r die Hinterbliebenen als auch f�r den Invalidit�tsfall, dann die Zusicherung der _Altersrente_, wenn ein Genosse ein bestimmtes Lebensalter zur�ckgelegt hat und ferner das, was bei uns unter dem Namen einer _Abgangsentsch�digung_ kodifiziert ist, was aber eigentlich nichts anderes als eine Arbeitslosenversicherung ist. Ich setze voraus, da� Sie dieser Angelegenheit ein gewisses Verst�ndnis entgegenbringen. Ich wei� nicht, ob ich schon einmal in einem gr��eren Kreise mich dar�ber besonders ge�u�ert habe; deshalb will ich heute einige Erl�uterungen dazu geben. Wir m�ssen 7 Proz. im Durchschnitt dessen, was wir im Laufe des Jahres an die arbeitst�tigen Personen abgeben k�nnen, also der L�hne und Geh�lter, als R�cklage zum Zwecke der Deckung der _Pensionslasten_ rechnen und zwar 7 Proz. schon jetzt, in der Zeit, wo diese Lasten noch sehr gering sind, damit der Prozentsatz nicht in sp�teren Jahren sehr viel h�her wird. Wir haben Unterlagen, nach denen sich einigerma�en sch�tzen l��t, was auf Grund unseres Pensionsstatuts diese Lasten in sp�teren Jahren betragen werden, wenn die Zusammensetzung unseres Personals sich einem Ruhepunkt, einem Beharrungszustand, n�hert. Die verschiedenen Arbeitsklassen unseres Personals sind jetzt meist aus j�ngeren Leuten zusammengesetzt. Das Resultat ist, da� wir gefa�t sein m�ssen, j�hrlich etwa 11 oder 12 Proz. des gesamten Lohn- und Gehaltkontos noch als Pension auszuzahlen. Es wird Ihnen die Berechnung vielleicht befremdlich hoch erscheinen. Das wird nicht mehr der Fall sein, wenn ich Ihnen sage, was die _Witwenpension_ bei uns bedeutet, n�mlich: da� durchschnittlich jeder verheiratete Mann mit 7-8000 M. von uns in die Lebensversicherung eingekauft ist zugunsten seiner Hinterbliebenen f�r den Todesfall. Die H�lfte von den Betr�gen, welche den Jahresaufwand daf�r bilden, bezahlen die Verheirateten an die Firma ab in der Form der Pensionsbeitr�ge. Die andere H�lfte dieser Betr�ge zahlt die Firma. In diesem Jahre hat dieselbe nur etwa 7000 M. betragen[27], in 20 oder 30 Jahren wird sie sich auf etwa 30-40000 M. belaufen. Noch h�here Zahlen bekommt man, wenn man die Bedeutung unserer _Altersversicherung_ betrachtet. Jeder, der 65 Jahre alt wird, ist -- wenn er nicht sp�ter als nach dem 25. Lebensjahre in einen Stiftungsbetrieb eingetreten ist -- mit dem Recht ausgestattet, dreiviertel seines ihm zuletzt gew�hrten Zeit- oder Wochenlohnes als Altersrente zu beanspruchen. Die Statistik ergibt, da� auf je 90 Leute zwischen 18 und 65 Jahren immer einer 65 Jahre alt ist, d. h. da� bei einer 900 Personen z�hlenden Arbeiterschaft, wenn sie die angegebene Zusammensetzung aufweist, in jedem Jahre immer zehn das 65. Lebensjahr erreichen und dann den Anspruch auf die Gew�hrung der Altersrente besitzen. Nun ist aber die wahrscheinliche Lebensdauer eines 65j�hrigen Mannes immer noch 10 Jahre. Was ein solcher dann als [kapitalisierte] Altersrente zu fordern h�tte, betr�gt also immer noch das Neunfache seines Pensions-Jahresanspruches. Im Durchschnitt werden alle, die bei uns 65 Jahre alt werden, einen Betrag von 1000 M. als [j�hrliche] Altersrente beziehen. Zehn erhalten also in einem Jahre 9000 M., in 10 Jahren folglich 90000 M. Wenn Sie diese Ziffern in Betracht ziehen, wird es Ihnen nicht auff�llig erscheinen, wenn unsere Rechnung ergibt, da� wegen der Pensionseinrichtungen 7 Proz. der im Laufe eines Jahres als Lohn und Gehalt ausgezahlten Summe zur�ckbehalten werden mu�, damit die durchschnittliche Belastung niemals h�her als 7 Proz. betr�gt, damit die sp�teren Lasten eine Vorausdeckung haben, damit die Zukunft nicht ungeb�hrlich belastet wird. Wir haben noch eine zweite Einrichtung dieser Art und zwar die Einrichtung, welche bei uns unter dem Namen der _Abgangsentsch�digung_ besteht, die in Wirklichkeit aber, wie ich schon gesagt habe, eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist. Was hei�t es, wenn im Statut steht, da� jedem, der 3 Jahre bei uns gewesen ist, wenn er nicht mehr besch�ftigt werden kann -- z. B. in Zeiten schlechten Gesch�ftsganges -- der Betrag seines festen Lohnes f�r ein halbes Jahr bei seiner Entlassung gew�hrt werden mu�? Das w�rde immerhin gegen�ber dem, was sonst durch die Einrichtung der Arbeitslosenversicherung geleistet wird, eine sehr erhebliche Schadloshaltung und Versicherung sein des pl�tzlichen Arbeitsloswerdens. F�r denjenigen, der zwischen den Zeilen zu lesen versteht, hat das aber noch eine ganz andere Bedeutung. Meine Nachfolger in der Gesch�ftsleitung m��ten n�rrische Kerle sein, wenn sie sich nicht an den Fingern abz�hlen sollten, da�, wenn 50 Leute zuviel w�ren, es t�richt w�re, diese ohne weiteres zu entlassen und ihnen die Abgangsentsch�digung auszuzahlen. Ihnen den halbj�hrigen Lohn mit auf den Weg geben hei�t soviel, als wenn man sie 3 Jahre lang besch�ftigt und sie jede Woche einen Tag spazieren gehen l��t oder 1-1/2 Jahre 2 Tage in der Woche. Nun ist zwar selbstverst�ndlich, da� mit Herausgabe der Abgangsentsch�digung eine Minderung der Produktion erreicht werden kann, eine Minderung der laufenden Lasten; man kann dasselbe aber erreichen, wenn man in dem vorbezeichneten Sinne eine Beschr�nkung der Arbeitsdauer vornimmt. Praktisch bedeutet diese Zusicherung f�r den Fall der Nichtbesch�ftigung eine Versicherung dagegen, da� auch in schlechten Zeiten _solche Leute, die einmal bei uns 3 Jahre lang besch�ftigt sind und sonst ihren Mann stehen, �berhaupt entlassen werden_. Dieser zweite Teil unserer Versicherungseinrichtung erfordert auch eine gewisse R�cklage, die wir auf 2 Proz. berechnet haben. Demnach m�ssen wir also f�r die �bernommenen Zukunftsleistungen 9 Proz. des gesamten Arbeitseinkommens dem Arbeitsertrag des einzelnen entziehen und in R�cklage zu bringen suchen. Viele von Ihnen werden mir gewi� sagen: Mir w�re es lieber, wenn mir diese 9 Proz. ausbezahlt w�rden. Manche werden auch sagen: Andere Leute haben ja auch keine Pension f�r ihre Frauen und Kinder -- �Was schiert mich Weib, was schiert mich Kind? La� sie betteln gehn, wenn sie hungrig sind!� Wenn ich invalid werde, bin ich gleichzeitig auch Reichsinvalide; ich lasse mir den Bettelsack stempeln und dann wird es schon gehen. Vielleicht wird man unsere F�rsorge deshalb eine dumme Einrichtung nennen. Nun, ich hoffe ja nicht, da� viele unter uns sind, die solche Gedanken hegen; sollten aber doch mehrere darunter sein, so sage ich: Es ist recht gut, da� das _Zwangs_-Einrichtungen sind, denen sich im eigenen Interesse niemand entziehen kann. Denn es w�re h�chst _unanst�ndig_ f�r eine Genossenschaft, welche auf einem so g�nstigen Arbeitsgebiete t�tig ist, wie die unsere, wenn sie der Gemeinde Armenlasten verursachen wollte. Hier mu� die _Ehre des Unternehmens_ gewahrt werden. _Genossen, die anders denken, wollen wir hier lieber nicht haben_. Aber einige sind da, welche sagen k�nnen, ohne da� man sie tadeln kann: wir haben ja gar kein Interesse an den Abz�gen, weil wir gar nicht beabsichtigen, dauernd hier zu bleiben. Diese h�tten ein Recht, sich dar�ber zu beschweren, wenn ich nicht zu ihrem Troste sagen k�nnte, da� trotz dieser Abz�ge f�r die Zwangseinrichtungen das, was ihnen als Arbeitsertrag �brig bleibt, sicherlich nicht geringer ist, als es sein w�rde, wenn sie anderw�rts unter den gleichen Umst�nden ihre Arbeitskraft anb�ten! Das kommt darauf hinaus, da� ich Ihnen nachweisen kann, da� diese 9 Proz., welche wir f�r die angegebenen Versicherungszwecke den Genossen vorenthalten und zur�cklegen m�ssen, weit weniger betragen, als der gew�hnliche Unternehmergewinn, den jeder Unternehmer dem Arbeiter abziehen mu�, wenn er nicht dieselben Quellen des Unternehmergewinnes hat, die uns durch unsere Organisation der Arbeit erschlossen sind. Also auch diejenigen Leute, die sich diese Abz�ge indirekt gefallen lassen m�ssen, ohne da� sie Vorteile davon zu erwarten haben, sind _nicht gesch�digt_ gegen�ber denen, die unter anderen Umst�nden den Ertrag ihrer Arbeit genie�en. (Pause.) Nach den Darlegungen, die ich Ihnen gegeben habe, steht nun die Er�rterung �ber die Grundlage der Lohnregelung bei der Firma CARL ZEISS unter der bestimmten Fragestellung: _Wie h�tte eine Genossenschaft den gesamten Ertrag ihrer T�tigkeit zu verteilen, im Verh�ltnis zu der Gesamtheit aller Mitarbeiter einerseits und der Genossenschaft als solcher andererseits?_ Wie h�tte der Vorstand einer Genossenschaft diese Verteilung zu regeln, wenn er _vern�nftig_ und _gerecht_ sein will? Die erste Frage ist, was kann und was soll von dem Gesamtertrag zur�ckbehalten, wenigstens in _guten_ Jahren nicht verteilt werden? was soll der _Genossenschaft_ als _Kollektivbesitz_ erhalten bleiben? Die zweite Frage ist dann, nach welchen Grunds�tzen soll nun das zur Verteilung Bestimmte unter die verschiedenen Gruppen und die einzelnen verteilt werden? Als erste Frage verbleibt uns also: _Was_ soll verteilt werden? als zweite Frage: _Wie_ soll verteilt werden? Wo findet sich etwas in dem gemeinsamen Arbeitsertrag, der durch das Zusammenarbeiten von 900 oder 1000 Personen gewonnen wird, was der Verteilung entzogen werden mu�? Es ist nun leicht nachzuweisen, da� jede Genossenschaft, wie auch jeder Einzelunternehmer in der blo�en _Organisation der Arbeit_ als solcher eine _Quelle hat f�r den Mehrertrag der Gesamtarbeit gegen�ber der Einzelarbeit aller Genossen_. Wenn irgend einer Geld zusammenbringt, um Maschinen und Geb�ude zu kaufen, Einrichtungen schafft und dann f�nfzig oder hundert Leute in seinen Dienst nimmt, um irgend eine Marktware herzustellen, f�r die der Markt noch aufnahmef�hig ist -- wenn das der Einzelunternehmer tut, entweder f�r sich oder in Form der Bildung einer Genossenschaft, so kann dieser den Arbeitenden sagen: dadurch, da� Ihr hier zusammenarbeitet, Kapital zur Verf�gung habt, Maschinen und elementare Kraft benutzen k�nnt, dadurch, da� die Arbeit verteilt ist, jeder die Arbeit macht, f�r welche er sich am besten eignet, da� kaufm�nnische Verwaltung eingerichtet wird, der Absatz geregelt, kaufm�nnischer Vertrieb der Waren eingef�hrt wird, -- _durch all das wird der Ertrag gr��er, als wenn jeder nach seinen F�higkeiten allein arbeiten wollte_. Die Organisation also und das Zusammenarbeiten heterogener Elemente ist die Quelle eines Mehrwertes und Mehrertrages der Arbeit. Es gibt einen _Organisationsgewinn_, der einfach daraus entspringt, da� viele zusammenarbeiten und sich gegenseitig erg�nzen und gemeinsames Kapital benutzen und dadurch in 5 Tagen oder einer Woche soviel oder mehr arbeiten k�nnen, als ihnen dies einzeln, getrennt und ohne gegenseitige Unterst�tzung, in 9 oder 10 Tagen zu leisten m�glich w�re. Also jede gew�hnliche Organisation, wenn sie nur diese gew�hnlichen Faktoren erh�hter wirtschaftlicher Leistung der gemeinsamen Arbeit benutzt, im �brigen nur das macht, was hundert andere ebenfalls machen -- jede Organisation ist an sich die Quelle eines Organisationsgewinnes. Und jede dieser Organisationen h�tte so gut wie jeder Privatunternehmer oder eine Genossenschaft das Recht zu sagen: ein Teil dessen, was auf diese Weise mehr erreicht wird, als was die einzelnen ohne die Organisation oder ohne die Genossenschaft erreichen k�nnten, darf nicht verteilt werden, mu� dem Unternehmen oder dem Unternehmer verbleiben. Das ist der gew�hnliche �Wald- und Wiesen�-Unternehmergewinn, der hier seine Wurzel und eine gewisse Berechtigung hat, auch da, wo weiter nichts hinzukommt als das, was ich Ihnen angef�hrt habe: zweckm��ige Einrichtung der Arbeitsmethode, kaufm�nnischer Vertrieb usw. Wir haben selbstverst�ndlich in unserem Betriebe auch diesen �Wald- und Wiesen�-Unternehmergewinn zur Verf�gung. Wir k�nnen jedem einzelnen und jeder Gruppe sagen: wenn Sie es versuchen wollten allein zu arbeiten, ohne Teil des Ganzen zu sein und ohne die Vorteile als Teil des Ganzen zu haben, wenn Sie dann auch den Unternehmergewinn ganz verteilen w�rden, so h�tten Sie immer noch weniger als das, was Sie hier erhalten. Nun gibt es aber au�erdem noch in einem anderen Sinne eine Organisation, die Quelle eines _speziellen_ Unternehmergewinnes werden kann. Das sind n�mlich diejenigen _feineren Organisationen_, welche aus der gemeinsamen Arbeit noch mehr Vorteile zu ziehen wissen, als es sonst, mit gew�hnlichen Mitteln, m�glich ist. Gerade auf unserem Industriegebiete gibt es solche Einrichtungen, welche die M�glichkeit einer weiteren Quelle des Mehrwertes der Arbeit bieten, neben diesem gew�hnlichen Unternehmergewinn. Unsere Erzeugnisse haben z. B. einen h�heren Verkaufswert, als gleichartige Erzeugnisse anderer Firmen, in welche dieselbe technische Arbeit hineingelegt wird, die aber doch _minderwertig im Gebrauch_ sind, weil die Erzeugnisse unserer Organisation noch das f�r sich haben, da� sie _Repr�sentanten fortschreitender Verbesserung sind in bezug auf die Erh�hung der Leistung der Erzeugnisse_. Das erh�ht deren Marktwert im Verh�ltnis zu der in sie hineingelegten mechanischen, �u�eren Arbeit. Das dr�ckt sich darin aus, da� das, was wir machen -- und manche andere auf unserem Arbeitsfelde ebenfalls -- keine gew�hnliche Marktware ist, wie sie von vielen neben uns gemacht wird. Unsere Erzeugnisse stehen nicht unter der allgemeinen Konkurrenz; sie genie�en die besondere Wertsch�tzung aller derjenigen, die sie gebrauchen. Die Leistung unserer Fabrikate ist eine gr��ere, als derjenigen, die von anderen Firmen verfertigt werden; diese k�nnen ihnen nicht dasselbe Ansehen geben. Wir haben in diesem Ansehen unserer Erzeugnisse dadurch, da� sie keine gew�hnliche Marktware sind, da� sie nur einer beschr�nkten, in manchen Dingen gar keiner Konkurrenz unterworfen sind, eine Quelle _h�heren_ Verkaufswertes, die ziffernm��ig nachzuweisen ist. Hinsichtlich eines Teiles unserer Produktion kommt noch hinzu, da� sie _unter Patentschutz steht_; ja, fast die H�lfte unserer ganzen Jahresproduktion, deren Ziffern Sie auf dem zur Verteilung gelangten Blatt[28] finden, steht unter Patentschutz. Was hei�t das? Antwort: sie sind auch �u�erlich gekennzeichnet als _Erzeugnisse besonderer erfinderischer T�tigkeit_, in denen neue Ideen zum Ausdruck kommen, die dadurch einen Mehrverkaufswert haben als andere Erzeugnisse, die technisch gleich gut hergestellt sind. Es kann nun die Frage sein, ob sich das auf alles erstreckt, auch auf das, was _nicht_ patentiert ist. Und dann die weitere Frage: mit welchen _Ziffern_ soll man diesen h�heren Verkaufswert veranschlagen? Die erste Frage ist die, ob sich das Gesagte nur auf das bezieht, was unter Patentschutz steht. Ich kann darauf kurz sagen, da� die _f�r unsere Angelegenheiten wertvollsten Patente diejenigen sind, welche wir �berhaupt nicht genommen haben und nicht zu nehmen brauchten_. Denn dieses Ansehen eines h�heren Wertes gegen�ber den Produkten gleichartiger Arbeit brauchen wir nicht erst durch die Abstempelung des Patentamtes zu erlangen; das haben auch die anderen Erzeugnisse, welche jeder nachmachen kann. Das Ansehen haben sie mit Recht, trotzdem sie nicht durch Patente u. dergl. der Konkurrenz vorbeugen, deswegen, _weil sie Repr�sentanten fortschrittlicher Leistung sind_. Also ich kann sagen: wir d�rfen diesen Vorzugswert und und diese Werterh�hung unserer Erzeugnisse auf _alle_ Arten derselben ausdehnen, ohne R�cksicht darauf, ob sie patentiert sind oder nicht. Der Umstand aber, da� ann�hernd die H�lfte unserer Erzeugnisse von anderen nicht gemacht werden darf, gibt mir eine erw�nschte Unterlage f�r die Sch�tzung dessen, was der materielle Betrag dieses Mehrwertes sei. Viele von Ihnen wissen das vielleicht schon, was ich Ihnen sage: es ist _mindestens 10 Proz. des Einzelverkaufswertes_; denn es gibt ja andere Leute -- Fabrikanten in Paris, London, New York usw. -- die f�r die blo�e _Erlaubnis_, das machen zu d�rfen, was wir machen, an uns 10 Proz. des Verkaufswertes als _Lizenzgeb�hr_ zahlen. Was folgt daraus, da� es Leute gibt die uns 10 Proz. des Erl�ses abgeben, blo� f�r die Erlaubnis, Erzeugnisse nach unserem Muster anzufertigen, um sie dann f�r den gleichen Preis wie wir weiterzuverkaufen? Daraus folgt mit absoluter Sicherheit, da� dieser Aufschlag von 10 Proz. auf den Einzelverkaufswert diesen Mehrwert ausdr�ckt; denn es w�rde doch kein Fabrikant so dumm sein und uns 10 Proz. auf unsere festgesetzten Preise abgeben, wenn der Wert unserer Produkte nicht tats�chlich um 10 Proz. h�her st�nde, als derjenige aus anderen Betrieben. Auch er will trotz dieser Abgabe von 10 Proz. immer noch seinen gew�hnlichen Unternehmergewinn haben. Und ich behaupte ganz keck, da� das, was ich hier bez�glich des Mehrwertes von den patentierten Erzeugnissen gesagt habe, auch auf die nichtpatentierten Gegenst�nde zutrifft; das Ansehen erhalten sie nicht allein durch die mechanisch-technische Arbeit, sondern dadurch, da� in ihnen _neue Ideen_ zum Ausdruck kommen, die diesen Mehrwert auch bei ihnen auf mindestens 10 Proz. sch�tzen lassen. Wir haben also hier die Quelle eines Unternehmergewinnes, welcher der Arbeit einen erh�hten Mehrwert gibt, von dem mit Sicherheit zu behaupten ist, _da� er nicht verteilt werden darf, weil er nicht Verdienst derjenigen ist, welche diese Sachen anfertigen_, ein Mehrwert, der nicht vorhanden w�re, wenn die technische Arbeit und die gesch�ftliche Bet�tigung genau dieselbe bliebe, wenn wir aber statt der bevorzugten Erzeugnisse solche machen w�rden, welche der allgemeinen Konkurrenz unterliegen. Dieser Gewinn, welcher hinzukommt zu dem Wert, den die Bet�tigung der einzelnen in der Zusammenarbeit ergibt, bildet also die Quelle des _Kollektiverwerbs_. Der Kollektiverwerb aber ist ein Erwerb, der nicht zu verteilen ist, weil er gar nicht von den einzelnen herr�hrt. Dieser Gewinn r�hrt her aus den feineren Eigenschaften unserer Organisation, die nicht blo� Kapital in Form von Geb�uden und Maschinen, nicht blo� Arbeitsteilung und kaufm�nnische Verwaltung eingerichtet hat und zur Verf�gung stellt, sondern die durch lange Traditionen ein viel intensiveres Zusammenwirken ganz heterogener Elemente herbeigef�hrt hat, die zusammen Werte erzeugen, welche die einzelnen nicht gewinnen k�nnen. Ich will, weil das ein sehr wichtiger Punkt ist, noch etwas n�her erl�utern, warum dieser Organisationsgewinn nicht verteilt werden darf; zun�chst will ich mich aber nur an die Ziffern halten. Also, wenn dieser besondere Gewinn, der �ber den Mehrwert aus der Organisation zu dem gew�hnlichen Unternehmergewinn -- den ich als den �Wald- und Wiesen-Unternehmergewinn� bezeichnet habe -- hinzukommt, zu dem, was die Arbeitst�tigkeit der einzelnen hineinlegt, wenn das 10 Proz. vom Einzelverkaufswert ist, wie ich Ihnen ziffernm��ig nachgewiesen habe -- wieviel Prozent macht das auf die darin enthaltene Arbeit aus, wenn wir die gesamte, als Lohn- und Gehaltszahlung in die Erscheinung kommende Entsch�digung als Ma�stab f�r die in den Erzeugnissen enthaltene Arbeit ansehen? Auf Grund der Ihnen vorgelegten Ziffern, f�r deren Richtigkeit ich mich verb�rge, k�nnen Sie sich sehr leicht ausrechnen, da� im Durchschnitt der beiden letzten Jahre diese 10 Proz. von dem Einzelverkaufswert _der Produktion_ nicht mehr und nicht weniger sind als 24 oder 25 Proz. von dem Betrag, der im Laufe des letzten Jahres f�r _Arbeitsleistungen_ gezahlt worden ist. Daraufhin kommt man zu dem Ergebnis: wenn die Firma als nicht verteilbar blo� dasjenige hinstellt, was sie in jener Quelle hat, in diesem Mehrwert unserer Arbeit, der also von mir gegen�ber dem gew�hnlichen Unternehmergewinn als spezieller Unternehmergewinn hingestellt worden ist, wenn sie nur das von dem Gesamtertrag der gemeinsamen Arbeit zur�ckbehalten wollte, so w�rde das ein Betrag sein, der ungef�hr 24-25 Proz. der Summe f�r die bezahlte Arbeit gleichkommt. Ich bitte Sie, sich daraufhin die Ziffern der Aufstellung etwas genauer anzusehen. Dann wird es Ihnen nicht verwunderlich erscheinen, wenn ich Ihnen sage -- unter Berufung auf das, was ich noch erl�utern will: wenn unsere Einrichtungen dazu f�hren, da� der Anteil der Firma an dem Ertrag der gemeinsamen Arbeit, abgesehen von den 9 Proz. Vorausdeckung f�r k�nftige Lasten, wenn dieser Anteil auf 24-25 Proz. von dem gesunken ist, was im Laufe des Jahres f�r die Arbeit bezahlt wurde, _dann hei�t es: Bis hieher und nicht weiter!_ Denn dann k�me etwas zur Verteilung, was seinem Wesen nach nicht verteilt werden darf, was Kollektivbesitz ist, und das w�re eine �Auspowerung� der Genossenschaft als solcher durch ihre Mitglieder, also ein vollkommener _Raubbau_. Sie sehen, da� diese Sache mir sehr ernst ist; ich will Ihnen auch erkl�ren, warum mir das so ernst ist, weshalb ich in diesem Punkte nicht mit mir handeln lasse: die 10 Proz. Lizenzgeb�hren, welche uns die anderen in Paris, London usw. bezahlen, die m�ssen an diese die dort Arbeitenden auch bezahlen. Wenn Sie dort arbeiteten, dann m��ten Sie von dem Ertrag Ihrer Arbeit auch soviel abgeben an die Stelle, wo der Ursprung dieser fortschrittlichen Erzeugnisse sich befindet. [Hier folgen einige unverst�ndliche d. h. allzu unvollkommen stenographierte Ausf�hrungen.] * * * * * Ich habe mich nun noch zu bem�hen, Ihnen einen Begriff davon zu geben, warum diese 10 Proz., die den Kollektiverwerb darstellen, _nicht verteilt werden d�rfen_. Warum ist das, was aus unserem Wirkungskreis hervorgeht, mit dem Gepr�ge erfinderischer T�tigkeit, einer fortschrittlichen Bet�tigung und erh�hter Leistung ausger�stet? warum ist gerade das _Kollektiverwerb_? Ich glaube, es gibt nicht viele Leute, die pers�nlich so berufen sind wie ich, daf�r Zeugnis abzugeben. Ich kann das sagen, _denn ich bin 30 Jahre dabei gewesen, wo solcher Mehrwert entstand_. Ich w�nsche, da� es mir gelingen m�ge, Ihnen eine Idee davon beizubringen, da� dieser unantastbare Besitz, der Kollektiverwerb, keiner Verteilung unterworfen werden darf. Dazu mu� ich aber etwas weiter ausholen und Ihnen Mitteilungen aus meinem Leben und aus meinen Erfahrungen machen. Ich erinnere mich noch sehr genau, wie vor 25 Jahren mein alter Freund ZEISS zu mir kam -- ich wohnte damals in der Neugasse -- und mir mitteilte, da� die Tantiemen, die mir auf Grund getroffener Vereinbarungen von den Mikroskopen zustehen sollten, die seit dem Jahre 1871 im wesentlichen nach meinen Angaben gemacht wurden, die H�he von ganzen 800 Talern erreicht h�tten. Ich war damals ganz aus den Wolken gefallen, um so mehr als Herr ZEISS mir sagte, da� ein gro�er Erfolg mit meinen neu berechneten Objektivkonstruktionen erreicht sei und da� im n�chsten Jahre meine Tantieme noch um vieles h�her sein w�rde. Ich habe damals geglaubt, es h�tte �ein Affe mich geleckt� -- so verwundert war ich �ber den unerwarteten Erfolg meiner langen m�hsamen T�tigkeit, von der ich mir niemals einen hohen wirtschaftlichen Gewinn versprochen hatte. Ich habe nun aber den lieben Gott nicht einen guten Mann sein lassen, sondern ich habe mir das als Anla� genommen, dar�ber nachzudenken, welchem Umst�nde es wohl zuzuschreiben sei, da� ich f�r meine wissenschaftlichen Arbeiten so unerwartete Vorteile erzielte. Und da h�tte ich denn ein einf�ltiger Tor, ein dummer Egoist sein m�ssen, wenn ich jemals auf den Gedanken h�tte kommen sollen, da� der Vorteil mein ausschlie�liches pers�nliches Verdienst w�re. Seit dieser Zeit, seitdem die Konstruktion der Mikroskope auf meine Theorie gegr�ndet war, hat die Firma CARL ZEISS wenigstens f�r 10 Millionen Mark Mikroskope produziert, und wenn der Mehrwert daraus, wie bei der Patenttaxe, wirklich nur 10 Proz. w�re, so w�re das ein wirtschaftlicher Erfolg aus meinem Zusammenarbeiten mit der damals kleinen Optischen Werkst�tte, dessen H�he jetzt weit �ber 1 Million betragen w�rde. Und mein alter Freund ZEISS hat mir vollkommen zugegeben, da� es ohne diesen Erfolg mit ihm zu Ende gewesen w�re; mit seiner gewohnten Ehrlichkeit hat er mir gesagt, da� er von anderen �berholt worden sei, und wenn es nicht gel�nge, einen neuen Anlauf zu nehmen, so w�rde der bisherige Erfolg wieder verloren gehen. Auf seine Autorit�t hin kann ich nun sagen: _von diesen 10 Millionen Mark Mikroskopen w�ren 9-1/2 Millionen sicher nicht erzeugt worden, wenn ich nicht dabei gewesen w�re_. Trotzdem aber sage ich, habe ich niemals auf den Gedanken kommen k�nnen, da� der Erfolg mein pers�nliches Verdienst sei, oder da� ich einen pers�nlichen Anspruch auf den erzeugten Mehrwert oder auf mehr als einen bescheidenen Teil desselben h�tte. Warum nicht? Weil au�er mir noch mehrere da waren, die mit dem gleichen Rechte wie ich h�tten sagen k�nnen: wenn ich nicht dabei gewesen w�re, w�re der Erfolg sicher auch nicht so gro� gewesen. Da war zun�chst unser alter L�BER, der dasselbe von sich h�tte sagen k�nnen; da war auch der alte ZEISS selber. Ohne ihn h�tte ich gar nicht die Antriebe und Mittel zu meinem Wirken gehabt, um diese Idee zu verwirklichen. Aber noch andere waren da: eine ganze Gruppe unserer alten Arbeiter, alle von ganz spezifischer Bedeutung, t�chtige leistungsf�hige Optiker, die ebenfalls von sich sagen konnten, da� sie in gleicher Weise Anteil an dem Aufbl�hen des Unternehmens hatten. Aber was w�re das f�r ein Verh�ltnis, wenn einer nach dem andern kommen w�rde, um seinen vermeintlichen Anteil an dem Mehrwert einzufordern? Wenn Sie �ber diese eigent�mlichen Unterschiede nachdenken, wenn mehrere etwas gemeinsam machen und jeder sagen kann: ohne mich w�re nur ein bestimmter Teil der Produktion vorhanden, wobei es selbstverst�ndlich w�re, da� der von ihm reklamierte Teil ihm zuk�me, und sich fragen, wie sollten seine Anspr�che gedeckt werden -- so werden Sie zu dem Resultat kommen: entweder steht ihm ein Anrecht zu auf das _Ganze_ oder auf _Nichts_. Und ich sage: das ist das richtige Zeichen des Kollektiverwerbs, da� mehrere gleichzeitig sagen k�nnen: ohne mich w�re nichts oder doch nicht soviel da von dem tats�chlich vorhandenen Erwerb. Dann ist dieser gemeinsame Erwerb als Kollektiverwerb nicht Eigentum einer einzelnen oder mehrerer Personen, ein Erwerb, den keiner in Besitz nehmen, nicht an seine Kinder vererben kann, sondern _gemeinsames Besitztum_, das auf den _Rechtsnachfolger_ �bergeht, nur an diejenigen, die zu dauernder Gemeinschaft in der Genossenschaft zusammengetreten sind. Und wie es nun mit diesem einen Beispiele ist, was ich mit Bezug auf meine pers�nliche T�tigkeit erw�hnt habe, so haben wir es wiederholt erlebt in den folgenden Jahren. Wir haben es wieder erlebt bei all den kleinen und gro�en einzelnen Fortschritten, die gemacht worden sind in den 70er und 80er Jahren. Wir haben es ferner wieder erlebt in den 90er Jahren dank der Initiative unseres Freundes Dr. RUDOLPH, nach dessen Angaben die Firma in ein ganz neues Gebiet eintreten konnte, so da� der Gesamtwert der Jahresproduktion auf mehrere Millionen gewachsen ist. Aber wieder war es ein derartiges Zusammenarbeiten mehrerer, welches genau unter dieselben Bedingungen f�llt, die ich schon wiederholt angegeben habe. Und dasselbe wiederholt sich allw�chentlich, bei den kleinsten und primitivsten Arbeiten, die alle die Tr�ger steten Fortschritts sind. Aus der gemeinsamen T�tigkeit finden viele Personen immer, fortw�hrend Anregung zur L�sung neuer Aufgaben und au�erdem finden sie bei uns noch die _Mittel zur Verwirklichung der Ideen_, Mittel, die sie nicht haben w�rden, wenn sie au�erhalb unserer leistungsf�higen Werkst�tte st�nden. Das wird noch weiter erl�utert durch die bekannte Erfahrung, die so viele Erfinder machen m�ssen, die nicht so vom Gl�ck beg�nstigt sind, da� sie ihre geistige Arbeit in Zusammenhang setzen k�nnen mit einer gro�en Arbeitsorganisation. Bekanntlich werden �ber 90 Proz. aller Patente �berhaupt niemals benutzt, obwohl in vielen gute Ideen enthalten sind; sie verfallen ganz einfach. Erst in 10 oder 20 Jahren werden die guten Ideen benutzt von solchen, die gerade Gelegenheit haben, dieselben f�r ihre Zwecke anzuwenden. In der Regel k�nnen die Erfinder mit ihren Gedanken hausieren gehen; sie werden entweder ausgelacht oder mit dilatorischen Redensarten abgetan. Es ist wie im Lotteriespiel; nur wenige haben das Gl�ck, einen Vorteil ihrer erfinderischen T�tigkeit zu genie�en. Das h�ngt damit zusammen -- und ich wei� das aus eigener Erfahrung: wenn einer etwas ausgedacht hat, es aber nicht selbst ausf�hren kann, sondern es andern anbieten mu�, so ist er erstens im Nachteil durch das Angebot -- er verkauft die �Katze im Sack� -- und zweitens hat er den passiven Widerstand derjenigen zu besiegen, welche die Ideen benutzen sollen und welche auf dem Gebiete schon mit Erfolg gearbeitet haben. Diese haben ein nat�rliches Interesse daran, da� ihnen keine Konkurrenz gemacht wird. Denn, wenn etwas in den Handel gelangt, was nicht ihrer eigenen Arbeit entstammt, wird ihnen die Nahrungsquelle geschm�lert. Im allgemeinen werden also diejenigen, welche im gro�en Ma�stabe neue Sachen einf�hren k�nnen, diesen theoretischen Erfindungen sehr k�hl gegen�berstehen. Ist aber diese Idee herausgewachsen aus der gemeinsamen T�tigkeit vieler, so hat sie auch die Mittel zur Verf�gung, die eine sofortige Verwirklichung erm�glichen. Daher ist die _Wurzel des Erfolges wesentlich gekn�pft an dieses Zusammenarbeiten_. Es werden dann aber immer mehrere da sein, welche sagen k�nnen: wenn ich nicht dabei gewesen w�re, so w�re der Erfolg nicht so zustande gekommen. Der Erfinder allein vermag nichts, die technische Arbeit ohne denselben ebenfalls nichts. Das sind die Erw�gungen, die ich vor vielen Jahren schon in unbestimmter Form angestellt habe und die mich jetzt auf den festen Standpunkt f�hren: Was in einer solchen Genossenschaft, die auf die Organisation der Arbeit gegr�ndet ist, sich als wirtschaftlicher Erfolg ergibt aus dem _Zusammenwirken_ geistiger und technischer Arbeit, ist seinem Wesen nach _Kollektiveigentum_. Soweit sich diese T�tigkeit bei uns ausdr�ckt in der vorher benannten Lizenztaxe, soweit ist der Betrag, welcher dieser Ziffer entspricht, unantastbares Kollektiveigentum. Das ist also die Antwort auf die grunds�tzliche Frage: Was darf in unserem Kreise von der gemeinsamen Arbeit _nicht verteilt_ werden? Mindestens nicht die 10 Proz., die alle abgeben m��ten als Lizenzgeb�hr, wenn sie anderw�rts dieselben Erzeugnisse machen m��ten; mindestens nicht die 24 Proz., die dementsprechend auf die j�hrliche Lohn- und Gehaltszahlung entfallen. Und ich scheue mich nicht, ganz fest auszusprechen: _Wenn in unseren Einrichtungen irgend etwas zum Vorschein kommt, was_ _die Tendenz oder den Erfolg hat, da� diese 24 Proz. zur Verteilung gelangen, so sage ich, die Vertretung unserer Firma m��te geteert und gefedert werden, wenn sie diese Verteilung geschehen lie�e. _ * * * * * Nun kommt der zweite Punkt. Wenn jetzt festgelegt ist, was _nicht_ verteilt werden darf, wie soll nun das �brigbleibende unter diejenigen verteilt werden, welche daran Anteil haben, unter die verschiedenen Gruppen und einzelnen? Nach welchen Grunds�tzen soll diese Verteilung geregelt werden? Unsere Lohnregelung steht grunds�tzlich auf dem Boden der Voraussetzung einer genossenschaftlichen Arbeit. Diese Frage f�hrt in allem hin auf die Schwierigkeiten, welche unsere gegenw�rtige wirtschaftliche Organisation einschlie�t, n�mlich auf diese Widerspr�che und Anst��igkeiten, die zum Ausdruck kommen in den gro�en Unterschieden bei der relativen Bewertung der Arbeit verschiedener Art -- die darin zum Ausdruck kommen, da� die Arbeit eines gew�hnlichen, ungelernten Arbeiters so unverh�ltnism��ig niedriger angesehen ist ihrem Tageswert nach als die Arbeit eines speziell, auf feinere Kunstfertigkeit, gelernten Mannes. Und die Arbeit des letzteren wird wieder viel niedriger bewertet, als im Durchschnitt die Arbeit eines studierten Mannes. Die Frage der Lohnregelung f�hrt auf alle diese Schwierigkeiten und Widerw�rtigkeiten. Aber das kann uns nicht abhalten, einen festen Ma�stab f�r die Verteilung zu finden in der _relativen Bewertung der verschiedenen Arbeitskr�fte auf den verschiedenen Konkurrenzgebieten_. Im wesentlichen wird derselbe zu finden sein in der _Regelung des Wettbewerbs von Angebot und Nachfrage_. Denn wir in Jena k�nnen doch die Welt nicht anders machen, wie sie einmal ist. Wir k�nnen auf dem gegebenen Boden unsere Angeh�rigen _m�glichst g�nstig_ stellen, aber _nicht andere als wirtschaftliche Normen_ daf�r ma�gebend sein lassen. Wir k�nnen nicht etwa sagen, da� diejenigen, welche viele Kinder haben, deshalb einen h�heren Lohn als die �brigen haben m�ssen. Wenn wir das tun wollten, dann w�rden wir in 10 Jahren eine Versammlung von Leuten mit vielen Kindern sein; die anderen aber, welche nicht soviele Kinder haben, w�rden nicht zu uns kommen, weil sie nicht entsprechend bezahlt w�rden. Bei allem Bedauern dar�ber, da� dieser allgemeine Ma�stab der Bewertung der einzelnen Arbeitst�tigkeit auf dem Arbeitsmarkt soviele unerfreuliche Seiten hat, m�ssen wir diesen Ma�stab doch auch bei uns durchf�hren, weil es keinen anderen gibt, der uns nicht hinderte, f�r die verschiedenen Arbeiten t�chtige Leute, die wir haben m�ssen, zu bekommen. Der Ma�stab bei uns mu� also sein: _Jeder, der bei uns arbeitet, mu� soviel erhalten, wie er nach der Wertsch�tzung seiner F�higkeiten und seiner pers�nlichen Leistungsf�higkeit anderw�rts daf�r bekommen w�rde_ -- nicht soviel, wie ihm _m�glicherweise_, wenn er _Gl�ck hat_, geboten werden kann, sondern soviel, als er mit _Wahrscheinlichkeit_ anderswo erh�lt, wenn er hier eben nicht bleiben will. Wie wenig uns das sympathisch sein mag -- wir m�ssen uns danach einrichten, da� der Ma�stab der Bezahlung der einzelnen dem entnommen werden mu�, was die betreffende Art der Arbeitst�tigkeit unter Ber�cksichtigung der pers�nlichen Bef�higung ihnen Anspruch gibt, anderw�rts, ohne Gl�ck zu haben, unter den _gew�hnlichen Verh�ltnissen zu erwarten_. Nun k�nnen wir aber versuchen, auf dem Boden einer derartigen Regelung _m�glichst allen mehr zu geben_, als sie anderw�rts erhalten, weil sie unserer Genossenschaft angeh�ren. Das gibt uns dann die Sicherung, da� wir hinsichtlich aller Arbeiter nicht nur die _gleichen_ Chancen haben wie andere Unternehmer, sondern sogar noch etwas _g�nstigere_ -- eben weil wir besser bezahlen. Wir k�nnen dann aber auch weiter mit Sicherheit darauf rechnen, f�r _alle Arbeitskategorien t�chtige Kr�fte zu haben_. Das sind die allgemeinen Regeln. Wir k�nnen daraufhin abwehren jede Argumentation, welche darauf hinausgeht: wie hart ist es doch, da� ein Mann, der f�nf Kinder hat, f�r 24 M. im Zeitlohn arbeiten mu�! Menschlich ist diese Argumentation ja sehr berechtigt; f�r uns kann sie aber keine Richtschnur sein. Ob es dem Betreffenden schwer oder leicht sein wird -- er mu� diese Verh�ltnisse so gut wie wir mit in den Kauf nehmen und er kann von uns nicht eine h�here Bezahlung verlangen, als er auch anderw�rts erhalten w�rde. Wir m�ssen die Welt nehmen, wie sie ist, und k�nnen f�r ihre Gestaltung nicht verantwortlich gemacht werden. * * * * * Neben dieser allgemeinen Richtschnur, die ganz durchg�ngig ist, kommt f�r uns noch eine besondere Frage zur Er�rterung, n�mlich die Frage des _Verh�ltnisses, in welchem die Zeitarbeit zu der Akkordarbeit steht_. Das f�hrt mich auf den Punkt, der Veranlassung zu der heutigen Versammlung gewesen ist. In unserem Betriebe zerf�llt die Arbeiterschaft in zwei Gruppen, in eine kleinere Gruppe, die nur im Zeitlohn arbeitet -- dazu geh�ren die Beamten, die gleiches Interesse haben mit den Arbeitern im Zeitlohn -- und in eine gr��ere Gruppe, die im Akkord arbeiten, und denen durch die St�ckarbeit die M�glichkeit geboten ist, in derselben Zeit mehr zu verdienen, als die anderen im Zeitlohn. Die Frage ist nun: _nach welcher Richtschnur soll das Verh�ltnis des Arbeitsertrages bei sonst gleicher T�tigkeit im Akkord- und Zeitlohn geordnet werden?_ Wir sind leider zu sp�t aufmerksam geworden auf die Bedeutung, welche eine Regelung dieses Verh�ltnisses f�r uns hat. Es sind Abnormit�ten entstanden, die jetzt korrigiert und beseitigt werden m�ssen. Welches sind die Grunds�tze, welche meiner Meinung nach anerkannt werden m�ssen? Es steht ganz fest, da� die Besch�ftigung in St�ckarbeit f�r _den Unternehmer wie f�r den Arbeiter_, also f�r beide Teile, _vorteilhafter_ ist und _nicht mi�br�uchlich zu sein braucht_. F�r den Unternehmer ist sie deshalb vorteilhafter, weil unter diesem System mit denselben Mitteln und denselben Personen mehr geleistet wird, als bei Einf�hrung des Zeitlohnes -- und f�r die Beteiligten deshalb, weil sie die M�glichkeit haben, _wenn die Einrichtungen danach sind, mit m��iger Mehranspannung_ der Kr�fte eine entsprechend h�here Leistung und einen _Mehrertrag ihrer Arbeit zu erzielen_. Wenn ich sage: �die Einrichtungen m�ssen danach sein�, so hat das seinen guten Grund; denn ich will nicht haben, da� man sagen kann: �Akkordarbeit ist Mordarbeit!� Das setzt also voraus, da� die Einrichtungen so beschaffen sein m�ssen, da� sie wirklich einen Mehrertrag der Arbeit im Akkordlohn gegen�ber dem Zeitlohn sichern. Unsere Einrichtungen gingen von jeher ihrer Absicht nach darauf hinaus, die Akkordarbeit so zu regeln, da� jeder Neueintretende die bestimmte Aussicht hat, mit gew�hnlicher Anspannung seiner Kr�fte durch gr��ere �konomie der Zeit, durch gr��ere Aufmerksamkeit, in derselben Zeit mehr zu verdienen, als wenn er die Arbeit im Zeitlohn verrichten m��te. Das mu� also im Prinzip anerkannt werden, da� es immer so sein mu�. Die Frage ist nur die nach dem �Mehr� oder �Minder�. Wenn der Betreffende wirklich nach der Mehranstrengung seiner Kr�fte mehr verdienen soll -- wie mu� man dann den Akkordertrag regeln im Verh�ltnis zu einer gleich langen Zeitarbeit? Dar�ber k�nnen die Meinungen sehr auseinandergehen und es kann auch nur auf Grund einer gewissen Sch�tzung eine Norm gefunden werden. Ich habe mich seit langer Zeit schon an den Gedanken gew�hnt, da� man anzunehmen hat, da�, wenn jemand gleichartige Arbeit im Zeitlohn macht, der Antrieb zur Arbeit ein geringerer ist, und da� ein _Akkordarbeiter ohne besondere Anstrengung es dahin bringt, in f�nf Tagen soviel fertig zu machen als ein Arbeiter im Zeitlohn in sechs Tagen_. Ich w�rde das jedem zugeben, der versichert, das durch gute Ausnutzung der Zeit erreicht zu haben, ohne da� man von ihm w�hrend der Zeitlohnarbeit sagen kann, er faulenzt. Wenn aber einer sagt: Ich bringe unter den gleichen Bedingungen in vier Tagen soviel fertig als ein anderer im Zeitlohn in sechs Tagen, so w�rde ich ihm sagen: Lieber Freund! Entweder Du bist einer von denen, auf welche das Wort �Akkordarbeit ist Mordarbeit� Anwendung findet -- Du l��t dich verleiten, Deinen K�rper ungeb�hrlich zu schinden und dem k�nnen wir nicht Vorschub leisten -- oder Du meinst, wenn Du im Zeitlohn arbeitest, d�rftest Du nach Belieben faulenzen! Das wollen wir uns auch nicht gefallen lassen. Denn wenn einer im Zeitlohn arbeitet, ist er _auch_ verpflichtet, angemessen und geb�hrend flei�ig zu sein, da wir zum _Vergn�gen niemand_ in die Werkstatt stellen. Zu dieser Bet�tigung im Zeitlohn geh�rt ebenfalls geb�hrender Flei� und pflichtm��ige Erf�llung des Arbeitsvertrages. Zwischen dieser Bet�tigung im Zeitlohn, dem Pflichtm��igen, und im Akkordlohn, der Mehrleistung, mu� irgend ein Verh�ltnis sein und ich bin der Meinung, da� man das einigerma�en richtig sch�tzen wird im g�nstigen Sinne f�r den Arbeitenden, wenn man sagt: es mu� einer, wenn er _im Akkord_ arbeitet, _mindestens 20 Proz. mehr verdienen k�nnen_, als wenn er unter sonst gleichen Bedingungen dauernd im Zeitlohn arbeiten mu�. Aber nun wohl gemerkt: _20 Proz. von dem Zeitlohn, den man ihm geben m��te, wenn er dauernd gleichartige Arbeit im Zeitlohn zu leisten h�tte_. In der Nichtbeachtung dieser genauen Bestimmung liegt die Quelle von manchen Mi�verh�ltnissen und Mi�verst�ndnissen. Es ist offenbar, da� auf meine �u�erungen hin angenommen worden ist, da� dabei gemeint sei, jeder m��te sich einen Abzug bis zu 20 Proz. �berverdienst _von seinem Wochenlohn_ gefallen lassen. Wir k�nnen nicht f�r alle unsere Leute den Wochenlohn auf die H�he ihres tats�chlichen Verdienstes stellen und zwar nicht im Hinblick auf die praktische Bedeutung des Wochenlohnes f�r unseren Betrieb. Der Wochenlohn bildet bei uns den Ma�stab f�r die Arbeitslosenversicherung d. h. f�r diejenige Zeit, in welcher einer nicht arbeitet, sondern spazieren geht oder gehen mu�; der Wochenlohn liegt ferner auch den Anforderungen an den Pensionsfonds zu Grunde. Alle diese Umst�nde veranlassen uns zu einer gewissen _Zur�ckhaltung_ bez�glich dessen, was wir als Wochenlohn gew�hren und zwar nach den Bestimmungen des Statuts als einen _unwiderruflichen_. Wenn wir Leuten Gelegenheit geben k�nnen, eine erheblich h�here Einnahme durch die Akkordarbeit zu haben, so m�ssen sie es sich auch gefallen lassen, wenn sie mit einem relativ geringen Wochenlohn dauernd in Zeitlohn angestellt werden. * * * * * Ich glaube, damit haben wir also drei feste Punkte gewonnen in dieser Er�rterung �ber die Grunds�tze der Lohnregelung in unserem Betrieb: 1. Es gibt bei uns einen Teil des Arbeitsertrages der Gesamtheit, der seinem Wesen nach _unverteilbar_ ist, der in guten Zeiten der Verteilung entzogen werden und als _Kollektivgewinn der Genossenschaft verbleiben_ mu�, damit diese die Leistungen erf�llen kann, die ihr aufgegeben sind, damit sie zusetzen kann in schlechten Zeiten, damit sie zweitens kreditf�hig bleibt gegen�ber wachsendem Kapitalbedarf, damit sie nicht abh�ngig ist von Dividenden, und drittens, da� sie diejenigen Verpflichtungen erf�llen kann, die sie ihren Genossen zugesagt hat. Unmittelbar sind also mindestens die 10 Proz. der Patenttaxe, umgerechnet auf den gesamten Arbeitsertrag der Arbeitenden zu 24-25 Proz. in guten Zeiten [unverteilbar], unter Zurechnung von etwa 9 Proz., welche im Sinn der vorherigen Bemerkungen eigentlich nur ein �quivalent sind f�r den gew�hnlichen Unternehmergewinn, den wir zur�ckhalten zur Deckung unserer Verpflichtungen f�r Pension und Abgang. 2. Die _Norm f�r das Teilungsverh�ltnis_, welches zwischen den einzelnen Personengruppen und den einzelnen zustande zu kommen hat, mu� sich richten nach dem _Marktwert_ der verschiedenen Arbeiterkategorien unter Ber�cksichtigung der pers�nlichen Leistungsf�higkeit des einzelnen. 3. Es ist notwendig, das _Verh�ltnis zwischen dem Ertrag von Akkordarbeit zu dem Ertrag gleichartiger Zeitarbeit_ vern�nftig und gerecht zu regeln, so da� denen, die in Akkordarbeit stehen, der angemessene Mehrertrag ihrer Arbeit zugesichert wird -- aber nicht unter unbilliger Benachteilung derjenigen, die keine Gelegenheit haben, im Akkord zu arbeiten. (Pause.) Ich bitte Sie nun noch einmal, mir eine Zeitlang Ihre Aufmerksamkeit zu schenken; zun�chst um Ihnen die Tabellen etwas zu erl�utern, in denen wir die wesentlichsten Zahlen unseres Gesch�ftsgangs und unserer Einrichtungen hinsichtlich der Verteilung des Arbeitsertrages zusammengestellt haben[29]. Sie sehen aus diesen Ziffern, da� wir in den letzten drei Jahren eine wesentlich fortschreitende Entwicklung zu verzeichnen gehabt haben; die Jahresproduktion ist stetig gestiegen, das Betriebskapital ist entsprechend gewachsen, das gesamte Lohn- und Gehaltkonto hat ebenfalls best�ndig zugenommen; die darunter stehenden Ziffern zeigen Ihnen weiter, da� auch eine Zunahme des Durchschnitts-Arbeitseinkommens stattgefunden hat, jedenfalls gegen�ber dem, was im Gesch�ftsjahre 1894/95 bestanden hat. Auch das laufende Gesch�ftsjahr kann mit dem Pr�dikat �gut� bezeichnet werden; Es waren mehrere Jahre vorangegangen, in denen ein verminderter Gesch�ftsgang eingetreten war, und wo wir, sollte der Betrieb nicht erheblich eingeschr�nkt werden, auf Vorrat arbeiten mu�ten. Mit dem Jahre 1894/95 war f�r uns diese absteigende Konjunktur �berwunden; anderw�rts ist sie noch viel h�rter empfunden worden. Wir haben dann in 6 Tagen der Woche bei t�glich 9st�ndiger Arbeitszeit nicht mehr produziert, als wir gleichzeitig leicht verkaufen konnten. In den folgenden 3 Jahren, bis 1896/97, haben wir einen besonders guten Gesch�ftsgang gehabt. Das bedeutete f�r uns, da� wir Jahre gehabt haben, in denen die Arbeit unter dem Antrieb einer Mehrleistung stand. Wir haben sogar unsere Auftr�ge nicht in dem gew�nschten Tempo erledigen k�nnen. Diese besonders guten Gesch�ftsjahre hatten nat�rlich zur Folge, da� die Mehrleistung auch eine gr��ere Quote des Reingewinns herbeif�hrte. Wenn Sie diese Ziffern unter 2 und 4 vergleichen, k�nnen Sie ersehen, wie hoch die allgemeinen Unkosten sein m�ssen. Diese allgemeinen Unkosten bleiben dieselben bis auf Material und Arbeitslohn, die infolgedessen einen besonders hohen Anteil am [d. h. Einflu� auf den] Reingewinn haben. So in sehr guten Gesch�ftsjahren. Ein schlechtes Gesch�ftsjahr w�re f�r uns ein solches, wenn wir 6 Tage und 9 Stunden arbeiten und _mehr_ leisten, als wir verkaufen k�nnen, also Vorr�te ansammeln m��ten, und ein ganz schlechtes, wenn die Arbeit eingeschr�nkt werden m��te. Wir haben also ein gutes und zwei sehr gute Gesch�ftsjahre hintereinander gehabt. Wenn die Ziffern in der ersten Reihe von 3 und 8 anscheinend einen R�ckgang verzeichnen in dem durchschnittlichen Jahresverdienst aller Personen, so besagt das gar nichts; es dr�ckt nur aus, da� in diesen Jahren sehr viele junge Leute hinzugetreten sind, die nur einen Wochenlohn von 5-6 M. haben, die aber doch als Personen z�hlen und in der Division die Ziffern herunterdr�cken. Das Resultat ist, da�, wenn wir den Durchschnitt der beiden letzten Gesch�ftsjahre vergleichen mit dem vorhergehenden von 1894/95, in der Hebung des Einkommens der Arbeiter �ber 24 Jahre, deren Anzahl 393 betr�gt, eine Steigerung von 170-180 M. j�hrlich eingetreten ist. Wenn Sie zu diesen Ziffern, die hier genannt sind, die Nachzahlungen hinzurechnen, welche im letzten Jahre 8 Proz., in diesem Jahre rechnerisch 4 Proz. (5 Proz. sind ausgezahlt worden) betragen haben, so ergibt sich eine durchschnittliche Steigerung des Jahreseinkommens gegen das erste Jahr von 180 M. Dabei mu� ber�cksichtigt werden, da� in den beiden letzten Jahren 2 und 7 Arbeitstage, welche an Urlaub gew�hrt wurden, mit bezahlt wurden, was in den fr�heren Jahren nicht geschehen ist. Diese Steigerung des Arbeitseinkommens um 180 M. pro Jahr summiert sich bei den 400 Personen, welche daran Anteil hatten, auf �ber 70000 M., d. h. in dem letzten Gesch�ftsjahre sind an unsere erwachsenen Arbeiter 70000 M. an Lohn mehr ausgezahlt worden, als nach dem Durchschnittssatz des guten Gesch�ftsjahres 1894/95. Daraus geht hervor, da� eine merkliche Steigerung des Arbeitseinkommens unserer Arbeiter eingetreten ist, und wir erblicken darin ein Zeichen erfreulichen Fortschritts, eine Hebung der wirtschaftlichen Lage unserer Arbeiterschaft. Warum ist denn das nun nicht in jeder Art erfreulich? Das Kennzeichen, da� ein unerfreuliches Moment vorhanden ist, liegt darin, _da� unsere Gewinnbeteiligung nicht mehr so arbeitet, wie es sein sollte_. Unsere Gewinnbeteiligung hat in diesem Jahre nur 4 bezw. 5 Proz. betragen, w�hrend wir im vorigen Jahre 8 Proz. auszahlen konnten; nach allem, was wir erwarten konnten, h�tte sie aber mindestens 8-9 Proz. betragen m�ssen. Wir hatten unsere Bankiers schon angewiesen, da� sie uns nicht 40 000, sondern 80-90 000 M. bereit halten sollten. Warum ist das, was wir erwartet haben, nun nicht eingetreten? An sich k�nnte uns das ja ganz gleich sein, ob der Mehrertrag der Arbeitsleistung sich erh�ht durch Mehrzahlung im Laufe des Jahres oder durch Nachzahlung am Schlusse desselben. Aber der Umstand, da� die Gewinnquote kleiner geworden ist, hat uns darauf hingewiesen, da� _irgend etwas nicht in Ordnung_ ist. Nun hat aber unsere Gewinnbeteiligung einen ganz bestimmten Zweck in unserem Lohnsystem. Durch sie soll ein Teil des Arbeitsertrages, auf den jeder in einem guten Gesch�ftsjahre Anspruch hat, in der Form einer vom Gesch�ftsgang abh�ngig gemachten Quote gezahlt werden. Wenn wir nun aber ein zweifellos gutes Gesch�ftsjahr gehabt haben und diese Quote derartig gering ist, so funktioniert irgend etwas nicht richtig. Wir wollen unseren Gesch�ftsangeh�rigen durch die Gewinnbeteiligung nicht etwa eine Gratifikation gew�hren oder ihnen ein Geschenk machen, sondern nur einen Teil des gesamten Arbeitsertrages, auf den sie Anspruch haben, in dieser Form auszahlen, weil wir denselben nicht in der Form eines entsprechend erh�hten Wochenlohnes, der nach unserem Statut dauernd und unwiderruflich ist, gew�hren k�nnen. Ein Betrieb, der seine L�hne beliebig festsetzen kann, vermag dieselben bei intensiver Arbeit und erh�htem Gewinn entsprechend zu erh�hen, bei schlechtem Gesch�ftsgang aber auch wieder herabzusetzen. In unserem Betrieb aber ist dies nicht m�glich, weil, wie ich schon gesagt habe, _unsere L�hne unwiderruflich sind_. W�rden wir z. B. in einem guten Gesch�ftsjahr die L�hne erh�hen, so m��ten sie in den folgenden mittelm��igen oder schlechten Gesch�ftsjahren in der gleichen H�he fortbezahlt werden. Wir haben einen Ausweg gefunden durch die _Gewinnbeteiligung_. In diesem Jahre ist aber in Form von Lohn und Gehalt ein gr��erer Teil ausgezahlt worden, als eigentlich recht und richtig war, und es h�tte ein gr��erer Teil auf die Nachzahlung in Form der Gewinnbeteiligung fallen m�ssen. Wie kommt es, da� dieser Umstand erst in diesem Jahre in die Erscheinung getreten ist? Unsere anf�ngliche Sch�tzung von 8 Proz. war ziemlich richtig auf Grund der Bilanz und der Norm, die schon in Anwendung gekommen ist. Die Erkl�rung ist darin gegeben: es ist im vorigen Jahre ein Umstand nicht zum Bewu�tsein gekommen, der eine wesentliche Entscheidung bewirkt hat. Das Jahr 1895/96 hat noch unter den Nachwirkungen des fr�heren schlechten Gesch�ftsganges gestanden und zwar dadurch, da� noch Vorr�te vorhanden waren, die erst in diesem Jahre verkauft wurden. Infolgedessen sind die Verkaufsziffern h�her geworden als sie gewesen w�ren, wenn nur das, was wirklich produziert worden ist, Absatz gefunden h�tte. Demzufolge war auch der Reingewinn ein bedeutend h�herer, aber nicht auf nat�rliche Weise. Da dieser Umstand nicht bemerkt worden ist, hat er uns nicht zum Bewu�tsein gebracht, da� eigentlich nur scheinbar ein normales Verh�ltnis vorhanden war, dazu angetan, schon im n�chsten Jahre unsere Einrichtung der Gewinnbeteiligung nicht mehr funktionieren zu lassen. Nun hat nachgeforscht werden m�ssen nach den Ursachen dieser auff�lligen Erscheinung. Da haben wir uns �berlegen m�ssen, inwieweit denn nun die durch diese Ziffern gekennzeichnete Lage unserer Betriebe den Anforderungen entspricht, welche nach den voraufgegangenen Erl�uterungen der Normen und Grunds�tze als Ma�stab f�r unsere Betriebe zu gelten haben. -- [Hier, bei dem Vortrag der Rechnungen, ist das Stenogramm so unvollst�ndig, da� es keinen erkennbaren Sinn ergibt. Cz.] -- nur 23 Proz. als Nettoanteil der Firma an dem Gesamtertrag der Arbeit, also schon etwas unter der Grenze dessen, was ich als verteilbar gekennzeichnet habe. Das ist der Punkt, der etwas Unerfreuliches hat. Wenn unsere Einrichtungen nicht modifiziert werden, so w�rde im folgenden Jahre �berhaupt kein Gewinnanteil mehr ausgezahlt werden k�nnen. Der Anteil der Firma reduziert sich auf 29 zu 100, also auf 20 Proz. statt auf etwa 24 oder 25 Proz. Die allgemeine Konsequenz aus diesem ist, da� wir auf diese Prozente nicht kommen, als eine unerfreuliche Konsequenz ergibt sich ganz allgemein, da� wir bei einem guten Gesch�ftsgang schon angekommen sind an der Grenze, wo es hei�t: bis hierher und nicht weiter, hinsichtlich der Verteilung des Arbeitsertrags. Es folgt daraus, da� wir in dem Bem�hen, die wirtschaftliche Lage unserer Arbeiter zu verbessern, nicht mehr weiter gehen k�nnen, solange nicht die Verh�ltnisse auch anderw�rts ge�ndert werden -- sonst k�me es hinaus auf eine Verteilung dessen, was im Sinne meiner vorherigen Erkl�rungen in guten Gesch�ftsjahren nicht verteilt werden darf. Wir k�nnen unsere Arbeitszeit nicht weiter verk�rzen, solange zu zwei Dritteilen oder mehr der anderen Betriebe auf demselben Industriegebiete noch 10 oder 12 Stunden gearbeitet wird[30]. Wir k�nnen nicht weitere Erleichterungen gew�hren, auch den Mehrertrag der Akkordarbeit nach seinen jetzigen Normen nicht erh�hen, solange anderw�rts die Akkordarbeit ungebunden ist, als sie nicht geregelt ist durch die Forderung des entsprechenden Mehrertrages. Wir k�nnen andere Erleichterungen nicht eintreten lassen, solange es anderw�rts m�glich ist, durch die Lehrlingsz�chterei billige Arbeitskr�fte zu erlangen und dadurch den Preis der Arbeit zu unterbieten. Denn wir k�nnen den Verkaufswert unserer Erzeugnisse nicht beliebig in die H�he steigern, nicht weiter, als dieser Mehrwert von einer besonderen Organisation der Arbeit herr�hrt. Alles das h�ngt ab von dem Angebot �hnlicher Arbeit aus anderen Betrieben. Solange andere billiger arbeiten als wir, k�nnen wir nicht steigern. Wir k�nnen aber auch nicht versuchen, den Mehrwert unserer Erzeugnisse h�her als auf 10 Proz. zu bemessen; denn wir w�rden dann gar bald die Erfahrung machen, da� die Abnehmer sich mit minderwertiger Ware begn�gen. Wir m�ssen damit zufrieden sein, wenn wir unseren Organisationsgewinn auf der bisherigen H�he von 10 Proz. halten k�nnen, _weil wir uns mitten im allgemeinen Wettbewerb befinden und nicht auf einer Insel im indischen Ozean_, die vielleicht jede Konkurrenz unm�glich machte. _Wir sind mit dem, was wir leisten, unter solchen Gesichtspunkten an der Grenze der M�glichkeit angekommen, die wir ohne ernste Gefahr nicht �berschreiten k�nnen._ Also die Quelle dieser Diskordanz liegt darin, da� trotz eines sehr guten Gesch�ftsganges die Verteilungsquote unter das erwartete und folgerichtige Niveau herabgegangen ist, so da� sich darin zweifellos eine Quelle vieler Abnormit�ten herausstellte, _namentlich aber ein Mi�verh�ltnis in der Bezahlung der Akkordarbeit zur Zeitarbeit_. Leider ist unsere Lohnstatistik noch nicht eingehend genug[31], um ziffernm��ig nachweisen zu k�nnen, da� der gr��ere Teil dieser Steigerung des Arbeitseinkommens (seit 1895 auf die beiden n�chsten Jahre von 180 M. pro erwachsene Person) nur auf diejenigen kommt, welche mehr Gelegenheit hatten, im Akkord zu arbeiten. Welches der Akkord�berverdienst gewesen ist bezw. der Akkordabschlag, k�nnen wir nur in einzelnen Gruppen feststellen, aber nicht als vergleichbaren Durchschnitt f�r den ganzen Betrieb. F�r einzelne Gruppen ist auch festgestellt worden, da� im Durchschnitt der Mehrertrag der Akkordarbeit gegen�ber den Wochenl�hnen ganz au�erordentlich hohe Prozente erreicht hat, in manchen z. B. 60 und 70 Proz., im Durchschnitt aber 40-50 Proz. Vollkommen zugeben will ich, da� dabei Wochenl�hne zugrunde gelegt sind, bei denen den Betreffenden nicht zugemutet werden kann, da� sie dauernd zu denselben arbeiten; _nicht abzuleugnen ist indes, da� in dem bestehenden Verh�ltnis eine unbillige Bevorzugung der Akkordarbeit gegen�ber der Lohnarbeit hinsichtlich ihres Anteils am Arbeitsertrag besteht_. Dieser Anteil geht erheblich �ber das hinaus, was die Akkordarbeiter ihrer Anstrengung gem�� wirklich mehr verdienen d�rften. Es ist ein ganz anderes Verh�ltnis als das von 5 zu 6, welches ich vorhin beispielsweise angegeben habe, auch wenn wir nicht unsere Wochenl�hne, sondern andere Zeitl�hne zugrunde legen w�rden, die man sch�tzungsweise anerkennen k�nnte; solche L�hne, die unsere Arbeiter in unseren Betrieben festhalten w�rden, wenn sie dieselben dauernd erhielten. Das f�hrt zu der Folgerung, da� _in diesem System etwas ge�ndert werden mu�_. Die praktischen Konsequenzen machen sich jetzt schon bei uns auf allerlei Art bemerkbar. _Es findet sich bald niemand mehr, der ohne Maulh�ngen Zeitarbeit leisten will._ Gar bald wird auch niemand mehr geneigt sein, Werkmeistergehilfe oder selbst Werkmeister zu werden, weil er dann nicht mehr so bezahlt werden k�nnte, wie als einfacher Akkordarbeiter. Wenn das so bleibt und unsere festen L�hne stark in die H�he getrieben w�rden, so w�rde das zur Folge haben, da� im n�chsten Jahre von einer Gewinnbeteiligung �berhaupt nicht die Rede sein k�nnte, ja, da� sogar der Anteil der Firma unter den Satz herunterginge, auf den sie in guten Jahren halten mu�. Wir k�nnen also nicht auf diese Weise die Ausgleichung bewirken, deshalb mu� es auf andere und zwar _in der Weise geschehen, da� wir diese nicht gerechtfertigten Vorz�ge der Akkordarbeit, welche in den letzten Jahren sich bemerkbar gemacht haben, in der angemessensten und schonendsten Art r�ckg�ngig machen_. Das ist der Gesichtspunkt der von uns ausgesprochenen Absicht: da� wir die Vorteile der Akkordarbeit etwas einschr�nken werden, weil sie eine unverh�ltnism��ige Beg�nstigung bedeuten gegen�ber denjenigen, welche im Zeitlohn arbeiten, denen wir aber keine Gelegenheit zur Akkordarbeit bieten k�nnen. Ich glaube, mit dieser Erkl�rung die ganzen Mi�verst�ndnisse beseitigt zu haben. Nun bleibt uns die weitere Frage: in welchem Ma�e ist eine Reduktion n�tig, und wie soll diese ausgef�hrt werden, zur Beantwortung �brig. Das Ma� dessen, was wir brauchen, ist gegeben dadurch, da� in guten Zeiten eine angemessene Quote verbleibt als Nachtragszahlung in Form der Gewinnbeteiligung. Diese Quote mu�, wenn sie ihren Zweck erf�llt, in guten Jahren wenigstens 8-10 Proz. des im Laufe des Jahres gezahlten Lohn- und Gehaltkontos erreichen. Erreicht sie diese H�he nicht und findet nur der kleinste Nachla� statt, so ist das ein Zeichen daf�r, da� mehr als zul�ssig war zur Verteilung gelangt ist. Wir werden die Ausgleichung nicht bewirken k�nnen durch Erh�hung des Zeitlohns, sondern durch K�rzung des Akkordlohns, um im n�chsten Jahre statt 4 Proz. wenigstens 8-9 Proz. verteilen zu k�nnen bei gleich gutem Gesch�ftsgang. Nach unseren �berschl�gen macht es sich n�tig, die Akkords�tze um etwa 12 Proz. zu verk�rzen; einzelne, welche besonders beg�nstigt sind, m�ssen sich auch 15 Proz. gefallen lassen, aber immer unter Ber�cksichtigung, da� sie am Schlu� des Jahres, wenn der Gesch�ftsgang ein g�nstiger ist, 8-9 Proz. zur�ckerhalten. Daf�r k�nnen wir nat�rlich keine Garantie leisten, denn es ist auch m�glich, da� je nach dem Gesch�ftsgang nur 6 Proz. zur Verteilung gelangen. Wir wollen nun, da� eine diesen Zwecken entsprechende Neuregelung der Akkords�tze herbeigef�hrt wird. Ich mu� Ihnen offen sagen, es w�rde mir sehr unliebsam sein, wenn man behaupten wollte, da� die K�rzung der Akkords�tze auf Rechnung der Arbeiter der Firma zugute k�me. _Die Firma hat davon keinerlei Vorteil, wenn der einen oder anderen Gruppe etwas abgeknappst wird; es kommt nur der gesamten Arbeiterschaft wieder zugute._ Ich sage das ausdr�cklich, weil unsere gesch�ftliche Situation nicht eine solche ist, da� eine empfindliche Herabsetzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen stattfinden m��te. Wir haben ein Interesse daran, da� diese Bedingungen auch in der Zukunft bestehen bleiben; eine Herabsetzung w�re erst zu bef�rchten, wenn der Gesch�ftsgang sich bedeutend verschlechterte. Gerade _weil_ keine Zwangslage vorhanden ist, m��ten es sich alle gefallen lassen, wenn sie aufgefordert werden, zugunsten des Ganzen ein kleines Opfer zu bringen. Die Einrichtungen lassen sich so modifizieren, da� die Firma auf jeden Vorteil verzichten mu�. Das ist also der Grundsatz. F�r die Ausf�hrung desselben bleibt gar nichts anderes �brig, als die jetzigen Akkords�tze zum Ausgangspunkt zu nehmen und die Reduktionen vorzunehmen, selbstverst�ndlich unter Ber�cksichtigung der besonderen Verh�ltnisse der einzelnen Gruppen. Es wird zugrunde gelegt werden der Verdienst im Zeitlohn, und die Akkords�tze werden so geregelt werden, da� unter den von mir schon n�her bezeichneten Umst�nden ein Mehrverdienst von 20 Proz. gegen�ber dem Zeitlohn erreicht werden kann. F�r dieses Jahr w�rde also ein Betrag von 60 000 Mk. zu erreichen sein, und das w�rde zur Folge haben, da� unsere Gewinnbeteiligung wieder funktioniert. Die Regelung im einzelnen wird uns vorbehalten bleiben m�ssen, da dies zur Vermeidung von H�rten in einzelnen Gruppen geboten ist. Wie bemerkt, sind wir an der Art, wie diese Abstriche gemacht werden sollen, uninteressiert. Wir h�tten als Vertreter der Firma gar kein Interesse, uns einzumischen in diese Regelung. Wir haben auch gar nichts dagegen, wenn Sie versuchen wollen, diese Frage auf dem Wege der Verhandlung unter einander auszumachen. Es w�rden da allerdings sehr komplizierte Sachen auszugleichen sein, und es m��ten dabei haupts�chlich drei Bedingungen erf�llt werden: Erstens, die Diskussionen d�rfen nicht w�hrend der Arbeitszeit gef�hrt werden; zweitens, die Diskussionen m�ssen ruhig und sachlich gef�hrt werden, damit der �Landfrieden� nicht gest�rt wird, und drittens m��te bis zum neuen Jahre eine provisorische Anordnung, die diesen Voraussetzungen entspricht, getroffen werden. Ob Sie es mit einer Lohnkommission versuchen wollen, �berlassen wir Ihrer Entscheidung; wir nehmen keine Stellung dazu. Wenn die Bedingungen erf�llt werden, und es zu einer Verst�ndigung und besseren Regelung der inneren Zust�nde kommt, so ist das uns sehr angenehm. Es wird das Ziel aber nicht auf dem Wege einer Verst�ndigung zu erreichen sein, da nun einmal ein Streit dieser Art nicht mit F�usten, sondern mit Gr�nden ausgefochten wird. Deshalb mu� eine unparteiische Instanz herangezogen werden. Wenn Streit entsteht, w�rden wir dazu Stellung nehmen m�ssen. Sie m�ssen also suchen, einen Unparteiischen zu finden. Es gereicht mir zu einiger Genugtuung, da� unsere Einrichtungen derart getroffen worden sind, da� die _erforderlichen Unparteiischen existieren_. Es sind das bei uns drei, wenn ich Schott nicht mitz�hle, welche alle die Qualifikation daf�r haben, vor allem die n�tige Sachkenntnis besitzen, um den Ma�stab f�r die Sch�tzung des relativen Wertes der verschiedenen Arbeitskategorien anlegen zu k�nnen. Sie eignen sich aber noch ganz besonders dadurch, weil sie kein Interesse daran haben, da� eine Gewinnbeteiligung herauskommt. _Diese drei sind die Mitglieder der Gesch�ftsleitung_. Wenn Sie versuchen, sich unter einander zu einigen, so werden Sie, wenn das Ergebnis der Verhandlungen kein gl�ckliches ist, ein Schiedsgericht brauchen. Da k�nnen Sie dann zur Gesch�ftsleitung gehen, die jedenfalls unparteiisch ihren Spruch f�llt. Weil ich eben nicht annehmen kann, da� Sie die gew�nschte Regelung unter sich vornehmen k�nnen, deshalb schlage ich Ihnen vor, da� Sie von vornherein darauf verzichten, und das akzeptieren, was wir vorl�ufig unter Vermeidung aller Unbilden und H�rten nach bestem Gewissen anzuordnen gedenken. Indem ich mich auf diese Angaben beschr�nke, m�chte ich noch eine Bemerkung machen: wir verlangen nicht von Ihnen, und erwarten es auch nicht, da� diejenigen, welchen infolge dieser ganzen Er�rterung der Mi�verh�ltnisse und der ganzen Konsequenzen daraus, zugemutet werden soll, einen gewissen Vorteil abzugeben, dazu ein freundliches Gesicht machen. Aber was wir glauben erwarten zu k�nnen, ist, da� diejenigen, welche sich �rgern, das auf dieselbe Weise tun, wie _wenn sie ein paar Stunden bei sch�nem Wetter spazieren gegangen sind und dann in einen Platzregen kommen_. Sie sollen nicht grimmig sein und den Ha� auf andere Menschen werfen; sondern sie m�ssen sich sagen in einem solchen Falle: wie gut war es doch, da� du wenigstens ein paar Stunden vorher Sonnenschein genie�en konntest. _Die an Sie gestellte Zumutung ist nicht eine solche, da� Sie ein wohlerworbenes Recht aufzugeben haben, sondern nur einen Vorteil, den Ihnen der Zufall ein paar Jahre hindurch gew�hrt hat, auf den Sie aber einen rechtlichen Anspruch nicht hatten_. Ich w�nsche also noch, da� Sie diese Tatsache, den Vorteil nur vor�bergehend und nicht dauernd besessen zu haben, nicht zum Gegenstand von unsachlichen und unfreundlichen Diskussionen machen! Damit m�chte ich schlie�en. * * * * * Anhang. ---+------------------------------------+-----------+-----------+----------- | | 1894/95 | 1895/96 | 1896/97 | | | | | Jahresproduktion | | | | | | | 1. | Einzelverkaufswert (Katalogwert) | 1 776 000 | 2 094 000 | 2 401 000 2. | Netto-Verkaufswert | 1 505 000 | 1 775 000 | 2 035 000 | | | | 3. | Betriebskapital am Schlu� des | | | | Gesch�ftsjahres | 1 784 000 | 2 006 000 | 2 391 000 | | | | 4. | Gesamte Lohn- und Gehaltszahlung | 642 700 | 829 000 | 1 060 000 | | | | 5. | L�hne (Zeit- und Akkordl�hne) | 478 300 | 628 600 | 797 900 6. | Monatsgehalte | 164 400 | 200 400 | 262 500 7. | Verh�ltnis von Gehalt zur Summe | | | | von Lohn und Gehalt | 1:3,91 | 1:4,13 | 1:4,04 | | | | ---+------------------------------------+-----------+-----------+----------- 8. | Durchschnittlicher Jahresverdienst | 1110 | 1175 | 1133 | =aller= Arbeiter | (431 | (535 | (704 | (jugendliche einbegriffen) | Personen) | Personen) | Personen) | | | | 9. | Durchschnittl. Jahreseinkommen | -- | 1343 | 1377 | aller �ber 18 Jahre alten | |(523 Pers.;|(558 Pers.; | Arbeiter (Zeitlohn und Akkord) | | 313 | 313 Tage) | | | bezahlte | | | | Tage) | | | | | 10.| Durchschnittl. Jahreseinkommen | 1384 | 1465 | 1493 | aller �ber 24 Jahre alten | (307 |(317 Pers.;|(393 Pers.; | Arbeiter | bezahlte | 313 Tage) | 313 Tage) | | Tage) | | | | | | 11.| Durchschnittl. Jahreseinkommen | 1492 | 1593 | 1665 | aller �ber 24 Jahre alten | (307 Tage)|(224 Pers.;|(238 Pers.; | Arbeiter, die 3 Jahre oder | | 313 Tage) | 313 Tage) | l�nger im Betrieb | | | | | | | Fu�noten: [Fu�note 21: Das betrifft nur zwei oder drei f�r das Verst�ndnis des Ganzen zum Gl�ck unwichtige Stellen, von denen die eine, S. 150, wenigstens bruchst�ckweise wiedergegeben ist.] [Fu�note 22: [Der Niederschlag dieser Ausf�hrungen ist enthalten in den �Erl�uterungen zu Titel I und II des Statuts usw.�, die weiter unten abgedruckt sind.]] [Fu�note 23: [Durch Ausgabe des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Cz.]] [Fu�note 24: [s. Anhang.]] [Fu�note 25: [soll wohl hei�en: von der Stiftungs_verwaltung_. Cz.]] [Fu�note 26: [Der erste Stiftungskommissar, sp�tere Staatsminister -- zu der Zeit, von der hier die Rede ist, Regierungsrat im Kultusdepartement des Gro�h. S�chs. Staatsministeriums.]] [Fu�note 27: [Im Betriebsjahre 1901/02 betrug sie rund 16000 M. Im Betriebsjahre 1904/05 rund 26000 M. Cz.]] [Fu�note 28: [Am Schlusse des Vortrags abgedruckt.]] [Fu�note 29: [s. Anhang.]] [Fu�note 30: [Die Arbeitszeit ist am 29. M�rz 1900 auf 8 Stunden verk�rzt worden. Cz.]] [Fu�note 31: [Jetzt, seit mehreren Jahren, ist sie es. Cz.]] V. Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsum-Vereins. Vortrag in der Versammlung des Freisinnigen Vereins am 27. Oktober 1898. (Beilage zum Jenaer Volksblatt, Nr. 256 vom 1. November 1898.) Meine Herren! Das Thema meines Vertrags ist kein im engeren Sinne politisches. Die Bestrebungen der auf wirtschaftliche Selbsthilfe gerichteten Genossenschaften kn�pfen sich nicht an ein bestimmtes Parteiprogramm. Angeh�rige der verschiedenen politischen Parteien k�nnen in ihrer Stellungnahme zu jenen Bestrebungen Hand in Hand gehen, wie auch umgekehrt diese Stellungnahme innerhalb derselben Partei �fters verschieden befunden wird. Indes sind gerade die linksstehenden politischen Parteien von jeher der genossenschaftlichen Selbsthilfe kr�ftige St�tzen gewesen -- wie schon die Namen SCHULZE-DELITZSCH unter den Alten, MAX HIRSCH unter den J�ngeren bezeugen. Es versteht sich also ganz von selbst, da� unser Verein Interesse nimmt an den Vorg�ngen, die das Genossenschaftswesen ber�hren, und da� wir die Fragen diskutieren, die mit bezug hierauf k�rzlich auch bei uns in Jena aktuell geworden sind. Um was es sich dabei handelt, wissen Sie alle. Der hiesige Gewerbeverein will, auf Anregung der Kramerinnung, bei den Gemeindebeh�rden den Erla� eines Ortsstatuts beantragen, welches _Konsum_vereinen eine Sonderbesteuerung, und zwar eine Umsatzsteuer, auferlegt. Ich habe also in meinem Referat Stellung zu nehmen zu diesem Antrag, zu seiner Tendenz und zu seiner Begr�ndung, und daran Kritik zu �ben, falls dazu Veranlassung vorliegt. Meine Kritik wird etwas scharf ausfallen -- das bringen die Umst�nde so mit sich. Deshalb ist es mir besonders erw�nscht, mich auf Tatsachen berufen zu k�nnen, die glaubhaft machen, da� meine Stellungnahme v�llig frei ist von pers�nlicher Animosit�t gegen die Vertreter des gegnerischen Standpunktes -- da� meine Kritik sich also lediglich gegen diesen Standpunkt richtet, nicht gegen die beteiligten Personen. Mit vielen von diesen stehe ich n�mlich auf ganz gutem Fu�, vielen davon bin ich ein guter alter Kunde. Denn ich halte darauf, da� in meinem Haushalt _alle_ Bed�rfnisse, die in der Art, wie ich sie brauche, in Jena im Verkehr sind, von hiesigen Gesch�ftsleuten entnommen, nicht in Postpaketen aus Leipzig oder Berlin oder sonst woher bezogen werden. Und ich habe keine pers�nliche Sympathie f�r _die_ Konsumvereine, die darauf ausgehen, die Vorteile des Genossenschaftswesens just den Wohlhabenden recht dienstbar zu machen. Nicht als ob ich etwa diesen das Recht hierzu bestreiten wollte; das Recht gestehe ich allen zu. Ich meine aber, da� nicht jeder von jedem beliebigen Recht auch jeden beliebigen Gebrauch machen m�sse, ohne R�cksicht darauf, wie andere dadurch ber�hrt werden. In dem Interessenkampf, den die fortschreitende Umgestaltung der Wirtschaftst�tigkeit und der Wirtschaftsformen mit sich bringt, sollten meiner Meinung nach gerade die besser situierten Kreise Teilnahme bekunden f�r die Lage solcher Erwerbsgruppen, die dabei zwischen Hammer und Ambo� geraten sind, und sollten, unter freiwilligem Verzicht auf manche Vorteile, lieber mildernd und ausgleichend zu wirken suchen, statt zur Versch�rfung der Schwierigkeiten beizutragen. F�r den vorliegenden Fall ist indes die Stellungnahme durch ganz andere R�cksichten gegeben. Denn es handelt sich um den Versuch, die _Gemeinde_ zu einseitiger Parteinahme in dem Interessenstreit zwischen verschiedenen Gruppen der Gemeindeangeh�rigen zu verleiten -- um die Absicht, die Machtmittel der Gemeinde in Bewegung zu setzen zugunsten der einen Gruppe gegen die andere, und zwar zugunsten des st�rkeren Teils, auf Kosten des schw�cheren Teils. Der Konsumverein, der in Jena dem Kleinhandel Abbruch tut, ist keine Veranstaltung der Wohlhabenden; er dient ausschlie�lich den Interessen der kleinen Leute. Und wie wenig die Angeh�rigen der Kramerinnung und der ihr nahestehenden Erwerbskreise auf Rosen gebettet sein m�gen -- so viel ist sicher, da� ihre wirtschaftliche Position im Durchschnitt immer noch viel g�nstiger ist als die durchschnittliche Wirtschaftslage derjenigen Klassen, die vermittels des Konsumvereins eine Besserung erstreben. Was nun die Kritik des vorher erw�hnten Antrages auf Einf�hrung einer Umsatzsteuer f�r Konsumvereine anlangt, so ist mir in diesem Punkt mein Referat au�erordentlich erleichtert durch zwei vorz�gliche Artikel, die das �Jenaer Volksblatt� in der Dienstag-und Mittwoch-Nummer voriger Woche unter dem Titel �Gewerbeverein contra Konsumverein� gebracht hat. Die Bedeutung dieser Artikel liegt darin, da� sie die Verteidigung der bedrohten Interessen wieder auf einen festen und sicheren Rechtsboden stellen, nachdem bei der Diskussion innerhalb des Gewerbevereins in diesem Punkt ein Fehler begangen worden war. In dieser Diskussion haben n�mlich Verteidiger der Konsumvereins-Interessen zu einem Zugest�ndnis sich verleiten lassen, welches schon ein Preisgeben des korrekten Rechtsstandpunktes einschlie�t. Sie haben, augenscheinlich verbl�fft durch die emphathische Betonung der angeblichen �Gerechtigkeit� der geforderten Umsatzbesteuerung, auf das neue weimarische Steuergesetz verwiesen, nach welchem vom 1. Januar 1899 ab auch Konsumvereine auf ihre Dividenden etc. besteuert werden sollen, und haben erkl�rt, da� durch diese jetzt bevorstehende Besteuerung der Gerechtigkeit nunmehr entsprochen sei. _Das_ aber ist absolut verfehlt. Ganz im Gegenteil -- dieses Steuergesetz ist schon der Anfang und das Vorbild der groben _Un_gerechtigkeit und der tendenzi�sen Parteinahme, die in gleichem Sinne weiter fortzusetzen jetzt von der Gemeinde verlangt wird. Die angezogenen Artikel des �Jenaer Volksblatts� haben das Verdienst, dieses klipp und klar darzulegen. Sie zeigen, da� ein Konsumverein, sofern er seinem statutarischen Zweck gem�� als Einkaufs-Genossenschaft verf�hrt und die Abgabe der eingekauften Waren auf seine Mitglieder beschr�nkt, keinen Gewinn haben kann, also keine �Einnahme� im steuerrechtlichen Sinne. Was ein solcher Verein am Ende des Jahres unter dem Namen einer Dividende seinen Mitgliedern auszahlt, ist nur das Geld, was er im Lauf des Jahres den einzelnen bei der Verteilung der Waren zuviel abgenommen hat -- aus Gr�nden der Zweckm��igkeit und zur Sicherung einer geordneten Finanzwirtschaft, es ist aber kein �Gewinn�, den der Verein wirklich gemacht h�tte. Und f�r das einzelne Mitglied ist die Dividende, die es vom Verein empf�ngt, ebenfalls kein �Gewinn�, d. h. kein neuer Erwerb, sondern lediglich die _Minderung an Ausgaben_, die es dadurch erreicht, da� es seine Bed�rfnisse in Gemeinschaft mit anderen im gro�en eingekauft und bar bezahlt hat. Alle Einkommenbesteuerung hat nun bisher streng die beiden Grunds�tze respektiert: erstens, da� lediglich der _Erwerb_ steuerpflichtig sei, nicht die Ersparnis an Ausgaben, die einer haben kann, indem er sich besser einrichtet als ein anderer; zweitens, da� jeder Erwerb nur einmal zu besteuern sei, nicht ein und derselbe Erwerb ein und derselben Person unter anderem Namen zum zweiten Male herangezogen werden d�rfe. Gegen beide Grunds�tze verst��t aber die Einkommenbesteuerung, die das neue Weimarische Gesetz von jetzt ab den Konsumvereinen auferlegt. Denn diese Besteuerung trifft keinen Erwerb, sondern trifft die Ersparnis an Ausgaben; und sie ist eine Doppelbesteuerung, weil die Ersparnis, die in Form der Dividende den Mitgliedern des Konsumvereins erw�chst, von jedem einzelnen schon vorher als Teil seines Erwerbs steuerpflichtig gewesen und versteuert worden ist. Was einer in seinen Ausgaben ersparen kann, mu� er doch schon besitzen; also mu� er es auch als Erwerb oder Einkommen schon versteuert haben. Die landesgesetzlich jetzt eingef�hrte Besteuerung der Konsumvereine f�r Staat und Gemeinde ist also, weit davon entfernt, einer Gerechtigkeitsforderung zu entsprechen, selbst schon eine Ausnahmema�regel, eine willk�rliche Sonderbesteuerung derjenigen Volkskreise, die durch den Anschlu� an eine Einkaufsgenossenschaft Erleichterung ihrer Wirtschaftsf�hrung suchen. Dieser Charakter der Ausnahmema�regel und der Willk�r kommt im neuen Weimarischen Steuergesetz auch sehr pr�gnant zum Ausdruck. In � 4 dieses Gesetzes sind unter 6 Nummern alle diejenigen aufgez�hlt, die einkommensteuerpflichtig sein sollen, und die letzte Nummer besagt: 6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen und ihren Gesch�ftsbetrieb ausschlie�lich auf ihre Mitglieder beschr�nken, jedoch nur hinsichtlich ihres Einkommens aus Grundbesitz im Gro�herzogtum. Nun f�llt ein Konsumverein zweifellos unter den Begriff einer �Genossenschaft, die auf Gegenseitigkeit beruht und ihren Gesch�ftsbetrieb ausschlie�lich auf ihre Mitglieder beschr�nkt�. Jedermann mu� also aus der Bestimmung unter Nr. 6 entnehmen, da� ein solcher Verein nur auf etwaiges Einkommen aus Grundbesitz zu besteuern sei. Ja wohl! -- aber unmittelbar vorher in � 4 steht ein besonderer Absatz: 5. Konsumvereine. Die unvermittelte Aufeinanderfolge beider sich widersprechenden Bestimmungen des Gesetzes schl�gt sogar der Logik ins Gesicht. Man wei� aber, wie das gekommen ist. In der Regierungsvorlage hat Nr. 5 nicht gestanden; erst der Landtag hat sie nachtr�glich eingeschoben. Die Regierung hat den korrekten Standpunkt vertreten, da� Besteuerung einer Einkaufsgenossenschaft steuerrechtlicher Nonsens sei. Der Landtag aber will �Mittelstandspolitik� getrieben wissen. Und die bringt es mit sich, da� man die Ersparnisse der _kleinen_ Leute, die zu Konsumvereinen zusammentreten, besteuert, weil diese Ersparnisse angeblich dem Erwerb anderer, n�mlich der Kr�mer, vorenthalten werden. Die Ersparnisse der Reichen, die j�hrlich Tausende auf die hohe Kante legen und dadurch dem Konsum anderer entziehen, die besteuert man nicht. _Das_ nennt sich Mittelstandspolitik. Bei dem Antrag des Gewerbevereins handelt es sich nun nicht einmal um diese landesgesetzliche Einkommenbesteuerung. Der Antrag verlangt vielmehr, da� dem Konsumverein neben der Einkommensteuer auf seinen angeblichen Gewinn f�r Staat und Gemeinde noch eine Extrasteuer auf den _Umsatz_ durch Ortsstatut auferlegt werde, da� also die Gemeinde eine Art von Oktroi einsacken solle auf alles, was hiesige Einwohner von Waren und Gebrauchsartikeln durch gemeinsamen Einkauf _mittels_ des Konsumvereins beziehen. Die Gutm�tigen wollen diesen Oktroi auf 2 Proz. des Umsatzes, d. h. des Verkaufswertes, beschr�nken, die Schneidigen unter den Verfechtern des Antrags wollen 3 Proz. erhoben wissen. Das letztere w�re der Prozentsatz, zu welchem die Gemeindesteuer die gr��eren Einkommen heranzieht. Der Konsumverein, also die Gesamtheit der zu gemeinsamem Einkauf vereinigten Personen, soll hiernach, wenn er im ganzen f�r 200 000 Mk. Waren einkauft und an seine Mitglieder verteilt, daf�r eine _Extra_steuer entrichten in gleicher H�he wie ein Kaufmann, der einen Jahres_gewinn_ von 200 000 M. erzielt. Er soll also seinen ganzen Umsatz _wie Gewinn_ versteuern, neben der Steuer, die ihm landesgesetzlich auf seine angebliche Dividende auferlegt wird. Nun -- ich glaube, es gen�gt, den steuerrechtlichen Widersinn schon dieser Dividendenbesteuerung nachgewiesen zu haben, um die Ungeheuerlichkeit des Verlangens nach nochmaliger Sonderbesteuerung ohne jedes weitere Wort gekennzeichnet zu wissen. Das Schikanieren der Konsumvereine ist ja nun nichts Neues mehr; im K�nigreich Sachsen sind daf�r schon viele Beispiele gegeben. F�r das Vorgehen in Jena ist aber zweierlei charakteristisch, wodurch der Anlauf der hiesigen Mittelstandspolitiker das Gepr�ge einer gewissen, anderw�rts nicht zu findenden Originalit�t erh�lt. Erstens: da� man hier _keine_ Umsatzsteuer will, sondern nur eine Einkommensteuer �bemessen nach dem Umsatz�. Jedes Kind wei� freilich, da� Umsatz einerseits und Einkommen, d. h. Gewinn aus dem Umsatz, anderseits in gar keiner Beziehung zu einander stehen, weil das eine beliebig gro� und gleichzeitig das andere beliebig klein sein kann. Der Gedanke ist also h�chst originell, unserem Gemeinderate das Problem aufzugeben, da� er das eine nach dem andern �bemessen� solle -- und zwar, genau betrachtet, ein Einkommen, das �berhaupt nicht existiert, nach einem Umsatz, der bei einem Konsumverein auch nicht existiert. Denn �Umsatz� im vern�nftigen kaufm�nnischen Sinn kann niemand mit sich selbst haben, kann also auch eine Genossenschaft nicht haben, die Waren nur einkauft, um sie selbst zu verbrauchen, nicht um sie an andere weiterzugeben. -- Man darf gespannt darauf sein, wie der Gemeindevorstand diese harte Nu� knacken wird. Der Vorschlag an sich aber zeugt schon von b�sem Gewissen. Man hat den Mut nicht, offen und direkt die Umsatzsteuer zu fordern -- damit w�re doch allzusehr der Katz die Schelle angeh�ngt. Also sucht man ein M�ntelchen in der unschuldiger klingenden Forderung einer Einkommensteuer. Zweitens ist f�r die Jenaer Mittelstandspolitik charakteristisch, da� sie ihre Pr�tensionen unter die Parole stellt: gleiches Recht f�r alle! -- was zu tun man anderw�rts sich noch nicht getraut hat. Also: gleiches Recht f�r alle! -- weil alle anderen B�rger nur besteuert werden auf ihr Einkommen, ihren Erwerb, sind Konsumvereinsmitglieder zu besteuern auf ihre Ersparnisse; und ferner: gleiches Recht f�r alle! -- weil alle Kaufleute nur besteuert sind auf ihren Gewinn, mu� ein Konsumverein besteuert werden auf seinen Umsatz! -- Dem einen Kommentar hinzuzuf�gen, w�re �berfl�ssig. Wenn man also nicht annehmen will, da� die Berufung auf das Recht der reine Hohn hat sein sollen, ist es immerhin noch erfreulich, in den Kreisen des Gewerbevereins den guten alten Grundsatz: gleiches Recht f�r alle! so hoch gehalten zu sehen. Das verdient alle Sympathie, zumal in Steuersachen. Vielleicht �bt der Gewerbeverein nach diesem Grundsatz auch einmal Kritik an dem notorischen Bestreben hiesiger Gesch�ftsleute, bei der Steuereinsch�tzung sich und ihre Freunde auf l�cherlich kleines Einkommen veranlagt zu sehen -- unter Hinweis darauf, da� doch die anderen, die der Steuerfiskus leichter fassen kann, ihren Erwerb auf Heller und Pfennig versteuern. �berlassen wir aber nunmehr das steuerrechtliche Ungeheuer seinen Widerspr�chen und fragen wir uns noch: welchen Zweck kann der Antrag haben? welche Absicht k�nnen die Antragsteller damit verfolgen wollen? Da� die geforderte Besteuerung des Konsumvereins den hiesigen Kleinh�ndlern einen Vorteil bringen werde, kann ernsthaft niemand glauben. Da der Verein bei Abgabe der Waren zu den orts�blichen Detailpreisen seinen Mitgliedern jetzt 10 Proz. gew�hrt, so ersparen die Mitglieder jetzt 10 Proz. auf ihren Verbrauch, wenn sie nicht bei den Kleinh�ndlern kaufen. Durch das geforderte Ortsstatut w�rde nun allerdings, bei 3 proz. Umsatzsteuer, diese Ersparnis auf 7 Proz. sich mindern. Wird aber wohl ein einziger deshalb vom Verein abgehen und einen Vorteil von 7 Proz. verschm�hen, weil er nicht mehr 10 Proz. haben kann? Und wird auch nur ein einziger, der sonst dem Verein beitreten m�chte, das unterlassen, weil eine Ersparnis von nur 7 Proz. ihm nicht mehr die M�he lohnt? Auf eine Verbesserung der Lage des Detailhandels in Hinsicht auf die Konkurrenz des Konsumvereins kann also der Antrag keinesfalls abzielen. Mit Forderungen der ausgleichenden Gerechtigkeit l��t er sich aber vollends nicht rechtfertigen; denn _diese_ stehen ihm schnurstracks entgegen. Der Antrag dient daher weder einem materiellen Interesse seiner Bef�rworter, noch einem idealen Interesse der Allgemeinheit; das einzige, was er bezwecken und erreichen kann, ist: den Mitgliedern des Konsumvereins Nachteil, Schaden zuzuf�gen -- sie zu strafen daf�r, da� sie von den Rechten und Vorteilen der Genossenschaftsbildung Gebrauch zu machen sich erk�hnen. Das beantragte Ortsstatut m��te also, falls es erlassen wird, den Titel f�hren: �Ortsstatut zur Sch�digung des Konsumvereins.� Wenn jemand etwas anstrebt, was ihm selbst nichts n�tzt und was auch nicht der Gerechtigkeit dient, sondern lediglich einem andern Schaden zuf�gt, so bezeichnet man das Motiv dessen mit dem Wort �Bosheit�. Vielleicht aber nehmen die Vertreter des Besteuerungsantrages Veranlassung, um wenigstens dieses Odium abzuwehren, den Antrag nachtr�glich noch so zu modifizieren, da� dabei ein Vorteil f�r die Kleinh�ndler herausschaut. Das k�nnten sie auf zweierlei Art. Wenn sie n�mlich statt der 3 Proz. mindestens 10 Proz. Umsatzsteuer verlangen wollten, so w�rde ihnen wirklich gen�tzt werden k�nnen. Denn damit w�re in der Tat dem Wettbewerb des Konsumvereins mit den Kr�mern die Spitze abgebrochen, der Vorteil des Genossenschaftswesens gegen�ber dem Detailhandel w�re eliminiert, und die Kr�merinnung k�nnte nunmehr von dem Ortsstatut eine wirkliche Besserung ihrer Gesch�fte erwarten. Falls man aber sich nicht getraut, eine so hohe Besteuerung zu fordern, bliebe noch ein anderer Weg �brig, um zu einem Vorteil zu gelangen. Man m��te dem beabsichtigten Antrag noch einen Zusatz beif�gen, etwa des Inhaltes: �Mehr als 3 Proz. Steuer auf den Umsatz kann man nicht gut beantragen. Uns, den Detaillisten, ist damit indes nichts gen�tzt, denn dabei wird die Sch�digung, die der Konsumverein uns zuf�gt, noch genau dieselbe bleiben. Nun soll doch aber die Ma�regel dem �Mittelstand� dienen, n�mlich uns. Wir setzen also als selbstverst�ndlich voraus, da� die 4-6000 Mark, die der Gemeinderat k�nftig dem Konsumverein j�hrlich abkn�pfen wird, nicht im Stadts�ckel verbleiben, sondern der Kr�merinnung zur Verteilung an ihre Angeh�rigen �berwiesen werden.� -- Durch jene Ab�nderung oder diese Erg�nzung w�re der Antrag wenigstens unter ein vern�nftiges Motiv gestellt; ohne das eine oder das andere hat er nicht einmal das f�r sich. Der Kritik scheint damit genug getan. Ich komme also nunmehr zu der Frage: Was kann der Konsumverein tun, um die ihm, d. h. seinen Mitgliedern, drohende Sch�digung abzuwenden? Zun�chst wird man sich noch mit dem Gedanken tr�sten k�nnen: das neue Ortsstatut ist ja noch nicht da, und es ist wohl auch noch fraglich, ob der Gemeinderat den Antragstellern den Gefallen tun wird, es zu beschlie�en. -- Da� unsere Stadtv�ter die ihnen vorgehaltene neue Steuerquelle als _solche_ mit besonderem Wohlgefallen betrachten sollten, ist wohl kaum anzunehmen. Der Stadts�ckel kann freilich Geld immer brauchen. Aber ein Extraoktroi von 4-6000 Mark j�hrlich auf den Konsum gerade der wenigst bemittelten Bev�lkerungsschicht -- _das_ w�re doch dreckiges Geld! Und wenn der Vorteil des Stadts�ckels bei der Entscheidung keine Rolle spielt, so h�tte allerdings der Gemeinderat allen Grund, die Sache sich zehnmal zu �berlegen -- schon der Konsequenzen wegen. Wohin wollte man kommen, wenn -- gleiches Recht f�r alle! -- jede Interessengruppe, die sich dar�ber �rgert, da� die Interessen einer anderen Gruppe den ihrigen Abbruch tun, von der Stadt die Einf�hrung einer Sch�digungssteuer f�r ihren Gegner verlangen w�rde? Wenn das jetzt zugunsten der ge�rgerten Kr�mer gesch�he, w�rden bald gar viele kommen. Zun�chst k�nnten die Hausbesitzer und diejenigen, die gewerbsm��ig Mietsh�user zum Verkauf bauen, sich dar�ber beschweren, da� eine Baugenossenschaft -- auch so eine Art Konsumverein! -- ihren Erwerb beeintr�chtige, indem sie selbst H�user baut f�r den Bedarf der Genossen -- und jene k�nnten nun eine Extrabesteuerung der Baugenossenschaft verlangen. Und dann w�rden die Barbiere kommen und klagen, da� sie in ihrem Erwerb gesch�digt w�rden, weil immer mehr Leute sich die B�rte wachsen lassen -- und denen zuliebe m��te nun die Stadt durch Ortsstatut gar eine Einkommensteuer, �bemessen� nach den B�rten, einf�hren; denn was den Kr�mern recht, ist den Barbieren billig. Und dabei w�re gar kein Ende abzusehen. Ob aber diese und andere Gr�nde den Gemeinderat wirklich zur Ablehnung des Antrages bestimmen werden, kann man nicht wissen. Denn dank der Teilnahmlosigkeit weiter Kreise der Einwohnerschaft in bezug auf �ffentliche Angelegenheiten liegt bei ihm die Entscheidung in der Hand derselben Interessengruppe, die im Gewerbeverein das letzte Wort behalten hat. Mit der M�glichkeit der Annahme des Besteuerungsantrages im Gemeinderat mu� also jedenfalls gerechnet werden. Nun k�nnte der Konsumverein seine Hoffnung noch darauf setzen, da� vielleicht die Regierung einem derartigen Ortsstatut die Genehmigung nicht erteilen werde. Nach deren Stellungnahme zur Konsumvereinsfrage bei Beratung des � 4 des neuen Steuergesetzes ist in der Tat anzunehmen, da� sie die geforderte Sonderbesteuerung weder f�r vern�nftig noch f�r gerecht ansehen wird. Zweifelhaft bleibt aber jedenfalls, ob ihr die rechtliche Handhabe gegeben ist, der Gemeindevertretung in den Arm zu fallen, wenn diese das betreffende Ortsstatut beschlie�t; denn in Sachsen hat bekanntlich gerade die Regierung die Schikanierungscampagne eingeleitet und die Rechtm��igkeit der ihr dienenden Ma�nahmen vertreten: Aber ganz abgesehen von diesem Zweifel w�rde ich es f�r durchaus verfehlt halten, wenn man durch Anrufen der Regierung die drohende Sch�digung abzuwenden versuchen wollte. Das k�me darauf hinaus, den Ruf der andern nach Polizei zu beantworten mit dem Ruf nach noch mehr Polizei. Wer Wert darauf legt, da� den Gemeinden ihr bi�chen Selbstverwaltungsrecht nicht noch weiter verk�rzt werde, soll solche Wege grunds�tzlich nicht beschreiten. Der Selbstverwaltung wegen mu� eine Gemeinde das Recht haben, auch Torheiten zu begehen, wenn sie nicht anders kann, und die Korrektur dagegen mu� nicht von au�en her gesucht werden, sondern von innen, bei den B�rgern selbst. Schlie�lich aber meine ich auch noch, da�, wer ein gutes Recht zu vertreten hat, sich schon etwas vergibt, wenn er um dessen Anerkennung petitionieren geht. Um sein Recht petitioniert man nicht, man verteidigt es. Und ein ehemals Sachsen-Weimarischer Staatsminister hat daf�r das richtige Rezept gegeben mit den Worten: Auf groben Klotz -- ein grober Keil! Auf einen Schelmen -- anderthalbe! So steht also meine weitere Betrachtung des Falles ganz und gar unter der Fragestellung: Was ist f�r diesen Klotz der rechte Keil? Wie ist die Schelmerei einer Kramerinnung zu �berwinden durch anderthalbfache Schelmerei eines Konsumvereins? Damit aber ist gesagt: die Kreise, in deren Interesse der Schutz der Genossenschaftst�tigkeit liegt, sollen _nicht_ fragen, wie etwa durch Vorstellungen und gute Worte noch verhindert werden k�nnte, da� ein Ortsstatut im Sinne des Gewerbevereins zustande kommt; sie sollen vielmehr angesichts des Vorgehens der Genossenschaftsfeinde sofort in die _andere_ Erw�gung eintreten: Was k�nnen wir, wenn das Statut erlassen wird, tun, um die damit beabsichtigte Sch�digung nicht nur abzuwenden, sondern m�glichst in _ihr Gegenteil zu verkehren_? _Das_ ist, meines Erachtens, die richtige Stellungnahme. Denn der erhobene Arm, bereit, den drohenden Schlag kr�ftig zu parieren, ist auch taktisch eine bessere Figur als der krumme Buckel, der nur gegen den Streich sich ducken will. Selbstverst�ndlich k�nnen die Ma�regeln der Abwehr im einzelnen erst diskutiert werden, wenn man genau wei�, was abzuwehren ist. Schon vorher aber kann man die Richtungen ins Auge fassen, in denen die Wege zur Abwehr zu finden sein m�ssen. _Ein_ solcher Weg ist ganz von selbst gegeben. Er ist auch in Sachsen an mehreren Orten mit Erfolg beschritten worden: rasche Ausdehnung der Gesch�ftst�tigkeit des Vereins, um den Verlust von einigen Prozenten des Umsatzwertes durch Steigerung der Umsatzziffern, g�nstigere Einkaufsbedingungen und Verminderung der Generalunkosten wieder auszugleichen. Das h�ngt in der Hauptsache, wenn der Verein in seiner Organisation gen�gend gefestigt ist, nur ab von der M�glichkeit, gr��eres Kapital f�r seinen Betrieb zu gewinnen, mehr als die Mitglieder selbst in kurzer Zeit aufbringen k�nnten. Immerhin ist es nur ein schlechter Trost, da� auf diesem Wege der unmittelbare Verlust durch die Umsatzbesteuerung f�r den _einzelnen_ wieder eingebracht werden kann; denn die Summe, die dabei im _ganzen_ den beteiligten Kreisen -- der Hauptsache nach den Arbeitern -- ungerechterweise von der Gemeinde weggenommen w�rde, w�re nicht kleiner, sondern noch viel gr��er als sie bei gleichbleibendem Betrieb zu sein brauchte. Deshalb ist es wichtig, auch noch andere Wege in Betracht zu ziehen, auf denen eine radikalere Art der Abwehr als m�glich erscheint. Solche Wege sind unter allen Umst�nden vorhanden. Denn, wie immer auch das zu gew�rtigende Ortsstatut lauten m�chte, soviel ist sicher, da� es die Besteuerung auf den Umsatz an _bestimmte_ Voraussetzungen kn�pfen mu�. Da� es etwa der Umsatzbesteuerung alle diejenigen unterwerfen k�nnte, die der Gemeinderat oder die Kramerinnung nach freiem Ermessen jeweils f�r besteuerungs_w�rdig_ erachtet -- das ist gl�cklicherweise ausgeschlossen. _Bestimmte_ Voraussetzungen lassen sich aber immer f�r ein bestimmtes Steuersubjekt auch _aufheben_ -- und dann ist f�r _dieses_ Subjekt das Ortsstatut nicht mehr vorhanden. W�rden z. B., wie beantragt werden soll, _nur_ Konsumvereine der Umsatzsteuer unterworfen, Einzelkaufleute nicht, so w�re dem Konsumverein durch seine Entwicklungsgeschichte der Weg gezeigt, auf dem er sich steuerfrei erhalten kann. Er brauchte nur seine Gesch�ftst�tigkeit in geeigneter Art zur�ckzubilden in das _reine_ Lieferantengesch�ft, mit dem er vor 10 Jahren sie begonnen hat -- und er selbst h�tte dann keinen �Umsatz� mehr; denn die Summe alles Konsums seiner Mitglieder w�re wieder Umsatz eines Einzelkaufmanns oder mehrerer Einzelkaufleute. Und dann h�tte man in Jena einen Konsumverein und h�tte auch ein Ortsstatut, um ihn auf Umsatz kr�ftig zu besteuern, der Konsumverein aber h�tte keinen Umsatz und der Umsatz h�tte keinen Konsumverein. -- Da� solches erreichbar sein werde, ohne da� der Konsumverein seine wichtigsten Errungenschaften wieder preiszugeben h�tte, erscheint auf den ersten Blick zwar befremdlich. Es _ist_ aber m�glich, und zwar ohne da� dabei die Mitglieder des Vereins irgend einen Vorteil zu verlieren brauchten, den sie jetzt aus der eigenen Gesch�ftsf�hrung haben, und ohne da� der Verein das Heft der Aktion auch nur vor�bergehend aus der Hand zu geben n�tig h�tte. Ein Ortsstatut, welches solche Wege dadurch verlegte, da� es allen Detailhandel, auch den der Kaufleute, einer Umsatzbesteuerung nach gleicher Norm unterw�rfe, ist f�r Jena unm�glich. Das ist sofort ersichtlich, wenn man an unsere guten Postverbindungen denkt und an das Gaudium, welches eine allgemeine Extrabesteuerung des hiesigen Detailhandels den Warenh�usern in Berlin und Leipzig und anderen ausw�rtigen Kaufleuten bereiten m��te. Es k�nnte sich also, falls die Umsatzsteuer nicht g�nzlich auf Konsumvereine beschr�nkt w�rde, h�chstens um solche Ma�regeln handeln, die andere Kaufleute mitbetr�fen, _wenn_ sie Lieferanten f�r Konsumvereinsmitglieder werden. Darauf kann ich es einstweilen ankommen lassen. Falls ein solches Ortsstatut -- es m��te schon ein Kunstst�ck sein -- erst da ist, dann k�nnen wir uns ja weiter sprechen. _Eine_ Voraussetzung mu� allerdings gemacht werden, wenn die Abwehrma�regeln, auf die ich hier ganz im allgemeinen hingewiesen habe, ins Werk zu setzen sein sollen: der Verein darf nicht g�nzlich auf sich und seine Mitglieder angewiesen sein -- er mu� Bundesgenossen zur Verteidigung seiner Position finden. Diese Voraussetzung aber ist sicher erf�llbar kraft der Interessengemeinschaft, die zwischen der Hauptgruppe seiner Mitglieder, der Arbeiterschaft, und anderen Kreisen der Stadt in bezug auf die Angelegenheiten genossenschaftlicher Selbsthilfe ganz von selbst gegeben ist. Was ich meine, wird man verstehen, sobald man sich klar macht, da� Ma�regeln, die auf Verteuerung der Lebenshaltung der arbeitenden Klassen in Jena hinauslaufen, eine direkte Benachteiligung aller industriellen T�tigkeit am Ort bedeuten m�ssen. Wenn daraufhin der Konsumverein R�ckhalt bei denen sucht, welche die Interessen der Industrie und ihrer ungest�rten Entwicklung zu vertreten haben, so vergibt er seiner Selbst�ndigkeit nichts. Denn er kommt nicht als Bittender, mit leeren H�nden, der nur Beistand f�r _seine_ Sache, sucht, sondern als Bundesgenosse der andern, der in seiner Organisation und in seinen geschulten Kr�ften die Waffen zur Abwehr gemeinsamer Gefahr in der Hand hat. Und er kann daraufhin die Bedingungen gemeinsamen Vorgehens seinerseits so regeln, da� aus dem zeitweiligen Hand-in-Hand gehen mit andern seiner eigenen Selbst�ndigkeit kein Abbruch geschieht. Das m��te der Gesichtspunkt sein, unter den die Abwehr des Vorsto�es der Genossenschaftsfeinde sich zu stellen h�tte. Der hiesige Konsumverein hat, nach der Meinung vieler, ein entschiedenes Verdienst um die Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens unserer Stadt. Er hat zuerst die Idee genossenschaftlicher Selbsthilfe in die Kreise der arbeitst�tigen Bev�lkerung Jenas hineingetragen und zuerst Erfolg und Anerkennung ihr erstritten. Die j�ngere Vereinigung gleichen Charakters, die Baugenossenschaft, w�rde schwerlich so schnell, wie es geschehen, zu erfreulicher Konsolidierung gelangt sein, wenn nicht durch die Vorarbeit der �lteren die Genossenschaftsidee gerade in den Arbeiterkreisen hier schon eingeb�rgert und Schulung vieler in genossenschaftlicher T�tigkeit gewonnen worden w�re. Diesem Ruhm kann, wie ich glaube, der hiesige Konsumverein vielleicht noch ein weiteres Verdienst hinzuf�gen, dessen Bedeutung m�glicherweise sogar �ber die �rtlichen Grenzen hinausreichen w�rde, wenn er in dieser Zeit der Anfechtung genossenschaftlicher Bestrebungen nicht nur kr�ftig sie vertritt, sondern f�r diese Vertretung auch Wege anbahnt, die bisher noch nicht beschritten wurden. Dann k�nnte er, der eigenen Sache dienend, zugleich andern, die anderw�rts vor den gleichen Anfechtungen stehen, ein Vorbild geben. VI. Die rechtswidrige Beschr�nkung der Versammlungsfreiheit im Gro�herzogtum Sachsen. Rede, gehalten in �ffentlicher Volksversammlung zu Jena am 17. November 1900[32]. _Geehrte Versammlung!_ �ber die �u�ere Veranlassung zu dieser Versammlung brauche ich mich nicht n�her auszusprechen. Da� die dreiundeinhalb Versammlungsverbote, die unter Berufung auf die ��ffentliche Ordnung und Sicherheit� k�rzlich in rascher Aufeinanderfolge hier in Jena ergangen sind, nicht den Gegenstand meiner Rede bilden sollen, sondern nur den _Ansto�_ zur heutigen Versammlung gegeben haben, ist Ihnen schon durch die Benennung des Themas, in den Worten �Versammlungsfreiheit _im Gro�herzogtum Sachsen_� gen�gend erkennbar gemacht. Ich brauche daher nur dar�ber Erkl�rung zu geben, warum Angeh�rige der nicht-sozialdemokratischen, der sog. _b�rgerlichen_ Parteien sich veranla�t sehen, die Frage dieser Versammlungsverbote im Gro�herzogtum zur �ffentlichen Diskussion zu stellen, obwohl diese Verbote �berall, wie hier in Jena, _ausschlie�lich_ die Versammlungen der sozialdemokratischen Partei betroffen haben. _Das_ will ich zun�chst in kurzen Worten erledigen. Nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, unseligen Angedenkens, besteht auch im Gro�herzogtum kein _Ausnahme_gesetz mehr gegen die sozialdemokratische Partei. Die Verbote ihrer Versammlungen ergehen also unter _gemeinem_ Recht des Landes, welches auf _alle_ B�rger gleichm��ig Anwendung findet. Unter denselben Voraussetzungen, unter denen die Polizeibeh�rden kraft dieses Landesrechts die Versammlungen _einer_ Partei verhindern d�rfen, d�rften sie, sobald es ihnen zweckm��ig erscheint, _alle_ Versammlungen im Lande verhindern. Die bewu�ten Verbote ber�hren daher ganz unmittelbar, und in ganz eminentem Grad, die Frage des verfassungsm��igen Rechtes _aller_ B�rger in unserem Lande, die Frage der b�rgerlichen Freiheit �berhaupt gegen�ber der Polizeigewalt -- und damit in bezug auf den Charakter unseres ganzen Staatswesens die Frage: _Rechts_staat oder _Polizei_staat? An den Fragen _dieser_ Art sind aber alle gleichm��ig interessiert, nicht nur die Sozialdemokraten und nicht nur die Liberalen, sondern ebensosehr auch die Konservativen -- soweit sie wirklich �Konservative� sind, nicht reine R�ckschrittler, deren offenkundiges Ideal der reine Polizeistaat ist. Denn es gibt nur _eine_ Art von staatsb�rgerlichem Recht: _das_ Recht, welches alle gleichm��ig sch�tzt, vom Minister bis zum letzten Tagel�hner; und es gibt nur _eine_ Art von politischer und b�rgerlicher Freiheit: _die_ Freiheit, an der alle gleichm��ig teilhaben, vom Minister bis zum letzten Tagel�hner. Eine Freiheit, die einzelne, oder bestimmte Kreise, oder ganze Parteien, _des_halb genie�en, weil die Polizei f�r gut findet, _sie_ nicht zu beschr�nken -- diese Freiheit �von Polizei Gnaden� ist _keine_ Freiheit. Der Sklave, der von seinem Herrn nicht mi�handelt wird, ist kein _freier_ Sklave. Soweit nun die Anh�nger der Sozialdemokratie fordern, ihre Ansichten und Ideen innerhalb der Grenzen des _gesetzlich_ Erlaubten _kraft gemeinen Rechtes des Landes_ ebenso in Versammlungen �ffentlich vertreten zu k�nnen, wie andere Parteien die ihrigen, verfechten sie kein Parteiinteresse, sondern verfechten sie das verfassungsm��ige Recht aller. Kein Gezeter der �staatserhaltenden� Parteien �ber den Vorschub, der der Sozialdemokratie aus den Kreisen des B�rgertums geleistet werde, wird meine Gesinnungsgenossen und mich abhalten, sie kr�ftig zu unterst�tzen �berall, wo ihre Forderungen _diese_ Bedeutung gewinnen. _Die Sozialdemokratie soll sich nicht r�hmen d�rfen, die einzige Partei geworden zu sein, die in unserem Land oder_ _in dieser Stadt verfassungsm��iges Recht und staatsb�rgerliche Freiheit noch verteidigt!_ * * * * * Nach diesem Vorwort komme ich nun zur Sache. Da� ich die in Betracht stehenden Verwaltungsma�nahmen unter _rechtlichem_ Gesichtspunkt anfechten will, bringt schon das Thema meines Vortrages zum Ausdruck. Indes l��t dieses noch unbestimmt, ob ich dabei nur das Recht seiner allgemeinen Idee nach, oder das konkrete, in den geschriebenen Gesetzen gegebene Recht im Auge habe -- ob ich also die Versammlungsverbote anfechten will durch Kritik der Rechtsanschauungen, von denen sie geleitet sind, und vielleicht verlangen will, da� _diese_ lege ferenda zu korrigieren seien -- oder ob ich sie anfechten will durch Kritik de lege lata, auf dem Boden des positiven Rechtes, unter der Behauptung falscher, _gesetzwidriger_ Anwendung der geltenden Gesetze. Vom ersteren Standpunkt aus w�rde Gegenstand meiner Kritik die _Absicht_ sein m�ssen, die in diesen Verboten offen zum Ausdruck kommt: die Ideen und Bestrebungen einer bestimmten Partei unter der Behauptung ihrer Staatsgef�hrlichkeit mit den _�u�eren_ Machtmitteln des Staates bek�mpfen, _gewaltsam_ unterdr�cken oder hemmen zu wollen -- sowie die, wie ich glaube, verh�ngnisvolle _Wirkung_, die derartiger Gebrauch der Staatsgewalt in Aussicht stellt. Und f�r eine Kritik von _diesem_ Standpunkt aus h�tte ich in der Tat kr�ftige Waffen. Ich k�nnte, im Punkte Vernunft und Gerechtigkeit, hinweisen auf den pr�gnanten Ausspruch eines sehr konservativen Historikers, Heinrich von Treitschke, der einmal gesagt hat: Keine Kunst der Rede vermag den _ketzerrichterlichen_ Geist zu verh�llen, der aus der Behauptung spricht: irgend eine Idee, oder Meinung, oder Lehre sei _staats_gef�hrlich! Und im Punkte praktischer Staatsklugheit k�nnte ich die Tatsache hervorheben, da� das ketzerrichterliche Gesetz, das zehn Jahre �ber Deutschland geherrscht hat, das _kl�glichste_ Fiasko bedeutet, das seit der Begr�ndung des Reichs irgend einer gesetzgeberischen Aktion in Deutschland beschieden war. Aber alles das will ich nicht weiter verfolgen. Denn meine Absicht ist heute, die Angelegenheit dieser Versammlungsverbote _nur_ von dem anderen, zu zweit bezeichneten Standpunkte aus, also de lege lata, zu er�rtern. Nicht darum also soll es sich heute abend handeln: ob diese Ma�nahmen der Verwaltung unter Gesichtspunkten von Vernunft und Gerechtigkeit weise oder t�richt, gerecht oder ungerecht, ob sie unter Gesichtspunkten des Staatsinteresses in ihren Wirkungen staatserhaltend oder staatszerst�rend seien -- sondern lediglich um _die_ Frage: ob sie _angesichts der im Gro�herzogtum geltenden Gesetze_ gesetz_m��ig_ oder gesetz_widrig_ und ob ihre Sanktionierung seitens der oberen, f�r die Handhabung der Gesetze _verfassungsm��ig_ verantwortlichen Staatsbeh�rden verfassungs_gem��_ oder verfassungs_widrig_ sei? * * * * * Ich bin aber durchaus gew�rtig, da� sehr _viele_ in dieser gro�en Versammlung eine solche Erkl�rung mit �u�erstem Befremden anh�ren werden. Besonders im Kreise der politisch mir N�chststehenden wird man sich fragen: Ist es nicht h�chst _un_klug, die Bek�mpfung des neuerdings beliebten Verwaltungsverfahrens von einer so _schwachen_ Position aus zu versuchen? Besteht doch allgemeines Einverst�ndnis dar�ber, da� unsere _schlechten Gesetze_ an allem schuld sind -- da� unser Landtag in der Zeit der Reaktion der 50er Jahre durch das Polizeigesetz vom 7. Jan. 1854 das verfassungsm��ige Recht der B�rger _an die Polizei ausgeliefert_ hat -- und da� angesichts dieses �heillosen� Gesetzes die Polizei eben alles sich erlauben darf, ohne da� man die _formelle Legalit�t_ zu bestreiten verm�chte! -- Haben wir, die Freisinnigen und die b�rgerlichen Demokraten im Land, nicht gerade deshalb vor zwei Jahren Petitionen an den Landtag um Erla� eines _anst�ndigen_ Versammlungsgesetzes in Umlauf gebracht? Wie kommt der Redner dazu, alles das jetzt v�llig zu ignorieren? Alle, die so fragen, bitte ich aber, ihre Ansicht auf kurze Zeit zur�ckzusetzen und meine Rede bis zu Ende anzuh�ren. Ich hoffe sie dann _�berzeugt_ zu haben, da� jene allgemein verbreitete Annahme �ber die Inferiorit�t unserer Gesetze und die Hoffnungslosigkeit unserer gegenw�rtigen Rechtslage nichts anderes ist als ein grobes _Vorurteil_, ein gro�es _Mi�verst�ndnis_ -- nur daraus erkl�rlich, da� der lebenden Generation l�ngst der Zusammenhang des Textes jenes fast 50 Jahre alten Gesetzes mit den Gedanken und den Absichten des _Gesetzgebers_ v�llig verloren gegangen ist. So paradox es im Augenblick vielen klingen mag -- das Ergebnis meiner heutigen Er�rterung wird _da_hin gehen: da� _kein_ Land in Deutschland in bezug auf die _politischen_ Rechte der B�rger und auf _gute_ gesetzliche Umgrenzung der Polizeigewalt einer _besseren_ Rechtslage sich erfreut, als _nach den jetzt geltenden Gesetzen_ das Gro�herzogtum Sachsen -- wenn nur diese Gesetze richtig, d. h. dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, angewandt werden; da� im besonderen dieses alte, verrufene �Polizeigesetz� vom Januar 1854 in Wahrheit geradezu ein _wertvolles Erbst�ck darstellt, welches unserem Land �brig geblieben ist aus einer Zeit, da Regierung und Landtag noch durchdrungen waren vom Geist des Verfassungsstaates_; und da� die Diskreditierung dieses Gesetzes in der �ffentlichen Meinung _bitteres Unrecht_ den M�nnern getan hat, die damals an unserer Gesetzgebung beteiligt waren. Ich spreche alles dieses, meinen Ausf�hrungen absichtlich vorgreifend, schon jetzt aus, damit Sie nicht, befangen in dem Glauben an die angeblich verzweifelte Rechtslage, diese Ausf�hrungen anh�ren mit dem tr�ben Gedanken: es hilft ja doch nichts! _Es wird etwas helfen_, wenn Sie mir Gelegenheit geben, meine Behauptungen hier, in breiter �ffentlichkeit, _eingehend_ zu rechtfertigen! Da ich aber einmal vorgegriffen habe, will ich auch noch die Konsequenz, die meine Er�rterung in Hinsicht auf das _Taktische_ nach sich ziehen mu�, gleich hier zum voraus aussprechen: Es ist der gr��te Mi�griff gewesen -- ich selbst habe ihn mitgemacht -- Petitionen an den Landtag um Erla� eines besonderen Gesetzes �ber Vereins- und Versammlungswesen zu richten; und es ist ein wahres Gl�ck f�r uns, da� der Landtag diese Petitionen rund abgelehnt hat, und zugleich in einer _Form_ sie abgelehnt hat, die _uns_ v�llig dispensiert, je wieder darauf zur�ckzukommen. Denn alles, was wir _jetzt_ erlangen k�nnten, w�rde in bezug auf Vereins- und Versammlungsfreiheit unvergleichlich viel _schlechter_ uns stellen, als wir nach unserem ehrlichen _alten_ Recht gestellt sind. Was wir zu tun haben, ist ganz allein: dieses gute alte Recht kr�ftig zu _verteidigen_, auf da� es noch auf weitere 50 Jahre hin ganz unge�ndert fortbestehe, und dabei kr�ftig einzutreten f�r seine _richtige_, gesetz_m��ige_ Anwendung -- kr�ftig den _Mi�brauch_ des Gesetzes abzuwehren, der allein es erm�glicht hat, da� Polizeiwillk�r hinter ihm Deckung finden konnte. Indem ich nunmehr zur _Begr�ndung_ dieser bis jetzt ohne Beweis hingestellten Ansichten �bergehe, habe ich zun�chst in aller K�rze die _Tatsachen_ zusammenzustellen, welche die bisherige Praxis der Versammlungsverbote im Gro�herzogtum kennzeichnen. W�hrend der Geltung des Sozialistengesetzes waren nat�rlich alle Versammlungen mit erkennbarer sozialdemokratischer Tendenz auch bei uns kraft Reichsgesetz verboten. Aber auch in dieser Zeit sind die Anh�nger dieser Partei -- zu _Ehren_ der damaligen Verwaltung bezeuge ich es -- in unserem Land nicht _schikaniert_ worden. Selbst allgemein bekannte F�hrer der Partei, die gem�� dem Zweck des �kleinen Belagerungszustandes� in Norddeutschland fast �berall herumgehetzt wurden, haben im Gro�herzogtum _un_bel�stigt verkehren k�nnen. Einer von diesen F�hrern, der damals �fters in Jena war und dem schon fr�her pers�nlich n�her gekommen zu sein ich mir als besondere Gunst anrechne, hat mir selbst gesagt: wie er sich jedesmal freue, wenn er in das Gebiet der schwarz-gr�n-gelben Pf�hle komme -- _da_ habe er doch keinen Polizeispitzel mehr auf den Fersen! Kurz vor Aufhebung des Sozialistengesetzes, also wohl aus Anla� der bevorstehenden Aufhebung, ist -- nach �u�erungen in unserem Landtag zu schlie�en -- unterm 1. September 1890 aus dem Ministerium eine �Unterweisung� an die B�rgermeister ergangen, deren Text ich nicht n�her kenne, die aber inhaltlich besagt haben mu�: da� auch _nach_ Wegfall des genannten Gesetzes die Polizeibeh�rden aus � 1, Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Jan. 1854 befugt sein w�rden, politische Versammlungen �_bei dringender Gefahr f�r die �ffentliche Ordnung und Sicherheit_� zum voraus zu verbieten. Diese -- durchaus korrekte und sachgem��e -- Unterweisung hat aber zur Folge gehabt, da� durch viele Jahre hin keine _einzige_ Versammlung im Gro�herzogtum verboten wurde, weil _keine_ den geringsten Anla� zu Bef�rchtungen f�r �ffentliche Ordnung und Sicherheit gab. W�hrend es, bei uns wie anderw�rts, sehr oft vorkommt, da� Versammlungen, die unter dem Szepter des Gambrinus tagen, zu Unordnung, Tumult usw. f�hren, ist derartiges -- wie ich ausdr�cklich konstatiere -- _bis auf den heutigen Tag_ noch niemals bei _politischen_ Versammlungen eingetreten -- auch nicht bei sozialdemokratischen, und auch nicht in den erregtesten Zeiten der Reichstagswahlen. Und obwohl sozialdemokratische Versammlungen inzwischen zu vielen Hunderten im Lande stattgefunden haben, ist es -- soviel bekannt -- bei uns nicht ein _einziges Mal_ vorgekommen, da� wegen der Reden oder Handlungen in einer solchen Versammlung der Staatsanwalt Anla� zu nachtr�glichem Einschreiten gefunden h�tte. Alles das hebe ich hier besonders hervor. Vor einigen Jahren h�rte man nun, zum erstenmal nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, wieder von dem Verbot einer sozialdemokratischen Versammlung im Gro�herzogtum, und zwar in Eisenach -- unter Umst�nden, die sofort erkennen lie�en, da� es sich dabei um etwas _Neues_ handelte. Das Verbot war, unter Bezugnahme auf das erw�hnte Polizeigesetz, wegen �dringender Gefahr f�r die �ffentliche Ordnung und Sicherheit� ergangen. Da nun kein vern�nftiger Mensch von der fraglichen Versammlung Ruhest�rung und sonstige Gesetzwidrigkeit hatte erwarten k�nnen, so mu�te also einer einen _neuen Einfall_ gehabt, n�mlich die Entdeckung gemacht haben, da� unter den �dringenden Gr�nden des �ffentlichen Wohls�, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zul�ssig sein sollen, auch etwas ganz _anderes_ verstanden werden k�nne, als man bis dahin darunter verstanden hatte. Der Urheber dieser Entdeckung ist -- meines Wissens -- der fr�here Oberb�rgermeister von Jena, _Eucken_, jetzt Bezirksdirektor in Eisenach, derselbe, der hier unter der Geltung des Sozialistengesetzes amtierte und durch seine _hiesige_ T�tigkeit das Ansehen besonderer Objektivit�t und strengster Unparteilichkeit, auch in politischen Dingen, sich erworben hatte. Die Entdeckung Euckens hat aber nur sehr allm�hlich Verst�ndnis und Anklang gefunden. Weitere Versammlungsverbote erfolgten zun�chst ganz vereinzelt und auch als sie sich mehrten, lange Zeit ganz systemlos; bald ein _Verbot_ -- bald, unter �u�erlich ganz gleichen Umst�nden, _kein_ Verbot. Jahrelang entsprach die Praxis deutlich der Devise: Die Wetterfahnen, sie sind verlegen, Sie wissen nicht, wohin sich bewegen. Erst _neuerdings_ lassen die Wetterfahnen �berall die bekannte �bereinstimmende Windrichtung erkennen. Man st�nde aber angesichts dieser wegen �dringender Gefahr f�r die �ffentliche Ordnung und Sicherheit� ergehenden Verbote noch heute vor einem vollst�ndigen _R�tsel_, wenn nicht zwei Verhandlungen in unserem Landtage Licht -- und die zweite ein sehr helles Licht -- auf die Sache geworfen h�tten. Schon in der ersten von diesen Verhandlungen, die der _Abg. Baudert_ zu Anfang 1898 provozierte, wurde mit einiger Zur�ckhaltung, in der zweiten aber, im Dezember 1899, die unsere Petitionen wegen eines Vereins- und Versammlungsgesetzes zum Gegenstand hatte, mit h�chster Deutlichkeit und Unumwundenheit von den konservativen Abgeordneten _und vom Regierungstisch_ die Ansicht proklamiert: die Sozialdemokratie sei _an sich_ eine �Gefahr f�r die �ffentliche Ordnung und Sicherheit�, _des_halb m�sse die Propaganda f�r ihre Lehren, auch wenn sie g�nzlich auf dem Boden der Gesetze sich h�lt, aus �dringenden Gr�nden des �ffentlichen Wohls� m�glichst _beschr�nkt_ werden. Und der oberste Verwaltungschef hat damals mit anerkennenswerter Ehrlichkeit und Offenheit seinen Standpunkt _da_hin (dem Sinne nach) erl�utert: Andere Staaten in Deutschland seien mit der Aufhebung des Sozialistengesetzes dieser staatsfeindlichen Partei gegen�ber wehrlos geworden; das Gro�herzogtum aber sei in der gl�cklichen Lage, in seinen _Landes_gesetzen (n�mlich in dem Polizeigesetz vom 7. Januar 1854) gen�gende Waffen zu besitzen, um auch _ohne_ Ausnahmegesetz die Gefahr abwehren zu k�nnen -- wenn nur die Polizeibeh�rden �berall richtiges _Verst�ndnis_ besitzen f�r die �dringenden Gr�nde des �ffentlichen Wohls�, die dabei in Frage kommen. Und er hat _unumwunden zugestanden_, durch Instruktion der Bezirksdirektoren sowie durch Belehrung der B�rgermeister auf die Verbreitung dieses Verst�ndnisses _amtlich_ hingewirkt zu haben. Hiernach steht jetzt ganz _authentisch_ fest: Die Versammlungsverbote im Gro�herzogtum erfolgen, mangels jeder vern�nftigen Bef�rchtung von St�rung der _�u�eren_ Ordnung und Sicherheit, _tats�chlich nur_ wegen _der_ Gefahr, die nach der Meinung der _oberen_ Verwaltungsbeh�rden aus der Propaganda f�r die Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem ��ffentlichen Wohl� drohen soll. Neben _dieser_ Feststellung habe ich aber in bezug auf das Tats�chliche in der jetzigen Verwaltungspraxis noch zwei _besondere_ Punkte hervorzuheben. _Erstens_. Auch bei der jetzigen Auslegung des Gesetzes vom 7. Januar 1854 liegt die Anwendung dieses Gesetzes ganz in der Hand der _unteren_ Polizeibeh�rden, der B�rgermeister. _Sie_ haben die Verbote zu erlassen oder nicht zu erlassen, nach _eigenem_ pflichtm��igem Urteil. Zwar k�nnen auch die Bezirksdirektoren, �ber den Kopf des B�rgermeisters hinweg ein Verbot aussprechen sie k�nnen aber keinen B�rgermeister _anhalten_, es seinerseits zu tun, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen daf�r nicht gegeben findet. Instanzenm��ig steht auch jetzt den oberen Beh�rden _nur_ die Nachpr�fung der Verbote im Falle einer Beschwerde zu. Das wird durch ganz konkludente Tatsachen, auch noch aus j�ngster Zeit, erh�rtet. _Zweitens_. Auch _nach_ den vorhin mitgeteilten Erkl�rungen des Verwaltungschefs in �ffentlicher Landtagssitzung am 5. Dezember 1899 ist noch kein einziges Verbot ergangen, das _offen und ehrlich_ mit der _sozialdemokratischen Tendenz der Versammlung_ begr�ndet w�re. Ganz charakteristisch bleibt vielmehr f�r alle diese Verbote, da� sie, soweit sie nicht lediglich die typische Formel �dringende Gefahr etc.� benutzen, zur _Motivierung_ angebliche _Tatsachen_ heranziehen, die _geeignet_ sind, die Meinung zu erwecken oder wenigstens noch Spielraum zu lassen f�r die Meinung: da� von der Versammlung _als solcher �u�ere_ Unordnung oder Gesetzwidrigkeit bef�rchtet werde. Fast regelm��ig kehrt einer von folgenden Gr�nden wieder: das Thema sei geeignet, _aufreizend_ zu wirken -- der Redner sei _bekannt_ wegen �seiner _aufreizenden Redeweise_� -- der Redner sei _bekannt_ als _gewerbsm��iger_ Agitator. -- Von dem Mangel an Aufrichtigkeit, der aus Motivierungen dieser Art spricht, rede ich gar nicht weiter. Konstatieren mu� ich aber, da� dabei sogar mit der _Wahrheit_ oft sehr unglimpflich umgegangen worden ist. F�r mindestens _drei_ F�lle unter denen, die mir selbst bekannt geworden sind, steht es ganz sicher fest, da� objektiv _wahrheitswidrige_ Behauptungen amtlich verbreitet worden sind, wenn ich auch gern annehmen will, da� die betreffenden Beamten dabei in gutem Glauben waren, da� sie _nur_ sich haben anl�gen lassen. Mit dem Epitheton �_bekannt_ wegen aufreizender Redeweise� sind n�mlich -- und zwar wiederholt -- auch die beiden Reichstagsabgeordneten _Klo�_-Stuttgart und _Molkenbuhr_-Hamburg in unserem Land geziert worden, f�r die das gerade Gegenteil _wahr_ ist: da� sie _bekannt_ sind als _besonders_ ruhige, besonnene, leidenschaftslose Redner. Und in _einem_ Fall, in welchem vom Gemeindevorstand in Neustadt der �gewerbsm��ige� Agitator ausgespielt wurde, wei� ich zuf�llig ganz genau, da� der Betroffene _nicht_ gewerbsm��iger _Agitator_, sondern gewerbsm��iger _Maschinenschlosser_ ist, und _gewerbsm��ig_ auch _nur_ Maschinenschlosser -- ein Mann, der die vertragsm��igen Obliegenheiten in seinem Arbeitsverh�ltnis seit Jahren tadellos erf�llt und in der Lage ist, zu beweisen, da� er seine rednerische T�tigkeit immer -- genau wie ich! -- nur �zum Vergn�gen�, _nicht_ gegen Entgelt, betreibt. In Ansehung, da� es _Beleidigung_ bleibt, anst�ndigen Leuten in der einen oder der andern Art einen Makel anzuheften, selbst wenn die Betroffenen Sozialdemokraten sind, ist also auch die Immunit�t gegen � 186 des Strafgesetzbuchs, die das _Akten_papier gew�hrt, mehrfach _mi�braucht_ worden. -- Indes ist derartiges unter dem Gesichtspunkt meiner heutigen Betrachtung nur nebens�chlich. Wenn mein Programm mit sich br�chte, da� ich von den _demoralisierenden_ Wirkungen und von der _Sch�digung des Ansehens unseres Beamtenstandes_ reden m��te, die das Hereinziehen der Verwaltungsorgane in den Dienst der ketzerrichterlichen Anschauungen _der herrschenden Partei_ zur Folge haben mu� -- _dann_ h�tte ich noch ganz anderes zu sagen! * * * * * Ich gehe nunmehr dazu �ber, die hier nach Seite des _Tats�chlichen_ gekennzeichnete Praxis der Versammlungsverbote zu _vergleichen_ mit den Vorschriften der _Gesetze_, auf die sie sich st�tzt -- und komme damit zum wichtigsten Teil meiner heutigen Aufgabe: darzulegen, wie diese Gesetze die politischen Rechte der B�rger unseres Landes bestimmt haben und _welche_ Befugnisse sie den _Polizei_beh�rden in Hinsicht auf jene Rechte einr�umen. Es existiert bei uns nur eine einzige _gesetzes_kr�ftige Vorschrift, die _besonders_ auf die spezifisch politischen Angelegenheiten, Vereins- und Versammlungswesen, Bezug hat. Sie betrifft ausschlie�lich die politischen _Versammlungen_ und ist enthalten in zwei Ministerial_verordnungen_, vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875. �ber das _Vereins_wesen besteht von gesetzlichen Bestimmungen bei uns �berhaupt _nichts_, nachdem eine Verordnung, die im Jahre 1856 im Sinne eines Beschlusses des seligen Bundestags erlassen wurde, im Jahr 1868 auf Andr�ngen des Landtags wieder au�er Kraft gesetzt worden ist. Die angezogene Ministerialverordnung von 1874/75 aber ist �u�erst _liberalen_ Geistes. Sie enth�lt eigentlich nur _Ordnungs_vorschriften, und zwar von h�chst verst�ndiger Art, bringt aber gar keine _sachliche_ Beschr�nkung des �Versammlungsrechts�, dessen _Freiheit sch�tzen_ zu wollen sogar direkt in ihr ausgesprochen ist. Sie verlangt keine �Genehmigung� einer Versammlung, sondern lediglich �Anmeldung� derselben mindestens 12 Stunden vor ihrem Beginn, und zwar _nur_ Anmeldung von _Ort_ und _Zeit_, also von Lokal und Stunde des Beginnes, _nicht auch_ Angabe des Verhandlungsthemas und des Redners. Dieses letztere aber ist von _besonderer_ rechtlicher Bedeutung. Denn wenn Bezeichnung von Thema und Redner gefordert w�rde, w�re das Tun in der Versammlung ganz au�erordentlich beschr�nkt: jede Abschweifung vom angegebenen Gegenstand und jedes Auftreten eines anderen Redners w�rde sofort den Tatbestand einer nichtangemeldeten Versammlung begr�nden. Bei uns aber ist die Erf�llung _aller_ gesetzlichen Vorschriften schon dann gesichert, wenn -- wie es z. B. f�r die heutige Versammlung geschehen ist -- die Anmeldung bewirkt wird durch eingeschriebenen Brief _mit R�ckschein_ -- ohne Angabe von Thema und Redner. Wenn der R�ckschein der Post das Datum des vorangehenden Tages tr�gt, ist er hinreichender Beweis daf�r, da� die Anmeldung _rechtzeitig_ bei den Akten der Beh�rde gewesen ist, _allen_ Anforderungen der Verordnung also gen�gt war. Abgesehen von jenen Ordnungsvorschriften unterliegen demnach Vereine und Versammlungen, und alles Tun und Lassen _in_ solchen, gegenw�rtig keinen andern _gesetzlichen_ Beschr�nkungen, als das Reichsstrafgesetzbuch insofern aufrichtet, als es Vereine und Versammlungen zu gesetz_widrigen_, d. h. gesetzlich _verbotenen_ Zwecken, und _geheime_ Verbindungen, sowie Gesetzesverletzungen beim Reden usw. ausdr�cklich unter Strafandrohung stellt. Ich sehe unter dem Gesichtspunkt staatsb�rgerlicher Freiheit in dem _Nicht_vorhandensein eines besonderen Vereins- und Versammlungsgesetzes einen fast _idealen_ Zustand. Denn Gesetze bedeuten immer und �berall nur _Beschr�nkungen_, keine Rechte -- n�mlich Beschr�nkungen des einzelnen zugunsten der Interessen der Gesamtheit, die der Staat repr�sentiert. Ein �Recht� k�nnen sie nur ganz indirekt und negativerweise begr�nden, nachdem sie _vorher_ Beschr�nkungen begr�ndet haben -- n�mlich _das_ Recht, da� die Beschr�nkung nicht _weiter_ gehen d�rfe, als das Gesetz bestimmt hat. _Je weniger Gesetze also, desto mehr Freiheit!_ Das steht nun freilich in starkem Widerspruch zu Ansichten, die bei uns mehrfach -- sogar in unserem Landtag -- ausgesprochen worden sind: da� -- von wegen der Polizei! -- die B�rger dieses Landes ein �Recht�, _sich zu versammeln_, bis jetzt �berhaupt noch nicht haben, weil es noch kein �Gesetz� gibt, welches ihnen das _erlaubte_. Aus dieser spezifisch Weimarischen Theorie von den Rechten, die erst _aus Gesetzen_ entstehen, habe ich indes nichts weiter zu entnehmen vermocht als die -- vielleicht litterar-historisch verwertbare -- Konjektur: ob nicht etwa diese im Jahr 1899 im Weimarischen Landtag verhandelte Theorie der Gegenstand sei, auf den _Schiller_ mit dem Distichon in den Xenien: Jahrelang schon bedien ich mich meiner Nase zum Riechen; Hab' ich denn wirklich an sie auch ein erweisliches Recht? vorahnend hat anspielen wollen. * * * * * Nun hat allerdings, unbeschadet unseres _gesetzlich_ fast ganz _un_beschr�nkten Versammlungs_rechts_, auch die _Polizei_ gewisse Befugnisse in bezug auf das _tats�chliche_ Sich-Versammeln der B�rger; weil die Polizei _gewisse_ Befugnisse besitzt, und besitzen mu�, in bezug auf _alle_ Ereignisse und Vorkommnisse im Land, die -- wie z. B. �berschwemmungen, Feuersbr�nste, Herumlaufen bissiger Hunde u. dgl. -- obwohl sie das �ffentliche Interesse erheblich ber�hren k�nnen, doch nicht _gesetzlich_ geregelt sind. In der Tat ist es ganz in der Ordnung, da� der polizeilichen Kognition auch _das_ Vorkommnis unterliege, welches gegeben ist mit dem Sich-Versammeln einer gr��eren Anzahl von Personen an einem bestimmten Ort, die eine Rede anh�ren oder �ffentliche Angelegenheiten diskutieren wollen. Denn auch derartige Vorkommnisse k�nnen just solche �ffentliche Interessen ber�hren, die der _Polizei_ zu wahren obliegt -- wenn z. B. anzunehmen w�re, da� die betreffenden Personen �bles im Schild f�hren, oder Tumult, Aufruhr u. dgl. veranlassen k�nnten. Die Frage aber: _welche_ Befugnisse die Polizei in bezug auf _Versammlungen_ habe, f�llt bei _uns_ g�nzlich zusammen mit der Frage: _welche_ Befugnisse sie _�berhaupt_ habe gegen�ber _allen_ Vorkommnissen und Handlungen, die nicht gesetzlich besonders geregelt sind. Denn das einzige Gesetz, welches in unserem Land die Befugnisse der Polizeibeh�rden _bestimmt_ -- das vorher schon erw�hnte Gesetz vom 7. Januar 1854 -- enth�lt keinerlei Sondervorschriften f�r den Fall von _Versammlungen_. Ihnen gegen�ber haben demnach diese Beh�rden absolut keine _andere_ Kompetenz, als ihnen auch in bezug auf alles �brige zusteht. Damit gelange ich denn nunmehr zum Hauptpunkt meiner heutigen Aufgabe -- zur Er�rterung der Frage: _welche allgemeinen Befugnisse_ legt das genannte Gesetz den Polizeibeh�rden bei, _und welche nicht_? Was ihnen nicht _allgemein_ zusteht, steht ihnen auch nicht bei _Versammlungen_ zu. F�r die Behandlung der genannten Frage aber mu� ich jetzt noch l�ngere Zeit Ihre Geduld in Anspruch nehmen. * * * * * Wenn man den Text des Gesetzes, wie Sie ihn gedruckt vor sich haben, unschuldigen Gem�tes ansieht, scheint er den �beln Ruf, in dem das Gesetz steht, gar nicht zu rechtfertigen. Da die �verfassungsm��ige Zust�ndigkeit� der Polizeibeh�rden, auf die gleich im Eingang des � 1 Bezug genommen ist, doch jedenfalls gewisse _Grenzen_ hat, so erscheint zun�chst schon hierdurch vieles zum voraus als ausgeschlossen. Weiter aber kn�pft auch das Gesetz jede Befugnis zu polizeilichen Geboten oder Verboten an die Voraussetzung, da� _entweder_ die betreffende Handlung schon gesetzlich geboten oder verboten sei, _oder_ da�, wenn solches nicht der Fall, �_dringende_ Gr�nde des �ffentlichen Wohls� das Eingreifen rechtfertigen m�ssen. Damit ist doch gesagt, da� nur _sehr_ wichtiger, _besonders_ bedeutsamer R�cksichten wegen ein polizeiliches Eingreifen stattfinden darf. Und wenn nun auch sofort einleuchtet, da� _dieser_ Begriff der �dringenden Gr�nde� �u�erst dehnbar und _sehr_ weiter Auslegung f�hig ist, so scheint doch ein Schutz gegen allzu gro�e Willk�r schon darin gegeben, da� in � 2 auch die _Justiz_beh�rden sich hingewiesen sehen auf �unter den in � 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassene .... Verf�gungen�, also _un_abh�ngig von der Verwaltung das Zutreffen dieser Voraussetzungen nachpr�fen k�nnen. Ja, unschuldiges Gem�t! -- hat man mir gesagt -- das w�re alles sehr sch�n, wenn nicht in � 2 �die Frage �ber die Notwendigkeit oder Zweckm��igkeit� des polizeilichen Eingreifens der Kognition der Gerichte _ausdr�cklich entzogen_ w�re. Da _diese_ Frage sich vollkommen deckt -- sagte man mir -- mit der Frage des Vorliegens �dringender Gr�nde des �ffentlichen Wohls�, so ist mit dem Ausschlie�en der ersteren dem Richter auch jede Nachpr�fung der Voraussetzungen des � 1 v�llig entzogen. Es hat also lediglich die _Verwaltungs_beh�rde zu bestimmen, was jeweils zu den Voraussetzungen der polizeilichen Gebote und Verbote geh�ren soll, und _daran_ ist dann der Richter immer _gebunden_. Dieses Gesetz erm�chtigt also die Polizei, alles zu _ge_bieten, was nicht durch ein anderes Gesetz _ver_boten ist, und alles zu _ver_bieten, was nicht durch ein anderes _ge_boten, oder wenigstens ausdr�cklich erlaubt ist; es begr�ndet f�r unser Land f�rmliche _Polizei-Allmacht_! Angesichts dessen ist es nun ganz gleichg�ltig, da� � 1 auf die �verfassungsm��ige Zust�ndigkeit� der Polizeibeh�rden hinweist. Diese _Zust�ndigkeit_ ist eben _durch_ dieses Gesetz ins _Ungemessene erweitert_ worden. Wenn dem so w�re -- wie es allerdings zu sein _scheint_ -- so w�re allerdings jeder Versuch, irgend eine Ma�regel der Verwaltung anzufechten, wenn sie den W�nschen der _obersten_ Verwaltungsinstanz entspricht, g�nzlich hoffnungslos. Die B�rger dieses Landes h�tten dann, _theoretisch_ das denkbar _beste_ Recht, _praktisch_ aber w�ren sie dabei, der Polizeigewalt gegen�ber, _rechtlos_. Aber gerade _diese_ Behauptung: da� _durch_ das Gesetz die Zust�ndigkeit der Polizei ins Ungemessene erweitert sei, hat mich stutzig gemacht, als ich daran ging, seinen Text mir _genau_ anzusehen und seinen inneren _Aufbau_ mir klar zu machen. Ist doch in der ersten Zeile des � 1 auf die �verfassungsm��ige Zust�ndigkeit� der Polizeibeh�rden als auf etwas _Gegebenes_, unabh�ngig von dem Gesetz schon _Bestehendes_ Bezug genommen. W�re das nun nicht der �rgste Widersinn, wenn diese Zust�ndigkeit erst durch eine nachfolgende Bestimmung des Gesetzes selbst begr�ndet werden sollte? Und w�re es nicht, logisch, die reine Gaukelei, im � 2 die Verpflichtung der Gerichte zur Anerkennung polizeilicher Verf�gungen ausdr�cklich an die Bedingung zu kn�pfen, da� diese Verf�gungen �unter den im � 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassen� seien, durch das nachfolgende Ausschlie�en aber einer Pr�fung der �Notwendigkeit oder Zweckm��igkeit� _jede_ Pr�fung des Erf�lltseins obiger Bedingung unm�glich zu machen? Sollten, so fragte ich mich, die reaktion�ren Herren, die dieses Polizeigesetz gemacht haben, wirklich so gro�e Schwachk�pfe gewesen sein, da� sie bei ihrem Tun nicht einmal mit der Logik auf anst�ndige Art sich abzufinden wu�ten? Weiter aber sagte ich mir: wenn wirklich die Absicht gewesen ist, durch � 1, Ziffer 2 des Gesetzes der Polizei alles zu erlauben, was nicht durch besondere Gesetze verboten ist, warum hat man dann den Begriff �Gr�nde des �ffentlichen Wohls� durch das hinzugef�gte Attribut �dringende� wieder _eingeengt_? W�re es dann nicht kl�ger gewesen, nur von �Gr�nden des �ffentlichen Wohls� schlechthin zu reden, statt diese Gr�nde noch unter ein Sondermerkmal zu stellen? Wenn schon dieses Merkmal, wie man jetzt annimmt, dem subjektiven Ermessen der Beh�rden unbeschr�nkten Spielraum l��t, so ist es doch immerhin geeignet, jeden _gewissenhaften_ Beamten fortw�hrend vor Skrupel zu stellen -- wegen der Frage, ob im gegebenen Fall seine �Gr�nde� wirklich _so_ wichtig, _so_ triftig seien, da� sie mit Fug als �dringende� gelten m��ten. Diese Erw�gungen brachten mich auf den Gedanken: sollte vielleicht die jetzt verbreitete Annahme �ber die Bedeutung des Wortes �dringende� im � 1, Ziffer 2 irrt�mlich sein? Sollte vielleicht gar dieses Wort die Determination einer _besonderen Art_ von �Gr�nden� durch ein Merkmal geben wollen, das unabh�ngig von der �Notwendigkeit oder Zweckm��igkeit einer Strafandrohung� bestehen oder nicht bestehen kann? _Dann_ w�re auf einmal vom Standpunkt der Logik nichts mehr gegen den Aufbau des Gesetzes einzuwenden; seine Auslegung aber k�me unter g�nzlich _andere_ Gesichtspunkte als bisher daf�r gegolten haben! Und nun besann ich mich darauf, da� ja das Wort �dringend�, als Adjektiv gebraucht, urspr�nglich eine _rein zeitliche_ Bedeutung hat und etwas bezeichnet, was _sofortige_ Beachtung verlangt oder _sofort_ zu geschehen hat, im Gegensatz zu dem, was, wie wichtig es auch sonst sein mag, doch �gute Weile� hat -- also _nur_ das �dring_lich_� in bezug auf die _Zeit_. Erst die allm�hliche Verschiebung des Sprachgebrauchs im Sinne fortschreitenden Verwischens der feineren Unterschiede hat es mit sich gebracht, da� man jenes Wort _jetzt_ auch gebrauchen darf, und sogar mit Vorliebe gebraucht, f�r �sehr wichtig�, �bedeutsam� usw. in rein _sachlichem_ Sinn, also ohne jede Beziehung auf die Zeit. Ich glaubte mich aber zu erinnern, da� in meiner Schulzeit -- also just in den Jahren, als das Gesetz entstand -- ich das Wort noch _nicht_ in der letzteren Bedeutung in einem Aufsatz h�tte gebrauchen d�rfen, ohne einen roten Strich oder wenigstens ein Fragezeichen des Lehrers zu riskieren. So war also f�r mich die Frage gegeben: haben nicht Regierung und Landtag bei Verabschiedung dieses Gesetzes -- Ende 1853 -- im � 1, Ziffer 2 desselben �_dringliche_� Gr�nde des �ffentlichen Wohls _d. h. solche besondere_ Gr�nde gemeint, die _sofortige_ Ber�cksichtigung, _sofortiges_ Handeln gerade der _Polizei_beh�rden �erheischen�? Um _hier_�ber sichere Auskunft zu erhalten -- und zun�chst auch nur zu diesem Zweck -- habe ich k�rzlich die Landtagsverhandlungen des Jahres 1853 mir geliehen und bin daran gegangen, in diesen alten vergilbten Quartb�nden von zusammen beil�ufig 3000 eng gedruckten Seiten -- �Schriftenwechsel� und �Protokolle� zusammengenommen -- die an nicht weniger als neun verschiedenen Stellen zerstreuten Verhandlungen �ber unser Polizeigesetz vollst�ndig zusammenzusuchen und aufmerksam zu lesen. Und _nun_ will ich Ihnen in m�glichst gedr�ngter �bersicht die merkw�rdigen _Entdeckungen_ vortragen, die ich bei diesem Studium gemacht habe, und die mir die Unterlage f�r die vorher schon ausgesprochenen, allen bisherigen Ansichten widerstreitenden Behauptungen �ber unsere gegenw�rtige Rechtslage gegeben haben. Ich habe hierbei drei Punkte speziell zu er�rtern: _erstens_ -- die _Bedeutung_ der Worte �innerhalb ihrer verfassungsm��igen Zust�ndigkeit� im Eingang des � 1; _zweitens_ -- die _Auslegung_ der �dringenden Gr�nde etc.� in � 1, Ziffer 2; _drittens_ -- die _Tragweite_ der Worte �unter den in � 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen .... Verf�gungen� im Eingang des � 2. * * * * * Mit vollster Sicherheit ergibt sich aus diesen Landtagsverhandlungen in bezug auf den _ersten_ Punkt die Feststellung: Die in der ersten Zeile des � 1 angezogene �verfassungsm��ige Zust�ndigkeit� der Polizeibeh�rden besagt in der Tat, wie die Logik es verlangt, die Zust�ndigkeit, die damals schon, unabh�ngig von dem neuen Gesetz, _gegeben_ war. Die Zust�ndigkeit dieser Beh�rden reicht _heute_ keinen Deut weiter, als sie im Jahre 1853 reichte; und sie haben sogar, _kraft dieses Gesetzes_, heute keine Befugnis, die sie nicht auch schon im Jahre 1853, _sachlich_ unbeanstandet, aus�ben durften. Denn Regierung und Landtag sind _dar�ber_ vollst�ndig einig, da� der Zweck des neu zu erlassenden Gesetzes lediglich der sei: diejenigen Befugnisse der Polizeibeh�rden, die diese bis dahin, ohne Widerspruch im Sachlichen; ausge�bt hatten, bis zum Erla� eines vollst�ndigen �Polizeistrafgesetzes� durch eine gesetzliche _Deklaration_ einstweilen zu _sanktionieren_, um Zweifel formaljuristischer Art zu beseitigen, die das Appellationsgericht in Eisenach in bezug auf gewisse Ma�nahmen der Verwaltung (die keine Beziehung auf politische Angelegenheiten erkennen lassen) damals erhoben hatte. Das Gesetz _soll_ also �berhaupt nur �Deklaration� eines damals schon bestehenden und im Sachlichen nicht strittigen Rechtszustandes sein Nun zum _zweiten_ Punkt! Durch _alle_ Verhandlungen �ber das zu erlassende Gesetz -- Motive zur Regierungsvorlage, Ausschu�berichte und Debatten -- zieht sich als roter Faden deutlich die _zwiefache_ Fragestellung: Erstens -- wie lassen sich die den Polizeibeh�rden verfassungsm��ig zustehenden Befugnisse so �deklarieren�, da� einerseits diese Beh�rden die Aufgabe der Polizei erf�llen k�nnen -- die B�rger zu sch�tzen in Person und Eigentum, Ordnung und Sicherheit im Lande zu halten, Verletzungen der Gesetze vorbeugend zu verhindern -- _und da� andererseits den Grunds�tzen des Rechtsstaates, die deutliche Scheidung von Gesetzgebung und Verwaltung fordern, nichts vergeben wird?_ Zweitens -- wie lassen sich die Befugnisse dieser Beh�rden im Gesetz so �deklarieren�, da� alle _B�rgermeister_ in Stadt und Land sie _auf Grund eigenen Urteils richtig_ anwenden k�nnen, _ohne da� bei ihnen besondere Gesetzeskenntnis, juristische Schulung oder sonst h�here Bildung vorauszusetzen w�re?_ Unter dem Gesichtspunkt der ersteren Frage sind Regierung und Landtag vollkommen einig in dem Gedanken: Handlungen zu gebieten oder zu verbieten, die noch durch kein Gesetz geboten oder verboten sind, ist ein Akt der _Gesetzgebung_. Indem man den Polizeibeh�rden, den B�rgermeistern, eine solche Befugnis einr�umt, macht man sie tats�chlich zu �kleinen Gesetzgebern� -- und das ist grunds�tzlich der Idee des Verfassungsstaates, des Rechtsstaates _zuwider_. Es ist praktisch nicht zu vermeiden, weil die Gesetze nicht _alles_ zum voraus regeln k�nnen -- weil fortw�hrend Umst�nde und Ereignisse eintreten, die _nicht vorauszusehen_ sind, denen gegen�ber aber das �ffentliche Wohl _sofortiges_ Eingreifen n�tig macht. _Und hierauf m�ssen im Verfassungsstaat die �gesetzgeberischen� Funktionen der Verwaltungsbeh�rden beschr�nkt bleiben._ Diesem Gedankengang entsprechend zieht sich nun durch alle Verhandlungen hindurch die Berufung auf die �dringenden _F�lle_� -- wobei darauf exemplifiziert wird: da� Wassersnot in irgend einem Teil des Landes eintritt, zu deren Bek�mpfung doch nicht erst der _Landtag_ einberufen werden k�nne -- da� ein Brand ausbricht -- da� ein toller Hund im Ort heruml�uft u. dergl.; und nicht ein einziger �Fall� kommt zur Sprache, bei dem es sich um etwas anderes handeln k�nnte, als um sofortiges Eingreifen wegen _direkter_, _gegenw�rtiger_ Gefahr f�r das �ffentliche Wohl aus dem _einzelnen_ in Betracht stehenden Ereignis. Weder hat die Regierung dem Landtag zumuten wollen, seine verfassungsm��ige Mitwirkung bei Erla� _neuer_ �Gebote� und �Verbote� zu Gunsten der Verwaltungsbeh�rden einzuschr�nken, noch hat der Landtag selbst die leiseste Neigung bekundet, auf seine Mitwirkung bei gesetzgeberischen Akten auch da zu verzichten, wo diese vern�nftigerweise _m�glich_ w�re. Also: die Gesetzgebung des Gro�herzogtums erm�chtigt in � 1, Ziffer 2 die _Polizei_beh�rden zu Geboten und Verboten _lediglich_ f�r den Fall, da� _dringliche_ Gr�nde des �ffentlichen Wohls sofortiges Handeln dieser _Polizei_beh�rden erheischen; sie gibt der Polizei diese Erm�chtigung _nicht_, soweit es sich um _andere_ �Gr�nde des �ffentlichen Wohls� handelt, deren Wahrung durch die zur Gesetzgebung _berufenen_ Faktoren _m�glich_ ist. Unter dem Gesichtspunkt der vorhin an _zweiter_ Stelle benannten Frage bestand gleichfalls Einigkeit zwischen Regierung und Landtag in bezug auf folgende Punkte. Die Anwendung der Befugnisse, die das zu erlassende Gesetz deklarieren soll, liegt in erster Reihe ganz in der Hand der _unteren_ Verwaltungbeh�rden, der B�rgermeister in Stadt und Land; sie sind berufen, das Gesetz _selbst�ndig_, nach eigenem Urteil anzuwenden, die oberen Verwaltungsbeh�rden haben instanzenm��ig nur die Nachpr�fung und eventuelle Korrektur im Fall erhobener Beschwerde. Diese B�rgermeister (anderw�rts auf dem Land auch Ortsvorsteher, Schulzen etc. genannt) sind nun zum weitaus gr��eren Teil sehr einfache Leute, meist ohne alle juristische Schulung und ohne Verst�ndnis f�r Dinge, die abseits liegen von ihrem gew�hnlichen Interessenkreis. _Des_halb mu� -- und das hat namentlich der Landtag besonders betont -- die gesetzliche Deklaration der Befugnisse der Polizeibeh�rden so _einfach_ sein, da� jedermann mit etwas gesundem Menschenverstand diese Befugnisse sozusagen �aus dem Handgelenk� _richtig_ anwenden kann. Wenn Umfang und Grenzen derselben nur auf Grund von besonderen Kenntnissen oder von schwierigen Urteilen zu ermessen w�ren, dann -- so wurde im Landtag gesagt -- werden die B�rgermeister aus Furcht, nicht das richtige zu tun, _gar nichts tun_! Dieser Standpunkt des Landtags, dem die Regierung keineswegs entgegengetreten ist, wird ganz evident durch die Tatsache: da� die _Regierungs_vorlage f�r das Gesetz vom Landtag _abgelehnt_ wurde, _weil_ sie eine _Definition_ der �Polizeivergehen� unter Bezugnahme auf das Strafgesetz geben wollte. Das fand man schon _zu viel_ f�r die _B�rgermeister_! Der Landtag hat _des_halb -- und zwar unter Zustimmung der Regierung -- ein Amendement des Abgeordneten _M�ller_-Neustadt angenommen, demzufolge nur zwei Paragraphen der urspr�nglichen Vorlage, der Hauptsache nach unver�ndert, in das Gesetz gekommen sind, alles �brige aber _unterdr�ckt_ wurde. Hieraus aber folgt nun, da� alles was im Gesetz steht, _bewu�t_ und _absichtlich_ auf das Verst�ndnis und die Fassungskraft der _unteren_ Polizeibeh�rden berechnet ist. Also sind auch die �Gr�nde des �ffentlichen Wohls�, derentwegen Verbote und Gebote erlassen werden d�rfen, �berhaupt nur _solche_ �Gr�nde des �ffentlichen Wohls�, die jeder B�rgermeister im Land _selbst�ndig_ zu erkennen und zu beurteilen vermag -- unter Ausschlu� aller Gr�nde und R�cksichten h�herer Staatsweisheit, die, wie wichtig und selbst wie �dringend� die _oberen_ Beh�rden sie befinden m�chten, au�erhalb des Gesichtskreises der _B�rgermeister_ liegen. _Und das gilt auch f�r die Befugnisse der oberen Beh�rden selbst._ Denn das Gesetz erlaubt ihnen kein T�ttelchen mehr als es _allen_ Polizeibeh�rden erlaubt. Also kann selbst die oberste Staatsbeh�rde auf Grund _dieses_ Gesetzes Gebote und Verbote nur unter denselben Voraussetzungen erlassen, unter denen auch der letzte Dorfb�rgermeister sie erlassen d�rfte. Aus allem, was ich hier �ber die Entstehungsgeschichte unseres Polizeigesetzes Ihnen dargelegt habe, ergibt sich mit voller Sicherheit, da� dieses vielbescholtene Gesetz, weit davon entfernt, den Polizeibeh�rden _alles_ zu erlauben, ganz im Gegenteil nach dem �bereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren ihre Befugnisse in bezug auf Gebote und Verbote _ganz au�erordentlich eng_ umgrenzt. Soweit es sich nicht lediglich darum handelt, gem�� � 1, Ziffer 1 Gebote und Verbote, die schon kraft Gesetz _bestehen_, durch Androhung von Zwangsma�regeln wirksam zu machen -- soweit vielmehr, gem�� � 1, Ziffer 2, Erla� _eigener_ Gebote und Verbote, also die subsidi�re Aus�bung _gesetzgeberischer_ Funktionen aus �Gr�nden des �ffentlichen Wohls� in Frage kommt, m�ssen _zwei_ Voraussetzungen zusammentreffen, damit �berhaupt die _Polizei_beh�rden zum Eingreifen befugt werden: erstens, die �Gr�nde� m�ssen, der Art nach, _B�rgermeister-Gr�nde_ d. h. aus dem Gesichtskreis und dem Verst�ndnis der B�rgermeister hergenommen sein; zweitens, sie m�ssen _dringlich_ sein in bezug auf die Zeit, d. h. sie m�ssen rechtfertigen, da� die _Polizei_ und nicht der ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse. Jede Verf�gung einer Polizeibeh�rde aus � 1, Ziffer 2 des Gesetzes, die nicht diesen _beiden_ Voraussetzungen entspricht, ist also gesetz_widrig_. * * * * * Mit bezug auf den _dritten_ Punkt endlich habe ich in den alten Quartb�nden, die �ber die Entstehung des Gesetzes berichten, eine sehr deutliche Aufkl�rung �ber _die_ Frage gefunden: inwieweit Regierung und Landtag die Ma�nahmen der Polizeibeh�rden der richterlichen Nachpr�fung haben entziehen wollen, _und inwieweit nicht_. Und zwar hat sich mir ergeben, da� nach dem �bereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren _lediglich_ die Frage der Notwendigkeit oder Zweckm��igkeit der �Strafandrohung�, d. h. der einzelnen Zwangsma�regel, den Gerichten entzogen, _alles �brige aber kraft der im Eingang des � 2 eingef�gten Worte_: �unter den in � 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen� der richterlichen Nachpr�fung ausdr�cklich hat vorbehalten bleiben _sollen_ -- und da� daraufhin die Gerichte befugt, also auch verpflichtet sind, in jedem einzelnen Fall zu pr�fen, ob das polizeiliche Gebot oder Verbot _als solches_, d. h. abgesehen von den Zwangsmitteln, den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht oder nicht. _Diese_ Bedeutung der soeben angezogenen Worte im Eingang des � 2 wird aber bezeugt durch einen sehr charakteristischen Vorgang. Die Regierungsvorlage enth�lt in ihrem � 6 einen Satz, der, gem�� den Erkl�rungen der �Motive�, direkt besagt: die Gerichte _sind befugt zu pr�fen_, ob eine polizeiliche Verf�gung den Voraussetzungen des Gesetzes (die jetzt der � 1 angibt) entspricht oder nicht; nur sollen sie (nachfolgender Satz des � 6) _nicht_ pr�fen, ob die Verf�gung _auch notwendig_ oder _zweckm��ig_ war, _wenn_ sie als _gesetzm��ig_ zu befinden ist. Der Gegenentwurf des Abg. _M�ller_ enth�lt den ersten Satz nicht, sondern nur in � 1 die Bezugnahme auf die �verfassungsm��ige Zust�ndigkeit� und im Eingang des � 2 die Einf�gung: �unter den in � 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen� -- als Kennzeichen _der_ Verf�gungen, denen �gem�߫ die Gerichte erkennen sollen. Wie aus den Reden des Abg. _M�ller_ in der _ersten_ Debatte �ber das Gesetz hervorgeht, hat er urspr�nglich _gemeint_ und, wie es scheint, auch _gew�nscht_ -- wenigstens ist er dahin verstanden worden -- durch _seine_ Fassung die Zust�ndigkeit der Gerichte enger begrenzt zu haben, als es in der Regierungsvorlage geschehen war; wobei �brigens seiner ehrlichen Versicherung wohl zu glauben ist, da� er dabei lediglich Zweckm��igkeitsgr�nde im Auge hatte und auch _wirklich_ der �berzeugung war, in der �verfassungsm��igen Verantwortung� der obersten Verwaltungsinstanz, auf die er immer wieder hinweist, sei schon gen�gender Schutz gegen _willk�rliche_ Ausdehnung der Polizeimacht gegeben. Schon die Debatten zeigen aber, da� _M�ller_ mit seinem Wunsch (wenn er ihn wirklich hatte) allein stand; und der Landtags-_Ausschu�_ hat dann in seinem Bericht �ber den _M�ller_schen Gegenantrag _einstimmig_ empfohlen, letztern _nur_ anzunehmen mit einem _Zusatz_, der dem erw�hnten ersten Satz in � 6 der Regierungsvorlage w�rtlich entspricht. In der Verhandlung �ber den Ausschu�bericht erkl�rte aber der Abg. _M�ller_, er habe �sich mit dem Referenten des Ausschusses �berzeugt� -- d. h. er habe sich �berzeugt und _auch_ den Referenten -- da� die in � 2 seines Antrags stehenden Worte: �unter den in � 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen� schon dasselbe besagten, was der beantragte Zusatz ausdr�cken solle, und da� demnach dieser Zusatz _�berfl�ssig_ sei. Und auf _diese_ Erkl�rung hin hat dann der Landtag _ohne weitere Diskussion_ den _M�ller_schen Entwurf _ohne_ den Zusatz angenommen. Hiernach steht fest, da� auch das jetzt vorliegende Gesetz dem Richter genau dieselben Befugnisse einr�umt, die er nach der Regierungsvorlage haben sollte: alle polizeilichen Verf�gungen zu pr�fen auf ihre _Gesetzgem��heit_ (nach � 1, Ziffer 1 oder Ziffer 2 des Gesetzes) -- nur nicht _au�erdem_ noch auf ihre Notwendigkeit oder Zweckm��igkeit. Als sicher sehe ich hiernach an, da� Regierung und Landtag das Verh�ltnis der Polizeibeh�rden _zu den Gerichten_ in bezug auf die Materien dieses Gesetzes nach folgenden Grunds�tzen haben regeln wollen: Im Rechtsstaat setzt _jeder_ von den Polizeibeh�rden durch Strafandrohung oder dgl. ge�bte Zwang das Bestehen eines _rechtm��igen_ Gebotes oder Verbotes in bezug auf die betreffende Handlung voraus. _Insoweit_ diese Voraussetzung erf�llt ist, erfolgt die Aus�bung des Zwanges (die �Strafandrohung�) immer kraft des verfassungsm��igen Auftrags der Verwaltung, f�r die Durchf�hrung der Gesetze zu sorgen. Die Frage der Notwendigkeit oder Zweckm��igkeit der _Zwangsma�regeln_ kann daher g�nzlich der instanzenm��ig geordneten Beurteilung der _Verwaltungs_beh�rden anheimgestellt werden. _Ob_ aber jene Voraussetzung erf�llt ist oder nicht, ist eine Frage _ganz f�r sich_, durchaus verschieden von der Frage: ob, wenn sie erf�llt ist, das polizeiliche Eingreifen auch notwendig oder zweckm��ig war. Sie ist nun erf�llt, erstens, wenn die Gesetzgebung _selbst_ die betreffende Handlung schon geboten oder verboten, aber lex imperfecta gelassen hat, die gem�� � 1, Ziffer 1 des Gesetzes von den Polizeibeh�rden nur erg�nzt wird; zweitens, wenn in bezug auf Handlungen, die der ordentliche Gesetzgeber (Regierung und Landtag) nicht geboten oder verboten hat, die _besonderen_ Voraussetzungen zutreffen, auf welche hin nach � 1, Ziffer 2 dieser ordentliche �gro�e� Gesetzgeber den �kleinen� Gesetzgeber (den B�rgermeister) ausdr�cklich legitimiert hat, der �dringenden F�lle� wegen, _eigene_ gesetzgeberische Funktionen durch Verf�gungen, Verbote usw., sozusagen stellvertretend auszu�ben. _Ob_ nun die Vorbedingung von polizeilichen Zwangsma�regeln, ein _rechtm��iges_ Gebot oder Verbot, in der _einen_ oder in der _anderen_ Art erf�llt ist -- _dar_�ber hat im Zweifel nicht die Verwaltung, sondern der _Richter_ zu befinden. Und so sicher es ist, da� gegen�ber einer auf � 1, Ziffer 1 gegr�ndeten polizeilichen Strafandrohung die Gerichte zu pr�fen haben, ob das behauptete _gesetzliche_ Verbot oder Gebot _wirklich_ vorliegt, so sicher ist es auch, da� sie gegen�ber den Strafandrohungen aus � 1, Ziffer 2 pr�fen m�ssen, ob die in der Strafandrohung einbegriffene _eigene_ Verf�gung der Polizeibeh�rde den _Bedingungen_ entspricht, unter denen der �gro�e� Gesetzgeber den �kleinen� zu solchen eigenen Verf�gungen erm�chtigt hat. Die beiden Begriffe: �Notwendigkeit und Zweckm��igkeit einer polizeilichen Strafandrohung� einerseits, und �Rechtm��igkeit der ihr zu Grunde liegenden Verf�gung� -- n�mlich: da� diese �unter den in � 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassen� ist, anderseits, umfassen also v�llig auseinanderfallende Begriffssph�ren. Das Ausschlie�en der ersteren von der richterlichen Kognition bedeutet also _nicht_ zugleich Ausschlie�en der letzteren, wie man bisher geglaubt hat. Die Gerichte haben vielmehr, _gem��_ dem Gesetz vom 7. Januar 1854, das Recht und die Pflicht zur Nachpr�fung jeder auf Grund desselben ergangenen Verf�gung in Hinsicht auf ihre _Begr�ndung_ aus � 1, Ziffer 10 der Ziffer 2 -- und zwar im vollen Umfang ihrer allgemeinen Befugnis zur _Auslegung der Gesetze_. Ich glaube Ihnen hiermit schon alle Unterlagen zur Pr�fung meiner im Eingang ausgesprochenen Behauptung �ber unsere _guten Gesetze_, unsere _gute Rechtslage_ gegeben zu haben und meine, da� mir jetzt nur noch �brig bleibt, aus dem Gesagten die _Folgerungen_ zu ziehen in bezug auf die aktuelle Frage, die uns heute besch�ftigt, die tats�chliche _Beschr�nkung_ der Versammlungsfreiheit im Gro�herzogtum. Ehe ich dazu �bergehe, m�ssen Sie mir indes noch gestatten, in aller K�rze den _allgemeinen_ Eindruck Ihnen zu schildern, den das Studium jener fast 50 Jahre zur�ckliegenden Landtagsverhandlungen mir erweckt hat; denn er ist ganz besonders geeignet, Licht zu werfen auf die Absichten und und Bestrebungen der damaligen Gesetzgeber unseres Staates. * * * * * An die verstaubten alten Quartb�nde, von denen Sie einen hier sehen, bin ich zuerst herangegangen mit entschiedener Mi�empfindung. Gem�� dem allgemein verbreiteten Vorurteil habe ich kaum zu hoffen gewagt, etwas f�r mich Erfreuliches darin zu finden. Weil ich aber annehmen durfte, es w�rden die dem Gesetz nachgesagten ganz reaktion�ren Tendenzen nicht ohne den sch�rfsten Widerspruch der im damaligen Landtag noch vorhandenen Vertreter liberaler Anschauungen die Oberhand erlangt haben, so sagte ich mir obendrein: das wird eine sch�ne Katzbalgerei sein, �ber die du den Bericht zu lesen hast! Aber nichts von alle dem! Was zu allererst in die Augen springt: diese ganzen Verhandlungen, die schriftlichen wie die Debatten, stehen auf einem bemerkenswert _hohen_ Niveau -- auf unvergleichlich viel _h�herem_ Niveau als die politischen Verhandlungen in unserem Landtag w�hrend der letzten Jahre. _Angenehm_ ber�hrt die Urbanit�t, mit der die Vertreter gegnerischer Standpunkte unter einander sich behandeln -- und die Urbanit�t, mit der die Vertreter der Opposition auch vom Regierungstisch behandelt werden. Geradezu _wohltuend_ aber wirkt es, zusehen, wie der Geist des _Verfassungs_staates, des _Rechts_staates, alle diese Verhandlungen durchdringt -- wie in einer Zeit, da fast �berall in Deutschland eine ungez�gelte Reaktion schon zur Herrschaft gelangt war, im �F�rstenhaus� zu _Weimar_ Regierung und Abgeordnete _dar_�ber diskutieren: wie man der Polizei die ihr unentbehrliche Macht sichern k�nne, _ohne_ der Idee des Verfassungsstaates etwas zu vergeben -- _ohne_ einen R�ckschritt nach dem _Polizei_staat hin bef�rchten zu m�ssen. Und wer waren die M�nner, die damals an der gesetzgeberischen T�tigkeit in unserem Land teil nahmen? Auf Seiten der Regierung waren es, au�er dem noch �brig gebliebenen �M�rzminister� _Wydenbrugk_, _Watzdorf_ und _Thon_, und -- als Regierungsvertreter meist t�tig -- _Stichling_, der sp�tere Staatsminister; also M�nner, denen unser Land viel zu verdanken hat, deren Andenken auch �berall im Land hoch in Ehren steht. Auf seiten des Landtages aber sind es vorwiegend _Konservative_, die in den Verhandlungen hervortreten; die meisten von ihnen der �lteren Generation unter uns gleichfalls noch in Person bekannt. Und alle Hochachtung vor diesen Konservativen, die das Gegenteil sind von R�ckschrittlern! Unter ihnen tritt besonders hervor der Abg. _M�ller_-Neustadt, der Vater des Gesetzes in der jetzt vorliegenden Fassung -- ein sehr konservativer Herr, und ein ehrlicher, r�ckgratfester Mann. Weil er M�ller hie�, und Hugo, und Bezirksdirektor im V. Verwaltungsbezirk war, hat man ihn Hugo V. genannt, unter welchem Namen er in einem Teil des Gro�herzogtums eine ganz volkst�mliche Gestalt gewesen ist. Er w�rde sich im Grabe umdrehen, wenn er erfahren k�nnte, _welchem_ Gebrauch sein Gesetz zuletzt hat dienen m�ssen! Der Kontrast zwischen den damaligen Verhandlungen _unseres_ Landtages und dem, was zu gleicher Zeit unter der r�ckl�ufigen Str�mung der f�nfziger Jahre anderw�rts in Deutschland vor sich gegangen ist, hat mich zuerst geradezu befremdet. Dann aber besann ich mich, da� ja diese Verhandlungen stattfanden ganz kurze Zeit nach dem Regierungsantritt unseres allverehrten Gro�herzogs _Carl Alexander_, und da� dieses Gesetz das erste _politische_ Gesetz gewesen ist, welches unter _seinem_ Namen erlassen wurde. Und zuf�llig bemerkte ich auch in demselben Band der Landtagsverhandlungen, der die betreffenden Protokolle enth�lt, ein Aktenst�ck, das direkt auf den Regierungsantritt Bezug hat. Es gibt die �Versicherung� wieder, die der Gro�herzog -- an Stelle eines Vefassungseides -- damals pers�nlich zu H�nden des Landtagspr�sidenten _v. Schwendler_ dem Landtag �bergeben hat, sowie darauf folgend den �Huldigungseid�, durch den die Landtagsabgeordneten f�r sich und f�r die von ihnen Vertretenen feierlich geloben, dem Gro�herzog treu und redlich zu dienen und in allem das �Beste des Landes� wahrnehmen zu wollen. Gestatten Sie mir, da� ich jene landesherrliche �Versicherung� in ihrem Wortlaut aus diesem alten Quartband Ihnen vorlese! Sie lautet: _Carl Alexander,_ _von Gottes Gnaden Gro�herzog von Sachsen etc. �Wir erkl�ren hiermit bei f�rstlichen Worten und Ehren, da� Wir die Verfassung, welche Unser in Gott ruhender Herr Gro�vater und Vorfahr in der Regierung, der Gro�herzog Carl August, K�nigliche Hoheit, �eingedenk der Vorschrift und des Sinnes des deutschen Bundesvertrags� dem Gro�herzogthume durch das Grundgesetz vom 5. Mai 1816 erneuert, best�tiget und gesichert, und welche Unser nun ebenfalls in Gott ruhender Herr Vater und Vorfahr in der Regierung, der Gro�herzog Carl Friedrich, K�nigliche Hoheit, mit gleicher ausdr�cklicher Beziehung auf den deutschen Bundesvertrag treulich gewahrt und durch das revidirte Grundgesetz vom 15. Oktober 1850 fortgebildet hat, wie genannte Unsere Vorfahren, ihrem ganzen Inhalte nach, auch w�hrend Unserer Regierung genau beobachten, aufrecht erhalten und besch�tzen wollen._ _De� zu Urkund haben Wir, gem�� der Bestimmung im � 67 des revidirten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 �ber die Verfassung des Gro�herzogthums vom 5. Mai 1816, vorstehende landesf�rstliohe Versicherung h�chsteigenh�ndig vollzogen und mit Unserem Gro�herzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen, auch angeordnet, da� dieselbe im Archive des getreuen Landtags niedergelegt und durch den Druck �ffentlich bekannt gemacht werde._ _Weimar, am 28. August 1853._ Carl Alexander.� Aus all diesem wurde mir mehr und mehr einleuchtend, da� Regierung und Landtag damals unter besonderen, sozusagen _ethischen_ Beweggr�nden und Antrieben gestanden haben. Regierung und Abgeordnete waren sich noch v�llig _bewu�t_, da� zum �Besten des Landes�, das zu wahren sie gelobt hatten, auch das _ideale_ Gut geh�rt, das dieses Land gewonnen hat in dem Ruhm, die Wiege des Verfassungsstaates in Deutschland gewesen zu sein; und zu ihrem Gel�bnis, dem Gro�herzog treu und redlich zu dienen, rechneten sie auch _die_ Verpflichtung, darauf hinzuwirken, da� in Bezug auf _ihn_, und auf _seine_ Regierung, dereinst gesagt werden m�sse: er habe _ebenfalls_ das ehrenvolle Erbe seines Gro�vaters �treulich gewahrt�, die Verfassung des Landes �genau beobachtet� �aufrecht erhalten� und �besch�tzt�. Unter der Wirkung dieses Gedankens habe ich mich gefragt, ob ich nicht meine heutige Rede direkt _kennzeichnen_ solle als einen _piet�tvollen_ R�ckblick auf die gesetzgeberische T�tigkeit in unserem Land in der Zeit vor einem halben Jahrhundert -- und ob ich deshalb f�r mein Thema, statt des herbe klingenden Titels �rechtswidrige Beschr�nkung etc.� nicht lieber einen recht freundlichen w�hlen solle, z. B. �Als der Gro�vater die Gro�mutter nahm�[33] -- wobei ich zugleich den Beweis erbracht h�tte, da� man just in _unserem_ Land _hoch_politische Themata unter so stimmungsvollem Titel mit Fug und Recht behandeln k�nne. Indes bin ich davon zur�ckgekommen, weil es nicht angemessen gewesen w�re, den Schein zu erwecken, als ob meine Rede _nur_ Schalmeienklang sein werde. Daf�r aber habe ich mir nun vorgenommen, die _gesamten_ Landtagsverhandlungen, die das Gesetz vom 7. Januar 1854 betreffen -- Schriftenwechsel und Protokolle -- _neu drucken_ und im Land m�glichst _verbreiten_ zu lassen -- als eine _Ehrentafel zum Ged�chtnis der M�nner, die damals in Regierung und Landtag an der Gesetzgebung beteiligt waren_ -- und zur _S�hne des Unrechts_, welches ihnen mit der Diskreditierung jenes Gesetzes so lange Zeit hindurch angetan worden ist! Und solches wird nebenbei noch den Nutzen haben, da� falls etwa demn�chst die _Gerichte_ mit dem Gesetz sich zu befassen h�tten, die Richter die Unterlagen f�r dessen Auslegung nicht erst m�hsam in 3 oder 4 alten Quartb�nden zusammensuchen m�ssen, sondern alles in einem sauberen Neudruck wohlgeordnet vorfinden -- sogar diejenigen Stellen f�r das Auge ~gekennzeichnet,~ die auf die _grunds�tzlichen_ Fragen der Auslegung Bezug haben. * * * * * Nach dieser Abschweifung komme ich nunmehr zum letzten Teil meiner Aufgabe, indem ich an Hand meiner vorher gegebenen Darlegungen jetzt noch die Frage er�rtere: Wie stellen sich die _Versammlungsverbote_ im Gro�herzogtum zu den _Gesetzen_ des Landes? Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten. Es gibt, wie fr�her angef�hrt, in unserem Land _kein_ Gesetz, das �Versammlungen,� d. h. ein Sich-Versammeln von beliebig vielen Personen an einem beliebigen Ort, verb�te oder auch nur, abgesehen von der Anmeldepflicht, unter gesetzliche Beschr�nkungen stellte; und es gibt nach Aufhebung des Sozialistengesetzes auch _kein_ Gesetz, welches irgend einer Partei die �ffentliche, m�ndliche Propaganda f�r irgendwelche, seien es selbst -- nach der Meinung bestimmter Kreise -- �staatsgef�hrliche� Ideen und Bestrebungen verb�te, soweit diese Propaganda die Schranken respektiert, die das Strafgesetzbuch errichtet hat. Folglich kann im Gro�herzogtum das Verbot einer Versammlung lediglich auf � 1, Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 sich st�tzen; und die _Legalit�t_ des Verbotes h�ngt g�nzlich davon ab, ob die �Gr�nde des �ffentlichen Wohls�, derentwegen es erlassen wird, den _beiden_ Bedingungen gen�gen, an die der _Wille des Gesetzgebers_ die Befugnisse der _Polizei_beh�rden zu Verboten gekn�pft hat: da�, erstens, diese �Gr�nde�, der _Art_ nach, wie ich sie vorhin nannte, _B�rgermeister-Gr�nde_ seien, und da� sie, zweitens, �dringend� im _Sinne des Gesetzes_ seien. Beide Voraussetzungen sind zweifellos erf�llt, wenn eine Versammlung _gegenw�rtige_ Gefahr f�r die _�u�ere_ Ordnung und Sicherheit im _Gemeindebezirk_ herbeif�hrt, d. h. wenn vern�nftigerweise und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, es werde entweder _in_ der Versammlung selbst, oder _durch_ sie au�erhalb, Tumult, Schl�gerei, Landfriedensbruch oder sonstige Gesetzwidrigkeit veranla�t werden. _Das_ zu erkennen und in seinen Wirkungen zu beurteilen vermag in der Tat jeder B�rgermeister, wenn er die Verh�ltnisse seines Bezirks und die Personen notd�rftig kennt und im �brigen das gew�hnliche Ma� von gesundem Menschenverstand besitzt. Und ebenso sicher ist auch, da� _dann_ einer von den �dringenden F�llen� gegeben ist, in welchen die _Polizei_beh�rden befugt sein sollen, Handlungen zu verbieten, die der Gesetzgeber nicht verboten hat. _Beide_ Voraussetzungen sind aber zweifellos _nicht_ erf�llt, wenn eine Versammlung polizeilich verhindert wird, _ohne_ da� von ihr vern�nftigerweise �u�ere Ordnungsst�rung oder gesetzwidrige Handlungen zu gew�rtigen waren, wenn sie vielmehr verboten wird wegen _der_ Gefahr, die angeblich dem �ffentlichen Wohl aus der Verbreitung der Sozialdemokratie droht. Weder geh�rt _dieser_ Grund zu den B�rgermeister-Gr�nden, noch ist er, der einzelnen Versammlung gegen�ber, ein �dringender� Grund, nachdem gleichartige Versammlungen durch Jahre hin stattgefunden haben und _jahrelang Zeit gewesen ist, der angeblichen Gefahr durch ein Gesetz zu begegnen_. Ich m�chte wohl _den_ sehen, der zu behaupten wagt, die Erkenntnis der _Staatsgef�hrlichkeit_ sozialistischer Lehren und das Verst�ndnis f�r die Weisheit, Zweckm��igkeit und _Dringlichkeit_ ihrer Bek�mpfung mit dem Polizeikn�ppel -- sei Sache des gesunden Menschenverstandes! Zur _Ketzerrichterei_, mit _Treitschke_ zu reden, geh�rt doch etwas ganz anderes -- geh�rt doch _der_ feinere staatsm�nnische Blick, die h�here staatsm�nnische Einsicht, die erst durch jahrelange Schulung des Geistes _an den Ideen der jeweils herrschenden Partei_ erworben werden! Wie k�nnte die Gesetzgebung Funktionen jener Art in die Hand der _B�rgermeister_ legen wollen -- in die Hand von Leuten, die der gro�en Mehrzahl nach nicht einmal studierenshalber sechs Semester an einer Universit�t sich aufgehalten haben? Hiernach steht vollkommen fest, da� in unserem Land der �kleine� Gesetzgeber _legaler_weise nicht dazu gebraucht werden kann, die Propaganda irgend einer politischen Partei zu unterdr�cken oder einzuschr�nken. W�re letzteres f�r das Staatswohl n�tig, w�re wirklich zu bef�rchten, da� ohne Unterdr�ckung der sozialdemokratischen Ideen mit den �u�eren Machtmitteln des Staates der �Zukunftsstaat� just in unserem Land zur Einf�hrung kommen werde, so h�tte der �gro�e� Gesetzgeber, Regierung und Landtag, den _Mut_ fassen m�ssen, durch ein besonderes Gro�herzoglich S�chs. Sozialisten_gesetz_ die �dringende Gefahr� rechtzeitig abzuwenden. _Dem_ h�tten sich alle innerhalb der Grenzen des Landes f�gen m�ssen. Weil jenes aber nicht geschehen ist, behaupte ich -- bereit, diese Behauptung vor _jedem_ Forum zu vertreten -- jetzt _�ffentlich_: _Alle Versammlungsverbote, die im Gro�herzogtum erlassen wurden, ohne da� vern�nftigerweise von der Versammlung selbst gegenw�rtige Gefahr f�r die �u�ere Ordnung und Sicherheit zu bef�rchten war, sind gesetzwidrig erlassen; sie beruhen nicht auf irgend einer m�glichen Gesetzesauslegung, sondern lediglich auf Gesetzesbeugung;_ _die Sanktionierung dieser Verbote seitens der oberen Verwaltungsbeh�rden ist verfassungswidrig;_ _die Ermunterung zu solchen Verboten seitens der obersten, verfassungsm��ig verantwortlichen Instanz in �ffentlicher Landtagssitzung, sowie die zugestandene amtliche Beeinflussung nachgeordneter Beh�rden in gleichem Sinne, ist flagrante Verfassungsverletzung._ Ausdr�cklich verwahre ich mich hierbei gegen die Annahme, als ob ich irgend jemand unter denen, die meine Anklage trifft, den Vorwurf machen wolle, wider besseres Wissen gehandelt zu haben. Den _guten Glauben_ gestehe ich allen zu. Ist er doch auch immer billig zu haben, wenn kein besonderer Grund vorliegt, die Voraussetzungen seiner Richtigkeit besonders _streng_ zu pr�fen. In gegenw�rtiger Sache aber gebe ich sogar zu, da� allgemein verbreitete Vorurteile geeignet waren, von strengerer Pr�fung abzuhalten. Das alles aber �ndert nichts an der Tatsache, da� Gesetzes_verletzung_ in gutem Glauben objektiv immer Gesetzesverletzung bleibt, und deren Sanktionierung in gutem Glauben objektiv immer Verfassungs_verletzung_. * * * * * Ich komme zum Schlu�. Durch Jahre hin hat sich unser B�rgertum die Theorie von der _Polizeiallmacht_ in unserem Land gefallen lassen, auch da, wo ihre Proklamierung zuletzt mit deutlichem Hohn verbunden war. Seines guten Rechtes unbewu�t hat dieses B�rgertum in unglaublicher Langmut der Bet�tigung immer sch�rferer Reaktion nur _Klagen_ und _Bitten_ entgegengestellt_. Nun_ aber ist es, meine ich, Zeit, die willk�rliche Beschr�nkung der b�rgerlichen Rechte in unserem Land nicht mehr abzuwehren mit Klagen und Bitten, mit Beschwerden und Petitionen, sondern sie abzuwehren durch _laute Anklage_ und _scharfen Protest_. Und angesichts der lange ge�bten Geduld mu� nun, meine ich, diese _Abwehr_ �berall im Land deutlich unter die Ciceronianische Fragestellung kommen: _Quousque tandem, Catilina, abutere patientia nostra?_ auf deutsch, in etwas freier �bersetzung: _Wie lange noch, Catilina, wirst Du die Gesetze unseres Landes mi�brauchen?_ wobei jedem Freiheit belassen ist, wen er unter Catilina von Fall zu Fall sich vorstellen will. Den _Widerstand_ gegen die _gesetz_widrige Beschr�nkung der Versammlungsfreiheit im Gro�herzogtum Sachsen unter _diese_ Fragestellung zu bringen, will ich heute abend den Anfang gemacht haben, indem ich, wie vorhin geschehen, den Rechtsboden feststelle, auf dem der _Schutz der Gerichte_ gegen die �bergriffe der Polizei angerufen werden kann. Zu den Gerichten des Landes aber habe ich das Vertrauen, da� sie nach sorgf�ltiger Pr�fung aller Unterlagen meiner Anklage Recht geben und dadurch die schimpfliche _Bescholtenheit_ heilen werden, unter die unser Staatswesen vor ganz Deutschland gekommen ist durch die kecke Behauptung: in unserem Land k�nne _kraft Polizeiallmacht_ den B�rgern alles verboten werden, was nicht durch ein besonderes Gesetz ihnen ausdr�cklich _erlaubt_ worden ist. Und so wird dann auch, hoffe ich, endlich und endg�ltig das _Odium_ wieder beseitigt werden, das _auf Land und Personen_ gefallen ist durch Verbreitung des falschen Glaubens: _im ersten Jahre der Regierung des Gro�herzogs Carl Alexander und durch eines von den ersten unter seinem Namen ergangenen Gesetzen sei der Verfassungsstaat des Gro�herzogs Carl August in den Polizeistaat zur�ckrevidiert worden._ I. Gesetz �ber das Strafandrohungsrecht der Polizeibeh�rden. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Gro�herzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Th�ringen, Markgraf zu Mei�en, gef�rsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg etc. etc. haben, ~zur Beseitigung vorgekommener Zweifel,~ mit Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen beschlossen, wie folgt: � 1. Die Polizeibeh�rden haben ~innerhalb ihrer verfassungsm��igen Zust�ndigkeit~ und vorbehaltlich des Rechts eines jeden Betheiligten, im Verwaltungswege gegen derartige Verf�gungen auf den Ausspruch der betreffenden Oberbeh�rden Berufung einzuwenden, die Befugni�: 1. Zur Aus- und Durchf�hrung solcher von ihnen zu handhabender ~gesetzlicher~ Vorschriften, welche gewisse Handlungen zwar ~gebieten oder verbieten,~ aber f�r die Uebertretung eine bestimmte Strafe nicht androhen, diese ~Strafandrohung auszusprechen~. 2. Wenn ~dringende~ Gr�nde des �ffentlichen Wohls oder Abwendung von Gefahr f�r das Leben, die Gesundheit oder das Verm�gen ~es erheischen,~ und insofern bestehende Landesgesetze nicht verletzt werden, ~Gebote und Verbote zu erlassen,~ bez�glich derartige, in ihren Gesch�ftsbereich einschlagende, fr�her erlassene Verordnungen theilweise oder g�nzlich au�er Kraft zu setzen. Halten Ortspolizeibeh�rden f�r nothwendig, bei Strafandrohung das Ma� von f�nf Thalern Geldstrafe oder zehn Tagen Haft zu �bersteigen, so haben sie in der Regel vorher, in allen F�llen aber, wo mit dem Verzuge Gefahr verbunden seyn w�rde, nachtr�glich die ausdr�ckliche Genehmigung des Bezirksdirektors einzuholen. Der Strafe darf auch die Androhung der Confiscation oder Entfernung verbotswidriger oder gef�hrlicher Dinge, namentlich Waaren, Anlagen und Einrichtungen substituirt oder hinzugef�gt werden. � 2. Die Justizbeh�rden sind verpflichtet, vorkommenden Falls nach Ma�gabe der ~unter den[34] im � 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen,~ in orts�blicher oder in einer sonst f�r gen�gend anzuerkennenden Weise bekannt gemachten polizeilichen ~Verf�gungen~ zu erkennen, ohne die Frage �ber die ~Nothwendigkeit oder Zweckm��igkeit~ einer polizeilichen ~Strafandrohung~ zum Gegenstand der richterlichen Entscheidung zu machen. Urkundlich dessen haben wir dieses Gesetz h�chsteigenh�ndig vollzogen und mit unserm Gro�herzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. So geschehen und gegeben Weimar, am 7. Januar 1854. Carl Alexander. v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. G. Thon. II. Ministerialverordnung vom 15. Juli 1874. � 1. 1. Oeffentliche Versammlungen zu politischen (einschlie�lich sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken, 2. Versammlungen von Vereinen, welche politische (einschlie�lich sozialpolitische oder kirchlichpolitische) Zwecke haben, sind vor deren Abhaltung der Ortspolizeibeh�rde rechtzeitig, d. h. ~mindestens zw�lf Stunden vor dem Zusammentritt~ der Versammlung, ~unter Angabe von Zeit und Ort~ derselben, ~anzumelden~. Sind eine Anzahl von Bewohnern des Gro�herzogthums Mitglieder eines Vereins mit politischen (einschlie�lich sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken, der au�erhalb des Gro�herzogthums seinen Sitz hat, so sind Versammlungen dieser Mitglieder den unter Ziffer 2 der oben gedachten Versammlungen eines Vereins gleich zu achten. Ebenso steht einer solchen Vereins-Versammlung gleich die Versammlung von Delegierten von Vereinen der bezeichneten Art, welche im Gro�herzogtum oder au�erhalb desselben ihren Sitz haben. Anmerkung. Die Anmeldepflicht besteht auch bei Vereins-Versammlungen, welche statutenm��ig nach Ort und Zeit im Voraus festgesetzt worden sind. � 2. Die Polizeibeh�rde ist befugt, in die im � 1 dieser Verordnung gedachten Versammlungen, sofern der Vorstand dieser Beh�rde der Versammlung nicht selbst beiwohnen will, einen oder mehrere Polizeibeamte zu senden. Die letzteren m�ssen sich auf Erfordern des Unternehmers oder des Vorsitzenden der Versammlung als amtlich Beauftragte durch schriftlichen Vorweis legitimiren. Dem Vorstande der Polizeibeh�rde, sowie dessen Beamten mu� ein nach deren Daf�rhalten angemessener Platz in der Versammlung einger�umt, sowie �ber die Person der Redner Auskunft ertheilt werden. Die in Gem��heit dieser Bestimmung in den betreffenden Versammlungen erschienenen Polizeibeamten haben in Vertretung der Polizeibeh�rde die Befugni�, eine Versammlung aufzul�sen und die Anwesenden aufzufordern, sich aus dieser Versammlung sofort zu entfernen. � 3. St�rungen der in Gem��heit des � 1 dieser Verordnung angemeldeten Versammlungen, sofern zu ihrer Beseitigung der Einflu� des Vorsitzenden der Versammlung nicht ausreicht, sind von den anwesenden (� 2) Polizeipersonen zu r�gen, und zu verhindern. Diese Polizeipersonen sind berechtigt, die St�rer aus der Versammlung zu weisen, und ~durch geeignete polizeiliche Ma�regeln die Freiheit des Versammlungsrechts zu sch�tzen.~ � 4. An Geld bis zu 50 Thalern (150 Mark) oder mit Haft bis zu sechs Wochen werden bestraft: 1. die Unternehmer, Vorsteher, Leiter oder die beauftragten Vertrauensm�nner der Versammlungen und Vereine, welche die im � 1 dieser Verordnung bestimmte Verpflichtung nicht erf�llt haben, 2. alle diejenigen, welche einem von der Polizeibeh�rde innerhalb deren Zust�ndigkeit erlassenen, in orts�blicher Weise publicirten oder sonst zu ihrer Kenntni� gelangten Verbote der im � 1 erw�hnten Versammlungen zuwider dennoch an der verbotenen Versammlung theilnehmen, 3. diejenigen, welche nach Aufl�sung einer Versammlung durch den Vorstand der Polizeibeh�rde oder durch die nach � 2 dieser Verordnung beauftragten und kraft dieses Auftrages hierzu legitimirten Polizeibeamten sich aus dieser Versammlung nicht sofort entfernen, 4. diejenigen, welche den in Gem��heit des � 3 dieser Verordnung von Polizeipersonen an sie gerichteten Aufforderungen und gegebenen Anordnungen sich ungehorsam erweisen. =Gro�h. S. Staats-Ministerium, Depart. des �u�ern und Innern.= =v. Gro�.= III. Ministerialverordnung vom 21. April 1875. � 1. Schulkindern, ingleichen solchen Personen, welche noch in dem f�r den Besuch der Fortbildungsschule vorgeschriebenen Alter stehen, ohne Unterschied, ob sie zum Besuch einer solchen jeweilig herangezogen sind oder nicht, ist die Theilnahme an Versammlungen und Vereinen zu politischen (einschlie�lich sozialpolitischen und kirchlichpolitischen) Zwecken verboten. � 2. Die Uebertretung dieses Verbots wird mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. � 3. Die Polizeibeh�rden haben die Befolgung des Verbots streng zu �berwachen; insbesondere sind die Polizeibeamten, welche nach � 2 der Verordnung vom 15. Juli 1874 politischen Versammlungen beiwohnen, verpflichtet, vorkommenden Falles die Entfernung der in Ziffer 1 bezeichneten Personen aus der Versammlung zu veranlassen. Dieselben sind befugt, eine Versammlung aufzul�sen, wenn ihrem Entfernungsgebot keine Folge geleistet wird. =Gro�h. S. Staats-Ministerium, Depart. des �u�ern und Innern.= =v. Gro�.= Fu�noten: [Fu�note 32: _Mit Anhang_: 1. Gesetz �ber das Strafandrohungsrecht der Polizeibeh�rden vom 7. Januar 1854. 2./3. Ministerialverordnungen vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875, betreffend Versammlungen.] [Fu�note 33: Bezieht sich auf die Tatsache, da� in Jena kurz vorher eine Versammlung mit diesem Thema zwar nicht direkt verboten, doch aber, als _nicht geh�rig angemeldet_, beanstandet worden war -- weil dieses Thema nicht zu einer �politischen� Versammlung passe.] [Fu�note 34: In der amtlichen Ausgabe des Gesetzes (Regierungs-Blatt von 1854, Nr. 4, pp. 17, 18) _fehlen_ die Worte �unter den�; der Satz des � 2 erscheint daher dort sprachlich als unverst�ndlich. -- Der vorstehende Abdruck gibt w�rtlich den Text, mit welchem, gem�� den Landtagsverhandlungen, der Landtag das Gesetz angenommen hat.] VII. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verk�rzung des industriellen Arbeitstages. Zwei Vortr�ge, gehalten in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena am 6. November und 5. Dezember 1901. (Nach einem Stenogramm.)[35] 1. Vortrag. Meine Herren! Die Wirkungen, die sich an die fortschreitende Verk�rzung der Arbeitszeit kn�pfen, sind zweifellos Gegenstand eines gro�en und allgemeinen Interesses vom volkswirtschaftlichen, volkshygienischen und auch nationalpolitischen Gesichtspunkt aus. Man braucht nur auf eine Tatsache hinzuweisen, die allbekannt ist -- auf den Unterschied zwischen Deutschland und England in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit in der Industrie. In England ist schon seit langer Zeit die Maximal-Arbeitszeit mit wenigen Ausnahmen 10 Stunden, die weitaus gr��te Zahl aller Arbeiter braucht nur 9 Stunden t�glich zu arbeiten, und eine recht betr�chtliche Zahl -- nach den Mitteilungen des englischen Statistikers JOHN RAE, schon �ber 1 Million -- ist bei der achtst�ndigen Arbeitszeit angelangt. Durch das k�hne Vorgehen der englischen Regierung, die vor 10 Jahren, im Jahre 1891, die s�mtlichen Arbeiter in den Werkst�tten der englischen Heeresverwaltung und der englischen Admiralit�t, im ganzen 29000 Mann, von der fr�her neunst�ndigen auf die achtst�ndige Arbeitszeit setzte, ist die Propaganda f�r die Verk�rzung der Arbeitszeit in England so kr�ftig geworden, da� man annehmen kann, in wenigen Jahren werden dort wohl ein paar Millionen Arbeiter, n�mlich alle Arbeiter der besser situierten Industrien, keine l�ngere als achtst�ndige Arbeitszeit mehr haben. In Deutschland dagegen haben wir im Durchschnitt noch eine _mehr_ als zehnst�ndige Arbeitsdauer; viele Industrien haben noch 11 Stunden oder mehr, nur wenige sind bei 9 Stunden angelangt und nur ein kleiner Bruchteil aller Industriearbeiter hat den Achtstundentag erreicht. Die Zahl der letzteren ist sicher im ganzen Deutschen Reich noch weniger als 15000. An die Betrachtung dieses Unterschiedes kn�pft sich sofort eine Frage von gro�er Tragweite: Welche Bedeutung hat dieser Unterschied f�r den Wettbewerb der volkswirtschaftlichen T�tigkeit zwischen England und Deutschland? Ist diese Verschiedenheit ein Vorteil zugunsten von England oder zugunsten von Deutschland, und die zu erwartende bedeutende Vergr��erung der Konkurrenz -- welchem von beiden L�ndern wird sie zugute kommen? Aber weiter, wenn, wie man jetzt als sicher annehmen kann, die Verk�rzung der Arbeitszeit keine Verminderung der Arbeitsproduktion bewirkt, so kann das doch nur dadurch geschehen, da� die Arbeiter den Ausfall in der L�nge der Arbeitszeit auszugleichen verm�gen durch entsprechend intensivere Arbeit, und dann ist die Vermutung nicht zum voraus abzuweisen, da� eine solche intensivere T�tigkeit -- sei es auch durch besondere Gew�hnung -- einen st�rkeren Kr�fteverbrauch, eine st�rkere Anspannung des einzelnen involviert, da� sie die Arbeit aufreibender macht. Wenn aber die Arbeitskraft des Menschen rascher verbraucht wird, so ist das eine Sache von gro�er sozialer und volkswirtschaftlicher Tragweite. Es gen�gt, auf diese beiden Punkte nur hingewiesen zu haben, um erkennbar zu machen, da� es in der Tat von gewi� gro�em, allgemeinem Wert sein wird, Material zu haben, welches geeignet ist, die Stellungnahme zu dieser Frage: was ist der Vorteil und Nachteil der verk�rzten Arbeitszeit, zu kl�ren, und Unterlagen f�r ein pr�zise Beantwortung zu schaffen. Ich glaube nun in der Lage zu sein, etwas beitragen zu k�nnen zur Beschaffung derartigen Materials. Obwohl der Gegenstand meiner eigentlichen Berufst�tigkeit etwas fern liegt, habe ich Gelegenheit zu selbst�ndigen Beobachtungen gehabt infolge des Umstandes, da� die Optische Werkst�tte, deren Vorstand ich angeh�re, vor etwa 1-1/2 Jahren die bis dahin neunst�ndige Arbeitszeit pl�tzlich auf 8 Stunden herabsetzte und zwar in einer Zeit des st�rksten Gesch�ftsganges. Die Beobachtungen, die meine Freunde und ich bei diesem Versuch gemacht haben, nachdem derselbe ein ganzes Jahr fortgesetzt worden war, und nachdem dann diese versuchsweise eingef�hrte Einrichtung zu einer endg�ltigen erkl�rt worden ist, bieten eine sehr wertvolle Erg�nzung des Beobachtungsmaterials, welches bisher in England gewonnen ist. Man findet dieses zusammengestellt in dem Buch von JOHN RAE von 1894, welches 1897 in Weimar in deutscher �bersetzung erschienen ist[36]. Unsere Beobachtungen best�tigen in der Hauptsache und im wichtigsten Punkt: welche Wirkungen die Verk�rzung der Arbeitszeit auf die _Arbeitsleistung_ hat -- vollst�ndig das, was in England {aus Versuchen} in viel gr��erem Ma�stabe abgeleitet worden ist. Sie f�hren zu der Feststellung, da� diese Verk�rzung von neun auf acht Stunden, also um mehr als 10 Proz. in einem Sprung, keine Minderung der Tagesleistung herbeigef�hrt hat, sondern in unserem Falle eine nachweisbare _Erh�hung_, wenn auch nur um einen kleinen Betrag. Soweit unsere Erfahrungen nichts anderes ergeben als die schon fr�her gemachten, w�rde es sich eigentlich nicht lohnen, davon zu reden; es w�re damit nur zum hundertsten Male bewiesen, was schon 99 mal bewiesen worden ist. Unsere Beobachtungen nehmen aber ein gewisses selbst�ndiges Interesse in Anspruch, weil sie eine wirklich ziffernm��ige Begr�ndung m�glich machen. Die Resultate aller Beobachtungen in England sind nur sch�tzungsweise, in Bausch und Bogen gewonnen; man hat niemals ziffernm��ige Beweise vor sich. Die gro�e Zahl der in England ausgef�hrten Experimente, die �bereinstimmung der Sch�tzungen sehr vieler F�lle ersetzen zwar die mangelnde Sicherheit des einzelnen Falles, aber immerhin ist es wertvoll, da� nun auch eine Beobachtung vorliegt, die diesen Mangel des Ziffernm��igen ausschlie�t, die genaue Beweise gestattet. In Deutschland liegen Erfahrungen eigentlich gar nicht vor, mit Ausnahme einiger weniger, die sich auf kleinere Betriebe beziehen. Darunter ist allerdings eine Feststellung -- vor mehreren Jahren in BRAUNs Archiv mitgeteilt -- , die sich auf die Jalousiefabrik von FREESE in Berlin und Hamburg bezieht und auch Ziffern gibt; doch ist das Beobachtungsmaterial, welches zugrunde liegt, so gering, da� diese Ziffern eine Beweiskraft kaum beanspruchen k�nnen. Abgesehen hiervon haben unsere Beobachtungen noch den Vorteil, da� sie eine Frage zur endg�ltigen Beantwortung bringen, die bisher �berhaupt noch nicht angeschnitten wurde, n�mlich die Frage: welche Wirkung hat die Verk�rzung der Arbeitszeit, wenn dabei der Effekt der Verk�rzung ausgeglichen wird durch Intensit�t der Arbeit, auf die _Person_? Bedeutet sie einen gr��eren Kr�fteverbrauch; bedeutet sie, da� die Arbeit aufreibender geworden ist, oder bedeutet sie das nicht? Unsere Beobachtungen gestatten mit Sicherheit festzustellen, da� das _nicht_ eintritt, da� die Leute, die in 8 Stunden dasselbe gemacht haben, was sie fr�her in 9 Stunden machten, _keiner_ gr��eren Anstrengung sich zu unterziehen gebraucht haben, obwohl sie zweifellos w�hrend dieser 8 Stunden intensiver arbeiten mu�ten. Diese Beobachtungen geben nun noch weiter einen Einblick nach der rein tats�chlichen Seite in die Triebfedern, welche es herbeif�hren, da� bei Verk�rzung der Arbeitszeit die Intensit�t der Arbeit sich steigert, und zwar sich so steigert, da� im allgemeinen der Effekt der k�rzeren Arbeitsdauer ausgeglichen wird. Eine andere Frage ist, ob dabei ein besonderer Antrieb, ein besonders guter Wille einiger, oder die Kaptivierung ihres materiellen Interesses bei St�cklohn, wo die Tendenz {auf Mehrverdienst} einen nat�rlichen Sporn bedeutet -- ob derartige Motive wirksam sind oder nicht. Unsere Antwort ist: _Sie sind nicht wirksam_. M�gen die Leute guten Willen haben, m�gen sie angetrieben werden durch ihr materielles Interesse oder nicht -- der Erfolg tritt immer ein. Ich sehe dies als einen der wichtigsten Punkte an, der sich durch Kombination der von uns und der anderw�rts gemachten Erfahrungen ergeben hat. Endlich haben unsere Beobachtungen Gelegenheit geboten, den Zusammenhang der Vorg�nge zu erkl�ren, wie es denn komme, da� bei Verk�rzung der Arbeitszeit das Arbeitstempo sich der verk�rzten Arbeitszeit anpa�t, da� es die Tendenz auf gleiche Leistung hat; es ist meines Wissens noch niemals versucht worden, das zu erkl�ren. Unsere Beobachtungen haben uns einen Leitfaden gegeben, diesen Zusammenhang, diese auf den ersten Blick paradoxe Tatsache nachzuweisen, da� eine Verk�rzung der Arbeitszeit unter gewissen Umst�nden eine _Steigerung des Tagwerks_ herbeif�hrt. Es wird nicht ohne Interesse sein, den Weg n�her zu beleuchten, auf welchem ich meine Beobachtungen gesammelt habe, {und daran zu erinnern} wie in der hiesigen Optischen Werkst�tte die allm�hliche Verk�rzung der t�glichen Arbeitszeit im Laufe der letzten 30 oder 35 Jahre schrittweise zustande gekommen ist. In der Zeit, als ich zuerst meinem verstorbenen Freund CARL ZEISS n�her trat, als ich in der Werkst�tte zu verkehren anfing, war dort noch eine beinahe zw�lfst�ndige Arbeitszeit; Sommer und Winter von morgens 6 bis abends 7 Uhr mit einer Stunde Mittagsruhe und einer viertelst�ndigen Fr�hst�ckspause, also 11-3/4 Stunden effektive Arbeitszeit. Im Laufe der Jahre ist diese infolge meiner pers�nlichen Anregungen allm�hlich verk�rzt worden, immer um je eine halbe Stunde, bis wir im Jahre 1891 bei der neunst�ndigen Arbeitszeit angekommen waren; diese hat bis zum Fr�hjahr 1900 bestanden. Da haben wir nach l�ngeren Diskussionen mit unserer Arbeiterschaft, entgegen dem Antrag, den der Arbeiterausschu� selbst vertrat im Sinne eines Vermittlungsvorschlages -- da� wir auch wieder eine halbe Stunde aufgeben sollten, um dann zu sehen, wie sich die Erfahrung stellt -- entgegen diesem Antrage erkl�rt: entweder es bleibt bei 9 Stunden, wie bisher, oder wir gehen sofort zur achtst�ndigen Arbeitszeit �ber, und zwar mit der Ma�gabe, da� bei allen Zeitlohnarbeiten in Zukunft f�r 8 Stunden dasselbe bezahlt wird, wie bisher f�r 9 Stunden, da� alle Akkordl�hne aber unver�ndert bleiben, in der ausgesprochenen Erwartung, es werden alle es fertig bringen, in diesen 8 Stunden nun noch dasselbe zu leisten, wie bisher in 9 Stunden. Denn wir w�ren �blamierte Europ�er� gewesen, wenn wir in einer Zeit des st�rksten Gesch�ftsganges es fertig gebracht h�tten, durch ein t�richtes Experiment die Leistungsf�higkeit der Werkst�tte herunterzusetzen, wenn auch nur um 5 oder 10%, und damit obendrein die Lebenshaltung unserer Leute herunterzudr�cken. Ich will mich jedoch dabei nicht weiter aufhalten und will lieber sogleich von dem Beobachtungsmaterial, welches wir im letzten Jahr gewonnen haben, zun�chst das darlegen, was eine doppelte Bestimmung der _�konomischen Wirkung_ enth�lt. Sie finden auf dem einen der beiden Bl�tter[37] die Zusammenstellung der Ziffern: I. eine Bestimmung auf Grund unserer Lohnstatistik, II. eine Bestimmung, die entnommen ist aus der Vergleichung des Nutzeffektes unserer Maschinen in den letzten 4 Wochen vor Einf�hrung, und in den ersten 4 Wochen _nach_ Einf�hrung des Achtstundentages. Ich will weiter die Beobachtungen mitteilen, die Bezug haben auf die Einwirkung der verk�rzten Arbeitszeit auf die Person --, also die Frage ber�hren, ob die intensivere Arbeit eine gr��ere Strapaze, einen gr��eren Kr�fteverbrauch der Personen hat erkennen lassen -- welche Frage ganz konnex ist mit dem Nachweis der Umst�nde, die erkennen lassen, welche Ursachen, welche Antriebe bei der Steigerung der Intensit�t der Arbeit wirksam gewesen sein m�ssen. Ich will dann drittens dazu �bergehen, die Erkl�rung zu geben, welche, wie ich glaube, alle Beobachtungen, die wir gemacht haben, und die ihre Erg�nzung durch die Beobachtungen in England und die sonst vorliegenden finden, in befriedigender Art deutet. Ich habe zu dem Zweck ein zweites Blatt[38] beilegen lassen, um den Gedankengang dieser Erkl�rung zu fixieren. Sto�en Sie sich nicht daran, da� eine mathematische Formel vorkommt; die mathematische Formel hat nichts mit dem Wesen der Sache zu tun. Der Gedankengang l��t sich durch einige Erw�gungen verdeutlichen; nur wenn man ihn in wenigen kurzen Zeilen fixieren will, da geht es nicht gut anders, als da� man die Zeichensprache benutzt, welche die Mathematik zur Verf�gung stellt, denn sonst h�tte ich 2 Seiten Text weitspurige Erkl�rungen schreiben m�ssen. Und dann werde ich eigentlich erst zu dem Thema meines heutigen Vortrages kommen, zur Er�rterung der _volkswirtschaftlichen Bedeutung_, die auf Grund dieser Feststellungen der Verk�rzung der Arbeitszeit beizulegen ist. Diesen letzteren Teil werde ich heute aber nicht erledigen k�nnen; ich bitte, in der Annahme, da� die Sache im Kreise dieser Gesellschaft gen�gendes Interesse hat, diesen das eigentliche Thema behandelnden Teil in einem zweiten Vortrag im Dezember folgen lassen zu d�rfen. Ich gehe jetzt dazu �ber, zun�chst ein paar Erl�uterungen zu geben zu der auf dem ersten Blatt auf Grund unserer Lohnstatistik zusammengestellten Vergleichung. Wir haben damals, vor 1-1/2 Jahren, im M�rz 1900, diese Entschlie�ung -- �bergang zur achtst�ndigen Arbeitszeit -- unter die Erkl�rung gestellt: Wir seien bereit, alsbald den Achtstundentag einzuf�hren, wenn mindestens drei Viertel aller erwachsenen Betriebsangeh�rigen in einer geheimen Abstimmung sich daf�r erkl�ren w�rden, unter der Fragestellung, wer traut sich zu und ist gewillt, in acht Stunden dasselbe zu leisten, wie bisher in _neun_; wer es sich zutraut, stimme mit ja, wer nicht, mit _nein_ -- und unter einigen Vorbehalten, die nebens�chliche Dinge betrafen. Die Abstimmung ergab statt einer 3/4 eine 6/7 oder 7/8 Majorit�t. Wir haben damals erkl�rt: die ganze Einrichtung gilt zun�chst f�r ein Jahr; wir behalten uns vor, sie nach einem Jahr zu redressieren, wenn es sich herausstellt, da� ein merklicher Arbeitsausfall eingetreten ist oder Anzeichen daf�r kommen, da� die Arbeit, wenn auch nur f�r einen Teil der Arbeiterschaft, aufreibender geworden ist. Bevor das Jahr zu Ende war, im M�rz dieses Jahres, wu�ten wir nach allgemeinen Sch�tzungen, da� keine Minderung der Leistung zu registrieren sei, und auch, da� keine Anzeichen vorl�gen, welche bef�rchten lie�en, sei es auch nur f�r die �lteren unter unseren Leuten, da� die Arbeit strapazi�ser, aufreibender geworden sei. Wir haben daher schon vor Ablauf des Jahres die Erkl�rung abgegeben, wir seien bereit, die Einrichtung als dauernd beizubehalten, wenn die Arbeiterschaft bereit sei, einige nebens�chliche Bedingungen als dauernd verbindlich anzuerkennen. Wir haben damals kaum gedacht, da� es m�glich sein w�rde, die Ergebnisse anders als durch Sch�tzung in Bausch und Bogen festzustellen. Erst als wir der Sache n�her traten und die darauf bez�glichen Tatsachen aus unseren B�chern zu ermitteln suchten, zeigte es sich, da� wir ein ganz wertvolles Erfahrungsmaterial hatten, dessen Durcharbeitung zweifellos der M�he lohne. Dank der sehr eingehenden Lohnstatistik, die Herr Dr. CZAPSKI schon seit mehreren Jahren organisiert hat, ist es m�glich, von jedem unserer Arbeiter f�r jeden Tag auf Jahre zur�ck genau nachzuweisen, wieviel Stunden er davon im Zeitlohn oder im St�cklohn gearbeitet und was er an diesem Tage f�r die Arbeit der einen und der anderen Art verdient hat. Wir sind zun�chst auf diese Lohnstatistik zur�ckgegangen, um von denjenigen Arbeitern, die in St�cklohn arbeiten, zu ermitteln, wie sich denn deren Arbeitsverdienst beim �bergang zum Achtstundentag im Verh�ltnis zum letzten Jahr der neunst�ndigen Arbeitszeit ver�ndert hat. Denn bei Leuten, die im St�cklohn arbeiten, und zwar zu unver�nderten Akkords�tzen, die die Dauer der Arbeit eliminieren m�ssen, ist die Gr��e ihrer Arbeitsleistung proportional dem Lohn, den sie verdienen. Wir haben diejenigen Personen ausgesucht, die einwandsfreie Vergleichung in den beiden Jahren erm�glichten. Es mu�ten alle ausgeschieden werden, von denen anzunehmen war, da� ihre T�tigkeit in beiden Jahren nicht unter vollst�ndig konstanten Bedingungen gestanden habe; in erster Reihe alle j�ngeren Leute und namentlich solche, die noch nicht lange Zeit im Betriebe waren, welche also naturgem�� in einem sp�teren Jahre mehr leisten m�ssen. Das ist in der Weise geschehen, da� wir unseren Nachweis auf solche Personen beschr�nkt haben, die ein Jahr vor Einf�hrung des Achtstundentages mindestens 21 Jahre alt und mindestens schon 3 Jahre in unserem Betriebe t�tig, also ordentlich eingearbeitet waren, die zur Zeit des Wechsels also schon mindestens 22 Jahre alt und mindestens 4 Jahre t�tig waren. Wir haben weiter nach derselben mechanischen Norm alle ausgeschieden, die etwa im Laufe der beiden Jahre die Werkstattsabteilung gewechselt haben, die zu anderer Arbeit �bergegangen sind; weiter alle, die mehr als 300 Stunden im ganzen Jahr vers�umt hatten infolge von Krankheit oder aus anderen Gr�nden, weil hier sofort die Vermutung besteht, da� denen nicht nur die Zeit der Krankheit entgangen ist, sondern da� deren Arbeitsf�higkeit auch eine Zeit vor- oder nachher bedeutend heruntergedr�ckt war. Ferner sind alle ausgeschieden, die nicht mindestens die H�lfte der ganzen Zeit im St�cklohn gearbeitet haben, weil bei solchen, die nicht _vorwiegend_ im St�cklohn arbeiten, dann die M�glichkeit nicht auszuschlie�en ist, da� sie wechselnde Arbeiten, Arbeiten verschiedener Art, die nicht vergleichbar sind, gemacht haben. Nach diesem rein mechanischen Aussieben sind etwa 250 Leute �brig geblieben; von diesen sind noch gegen 20 ausgeschieden worden auf Grund besonderer Umst�nde, z. B. Leute, die kr�nklich gewesen sind, usw. Unser Herr Dr. PETRENZ, der diese Zusammenstellungen gepr�ft hat, hat aber au�erdem nicht unterlassen, eine besondere Untersuchung dar�ber anzustellen, welchen Einflu� dieses nach einem gewissen willk�rlichen Ermessen erfolgte Ausscheiden auf das Endresultat gehabt hat, indem er feststellte, da� diese 20 Personen, f�r sich berechnet, eine Steigerung des Arbeitsverdienstes nicht nur von 100:116,2, sondern von 100:120 gehabt haben w�rden. Damit ist erwiesen, da� es das Endresultat nicht im Sinne der Steigerung, sondern im Sinne der Minderung ver�ndert hat. Die Endziffer sagt also, da� sich der Stundenverdienst im Verh�ltnis von 100:116,2 erh�ht hat; das Verh�ltnis von 8:9 ist aber 100:112,5 Wenn der Stundenverdienst im Verh�ltnis von 100:112,5 in die H�he gegangen w�re, so h�tten die Leute in 8 Stunden genau _dasselbe_ verdient, wie fr�her in 9 Stunden und auch dasselbe gemacht, da der Arbeitsverdienst zugleich das Ma� der Arbeitsleistung ist, insofern die Akkords�tze dieselben geblieben sind. Wenn nun das Verh�ltnis nicht 100:112,5, sondern 100:116,2 ist, also 3-3/10% mehr, so ist die Tagesleistung um 3-3/10% gestiegen, das hei�t, es hat sich die Tagesleistung um 1/30 der fr�heren Tagesleistung _erh�ht_. Es haben also im zweiten Jahre von diesen 233 Leuten je 30 dasselbe gemacht, was im Jahr vorher 31 gemacht haben, oder jeder hat im zweiten Jahr die Arbeit von 10 Tagen mehr gemacht. Das ist also kein ganz unbedeutender Unterschied. Wir sind nun nicht bei dieser Feststellung stehen geblieben, die die Gesamtheit dieser Akkordarbeiter in Bausch und Bogen umfa�t, sondern haben mit den Herren unseres Personalbureaus �ber diese 233 �Versuchskarnickel� nach allen Richtungen hin diskutiert. Die beiden wichtigsten Ergebnisse sind in beiden folgenden Aufstellungen: a) Spezifikation nach Altersklassen, b) Spezifikation nach Betriebsabteilungen, zusammengestellt. Es hat ein besonderes Interesse, zu ermitteln, ob denn diese Steigerung der Leistung etwa wesentlich oder vorwiegend von j�ngeren Leuten herr�hrt, ob m�glicherweise die �lteren gar keinen Anteil daran haben. Die Antwort auf diese Frage ist in der ersten Tabelle gegeben, wo die Leute nach Altersklassen klassifiziert sind. Diese Tabelle zeigt in den letzten Ziffern kleine Unterschiede, aber in einem unregelm��igen Gang. Die j�ngste Altersklasse hat allerdings die h�chste Ziffer, aber nur eine sehr wenig h�here, als die h�chste Altersklasse; die Unterschiede sind in maximo so klein, da� sie wohl kaum aus den Grenzen der wahrscheinlichen Zufallsschwankung heraustreten. Auf keinen Fall ist ein nennenswertes Zur�ckbleiben der �lteren Leute zu konstatieren. Damit ist auch konstatiert, da� die j�ngeren, die Leute der ersten Klasse, das Mittel nur ein ganz klein wenig �berschreiten, wie man es zum voraus erwarten durfte. Wenn diese Ziffer etwas beeinflu�t sein sollte durch den Umstand, da� doch die Leistungsf�higkeit der j�ngeren Klasse noch etwas im Steigen ist, so wird das gewi� kompensiert dadurch, da� in der letzten Altersklasse eine ganze Anzahl sind, deren Leistungsf�higkeit f�r feinere Arbeiten schon etwas im Abnehmen ist. Man kann aus dieser ersten Spezifikation sehen: der Erfolg trifft gleichm��ig alte und junge Leute ohne einen merklichen Unterschied. Die zweite Spezifikation scheidet die Leute nach der Art der Arbeit. Sie zeigt, da� bei so ganz heterogenen Arbeiten, wie sie in unserem Betriebe vorkommen, von ganz subtilen Arbeiten der Feinmechanik und Optik bis zur handwerksm��igen T�tigkeit etwa der Tischler, Dreher und Fr�ser, �hnlich den Arbeiten in Gewehrfabriken usw. -- da� trotz dieser gro�en Verschiedenheit der technischen Arbeiten keine merklichen Differenzen vorkommen, vielleicht 2-4%. Das sind kleine Ziffern, bei denen aber immer zu ber�cksichtigen ist, da� sie der Durchschnitt aus einer relativ kleinen Anzahl von Personen sind. Das einzige, was man ersehen kann, ist, da� die h�heren Ziffern vorwiegend die Arbeiten treffen, die gr�berer Art sind; die Gruppen 4, 7 und 11, die zum gr��ten Teil Maschinenarbeiter sind, zeigen die h�chste Steigerung. Im Durchschnitt liegt die geringste Zunahme bei den Feinarbeitern der Optik und Mechanik. Es ist nur eine einzige Gruppe von 20 Personen, also nicht ganz der zehnte Teil der Vergleichspersonen, in welcher diese Durchschnittsleistung, die Steigerung von 100:112,5 nicht erreicht ist. Diese ist, w�hrend das Mittel um 3-3/10% �berschritten wurde, um ungef�hr 3% zur�ckgeblieben. Es ist wahrscheinlich, da� das nicht zuf�llig ist, und da� hier wirklich mit der Verk�rzung der Arbeitszeit das Optimum �berschritten gewesen ist. Was wir in bezug auf diese Ausnahme zu sagen haben, ist: die Ausnahme best�tigt die Regel; doch will ich das nicht weiter ausf�hren. Welche Bedeutung ist nun schlie�lich dem Umstand beizulegen, da� die Endziffer eine Steigerung des Tagewerks um 3-3/10 Proz. ergibt. Man wird auf den ersten Blick geneigt sein, zu sagen, mit 1/30 ist nicht viel zu argumentieren, das liegt doch sozusagen innerhalb der Grenzen der Zufallsschwankung. Wie leicht kann die Arbeitsleistung eines Mannes um 10 Proz. variieren, wenn er sich in schlechter Lage befindet, wenn er Familiensorgen hat, wenn irgendwelche Umst�nde einen Druck auf seine Arbeitsleistung legen. Das ist ganz richtig f�r den einzelnen Mann. Seit LAPLACE wei� man aber, da� alle derartigen Schwankungen, die leicht in dem einen oder anderen Sinne wirken k�nnen, um so vollst�ndiger sich eliminieren, je gr��er die Zahl der einzelnen Personen wird, und vermindert werden in diesem Mittel nach dem Verh�ltnis der Quadratwurzel aus der Zahl der einzelnen F�lle; die Quadratwurzel aus 233 ist nun etwa 15. Alle solche Schwankungen m�ssen bei 233 Beobachtungsf�llen, wenn sie bei einzelnen selbst 20 Proz. erreichen k�nnen, im Mittel auf den f�nfzehnten Teil reduziert sein. Eine Abweichung des Mittels um 3,3 Proz. gleicht in dem Verh�ltnis des einzelnen einer Abweichung um 50 Proz., und es ist doch absolut ausgeschlossen, da� aus solchen Ursachen, die in dem einen Jahr jemand einmal treffen k�nnen, die Leistungsf�higkeit eines Mannes von einem zum anderen Jahr um 50 Proz. schwanken k�nne, wenn auch Schwankungen von 10-20 Proz. m�glich sind. Und so kann ich, ohne da� ich die Ziffern genau nachgerechnet habe[39], mit einer Wahrscheinlichkeit von vielen Tausenden gegen Eins behaupten, da� diese 3,3 Proz. nicht vom Zufall herr�hren, sondern von Ursachen, die das ganze Jahr fortgewirkt, die alle 233 Personen gleichm��ig ber�hrt haben, oder wenigstens den gr��ten Teil in ein und demselben Sinne. Ich habe mir nun sehr den Kopf dar�ber zerbrochen, was f�r Ursachen dieser Art k�nnen mitgewirkt haben? Eine ist von vornherein ausgeschlossen, n�mlich eine _Verschiedenheit im Gesch�ftsgang_ der beiden Jahre; in der Inanspruchnahme der Werkst�tte ist kein Unterschied gewesen. [Das ist von Bedeutung.] Denn sobald auf die Arbeit nicht gewartet wird, hat das Einflu�, weil die Leute wissen, es kann nicht alles, was sie machen k�nnten, gebraucht werden und umgekehrt. In diesem Punkte sind die beiden Jahre so �bereinstimmend gewesen, wie irgend m�glich: es ist in beiden Jahren auf die Arbeit gewartet worden; jeder hat gewu�t, soviel er machen kann, das wird gebraucht; und die kleinen Stockungen, die in gro�en Betrieben immer unvermeidlich sind -- da� einmal eine Abteilung im R�ckstande ist und eine andere warten mu� -- sind in beiden Jahren vorgekommen. Ich bin zuletzt darauf gekommen, ob nicht das _Wetter_ in beiden Jahren verschieden gewesen ist, weil es einen gro�en Unterschied macht, ob wir einen kalten Winter oder hei�en Sommer haben, oder nicht, denn die Temperaturextreme l�hmen die Arbeit sehr. Aber die meteorologischen Tabellen zeigen, da� die beiden Jahre auch in bezug auf das Wetter �bereinstimmen. Es bleibt mir nichts weiter �brig als zu sagen, das, was diese Abweichung von 1/30 des Tagesertrages herbeigef�hrt hat, ist eben die �nderung der Arbeitszeit und was mit ihr konnex ist. Ich glaube, da� wir in unserem Falle das mit Bestimmtheit sagen k�nnen, was in fr�heren F�llen gelegentlich [als Vermutung] ausgesprochen ist, da� die Verk�rzung der Arbeitszeit nicht nur keine Minderung, sondern da� sie sogar eine _Steigerung_ des Arbeitsresultats herbeif�hren kann -- so paradox das klingen mag. Dieser bis jetzt beschriebene Nachweis betrifft ausschlie�lich solche Leute, die im St�cklohn gearbeitet haben, f�r die im vornherein das eigne Interesse als wirksam anzusehen ist, welches sie veranla�t, m�glichst die Verk�rzung der Arbeitszeit auszugleichen, um keinen Verdienstausfall zu haben. Es ist von Wert, da� wir noch eine zweite Probe haben, die wir der Aufmerksamkeit verdanken, in der der Maschinenmeister der Firma Carl Zeiss, Herr BRUNO KLEMM, seines Amtes waltet, da� wir die M�glichkeit gewonnen haben, die �nderung des Nutzeffektes unserer s�mtlichen Arbeitsmaschinen, die infolge der Verk�rzung der Arbeitszeit eingetreten ist, ziffernm��ig feststellen zu k�nnen. Unsere etwa zusammen 650 Werkzeugmaschinen werden s�mtlich getrieben durch Elektromotoren von einem einzigen Drehstromdynamo, dessen Strom nicht etwa f�r Licht mit verbraucht wird. Dieser Drehstromdynamo gestattet unter Ber�cksichtigung der Spannung zu ermitteln, was f�r Stromverbrauch in jeder Stunde stattgefunden hat, und dar�ber hat Herr Klemm genau Register gef�hrt von Stunde zu Stunde. Dabei ist nun in Erw�gung zu ziehen, da� die Arbeitsleistung, die diesem Stromverbrauch entspricht, sich aus 2 Teilen zusammensetzt; I. aus derjenigen Arbeit, die geleistet werden mu�, wenn die s�mtlichen Maschinen arbeitsbereit sind, aber nicht benutzt werden, wenn also alle Transmissionen, Riemscheiben und Motoren laufen, aber die Arbeiter die Maschinen noch nicht benutzen. Das ist der Zustand, wie er 1 oder 2 Minuten vor Beginn der Arbeitszeit besteht; dann l�uft der ganze Betrieb, aber keine Maschine ist t�tig. Das ist der sogenannte Leergang. In dem Moment, in welchem die Arbeiter an ihre Maschinen treten, kommt der Kraftverbrauch hinzu, welchem die Arbeitsleistung der Maschine entspricht. Das ist der eigentliche Nutzeffekt. Die Schaltbrettablesungen ergeben zun�cht nur den Bruttoverbrauch an Strom und zeigten, da� derselbe in den letzten 4 Wochen vor der �nderung im Durchschnitt 49,2 Kilowattstunden gewesen ist; durch eine besondere Feststellung ist ermittelt worden, da� um diese Zeit der Leergang der Maschinen 26 Kilowattstunden, etwas �ber die H�lfte jener Ziffer, beansprucht hat. Man wei� also, da� der Nutzeffekt bei Benutzung s�mtlicher Maschinen im Durchschnitt 23,2 Kilowattstunden, in dem gew�hnlichen Arbeitsma�, gewesen ist. Demgegen�ber sind nun die Angaben gestellt, die sich auf die nachfolgenden 4 Wochen beziehen, mit Ausscheidung der Osterwoche und des 1. Mai, und die zeigen, da� dieser durchschnittliche Stromverbrauch, pro Stunde gerechnet, von 49,2 auf 52 Kilowatt gestiegen ist. Wenn man nachrechnet, was dabei der Stromverbrauch des Tages gewesen ist, so kommen bei 9 Stunden f�r den Tag 443, bei 8 Stunden 416 Kilowatt heraus; durch die Verk�rzung der Arbeitszeit ist demnach eine Arbeitsleistung von 27 Kilowattstunden pro Tag gespart worden. Wenn man diese Ziffern sieht, so sieht man sofort, da� etwas besonderes vorliegt, denn die Arbeitsdauer ist ja im Verh�ltnis von 9:8 reduziert worden. Es h�tte daher eine ganze Stunde, also 49 Kilowattstunden erspart werden m�ssen, da wir doch die Maschinen eine ganze Stunde weniger gebraucht haben. Es sind aber nur 27 erspart worden. Wo ist dann das andere geblieben? Der Umstand, da� die Ziffer 27 fast genau dem Stromverbrauch f�r Leergang entspricht, hat sofort auf den richtigen Weg geleitet: es ist erspart worden die Arbeitsleistung, die unsere Maschinen n�tig haben, wenn man sie 1 Stunde _leer laufen l��t_, es ist aber nicht erspart worden die Arbeitsleistung einer Stunde, wenn sie _arbeiten_. Daraus folgt, da� also in den 8 Stunden, die sie in der zweiten Periode gelaufen sind, die _Arbeitsleistung_ ungef�hr _dieselbe_ gewesen sein mu�, wie in der vorangegangenen 9 Stunden-Periode. Nun zeigt die Tabelle etwas n�her auch f�r die auf die �nderung folgenden 4 Wochen das Mittel jeder Woche, und es ist ausgerechnet, wieviel nach Abzug des Leergangs Arbeit auf den Nutzeffekt kommt. Die letzte Zahl gibt dann das Verh�ltnis des Nutzeffektes zum Durchschnitt der vorangehenden 4 Wochen. Die Steigerung zeigt im Durchschnitt das Verh�ltnis 100:112 -- sonach das Verh�ltnis, welches der Verk�rzung der Arbeitszeit entspricht. Daraus kann man ersehen, es hat eine intensivere Benutzung der Maschinen in bezug auf die ihnen entnommene Arbeitsleistung stattgefunden, ungef�hr in dem Sinne einer vollst�ndigen Ausgleichung der Verk�rzung der Arbeitszeit. Wie das zustande gekommen ist, das ist leicht zu erkl�ren. Unsere Maschinen sind zum gr��ten Teil nicht automatische, sondern Maschinen, deren sich der Arbeiter bedient wie der Werkzeuge. Der Arbeiter hat an der Hand, sie intensiver zu benutzen, zun�chst einmal dadurch, da� er die Pausen verk�rzt, die zwischen den einzelnen Benutzungsakten liegen, da� er sich etwas mehr anstrengt, z. B. beim Fr�sen kr�ftigere Sp�ne nimmt usw.; er kann weiter auch beim Schleifen oder Polieren kr�ftigeren Druck �ben, immer unter der Bedingung, da� er sehr viel aufmerksamer arbeiten mu�. So erkl�rt es sich, wie es m�glich ist, bei einem gro�en Teile unserer Maschinen die von ihnen zu leistende Arbeit in weiten Grenzen zu steigern. Die Steigerung scheint nun, da sie im Durchschnitt das Verh�ltnis 100:112 ergibt, ann�hernd der Ausgleichung des Zeitausfalls zu entsprechen. Bei genauem Besehen zeigt sich jedoch, da� diese Ziffer f�r alle diejenigen Maschinen, deren der Arbeiter sich wirklich bedient, eine viel h�here Steigerung bedeutet. Es sind n�mlich eine Anzahl der Maschinen automatische; der Arbeiter kann vielleicht dadurch mehr leisten, da� er sie aufmerksamer beobachtet, da� er den Proze�, den sie ausf�hren, achtsamer beaufsichtigt. Diese Steigerung r�hrt daher in Wahrheit nur von einem Teile der Maschinen her, der andere Teil ist unwirksam dabei gewesen. Und wenn man nun annimmt, da� auch nur ein Viertel von diesen 650 Maschinen derart gewesen w�re, da� der Arbeiter an ihnen nichts oder nur wenig mehr machen kann, so sieht man sofort, da� bei drei Viertel aller Maschinen eine Intensit�tssteigerung von 100:116 herzuleiten ist. Ich schlie�e aus diesen Erw�gungen, da� auch diese Ziffern beweisen, wir haben die Verk�rzung der Arbeitszeit auch bei der Maschinenarbeit nicht nur _ausgeglichen_, sondern tats�chlich die Arbeitsleistung _h�her gebracht_. Sehr bemerkenswert ist ein Blick auf die Ziffern von Arbeitswoche zu Arbeitswoche. Die erste Woche zeigt eine ganz pl�tzliche Steigerung von 49,2 im Mittel auf 53,7; der Brutto-Stromverbrauch springt pl�tzlich um 4,5 Kilowatt, in der zweiten Woche ist ein starker R�ckgang, in der dritten Woche erholt sich das wieder und in der vierten Woche ergibt sich das Mittel. Es wird noch viel auff�lliger, wenn man die einzelnen Tage vergleicht. Die Ziffer f�r die erste halbe Woche zeigt eine Steigerung von 49,2 auf 55,7 Kilowattstunden, um beinahe 15 Proz. des fr�heren Stromverbrauches, und im Verh�ltnis von 100:124; die n�chsten Tage geht es zur�ck. Als ich diese Ziffer zuerst sah, bin ich erschrocken bei dem Gedanken, was w�re passiert, wenn wir erst ein Jahr sp�ter die Verk�rzung der Arbeitszeit eingef�hrt h�tten, dann w�re uns[40] am ersten Tage der Drehstromdynamo entzwei gebrannt, also eine ganz schwere Betriebsst�rung eingetreten, und niemand h�tte erraten k�nnen, woher das r�hrt. Ich rate keinem, unter �hnlichen Umst�nden bei starkem Betriebe, wenn seine Motoren �berlastet sind, eine Verk�rzung der Arbeitszeit einzuf�hren, sonst kann es ihm passieren, da� sie in die Luft fliegen. Man sieht, die Leute mit Maschinenarbeit haben einen ganz kolossalen Anlauf genommen, haben sich und ihre Maschinen auf das unglaublichste strapaziert, sie haben eine gro�e Mehrsteigerung �ber die Durchschnittszahl hinaus herbeigef�hrt. Aber das haben sie nicht lange aushalten k�nnen, denn in der zweiten Woche ist ein starker R�ckgang eingetreten, und erst in der dritten und vierten Woche hat sich das wieder erholt und die Arbeit ist gleichm��ig geworden. Man wird sagen, neue Besen kehren gut; aber ich habe dem hinzuzuf�gen, der neue Besen hat nur in der ersten Woche gut gekehrt, in der zweiten schlecht, und erst in der dritten und vierten Woche, als es kein neuer Besen mehr war, kehrte er wieder normal. Ich ziehe aus dieser Beobachtungsreihe den Schlu�, da� der Abfall in der zweiten Woche die Reaktion des ungeb�hrlich starken Anlaufs gewesen ist, da� die Leute mit au�erordentlichem Eifer versucht haben, ja keinen Arbeitsausfall eintreten zu lassen. * * * * * Die andere Frage: wie steht es denn mit der Wirkung der zweifellos vorhandenen Steigerung der Intensit�t auf die Person -- hat sie eine Mehrstrapaze herbeigef�hrt oder nicht -- ist ganz konnex mit derjenigen, welche Triebfedern n�tig gewesen sind, diese Steigerung herbeizuf�hren, ob bewu�ter Wille, ob das Sichantreiben, oder was sonst. Die Antwort auf diese Frage l��t sich nat�rlich nicht ziffernm��ig geben. Eine Wirkung der �beranstrengung k�nnte ja erst nach vielen Jahren objektiv in die Erscheinung treten. Immerhin ist es m�glich gewesen, auf Grund der subjektiven Wahrnehmung vieler Personen mit Sicherheit festzustellen, da� eine besondere Anstrengung, abgesehen von den ersten Tagen, _nicht_ stattgefunden hat, da� vielmehr die Akkommodation an ein rascheres Tempo der Arbeit, die tats�chlich stattgefunden haben mu�, bei Akkord- und Zeitlohnarbeitern sich nach ganz kurzer Zeit gewohnheitsm��ig vollzogen hat. Die Leute haben sich, wie mir ganz bestimmt gesagt worden ist, nach ganz kurzer Zeit gew�hnt, etwas rascher zu arbeiten, und sich gar nicht mehr anzutreiben brauchen, und viele sind wirklich, wie man zu sagen pflegt, flei�iger geworden. Vielen ist das so unbewu�t geworden, da� sie mir bestritten haben, da� sie mehr gearbeitet h�tten und ich es ihnen erst beweisen mu�te. Ich habe, um Auskunft zu erhalten, gleich nachdem einige Wochen nach Einf�hrung der Verk�rzung der Arbeitszeit verlaufen waren, Gelegenheit genommen, alle mir bekannten �lteren Leute, gelegentlich wenn ich sie traf, ganz unauff�llig �ber die verschiedenen Fragen zu interpellieren: nun was meinen Sie, was diese �nderung f�r einen Erfolg haben wird? meinen Sie, da� Sie den Ausfall der Zeit nachholen, da� Sie dabei eine Mehranstrengung haben, da� die Arbeit aufreibender wird? finden Sie, da� Ihnen die letzte halbe Stunde jetzt schwerer wird, wie fr�her bei neun Stunden? Das Endresultat aus allen diesen Antworten ist, da� keiner auch nur gesagt hat, da� die letzte Stunde ihm schwerer falle, au�er im Hinblick auf die ersten Tage. Alle haben gesagt, nach einiger Zeit sei ihnen die Arbeit in der letzten Stunde auch nicht schwerer gefallen, nur da� sie nat�rlich nicht so frisch wie am Morgen seien; aber es sei immer noch ertr�glich. Viele sagten direkt, sie h�tten gar nicht n�tig gehabt, sich zusammenzunehmen; es w�re ganz von selbst gegangen. Die meisten meinten, in den ersten Tagen h�tten sie sich zusammennehmen m�ssen, dann aber seien sie das gewohnt geworden; sie brauchten gar nicht mehr daran zu denken. Sehr charakteristisch waren einige �u�erungen von Akkordarbeitern, die noch nicht Gelegenheit gehabt hatten, aus ihren Lohnb�chern den Effekt zu sehen; sie sagten: Ja, in den ersten Tagen haben wir uns sehr bem�ht mehr zu leisten, wir haben uns au�erordentlich angestrengt, wir haben uns den ganzen Tag angetrieben, wir haben sicher in der ersten Zeit viel mehr gemacht, wir werden in dieser Zeit in 8 Stunden dasselbe geleistet haben, als fr�her in 9 Stunden; aber das haben wir nicht aushalten k�nnen, das kann auf die Dauer niemand aushalten, das hat uns die ganze Arbeit verekelt; dann haben wir das sein lassen und arbeiten nun so flei�ig wie fr�her, flei�iger k�nnen wir nicht. Wenn wir jetzt nur 8 Stunden arbeiten, dann k�nnen wir eben nur weniger liefern, und am Ende des Jahres mu� das die Firma merken; wenn andere meinen, sie k�nnten das ausgleichen, dann t�uschen sie sich. Es waren das also Leute, die direkt sagten, sie betrachteten den ganzen Versuch, in der k�rzeren Zeit dasselbe zu leisten, als mi�lungen, weil sie an sich bemerkt h�tten, da� sie das nicht lange aushalten k�nnten. Diese �u�erungen hatten mich stutzig gemacht, ich war etwas verbl�fft; in der Aufstellung �ber den Nutzeffekt der Maschinen haben wir nun den Schl�ssel zum Verst�ndnis dieser �u�erungen. In der Tat haben sich die Leute zuerst ganz gewaltig angetrieben und sind �ber das Ziel _hinausgeschossen_. Das haben sie nicht dauernd fortsetzen k�nnen, sie haben an sich gemerkt, da� sie nachlassen m��ten. Sie lie�en nach ihrer Meinung nach in dem Bem�hen, das Ziel zu _erreichen_, w�hrend sie in dem Bem�hen nachgelassen haben, das n�mliche Ziel zu _�berschie�en_. Einer sagte mir, dieses Antreiben hat uns die ganze Arbeit �verekelt�; die Schaltbrettablesung zeigt diese �verekelte� Woche. Alles das weist darauf hin, da� vielen Leuten die tats�chlich dauernd hergestellte Beschleunigung des Arbeitstempos so unbewu�t geblieben ist, da� sie �berhaupt nicht daran geglaubt haben, da� sie meinten, sie arbeiteten genau so wie fr�her. Diese Wahrnehmung, da� diese Anpassung sich automatisch vollzieht, unbewu�t, ohne Willen des einzelnen, findet eine ganz eklatante Best�tigung in einer anderen Wahrnehmung und namentlich noch in einer Tatsache, die die Beobachtungen in England ergeben haben. Schon seit l�ngerer Zeit hat sich gerade bei den Einsichtigeren aus dem Kreise unserer Werkmeister die Meinung eingeb�rgert, da�, wenn zeitweilig die Arbeit dr�ngte und �berstunden eingelegt, die 9 Stunden zeitweilig auf 10 verl�ngert wurden, man nur ganz kurze Zeit einen Erfolg habe -- vielleicht 14 Tage, nicht l�nger; dar�ber hinaus fleckt es nicht mehr, obwohl die Leute diese �berstunden mit 25 Proz. [Zuschu�] bezahlt bekommen. Nach kurzer Zeit werden die Leute verdrossen und borstig und machen den Werkmeistern das Leben noch schwerer, als sie es sonst schon zu tun gewohnt sind. Ich habe an der Richtigkeit dieser Meinung gezweifelt und mich einmal verleiten lassen, selbst einen Versuch zu machen, und bin kl�glich abgefallen. Ich habe den Versuch gemacht, wo die Leute mir direkt den Gefallen tun wollten, und es mir versprochen hatten, denn es w�re ihnen sehr erw�nscht, wenn sie vor Weihnachten -- es war im November -- noch eine kleine Extraeinnahme h�tten. Jedoch schon nach einer Woche ging die Leistung zur�ck, in der dritten und vierten Woche war sie faktisch Null geworden. Es ist also nicht m�glich, selbst bei gutem Willen und Sichantreiben, l�nger als eine kurze Zeit die Arbeitsleistung �ber das Tagewerk hinaus zu steigern. Ich freue mich, dasselbe konstatiert zu sehen in dem amtlichen Bericht des Gewerbeaufsichtsbeamten der Provinz Brandenburg f�r 1900. Nach Angabe eines Fabrikanten hat dieser die Erfahrung gemacht, da�, wenn man versucht hat, zeitweilig wegen dringender Arbeit die Leute wieder einmal 9 Stunden arbeiten zu lassen, das nur etwa 14 Tage lang Erfolg habe; dann gehe die Leistung nach und nach zur�ck. Das sind dieselben 14 Tage, die wir beobachtet haben. Ich schlie�e daraus, welche Bedeutung guter Wille und das Sichantreiben haben: wenn guter Wille und Motive des eigenen Interesses nicht _f�hig_ sind, bei der Verl�ngerung der t�glichen Arbeitsdauer auf l�ngere Zeit hin eine Mehrleistung zu erzielen, so ist guter Wille auch nicht _erforderlich_, um bei Verk�rzung der Arbeitszeit eine Minderleistung zu verhindern. Wenn sie wirklich verhindert wird, so ist das nicht durch guten Willen und nicht durch solche Antriebe, wie sie beispielsweise in der Akkordarbeit gegeben sind. Das wird nun noch best�tigt durch eine besondere Erfahrung, die man in England gemacht hat, n�mlich in den Regierungswerkst�tten im Woolwich-Arsenal. Die Leute arbeiten dort nur in Zeitlohn, und die Erfahrung hat gezeigt, da� die Verk�rzung der Arbeitszeit von neun auf acht Stunden keinen Arbeitsausfall gebracht hat, sie leisten dasselbe Ma� von Arbeit wie fr�her auch nachher. Nun mu� man daran denken, da� diese Leute in England, die gehobenen Arbeitsgebieten, wie Maschinenbau, Schiffsbau, Metallbearbeitung, angeh�ren, alle unter der Direktion der Trade-Unions und ganz in deren Ideenkreis stehen, und da� zu diesem Ideenkreis vor 10 Jahren ganz vorwiegend der Gedanke geh�rte, Verk�rzung der Arbeitszeit mu� _Platz schaffen f�r Arbeitslose_, mu� die Reservearmee vermindern, mu� den Unternehmer zwingen, f�r dieselbe Arbeit mehr Leute einzustellen. Die Leute in diesen Branchen haben nun zum voraus nicht eine besondere Ambition gehabt, dem englischen Staatsfiskus durch vermehrte Arbeit diese Stunde wieder zur�ckzugeben, sie haben keinen positiven Antrieb gehabt, und sie haben es ganz sicher als gegen ihr Standesinteresse angesehen, wenn sie auch nur den Versuch machen wollten, durch intensivere Arbeit etwas nachzuholen. Dennoch ist der Fall eingetreten, da� sie nolens volens flei�iger geworden sind. Ich betrachte damit die Frage als endg�ltig erledigt, da� es gar keiner Motive bedarf, gar keines guten Willens, keiner Motive des Interesses, um diese Anpassung der Arbeitsgeschwindigkeit an die Arbeitszeit herbeizuf�hren, da� sie sich vielmehr automatisch herstellt, sogar da, wo gewisserma�en ein b�ser Wille anzunehmen ist. Wie ist das nun zu erkl�ren, da� eine solche automatische Anpassung unbewu�t zustande kommt? Wie diese scheinbar paradoxe Tatsache verst�ndlich zu machen ist, die bei uns zutage getreten ist und sogar eine Steigerung des Tagewerks veranla�t hat, das mu� ich auf den n�chsten Vortrag verschieben. 2. Vortrag. Geehrte Versammlung! In dem Vortrage, den ich vor ungef�hr 4 Wochen in Ihrem Kreise gehalten habe, habe ich zun�chst berichtet �ber die Erfahrungen, die in der hiesigen Optischen Werkst�tte bei Einf�hrung der Verk�rzung der Arbeitszeit von bis dahin 9 auf 8 Stunden gewonnen worden sind, und ich habe diese Erfahrungen, die sich innerhalb meines eigenen Beobachtungsgebietes ergeben haben, zu verkn�pfen versucht mit dem gr��eren Ma�stabe der zahlreicheren Erfahrungen, die namentlich in England gewonnen worden sind in R�cksicht auf die Leistung der Arbeiter. Ich bin dabei auf Grund des rein tats�chlichen Materials zu bestimmten Feststellungen gelangt, die ich hier kurz wiederhole. Sie bestanden darin: Erstens, auf allen Arbeitsgebieten, die in dieser gro�en Beobachtungsreihe Gegenstand der Beobachtung geworden waren, hat die Verk�rzung der t�glichen Arbeitszeit keine _Herabsetzung_ der Tagesleistung, in sehr vielen F�llen deutliche Anzeichen der _Steigerung_ der Tagesleistung zur Folge gehabt -- wie es auch bei uns der Fall war. Ich konnte auf Grund mehrerer von einander unabh�ngigen Feststellungen konstatieren, da� in unserem Betriebe in dem letzten Jahre bei achtst�ndiger Arbeitszeit 30 Leute soviel fertig gebracht hatten, wie in dem vorangegangenen Jahre bei neunst�ndiger Arbeitszeit ihrer 31. Es war weiter festgestellt, da� dieses selbe Resultat, also das Konstantbleiben bezw. Steigen des Tagewerks, eingetreten ist bei den allerverschiedenartigsten Arbeiten, nicht nur in dem Spielraum der Verschiedenheit, wie er in unserem Betriebe gegeben ist, der im wesentlichen doch feinere Arbeiten umfa�t, sondern auch auf Arbeitsgebieten g�nzlich anderer Art. Ich konnte aussprechen, da� das gleiche Resultat in Schneiderwerkst�tten, auf der anderen Seite in Kanonenschmieden, bei Feinoptikern und bei Kohlenh�uern -- auf Arbeitsgebieten g�nzlich heterogener Art nach rein tats�chlichen Feststellungen eingetreten ist, und da� der Eintritt dieses Erfolges g�nzlich unabh�ngig sei -- und darauf habe ich besonders Wert gelegt -- von der Frage, ob die beteiligten Personen mit ihrem _Willen_ darauf hinwirken, einen Arbeitsausfall bei verk�rzter Arbeitszeit zu verhindern, oder ob sie diesen Willen nicht, ob sie gar kein Interesse daran haben. Ich konnte darauf hinweisen, da� trotz guten Willens und trotz deutlich erkennbaren Interesses bei einer Verl�ngerung der Arbeitszeit eine Steigerung der Arbeitsleistung _nur ganz vor�bergehend_ eintritt, und nach ganz kurzer Zeit die Leistung in der verl�ngerten Arbeitszeit nur noch derjenigen in der k�rzeren Zeit entspricht. Ich konnte konstatieren auf der anderen Seite, da�, wo die Leute gar kein Interesse daran gehabt haben, bei verk�rzter Arbeitszeit dasselbe zu leisten, wo sie im Gegenteil ein gewisses Interesse gehabt haben, das zu verhindern, dennoch derselbe Erfolg eingetreten ist, da� keine Minderung stattgefunden hat. Ich habe auf die letztere Feststellung ganz besonders Wert gelegt, weil ich aus ihr den Schlu� zu ziehen f�r berechtigt halte, da� diese Anpassung der Intensit�t der Arbeit an die Dauer -- in der Art, da� der k�rzeren Arbeitsdauer eine gesteigerte und der l�ngeren eine verminderte Intensit�t entspricht -- sich vollzieht den einzelnen vollkommen unbewu�t, automatisch sozusagen, und zwar so unbewu�t, wie die Beobachtungen in meinem Erfahrungskreis ergeben haben, da� viele, da� die meisten gar keine Ahnung davon gehabt haben, im Gegenteil gar nicht daran geglaubt haben, und erst nachtr�glich dar�ber belehrt werden mu�ten, da� sie intensiver gearbeitet haben. Ich habe damals -- in diesem fr�heren Vortrage -- erkl�rt, da� ich auch in der Lage zu sein glaube, von diesen scheinbar befremdlichen, in manchen Punkten sogar paradoxen Beobachtungen die _Erkl�rung_ zu geben, und dazu will ich nun heute �bergehen, wobei ich glaube, da� es sich nicht nur um ein theoretisches Interesse handelt, eine merkw�rdige typische Erscheinung auf ihre Ursachen zur�ckf�hren zu k�nnen, sondern um einen Vorgang auch von einem praktischen Wert, weil, wenn man die Bedingungen des Eintretens irgend einer bestimmten Wirkung erfassen kann, man die Unterlagen gewinnt zu sicheren Schlu�folgerungen f�r die Fortsetzung der Erfahrung. Solange man nur auf blo�e Tatsachenfeststellungen angewiesen ist, ist jede Fortsetzung der Schl�sse �ber das Unmittelbare hinaus Sache der rein mechanischen Induktion. Wenn man in 99 F�llen nicht wei�, worauf etwas beruht, untersteht man der Unsicherheit, ob nicht im hundertsten Falle andere Bedingungen eintreten. Wenn man aber die Unterlagen gewonnen hat, um die Bedingungen nachzuweisen -- sei es, wenn nicht in 99, auch nur in 3 oder 4 F�llen -- von denen ein bestimmter Erfolg abh�ngig ist, so hat man in der Erkenntnis eine viel sicherere Basis, um �ber das unmittelbare Beobachtungsgebiet hinaus sagen zu k�nnen: in dem Falle wird ein �hnlicher Erfolg eintreten, in dem Falle wird er nicht eintreten. Meine Erkl�rung des so vorher kurz in der Zusammenfassung meiner fr�heren Mitteilungen gegebenen Beobachtungsresultates geht nun aus von einer ganz einfachen Erw�gung. Ich sage: das Charakteristische dieser Wahrnehmungen besteht darin, da� sie ein durchaus �bereinstimmendes Verhalten bekunden von Leuten g�nzlich verschiedener Besch�ftigungsart, so verschieden, wie eben Grobschmied und Schneider, Feinoptiker und Kohlenh�uer, und ein ganz �bereinstimmendes Verhalten von Leuten ganz verschiedener Nationalit�t, ganz verschiedener Lebensweise, ganz verschiedenen Lebensgewohnheiten. Auf der einen Seite die englischen Arbeiter in den Maschinenfabriken und Kohlenbergwerken von Northumberland und Durham, auf der anderen Seite unsere th�ringischen Industriearbeiter und die anderen Gruppen von Arbeitern, in bezug auf welche �hnliche Beobachtungen schon in Deutschland gemacht worden sind. Ich sage, was sich zeigt als vollkommen �bereinstimmende Reaktion bei so ganz verschiedenen Leuten hinsichtlich derselben Einwirkung, n�mlich Verk�rzung der t�glichen Arbeitszeit, das kann seinen Grund nur haben in _Ursachen_, die _allen gemeinsam sind_, die _auf alle in derselben Art wirken_; und da bleiben nur �brig nach der objektiven Seite hin, n�mlich unter dem Gesichtspunkte der Verschiedenheit der Bet�tigung der Personen, solche Ursachen, die _aller industriellen Arbeit_, so wie sie sich jetzt gestaltet hat, in _gleicher Art zukommen_, und nach der subjektiven Seite hin, insoweit die Person dabei beteiligt ist, k�nnen nur solche Ursachen betrachtet werden, denen _alle Menschen �berhaupt unterliegen_, d. h. _also gewisse allgemeine Bedingungen im menschlichen Organismus_. So bin ich denn am Leitfaden dieser allgemeinen Erw�gungen zur Fragestellung gekommen: 1. Was ist gemeinsam in Hinsicht auf die Bet�tigung der Personen auf so ganz heterogenen Arbeitsgebieten? 2. Was ist in Hinsicht auf die zu betrachtende Wirkung allen Menschen gemeinsam, die den gew�hnlichen Bedingungen, die der menschliche Organismus bietet, unterliegen? Hinsichtlich des ersten: was ist das Gemeinsame so verschiedener Bet�tigung der Personen? ist es nun in der Tat m�glich, etwas nachzuweisen, was alle verkn�pft. Das ist ein gemeinsames Merkmal all der Arbeitst�tigkeit, die man jetzt bezeichnet als _industrielle Arbeit_, im bewu�ten Gegensatz zu der Arbeitsbet�tigung z. B. in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft, im Gegensatz weiter zur Arbeitsbet�tigung im alten Handwerk, im Handwerk alten Stils -- nicht etwa was man jetzt Kleingewerbe nennt, n�mlich die Wirkungen, welche die _Arbeitsteilung_ herbeigef�hrt hat. Alles, was unsere industrielle Arbeit von anderen Arbeitsgebieten unterscheidet, ist charakterisiert durch ein ganz durchgehendes Merkmal, welches mit dem Stichwort �Wirkungen der Arbeitsteilung� zu bezeichnen ist. N�mlich 1. die fortdauernd t�glich ganz gleichm��ig quantitativ und qualitativ sich _wiederholende_ T�tigkeit, die immer sich wiederholende _Einseitigkeit_, mit der sie ge�bt wird, die Tag f�r Tag dieselbe Art von Anstrengung bringt, dieselben Muskelpartien erm�det, dieselbe Art von K�rperhaltung aufn�tigt, dieselbe Gruppe von T�tigkeiten, von Einzelaktionen aufzwingt, im Gegensatz zu der Mannigfaltigkeit der Besch�ftigung, wie sie fr�her, in der alten Zeit, das Handwerk bot, wo der Handwerksgeselle aus dem Rohprodukt heraus, um das fertige Erzeugnis herzustellen, die allerheterogensten Dinge zu betreiben hatte, auch im Gegensatz zu der Bet�tigung in der Landwirtschaft, wo viel vom Wetter abh�ngt, und der eine Tag diese, der andere Tag eine ganz andere T�tigkeit auferlegt. Ich sage, diese Arbeitsteilung, die Voraussetzung geworden ist f�r alle technischen Fortschritte im Laufe der letzten Jahrzehnte -- wenn man auch ihre Wirkungen in vielen Punkten beklagen mag, die aber nicht mehr zu redressieren ist -- dr�ckt der industriellen Arbeit ihren ganz bestimmten Stempel auf in der _Gleichf�rmigkeit der Inanspruchnahme_ der Menschen. Mit dieser Gleichf�rmigkeit und fortgesetzt �bereinstimmenden Einf�rmigkeit ist nun gegeben die fortgesetzte Erm�dung immer derselben Organe, derselben Muskelgruppen, derselben Nervenzentren, derselben Gehirnpartien, weil alle Verrichtungen, m�gen sie in Muskel- oder Sinnesarbeit bestehen, immer in derselben Weise von Fr�h bis Abend, Tag f�r Tag, jede Woche, sich wiederholen. Ich sage, das ist das Gemeinsame, was so verschiedene Arbeitsgebiete �bereinstimmend charakterisiert -- unter dem Gesichtspunkte �bereinstimmend, ob N�hnadel oder Schmiedehammer, wenn nur der Schmied nicht schneidern will und umgekehrt, wenn nur jeder die ihm gewohnte Arbeit verrichtet, f�r die er ge�bt ist, da� es in beiden F�llen die Inanspruchnahme derselben Organe und derselben Sinne ist. Das zweite, das Gemeinsame was �bergreift �ber die Verschiedenartigkeit der Nationalit�t, was also zum Ausdruck kommt in der �bereinstimmung des Erfolges bei Th�ringer Arbeitern und bei Englischen Arbeitern, kann nun nichts anderes sein, als irgend ein gemeinsamer Grund, der im menschlichen Organismus bedingt ist im Hinblick auf die Wirkungsweise gleichartiger, Tag f�r Tag sich wiederholender, erm�dender Besch�ftigung. Und da ist es denn nun sehr leicht, wenn man das beides kombiniert, den Gesichtspunkt zu finden f�r die Erkl�rung, die ich, glaube den vorher charakterisierten Beobachtungen geben zu k�nnen. Wenn durch eine t�glich sich wiederholende T�tigkeit, die in denselben Bahnen, in denselben Formen sich wiederholt, am Ende des Tages jeder, der daran teil nimmt, sich erm�det hat, so kann diese T�tigkeit nicht mehr Tag f�r Tag fortgesetzt werden, au�er wenn bis zum Morgen des folgenden Tages, durchschnittlich Tag f�r Tag, diese Erm�dung vollkommen durch die bis zum Wiederbeginn am n�chsten Tage dazwischen liegende Ruhezeit und durch die Wirkung der Ern�hrung _ausgeglichen_ ist. Wenn man annehmen wollte, da� zwischen der Erm�dung durch die Arbeit und der Ausgleichung derselben, der Erholung bis zum n�chsten Tage, das geringste Defizit bliebe, das f�r den einzelnen Tag gar nicht bemerkbar sei, aber sich t�glich wiederholt, so m��te die Konsequenz notwendig sein, da� die betreffende Person nach einem k�rzeren oder l�ngeren Zeitraum physisch herunterkommt. Es ist dasselbe, als wenn jemand t�glich Geld ausgibt, wenn auch nur wenig mehr als er einnimmt, aber wenn das dauernd so fortgeht, so vermehrt sich sein Verlust und er mu� bankerott werden. Ich kann also sagen: es mu� f�r alle Arbeiter, die unter diesen Bedingungen stehen, t�gliche Wiederholung eines bestimmten Kr�fteverbrauches und t�glicher Ersatz durch Ruhe und Ern�hrung, dem Durchschnitt nach Tag f�r Tag ein vollst�ndiges _Gleichgewicht_ hergestellt werden. Die Erm�dung oder der Kr�fteverbrauch mu� im Durchschnitt Tag f�r Tag vollkommen Ausgleichung finden durch den Kr�fteersatz oder die Erholung, in der Ruhe und Ern�hrung, weil das geringste Defizit sich fortw�hrend summieren und schlie�lich zerst�rend wirken m��te. Es w�rde auf Grund einer solchen Erw�gung m�glich sein, zu Schlu�folgerungen zu kommen, auch wenn man in Hinsicht auf die dabei gebrauchten Begriffe -- Kr�fteverbrauch oder Erm�dung und Kr�fteersatz oder Erholung -- stehen bleiben m��te bei den popul�ren Vorstellungen, die im wesentlichen an subjektive Empfindungen appellieren, was Erm�dung oder Erholung sei. F�r die weitere Pr�fung meiner Schlu�folgerungen ist es aber nicht ohne Bedeutung, da� ich hinzuf�gen kann: diese scheinbar vagen Begriffe entsprechen nachweisbar gewissen ganz bestimmten quantitativen Ver�nderungen im k�rperlichen Organismus, die unmittelbar durch Gr��en-Bestimmungen zu fassen sind. Es ist n�mlich ein feststehendes Ergebnis der physiologischen Forschung, da� alles, was wir Erm�dung nennen, in letzter Instanz ist eine �nderung der stofflichen Zusammensetzung in den letzten Elementen des Menschen, eine St�rung im Wesen des Protoplasma der Zelle, da� alle Erm�dung infolge der Arbeitst�tigkeit der Organe ihren Grund hat in einem Verbrauch an bestimmten Stoffen, deren Vorhandensein unentbehrlich ist f�r die normale Funktion der Organe, und zum anderen Teile besteht in der Anh�ufung von Stoffen in den Elementen des Organismus, die st�rend wirken f�r die normale Fortsetzung der Funktionen, die wie Gift wirken. Alle akuten Erm�dungserscheinungen, wie sie gelegentlich vorkommen, sind notorisch Vergiftungserscheinungen. Wir haben also in dem, was wir Erm�dung nennen, eine Summe von stofflichen Ver�nderungen, die teilweise besteht in dem Eintreten eines Defizits an Stoffen, die notwendig f�r die Erhaltung der normalen Funktionen sind, andererseits besteht in einem �berschusse von Stoffen, die nachteilig sind. Diese Erm�dung, die sich durch die Stoffver�nderungen ergibt, trifft in erster Reihe und zun�chst diejenigen Organe, die der Erm�dung unmittelbar ausgesetzt sind, also bei schwerer Muskelarbeit die Muskeln, bei intensiver Nervenarbeit, bei angespannter Aufmerksamkeit, in erster Reihe die Zusammensetzung der Nerven, vielleicht die Gehirnpartien, die Organe, die in erster Reihe die T�tigkeit vermitteln. Durch die Wirkung des Blutkreislaufes wird aber die spezifische Erm�dung immer ausgedehnt auf den ganzen K�rper, so da� eine Erm�dung durch geistige T�tigkeit zugleich eine Erm�dung des K�rpers bez�glich der Muskelt�tigkeit involviert und umgekehrt. Es wird also der �berschu� an sch�dlichen Bestandteilen allm�hlich auf den ganzen K�rper verteilt und gibt eine allgemeine Erm�dung. Ich f�hre das hier blo� zu dem Zwecke an, um erkennbar zu machen, da� meine weiteren Deduktionen eine feste Basis haben, da�, wenn ich also im Sinne der vorhin vorangestellten Betrachtungen sage, die Erhaltung des menschlichen Organismus erfordert, da� Tag f�r Tag der durch die T�tigkeit bedingte Kr�fteverbrauch ausgeglichen wird durch einen entsprechenden Kr�fteersatz, durch Ruhe und Ern�hrung, oder wenn ich sage, es mu� die Erholung der Erm�dung gleich sein, ich dabei mit realen Begriffen argumentiere. Nun scheint die Berufung auf eine solche Forderung der Gleichheit zwischen dem t�glichen Durchschnitt von Kr�fteverbrauch und Kr�fteersatz eine sehr triviale Sache zu sein; es gewinnt aber dieser Satz die Bedeutung einer Grundlage f�r weitere wichtige Schlu�folgerungen, sowie man daran geht sich klar zu machen, von welchen Umst�nden h�ngt denn auf der anderen Seite das ab, was ich Kr�fteverbrauch oder Erm�dung und Kr�fteersatz oder Erholung nenne. Da ist denn nun bei leichter �berlegung sofort zu sagen -- was ich Ihnen als Hauptargument hier vorf�hre -- da� wir in dem, was bei der t�glich wiederkehrenden Arbeit eines Mannes die Erm�dung begr�ndet, _drei deutlich unterschiedene Teile_ haben, die additiv sich zusammensetzen. Der eine Teil ist bestimmt lediglich durch die _Gr��e des t�glichen Arbeitsproduktes_, und zwar unabh�ngig von der Zeit, in welcher es geleistet wird. Z. B. wenn ein Mann an einer Drehbank, und zwar ein Mann, der eine bestimmte Fertigkeit besitzt, etwa 50 gleiche Drehst�cke herzustellen hat, so geh�rt f�r ihn dazu eine bestimmte Anzahl aufeinanderfolgender Handgriffe und eine bestimmte Zahl von Sinneswahrnehmungen f�r die Kontrolle seiner Arbeit, eine ganz bestimmte Anzahl von Willensimpulsen, die er braucht, um seine Arbeit zu leisten; und wenn er statt 50 100 St�ck hergestellt hat, so hat er alle diese einzelnen Akte in doppelter Zahl n�tig gehabt, ganz unabh�ngig davon, ob er 5, 6 oder 10 Stunden gebraucht hat. Es ist in der Gr��e des Arbeitsproduktes ein Ma�stab gegeben f�r die _Gr��e des Kr�fteverbrauchs_. F�r verschiedene Personen ist das verschieden. Wer gr��ere Erfahrung, gr��ere Fertigkeit hat, wer mit gr��erer Umsicht und Zweckm��igkeit zu arbeiten gelernt hat, wei� es fertig zu bringen, da� er mit viel geringerem Kr�fteverbrauch dasselbe macht wie ein anderer, mit _einem_ Blick das �bersieht, wozu ein anderer _drei_ Blicke n�tig hat; doch ist unter denen, die unter denselben Bedingungen arbeiten, jedenfalls ein Teil, dessen Kr�fteverbrauch in der t�glichen Arbeitszeit pure proportional ist der Gr��e seines Arbeitsproduktes. Ein zweiter Teil ist abh�ngig von der _Geschwindigkeit_, mit der die Arbeit geleistet wird. Im allgemeinen wird anzunehmen sein, da�, wenn dieselbe Leistung in k�rzerer Zeit erfolgen soll, das Tempo beschleunigt werden mu�, das eine gr��ere Anstrengung bedeuten wird. Es ist aber gleich in bezug hierauf zu sehen, nach Anleitung naheliegender Erfahrungen, die jeder an sich selbst machen kann, da� dieser Teil des Kr�fteverbrauchs, der von der Geschwindigkeit der Arbeitsleistung abh�ngt, der also steigt, wenn man verlangt, da� schneller gearbeitet wird, da� dieser in weiten Grenzen konstant bleibt und erst beim Erreichen einer sehr _gro�en Geschwindigkeit_ merklich in Betracht kommt. Es braucht sich nur jemand zu �berlegen, da�, wenn er etwa einen bestimmten Weg, sagen wir von 4 km, einmal langsamer und einmal schneller geht, die Verschiedenheit der Kraftanstrengung unmerklich, n�mlich so lange dieselbe ist, als er nicht etwa zum Laufschritt �berzugehen hat. Dasselbe, glaube ich sagen zu k�nnen, tritt auch f�r alle technischen Arbeiten ein, solange noch die Verschiedenheiten der Geschwindigkeit in den Grenzen liegen, in denen gewohnheitsm��ig gearbeitet werden kann -- _etwas_ rascher oder langsamer -- und es ist nicht anzunehmen, da� �etwas rascher� einen besonderen Kr�fteverbrauch bedeutet. Etwas anderes ist es aber, wenn die Beschleunigung, die Forderung, in der k�rzeren Zeit dasselbe zu leisten, n�tigt, sich anzutreiben, etwa die Operationen unter fortw�hrenden Willensimpulsen aufeinanderfolgen zu lassen; dann ist allerdings anzunehmen, da� die Beschleunigung des Arbeitstempos eine _bedeutende_ Steigerung des Kr�fteverbrauchs herbeif�hren w�rde. So haben wir zun�chst in dem, was ich Kr�fteverbrauch oder Erm�dung nenne, zwei deutlich verschiedene Teile, einen, der nur abh�ngig ist von der Gr��e des t�glichen Arbeitsprodukts -- den andern, der daneben nun noch abh�ngig ist von der Geschwindigkeit, von dem Tempo, in welchem es zu leisten ist. Dieser zweite Teil ist im allgemeinen zweifellos wachsend, wenn verlangt wird, da� dasselbe Tagewerk in der k�rzeren Zeit zu leisten ist. Das wichtigste ist aber nach meiner Meinung der dritte Bestandteil, der sich in diesem Kr�fteverbrauch des industriellen Arbeiters in seinem Tagewerk nachweisen l��t, der durchaus analog ist mit dem, was man bei den Maschinen �Kraftverbrauch f�r Leergang� nennt. Die vorhin charakterisierte Konsequenz der Arbeitsteilung, die au�erordentliche Gleichf�rmigkeit der T�tigkeit bringt es mit sich, da� mit wenigen Ausnahmen alle Arbeit der Industrie gemacht werden mu� von Leuten, die den ganzen Tag entweder zu stehen oder zu sitzen haben; ganz wenige haben Gelegenheit, innerhalb der Tagesperiode eine nennenswerte Abwechslung zu haben. Wenn Sie sich vorstellen, was das hei�en wollte, wenn ein Mann gar nicht zu arbeiten h�tte, aber angehalten w�re, dieselbe K�rperhaltung 8 oder 10 Stunden fortzusetzen, wie z. B. an der Drehbank 8 oder 10 Stunden t�glich zu stehen, oder in einer gewissen K�rperhaltung zu sitzen, wie man sie etwa bei Ausf�hrung feiner Arbeiten n�tig hat, so w�rde ein solcher am Ende der 8 oder 10 Stunden sehr erm�det sein, obwohl er gar nichts getan hat. Ich behaupte nun, da�, wenn diese Erm�dung einem Kr�fteverbrauch entspricht, der lediglich bedingt ist durch das blo�e _Verweilen_ an der Arbeitsst�tte in derjenigen K�rperhaltung, die seine Arbeit n�tig macht, und in der Umgebung, in der er dabei ist, demselben Ger�usch, demselben L�rm ausgesetzt, unter demselben Zwange der Aufmerksamkeit -- wenigstens da wo Maschinenbetrieb ist -- sich zu sichern, da� er kein Unheil anrichtet, oder da� ihm nicht Unheil angerichtet werde, -- ich sage; da�, wenn diese rein passive Erm�dung einen ganzen gro�en Teil des Tagewerks der Leute bedeutet, jede _Verk�rzung der Arbeitszeit_, die also bewirkt, da� diese Leistung in der verk�rzten Arbeitszeit sich zusammendr�ngt, ein _reiner Gewinn an Kraft f�r die beteiligten_ Personen sein mu�. Wenn ich mir nun denke, ein Mann k�nne ein bestimmtes Tagewerk in 8 Stunden leisten, und man n�tigt ihn, 10 Stunden darauf zu verwenden, so ist das ganz genau dasselbe, wie wenn man ihm erlaubt, seine Arbeit in 8 Stunden fertig zu machen, ihm aber zumutet: du mu�t nun noch 2 Stunden hier bleiben in derselben K�rperhaltung, sitzend oder stehend, dasselbe Ger�usch h�ren, dieselbe Aufmerksamkeit anwenden, um Gefahr abzuwenden, jedoch ohne etwas zu tun. Ich sage, genau in derselben Art, wie die Verk�rzung der Arbeitszeit von 9 auf 8 Stunden uns eine bedeutende Ersparung gebracht hat f�r den _Leergang der Maschinen_, so bedeutet die Verk�rzung der Arbeitszeit eine entsprechende Ersparung am Kraftverbrauch f�r den _Leergang der Menschen_. Dieser Nachweis des dritten Bestandteils f�r den gesamten Kr�fteverbrauch weist hin auf den wichtigsten Teil unserer Betrachtung. Ich habe ganz kurz nun noch auf der anderen Seite auf das von mir vorhin geforderte Gleichgewicht zwischen Kr�fteverbrauch und Kr�fteersatz hinzuweisen. Der Kr�fteersatz durch Ern�hrung und Ruhe -- wovon h�ngt der ab? Da ist zuerst zu sagen, er mu� bei einem Mann abh�ngen von der physischen Beschaffenheit der Person, von seiner Robustheit, von seiner Gesundheit, von seinem Ern�hrungszustande. Ein Mann von kr�ftiger Ern�hrung in jungen Jahren, von normaler Lebensweise, wird imstande sein, in einer gewissen Ruhezeit eine vorangehende Erm�dung sehr viel eher v�llig auszugleichen, wie ein �lterer Mann oder ein durch Krankheit geschw�chter oder einer, der durch unsolides Leben die Bedingungen des Wiederersatzes seiner Kr�fte verschlechtert hat. Aber f�r ein und denselben Mann wird zweifellos die Zeit entscheidend sein, die ihm f�r diesen Kr�fteersatz gegeben ist. Es kann auch nicht dem geringsten Zweifel unterliegen, da� jemand, der ein bestimmtes Tagewerk hinter sich hat und bis zum Wiederbeginn des folgenden gleichen Tagewerks 16 Stunden Zeit hat f�r relative Ruhe, die wenigstens die Organe ruhen l��t, die bei seiner normalen Arbeit die st�rkst erm�deten sind, ein gr��eres Ma� vorangegangener Erm�dung wird ausgleichen k�nnen, wie jemand, der nur 10 Stunden unter ganz gleichen Umst�nden f�r Erholung zur Verf�gung hat. Das kann jedermann an sich probieren. Es mu� also notwendig in bezug auf die Bedingungen dieses Kr�fteersatzes au�er dem jeder einzelnen Person eigent�mlichen Faktor, den man nennen k�nnte die Intensit�t des Stoffwechsels oder die Intensit�t seiner Lebensfunktionen, nun noch ma�gebend sein eine Zeitbestimmung, n�mlich die _Dauer der ihm gelassenen Ruhezeit_. Nun hat aber der Tag nur 24 Stunden; infolgedessen mu� die Zeit der Ruhe zwischen jeder Tagesarbeit einfach die Differenz zwischen 24 Stunden und der Arbeitszeit sein; bei 8 Stunden Arbeit 16 Stunden Ruhe, bei 10 Stunden Arbeit nur 14 Stunden Ruhe. So sieht man am Leitfaden dieser ganz einfachen Betrachtung, da� in Hinsicht auf die Herstellung dieses Gleichgewichtes zwischen Kr�fteverbrauch und Kr�fteersatz, zwischen Erm�dung und Erholung, die Arbeitszeit dreimal zur Geltung kommt; zweimal auf der Seite der Bestimmung des Kr�fteverbrauches -- das eine Mal im ung�nstigen Sinne f�r die Verk�rzung, insofern als die Verk�rzung der Arbeitszeit intensivere Arbeit n�tig macht, vorausgesetzt, da� ein gewisses Ma� der Geschwindigkeit nicht �berschritten wird, ein zweites Mal aber im ung�nstigen Sinne, n�mlich durch Verminderung, nach Analogie der Maschinen, der Leergangsarbeit des Menschen -- da� aber au�erdem nun noch dieselbe Gr��e der t�glichen Arbeitszeit eine Rolle spielt auf der anderen Seite der Gleichung, in bezug auf den Kr�fteersatz und zwar in _g�nstigem_ Sinne, da die Verk�rzung der Arbeitszeit und eine l�ngere Ruhepause den Ersatz eines gr��eren Kr�fteverbrauchs vermittelt. Ohne da� man den mathematischen Zusammenhang nun weiter darzulegen braucht, wie ich es �berfl�ssigerweise getan habe[41], ohne da� man auf diese n�heren mathematischen Beziehungen einzugehen braucht, ist sofort zu sehen, da�, wenn diese Zusammenh�nge richtig aufgefa�t sind, es verst�ndlich ist, da� eine Verk�rzung der Arbeitszeit nicht nur das Tagesprodukt unge�ndert lassen, sondern unter Umst�nden die Tendenz haben kann, die Arbeitsleistung zu steigern, wie wir es in unseren Beobachtungen glauben konstatiert zu haben. Es mu� n�mlich, wenn man den mathematischen Zusammenhang genau ansieht, f�r jede bestimmte Art von Verrichtungen und jede bestimmte Person ein Optimum existieren, n�mlich eine k�rzeste Arbeitszeit, bei der das gr��te Arbeitsprodukt herauskommt. Wo dieses liegt, wird wesentlich von der Art abh�ngen, wie sich die einzelnen Bestandteile des n�heren bestimmen. Wie gro� dieser Kr�fteverbrauch f�r Nichtarbeit, f�r Leergang, und f�r den Geschwindigkeitswiderstand, den bei intensiverem Tempo die Arbeit mit sich bringt, im einzelnen Falle ist, ist im wesentlichen Tatbestandsfrage. Es ist denkbar, da� es gewisse Verrichtungen gibt, welche ein Arbeiter 10 oder 9 Stunden lang macht, bei welchen aber eine weitere Beschleunigung des Tempos mit einer so gro�en Steigerung des Kr�fteverbrauchs verbunden sein kann, da� er, wenn er auf 8 Stunden �bergeht, weniger leistet. Indem ich mich nun auf unsere Erfahrungen berufe und auf die Erfahrungen �hnlicher Art, die namentlich in England gemacht worden sind, kann ich nur sagen, diese Erfahrungen rechtfertigen die Annahme, da� f�r wenigstens drei Viertel aller industriellen Arbeiter -- das Wort in dem Sinne gebraucht, wie ich es vorhin gebraucht habe -- wahrscheinlich auch f�r einen gr��eren Bruchteil bei _9 Stunden das Optimum noch nicht erreicht und_ bei _8 Stunden noch nicht �berschritten_ ist, und da� daher diese Beobachtungen, wie sie vorliegen, am Leitfaden dieser Erkl�rung die Meinung rechtfertigen, da� es m�glich sein wird, auf fast allen Gebieten der industriellen T�tigkeit in Deutschland ohne jede Einbu�e, ohne jede Herabsetzung des Tagewerks, in einem vern�nftigen Tempo, nicht etwa nur zum Neunstundentag, sondern zum Achtstundentag �berzugehen. Selbstverst�ndlich meine ich nicht pl�tzlichen �bergang, sondern es kann sich nur darum handeln, allm�hlich die Menschen daran zu gew�hnen, die jetzt gewohnt sind, ihre Arbeitskraft zu vertr�deln, die gewisserma�en normale Erm�dung sich anzuschaffen, die sie gerade noch bis zum folgenden Tage durch Ruhe und Ern�hrung ersetzen k�nnen. Wie ich vorhin sagte, hat eine solche Erkl�rung zugleich die Bedeutung, da� sie nicht nur Aufschlu� gibt �ber das, was wirklich beobachtet ist, sondern da� sie auch einen Leitfaden gibt, um �ber das Gebiet der unmittelbaren Beobachtungen hinaus Schlu�folgerungen zu ziehen. Ich will, um nicht ins Weite zu gehen, nun nur noch ganz kurz erl�utern, wie sich am Leitfaden dieser Erkl�rung ganz charakteristische Tatsachen, die auf den ersten Blick als au�erordentliche erscheinen, als etwas ganz Selbstverst�ndliches darstellen. Ich habe damals erz�hlt, als ich in unserer Werkst�tte mit einer Gruppe von Leuten den Versuch gemacht habe, sie zu veranlassen, sie m�chten einmal mir zu Gefallen und wegen ihrer eigenen Interessen, als wir noch neunst�ndige Arbeitszeit hatten, 10 Stunden arbeiten, da� diese nach einer Woche zu mir kamen und meinten: die angeh�ngte letzte Stunde dr�cke vom fr�hen Morgen ihre Arbeit herab, ich sollte ihnen ihr Versprechen zur�ckgeben. Und auf der anderen Seite ebenso die Tatsache, da� die Anh�nger der Trade-Unions, wie im Woolwich-Arsenal, welche der Meinung waren, da� die Verk�rzung der Arbeitszeit von 9 auf 8 Stunden Platz schaffen m�sse f�r die Arbeitslosen, die Reserve-Armee vermindern m�sse, die also gewi� der Ansicht waren, sie w�rden nicht in 8 Stunden dasselbe arbeiten wie vorher in 9 Stunden, dennoch dasselbe geleistet haben. Dies alles erkl�rt sich am Leitfaden einer solchen Betrachtung ganz einfach als etwas Selbstverst�ndliches. Unsere Leute, die damals den Anlauf nahmen, haben ganz gewi� in den ersten 9 Stunden des damals verl�ngerten Arbeitstages genau so gearbeitet, wie in der Woche vorher ihre 9 Stunden; da sie aber dann noch eine Stunde l�nger arbeiteten, haben sie sich in 10 Stunden mehr erm�det und das vorher bestehende Gleichgewicht verschoben. Das haben sie am ersten Tag nicht bemerkt, auch am zweiten Tag nicht, aber allm�hlich ist das Defizit zum Vorschein gekommen, und da mu�te einmal der Punkt kommen, wo die Bilanz stark gest�rt war; dann tritt das in die Erscheinung, was die Werkmeister Unmut und Verdrossenheit nennen; das sind die Waffen, mit denen der K�rper sich wehrt. In dem Ma�e, als sich das Defizit anh�uft, dr�ckt es auf ihre Arbeit vom fr�hen Morgen an; so verlangsamt sich das Tempo, bis es nach 14 Tagen so verlangsamt ist, da� die Tagesleistung trotz der �berstunde nur dieselbe ist, wie ohne �berstunde. Und umgekehrt die englischen Arbeiter, die gar kein Interesse daran hatten, diesen Ausfall der geschenkten Stunde nachzuholen, weil sie in Zeitlohn arbeiteten, die im Gegenteil darauf rechneten, da� durch diese Stunde so viele von ihren arbeitslosen Kollegen im n�chsten Jahr Arbeit haben w�rden, haben diese 8 Stunden genau so gearbeitet, wie die ersten 8 Stunden ihrer vorher neunst�ndigen Arbeitszeit, und sind dann eine Stunde fr�her vergn�gt nach Hause gegangen, weniger erm�det als fr�her, und so haben sie Tag f�r Tag einen kleinen �berschu� an Kraft behalten, der, nachdem er eine gewisse Gr��e erreicht hatte, bewirkte, da� sie vom fr�hen Morgen an ihre Arbeit mit gr��erer Frische begonnen haben, da� sie, ohne es zu wissen und ohne es zu wollen, dem englischen Staatsfiskus den Gefallen getan haben, in 8 Stunden dasselbe zu leisten wie vorher in 9 Stunden. Diese Beispiele zeigen, wie diese automatische Anpassung des Tempos der Arbeit an die Dauer der t�glichen Arbeitszeit bei den einzelnen sich vollzieht. * * * * * Ich habe mit dieser Betrachtung, die also, glaube ich, den Nachweis f�hrt, da� das wesentlichste Moment unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Verk�rzung der Arbeitszeit besteht in der Ersparnis eines gro�en Kraftverbrauches f�r unn�tzen �Leergang� der Menschen -- den terminus technicus von Maschinen auf den Menschen �bertragen -- die _eine_ volkswirtschaftliche Bedeutung der Verk�rzung der Arbeitszeit festgestellt. Ich kn�pfe meine weiteren Ausf�hrungen an die Frage, mit der ich vor 4 Wochen meinen ersten Vortrag einleitete, indem ich auf die Tatsache hinweise, da� in England jetzt schon die durchschnittliche Arbeitszeit der gesamten industriellen Arbeiterschaft auf weniger als 9 Stunden herabgesunken ist, weil es nur ganz wenige Industriezweige, abgesehen von der Textilindustrie, gibt, die l�nger als 9, aber schon sehr viele, die weniger als 9 Stunden arbeiten, und gegenw�rtig nicht weniger als eine Million englischer Arbeiter in den etwas gehobenen Industrien beim Achtstundentag angekommen sind; und bei den rapiden Fortschritten, die die Bewegung auf Verk�rzung der Arbeitszeit macht, ist anzunehmen, da� in ganz kurzem Zeitraum wohl der Achtstundentag in England die herrschende Arbeitszeit sein wird. Demgegen�ber ist in Deutschland die normale durchschnittliche Arbeitszeit derselben Gruppen von Industriearbeitern sicher �ber 10 Stunden, weil es noch eine gro�e Anzahl von Arbeitsgebieten der verschiedensten Art gibt, in denen noch 11 Stunden gearbeitet wird, und nur relativ wenige, 6-8000, haben in Deutschland die achtst�ndige Arbeitszeit. Angesichts dieses Unterschieds mu� die Frage entstehen, welchem von beiden L�ndern kommt dieser Unterschied in Hinsicht auf den Wettbewerb mit anderen L�ndern zunutze? Wird England mit seiner kurzen oder Deutschland mit seiner langen Arbeitszeit einen Vorteil in Hinsicht auf den Wettbewerb mit anderen Nationen haben? Ich will gleich das Resultat voraussagen, zu dem ich durch meine Betrachtungen gef�hrt werde. Es besagt, da� es ganz zweifellos ein Vorsprung sein wird, den England hat, da� England kraft dieser Verk�rzung der Arbeitszeit eine sehr erh�hte Leistungsf�higkeit im ganzen Wirtschaftsleben hat, und da�, wenn Deutschland darin zur�ckbleiben sollte, wenn England dauernd diesen Vorsprung behalten sollte, f�r Deutschland die direkte Gefahr einer gro�en schweren Sch�digung seiner Volkswirtschaft im Wettbewerb mit anderen V�lkern, insbesondere mit dem fortgeschrittenen England, besteht. Es k�nnte auf den ersten Blick fraglich sein, ob sich aus meinen fr�heren Ausf�hrungen ein derartiger Schlu� begr�nden l��t, denn es wird durch Verk�rzung der Arbeitszeit das Tagewerk nicht vermindert, vielleicht sogar etwas gesteigert. Aber diese Steigerung wird man keinesfalls hoch anschlagen k�nnen: wir selbst haben ja auch nur eine Steigerung von ein paar Proz., die k�nnen ja doch nichts Ausschlaggebendes sein. Ob ein paar Proz. im g�nstigsten Falle mehr oder weniger -- in der Hauptsache wird es dasselbe sein, ob die Leute 10 oder 8 Stunden arbeiten; es wird eben ungef�hr dasselbe produziert. Es sind damit zwar die Bef�rchtungen widerlegt, mit denen man fr�her den Bestrebungen auf Verk�rzung der Arbeitszeit entgegentrat, da� die wirtschaftliche Konkurrenzf�higkeit eines Landes gel�hmt werden k�nnte, wie auch die Hoffnungen widerlegt sind, da� die Verk�rzung Platz schaffen werde f�r die Arbeitslosen; aber im �brigen bleibt doch h�chstens der kleine Vorteil �brig, welchen die kleine Ersparnis an Betriebsunkosten bedeutet. Wir d�rfen annehmen, da� in unserem Betriebe, der Optischen Werkst�tte, die Ersparnis im Kohlenverbrauch, an Heizerl�hnen, f�r Beleuchtung und Beheizung auf den Kopf des Arbeiters 6-8 M. j�hrlich betr�gt; zwischen 10 und 8 Stunden Arbeit k�nnte man diese Ersparnis somit doch h�chstens auf 15-20 M. anschlagen. Wenn man annimmt, da� in Deutschland 3 Millionen Leute sind, die in 8 Stunden ebensoweit k�men in ihrer Arbeit wie in den jetzt durchschnittlich 10 Stunden, so w�rde dieser Vorteil immer nur mit 30-40 Millionen Mark anzuschlagen sein, was in der Bilanz eines gro�en Landes ja nur eine ganz geringe Bedeutung hat. Man w�rde sagen k�nnen, diese Frage hat gar keine besondere wirtschaftliche Bedeutung, sie ist mehr Sache des subjektiven Ermessens, ob man f�r besser und angenehmer finden will, da� die Leute 8 Stunden arbeiten und 16 Stunden Ruhe haben, oder 10 und 11 Stunden arbeiten und nur 14 oder 13 Stunden Ruhe haben. Aber mit nichten! Bei dieser �berlegung w�rde man vergessen, da� zwar der Kraftverbrauch f�r Leergang der Maschinen, der seinen Ausdruck findet in dem nutzlosen Verbrennen von 30-40 Millionen M. mehr Kohlen, in Deutschland verschwendet ist, da� die Hauptsache aber die Kraftverschwendung in dem nutzlosen Leergang von 3 oder 4 Millionen _Menschen_ in Deutschland ist. Und da ist die Frage: was bedeutet denn diese Kraftverschwendung, die zweifellos da ist, wenn es m�glich ist, da� diese selben Menschen dasselbe in 8 Stunden leisten, was sie bisher in 10 Stunden gemacht haben? Auf wessen Kosten geht denn diese Kraftverschwendung? Geht dieselbe nur auf Kosten der Lebensannehmlichkeit der Leute, die es erfreulicher finden werden, wenn sie nur 8 Stunden in der Werkst�tte zu stehen haben, oder geht sie auf Kosten eines Faktors, der eine bestimmte volkswirtschaftliche Bedeutung hat? Ich meine das letztere ist der Fall! _Diese Kraftvergeudung durch nutzlosen Leergang des Menschen geht auf Kosten der Mitwirkung der Intelligenz und der geistigen Regsamkeit des Menschen, und bedeutet, da� ein wertvolles Kapital, welches Deutschland besitzt in der nat�rlichen Intelligenz seiner arbeitenden Schichten, zum gro�en Teil brach liegen bleibt, weil die Bedingungen abgeschnitten sind, unter denen diese Intelligenz voll zur Geltung kommen k�nnte._ Um das aber zu verstehen, diesem Leergang der Menschen eine so weittragende Bedeutung beizulegen, mu� ich nochmals darlegen, und jetzt unter einem etwas anderen Gesichtspunkte, was ich als die Wirkungen der Arbeitsteilung besprochen habe. Diese Arbeitsteilung -- es w�re die reine Torheit, sie beklagen zu wollen, so bedauerlich ihre Wirkungen sind -- hat zur Folge die _geistige Ver�dung der Menschen_, weil sie intelligente Personen n�tigt, ihr Tagewerk auf eine einf�rmige Art zu verrichten, weil die Arbeit, bis auf einen ganz kleinen Bruchteil bevorzugter Arbeiten, aus sich selbst heraus gar keinen Antrieb, keine Anregung enth�lt, weil die Arbeiter immer nur Teile unter ihren H�nden haben -- und eine Arbeit, die andererseits, um vorteilhaft und zweckm��ig ausgef�hrt zu werden, hohe Anforderungen an die geistige T�tigkeit der Leute stellt, aber hohe Anforderungen nur in der Art, wie die Leute das zweckm��ige, geschickte Arbeiten zu erlernen haben. Die Ablieferung des t�glichen Arbeitsproduktes ist unter dem Prinzip der Arbeitsteilung reine Routinesache, sie kommt zur Geltung nur in ausgetretenen Bahnen. Aber die Art, wie einer gelernt hat, die t�gliche Arbeit abzuliefern, zweckm��iger oder unzweckm��iger, mit gr��erer Kr�fteersparnis oder gr��erem Kr�fteverbrauch, das ist in ganz gro�em Ma�e Sache der Intelligenz, so da� kein Arbeiter ein geschickter Arbeiter wird, wenn es nicht ein intelligenter Mann ist, weil man ihn diese Zweckm��igkeit nicht lehren kann: er mu� sie selbst erlernen k�nnen. Wenn man nun auf der einen Seite zugestehen mu�, da� die t�glich gleiche Arbeit direkt abstumpfend wirkt, auf der anderen Seite die technischen und wissenschaftlichen Anforderungen eine fortw�hrende Anspannung der Intelligenz n�tig machen, so gibt es eben nur einen Weg, um das Gleichgewicht zu schaffen, das ist: die Bahn frei zu machen daf�r, da� die nat�rliche Intelligenz dennoch sich bet�tigen kann, da� sie nicht abgestumpft wird, d. h. also, m�glichstes Zusammendr�ngen der t�glichen Arbeit auf einen kurzen Zeitraum und m�glichstes Verl�ngern des Zeitraumes zwischen den t�glichen Arbeitszeiten, das die M�glichkeit f�r geistige Anregung anderer Art gew�hrt, da� solche Leute nicht stupid werden, da� sie trotz der Einf�rmigkeit ihrer t�glichen Arbeit noch die F�higkeit behalten, mit dem Verstand mitzuwirken, mit Interesse Dinge zu betrachten, die nicht unmittelbar in der Arbeit vorkommen. So sage ich: alles was darauf ausgeht, die Leistungsf�higkeit des Deutschen Volkes zu heben -- und Deutschland darf sich r�hmen, da� es in Hinsicht auf die Intelligenz seiner arbeitenden Volksschichten keinem anderen Lande nachsteht, aber Intelligenz ohne Bet�tigung ist Gold im Scho� der Erde -- alles was darauf ausgeht, dieses gro�e geistige Kapital wirtschaftlich in Bet�tigung zu stellen, das mu� unter die Parole sich stellen; _m�glichste Verk�rzung der Arbeitszeit in der Industrie, m�glichste Verminderung der Kraftvergeudung infolge Leergang durch Verl�ngerung der Ruhezeit_. Und wenn es nun nach meinen fr�heren Darlegungen richtig ist, da� man sagen darf, f�r den weitaus gr��ten Teil der industriellen Arbeiter ist mit 9 Stunden das Optimum noch nicht erreicht und mit 8 Stunden noch nicht �berschritten, so mu� f�r die Zukunft die Parole aller sein, denen daran liegt, das wirtschaftliche Leben Deutschlands zu lieben, _Drittelung des Tages_: _8 Stunden Unternehmerdienst -- 8 Stunden Schlaf -- 8 Stunden Mensch sein._ Pause. Es gibt meiner Meinung nach nur _einen_ Standpunkt, von welchem aus mit einiger inneren Folgerichtigkeit das angefochten werden k�nnte, was ich vorhin als Resultat meiner Ausf�hrungen hingestellt habe: da� die Verk�rzung der Arbeitszeit zum Zwecke der Hebung der Menschen in Hinsicht auf die Bet�tigung der Intelligenz und zur wirtschaftlichen Hebung des Volkes n�tig ist Das ist der Standpunkt derer, die ihre Beurteilung wirtschaftlicher und sozialer Zeitfragen unter die Parole stellen, _wir wollen Herren bleiben im eigenen Haus_. Vom Standpunkt dieser Leute aus gibt es in der Tat ein anderes Ideal, sie m�ssen konsequenterweise verlangen einen Arbeiterstand, der m�glichst gen�gsam ist, m�glichst nahe an der Grenze des Helotentums steht. Es liegt eine Erscheinung vor, in der dieses Ideal entsprechend verwirklicht gewesen ist, das ist der Arbeiterstand in den 30er und 40er bis 50er Jahren in den englischen Industriebezirken Birmingham, Manchester, Liverpool. Nach dem �bereinstimmenden Urteil von Leuten jener Zeit waren das Arbeiter, die Tag f�r Tag 14, 15 und 16 Stunden an ihren Maschinen standen, jeden Abend geknickt nach Hause schlichen, notd�rftig ihren Hunger stillten und schlafen gingen, am Sonnabend aber nach Empfang des Wochenlohnes sich besoffen, am Sonntag ihren Rausch ausschliefen, um am Montag das gleiche Wochenwerk wieder zu beginnen. Das andere Ideal, auf welches meine Parole hinweist, ist nun auch ann�hernd verwirklicht, just in demselben Lande, in demselben Arbeiterstande, in denselben englischen Industriebezirken. Im Laufe von etwa zwei Generationen ist aus dieser damals physisch und intellektuell verelendeten Bev�lkerung infolge der Wirkungen der Verk�rzung der Arbeitszeit ein Arbeiterstand hervorgegangen, der heute in Hinsicht auf die Leistungsf�higkeit, die Bet�tigung von Intelligenz und Tatkraft kaum noch seines gleichen findet, der allerdings nicht gef�gig, sondern sehr �begehrlich� ist, der nicht nur Anerkennung vollst�ndiger b�rgerlicher Gleichberechtigung, sondern auch h�here L�hne heischt, als f�r �hnliche Arbeit irgendwo sonst in Europa gezahlt werden, der aber so gutm�tig ist, dabei dem Unternehmer -- das Verh�ltnis zwischen Lohn und Leistung zum Ma�stab genommen -- _billigere_ Arbeit zu leisten, als im Durchschnitt irgendwo sonst in Europa geliefert wird. Wenn nun meine Betrachtung dahin ausm�ndet, da� die Verk�rzung der t�glichen Arbeitszeit in der Industrie einzuf�hren sei -- wobei das Gebiet der Arbeitst�tigkeit in Frage kommt, welches unter der Devise der modernen Arbeitsteilung steht, gegen�ber anderen Arbeitsgebieten, die andere Bedingungen menschlicher Bet�tigung darbieten -- da� es die Aufgabe sei, durch die Verk�rzung der Arbeitszeit die wirtschaftliche Leistungsf�higkeit des ganzen Volkes durch Erh�hung der Leistungsf�higkeit der Arbeiter zu heben -- so ist es sicher gerechtfertigt, auch der Vorg�nge zu gedenken, welche die Bewegung zur Verk�rzung der Arbeitszeit eingeleitet haben. Da habe ich denn zu konstatieren, da� der Ausgangspunkt alles dessen, was von Fortschritten in dieser Richtung bis heute zu verzeichnen ist, in einem Akt weitblickender Gesetzgebung liegt. Ich meine, da� auf dem ganzen Gebiet von Sozialpolitik und Arbeiterschutz neben dem Gesetz Mosis �sechs Tage sollst du arbeiten und den siebenten ruhen� nur noch _eine_ gesetzgeberische Ma�regel gro�en Stils existiert, das ist die _Einf�hrung der Zehnstundenbill in England_. Diese Zehnstundenbill in England hat alle derartigen Bestrebungen ausgel�st, hat erst den Boden geschaffen, Erfahrungen zu gewinnen f�r die richtige Beurteilung dieser Verh�ltnisse. Wie bekannt ist, hat im Jahre 1847 das englische Parlament nach langem, hartem Kampfe dekretiert, da� in den englischen Spinnfabriken Frauen und Kinder nicht l�nger als 10 Stunden t�glich arbeiten d�rften, w�hrend sie vorher 14, 15 und 16 Stunden hatten arbeiten d�rfen. Frauen und Kinder -- weiter niemand -- fielen unter das Gesetz, und es war auch beschr�nkt auf das Gebiet der Textilindustrie, Anh�nger und Gegner dieser Ma�regel wu�ten aber, da� die Bedeutung derselben nicht liege im Schutz von Frauen und Kindern -- da� diese auf 10 Stunden beschr�nkt w�rden -- sondern darin liege, da� diese Ma�regel auf ein paar hunderttausend erwachsene _m�nnliche_ Arbeiter �bergreifen w�rde, da� diese ein paar Stunden weniger ausgebeutet w�rden. Denn auf diesem Arbeitsgebiete ist die Arbeit der Frauen und Kinder mit derjenigen der M�nner in solcher Art konnex, da� eine Einschr�nkung der einen gar nicht m�glich ist ohne Einschr�nkung der anderen. Die am sch�rfsten Widerstrebenden hatten ihre Argumente nicht in Nachteilen f�r die Frauen und Kinder, sondern in den Nachteilen, die die gleichzeitige Beschr�nkung der Arbeit der M�nner bef�rchten lie�e. Die n�chste Folge dieser Gesetzgebung war ein gro�er Jammer in England, der Jammer dar�ber, da� eine gro�e, wichtige und bedeutsame Industrie vernichtet sei, da� sie in der Konkurrenz mit dem Auslande wehrlos geworden sei, da� das Kapital auswandern m�sse, um nur die notd�rftigste Rentabilit�t zu erzielen. Wenige Jahre haben ausgereicht, um ein vollkommen anderes Urteil �ber diese Ma�regel zu erm�glichen. Es zeigte sich n�mlich nach wenigen Jahren: das englische Kapital wanderte _nicht_ aus, die englische Textilindustrie ist gar nicht benachteiligt worden; man hat bessere Maschinen angeschafft, hat die Spindeln schneller laufen lassen, hat ein und demselben Mann doppelt so viel Spindeln zu bedienen gegeben, und hat gefunden, da� dabei die Unternehmer ein vorz�gliches Gesch�ft machten -- da� sie mit 10 Stunden viel leistungsf�higer geworden waren, als vorher mit 14 oder 16 Stunden. Das Bemerkenswerte war, da� in diesem Fall ein Gesetz, das nur f�r England galt, allgemeines Gesetz geworden ist, da� dieses tats�chlich die Bedeutung eines internationalen Gesetzes gewonnen hat, in der Art, da� man sagen kann, der Widerschein des Lichtes, welches eine weitblickende Gesetzgebung damals in England hat aufleuchten lassen, hat ganz Europa erleuchtet. Und davon kann ich noch pers�nlich Zeugnis ablegen. Ich selbst habe mit meinen eigenen Augen den Widerschein gesehen. Denn mein Vater war Spinnmeister in Eisenach; er hat bis Anfang der 50er Jahre jeden Tag, den Gott werden lie�, 14, 15, 16 Stunden bei der Arbeit stehen m�ssen: 14 Stunden, von morgens 5 bis abends 7, bei normalem Gesch�ftsgang; 16 Stunden, von morgens 4 bis abends 8 Uhr bei gutem Gesch�ftsgang -- und zwar ohne jede Unterbrechung, selbst ohne Mittagspause. Ich selbst habe als Junge zwischen 5 und 9 Jahren jeden Tag abwechselnd mit meiner um ein Jahr j�ngeren Schwester, wenn das Wetter nicht gar zu schlecht war und die Mutter den sehr weiten Weg dann lieber selber machte, meinem Vater das Mittagsbrot gebracht. Und ich bin dabei gestanden, wie mein Vater sein Mittagsessen, an eine Maschine gelehnt oder auf eine Kiste gekauert, aus dem Henkeltopf mit aller Hast verzehrte, um mir dann den Topf geleert zur�ckzugeben und sofort wieder an seine Arbeit zu gehen. Mein Vater war ein Mann von H�nengestalt, einen halben Kopf gr��er als ich[42], von unersch�pflicher Robustheit, aber mit 48 Jahren in Haltung und Aussehen ein Greis; seine weniger robusten Kollegen waren aber mit 38 Jahren Greise. Das ist in Deutschland am =gr�nen= Holz geschehen; denn die Eisenacher Fabrikherren waren menschlich hochstehende Leute, wohlwollend und f�rsorglich f�r ihre Arbeiter, wie ich an mir selbst erfahren habe. Was sie damals geschehen lie�en, haben sie, des bin ich sicher, geschehen lassen mit �u�erstem Widerstreben, in dem wehm�tigen Gedanken, es =k�nne= nicht anders sein; und sie haben den Ruhm f�r sich, da� sie unter den ersten gewesen sind, die in Deutschland die Verh�ltnisse gebessert haben, als bekannt geworden war, da� in England mit einer viel k�rzeren Arbeitszeit dasselbe wie mit der l�ngeren Arbeitszeit geleistet w�rde. Sie haben alsbald sich ebenfalls neue Maschinen angeschafft, haben eine viel gr��ere Zahl von Spindeln demselben Mann zur Bedienung gegeben, und haben erreicht, da� wenige Jahre nachher die Arbeitszeit ganz bedeutend reduziert werden konnte. Ich habe noch gesehen, wie mein Vater Ende der 50er und in den 60er Jahren nicht mehr 16 Stunden sondern nur noch 12 und zuletzt nur noch 11 Stunden zu arbeiten und dabei eine Mittagsstunde hatte, so da� er nicht mehr aus dem Henkeltopf sondern zu Hause in der Wohnung aus Sch�ssel und Teller sein Mittagsmahl einnehmen konnte. Ich sage also: den Widerschein des Lichtes in England habe ich in Deutschland mit meinen eigenen Augen gesehen. Dank der Fernwirkung, welche die englische Gesetzgebung auf den Kontinent gehabt hat, ist Deutschland verschont geblieben vor den Folgen des ungez�gelten Industrialismus. Die k�rperliche Verunstaltung durch das unmenschlich lange Stehenm�ssen, das sogenannte �Fabrikbein�, ist in Deutschland fast gar nicht in die Erscheinung getreten, weil just noch rechtzeitig dieser Mi�brauch der Menschen inhibiert wurde durch das Beispiel Englands. Gutes Augenma� f�r die Bemessung gro�er Ereignisse oder gl�cklicher Instinkt hat die Sozialdemokratie dazu geleitet, jetzt den 1. Mai zum internationalen Arbeiterfeiertag zu erkl�ren. In der Tat, der 1. Mai des Jahres 1848, der Tag, an dem in England die Zehnstunden-Bill in Kraft getreten ist, ist _der_ Tag, mit Bezug auf welchen der Arbeiterstand der ganzen Welt sagen kann: Der Mai ist gekommen, die B�ume schlagen aus! Die Konstatierung, da� es eine gesetzgeberische Ma�regel gewesen ist -- wenn auch aus einer Zeit, wo noch keine Gesetzgebung unter dem Stichwort: �Sozialpolitik� oder �Arbeiterschutz� stand -- die eine Verk�rzung der Arbeitszeit herbeigef�hrt hat, legt zweifellos die Frage nahe, ob man nun nicht das, was ich vorhin als das Postulat meiner Erw�gungen hingestellt habe, auf gesetzgeberischem Wege erreichen zu k�nnen hoffen d�rfe. Ich will mich dar�ber ganz kurz aussprechen -- einfach im _verneinenden_ Sinne: ich halte das _nicht mehr_ f�r m�glich. Man mu� sich klar machen, was denn gegenw�rtig noch, nachdem wir �ber 50 Jahre weiter sind, von gesetzgeberischen Ma�regeln von Nutzen sein k�nnte. Ein Zehnstundentag, wenn er nicht nur das Textilgebiet betr�fe, w�rde ja freilich einen gewissen Bruchteil der deutschen Arbeiterschaft, die jetzt noch unter einer l�ngeren Arbeitszeit seufzt, befreien, im �brigen aber mehr hemmend als f�rdernd sein. Mit einer solchen gesetzlichen Normierung der Arbeitszeit w�re der Umschwung zur k�rzeren Zeit, der Impuls auf eine _viel_ k�rzere Arbeitszeit gel�hmt, da dann auch die Fortgeschritteneren meinen w�rden, sie brauchten nur zu 9 Stunden �berzugehen. Vor etwa 20 Jahren, im Anfang der 80er Jahre, hatte es noch eine gewisse Bedeutung f�r den allgemeinen Fortschritt, da� die Schweiz und �sterreich speziell f�r die Textilindustrie einen elfst�ndigen Maximalarbeitstag einf�hrten, eine durch vielerlei Ausnahmen durchl�cherte Reform, die aber zur Folge hatte, da� nach kurzer Zeit 10 Stunden das Normale geworden sind. Gegenw�rtig k�nnte eine F�rderung der Bewegung von gesetzgeberischer Seite nur dann erwartet werden, wenn diese eine neunst�ndige Arbeitszeit als gesetzliche erkl�ren w�rde. Dazu aber wird die Gesetzgebung nicht f�hig sein -- aus dem einfachen Grunde, weil dazu Motive n�tig sein w�rden, die g�nzlich au�erhalb des Rahmens _der_ Motive liegen, die bisher die sozialpolitische und auf Arbeiterschutz gerichtete Gesetzgebung geleitet haben. Jeder Versuch, eine gesetzliche Fixierung von 9 Stunden zu erreichen, w�rde scheitern an dem Argument: Leute, die nur 10 Stunden zu arbeiten haben, _sind ja nicht mehr zu bedauern_ -- warum wollen sie die Hilfe der Gesetzgebung? Denn alles, was wir in Deutschland Sozialpolitik und Arbeiterschutz nennen, steht unter den Motiven des _Mitleids_ f�r diejenigen Leute, die in exzeptioneller Art gedr�ckt oder mi�braucht werden. Es ist also keine Hoffnung, da� der Fortschritt der Bewegung durch die Gesetzgebung weiter gef�rdert werden k�nnte. Auf die einfache Frage: was kann man denn hoffen? will ich meine Meinung kurz sagen. Ich meine, was auf diesem Gebiete weitere Fortschritte erm�glichen kann, das wird nur sein die _Vertretung der Interessen des Arbeiterstandes_. _Wenn_ es diesem gelingt, f�r seine Standesinteressen, die in eminentem Grade Interessen des ganzen Volkes sind, eine wirksame, nachhaltige Vertretung in kr�ftigen Organisationen zu gewinnen, und _wenn_ die Leitung dieser Organisationen zu dem Einsehen gelangt, da� es sich in dieser Angelegenheit nicht handelt um den schablonenm��igen Gegensatz: Arbeiter gegen Unternehmer, sondern um den spezifischen Gegensatz: Arbeiter und fortgeschrittene Unternehmer gegen r�ckst�ndige Unternehmer -- wenn diese beiden Voraussetzungen einmal erf�llt sein sollten, dann k�nnte eine einzige Welle aufsteigender wirtschaftlicher T�tigkeit in Deutschland, die doch einmal wiederkommen wird, gen�gen, um den Vorsprung, den England inzwischen dank der Nachwirkung seiner 50 Jahre alten Gesetzgebung gewonnen hat, einzuholen, oder wenigstens das Einholen in absehbarer Zeit in sichere Aussicht zu stellen. Ich komme nun zum Schlu� und schlie�e, indem ich erinnere an den lapidaren Satz, mit dem im Jahre 1847 Macaulay im englischen Parlament der Zehnstunden-Bill die 8 oder 9 Stimmen Majorit�t verschafft hat, mit der sie nach langen K�mpfen das Parlament passiert hat; er hat damals gesagt: �Wenn jemals England seinen alten Ruhm, das erste zu sein unter den Industriel�ndern, an ein anderes Land abzutreten haben sollte, so wird das ganz gewi� nicht geschehen an ein Volk von k�mmerlichen Zwergen, sondern nur an ein Volk, welches in k�rperlicher Tatkraft und geistiger Regsamkeit dem englischen Volke �berlegen ist.� An uns in _Deutschland_ ist jetzt, meine ich, die Reihe, �ber die Bedeutung dieser Worte nachzudenken! Denn f�r England bedarf es dieser Mahnung nicht mehr. Die fr�heren Klagen �ber die Benachteiligung der englischen Industrie -- durch die Verk�rzung der Arbeitszeit und durch die steigenden L�hne, die die gehobene Lebenshaltung des dortigen Arbeiters fordert -- diese Klagen sind schon lange Zeit verstummt. Ganz im Gegenteil, es vermehren sich von Jahr zu Jahr die Stimmen derer, die etwas verstohlen sich zuraunen: wenn doch nur unsere Vettern auf dem Kontinent recht lange bei ihrem alten Aberglauben bleiben wollten, da� lange Arbeitszeit und d�rftige L�hne _billige_ Arbeit gew�hrten, wenn sie nur nicht gar zu bald zum Einsehen kommen wollten, da� das Gegenteil der Fall ist, da� kurze Arbeitszeit und gehobene Lebenshaltung der Arbeiter eine eminente _Steigerung_ der Arbeitsleistung des Arbeiterstandes zur Folge hat! Wenn es nur gel�nge, diese Einsicht noch recht lange als Geheimnis zu bewahren! Dann d�rfte England hoffen, auf mehrere Generationen hin vor seinen Konkurrenten auf dem Kontinent einen ganz gewaltigen Vorsprung zu behalten. Diese Stimmen aber kommen nicht etwa aus den Kreisen der _Arbeiter_, sie kommen aus den Kreisen der wohlsituierten englischen _Unternehmer_. In Deutschland dagegen ist die Diskussion dieser ganzen Frage in den Kreisen der Unternehmer, wie �berhaupt in den Kreisen des gebildeten B�rgertums, bisher deutlich unter der Einwirkung eines _roten Lappens_ verblieben. So ist es gekommen, da� die Sozialdemokratie sich r�hmen darf, da� sie Jahrzehnte lang der _einzige_ Hort gewesen sei f�r Bestrebungen, die in ganz hervorragendem Ma�e auf die Interessen des Gemeinwohls, auf die Hebung der Leistungsf�higkeit des ganzen Volkes abzielen. Ich habe nur Eins noch hinzuzuf�gen: wenn das Festhalten an diesem Standpunkt seitens unserer b�rgerlichen Kreise bisher Unverstand und Torheit gewesen ist, so wird das weitere Festhalten an diesem Standpunkt f�r die Zukunft _Frevel_ zu nennen sein. Anhang 1. Ergebnisse der Einf�hrung der achtst�ndigen Arbeitszeit in der Optischen Werkst�tte von Carl Zeiss, Jena. 1. Vergleichung des Stunden_verdienstes von 233_ Akkord_arbeitern im_ letzten Jahre _des Neunstundentags (1. April 1899-April 1900) und im_ ersten Jahre _des Achtstundentags (1. April 1900-1. April 1901)_. Diese 233 Mann umfassen _s�mtliche_ Arbeiter des Betriebes, die 1. in jedem von beiden Jahren mindestens die H�lfte der gesamten Arbeitszeit auf St�ckarbeit (mit unge�nderten Akkords�tzen) besch�ftigt gewesen sind; 2. zur Zeit des Wechsels der Arbeitsdauer (1. April 1900) mindestens 22 Jahre alt und mindestens schon 4 Jahre im Dienst der Firma waren -- _mit Ausschlu�_ solcher, die innerhalb des zweij�hrigen Zeitraums vom 1. April 1899 bis 1. April 1901 die Art der Arbeit gewechselt oder in einem der beiden Jahre mehr als 300 Stunden wegen Krankheit oder aus sonstigen Gr�nden vers�umt haben. ---------+--------------------------+--------------+----------+------------- | Gesamtzahl der |Daf�r bezahlte|Verdienst | Jahr | Akkordstunden | Lohnsumme |pro Stunde| Verh�ltnis | | in M. | in Pf. | ---------+--------------------------+--------------+----------+------------- 1899/1900| 559 169 | 345 899 | 61,9 |} |(Durchschn. pro Mann 2400)| | |} | | | |} 100: 116,2 1900/01 | 509 559 | 366 484 | 71,9 |} |(Durchschn. pro Mann 2187)| | |} | | | | a) Spezifikation nach Altersklassen. (Die Altersangaben beziehen sich auf das Datum des 1. April 1900. Als _Dienst_alter ist nur die _nach Vollendung des 18. Lebensjahres_ im _Dienst der Firma_ verbrachte Zeit gerechnet.) Spalten�berschriften: A - Durchschnittliches Lebensalter B - Durchschnittliches Dienstalter C - Durchschnittlicher Akkordverdienst pro Stunde in Pf. D - Neunstundentag E - Achtstundentag -------------+--------+----------+----------+---------------+------------ | | | | | Altersklasse | Zahl | A | B | C | Verh�ltnis (Lebensalter)| der | | +-------+-------+ |Personen| | | D | E | -------------+--------+----------+----------+-------+-------+------------ 22-25 Jahre| 34 | 23,5 | 5,5 | 55,3 | 65,2 | 100:117,9 25-30 " | 69 | 27,3 | 7,9 | 62,2 | 72,6 | 100:116,7 30-35 " | 69 | 32,2 | 10,1 | 65,1 | 74,8 | 100:114,9 35-40 " | 40 | 37,7 | 12,7 | 60,6 | 70,2 | 100:115,8 �ber 40 " | 21 | 45,3 | 15,3 | 63,3 | 74,3 | 100:117,4 -------------+--------+----------+----------+-------+-------+------------ Zusammen | 233 | 31,6[43] | 9,6[44] | 61,9 | 71,9 | 100:116,2 | | | | | | b) Spezifikation nach Betriebsabteilungen. Spalten�berschriften: A - Zahl der Personen B - Durchschnittliches Lebensalter (Jahre) C - Durchschnittliches Dienstalter (Jahre) D - Verdienst pro Stunde in Pf. (Neunstundentag) E - Verdienst pro Stunde in Pf. (Achtstundentag) F - Verh�ltnis --------------------------------------+-----+-----+-----+-----+-----+----------- | | | | | | Betriebsabteilung | A | B | C | D | E | F | | | | | | --------------------------------------+-----+-----+-----+-----+-----+----------- | | | | | | Optik. | | | | | | | | | | | | 1. Linsenfasser -- Feine Handarbeit | 21 |31,1 |12,7 |72,8 |84,9 | 100:116,6 2. Schleifer der Mikroskop.-Abt. -- | | | | | | Desgl. | 20 |33,2 |13,8 |79,1 |86,5 | 100:109,4 3. Sonstige Handschleifer und | | | | | | Zentrierer -- Ausschl. Handarbeit | 59 |26,1 | 7,5 |60,4 |70,5 | 100:116,7 4. Maschinenschleifer -- | | | | | | Ausschlie�lich Maschinenarbeit | 19 |32,1 | 5,8 |52,2 |62,0 | 100:118,8 | | | | | | | | | | | | Mechanik und Hilfsbetriebe. | | | | | | | | | | | | 5. Justierwerkst�tten -- | | | | | | Ausschlie�lich Handarbeit | 22 |31,7 | 8,2 |65,5 |76,7 | 100:117,1 6. Montierwerkst�tten -- Vorwiegend | | | | | | Handarbeit | 20 |36,9 |11,6 |66,6 |78,5 | 100:117,9 7. Dreherei und Fr�serei -- | | | | | | Ausschlie�lich Maschinenarbeit | 23 |35,2 |11,1 |57,6 |68,0 | 100:118,1 8. Polierer und Lackierer -- Nur | | | | | | Handarbeit | 17 |34,7 |11,2 |53,8 |63,3 | 100:117,7 9. Graveure -- Nur Handarbeit | 5 |27,2 | 6,8 |56,1 |66,9 | 100:119,3 10. Gie�er (Former) -- Nur Handarbeit | 6 |36,2 | 9,7 |56,4 |64,8 | 100:114,9 11. Tischler -- zum Teil Hand-, | | | | | | zum Teil Maschinenarbeit | 15 |35,2 |10,5 |52,3 |62,9 | 100:120,3 12. Buchbinder(Etuisarbeiter) -- | | | | | | Vorwiegend Handarbeit | 6 |30,4 | 6,4 |55,7 |62,8 | 100:112,7 -----------+-----+-----+-----+-----+-----+----------- | | | | | | Zusammen | 233 |31,6 | 9,6 |61,9 |71,9 | 100:116,2 | | | | | | II. Vergleichung _des Kraftverbrauchs der s�mtlichen Arbeitsmaschinen im Betrieb in den_ letzten vier _Arbeitswochen des Neunstundentags und den_ ersten vier _Arbeitswochen des Achtstundentags_. Zusammen 650 Werkzeugmaschinen: gr��ere und kleinere Drehb�nke, Fr�smaschinen, Schleif- und Poliermaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen etc., beil�ufig zur H�lfte von Lohnarbeitern, zur H�lfte von Akkordarbeitern benutzt. Der Stromverbrauch jeder Lohnwoche -- Donnerstag bis Mittwoch -- ist ermittelt durch _st�ndlich_ wiederholte Ablesungen am Schaltbrett. Der Stromverbrauch f�r _Leergang_ -- s�mtliche Motoren, Transmissionen, Riemenscheiben etc. _laufend_, s�mtliche Arbeitsmaschinen _ausger�ckt_ -- betrug zur betreffenden Zeit 26,0 Kilowatt. Spalten�berschriften: A - Gesamtverbrauch (Kilowattstunden) B - Gesamtverbrauch pro Stunde (Kilowatt) C - Nutzeffekt nach Abzug des Leergangs (Kilowatt) D - Verh�ltnis des Nutzeffekts ------------------------------------+-------+-------+-------+----------- Lohnwoche | A | B | C | D ------------------------------------+-------+-------+-------+----------- | | | | Neunstundentag | | | | | | | | 1. M�rz-7. M�rz (53,5 Stdn.) | 2621 | 49,0 | | 8. M�rz-14. M�rz (53,5 Stdn.) | 2617 | 48,9 | | 15. M�rz-21. M�rz (53,5 Stdn.) | 2681 | 50,1 | | 22. M�rz-28. M�rz (53,5 Stdn.) | 2603 | 48,6 | | ------------------------------------+-------+-------+-------+----------- Im Durchschnitt von 24 Arbeitstagen | | 49,2 | 23,2 | | | | | ------------------------------------+-------+-------+-------+----------- | | | | Achtstundentag | | | | | | | | 29. M�rz-4. April (47,5 Stdn.) | 2552 | 53,7 | 27,7 | 100:119,5 5. April-11. April (47,5 Stdn.) | 2397 | 50,5 | 24,5 | 100:105,5 12. April-18. April (Osterwoche) | _vakat_ 19. April-25. April (48 Stdn.) | 2475 | 51,6 | 25,6 | 100:110,2 26. April-2. Mai, exkl. 1. Mai | | | | (40 Stdn.) | 2086 | 52,2 | 26,2 | 100:112,9 ------------------------------------+-------+-------+-------+----------- Im Durchschnitt von 23 Arbeitstagen | | 52,0 | 26,0 | 100:112,0 | | | | Anhang 2. Bedingungsgleichung f�r das physiologische Gleichgewicht der industriellen Arbeitsleistung: t�glicher Kr�fte-Verbrauch (Erm�dung) = t�glicher Kr�fte-Ersatz (Erholung). V = E 1. V setzt sich additiv zusammen aus _drei_ Teilen: =a=) einem Teil, der f�r je eine bestimmte Person lediglich der Gr��e des t�glichen _Arbeits-Produktes_ (P) proportional ist, aber unabh�ngig von dem Tempo der Arbeit, also unabh�ngig von der zur Herstellung von P verwandten Zeit; =b=) einem Teil, der gleichfalls dem Arbeitsprodukt proportional ist, aber au�erdem abh�ngt von der _Geschwindigkeit_ der Arbeitsleistung und mit deren Beschleunigung (d. h. mit Verk�rzung der auf die Herstellung von P verwandten Zeit) im allgemeinen _w�chst_ (Kraftverbrauch f�r Geschwindigkeits-Widerstand); =c=) einem dritten Teil, der, unabh�ngig von den beiden ersten Teilen, lediglich der t�glichen Arbeitszeit (a) proportional ist -- entsprechend dem Kraftverbrauch f�r �Leergang� bei Maschinen. -- Also: V = alpha P + beta P � f(1/a) + gamma � a Hierin bezeichnen: =a= die t�gliche Arbeitszeit in _Stunden_; alpha, beta, gamma numerische Koeffizienten, die f�r eine bestimmte Art der Arbeit und f�r eine bestimmte Person je konstant sind; =f= (.) eine Funktion, die mit wachsendem Argument (d. h. mit abnehmenden =a=) _w�chst_. 2. E h�ngt ab von der Energie der Lebensfunktionen (Intensit�t i des Stoffwechsels), die von Person zu Person je nach Lebensalter, R�stigkeit, Ern�hrungszustand etc. verschieden ist, und au�erdem von der Dauer der _t�glichen Ruhezeit_, die, in Stunden, 24 - =a= betr�gt: E = i � phi(24 - a) wo \phi (.) eine Funktion bezeichnet, die mit wachsendem Argument jedenfalls _w�chst_. Hiernach wird die physiologische Bilanzgleichung zwischen Arbeitsprodukt und Dauer der t�glichen Arbeitszeit: alpha P + beta P � f(1/a) + gamma � a = i � phi(24 - a) F�r jede bestimmte Person und jede bestimmte Art der Arbeit wird also das t�gliche Arbeitsprodukt bei einer bestimmten Dauer der t�glichen Arbeitszeit ein _Maximum_, und _Verk�rzung der Arbeitszeit_ mu� so lange noch _Erh�hung der Tagesleistung_ zur Folge haben, als der Gewinn f�r den t�glichen Kr�fteersatz aus der verl�ngerten Ruhezeit und die Ersparnis an Kraftverbrauch f�r �Leergang� zusammen noch _gr��er_ sind als der Kraftverbrauch f�r Beschleunigung des Arbeitstempos. Fu�noten: [Fu�note 35: [Dies Stenogramm ist von E. ABBE selbst einer -- allerdings fl�chtigen -- Durchsicht unterzogen. Cz.]] [Fu�note 36: [JOHN RAE, Der Achtstunden-Arbeitstag. Weimar, E. Felber, 1897.]] [Fu�note 37: [Abgedruckt am Schlu� des zweiten Vortrags.]] [Fu�note 38: [Ebenfalls am Schlu� des zweiten Vortrags abgedruckt.]] [Fu�note 39: [Sp�ter hat E. ABBE die betreffenden Ziffern genauer, nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung, diskutiert und das ganz seiner fr�heren Annnahme entsprechende Ergebnis in engerem Freundeskreis vorgetragen.]] [Fu�note 40: [n�mlich, infolge der inzwischen eingetretenen Gesamtsteigerung des Stromverbrauchs, die bis an die Grenze der Leistungsf�higkeit der damaligen Maschine ging]] [Fu�note 41: [S. 2. Anhang �Bedingungsgleichung usw�.]] [Fu�note 42: ABBE selbst ma� fast 2 m, war aber sehr hager.] [Fu�note 43: Maximum 53, Minimum 22 Jahre.] [Fu�note 44: Maximum 33, Minimum 4 Jahre.] VIII. �ber die Aufgaben des Arbeiterausschusses. Vortrag, gehalten in der Sitzung des Arbeiterausschusses der Firma Carl Zeiss am 27. Januar 1902. Nach einem vom Vortragenden durchgesehenen Stenogramm (bereits 1903 bei _Vopelius_ in _Jena_ als Manuskript gedruckt nach einer nicht vom Vortragenden durchgesehenen Kopie des Stenogramms). M. H.! Ich begr��e den neugew�hlten Arbeiterausschu�, ich begr��e die alten Mitglieder, die wir zum Teil seit Jahren hier zu sehen gewohnt sind, wie auch diejenigen, die zum ersten Male sich hier eingefunden haben, und spreche den Wunsch aus, da� auch in diesem Jahre, wie fr�her, unsere Verhandlungen der Arbeiterschaft und dem Betriebe zum Vorteil gereichen m�gen. Ich bitte Sie nun, mir zu erlauben, bevor Sie zur Tagesordnung �bergehen, einen allgemeinen �berblick �ber die Einrichtung, die wir unter dem Namen Arbeiterausschu� haben, zu geben und dabei die Auffassung darzulegen, die meine Kollegen und ich dar�ber auf Grund der Erfahrungen w�hrend des letzten f�nfj�hrigen Zeitraumes gewonnen haben, und Ihnen zu sagen, wie nach unserer Meinung im weiteren Verlauf der n�chsten Jahre die Angelegenheiten, die der Arbeiterausschu� zu behandeln hat, gef�hrt werden sollten. Der Anla� dazu ist zun�chst in dem Umstande gegeben, da� f�nf Jahre verflossen sind, seit die Einrichtung des st�ndigen Arbeiterausschusses in unserem Betriebe besteht. Ein f�nfj�hriger Zeitraum bei einer neuen Einrichtung bietet immer Anla� zu einem R�ckblick auf das, was man in diesen f�nf Jahren an Erfahrungen gewonnen hat, und zu einer Zusammenfassung dessen, was man auf diese Erfahrungen hin f�r die Zukunft empfehlen zu sollen glaubt. Es kommt ferner noch ein besonderer Umstand hinzu, n�mlich der, da� gerade in letzter Zeit die Einrichtung des Arbeiterausschusses, wie sie bei uns besteht, mehrfach Gegenstand �ffentlicher Kritik gewesen ist. Einmal geschah dies in einer Versammlung, die vom Arbeitersekretariat im Laufe des letzten Sommers einberufen worden war, wo unter den Gegenst�nden der Verhandlungen ein Vortrag �ber Arbeiteraussch�sse angesetzt war, und ein zweites Mal in einer Versammlung einer hiesigen Gewerkschaft und zwar ebenfalls im Anschlu� an einen Vortrag �ber Arbeiteraussch�sse. Diese Kritik ist meist abf�llig gewesen, in manchen Punkten unserer Auffassung nicht ganz entsprechend, hat uns aber auch manche n�tzliche Winke gegeben. In Hinsicht auf diese beiden Umst�nde, da� wir auf eine f�nfj�hrige T�tigkeit zur�ckblicken und da� au�erdem auch von anderer Seite �u�erungen hinzugekommen sind, die eine gewisse Ber�cksichtigung in Anspruch nehmen k�nnen, m�chte ich nun einmal ganz allgemein die Frage besprechen: Welche Aufgaben und Zwecke kann eine solche Einrichtung vern�nftigerweise unter den gegebenen Verh�ltnissen erf�llen und welche nicht? und danach dann weiter fragen: Was ist das Resultat eines R�ckblickes auf die letzten f�nf Jahre und welches sind die Direktiven f�r die Zukunft, die wir daraus entnehmen? Ich beginne damit, in Erinnerung zu bringen, da� die Grundlage, auf welcher der Arbeiterausschu� beruht, gegeben ist in einer Bestimmung des Titels V des Stiftungsstatutes, die im allgemeinen nicht vorschreibt, da� ein solcher st�ndiger Ausschu� bestehen _m�sse_, die aber besagt, da�, _wenn_ einem Ausschu� allgemeinere Befugnisse zustehen sollen, er bestimmten Anforderungen entsprechen m�sse -- da� er n�mlich aus mindestens 12 Mitgliedern bestehen m�sse, da� er jedes Jahr einer vollst�ndigen Erneuerung durch direkte geheime Wahl unterliege seitens s�mtlicher �ber 18 Jahre alter Betriebsangeh�riger und da� das passive Wahlrecht beschr�nkt sein m�sse auf die vollj�hrigen, seit mindestens einem Jahre im Betriebe t�tigen, im gew�hnlichen Lohnverh�ltnis stehenden Arbeiter. Ferner m�sse der Ausschu� befugt sein, auch ohne Einberufung durch die Gesch�ftsleitung zusammenzutreten, und das Recht haben, in allen Angelegenheiten des Betriebes auf seinen Antrag von der Gesch�ftsleitung _geh�rt_ zu werden. Um den Animus zu kennzeichnen, in dem diese Bestimmungen gegeben worden sind, will ich den Herren vorlesen, was ich vor 6 Jahren in den Motiven zum Statut �ber diesen Punkt niedergeschrieben habe; es bezieht sich das auf den jetzigen � 64 des Statuts: �Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anla� gewesen, Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Gesch�ftsleitung zustehen, _st�ndig_ auf eine besondere Zwischeninstanz zu �bertragen; man hat nur in einigen F�llen behufs Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses ad hoc herbeigef�hrt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, �ber kurz oder lang auch hier eine st�ndige Zwischeninstanz Bed�rfnis wird, so soll diese eine _wirkliche_ Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen St�cken so konstituiert sein, da� sie das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben mu�, eine Vertretung _ihrer_ Interessen zu sein -- damit die Gesch�ftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu sein.� Ich berufe mich darauf gegen�ber der Generalisation, die in Hinsicht auf Arbeiteraussch�sse gemacht worden ist, wie sie vielfach bestehen, von denen man sagt, sie seien wesentlich �dekorativer� Art. Ich sage, wenn das anderw�rts wahr ist, so habe _ich_ das Recht in Anspruch zu nehmen, zu sagen: �_mit Ausnahme des Arbeiterausschusses der Firma Carl Zeiss_.� Da� wir einen derartigen Zweck nicht verfolgen, sehen Sie genau aus der Art und Weise, wie wir es mit dem Arbeiterausschu� halten. Wenn jemand dekorativ, um die sozialen Kl�fte mit Rosen zu �berdecken, einen Arbeiterausschu� einrichtet, dann hat er nicht die Beflissenheit, eine selbst�ndige, von dem Einflu� des Unternehmers unabh�ngige Vertretung zu schaffen, dann bem�ht er sich nicht daf�r zu sorgen, da� ja nicht bei der Auswahl der Personen der Unternehmer dahinter stecken kann und da� nicht die Betriebsbeamten eine Rolle dabei spielen; er gibt dem Ausschu� vor allen Dingen nicht das Vorrecht, da� er unabh�ngig und ohne Mitwirkung des Unternehmers zusammentreten k�nne und in allen Angelegenheiten geh�rt werden m�sse. Das will ich nur gegen die Meinung sagen, da� _alle_ Arbeiteraussch�sse dekorativer Art sein m��ten; der hiesige ist es _nicht_. Wie gering oder wie hoch man im �brigen seinen Wert anschlagen mag, Dekoration ist er _nicht_. Richtig ist, da� der Arbeiterausschu� geringe Befugnisse hat; er hat im wesentlichen nur die Befugnis, in allen Angelegenheiten �_geh�rt_� zu werden, eine _beratende_ Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Arbeiterschaft ber�hren. Es ist sehr wenig, wenn man sagt �beratend�, dabei ist aber zu unterscheiden, ob jemand seinen Rat zu geben das Recht hat, nur wenn er _gefragt_ wird oder auch, wenn er _nicht_ gefragt wird -- unser Arbeiterausschu� hat das Recht zu raten, auch wenn er _nicht_ gefragt wird. Das ist das erste. Zweitens: Das Recht, geh�rt zu werden, scheint zun�chst nicht viel zu besagen; es besagt noch nicht einmal, da� der, der etwas anh�rt, es dann auch _tun_ m�sse. Nun ist es aber in Deutschland nur der Bundesrat, der dem Reichstag gegen�ber so verf�hrt, da� er dem, der das Recht hat, geh�rt zu werden, keine Antwort gibt; bei jedem andern wird man das als grob und unpassend ansehen. Da Sie nun immer annehmen d�rfen, da� diese Bestimmungen des Statuts niedergeschrieben und getroffen sind unter der Voraussetzung, da� es sich um den Verkehr zwischen anst�ndigen Leuten handelt, so k�nnen Sie die Sicherheit haben, da� damit ausgedr�ckt werden soll, da� die Gesch�ftsleitung nicht nur alles, was der Ausschu� vorbringt, _anh�ren_, sondern auch immer eine _Antwort geben_ wird, die anst�ndigerweise auch immer mit _Gr�nden_ versehen sein mu�. Ich glaube, bei n�herem Zusehen werden Sie finden, da� das Recht, geh�rt zu werden, schon ein gewisses wertvolles Recht ist, _wenn man es richtig zu gebrauchen versteht_. Immerhin bleibt nun die Frage: was f�r Rechte _k�nnte_ denn ein Ausschu� noch haben? Es ist ja wiederholt in der �ffentlichen Diskussion darauf hingewiesen worden, die Rechte seien so unbedeutend, da� es sich �berhaupt nicht lohne, dar�ber zu reden; der Ausschu� k�nne ja in keiner Sache ein entscheidendes Wort sprechen, er sei immer nur darauf angewiesen, mit der Gesch�ftsleitung zu _verhandeln_, und m�sse sich gefallen lassen, da� nur das geschieht, was die Gesch�ftsleitung akzeptiert, und das nicht, was sie nicht akzeptiert. Welche Befugnisse ein solcher Ausschu� unter anderen als den gegenw�rtigen Verh�ltnissen, welche Befugnisse er etwa im �Zukunftsstaate� haben k�nnte, dar�ber k�nnen wir hier nicht diskutieren. Wir m�ssen mit den gegebenen Verh�ltnissen rechnen. Und da sage ich: alle _Befugnisse_, Entscheidungen zu treffen, sind nach zwei Richtungen hin ganz eng begrenzt und m�ssen es bleiben; erstens _in R�cksicht_ auf diejenigen, welche der Ausschu� vertreten soll, _auf die gesamte Arbeiterschaft_. Jedes Recht zu entscheiden, das dem Ausschu� beigelegt wird, bedeutet eine entsprechende Verminderung der Rechte der �brigen, es bedeutet, da� der Arbeiterausschu� in Sachen entscheidet, in denen jeder einzelne dann nicht mehr zu entscheiden hat. Also beispielsweise, wenn wir �bereinkommen w�rden, da� durch Arbeitsvertrag vereinbart werde, da� gewisse Sachen, z. B. kleine Abweichungen von der regelm��igen Arbeitszeit und andere Angelegenheiten, die wir bisher immer durch Abstimmung in der Werkst�tte erledigt haben, in Zukunft durch den Ausschu� entschieden w�rden, so hei�t das: die Rechte der _einzelnen_ schm�lern; der Vertreter hat dann das Recht, nach seinem Daf�rhalten abzustimmen, selbst wenn die von ihm Vertretenen anderer Meinung sind. Nun, ich alter Demokrat werde niemals einer Einrichtung zustimmen, welche die Rechte der Vertretenen beschr�nkte zum Vorteil der Vertreter. F�r mich ist jede parlamentarische Einrichtung immer nur ein Mittel, um �ber das Hindernis hinwegzukommen, mit einer gro�en Mehrheit verhandeln zu m�ssen, also nur ein Mittel zum Zweck. Wenn dem Ausschu� �berhaupt entscheidende Befugnisse beizulegen w�ren, wo es sich um Sachen von gr��erer Bedeutung handelt, w�rde ich also immer sagen: unter dem Vorbehalt des _Referendums_. Es ist das auch bisher geschehen; nachdem die Angelegenheit im Ausschu� gen�gend gekl�rt war, wurde die Abstimmung der Gesamtheit �berlassen. Das ist, sage ich, eine Beschr�nkung in bezug auf die m�glicherweise dem Arbeiterausschu� beizulegenden Befugnisse; eine Beschr�nkung nach der _anderen_ Richtung w�re es, dem Arbeiterausschu� Befugnisse beizulegen, die nach der jetzigen Einrichtung und den bei uns gegebenen Verh�ltnissen die _Gesch�ftsleitung_ bisher gehabt hat. Zur Voraussetzung w�re dabei zu machen, da� dem Arbeiterausschu� auch die _Verantwortung_ �bertragen w�rde; es gebietet dies sachgem�� die R�cksicht auf die Existenz des Betriebes. Wenn im �Zukunftsstaat� etwa die Arbeiteraussch�sse die gro�en Betriebe dirigieren sollten, so w�rde das auch nur dann m�glich sein, wenn sie die Verantwortung haben. Wenn es sich aber _heute_ darum handelt zu fragen, ob wir nicht dem Arbeiterausschu� Rechte einr�umen k�nnten, die bisher die Gesch�ftsleitung gehabt hat, so k�nnen wir vern�nftigerweise nur die _jetzigen_ Verh�ltnisse dabei zugrunde legen, indem wir uns fragen: kann die Gesch�ftsleitung unter den jetzigen Verh�ltnissen vern�nftigerweise die Verantwortung auf den Ausschu� abw�lzen? Ich sage also: Wenn es auch nicht ausgeschlossen ist, da� nach beiden Richtungen hin vielleicht einmal ein Ausschu� au�er den ihm bisher zugestandenen Rechten noch weitere Befugnisse entscheidender Art h�tte, die einerseits die Arbeitsgenossen und andererseits die Gesch�ftsleitung respektieren m��ten, so wird das unter den jetzigen Verh�ltnissen doch immer nur in relativ engbegrenztem Spielraum m�glich sein, und ich betone das nur, damit vern�nftige Leute uns nicht den Vorwurf machen, da� hier unvern�nftige Dinge bestehen oder versucht werden. Nun, das betrifft im allgemeinen die Frage, welche Befugnisse und Rechte sich eine Arbeitervertretung f�r die Zukunft im Anschlu� an die bestehenden allm�hlich erwerben k�nnte -- da� Rechte _geschenkt_ werden sollen, wird �berhaupt niemand verlangen wollen. Nun wende ich mich zu der anderen Frage: was hat denn unser Arbeiterausschu� in den letzten f�nf Jahren geschaffen? Eine Zusammenstellung der verschiedenen Gegenst�nde der Verhandlungen dieser f�nf Jahre ergibt, da� wir einerseits eine gro�e Anzahl von Einzelfragen diskutiert haben, die kaum ein erhebliches Interesse f�r die Gesamtheit haben; wir haben aber auch andererseits eine gro�e Anzahl wichtiger Angelegenheiten unter dem Standpunkt des Interesses der Arbeiterschaft nicht nur diskutiert, sondern auch gef�rdert. Gleich im Jahre 1897 ist der Anfang gemacht worden mit einer wichtigen Sache, die freilich nicht in der zuerst geplanten Weise zur Ausf�hrung gekommen ist, die aber anderen eine Anregung gegeben hat, ich meine die Verhandlungen �ber den _Bau von Arbeiterwohnungen_. Durch die damaligen Diskussionen ist die Anregung zur Gr�ndung der Jenaer Baugenossenschaft gegeben worden, die vielleicht sonst jetzt noch nicht best�nde. Es sind dann au�erdem im Laufe dieser f�nf Jahre wiederholt Besprechungen �ber Verbesserung der Betriebseinrichtungen, _Kantine und Badeanstalten_ gewesen. Wir haben sehr lange diskutiert �ber die _Fortbildung des Arbeitsvertrages_. Der jetzige Arbeitsvertrag tr�gt auf dem Titelblatt den Hinweis auf die drei Stadien, die er durchlaufen hat. Im Jahre 1897 wurde der urspr�ngliche Text festgesetzt, dann ist hinzugekommen Anfang 1900 die R�cksichtnahme auf � 616 des B�rgerlichen Gesetzbuches und endlich ebenfalls im Jahre 1900 die Vereinbarung, die zur Einf�hrung der _achtst�ndigen Arbeitszeit_ gef�hrt hat. Ich hebe diese wichtigeren Punkte, von denen niemand bestreiten wird, da� die Diskussionen im Ausschu� zu Ma�nahmen gef�hrt haben von allgemeinem Interesse, nur hervor, um darauf hinzuweisen, da� es nicht richtig ist, wenn in den �ffentlichen Diskussionen gesagt wurde, es haben die Arbeiteraussch�sse unter den gegenw�rtigen Verh�ltnissen keinen anderen Zweck, als die Funktionierung gro�er Betriebe zu erleichtern. Da� der Ausschu� dies _auch_ tue, ist sehr richtig; denn eine gute Funktionierung hat zur Voraussetzung, da� eine regelm��ige Verst�ndigung zwischen Betriebsunternehmer und Arbeiter m�glich sei, damit etwaige �belst�nde und Beschwerden zur rechten Zeit erledigt werden k�nnen. Insoweit ein Arbeiterausschu� diese Funktion erf�llt, die zwar nicht ausschlie�lich dem Interesse der Arbeiter dient, aber doch wesentlich mit dient -- denn die richtige Funktionierung ist in erster Reihe im Interesse der Arbeiter -- hat er auch schon eine wichtige Rolle. Aber das ist nach unseren Erfahrungen nicht die einzige Funktion. Er soll auch ein Organ sein f�r die _Fortbildung des kollektiven Arbeitsvertrages_, das daf�r sorgt, da� das Rechtsverh�ltnis zwischen Arbeiter und Unternehmer in einer Form geregelt werde, die wie f�r den einen, so auch f�r alle gilt, und da� alles, was mit einzelnen vereinbart wird, zugleich Bedeutung hat f�r alle. Die Fortbildung des Arbeitsvertrages geh�rt auch tats�chlich mit zu den Angelegenheiten, in denen unser Arbeiterausschu� in diesen f�nf Jahren t�tig gewesen ist. Man kann also meiner Meinung nach nicht billigerweise behaupten, da� etwa wegen der geringen Befugnisse, die dem Arbeiterausschusse zustehen, diese Einrichtung nicht dem Interesse der Arbeiter gedient habe. Ich berufe mich darauf, da� die Erfahrung zeigt, da� eine gro�e Zahl von Angelegenheiten gef�rdert worden ist, von denen man sagen kann, da� sie �berhaupt nicht oder nur viel sp�ter gef�rdert worden w�ren ohne diese Einrichtung. Man k�nnte nun zwar sagen, da� das, was durch diese Einrichtung erreicht worden ist, m�glicherweise auch ohne sie erreicht werden konnte. Aber das ist nicht richtig. Es bleibt vielmehr dabei bestehen: wenn diese Einrichtung nicht dagewesen w�re, so w�re es nicht erreicht worden, weil dann das Organ gefehlt h�tte, welches zur rechten Zeit die Initiative ergreift. Ich betone dies angesichts des Standpunktes, da�, weil ja der Arbeiterausschu� nicht entscheidend, sondern nur beratend mitwirke, es sich nicht lohne, sich �berhaupt daran zu beteiligen. Wer aber immer noch auf diesem Standpunkt beharrt, unter dem ganz sicher unvermeidlichen Zugest�ndnis, da� der Arbeiterausschu� gen�tzt habe in diesen f�nf Jahren, trotz der beschr�nkten Rechte, der ist in meinen Augen ein Beispiel f�r die Denkungsart jenes bekannten Jungen, der da sagte: �Es geschieht meinem Vater schon ganz recht, wenn ich die Pfoten erfriere -- warum hat er mir keine Handschuhe gekauft.� * * * * * Nun weiter: was _k�nnen_ wir aus unseren Erfahrungen der zur�ckliegenden f�nf Jahre und aus der Kritik, die gegen uns ge�bt worden ist, f�r die Zukunft _lernen_? Wir k�nnen mancherlei lernen �ber die Art und Weise, wie wir in der n�chsten Zeit versuchen k�nnen, die Einrichtung noch wirksamer zu machen, als sie bisher gewesen ist. Ich will die Hauptsachen, die unter diesem Gesichtspunkt von seiten der Gesch�ftsleitung in Anregung gebracht werden sollen, erw�hnen, unter dem Vorbemerken, da� es freisteht, da� auch von Ihrer Seite Anregungen kommen -- und dazu sind in erster Linie diejenigen verpflichtet, die da sagen, die jetzige Einrichtung n�tze ja nichts. Ich will zun�chst zwei Hauptpunkte markieren, in denen wir vollkommen mit den Ansstellungen der Kritik �bereinstimmen. Es ist erstens die Frage, ob die jetzige _Zusammensetzung des Ausschusses_, die nach dem bisher gehandhabten Wahlmodus zu einer Ziffer von 66 Mitgliedern gef�hrt hat, wirklich zweckm��ig ist oder ob nicht ein _wesentlich kleinerer Ausschu�_ die Funktionen besser, leichter und einfacher wahrnehmen w�rde. Das ist aus dem Kreis der Arbeiter im vorigen Sommer auch �ffentlich ge�u�ert worden, und es ist auch unser Gedanke schon seit l�ngerer Zeit gewesen. Der Umstand, da� fast jeder Arbeitsraum seinen Vertreter hat, hat allm�hlich zu einer Mitgliederzahl gef�hrt -- im ersten Jahr waren es nur 32, jetzt sind es 66 -- die alle Aktionen sehr schwerf�llig macht. Ein Arbeiterausschu�, der aus vielen Vertretern besteht, wird gel�hmt eben durch die gro�e Zahl seiner Mitglieder. Namentlich zeigt sich das bei den Verhandlungen �ber unbedeutende Dinge; denn wenn viele Leute �ber eine Kleinigkeit zu reden haben, wird die Verhandlung immer sehr breit, weil ein jeder etwas sagen will und ein jeder eine andere Meinung dar�ber hat. Dreht es sich dagegen um eine wichtige Sache, so sind in der Regel nur zwei grunds�tzlich verschiedene Meinungen vorhanden, und die Verhandlung geht dann viel schneller. Ich habe mich gewundert, da� man noch nicht von seiten der Arbeiterschaft an den Ausschu� herangetreten ist mit der Aufforderung, er solle doch den Antrag an die Gesch�ftsleitung stellen, da� der Ausschu� in Zukunft anders zusammengesetzt werde. Da es bis jetzt nicht geschehen war, hatten wir zun�chst keine Veranlassung, die Sache unsererseits als dringlich anzusehen; wir wollten es darauf ankommen lassen. Aber ich m�chte Ihnen nun in erster Reihe empfehlen, in Erw�gungen dar�ber einzutreten, ob Sie nicht Ihren ersten Antrag dahin stellen sollen, den Ausschu� neu zu w�hlen, mit geringerer Personenzahl, unter Verzichtleistung auf die bisherige �bung, einen Vertreter f�r fast jeden Arbeitsraum zu haben. Wir w�rden jede kleinere Ziffer von nicht unter 15 akzeptieren, wenn dabei vorgesehen ist, da� die verschiedenen Interessengruppen unseres Betriebes eine angemessene Vertretung finden. Wenn also ein Wahlmodus getroffen w�rde, etwa wie bei dem Krankenkassenvorstande, wobei der gro�e Betrieb nach seinen Hauptbetriebsabteilungen w�hlt, so da� jede Abteilung 1 oder 2 Vertreter stellt, so w�rde dadurch erreicht sein, da� die verschiedenen Gruppen im Arbeiterausschu� vertreten sind. Auch w�rde auf diese Weise die Lokalfrage wesentlich erleichtert. Das ist das erste, was ich Ihnen seitens der Gesch�ftsleitung zu erw�gen anheimgebe. Das zweite, auf das ich Sie aufmerksam machen m�chte -- und das stimmt ebenfalls mit den �ffentlichen Einw�nden �berein -- geht nach einer Richtung, in der, wie ich glaube, wir auch versuchen k�nnen, die Einrichtung wirksamer zu machen. Sie haben n�mlich bisher von einem wertvollen Rechte, das durch statutarische Bestimmung festgesetzt ist, gar keinen Gebrauch gemacht, n�mlich: _zusammenzutreten ohne Einberufung durch die Gesch�ftsleitung_. Es hat noch nie in den f�nf Jahren eine Versammlung stattgefunden, ohne da� die Gesch�ftsleitung ausdr�cklich hinzugezogen worden w�re. Nach Bestimmung von � 64 des Statuts sind Sie befugt, zusammenzutreten �auch ohne Einberufung� und das hei�t: ohne Mitwirkung der Gesch�ftsleitung. Von diesem Rechte ist noch niemals Gebrauch gemacht worden. Ich glaube nun, es w�rde durch die Zusammenberufung, ohne da� die Gesch�ftsleitung zur Teilnahme aufgefordert wird, namentlich bei einer kleineren Versammlung die M�glichkeit gegeben sein, viele Angelegenheiten -- und namentlich solche, die eine freiere Aussprache -- bedingen viel besser vorzubereiten, als es bisher m�glich gewesen ist, ehe sie zu einer Diskussion mit der Gesch�ftsleitung kommen. Ich stelle Ihnen also anheim, in Erw�gung zu ziehen, ob Sie nicht Angelegenheiten, die Sie mit der Gesch�ftsleitung diskutieren wollen, besser vorher erst selbst unter sich beraten, damit Ihre Ansichten sich kl�ren und damit das, was der Arbeiterausschu� vortr�gt, auf Grund der besseren Kl�rung auch ein besseres Ansehen beanspruchen kann. Sie haben dabei ja nat�rlich vollkommene Freiheit, wie Sie die Sache handhaben wollen, auf Einberufung des Vorsitzenden oder auf Antrag der Mitglieder in einem beliebigen Lokal -- selbstverst�ndlich steht Ihnen ein solches hier immer zur Verf�gung -- zusammenzukommen und dann von Ihrem Standpunkt und in Ihrem Interesse zu verhandeln, bis Sie an die Gesch�ftsleitung herantreten. Das dritte, was wir Ihnen in bezug auf Verbesserungen vorschlagen m�chten, betrifft die _Beschr�nkung der Diskussionen_ zwischen dem Arbeiterausschu� und der Gesch�ftsleitung auf solche Angelegenheiten, die wirklich _die Arbeiterschaft im allgemeinen_ interessieren und die nicht nur f�r einzelne Personen oder einzelne Abteilungen von Interesse sind, sondern wenigstens f�r einen gr��eren Teil des Betriebes. Wir haben zwar auch fr�her schon immer darauf hingewiesen, da� ja doch der richtige Gegenstand der Verhandlungen darin gegeben sei, da� man Dinge zur Sprache bringe, die mit den einzelnen nicht besprochen werden k�nnen und die �ber das Einzelinteresse hinausgehen. Es trifft uns aber der Vorwurf, da� wir viel zu oft uns auf Beschwerden eingelassen haben, die nur einzelne Personen oder einzelne Abteilungen ber�hrten und bei denen die Unterlagen nicht vorher festgestellt waren. Wir haben dabei oft leider das norddeutsche Sprichwort vergessen: �eines Mannes Rede ist keines Mannes Rede, man mu� sie h�ren alle beede� -- da sind wir manchmal b�se reingefallen. Wenn wir Vorhaltungen machten, erfuhren wir oft, entweder da� sich die Tatsachen gar nicht so verhielten, wie sie uns vorgebracht waren, oder da� noch andere Tatsachen mit zu ber�cksichtigen waren. Auf diese Weise sind wir wiederholt in eine schiefe Lage gekommen, und es geschah uns recht. Wir waren unvorsichtig gewesen und hatten uns angesichts einer solchen Angelegenheit auf Zusagen festgenagelt, aber am folgenden Tage, wo wir es mit dem Werkmeister zu tun hatten, wurde die Stellungnahme eine andere. Wir wollen es also in Zukunft zur festen Regel machen: Alle Angelegenheiten kann der Arbeiterausschu� zum Gegenstande seiner Er�rterungen machen und in allen Angelegenheiten kann er geh�rt werden -- letzteres aber erst dann, wenn es eine Sache geworden ist, welche f�r die Arbeiterschaft im allgemeinen Interesse hat. Handelt es sich um die Interessen einzelner oder einzelner Abteilungen, so ist _zun�chst_ zu versuchen, die Sache auf dem gew�hnlichen Instanzenweg durch den direkten Verkehr zu erledigen, und erst dann, wenn die Art der Erledigung noch etwas �brig l��t, woran die Arbeiterschaft Ansto� nehmen kann, mag der _Ausschu�_ die Angelegenheit vor die Gesch�ftsleitung bringen. Wir werden in dieser Richtung ganz streng verfahren. Damit wird auch von selbst abgeschafft werden, was sich recht unerfreulicherweise herausgebildet hat, da� einige einen gewissen Sport darin suchen, sich hier an den Werkmeistern zu reiben, und da� wir dann solche Sachen, die kurzer Hand h�tten erledigt werden k�nnen, hier breit treten. Ich berufe mich darauf, da� auch �ffentlich darauf aufmerksam gemacht worden ist, da� hier Dinge verhandelt wurden, die ebensogut zwischen den einzelnen und der Gesch�ftsleitung und in den einzelnen Abteilungen verhandelt werden konnten. Dies sind die Punkte, auf die ich hier hinweisen wollte, um zu zeigen, wie wir aus den bisherigen Erfahrungen und der Kritik n�tzliche Winke f�r die Zukunft entnehmen k�nnen. * * * * * Ich bin damit in der Hauptsache zu Ende und will nur noch ein paar Worte hinzuf�gen in bezug auf die _Redewendungen_, mit denen die Kritik �ber unsere Einrichtung verbr�mt worden ist, weil diese Redewendungen einiges Aufsehen erregt haben. Es ist, glaube ich, die _Dorfzeitung_ gewesen, die der Katze die Schelle angeh�ngt hat. Zum gr��ten Gaudium aller Scharfmacher in Deutschland verbreitete sie das Ger�cht, die Firma Carl Zeiss sei mit ihrer Arbeiterschaft aufs sch�rfste verkracht. Ich habe einen Schreibebrief erhalten von einem bekannten Scharfmacher, der offenbar sein Vergn�gen daran hatte, zu h�ren, da� wir verkracht seien. Nun, wir haben das mit dem gr��ten Humor angesehen. Ich mu� Ihnen aber sagen, da� auch in unseren Arbeiterkreisen solche Scharfmacher sind. Es gibt eine Anzahl Leute, die alles behandeln unter dem Stichwort des �Klassenkampfes� und die meinen, sie k�nnten dem Arbeiterinteresse nur gerecht werden, indem sie immer die Streitaxt in die H�he halten. Ich sage nur, das m�gen sehr t�chtige und ehrenwerte Leute sein, Kampfnaturen, denen es Vergn�gen macht, wenn sie die Streitaxt schwingen k�nnen; es k�nnen sehr anst�ndige Leute sein und an manchen Orten in Deutschland sehr am Platze -- _bei uns aber haben sie ihren Beruf verfehlt, weil hier gar kein Unternehmer da ist_, der unter dem Zeichen des Klassenkampfes sich bek�mpfen lie�e. Meine Kollegen und ich m�ssen uns an das halten, was gegeben ist, wir k�nnen unsere Einrichtungen nicht auf die Anforderungen des Zukunftsstaates zuschneiden. Aber innerhalb der uns gegebenen Grenzen bem�hen wir uns redlich, die Interessen unserer Mitarbeiter zu f�rdern. Es mag Interessenstreitigkeiten geben, weil die Arbeiter in gewissen Punkten entgegengesetzter Meinung sind und manche Sonderinteressen haben, und ich bin gewi� der letzte, der meinte, es sei alles Harmonie; _aber innerhalb unseres Betriebes gibt es keinen �Klassenkampf�_ -- der geh�rt in die politische Arena, in den Reichstag. _Bei uns gibt es nur ein Zusammenarbeiten auf dem Boden der friedlichen Interessenausgleichung._ Wer das verkennt und hier auch meint, er k�nne Arbeiterinteressen nur in der Positur des Kampfhahnes vertreten, der hat seinen Beruf verfehlt. Der Kampfhahn, dem nicht ein anderer in derselben Positur gegen�bersteht, ist eine l�cherliche Figur, und das Kikeriki, dem nicht ein anderes Kikeriki entgegent�nt, ist ein komisches Ger�usch! Indem ich mich dahin ausspreche, da� wir gegen�ber solchen Anfechtungen unempfindlich sein werden, gebe ich Ihnen nochmals die Versicherung, da� wir auf dem Boden der gegebenen Verh�ltnisse bestrebt sind, die Interessen des Arbeiterstandes zu f�rdern und da� wir die, die nicht auf diesem Boden mit uns diskutieren wollen, nicht ernsthaft nehmen. Ich berufe mich darauf, da� alle Fortschritte auf sozialem Gebiete nicht geschehen sind unter der Parole �Arbeiter gegen Unternehmer�, sondern unter der anderen Parole �fortgeschrittene Arbeiter und fortgeschrittene Unternehmer gegen r�ckst�ndige Arbeiter und r�ckst�ndige Unternehmer�. Und das ist die Parole, unter der ich Sie bitte, da� Sie die Arbeit in diesem Kreise mit uns wieder aufnehmen wollen. IX. Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena. [Nachstehend ist das Stiftungs-Statut in dem Wortlaut wiedergegeben, den es verm�ge der gem�� � 117 vorgenommenen Neuredaktion k�rzlich erhalten hat. In dieser Gestalt ist es unter dem 5. Dezember 1905 vom Gro�h. S. Staatsministerium Departement des Innern genehmigt und alsbald ver�ffentlicht worden und am 1. Januar 1906 in Kraft getreten.[45] Es d�rfte jedoch manche Leser interessieren, auch den urspr�nglichen, noch ganz von E. ABBE selbst herr�hrenden bezw. angenommenen Text, ausgegeben im August 1896, kennen zu lernen und daraus zugleich Art und Umfang der Ab�nderungen und Erg�nzungen zu ersehen. Zu diesem Zwecke sind -- unter Fortlassung von wenigen ganz unbedeutenden und rein redaktionellen Ab�nderungen -- in dem nachfolgenden Abdruck a) alle in dem =urspr�nglichen Text vom August 1896 nicht enthaltenen= Worte bezw. S�tze =kursiv= gedruckt, m�gen sie =neu hinzugef�gt= oder =an die Stelle= von anderen =getreten= sein, b) diejenigen Worte bezw. S�tze des alten Statuts, welche in der _neuen Ausgabe weggefallen_ oder durch andere _ersetzt_ sind, an den zugeh�rigen Stellen in _Anmerkungen_ wiedergegeben. _Die Marginalien sind Zusatz des Herausgebers._] [Dem Text der Erstausgabe des Statuts gingen die folgenden beiden Erkl�rungen voraus.] In Erf�llung fr�herer Zusagen gebe ich vor Ablauf des 50. Jahres seit dem Bestehen der Optischen Werkst�tte den Beamten und der Arbeiterschaft dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs endg�ltiger Ordnung der Verfassung beider Firmen, sowie behufs Regelung des Wirkungskreises der CARL ZEISS-Stiftung �berhaupt, getroffen worden sind -- indem ich s�mtlichen Betriebsangeh�rigen das nunmehr festgestellte und landesherrlich best�tigte Statut der Carl Zeiss-Stiftung hiermit �berreiche. Die Angeh�rigen der Optischen Werkst�tte im besondern bitte ich, dieses Statut und die darin ihnen gebotenen Garantien f�r dauernde Geltung derjenigen Grunds�tze, die in der Leitung und Verwaltung der Firma bisher bet�tigt worden sind, als die Festgabe ansehen zu wollen, welche ich als fr�herer Mitinhaber der Firma zum Eintritt derselben in das zweite halbe Jahrhundert ihrer T�tigkeit der Gesamtheit meiner Mitarbeiter darbringe. Ich w�nsche und hoffe hierbei, da� die Optische Werkst�tte und das Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut beide Unternehmungen stellt, weiterhin bl�hen und gedeihen m�gen -- zum Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie! _Jena_, den 26. August 1896. Dr. Ernst Abbe. * * * * * Nachdem die durch Urkunde vom 19. Mai 1889 begr�ndete, unterm 21. Mai 1889 landesherrlich best�tigte und mit dem Recht der juristischen Person bekleidete �Carl Zeiss-Stiftung zu Jena� am 1. Juli 1891 auf Grund vertragsm��iger Vereinbarungen mit dem Stifter und den damaligen Mitinhabern der Firma Carl Zeiss und der Firma Schott & Gen. in Jena alleiniger Inhaber der �Optischen Werkst�tte� daselbst und Mitinhaber des dortigen �Glaswerks f�r wissenschaftliche und technische Zwecke� geworden, ist behufs endg�ltiger Regelung des seitdem erweiterten Aufgaben- und Wirkungskreises der genannten Stiftung das nachstehende Statut der Carl Zeiss-Stiftung durch den Stifter errichtet worden. Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Best�tigung vom 1. Oktober 1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und diese insoweit au�er Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem Statut ausdr�cklich als in Geltung verbleibend erkl�rt ist. Titel I. Konstituierende Bestimmungen. � 1. _Zwecke der Stiftung._ [Sidenote: Zwecke der Stiftung.] Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind: A. [Sidenote: A. im Rahmen der Stiftungsbetriebe.] 1. Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die Optische Werkst�tte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in Jena eingeb�rgert worden sind, durch Fortf�hrung dieser Gewerbsanstalten unter unpers�nlichem Besitztitel; im besondern: 2. Dauernde F�rsorge f�r die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie f�r Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation -- als der Nahrungsquelle eines zahlreichen Personenkreises und als eines n�tzlichen Gliedes im Dienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen; 3. Erf�llung gr��erer sozialer Pflichten, als pers�nliche Inhaber dauernd gew�hrleisten w�rden, gegen�ber der Gesamtheit der in ihnen t�tigen Mitarbeiter, behufs Verbesserung ihrer pers�nlichen und wirtschaftlichen Rechtslage. B. [Sidenote: B. au�erhalb der Stiftungsbetriebe.] 1. F�rderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe wie au�erhalb desselben; 2. Bet�tigung in gemeinn�tzigen Einrichtungen und Ma�nahmen zugunsten der arbeitenden Bev�lkerung Jenas und seiner n�chsten Umgebung; 3. F�rderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre. Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschlie�lich verm�ge statutengem��er Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb dieser zu erf�llen. Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem Nutznie�er der Ertr�gnisse, welche ihre Unternehmungen �brig lassen m�gen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen gen�gt ist. � 2. _Name._ [Sidenote: Name.] Die Stiftung soll f�r alle Zeit den Namen �_Carl Zeiss-Stiftung_� f�hren zu Ehren des Mannes, der zu obengenannten Unternehmungen den ersten Grund gelegt hat und zur dauernden Erinnerung an sein eigenartiges Verdienst: geordnetes Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besondern Arbeitsfeld zielbewu�t angebahnt zu haben. � 3. _Domizil._ [Sidenote: Sitz.] Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena. _Organe der Stiftung._ � 4. [Sidenote: Organe der Stiftung.] F�r die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Verm�gens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere �_Stiftungsverwaltung_� bestehen. F�r die Leitung der industriellen T�tigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Gesch�ftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein: die �_Vorst�nde_� (�Gesch�ftsleitungen�) der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe; ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener st�ndiger Kommissar (�_Stiftungskommissar_�). welche beide, Vorst�nde und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gem�� nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts. � 5. [Sidenote: Stiftungsverwaltung (St. V.) und Stiftungskommissar (St. K.).] Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen Departement des Gro�herzogl. S�chs. Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universit�t Jena jeweils unterstellt sind. Zum =st�ndigen= Stiftungskommissar ist =von der Stiftungsverwaltung= ein oberer Beamter des Gro�herzogl. S�chs. Staatsministeriums oder sonst ein aktiver oberer Beamter des �ffentlichen Dienstes in au�eramtlichem Auftrag zu bestellen, unter Gew�hrung einer jeweils fixierten, Tantiemen und �hnliche Bez�ge ausschlie�enden Entsch�digung aus Mitteln der Stiftung. Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gem�� den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten. Sie d�rfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende R�cksicht nehmen, als auch f�r Privatpersonen gesetzlich geboten ist. Titel II. Organisation der industriellen T�tigkeit der Stiftung. _Einrichtungen._ � 6. [Sidenote: Gegenw�rtige Gesch�ftsunternehmungen.] Die gegenw�rtigen Gesch�ftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung -- die Optische Werkst�tte (Firma Carl Zeiss) und das Glaswerk (Firma Schott & Gen.) zu Jena -- sind dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Verm�genskomplex f�r ihr Betriebskapital und in selbst�ndiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzuf�hren. � 7. [Sidenote: Organisation der Gesch�ftsleitungen (G. L.).] Als Vorst�nde der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische Gesch�ftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren. Die Zahl der Mitglieder einer Gesch�ftsleitung darf nicht �ber vier betragen. Sobald diese Zahl, au�er in den durch die �� 32, 34 geregelten F�llen, auf zwei herabgegangen ist, mu� binnen Monatsfrist ein neues Mitglied bestellt werden. Mindestens ein Mitglied der Gesch�ftsleitung der Optischen Werkst�tte mu� zugleich dem Vorstand des Glaswerks angeh�ren. �8 [Sidenote: Befugnisse der G. L.] Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufm�nnische Verwaltung und die ganze �u�ere gesch�ftliche Aktion der Firma, einschlie�lich der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollm�chtigten, der Anstellung, Entlassung und Pensionierung der Beamten, Gesch�ftsgehilfen und Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bez�ge und der Ordnung ihrer Rechtsverh�ltnisse zur Firma gem�� den Bestimmungen dieses Statuts. In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes k�nnen g�ltige Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende �� dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden. Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegen�ber in allen seinen Angelegenheiten, nach innen und nach au�en, gerichtlich und au�ergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollm�chtigten vertreten werden. � 9. [Sidenote: Vertretung der St. nach au�en in Angelegenheiten der einzelnen Fa.] Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die Stiftungsverwaltung zum �Bevollm�chtigten der Carl Zeiss-Stiftung� und ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden f�r seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, da� je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung aus�ben k�nnen. Denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welchen nicht gem�� vorstehender Bestimmung weitergehende Vertretungsbefugnis f�r ihre Person �bertragen ist, ist Einzel-Prokura zu erteilen. Die jeweils getroffenen Anordnungen bez�glich der Vertretung der Stiftungsbetriebe nach au�en sind in handelsrechtlich wirksamer Form zu verlautbaren. � 10[46]. [Sidenote: Einwirkung der St. V. auf die Gesch�ftsf�hrung.] =Eine Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die Gesch�ftsf�hrung der Stiftungsbetriebe findet nur insoweit statt, als dieses Statut bestimmt und mir durch Vermittelung des Stiftungskommissars.= � 11. [Sidenote: Obliegenheiten des St. K.] Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Gesch�ftsf�hrung der Betriebe in allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsm��igkeit der Verwaltung und Statutenm��igkeit im Verfahren der Gesch�ftsleitungen zu �berwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Gesch�ftsf�hrung nach dem durch die �� 13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren beschlie�end oder beratend mitzuwirken. � 12. Der Stiftungskommissar hat �ber den Gang aller Angelegenheiten der inneren Verwaltung wie des �u�eren Verkehrs fortdauernd sich unterrichtet zu halten. Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Gesch�ftsb�cher und Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe durch Augenschein und m�ndliche Vernehmung selbst�ndig sich zu informieren. Die Gesch�ftsleitungen der Stiftungsbetriebe sind verpflichtet, von sich aus dem Stiftungskommissar alle =wichtigen= Angelegenheiten ihrer Firma vollst�ndig offen zu legen. =Ordnung des Verfahrens.= � 13. [Sidenote: Abgrenzung der Befugnisse der G. L.-Mitglieder.] Die Verteilung der laufenden Gesch�fte unter die Mitglieder der Vorst�nde bleibt deren jeweiligem �bereinkommen �berlassen. Im Umfang der gew�hnlichen Gesch�fte und Vorkommnisse ist jedes einzelne Mitglied f�r die Gesch�ftsleitung zu handeln ohne weiteres befugt, soweit Entscheidungen nach feststehender �bung oder sonst klare F�lle in Frage sind. In allen anderen F�llen darf, soweit nicht Gefahr im Verzug, nur auf Grund gemeinsamer Verhandlung entschieden und vorgegangen werden, in Abwesenheit eines Mitgliedes nur, wenn die Sache entsprechenden Aufschub nicht gestattet, und gegen die ausgesprochene oder vorauszusehende Willensmeinung des Abwesenden nur auf Grund der in � 15 gegebenen Vorschrift. � 14. [Sidenote: Notwendigkeit der Anh�rung des St. K.] Alle Angelegenheiten und Vorkommnisse, welche aus dem gew�hnlichen Gesch�ftsgang heraustreten, m�ssen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, vor der Beschlu�fassung dem Stiftungskommissar vorgebracht und vor ihm verhandelt werden. � 15. [Sidenote: Entscheidung durch den St. K. bei Nicht-�bereinstimmung der G. L.] Falls in einer Sache Einstimmigkeit der Gesch�ftsleitung nicht besteht, ein Beschlu� aber gefa�t werden mu� oder von einem Mitglied des Vorstandes gefordert wird, ist stets die Entscheidung des Stiftungskommissars herbeizuf�hren und demjenigen Votum Folge zu geben, welchem der Stiftungskommissar beitritt. � 16. [Sidenote: Ausdr�ckliche Zustimmung des St. K. erfordernde Handlungen der G. L.] Ausdr�ckliche Zustimmung des Stiftungskommissars haben die Vorst�nde auch im Falle einstimmiger Beschl�sse f�r folgende Handlungen einzuholen: Ver�u�erung oder Belastung von Immobilien, Verpf�ndung beweglichen Inventars der Firma und Eingehen von Schuldverpflichtungen irgend einer Art, welche nicht im regelm��igen Gesch�ftsgang oder in Ausf�hrung ordnungsm��iger Beschl�sse der Vorst�nde erwachsen und dementsprechende Abwickelung finden. Kapitalaufwendungen f�r neue gesch�ftliche Unternehmungen (einschlie�lich Neuanlagen, Betriebserweiterungen u. dergl.), welche innerhalb eines Gesch�ftsjahres die H�lfte des auf die betreffende Firma entfallenden Anteils am �Erneuerungs- und Betriebserweiterungskonto� im Reservefonds der Stiftung �bersteigen, sowie Aufwendungen auf Unkostenkonto innerhalb eines Gesch�ftsjahres f�r genannte Zwecke in H�he von mehr als einem Zehntel des Anteils der Firma am �allgemeinen R�cklagekonto� in diesem Reservefonds, beides ohne R�cksicht darauf, ob dabei tats�chliche Entnahmen aus dem Reservefonds eintreten oder nicht. -- Die genannten Betr�ge sind zu bemessen nach dem Stand des Reservefonds zu Beginn des betreffenden Gesch�ftsjahres gem�� den Vorschriften in den �� 23 und 45 dieses Statuts. Aufwendungen f�r neue gesch�ftliche Unternehmungen, welche, Kapitalanlagen und Unkostenaufwand zusammen genommen, mehr als zwei Drittel vom Betriebs�berschu� der Firma im vorangehenden Gesch�ftsjahr betragen, wenn schon im Laufe der letzt vorangehenden zwei Gesch�ftsjahre dem Reservefonds im ganzen mehr, als die im vorigen Absatz benannten Quoten ergeben, f�r dergleichen Zwecke tats�chlich entnommen worden ist. -- Der Betriebs�berschu� bestimmt sich hierbei nach der Vorschrift in � 23; die stattgehabten Entnahmen aus dem Reservefonds sind zu beziehen auf dessen Stand zu Beginn des laufenden Gesch�ftsjahres. Errichtung von eigenen Gesch�ftsstellen, Zweig- oder Handelsniederlassungen der Firma au�erhalb des Deutschen Reichs. Erteilung von Prokura f�r die Firma an andere Personen als an Mitglieder ihres Vorstandes. Bestimmung der Gehaltsbez�ge der Vorstandsmitglieder und Gew�hrung sonstiger Vorteile an letztere. Entlassung und Pensionierung derjenigen wissenschaftlichen, technischen und kaufm�nnischen Beamten der Firma, welchen die Leitung von Abteilungen oder die Leitung von Hauptzweigen der Verwaltung und des Betriebes �bertragen ist, sowie aller auf Lebenszeit angestellten Beamten. �nderungen des Pensionsstatuts und des Krankenkassenstatuts. Eintritt in Prozesse oder Schiedsverfahren �ber Streitfragen, welche nicht aus dem gew�hnlichen Gesch�ftsgang sich ergeben. Nach Art oder H�he ungew�hnliche Ehrenausgaben und sonstige nach Art oder H�he ungew�hnliche Aufwendungen, die, als nicht unmittelbar gesch�ftlichen Zwecken dienend, gem�� � 22 auf Dispositionskonto der Gesch�ftsleitung zu verrechnen sind -- mit der Ma�gabe, da� regelm��ige Leistungen solcher Art, welche bei Lebzeiten des Stifters auf Dispositionskonto einer Gesch�ftsleitung �bernommen wurden, so lange auf diesem Konto fortzusetzen sind, als die urspr�ngliche Veranlassung zu denselben fortbesteht. Gew�hrung von fortlaufenden Unterst�tzungen an ehemalige Gesch�ftsangeh�rige oder deren Hinterbliebene, die �ber die rechtlichen Verpflichtungen der Firma hinausgehen und nicht erforderlich sind, um zu verhindern, da� solche Personen in unverschuldete Not geraten oder da� den Gemeinden des Bezirks Armenlasten von Seiten des Betriebes erwachsen. Aufwendungen f�r Wohlfahrtseinrichtungen und f�r �hnliche Ma�nahmen innerhalb des Betriebes, die nicht schon durch R�cksichten des gesch�ftlichen Interesses geboten sind. � 17. [Sidenote: Sonstige Rechte und Pflichten des St. K. in Angelegenheiten der Betriebe.] Der Stiftungskommissar ist berechtigt, in Angelegenheiten der Betriebe selbst Antr�ge zu stellen und alsbaldige Beschlu�fassung der beteiligten Gesch�ftsleitung �ber dieselben zu verlangen, wofern nicht bei Abwesenheit eines Mitgliedes die �brigen Mitglieder �bereinstimmend Aufschub f�r geboten halten. Der Stiftungskommissar ist verpflichtet, gegen�ber Antr�gen der Mitglieder einer Gesch�ftsleitung, welche gem�� � 15 seiner Entscheidung oder gem�� � 16 seiner ausdr�cklichen Zustimmung bed�rfen, sein Votum zur Sache alsbald abzugeben, wofern auch etwa abwesende Mitglieder der Gesch�ftsleitung ihre Meinung ausgesprochen haben und die anwesenden �bereinstimmend Aufschub f�r nachteilig halten. � 18. [Sidenote: Form des Verkehrs mit dem St. K.] Die gesamte Mitwirkung des Stiftungskommissars bei der Gesch�ftsf�hrung der Stiftungsbetriebe hat in m�ndlichem Verfahren an Ort und Stelle zu geschehen. Abgesehen von den �blichen Jahresberichten und �bersichten bei Gelegenheit der j�hrlichen Bilanzabschl�sse sind schriftliche Berichte oder Verhandlungen in Sachen der Gesch�ftsf�hrung von den Vorst�nden der Betriebe nicht zu fordern. � 19. [Sidenote: Anh�rung der Gesch�ftsangeh�rigen.] In allen Angelegenheiten der Gesch�ftsf�hrung mu� den au�er den Vorstandsmitgliedern jeweils beteiligten Beamten und den sonst in der Angelegenheit sachverst�ndigen Gesch�ftsangeh�rigen Gelegenheit zu eingehender Meinungs�u�erung und angemessener Mitwirkung gegeben werden. � 20. [Sidenote: Gesch�ftsordnung der G. L.] Die Gesch�ftsordnungen der Vorst�nde und Ab�nderungen derselben sind zwischen den Vorst�nden der Betriebe und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren. _Verwaltungsvorschriften._ � 21. [Sidenote: Normen der gesch�ftlichen Verwaltung der St.-Betriebe.] Die innere Verwaltung, die Buchf�hrung und die Rechnungslegung hat bei den Stiftungsbetrieben stets in denjenigen Formen und Einrichtungen zu geschehen, welche bei wohlgeleiteten Privatunternehmungen von entsprechendem Gesch�ftsumfang als ordnungsm��ig anerkannt sind. Der zur regelm��igen Gesch�ftsf�hrung erforderliche fl�ssige Betriebsfonds oder Bankkredit ist jedem Stiftungsbetrieb zu eigener Verwaltung zu belassen. Die j�hrlichen Inventuren und Bilanzen sind in den handelsrechtlich vorgeschriebenen Formen unter Verantwortung der Gesch�ftsleitungen aufzustellen und seitens des Stiftungskommissars nach stattgehabter Pr�fung mit anzuerkennen. B�cherrevisionen sind durch kaufm�nnische Sachverst�ndige zu bewirken. � 22. [Sidenote: Dispositionskonto der G. L.] Alle Aufwendungen aus Mitteln der Stiftungsbetriebe, welche nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen und nicht unmittelbar gesch�ftlichen Zwecken dienen, doch aber wesentlich auf den Interessenkreis der Betriebe und ihres Personals sich beziehen und demgem��, als nicht unter � 1, B dieses Statuts fallend, Namens der Firma eines Stiftungsbetriebes zu erfolgen haben, sind unter den Unkosten der Firma auf einem besondern Konto (Dispositions-Konto der Gesch�ftsleitung) im einzelnen nachzuweisen. � 23. [Sidenote: Statistische Aufstellungen.] Diejenigen statistischen Aufstellungen au�erhalb der regelm��igen Jahresinventuren und Bilanzen, welche behufs richtiger Anwendung nachfolgender Paragraphen dieses Statuts in authentischer Form zu erfolgen haben (Feststellung der Jahresausgabe jedes Betriebs, des Betriebs�berschusses oder -defizits, des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes erwachsener Arbeiter und des durchschnittlichen Gehalts bestimmter Beamtenklassen, des Kapitalwertes laufender Rentenverpflichtungen etc.), sind f�r jeden Betrieb von Jahr zu Jahr durch die Gesch�ftsleitung zu bewirken und vom Stiftungskommissar mit anzuerkennen. [Sidenote: Jahresausgabe.] Als Jahresausgabe hat zu gelten die Summe aller tats�chlichen Ausgaben und �bernommenen Schuldverpflichtungen innerhalb des Gesch�ftsjahres, welche zur geregelten Fortf�hrung des Betriebes gedient haben, einschlie�lich der in � 24 bezeichneten Ausgaben und der Verzinsung des fremden Betriebskapitals in ihm, aber ausschlie�lich des Aufwandes f�r Vermehrungen auf Grundst�ck-, Geb�ude-, Maschinen- und Werkzeug-Konto und f�r Erwerb von Rechten, welche einen Geldwert darstellen. [Sidenote: Betriebs�berschu�.] Als Betriebs�berschu� oder Betriebsdefizit, hat zu gelten die Differenz zwischen der vorher benannten Jahresausgabe und der Summe aller tats�chlichen Eing�nge an Geld oder Geldeswert w�hrend des Gesch�ftsjahres, zuz�glich des Zuwachses, abz�glich der Minderung an realisierbaren Forderungen der Firma. [Sidenote: Jahresgewinn.] Der Jahresgewinn eines jeden Betriebes ist nach den handelsrechtlichen Regeln festzustellen unter Einf�hrung sachgem��er Abschreibungen auf alle der Wertminderung unterliegenden Betriebsmittel und einer Kapitalverzinsung, welche neben dem jeweils geltenden Hypothekenzinsfu� nur einer Risikopr�mie Rechnung tr�gt, entsprechend der durchschnittlichen Verlustgefahr bei Kapitalanlagen in realen Werten auf dem betreffenden Industriegebiet. � 24. [Sidenote: Pensionen usw. sind Betriebsunkosten.] Die j�hrlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten-oder vertragsm��igen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des � 77 dieses Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Gesch�ftsbetriebe zu gelten und sind dementsprechend bei den j�hrlichen Bilanzen und bei den in � 23 benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen. [Sidenote: Desgl. Leistungen aus � 95 u. auf Dispos.-Ko.] Das Gleiche gilt auch f�r etwaige Leistungen, welche Gesch�ftsangeh�rige der Betriebe in Gem��heit des � 95 oder des � 98 dieses Statuts au�erhalb ihres regelm��igen Lohnes oder Gehaltes aus den Gesch�ftskassen empfangen, und f�r alle Ausgaben der letzteren, die nach � 22 auf Dispositions-Konto der Gesch�ftsleitungen zu verrechnen sind. _Pers�nliche Verh�ltnisse der Vorstandsmitglieder._ � 25. [Sidenote: Ernennung der G. L.-Mitglieder.] Die Mitglieder der Vorst�nde (Gesch�ftsleitungen) der Stiftungsbetriebe werden durch die Stiftungsverwaltung nach Anh�ren des Stiftungskommissars und der bei dem betreffenden Betrieb schon in Funktion stehenden Mitglieder ernannt. Gegen das einstimmige Votum dieser Mitglieder kann niemand ernannt werden. Die Ernennung begr�ndet kein besonderes Amt, sondern nur den Auftrag zur Teilnahme an den in �� 8 u. f. dieses Statuts bezeichneten Funktionen. � 26. [Sidenote: Voraussetzungen der Ernennbarkeit der G. L.-Mitglieder.] Zu Vorstandsmitgliedern[47] k�nnen nur Personen bestellt werden, welche Fachm�nner sind in Ansehung entweder wissenschaftlicher oder technischer oder kaufm�nnischer Interessen des betreffenden Betriebs und =bei bestehenden Stiftungsbetrieben nur solche, die au�erdem= mindestens schon zwei Jahre innerhalb der letzten vier Jahre bei einem der Betriebe als obere Beamte oder als Sozien der Stiftung t�tig waren. Soweit Beamte, m�ssen sie bei einem von den Stiftungsbetrieben durch Vertrag auf Lebenszeit gem�� � 59 dieses Statuts angestellt sein. Jedenfalls ein Mitglied in jedem Vorstand mu� Fachmann sein hinsichtlich wissenschaftlicher Interessen des Betriebes. � 27. [Sidenote: Eintritt in die G. L. als V. M.] Zum Eintritt in den Vorstand eines Stiftungsbetriebes k�nnen die Beamten dieser Betriebe wider ihren Willen nicht angehalten werden. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann nicht auf Widerruf erfolgen, sondern nur entweder auf einen bestimmten, zum voraus vereinbarten Zeitraum oder auf Lebenszeit =bezw. bis zum Eintritt vertragsm��iger Pensionierung=. [Sidenote: Abberufung eines V. M.] Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird, au�er im Fall freiwilligen, von der Stiftungsverwaltung angenommenen R�cktritts desselben von den Funktionen, lediglich begr�ndet durch den Ablauf des daf�r vereinbarten Zeitraumes und durch Beendigung oder Aufhebung des Vertragsverh�ltnisses, auf Grund dessen die Ernennung gem�� � 26 erfolgte. =Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist jedes Mitglied zum R�cktritt berechtigt, wenn es dabei auf den als Funktionszulage geltenden Teil seines Gehaltes verzichtet.= � 28. [Sidenote: Besondere Verpflichtungen der V. M.] Die Mitglieder der Vorst�nde (Gesch�ftsleitungen) bei den Stiftungsbetrieben m�ssen neben ihrer besonderen Funktion fortgesetzt eine regelm��ige Mitarbeit in den wissenschaftlichen, technischen oder kaufm�nnischen Angelegenheiten in einem von den Betrieben aus�ben, hinsichtlich welcher T�tigkeit sie der betreffenden Gesch�ftsleitung als Kollegium wie alle �brigen Beamten der Firma untergeordnet bleiben. Sie d�rfen au�er dem Dienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden. Sie d�rfen, abgesehen von den Sozien der Stiftung hinsichtlich ihres eigenen Betriebes, in keiner Form Bez�ge haben, deren H�he abh�ngig ist vom Bruttogewinn, Reingewinn oder Betriebs�berschu� der ihrer Leitung unterstellten Firma oder eines Betriebszweiges derselben. Sie d�rfen keinen auf ihre Funktion bez�glichen Titel f�hren. � 29. [Sidenote: Allgemeine Pflichten der V. M.] Die Mitglieder der Vorst�nde sind gehalten, neben der Erf�llung der Auftr�ge, welche ihre sonstige Stellung hinsichtlich der Mitarbeit bei einem von den Stiftungsbetrieben ihnen zuweist, ihre ganze Kraft einzusetzen f�r die richtige Vertretung der ihnen unterstellten Firma, die Wahrnehmung ihrer Interessen und die Bef�rderung aller ihrer Angelegenheiten, und dabei in allem nach bestem Wissen und Gewissen auf die Erf�llung der Aufgaben hinzuwirken, welche der Stiftung gem�� den erkennbaren Absichten des Stifters gestellt sind. Sie haben mit Annahme ihrer Ernennung als auf gegenw�rtiges Statut verpflichtet zu gelten, soweit dessen Inhalt unmittelbar oder mittelbar auf ihre Funktionen Bezug hat. � 30. [Sidenote: Haftung der V. M.] Die Mitglieder der Vorst�nde bei den Stiftungsbetrieben haften solidarisch f�r Schaden, der ihrer Firma oder der Stiftung durch �berschreiten ihrer Vollmachten und Befugnisse erw�chst und sind in allem verantwortlich f�r die Sorgfalt eines ordentlichen Gesch�ftsmannes bei Aus�bung ihrer Funktionen. Pflichtverletzung und Vernachl�ssigung der Obliegenheiten hinsichtlich dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen Rechtsfolgen, welche solche Verfehlungen hinsichtlich der gew�hnlichen T�tigkeit des Mitgliedes gem�� seinem Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverh�ltnis zur Firma eines Stiftungsbetriebes nach sich ziehen, gleichg�ltig, ob der dieses Verh�ltnis regelnde Vertrag auf denselben oder auf einen anderen Stiftungsbetrieb Bezug hat. Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die Betreffenden eigenes Verm�gen besitzen. � 31. [Sidenote: Rechtsverh�ltnis der V. M. zur Stiftung (Verbot von Sondervertr�gen).] Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebes begr�ndete besondere Rechtsverh�ltnis desselben zur Carl Zeiss-Stiftung wird lediglich durch die Vorschriften dieses Statuts bestimmt. Durch Sondervertrag oder Dienstanweisung k�nnen einem solchen hinsichtlich seiner Funktionen andere Verpflichtungen als dieses Statut vorsieht mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt, andere Rechte nicht einger�umt werden. _Schlu�bestimmungen_. � 32. [Sidenote: Geltungsbereich des St.-Statuts f�r das Glaswerk; Vertretung der St. bei diesem.] F�r die Verwaltungen des Glaswerks gelten die Bestimmungen des Titels II dieses Statuts mit der Ma�gabe, da�, so lange das jetzige Gesellschaftsverh�ltnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, die Carl Zeiss-Stiftung behufs ihrer Vertretung in dieser Firma einen zur Zeichnung der Firma legitimierten Bevollm�chtigten zu bestellen hat, welcher gemeinsam mit dem Mitinhaber des Glaswerks die Funktionen des Vorstandes desselben aus�bt. Zum Bevollm�chtigten der Stiftung beim Glaswerk ist ein Mitglied der Gesch�ftsleitung der Optischen Werkst�tte zu bestellen. Die Vorschriften der �� 13 bis 20 dieses Statuts gelten in dieser Zeit auch f�r die Gesch�ftsf�hrung des Glaswerks, nur bez�glich des � 15 mit dem Zusatz: da� in Angelegenheiten der Firma Schott & Gen. nichts gegen den Willen des Mitinhabers geschehen kann. � 33. [Sidenote: Vertretung der St. f�r neubegr�ndete Betriebe.] Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues Betriebsunternehmen in oder au�erhalb Jena errichtet oder �bernimmt, welches nicht dauernd oder vor�bergehend durch die Gesch�ftsleitung eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses Statuts gleichfalls in Geltung zu treten. Seiner besonderen Gesch�ftsleitung mu� jedenfalls ein Mitglied des Vorstandes der Optischen Werkst�tte oder des Glaswerks als Mitglied angeh�ren. � 34. Falls die Carl Zeiss-Stiftung in ein neues Betriebsunternehmen eintritt im Gesellschaftsverh�ltnis mit einem andern, so d�rfen hinsichtlich seiner Verwaltung die Vorschriften dieses Titels II auch f�r die Dauer des Gesellschaftsverh�ltnisses keinen weitergehenden Ab�nderungen unterworfen werden, als � 32 hinsichtlich des Glaswerks vorsieht. Vertr�ge, welche dem entgegen w�ren, darf die Stiftung nicht eingehen. Titel III. Allgemeine Normen f�r die gesch�ftliche T�tigkeit der Stiftung. � 35. [Sidenote: Arbeitsgebiet der St.-Betriebe.] Die gewerbliche T�tigkeit der Carl Zeiss-Stiftung soll jederzeit auf dasjenige Arbeitsgebiet beschr�nkt bleiben, dem die jetzigen Gesch�ftsunternehmungen angeh�ren. Sie darf also, abgesehen von jeweils erforderlichen Hilfsbetrieben irgend welcher Art, fortgesetzt nur in solchen Zweigen der Optik, der Glastechnik, des Instrumentenbaues und verwandter Industrieen gewerblich sich bet�tigen, welche die jetzige engere Verbindung zwischen Technik und Wissenschaft in den Betrieben der Stiftung, sei es im Gebrauchszweck der Erzeugnisse, sei es in den Herstellungsbedingungen derselben, aufrecht erhalten. Das Eintreten der Stiftung in gewerbliche Unternehmungen anderer Art und ihre aktive Beteiligung an solchen bleibt, selbst zum Zweck blo�er Verm�gensanlage, dauernd ausgeschlossen. =Durch die vorstehenden Bestimmungen ist insbesondere nicht ausgeschlossen die Beteiligung der Carl Zeiss-Stiftung an solchen fremden Unternehmungen, die sich mit dem Absatz der in den Stiftungsbetrieben fabrizierten Waren oder mit der Beschaffung der zu dieser Fabrikation erforderlichen Rohmaterialien und Halbfabrikate befassen; es soll jedoch in diesen F�llen die Stiftung selbst weder an der Vertretung nach au�en noch an der aktiven Leitung teilnehmen und das finanzielle Risiko auf einen bestimmten Betrag beschr�nkt bleiben.= � 36. [Sidenote: Erweiterungsbereich der Aktion der St.-Betriebe.] Gesundem Unternehmungsgeist, den die Organe der Stiftung bet�tigen k�nnen, um deren Wirksamkeit als Tr�ger industrieller Arbeitsorganisation durch Ausdehnung ihrer gesch�ftlichen Unternehmungen fortgesetzt zu steigern, soweit solches unter Wahrung aller R�cksichten auf die Sicherung des Bestehenden jeweils tunlich erscheinen mag, sollen andere Schranken als � 35 vorsieht nicht gesetzt sein. Es d�rfen also nicht nur die jetzigen Stiftungsbetriebe durch Eintreten in neue Betriebszweige ihr Arbeitsfeld und durch Errichtung von neuen Gesch�ftsstellen und Handelsniederlassungen im Inland und im Ausland ihre kaufm�nnische Aktion beliebig ausdehnen, sondern es k�nnen geeigneten Falls auch weitere, unter selbst�ndiger Firma zu f�hrende Betriebsunternehmungen auf dem in � 35 umschriebenen Arbeitsgebiet in oder au�erhalb Jena errichtet oder �bernommen werden. Unternehmungen der zuletzt gedachten Art k�nnen jedoch jederzeit nur eingeleitet werden durch den Vorstand eines der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe, im Sinne einer Gesch�ftsaktion des letzteren, und sollen nicht zul�ssig sein gegen den einstimmigen Einspruch des Vorstandes eines der in � 6 benannten Stiftungsbetriebe. � 37. [Sidenote: Ver�u�erung von St.-Betrieben.] Nach Sinn und Zweck der Stiftung ist unbedingt ausgeschlossen, da� sie ihrer Besitztitel auf die gegenw�rtigen Stiftungsbetriebe oder der diesbez�glichen vertragsm��ig gegebenen Anrechte durch Verkauf oder Abtretung, oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung, Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich entledigen d�rfte. Das Gleiche soll auch hinsichtlich jedes andern, etwa in Zukunft von der Stiftung im Gebiet des Deutschen Reiches begr�ndeten oder �bernommenen neuen Betriebsunternehmens dann in Geltung treten, wenn dasselbe einmal durch f�nf Jahre oder l�nger im Besitz oder Mitbesitz der Stiftung gewesen ist. Sollte zu irgend einer Zeit die weitere Fortf�hrung eines unter die obigen Vorschriften fallenden Stiftungsbetriebs ohne Sch�digung oder Gef�hrdung der �brigen oder der Stiftung selbst unm�glich werden, so ist dieser Betrieb unter tunlichster Schonung der beteiligten Interessen endg�ltig aufzul�sen, seine Firma aber nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten endg�ltig zu l�schen. � 38. [Sidenote: Eintreten der St. in Gesellschaftsverh�ltnisse.] Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit in ein neues gewerbliches Unternehmen eintritt im Gesellschaftsverh�ltnis mit einem andern, so mu� der Gesellschaftsvertrag ausdr�cklich vorsehen, da� mit dem Ausscheiden des urspr�nglichen Sozius aus der aktiven Teilnahme an der Leitung dieses Unternehmens dasselbe an die Stiftung zur alleinigen Vertretung und Verwaltung �berzugehen habe. Vertr�ge, welche dem entgegen w�ren, darf die Stiftung nicht eingehen. =Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Beteiligungen, der in � 35 Abs. 3 genannten Art.= � 39. [Sidenote: Verlegung der St.-Betriebe von Jena.] Eine Verlegung der in � 6 benannten Stiftungsbetriebe an Orte au�erhalb der n�chsten Umgebung von Jena ist unstatthaft. � 40. [Sidenote: Allgemeine Direktiven f�r die Gesch�ftspolitik der St.-Betriebe.] Gem�� den in � 1 der Stiftung zugewiesenen Aufgaben hat ihre gesch�ftliche Aktion unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt als Ziel zu verfolgen nicht sowohl m�glichste Mehrung der Reingewinne oder Betriebs�bersch�sse ihrer Unternehmungen, als vielmehr die Steigerung des wirtschaftlichen Gesamtertrages, welchen diese Unternehmungen dem ganzen in ihnen vereinigten Personenkreis, die Stiftung als Unternehmer einbegriffen, mit Aussicht auf l�ngeren Fortbestand noch zu gew�hren verm�gen. Dabei ist jedoch stets darauf hinzuwirken, da� der Stiftung, als dem unpers�nlichen Tr�ger der Organisationen, derjenige Anteil an dem Ertrag der gemeinsamen T�tigkeit noch verbleibe, welcher in der organisierten Arbeit nicht von den einzelnen, auch nicht in ihrer Gesamtheit, pers�nlich erarbeitet ist, sondern als Ausflu� der Organisation selbst, der durch sie erhaltenen Kontinuit�t aller T�tigkeit und der in ihr fortwirkenden Leistungen aller Vorg�nger angesehen werden mu�; welcher Anteil, indem er gerechterweise allen einzelnen vorenthalten bleibt, gerechterweise den dauernden Interessen ihrer Gemeinschaft und Zwecken des allgemeinen Wohls zu dienen hat. � 41. [Sidenote: Ma�stab f�r die wirtschaftliche Gesamtleistung der St.-Unternehmungen.] Um f�r die Organe der Stiftung wesentliche Unterlagen f�r eine sachgem��e Anwendung der in � 40 ausgesprochenen Richtschnur immer evident zu erhalten, ist von Jahr zu Jahr der gem�� � 23 festgestellte bilanzm��ige Reingewinn eines jeden Stiftungsbetriebes ohne R�cksicht auf die H�he des Betriebskapitals zu berechnen nach seinem Verh�ltnis zum gesamten Lohn- und Gehaltkonto des Betriebs in demselben Gesch�ftsjahr, also derjenige Prozentsatz vom gesamten Arbeitsertrag aller mitt�tigen Personen nachzuweisen, der dem Betrieb als Unternehmergewinn geblieben ist. Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in Ansehung der hierf�r ma�gebenden Faktoren jeweils als durch die in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten besonderen Lasten zum voraus belegt anzusehen, also als j�hrlicher Mindestbetrag dem Reservefonds zuzuf�hren und von dem zuerst bestimmten Prozentsatz in Abzug zu bringen ist, um denjenigen Bruchteil vom Arbeitsertrag des Personals zu erhalten, welcher dem Betrieb als wirklicher Nettogewinn aus der Organisation zugekommen ist. In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die Lage eines Stiftungsbetriebes als der in � 40 Abs. 2 ausgesprochenen grunds�tzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Ma�stab gen�gend nur dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungew�hnlich ung�nstige Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein F�nftel vom Anteil der Gesamtheit der mitt�tigen Personen und zugleich nicht weniger als ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht. � 42. [Sidenote: Ideale Aufgaben der St.-Betriebe.] Bei den Bem�hungen um die Erhaltung und Mehrung der Wirksamkeit der Stiftung nach der wirtschaftlichen Seite hin ist fortgesetzt im Auge zu behalten, da� gem�� den in � 1, A bezeichneten Stiftungszwecken ihre Unternehmungen neben dem Erwerb auch dem allgemeinen Fortschritt der in ihnen vertretenen technischen K�nste, der Steigerung ihrer Leistungen und dadurch mittelbar den Interessen der wissenschaftlichen Forschung, sowie erh�htet Befriedigung der auf diese K�nste angewiesenen Bed�rfnisse der Technik und des b�rgerlichen Lebens dienen sollen. Im Aufgabenkreis der Stiftungsbetriebe und im nat�rlichen Auftrag ihrer Leiter liegt es also, auch solcher Zwecke nach Kr�ften sich anzunehmen, deren Verfolgung unmittelbaren Vorteil nicht verspricht, aber geeignet erscheint, allgemeine Interessen der feintechnischen Industrie oder besondere Angelegenheiten ihrer Technik oder besondere Bed�rfnisse der Wissenschaft und des praktischen Lebens innerhalb der Stiftungsbetriebe zu bef�rdern. � 43. Die Organe der Stiftung haben besonders darauf hinzuwirken, da� auch in Zukunft die Stiftungsbetriebe fortgesetzt und in m�glichstem Umfang an solchen Aufgaben ihres Arbeitsgebietes sich bet�tigen, welche technisch hochstehende Einzelarbeit erfordern und welche deshalb, wenn sie auch wirtschaftlich wenig Vorteil bringen, dem Ganzen ein h�heres Niveau technischer Leistungsf�higkeit erhalten und ein Gegengewicht gegen die Routinetendenz rein fabrikatorischer T�tigkeit darbieten. � 44. [Sidenote: Beschr�nkung der Patentnahme.] In bezug auf solche aus dem Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe hervorgehende neue Erzeugnisse, Verbesserungen u. dergl., welche ihrer Bestimmung nach wesentlich Zwecken des Studiums und der wissenschaftlichen Forschung dienen, darf auch in Zukunft eine Beschr�nkung des Wettbewerbes anderer durch Patentnahme oder �hnliche Ma�regeln nicht herbeigef�hrt werden. Titel IV. Reservefonds. Substanz. � 45. [Sidenote: Zweck u. Bestandteile des Reservefonds (R. F.)] Behufs m�glichster Sicherung dauernder Erf�llung der in diesem Statut den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst zugewiesenen Aufgaben hat die Stiftung aus den �bersch�ssen der Gesch�ftsunternehmungen und den sonstigen Ertr�gnissen ihres jeweiligen Verm�gens einen vom Gesch�ftsverm�gen der Stiftungsbetriebe abgesonderten Reservefonds anzusammeln und diesen tunlichst auf solche H�he zu bringen, bezw. nach zeitweiliger Minderung seines Bestandes wieder zu solcher H�he zu erg�nzen, da� in ihm enthalten ist: I. Das Deckungskapital f�r alle jeweils den Gesch�ftsfirmen auf Grund der �� 72, 73 oder auf Grund von besonderen Anstellungsvertr�gen und der Stiftung selbst aus sonstigen Vertr�gen tats�chlich erwachsenen Rentenverpflichtungen, alle einzelnen Posten nach ihrem wahrscheinlichen Kapitalwert veranschlagt -- soweit dieses Deckungskapital hinausgeht �ber ein Drittel des Buchwertes des der Stiftung geh�rigen sonst unbelasteten Betriebskapitals der Stiftungsfirmen. II. An R�cklagen: a) eine Personallasten-Reserve zur Sicherung der Deckung demn�chst zu gew�rtigender Pensionsanspr�che gegen die Gesch�ftsfirmen und etwaiger auf Grund des � 77 dieses Statuts n�tig werdender Aufwendungen, in H�he von einem Drittel des j�hrlichen Lohn- und Gehalt-Kontos der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Gesch�ftsjahre; b) ein Erneuerungs- und Betriebserweiterungs-Fonds f�r die Gesch�ftsunternehmungen, in H�he von einem Drittel des jeweiligen Buchwertes aller der Abnutzung unterliegenden Betriebsmittel (Geb�ude, Maschinen etc.); c) eine allgemeine R�cklage zur Sicherung der Aktionsf�higkeit der Stiftung und ihrer Gesch�ftsfirmen, sowie zur Deckung etwa eintretender Betriebsausf�lle oder Verluste, im Betrag einer durchschnittlichen Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Gesch�ftsjahre, gem�� der Vorschrift in � 23 dieses Statuts berechnet. � 46. [Sidenote: Substanz des R. F.] Als dem Reservefonds der Stiftung zugeh�rig haben alle nicht besonderen stiftungsgem��en Zwecken gewidmeten Verm�gensobjekte zu gelten, welche jeweils im Eigentum der Stiftung und nicht im Gesch�ftsverm�gen der Stiftungsfirmen, als Bestandteile des Betriebskapitals dieser, sich befinden. � 47. [Sidenote: Mindestzuweisungen an den R. F.] So lange der Reservefonds die in � 45 bezeichnete H�he noch nicht erreicht, bezw. nach stattgehabter Minderung noch nicht wiedererreicht hat, soll ihm von Jahr zu Jahr nicht weniger als die H�lfte aller nach Deckung etwaigen Kapitalbedarfs der Stiftungsbetriebe je noch verf�gbar bleibenden Betriebs�bersch�sse und Zinsertr�ge zugef�hrt werden. Jedoch sind Aufwendungen f�r stiftungsgem��e Zwecke nach � 1, B bis zum j�hrlichen =reinen Zinsabwurf (Saldo) des Stiftungsverm�gens=[48] jederzeit zul�ssig[49]. [Sidenote: Entnahmen aus dem R. F.] Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds d�rfen in dieser Zeit, =au�er zur Erf�llung rechtlicher Verpflichtungen=, f�r keine anderen Zwecke als f�r solche der Gesch�ftsunternehmungen erfolgen. Die vertragsm��ige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital der Gesch�ftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen andern fremden Kapitals in Form unk�ndbarer amortisierbarer Anleihe nicht m�glich w�re, au�er zu h�herm Zinsfu� als ein Prozent �ber dem jeweiligen Hypothekenzinsfu�. � 48[50]. =Ist weggefallen.= � 49. [Sidenote: Beschr�nkung der Ansammlung des R. F.] Wenn der Reservefonds die in � 45 bezeichnete H�he erreicht hat, ist ihm von da ab nicht mehr als die H�lfte der j�hrlich verf�gbar bleibenden Betriebs�bersch�sse und Zinsertr�ge zuzuf�hren und, wenn der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds das Einundeinhalbfache des nach � 45 sich ergebenden Gesamtbetrages �berschreitet, nicht mehr als ein Viertel dieser �bersch�sse. � 50. [Sidenote: Verbot weiterer Erh�hung des R. F.] Ist der Reservefonds zu irgend einer Zeit so weit angewachsen, da� er au�er dem im � 45 unter I benannten, den dritten Teil des buchm��igen Anteils der Stiftung am Betriebskapital der Stiftungsfirmen �berschreitenden Deckungskapital die unter II a bis c dort bezeichneten R�cklagen mit dem Doppelten der in � 45 angegebenen Betr�ge enth�lt, so soll von da ab, so lange diese Voraussetzung fortbesteht, weitere Verm�gensansammlung au�erhalb des Betriebskapitals der Stiftungsbetriebe der Carl Zeiss-Stiftung versagt sein. � 51. [Sidenote: Ausgabezwang bezw. des Gesch�ftsgewinnes. Ausgabezwang bezw. der Zinsen des R. F.] Nach Eintritt des in � 49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung mindestens die H�lfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweils verf�gbar bleibenden Jahres�bersch�sse aus den Ertr�gnissen der Betriebe und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in � 50 gedachten Falles diese gesamten Jahres�bersch�sse f�r aus � 1, B stiftungsgem��e Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen. Jedoch bleibt jederzeit gestattet, �bersch�sse, welche nach � 49 oder � 50 zur Verwendung bestimmt sind, behufs Ansammlung der Mittel zu gr��eren einmaligen Aufwendungen f�r zum voraus bestimmte Zwecke, in Form von besondern Fonds zeitweilig noch im Reservefonds der Stiftung zu belassen. _Verwaltung_. � 52. [Sidenote: Normen f�r die Verm�gensanlagen des R. F.] F�r die Verm�gensanlagen des Reservefonds soll jede Art von Spekulation, sei es auf Konstellationsgewinn, sei es auf hohe Zinsen, unbedingt ausgeschlossen sein, im �brigen aber keine Beschr�nkung wegen besonderer Sicherheitsanforderungen bestehen. Ein Teil seines Verm�gensbestandes ist in Grundbesitz, ein anderer Teil dagegen, =in m�glichst liquider Form und zwar zu einem angemessenen Betrag auch in sicheren ausl�ndischen Werten anzulegen=[51]. � 53. [Sidenote: Desgl. f�r die Verwahrung der Best�nde des R. F.] Im �brigen ist das den Reservefonds bildende Verm�gen der Carl Zeiss-Stiftung nach den jeweilig f�r die Verwahrung und Verwaltung von Staatsgeldern geltenden Normen zu verwahren und zu verwalten, jedoch ohne da� hierdurch dem Staat eine Haftpflicht erwachsen darf. Insoweit Verm�gensobjekte der Stiftung oder Besitztitel begr�ndende Urkunden bez�glich solcher nicht nur vor�bergehend f�r kurze Zeit zusammen mit Staatsgeldern verwahrt werden, mu� das Eigentum der Stiftung an ihnen jederzeit offensichtlich gehalten werden. Insoweit dergleichen Objekte abgesondert verwahrt werden, sind sie unter doppeltem Verschlu�, seitens des Kassebeamten und eines Beauftragten der Stiftungsverwaltung, zu halten. =F�r Barmittel, die zur Bestreitung von Ausgaben bereit gehalten werden m�ssen, sowie f�r Zinsscheine der zum Reservefonds geh�rigen Wertpapiere soll es jedoch nur des Verschlusses seitens des Kassebeamten bed�rfen.= � 54. [Sidenote: Trennung der Bestandteile des R. F.] Die in � 45 aufgez�hlten Bestandteile des Reservefonds sollen bei der Verwaltung des Fonds weder getrennter Rechnungsf�hrung noch tats�chlicher Absonderung, sondern nur buchm��iger Scheidung unterliegen. Nach der j�hrlich zu erneuernden Berechnung des in � 45 unter I bezeichneten Deckungskapitals f�r alle laufenden Rentenverpflichtungen der Stiftungsbetriebe und der Stiftung ist das gesamte buchm��ige Verm�gen des Reservefonds mit Beginn eines jeden Gesch�ftsjahres, nach buchm��iger Dotierung der etwa gem�� � 51 zur zeitweiligen Ansammlung von �bersch�ssen f�r vorausbestimmte Zwecke angelegten Separatkonten, in seinem in Abteilung II einzustellenden Betrag auf die drei Konten =a=, =b= und =c= rechnerisch zu verteilen nach Verh�ltnis der drei Grundsummen, welche nach � 45 jeweils sich ergeben. � 55. [Sidenote: Verf�gung �ber den R. F. und Verwaltung desselben.] Die Verf�gung �ber den Reservefonds und die Verwaltung desselben untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorst�nde der Stiftungsbetriebe. �ber seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der Stiftungskommissar und die Gesch�ftsleitungen der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu halten. Titel V. Rechtsverh�ltnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben. _Pers�nliche Rechte._ � 56. [Sidenote: Neutralit�t bei Anstellung und Bef�rderung der Angestellten und Arbeiter.] Bei Anstellung der Beamten der Stiftung und der Stiftungsbetriebe, der Gesch�ftsgehilfen und Arbeiter mu� jederzeit ohne Ansehen der Abstammung, des Bekenntnisses und der Parteistellung verfahren werden. Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsvertr�ge, sowie die Bef�rderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf Funktion und Entlohnung darf nur von ihren F�higkeiten und Leistungen, der Pflichtm��igkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von R�cksichten auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abh�ngig gemacht werden, vom au�erdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die Erf�llung ihrer Dienstpflichten oder ihr pers�nliches Ansehen in R�cksicht auf b�rgerliche Ehre und gute Sitte ber�hrt. � 57. [Sidenote: Zul�ssiger Inhaltsbereich der Dienstvertr�ge.] Das in den Stiftungsbetrieben durch den Dienstvertrag begr�ndete Pflichtverh�ltnis der Beamten, Gesch�ftsgehilfen und Arbeiter zur Stiftung, zu ihrer Firma und zu allen Vorgesetzten erstreckt sich lediglich auf die vertragsm��ige Arbeitsleistung und die sonstigen Dienstgesch�fte, und zwar in Hinsicht auf folgende Punkte: Art und Ma� der Arbeitsleistung und der sonstigen Obliegenheiten; Leitung und Beaufsichtigung der dienstlichen T�tigkeit durch die dazu bestellten Organe; Obhut �ber Eigentum der Firma und Eigentum Fremder, welches einzelnen oder mehreren verm�ge ihrer dienstlichen T�tigkeit anvertraut oder zug�nglich ist, und Wahrung sonstiger ihnen darin anvertrauter Interessen der Firma und Fremder; Wahrung von Sicherheit und Ordnung in Betrieb und Verwaltung; Verkehr der einzelnen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Untergebenen innerhalb des Dienstes; Schutz von Eigentum und sonstigen Interessen der Betriebsangeh�rigen, insoweit solches Eigentum den Angestellten und Arbeitern verm�ge des Dienstverh�ltnisses zug�nglich ist, oder solche Interessen ihnen darin anvertraut sind; Wahrung solcher R�cksichten, welche den in Vertrag Stehenden aus Treu und Glauben gegenseitig, also je in gleicher Art auch der Firma und ihren Vertretern dem einzelnen Angestellten und Arbeiter gegen�ber obliegen. Verpflichtungen, welche in keinem von diesen Punkten auf die dienstliche T�tigkeit Bezug haben, k�nnen niemand auferlegt werden. Handlungen und Unterlassungen, welche in keinem von diesen Punkten die dienstliche T�tigkeit ber�hren, begr�nden unbeschadet ihrer sonstigen Beurteilung keine Verletzung des Dienstvertrags oder vertragsm��iger Pflichten. Anordnungen, welche behufs Beaufsichtigung der in Lehrvertrag stehenden Lehrlinge und der unter 18 Jahre alten Betriebsangeh�rigen getroffen werden, fallen nicht unter die Beschr�nkungen dieses Paragraphen. � 58. [Sidenote: Gew�hrleistung pers�nlicher Freiheit au�erhalb des Dienstes.] In der freien Aus�bung =der allgemeinen=[52] pers�nlichen und =staat=sb�rgerlichen Rechte au�erhalb des Dienstes darf, abgesehen von der Beaufsichtigung von Lehrlingen und unter 18 Jahre alten Personen, niemand unmittelbar oder mittelbar behindert werden. In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, innerhalb der Grenzen des gesetzlich Erlaubten, und[53] der im Anstellungs- oder Arbeitsvertrag �bernommenen Pflichten, d�rfen die Angeh�rigen der Betriebe in keiner Art beschr�nkt werden. � 59. [Sidenote: Anstellung auf Lebenszeit.] Der Anstellungsvertrag der auf Lebenszeit angestellten Beamten darf Dienstentlassung nur vorsehen wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachl�ssigung der Obliegenheiten und wegen solcher Anst�nde im au�erdienstlichen Verhalten, welche b�rgerliches Ansehen oder pers�nliches Vertrauen aufheben, Pensionierung nur wegen solcher Tatsachen, welche auch dem Angestellten vertragsm��igen Anspruch auf Pensionierung geben. Au�erdienststellung dieser Beamten ohne vertragsm��ig begr�ndete Dienstentlassung oder Pensionierung ist unzul�ssig. � 60. [Sidenote: Konkurrenzklausel.] Vertragsm��ige Beschr�nkungen hinsichtlich der T�tigkeit nach etwaigem Austritt aus dem Dienst der Stiftungsbetriebe d�rfen nur den gem�� � 59 auf Lebenszeit angestellten Beamten auferlegt werden. � 61. [Sidenote: Arbeitszeit der Lohnarbeiter.] Der Arbeitsvertrag darf die im gew�hnlichen Lohnverh�ltnis stehenden Angeh�rigen der Stiftungsbetriebe nur zu einer bestimmten t�glichen Arbeitszeit verpflichten, die in den Arbeiten des laufenden Betriebs nicht l�nger als neun Stunden sein soll. [Sidenote: �berarbeit.] Zur Leistung von �berstunden oder Feiertagsarbeit im Betrieb darf, au�er f�r den Fall einer stattgehabten Betriebsst�rung, niemand verpflichtet oder angehalten werden. Vereinbarungen wegen zeitweiliger Leistung von �berarbeit im ungest�rten Betrieb d�rfen nicht f�r l�nger als vier Arbeitswochen verbindlich gemacht werden. � 62. [Sidenote: Urlaub.] Alle �ber 18 Jahre alte, nicht in vertragsm��igem Lehrverh�ltnis stehende Angeh�rige der Stiftungsbetriebe haben Anspruch auf Urlaub f�r zw�lf Arbeitstage j�hrlich, wegen dessen Benutzung sie auf Vereinbarung mit der Gesch�ftsleitung des Betriebes oder deren Beauftragten angewiesen sind. Ordnungsm��ig beantragter Urlaub auf nicht mehr als drei Arbeitstage, im einzelnen Fall und innerhalb eines Monats, darf nur wegen erweislichen besonderen Nachteils f�r die Firma oder f�r andere Betriebsangeh�rige verweigert werden. Allgemeine Beschr�nkung alles Urlaubsanspruchs auf einzelne Zeitabschnitte im Jahre ist nur hinsichtlich solcher zul�ssig, die mit kontinuierlichem Feuer arbeiten, oder sonst an Arbeiten beteiligt sind, deren Unterbrechung regelm��ig mit besonderem Nachteil verbunden ist Angeh�rigen der Betriebe, Arbeitern wie Beamten, welche zu ehrenamtlicher T�tigkeit im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienst berufen werden, mu� der zu ordnungsm��iger Aus�bung dieser T�tigkeit n�tige Urlaub auf ihren Antrag stets gew�hrt werden. � 63. [Sidenote: Verwaltung der Krankenkasse.] Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe soll auch in Zukunft der Selbstverwaltung der Versicherten in der Art unterstellt bleiben, da�, abgesehen von der gesetzlich gebotenen Mitwirkung der Vertreter des Betriebsunternehmers, die Gesch�ftsleitungen der Stiftungsbetriebe nicht mitbeschlie�end, sondern nur beratend und die Statutenm��igkeit des Verfahrens beaufsichtigend, Einflu� auf ihre Verwaltung aus�ben. � 64. [Sidenote: Arbeitervertretungen.] Arbeitervertretungen in den Stiftungsbetrieben, welchen Befugnisse zustehen sollen gegen�ber der Gesamtheit einer Arbeiterschaft oder einem nicht nur auf Lehrlinge und unter 18 Jahre alte Personen beschr�nkten Kreis derselben oder gegen�ber der Gesch�ftsleitung des Betriebes, m�ssen g�nzlich aus direkter geheimer Wahl seitens der s�mtlichen �ber 18 Jahre alten Betriebsangeh�rigen hervorgehen, von Jahr zu Jahr g�nzlicher Erneuerung unterliegen und aus nicht weniger als zw�lf Mitgliedern bestehen; die W�hlbarkeit zu ihnen mu� aber beschr�nkt sein auf vollj�hrige, seit mindestens einem Jahr im Betrieb t�tige, im gew�hnlichen Lohnverh�ltnis stehende Arbeiter und darf weitern Beschr�nkungen nicht unterworfen sein. Sie sind befugt, auch ohne Einberufung durch die Gesch�ftsleitung ihres Betriebes zusammenzutreten und haben das Recht, in allen Angelegenheiten ihres Betriebes auf ihren Antrag von dieser Gesch�ftsleitung geh�rt zu werden. � 65. [Sidenote: Strafen.] Gegen alle Strafen, welche von der Gesch�ftsleitung eines Betriebs oder deren Vertretern auf Grund der Betriebsordnung oder auf Grund sonstiger Satzungen ausgesprochen werden k�nnen, mu� Berufung auf richterliche oder schiedsrichterliche Entscheidung oder Berufung an eine den Vorschriften des � 64. entsprechende Arbeitervertretung zugelassen bleiben. _Wirtschaftliche Anrechte im Dienstverh�ltnis._ � 66. [Sidenote: Gew�hrleistung eines festen Zeitlohns.] Alle Arbeiter und Gesch�ftsgehifen in den Stiftungsbetrieben m�ssen gegen einen mit jedem zum voraus vereinbarten festen Zeitlohn, pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden. Dieser ist auch f�r die in die Arbeitswoche fallenden gesetzlichen Feiertage fortzugew�hren, im �brigen aber nur nach Verh�ltnis der tats�chlich geleisteten Arbeitszeit, soweit Verk�rzung dieser nach dem eigenen Willen des Betreffenden oder durch Behinderung auf seiner Seite oder infolge von gleichzeitiger Abwesenheit der Mehrheit in einer Betriebsabteilung stattgefunden hat, und nicht � 70 zur Anwendung kommt. � 67. [Sidenote: Verbot bezw. Einschr�nkungen der Herabsetzung des Zeitlohns.] Der feste Lohn oder Gehalt, der in einem Stiftungsbetrieb einem Arbeiter, Gesch�ftsgehilfen oder Beamten einmal ohne ausdr�cklichen Vorbehalt gew�hrt, oder ungeachtet solchen Vorbehalts f�r l�nger als ein Jahr einmal fortgew�hrt worden ist, darf auch bei zeitweiliger, oder dauernder Verk�rzung der t�glichen Arbeitszeit nicht wieder herabgesetzt werden, sofern nicht der Betreffende zu ordnungsm��iger Fortsetzung seiner fr�heren T�tigkeit unf�hig wird und deshalb, oder sonst aus Gr�nden, die in seiner Person liegen, zu einer andern Arbeitsstellung im Betrieb �bergeht. � 68. [Sidenote: Zuschl�ge bei �berarbeit pp.] F�r vereinbarungsm��ig geleistete �ber- oder Feiertagsarbeit mu�, soweit solche nicht zum Ersatz f�r Arbeitsausfall durch Betriebsunterbrechungen dient, den im gew�hnlichen Lohnverh�ltnis stehenden Personen neben dem entsprechenden Zeit- oder St�cklohn stets eine im Arbeitsvertrag zum voraus festgesetzte besondere Verg�tung von nicht weniger als 25 Prozent des festen Zeitlohnes gew�hrt werden. � 69. [Sidenote: Lohngarantie bei Akkordarbeit.] Bei aller Akkord- oder St�ckarbeit ist der dem Arbeiter zukommende feste Zeitlohn nach Verh�ltnis der aufgewandten Arbeitszeit als Mindestverdienst zu gew�hrleisten. � 70. [Sidenote: Bezahlter Urlaub.] Arbeiter und Gesch�ftsgehilfen, welche �ber 21 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr im Dienst von Stiftungsbetrieben gewesen sind, ist f�r j�hrlich sechs Arbeitstage vereinbarungsgem�� nach � 62 Abs. 1 erteilten Urlaubs der feste Zeitlohn fortzugew�hren. Betriebsangeh�rigen, welche Urlaub auf Grund des � 62 Abs. 4 genommen haben, ist der feste Zeitlohn oder Gehalt f�r die ganze Dauer des erforderlichen Urlaubs fortzugew�hren, soweit ihnen nicht entsprechende Entsch�digung f�r Zeitaufwand aus �ffentlichen Mitteln zusteht. � 71. [Sidenote: Mindests�tze der Krankenkasse.] Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den Versicherten nicht weniger bieten, als volle Kassenleistung f�r ein halbes Jahr; drei Viertel des versicherungsf�higen Lohnes als Krankengeld; Mitversicherung der n�chsten Familienmitglieder; freie Wahl des Arztes unter den approbierten �rzten des Wohnortes; Beitragsleistung der Betriebsinhaber gleich dem Gesamtbeitrag aller Versicherten im Jahr. Ausdehnung der Kassenleistungen auf ein ganzes Jahr hat einzutreten, wenn die Generalversammlung der Krankenkasse solche beantragt. _Pensionsrechte._ � 72. [Sidenote: Pensionsanspruch.] Beamte, Gesch�ftsgehilfen und Arbeiter, welche vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres in den Dienst eines Stiftungsbetriebes eingetreten sind, haben nach f�nfj�hriger Dienstzeit klagbaren Anspruch auf Pension gegen ihre Firma, sowohl f�r sich selbst, falls sie w�hrend des Dienstverh�ltnisses durch Alter oder dauernde Krankheit oder sonst ohne eigenes grobes Verschulden zur Fortsetzung ihrer T�tigkeit unf�hig werden, wie auch f�r den Fall ihres Todes zugunsten ihrer Hinterbliebenen. F�r die Regelung dieser Anspr�che bleibt hinsichtlich aller nicht in besonderen Vertr�gen stehenden Betriebsangeh�rigen das �Gemeinsame Pensions-Statut� der Firmen Carl Zeiss und Schott & Gen. vom =1. September 1897=[54] in seinen Hauptbestimmungen: Beginn der pensionsf�higen Dienstzeit mit Vollendung des =18.=[55] Lebensjahres; Maximalbetr�ge des pensionsf�higen Monats -- Lohnes oder -Gehaltes nach 5-, 10- und 15j�hriger Dienstzeit =100=[3] Mk., =120=[3] Mk., =140=[56] Mk. f�r Arbeiter, =120=[4] Mk., =160=[4] Mk., =200=[57] Mk. f�r Werkmeister, Kontoristen und sonstige Gesch�ftsgehilfen; Invalidenpension zwischen dem 5. und dem 15. Dienstjahre 50 Proz. des jeweils pensionsf�higen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1 Proz. j�hrlich steigend bis zum 40. Dienstjahre; Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8 Zehntel, der Invalidenpension; Invalidenpension ohne Invalidit�t als Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30j�hriger Dienstzeit; solange ma�gebend, als die Stiftung nicht weitergehende Leistungen �bernommen hat. � 73[58]. =Ist durch die Neuredaktion von � 72 erledigt.= � 74. [Sidenote: Pensionsbeitr�ge.] [59] Diejenigen aktiven Gesch�ftsangeh�rigen, welche jeweils f�r den Todesfall Pensionsanspruch zugunsten von Familienangeh�rigen haben, k�nnen durch das Pensionsstatut und entsprechende Bestimmungen der Arbeits- und Anstellungsvertr�ge zu Beitr�gen f�r die Hinterbliebenenpension herangezogen werden. Die aufzuerlegenden Beitr�ge k�nnen nach Klassen, mit R�cksicht auf Alter und Familienstand, abgestuft werden, d�rfen aber f�r keine Klasse h�her bemessen werden, wie auf die H�lfte der versicherungstechnischen Pr�mie f�r das durchschnittliche Risiko, welches bei jeder Klasse durch die Zusicherung von Reliktenpension der Firma erw�chst, und d�rfen f�r keinen einzelnen mehr als drei Prozent seines festen Lohnes oder Gehaltes betragen. Wegen der Pensionen, welche den Gesch�ftsangeh�rigen selbst f�r den Invalidit�tsfall oder als Ruhegehalt zukommen, d�rfen auch in Zukunft Beitr�ge nicht erhoben werden. � 75. [Sidenote: Gew�hr gegen Verlust der Pension oder Verk�rzung der Pensions-Anwartschaft.] Gegen�ber solchen Gesch�ftsangeh�rigen, welche f�r den Fall ihrer Invalidit�t Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf, nachdem ihre Arbeitsf�higkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Aufl�sung des Arbeitsverh�ltnisses, sofern nicht die in � 79 dieses Statuts bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur unter dauernder Gew�hrung der statutenm��igen Pension erfolgen. Die Pensionierung mu� einem solchen gew�hrt werden, sobald ihm im Betrieb keine seiner bisherigen Arbeitsstellung angemessene T�tigkeit mehr geboten werden kann mit h�herem Zeitlohn, als die jeweils erlangte Pensionsanwartschaft als Pension ihm zusichert. Wenn ein Arbeiter oder Gesch�ftsgehilfe aus Gr�nden, die in seiner Person liegen, zu einer Arbeitsstellung im Betrieb �bergeht, die mit geringerem Lohn als seine bisherige verbunden ist; so beh�lt er f�r den Fall sp�terer Pensionierung Anspruch auf diejenige Pension als Mindestleistung, welche ihm zugestanden h�tte, wenn seine Pensionierung zur Zeit des Wechsels der Arbeitsstellung erfolgt w�re. _Aufl�sung des Dienstverh�ltnisses._ � 76. [Sidenote: K�ndigungsfristen.] Die beiderseitige K�ndigungsfrist darf in den Stiftungsbetrieben f�r Arbeiter nicht auf weniger als zwei Wochen, f�r Gesch�ftsgehilfen nicht auf weniger als sechs Wochen festgesetzt werden. � 77. [Sidenote: Abgangsentsch�digung, Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs.] Die in k�ndbaren Vertr�gen stehenden Beamten, Gesch�ftsgehilfen und Arbeiter der Stiftungsbetriebe haben nach im ganzen dreij�hriger seit Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Stiftung verbrachter Dienstzeit klagbaren Anspruch gegen ihre Firma auf Gew�hrung einer Entsch�digung f�r Verlust ihrer Stellung, wenn Aufl�sung des Dienstverh�ltnisses seitens der Firma erfolgt, ohne da� sie zur Fortsetzung der vertragsm��igen T�tigkeit unf�hig geworden sind oder ihrerseits schuldbare Veranlassung zur Vertragsaufl�sung gem�� � 79 dieses Statuts gegeben haben. Diese Entsch�digung =besteht in der Fortgew�hr des von ihnen zuletzt bezogenen festen Zeitlohns oder Gehalts, f�r die Dauer des dem Austritt folgenden halben Jahres=[60]. F�r solche Gesch�ftsangeh�rige, die nach dem Pensionsstatut Pensionsanwartschaft erlangt haben, soll die Entsch�digung nicht weniger betragen, als der Gesamtbetrag der im Invalidit�tsfall zu beanspruchenden Pension f�r einen Zeitraum gleich dem vierten Teil der abgelaufenen, nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts anrechnungsf�higen Dienstzeit; =der die Bez�ge nach Abs. 2 �bersteigende Betrag ist alsbald f�llig=. Wer au�er Lehrvertrag, als Arbeiterlehrling, vor vollendetem 16. Lebensjahr bei einem Stiftungsbetrieb eingetreten ist, hat auf die zuerst bezeichnete Entsch�digung schon dann Anspruch, wenn er ohne sein Verschulden nach vollendetem 18. Lebensjahr entlassen wird. =Eine Abgangsentsch�digung wird schon nach sechsmonatiger Dienstzeit gew�hrt, wenn die Entlassung nicht aus Gr�nden erfolgt, die in der Person des Entlassenen liegen, sondern durch Einschr�nkung des Betriebes, Einf�hrung von Fabrikationsverbesserungen oder �hnliche betriebstechnische Ma�nahmen verursacht wird. Die Abgangsentsch�digung besteht in diesen F�llen in der Fortgew�hr des zuletzt bezogenen festen Zeitlohnes oder Gehaltes w�hrend des sechsten Teiles der Zeit, die der Entlassene im Dienst der Firma zugebracht hat, jedoch h�chstens bis zur Dauer eines halben Jahres.= Wer die Abgangsentsch�digung einmal empfangen hat, gewinnt im Fall seines Wiedereintritts in einen Stiftungsbetrieb neuen Anspruch bei nochmaliger Entlassung erst nach Ablauf von drei neuen Dienstjahren, und bis nach Ablauf des f�nften neuen Dienstjahres nur f�r denjenigen Betrag, um welchen der neue Anspruch die fr�here Leistung �berschreitet. � 78[61]. =Die laufenden Lohn- und Gehaltsbetr�ge (� 77 Abs. 2) sind an den �blichen Zahltagen im Kassenzimmer zu erheben; die Firma ist jedoch berechtigt, die Zahlung der gesamten Betr�ge auf einmal zu bewirken.= [Sidenote: �bertragbarkeit des Anspruchs auf Abgangsentsch�digung.] =Der Anspruch auf Abgangsentsch�digung ist nur an solche Familienangeh�rige vererblich, deren wesentlicher Ern�hrer der Berechtigte zur Zeit seines Todes war. Eine Abtretung und Verpf�ndung ist auch, insoweit die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.= =Ist der Anspruch von der Firma bestritten, so kann nur auf Gew�hrung der Entsch�digung _oder_ Zur�cknahme der Dienstentlassung geklagt werden. W�hlt die Firma die letztere, so hat sie f�r die Zeit von der Entlassung bis zur tats�chlichen Wiedereinstellung das Gehalt oder Lohn fortzugew�hren.= [Sidenote: Erl�schen des Anspruchs auf Abgangsentsch�digung.] =Der Anspruch erlischt, falls er nicht binnen 2 Wochen nach dem Ausscheiden geltend gemacht und erforderlichen Falles binnen weiteren 4 Wochen eingeklagt wird.= � 79. [Sidenote: Verlust des Anspruchs auf Abgangsentsch�digung bei Verschulden.] Der Anspruch auf die in � 77 festgesetzte Abgangsentsch�digung ist wegen schuldbarer Veranlassung nur dann hinf�llig, wenn die Aufl�sung des Dienstverh�ltnisses seitens der Firma durch K�ndigung oder sofortige Entlassung begr�ndeterweise erfolgt wegen erheblicher Vertragsverletzung, n�mlich wegen grober Pflichtverletzung in Bezug auf einen von den in � 57 benannten Punkten -- wobei jede dolose Handlung- oder Unterlassung, sofern sie gegen eine Vertragspflicht geht, als grobe Pflichtverletzung gilt; wegen fortgesetzter Vertragswidrigkeit -- wobei der Charakter des Fortgesetzten jedenfalls als festgestellt zu gelten hat, bei wiederholter Verfehlung, wenn wegen gleichartiger Verfehlung =innerhalb eines Jahres= ausdr�ckliche Verwarnung derselben Person seitens eines Mitgliedes der Gesch�ftsleitung unter Androhung der Entlassung vorhergegangen ist; wegen Tatsachen, welche ohne Vertragsverletzung einzuschlie�en wichtige Gr�nde f�r Nichtfortsetzung des Vertrages ergeben, n�mlich wegen solcher Tatsachen, welche das Vertrauen auf zuverl�ssige Erf�llung der Dienstobliegenheiten oder auf ehrliche Wahrung anvertrauter Interessen der Firma in Frage stellen m�ssen -- vorbehaltlich aller in � 58 gew�hrleisteten Rechte; wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitssch�digung oder vorzeitige Invalidit�t herbeizuf�hren; wegen grober Ehrverletzung, t�tlicher Beleidigung oder b�swilliger Sch�digung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche Mitarbeiter, mit welchen der T�ter verm�ge seiner Arbeitsstellung dienstlich zu verkehren hat; wegen solcher Handlungen, welche die b�rgerliche Ehre verletzen, oder wegen einer Lebensf�hrung, die den guten Sitten zuwiderl�uft. Ob die Vertragsaufl�sung nur nach vorheriger K�ndigung oder durch sofortige Entlassung erfolgen kann, richtet sich nach dem b�rgerlichen Recht, ohne R�cksicht darauf, ob im Fall der Vertragsaufl�sung der Rechtsnachteil des � 79 eintritt oder nicht. � 80. [Sidenote: Ausschlu� des Anspruchs auf Abgangsentsch�digung bei Arbeitsunf�higkeit.] Ein Anspruch auf Abgangsentsch�digung nach � 77 besteht nicht, wenn der Arbeiter oder Angestellte zur Fortsetzung der vertragsm��igen T�tigkeit unf�hig oder durch andere Ursachen an der Fortsetzung seinerseits gehindert wird. Die in solchen F�llen verbleibenden Anspr�che richten sich lediglich nach den Bestimmungen der �� 67 und 72-75 dieses Statuts, bezw. des auf Grund der letzteren in Geltung stehenden Pensionsstatuts, und hinsichtlich der vor�bergehenden Behinderungen nach den Vorschriften des � 82. � 81. [Sidenote: Desgleichen bei Pensionierung.] Aufk�ndigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrags seitens der Firma unter dauernder Entbindung von weiteren Dienstpflichten und dauernder Gew�hrung der statutenm��igen Pension ist hinsichtlich der in k�ndbarem Vertrag stehenden Personen jederzeit zul�ssig und begr�ndet keinen Entsch�digungsanspruch aus � 77 dieses Statuts. � 82. [Sidenote: Suspension des Dienstvertrages.] Vor�bergehende Behinderung in der Erf�llung des Dienstvertrages begr�ndet hinsichtlich aller derjenigen Betriebsangeh�rigen, welche nach � 77 Anspruch auf Abgangsentsch�digung f�r den Fall unverschuldeter Entlassung gewonnen haben, nicht Aufhebung, sondern nur Suspension des Dienstvertrages f�r die Dauer der Behinderung, wenn diese veranla�t ist durch R�cksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangeh�rigen oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach Vereinbarung mit der Gesch�ftsleitung erfolgt und nicht l�nger als ein Jahr dauert; durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im Frieden oder im Krieg; durch Untersuchungs- oder Strafhaft, welche die Dauer von sechs Monaten nicht �berschreitet und im letzteren Fall nicht wegen des zugrunde liegenden Delikts Aufhebung des Vertrags nach � 79 rechtfertigt. Die Suspension bedingt in allen diesen F�llen, da� der Betriebsangeh�rige f�r die Dauer derselben als nicht im Dienst der Firma stehend anzusehen ist, soweit nicht hinsichtlich der Anrechnung des Heeresdienstes auf die pensionsf�hige Dienstzeit das Pensionsstatut besondere Bestimmungen trifft. Er beh�lt jedoch das Recht, sofort nach Aufh�ren seiner Behinderung in das fr�here Dienstverh�ltnis und alle aus demselben ihm vorher erwachsenen Anrechte wieder eintreten zu k�nnen, wenn in der Zwischenzeit er nicht unf�hig zu ordnungsm��iger Fortsetzung der fr�heren T�tigkeit geworden ist und nicht Tatsachen eingetreten sind, welche Vertragsaufl�sung nach � 79 rechtfertigen. � 83. [Sidenote: Urlaub.] Urlaub, welcher auf Grund des � 62 dieses Statuts oder auf Grund der Anstellungsvertr�ge erteilt ist, sowie auch sonstiger Urlaub, der nach Vereinbarung mit der Gesch�ftsleitung f�r nicht l�nger als drei Monate oder f�r noch l�ngere Zeit aus Gesundheitsr�cksichten genommen wird, begr�ndet, auch wenn dabei der Anspruch auf Lohn oder Gehalt zeitweise aufh�rt, keine Suspension des Dienstvertrages. Der Beurlaubte gilt f�r die ganze Zeit der Dienstunterbrechung in jeder Hinsicht als im Dienst der Firma verblieben. Das Gleiche hat Geltung bei Dienstunterbrechung durch Krankheit f�r die Dauer der statutenm��igen Krankenverpflegung der Betriebskrankenkasse, auch hinsichtlich solcher, welche dieser nicht angeh�ren. � 84. [Sidenote: Eigenm�chtiges Fortbleiben von der Arbeit.] Eigenm�chtiges Fortbleiben von der Arbeit oder den Dienstgesch�ften kann ohne R�cksicht darauf, ob es Vertragsaufl�sung seitens der Firma gem�� �79 rechtfertigt, als tats�chliche Aufhebung des Dienstvertrages seitens des Arbeiters oder Angestellten dann angesehen werden, wenn die Dienstunterbrechung drei Arbeitstage �berschreitet. � 85. [Sidenote: Aufhebung des Dienstvertrages bei Betriebsst�rungen.] Wenn die Fortsetzung eines Stiftungsbetriebes im ganzen oder in einzelnen Abteilungen unabh�ngig vom Willen der Firma, durch Betriebsst�rung oder andere Ereignisse, f�r l�ngere oder k�rzere Zeit verhindert wird, so begr�ndet dieses Aufhebung des Dienstvertrages wegen h�herer Gewalt nur gegen�ber denjenigen Betriebsangeh�rigen, welche alsdann nicht in rechtsverbindlicher Form sich verpflichten wollen: f�r die ganze Dauer der Betriebsunterbrechung gegen Fortgew�hrung ihres bisherigen festen Zeitlohnes oder Gehaltes ihren Wohnsitz am Ort der Betriebsst�tte oder in dessen Umgebung zu behalten; der Gesch�ftsleitung ihrer Firma jederzeit f�r Hilfsleistung zur Beseitigung der St�rung und Wiederaufnahme der Arbeit zur Verf�gung zu bleiben; nach Wiederaufnahme des gest�rten Betriebes die H�lfte des in der Zwischenzeit empfangenen, nicht durch entsprechende Arbeitsleistung abverdienten Lohnes als empfangenen Vorschu� durch �berstunden wieder abzutragen, soweit solches durch Verl�ngerung der regelm��igen Arbeitszeit um w�chentlich h�chstens neun Stunden w�hrend der Dauer eines Jahres ang�ngig ist, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der auf die �berstunden im Verh�ltnis zur Gesamtarbeitszeit entfallende Zeit- und St�cklohn von der Firma zur�ckbehalten wird; bei Nichterf�llung dieser Verpflichtungen den gesamten ohne entsprechende Arbeitsleistung empfangenen Lohn zur�ckzuerstatten. _Schlu�bestimmungen._ � 86. [Sidenote: Anrechnung �ffentlichrechtlicher Bez�ge.] Sofern durch die jetzige oder eine zuk�nftige Gesetzgebung Angeh�rigen der Stiftungsbetriebe �ffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen einger�umt ist, welche der Art nach den in �� 72, 77 den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen entsprechen, k�nnen die ersteren bei den letzteren insoweit in Anrechnung gebracht werden, als jene nicht anteilsweise auf eigenen Aufwendungen der Betriebsangeh�rigen beruhen, in ihrem vollen Betrag aber stets dann, wenn die Stiftungsfirmen etwaige gesetzlich ihren Angeh�rigen obliegende Aufwendungen ihrerseits �bernommen haben. � 87. [Sidenote: Rechte der Angestellten ausw�rtiger Niederlassungen.] Die in den �� 56 bis 65 dieses Statuts enthaltenen Vorschriften haben jederzeit auch f�r die au�erhalb Jena im Dienst von Stiftungsunternehmungen t�tigen Personen Geltung. Die Bestimmungen der �� 66 bis 85 brauchen hinsichtlich dieser Personen, soweit solche nicht schon vorher einem �lteren Stiftungsbetrieb angeh�rt haben, nicht fr�her in Wirksamkeit gesetzt zu werden, als mit Ablauf des f�nften Jahres nach Einrichtung oder �bernahme der betreffenden Zweigniederlassung, Gesch�ftsstelle oder selbst�ndigen Betriebsunternehmung durch die Stiftung. �� 88[62] u. 89[63] =sind weggefallen.= � 90. [Sidenote: Verbot abweichender Vereinbarungen.] Die Anstellungsvertr�ge der Beamten und Gesch�ftsgehilfen, der allgemeine Arbeitsvertrag und die Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe, sowie alle f�r die Betriebe erlassenen besonderen Satzungen (Pensionsstatut, Krankenkassenstatut etc.) m�ssen, vorbehaltlich der durch � 93, Abs. 1 begr�ndeten zeitweiligen Abweichungen, jederzeit mit den Vorschriften des Titels V dieses Statuts in dem Sinne in Einklang stehen, da� sie den Angestellten und Arbeitern in keinem Punkte mindere Rechte und Gerechtsame, als Titel V vorsieht, gew�hren d�rfen. Vertr�ge, Satzungen und Anordnungen, welche dem widersprechen, sollen unzul�ssig und rechtsung�ltig sein. � 91. [Sidenote: Durchgehende G�ltigkeit von Tit. V.] Alle Arbeits- und Anstellungsvertr�ge in den Stiftungsbetrieben haben als unter der Erkl�rung abgeschlossen zu gelten: da� bez�glich solcher Punkte, �ber welche der Vertrag Bestimmungen nicht enth�lt, zun�chst Titel V des gegenw�rtigen Statuts zur Geltung komme und das b�rgerliche Recht nur insoweit, als auch dieses Statut Anordnungen nicht getroffen hat. In den Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe oder in den sie ersetzenden allgemeinen Arbeitsvertr�gen ist Titel V dieses Statuts seinem ganzen Inhalt nach anhangsweise verlautbart zu halten und eine dem vorangehenden Absatz entsprechende Erkl�rung besonders auszusprechen. � 92. [Sidenote: Ausschlie�barkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten.] Bez�glich solcher Streitf�lle aus den Arbeits- und Anstellungsvertr�gen, welche Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Titels V des gegenw�rtigen Statuts zum Gegenstand haben, darf f�r die nicht in lebensl�nglichen Vertr�gen stehenden Angeh�rigen der Stiftungsbetriebe der ordentliche Rechtsweg nicht durch Vertrag zum voraus allgemein, sondern nur durch Vereinbarung der Parteien im einzelnen Fall und unter Garantien ordentlichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden, au�er insoweit, als etwa hinsichtlich der in gew�hnlichem Lohnverh�ltnis stehenden Personen die endg�ltige Entscheidung bestimmter Streitfragen einer Arbeitervertretung �bertragen w�re, welche den Vorschriften des � 64 dieses Statuts entspricht. � 93. [Sidenote: G�ltigkeit von Tit. V f�r das Glaswerk. Neue Betriebe.] F�r das Personal des Glaswerks treten, so lange das jetzige Gesellschaftsverh�ltnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, alle Vorschriften des Titels V dieses Statuts nur insoweit in Geltung, als solches auf Grund des gegenw�rtigen Gesellschaftsvertrages oder mit ausdr�cklicher Zustimmung des dermaligen Sozius der Stiftung geschehen kann. Wenn die Carl Zeiss-Stiftung ein neues Betriebsunternehmen im Gesellschaftsverh�ltnis mit anderen beginnt, mu� f�r dieses die alsbaldige Geltung aller Bestimmungen des Titels V dieses Statuts, vorbehaltlich der Einschr�nkungen nach � 87, Abs. 2, im Gesellschaftsvertrag besonders festgestellt sein; =die Bestimmung gilt nicht bei Beteiligung der in � 35 Abs. 3 genannten Art=. Titel VI. Regelung allgemeiner Interessen des Personals der Stiftungsbetriebe. � 94. [Sidenote: Relative H�he der Beamtengeh�lter.] Die Bez�ge der Beamten bei den Stiftungsbetrieben sind in den verschiedenen Beamtenklassen stets in angemessenem Verh�ltnis zu erhalten zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der erwachsenen Arbeiter in den Betrieben. Das h�chste Jahreseinkommen, welches einem Beamten, die Mitglieder der Gesch�ftsleitungen eingeschlossen, f�r seine vertragsm��ige Dienstleistung gew�hrt wird, darf zur Zeit der Festsetzung nicht hinausgehen �ber das Zehnfache vom durchschnittlichen j�hrlichen Arbeitseinkommen der s�mtlichen �ber 24 Jahre alten und mindestens drei Jahre im Betrieb t�tigen, in gew�hnlichem Lohnverh�ltnis stehenden Arbeiter aller Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Gesch�ftsjahre. Die durchschnittliche H�he aller derjenigen Beamtengeh�lter, welche einzeln das Doppelte des vorgedachten durchschnittlichen Arbeitseinkommens erreichen oder �berschreiten, soll nicht mehr als das Vierfache jenes Arbeitseinkommens betragen. Ortszulagen, welche Beamten an Pl�tzen mit besonders kostspieliger Lebensf�hrung dieser wegen gew�hrt werden, sind bez�glich beider Vorschriften au�er Ansatz zu lassen. � 95. [Sidenote: Verg�tung f�r besondere Leistungen.] Angeh�rigen der Stiftungsbetriebe, Arbeitern sowohl wie Beamten, ist im Fall besonderer erfinderischer oder sonst auf technischen und wirtschaftlichen Fortschritt gerichteter Bet�tigung, wenn daraus ihrer Firma besonderer Vorteil ohne rechtliche Verpflichtung zu Gegenleistung erw�chst, oder im Fall von besonderen Leistungen irgend einer andern Art zum Nutzen ihrer Firma oder der Stiftung, wenn diese Leistungen �ber die pflichtm��ige Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten deutlich hinausgehen, neben der Entlohnung f�r die vertragsm��ige T�tigkeit ein der Billigkeit entsprechender Anteil an den Vorteilen einzur�umen, welche die Stiftung durch solche Personen gewinnt. =Die Entscheidung der Gesch�ftsleitungen �ber Anspr�che aus Abs. 1 unterliegen nicht einer Nachpr�fung im Proze�weg. Eine Verpflichtung zur Entscheidung besteht nicht, wenn der Anspruch sp�ter als vier Wochen nach Aufl�sung des Dienstverh�ltnisses geltend gemacht wird.= Bez�ge, welche im Sinne dieser Anweisung einzelnen in irgendwelcher Form zuteil werden nicht f�r von ihnen erst zu gew�rtigende Leistungen, sondern f�r besondere Leistungen, die sie tats�chlich vollbracht haben, fallen nicht unter die Vorschriften des � 94. � 96[64] =ist weggefallen.= � 97. [Sidenote: Revision der Pensionsh�he.] Wenn in Zukunft die gem�� �� 72 oder 73 normierten Maximals�tze der pensionsf�higen Monatsl�hne und Geh�lter infolge fortschreitender Verschiebung des Verh�ltnisses zwischen Geldwert und Arbeit dauernd in Mi�verh�ltnis getreten w�ren zum wirklichen Lohn und Gehalt der aktiven Betriebsangeh�rigen, so sind jene Maximals�tze zu erh�hen in dem Verh�ltnis, in welchem das durchschnittliche j�hrliche Arbeitseinkommen der �ber 24 Jahre alten Arbeiter der Stiftungsbetriebe gegen�ber seinem dermaligen Stand gestiegen ist. Eine Pr�fung des Pensionsstatuts unter dem hier bezeichneten Gesichtspunkte hat mindestens von 10 zu 10 Jahren einmal stattzufinden. � 98. [Sidenote: Lohn- und Gehaltsnachzahlung. (Gewinnbeteiligung).] Wenn[65] in einem Stiftungsbetrieb den Betriebsangeh�rigen neben den zum voraus festgesetzten Lohn- und Gehaltsbez�gen noch Bez�ge einger�umt werden, deren H�he in irgend einer Form vom Jahresgewinn der Firma abh�ngig gemacht ist (=Lohn- und Gehaltsnachzahlung=)[66], so mu� die Bemessung und Abgew�hrung solcher Bez�ge nach folgenden Grunds�tzen geschehen: Sie sind im ganzen f�r ein Gesch�ftsjahr auszuwerfen als nachtr�glicher prozentualer Zuschlag auf die Summe aller L�hne und Gehalte, welche die Firma in dem betreffenden Gesch�ftsjahr auszubezahlen hatte; der Prozentsatz dieses Zuschlags auf das Lohn- und Gehaltkonto ist =von Jahr zu Jahr so zu bemessen, da� unter tunlichster Ausgleichung der Schwankungen des Gesch�ftsganges ein angemessenes Verh�ltnis zwischen dem Anteil des Personals am wirtschaftlichen Gesamtertrag und dem Anteil der Stiftung im Sinne der in �� 40, 41 bezeichneten Richtschnur sich ergibt[67]=; die Festsetzung und sp�tere Ab�nderung der speziellen Normen, nach welchen der Prozentsatz des Zuschlags jeweils berechnet wird, ist zwischen der Gesch�ftsleitung und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren; ein dem ausgeworfenen Prozentsatz entsprechender nachtr�glicher Lohn- und Gehaltszuschlag ist ganz gleichm��ig an alle abzugew�hren, =die im Laufe=[68] des Gesch�ftsjahres als Arbeiter oder Beamte -- nur die Mitglieder der Gesch�ftsleitung gem�� � 28 ausgenommen -- im Dienst der Firma standen, jedem einzelnen nach Verh�ltnis des gesamten Lohnes oder Gehaltes, welchen er w�hrend des abgelaufenen Gesch�ftsjahres tats�chlich bezogen hat. =Bereits ausgeschiedene Gesch�ftsangeh�rige verlieren ihren Anspruch, wenn sie ihn nicht sp�testens bis zum 1. April des folgenden Jahres geltend machen; falls sie Abgangsentsch�digung erhielten oder bei ihrem Ausscheiden die Voraussetzungen des � 79 vorlagen, steht ihnen ein Anspruch auf Nachzahlung �berhaupt nicht zu.= =Eine Abtretung oder Verpf�ndung des Anspruchs ist auch insoweit als die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.= Gewinnbeteiligung nach anderen Grunds�tzen als hier vorgesehen darf in den Stiftungsbetrieben nicht eingef�hrt werden. � 99. [Sidenote: Besch�ftigung von Lehrlingen, jugendl. Arbeitern und Frauen.] In den Stiftungsbetrieben sollen Lehrlinge, jugendliche Arbeiter und weibliche Personen niemals behufs Erlangung billiger Arbeitskraft besch�ftigt werden, vielmehr die beiden ersteren immer nur zum Zwecke ihrer Ausbildung, f�r den Industriezweig im allgemeinen oder f�r die besonderen Bed�rfnisse des Betriebs, und nur in solcher Anzahl als zur Sicherung gen�genden Nachwuchses an gelernten Arbeitern jeweilig geboten erscheint; die letzteren im Betrieb nur f�r solche Verrichtungen, welche Frauen angemessener sind als M�nnern. Titel VII. Verwendung der �bersch�sse. � 100. [Sidenote: Verteilung der �bersch�sse auf die Zwecke nach � 1, A und B.] Die �bersch�sse, welche der Carl Zeiss-Stiftung aus den Ertr�gnissen der Stiftungsbetriebe und des Reservefonds jeweils zu freier Verf�gung verbleiben, nachdem die in � 1 dieses Statuts sub A angef�hrten Aufgaben der Stiftung verm�ge statutengem��er Leitung ihrer gesch�ftlichen Unternehmungen schon vollst�ndige Erf�llung gefunden haben und nachdem zugleich durch Dotierung des Reservefonds gem�� den Vorschriften der �� 45-50 die statutenm��ige Sicherung f�r fortgesetzte Erf�llung jener Aufgaben beschafft worden ist, sollen stets f�r die in � 1 sub B bezeichneten Zwecke der Stiftung Verwendung finden. [Sidenote: Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen.] Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen f�r Zwecke nach � 1, B darf jedoch die Stiftung niemals =�ber den Zinsbetrag des Reservefonds hinaus �bernehmen=[69]. � 101. [Sidenote: N�here Erl�uterung der Stiftungszwecke. � 1 B Ziff. 1.] Im Sinne des � 1 sub B an erster Stelle namhaft gemachten Zweckes liegt nach der Absicht des Stifters alles, was die in den Stiftungsbetrieben vertretenen Zweige der feintechnischen Industrie �ber den n�chsten Interessenkreis der Betriebe hinaus f�rdern und unmittelbar oder mittelbar die Leistungen dieser Industrie gegen�ber den Aufgaben, welche die wissenschaftliche Forschung und praktische Bed�rfnisse ihr stellen, erh�hen kann -- mithin alles, was der Weiterbildung ihrer wissenschaftlichen Grundlagen, der Verbesserung ihrer technischen Hilfsmittel und erh�htem Zusammenwirken von Wissenschaft und Technik auf ihrem Arbeitsfeld zu dienen geeignet ist, nicht minder aber auch alles, was auf Hebung der wirtschaftlichen Lage des ganzen Industriezweiges und F�rderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Angeh�rigen abzielt. � 102. [Sidenote: Direktiven f�r � 1 B Ziff. 1.] Die Bet�tigung der Carl Zeiss-Stiftung zugunsten der in � 101 umschriebenen Zwecke kann im besonderen erfolgen: durch Inangriffnahme oder Unterst�tzung wissenschaftlicher Studien und Versuche oder sonstiger Unternehmungen, welche Aufgaben des genannten Industriezweiges zum Gegenstand haben und dessen Interessen weiter zu f�rdern verm�gen -- gleichg�ltig, ob solche in der T�tigkeit der Stiftungsbetriebe selbst Ankn�pfungen finden und ganz oder zum Teil mit deren Einrichtungen und durch deren Personal betrieben werden k�nnen, oder ob sie von Fremden veranla�t sind und ausgef�hrt werden m�ssen; durch Anregung oder Unterst�tzung literarischer Arbeiten irgend einer Art, welche auf die Fachinteressen Bezug haben; durch Heranziehen begabter Personen zu h�herer Ausbildung auf Kosten der Stiftung f�r den Dienst des Industriezweiges, dem die Stiftungsbetriebe angeh�ren; durch pers�nliche Beteiligung der Beamten der Stiftungsbetriebe an den Bestrebungen der im letzten Satz des � 101 erw�hnten Art und materielle Unterst�tzung solcher aus Mitteln der Stiftung. � 103. [Sidenote: N�here Ausf�hrung zu � 1 B Ziff. 2.] Unter dem in � 1 dieses Statuts sub B an zweiter Stelle benannten Titel sollen alle Aufwendungen gerechtfertigt sein zugunsten gemeinn�tziger Einrichtungen oder Veranstaltungen in Jena und seiner n�chsten Umgebung, welche geeignet sind, das leibliche Wohl, die wirtschaftliche Lage oder die Lebensannehmlichkeit der in industrieller und kleingewerblicher Arbeit stehenden Volkskreise zu bef�rdern, oder gewerblicher Fortbildung, allgemein bildender Belehrung und geistiger Anregung ihrer Angeh�rigen zu dienen. Einrichtungen und Veranstaltungen, welche unter einem von diesen Gesichtspunkten zugunsten der Angeh�rigen der Stiftungsbetriebe getroffen werden k�nnten, sind immer tunlichst so zu gestalten oder, wenn sie zun�chst nur f�r diese Angeh�rigen getroffen w�rden, doch mit der Zeit so auszugestalten, da� sie m�glichst weiten Kreisen der hiesigen arbeitenden Bev�lkerung zu gute kommen. � 104. [Sidenote: Politische u. religi�se Neutralit�t.] Die Bet�tigung der Carl Zeiss-Stiftung gem�� � 103 hat jederzeit strenge Neutralit�t gegen�ber allen politischen und religi�sen Parteien zu wahren. Unter keinen Umst�nden d�rfen innerhalb oder au�erhalb der Stiftungsbetriebe Mittel der Stiftung verwandt werden zugunsten von Einrichtungen, deren Leitung oder Benutzung durch konfessionelle oder politische R�cksichten beschr�nkt ist, oder zugunsten von Zwecken, deren F�rderung, m�chten sie auch an sich gemeinn�tzige sein, im gegebenen Fall mit kirchlichen oder politischen Parteibestrebungen auf irgend eine Art in Verbindung gebracht ist. � 104a. [Sidenote: Verwaltung der St.-Einrichtungen nach � 101-103.] =Die Verwaltung aller Einrichtungen zugunsten der in �� 101 bis 103 gedachten Zwecke ist den Mitgliedern der Jenaer Gesch�ftsleitungen und dem Stiftungskommissar zu �bertragen und von diesen Personen gem�� den Vorschriften in �� 10-15 zu f�hren.= � 105. [Sidenote: Erl�uterung zu � 1 B Ziff. 3.] Im �brigen sind die verf�gbaren Mittel der Carl Zeiss-Stiftung, gem�� dem in � 1 sub B an dritter Stelle benannten Stiftungszweck, der F�rderung rein wissenschaftlicher Studien und Forschungen im ganzen Bereich der naturwissenschaftlichen und mathematischen Lehrf�cher, ohne R�cksicht auf die n�heren Interessen der Stiftungsbetriebe, nach M�glichkeit dienstbar zu machen. Die Aufwendungen f�r diesen dritten Zweck sollen, so lange die Universit�t Jena besteht, regelm��ig in deren Interessenkreis erfolgen, insoweit nicht in einzelnen F�llen Anla� zur Ausf�hrung rein wissenschaftlicher Arbeiten innerhalb der Betriebe und durch deren Mitarbeiter gegeben ist. Die betreffenden Mittel sind der Universit�t durch den �Universit�tsfonds der Carl Zeiss-Stiftung� zuzuf�hren. � 106. [Sidenote: Erg�nzungs-Statut.] Hinsichtlich der Verwilligung und Verwendung der Mittel des genannten Fonds =sind die Bestimmungen des Erg�nzungs-Statuts vom 24. Februar/8. M�rz 1900 ma�gebend=[70]. � 107. [Sidenote: Ma� der Aufwendungen f�r wissenschaftliche Zwecke im Verh�ltnis zur H�he des Reservefonds.] So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in � 45 dieses Statuts bezeichnete H�he erreicht oder nach eingetretener Minderung wieder erreicht hat, bleibt das Ma� der Aufwendungen f�r rein wissenschaftliche Zwecke dem pflichtm��igen Ermessen der Stiftungsverwaltung unter billiger Ber�cksichtigung der anderen Interessen der Stiftung anheimgestellt. Wenn der Reservefonds die gedachte H�he �berschreitet und seine weitere Dotierung den Beschr�nkungen der �� 49 und 50 dieses Statuts unterliegt, soll, so lange die Universit�t Jena besteht, im Durchschnitt von je 3 zu 3 Jahren jedenfalls die H�lfte der zur Verausgabung kommenden �bersch�sse der Stiftung zugunsten der Universit�t verwendet werden. Die andere H�lfte dieser �bersch�sse soll nach der Absicht des Stifters und nach den Voraussetzungen, unter welchen andere die Erweiterung des Wirkungskreises der Stiftung bef�rdert haben, in erster Reihe f�r die in den �� 101-103 benannten Aufgaben der Stiftung verf�gbar gehalten werden. Insoweit aber Aufgaben solcher Art, deren Erf�llung einem erheblichen gemeinn�tzigen Interesse im Sinne der Stiftungszwecke dienen w�rde, zeitweilig nicht vorliegen, soll gestattet sein, auch jene zweite H�lfte der �bersch�sse teilweise noch gem�� � 105 f�r wissenschaftliche Zwecke der Universit�t zu verwenden. � 108. [Sidenote: Verf�gungsrecht der St. V. u. der G. L.] Die Verf�gung �ber die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung mit Bezug auf die in � 1 dieses Statuts sub B namhaft gemachten Zwecke steht der Stiftungsverwaltung zu. Jedoch haben der Stiftungskommissar und die Vorst�nde der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Antr�ge aus � 1, B stellen zu k�nnen und �ber alle Antr�ge anderer, sowie �ber Absichten der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten des Universit�tsfonds handelt, vor der Beschlu�fassung geh�rt zu werden. �bereinstimmenden Antr�gen s�mtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in den �� 101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, =sofern statutengem�� die Mittel vorhanden sind=. Gegen das einstimmige Votum dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zul�ssig. � 109. [Sidenote: Verg�tung der Leistungen von Staatsbeamten.] Alle Arbeitsleistung, welche in Gem��heit des � 5 dieses Statuts oder nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung �bernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu verg�ten, da� dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen. [Sidenote: Verbot der Verwendung von St.-Mitteln f�r andere als St.-Zwecke. ] Aufwendungen aus Mitteln der Stiftung, die nicht der Vertretung und Verwaltung derselben dienen oder als Ehrenausgaben in ihrem n�chsten Interessenkreis anzusehen sind, und nicht den statutenm��igen Aufgaben nach � 1, B sowie den Bestimmungen dieses Titels VII entsprechen, sollen jederzeit ausgeschlossen sein. Titel VIII. Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung. � 110. So lange der Stifter lebt und verf�gungsf�hig ist, bleibt diesem pers�nlich die Entgegennahme j�hrlicher Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung �ber die Verm�gensbewegung und den Verm�gensbestand der Carl Zeiss-Stiftung vorbehalten. [Sidenote: Zusammensetzung der Rechnungskommission.] Nach dieser Zeit ist solche Rechnungslegung regelm��ig nach Schlu� eines jeden Verwaltungsjahres der Stiftung an eine ehrenamtliche Kommission zu erstatten, welche sich zusammensetzt aus dem Kurator der Universit�t Jena, einem vom akademischen Senat je auf drei Jahre zu nominierenden Vertrauensmann, einem Vertrauensmann, welchen die Gemeindevertretung (zur Zeit der Gemeinderat) der Stadt Jena gleichfalls je auf drei Jahre erw�hlt, den je der Funktionsdauer nach �ltesten Vorstandsmitgliedern der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe, insoweit die drei erstgenannten Stellen solchen Auftrag auf diesbez�gliches Ersuchen seinerzeit annehmen m�gen. Der Auftrag hat f�r alle als ein rein pers�nlicher zu gelten. Hinsichtlich seiner Erf�llung haben die Beauftragten von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben. � 111. [Sidenote: Verfahren bei der Rechnungslegung.] F�r die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung haben die von den Gesch�ftsleitungen ordnungsm��ig aufgestellten und vom Stiftungskommissar anerkannten Jahresbilanzen und statistischen Aufstellungen der Stiftungsbetriebe, die Empfangsbescheinigung der zust�ndigen Universit�tskasse sowie die seitens einer Staatskassenverwaltung aufgenommenen und bescheinigten Inventuren des Reservefonds ohne weitere Nachpr�fung als ordnungsm��ige Belege zu gelten. Jedoch sind der Kommission �berall diejenigen Nachweisungen vorzulegen, welche die fortgesetzte �bereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften dieses Statuts und der dasselbe in Titel VII erg�nzenden Paragraphen der Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889, bezw. des an ihre Stelle getretenen Erg�nzungsstatuts, darzutun erforderlich erscheinen. � 112. [Sidenote: Protokolle.] Nachdem die betreffenden Rechnungsaufstellungen, Belege und erg�nzenden Nachweisungen jedesmal den einzelnen Mitgliedern der gedachten Kommission zu pers�nlicher, vertraulicher Einsichtnahme vorgelegen haben, ist in einer vom Stiftungskommissar geleiteten m�ndlichen Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen, in welchem etwa erhobene Bedenken oder Einwendungen gegen die Ordnungs- oder Statutenm��igkeit der Verwaltung vollst�ndig zu verlautbaren sind. -- Die Sammlung dieser Protokolle aus den letztvoraufgehenden 20 Jahren ist bei allen nachfolgenden Rechnungslegungen wieder mit zur Vorlage zu bringen. Titel IX. Schlu�bestimmungen. � 113. [Sidenote: Vertretung der St. bei ev. Wegfall der jetzigen St. V.] Sollte infolge von staatsrechtlichen Ver�nderungen die Bestimmung in � 5 dieses Statuts bez�glich der Vertretung der Stiftung einmal hinf�llig werden, so soll diese Vertretung, einschlie�lich der Bestellung des Stiftungskommissars in sinngem��er Anwendung des � 5, und die statutengem��e Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung �bergehen an diejenige Staatsbeh�rde, welche hinsichtlich der Universit�t Jena an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Gro�herzogl. S. Staatsministeriums tritt, wofern dieselbe innerhalb Th�ringens ihren Sitz hat; andernfalls an die oberste Verwaltungsbeh�rde innerhalb Th�ringens. � 114. [Sidenote: Verfahren bis zur Neukonstituierung der St. V.] Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des � 5 oder des � 113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende Gesch�ftsleitung der Optischen Werkst�tte, und falls letztere nicht mehr best�nde, auf die Gesch�ftsleitung des �ltesten in Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes �bergehen. Diese Gesch�ftsleitung soll alsdann kraft dieses Statuts verpflichtet und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle nicht zum Gesch�ftsverm�gen von Stiftungsbetrieben geh�rigen Verm�gensobjekte der Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bezw. f�r anderweitige ordnungsm��ige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem Statut gem��e neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben. � 115. Die betreffende Gesch�ftsleitung soll solchen Falls in Vertretung der Stiftung -- Dritten gegen�ber in derselben Form, in welcher sie nach den Bestimmungen des � 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist -- f�r die Dauer eines solchen Provisoriums alle Rechte der Stiftungsverwaltung auszu�ben befugt sein und zwar nach Majorit�tsbeschl�ssen des Kollegiums, im Falle von Stimmengleichheit nach dem Votum des der Funktionsdauer nach �ltesten Mitgliedes, jedoch unter der Einschr�nkung, da�, wofern nicht der Reservefonds die in � 50 bezeichnete H�he erreicht hat, Aufwendungen f�r Zwecke nach � 1, B au�erhalb der Stiftungsbetriebe in dieser Zeit nur insoweit gemacht werden d�rfen, als es in Erf�llung von Verbindlichkeiten oder in Fortsetzung von Leistungen geschieht, welche die fr�here ordentliche Stiftungsverwaltung �bernommen hatte. � 116. [Sidenote: Aufl�sung der Stiftung.] Sollte die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit infolge der Aufl�sung ihrer s�mtlichen Betriebsunternehmungen, unter den Voraussetzungen des � 37, Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere Ereignisse, f�r weitere ersprie�liche Fortsetzung der ihr zugedachten praktischen T�tigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen Boden mehr haben und alsdann auch keine andern stiftungsgem��en Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen, deren Fortf�hrung nicht wesentlich nur Verm�gensverwaltung w�re, so soll sie nach Aufl�sung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung aller Verbindlichkeiten ihr �brig bleibendes Verm�gen zur einen H�lfte an die Gemeinden Jena und Wenigenjena =nach ihrem Ermessen verteilen=, zur andern H�lfte der Universit�t Jena, falls diese aber nicht mehr best�nde, nach Wahl der Stiftungsverwaltung einer andern deutschen Hochschule, zu weiterer selbst�ndiger Verwendung f�r im Sinne der Stiftung liegende Zwecke �berweisen und als Rechtssubjekt mit eigenen Organen zu bestehen aufh�ren. � 117. [Sidenote: Statuten�nderung w�hrend der ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten.] Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des gegenw�rtigen Statuts bleiben Ab�nderungen und Erg�nzungen desselben sowie deklaratorische Zus�tze und geeigneten Falls Neuredaktion ganzer Abschnitte der Vereinbarung zwischen der Stiftungsverwaltung und dem Stifter vorbehalten. F�r den Fall, da� letzterer vor Ablauf dieser zehn Jahre verstirbt oder verf�gungsunf�hig wird, sollen diejenigen drei Personen, bezw. die �berlebenden darunter, welche von ihm beauftragt waren, im Falle seines vorzeitigen Todes an seiner Statt das Statut selbst in Vereinbarung mit der Stiftungsverwaltung rechtskr�ftig festzustellen, erm�chtigt und legitimiert sein, auch solche Ab�nderungen, Erg�nzungen etc. auf gleichem Wege rechtskr�ftig einzuf�hren, insoweit sie solche auf Grund der ihnen bekannten Absichten des Stifters oder besonderer schriftlicher oder m�ndlicher Erkl�rungen desselben �bereinstimmend als seinem Willen entsprechend bezeugen. Das vorstehend erteilte Mandat kann von den bezeichneten Personen jedenfalls bis zum Ablauf des f�nften Jahres nach Inkrafttreten des jetzigen Statuts ausge�bt werden, sp�ter nur noch binnen Jahresfrist nach dem Tode des Stifters oder dem Aufh�ren seiner Verf�gungsf�higkeit und keinesfalls mehr nach Ablauf des im 1. Absatz bezeichneten zehnj�hrigen Zeitraums. Statuten�nderungen irgend einer Art, welche gem�� den Anordnungen in diesem Paragraph und innerhalb der benannten Fristen bewirkt werden, treten nach erfolgter Best�tigung ohne weiteres in Kraft. Nach Ablauf dieser Fristen k�nnen solche auch bei Lebzeiten des Stifters nur noch in dem durch die �� 118 bis 121 geregelten Verfahren rechtm��ig erfolgen. � 118. [Sidenote: Sp�tere Statuten�nderungen.] Sollten in einer sp�teren Zeit wesentliche Voraussetzungen des gegenw�rtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder hinsichtlich der technischen und �konomischen Bedingungen f�r die Wirksamkeit der Stiftung in solchem Grad ver�ndert sein, da� die fernere strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder direkt unm�glich, oder verm�ge ihrer Folgen in absehbarer Zeit undurchf�hrbar, oder angesichts der erkennbaren Absichten des Stifters offenbar zweckwidrig w�rde, so soll die statutenm��ige Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung erm�chtigt sein, das Statut den ver�nderten Verh�ltnissen entsprechend insoweit abzu�ndern, als geboten ist, um die vorher genannten Anst�nde zu beseitigen. Die �nderung kann entweder f�r einen zum voraus bestimmten, zehn Jahre nicht �berschreitenden Zeitraum, oder auf unbestimmte Zeit f�r die Dauer des Fortbestehens bestimmt bezeichneter Umst�nde, oder endg�ltig f�r die Zukunft eingef�hrt werden. Jede derartige Ab�nderung des Statuts soll nur erfolgen nach Anh�ren des Stiftungskommissars und der Vorst�nde der Stiftungsbetriebe und mit vorl�ufiger Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbeh�rde unter Vorbehalt der =endg�ltigen=[72] Best�tigung nach Ablauf der in � 120 bezeichneten Frist. =Die=[73] �nderung[74] mu� mit ihrer Begr�ndung, unter ausdr�cklicher Bezugnahme auf diesen und den n�chstfolgenden Paragraphen dieses Statuts, bevor sie in Wirksamkeit gesetzt wird, den Sozien der Stiftung und den �brigen Mitgliedern der Vorst�nde, dem Personal der Stiftungsbetriebe, den in Deutschland lebenden vollj�hrigen Nachkommen des Stifters bis zum dritten Glied, den Mitgliedern der in � 110 eingesetzten Rechnungskommission, der Universit�t Jena und den Gemeindebeh�rden von Jena und Wenigenjena bekannt gegeben werden. � 119. [Sidenote: Anfechtung von Statuten�nderungen.] Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage der erfolgten Bekanntgabe einer Ab�nderung des Statuts soll jeder, der den in � 118 bezeichneten Personenkreisen angeh�rt, und jede von den dort zuletzt benannten Korporationen legitimiert sein, die Ab�nderung als nach � 118 ungerechtfertigt im Weg der Klage gegen die Stiftungsverwaltung anzufechten. Die Anfechtung kann sowohl gegen die Ab�nderung �berhaupt wie auch gegen die Bestimmung ihrer Geltungsdauer gerichtet werden. Der Klaganspruch kann jedoch nur auf Wiederaufhebung oder Modifikation der Ab�nderung vom Tag der Klagerhebung ab, niemals auf Schadloshaltung wegen derselben oder auf Exemption von deren Wirkungen gehen. Das Urteil des Gerichts erfolgt nach freiem richterlichen Ermessen =unter geh�riger Beachtung der vermutlichen Absichten des Stifters=. Vereinbarungen oder Anordnungen, welche zum Gegenstand h�tten, bestimmte Personen oder Personengruppen von den Wirkungen einer Statuten�nderung auszunehmen oder wegen derselben schadlos zu halten, sind unzul�ssig und rechtsung�ltig. � 120. [Sidenote: Wirkung der Statuten�nderungen.] Jede Ab�nderung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung, welche seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsm��ig nach � 118 eingef�hrt ist und welche nicht gem�� � 119 angefochten oder trotz solcher Anfechtung als rechtm��ig aufrecht erhalten worden ist, hat nach Ablauf der einj�hrigen Frist seit ihrer Bekanntgabe, bezw. nach Eintritt der Rechtskraft des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, und nach alsdann erfolgter Best�tigung, ihrem Inhalt nach als Teil des urspr�nglichen, vom Stifter selbst errichteten Statuts zu gelten und unterliegt von da ab hinsichtlich jeder sp�teren Ab�nderung den Vorschriften der vorangehenden �� 118, 119 dieses Statuts. � 121. Die Bestimmungen der vier �� 1-4 und der vier hier vorangehenden �� 117-120 k�nnen unter keinen Umst�nden und auf keine Weise mit rechtlicher Wirkung abge�ndert oder au�er Kraft gesetzt werden. � 122. [Sidenote: Bekanntgabe des Statutes und sp�terer �nderungen.] Gegenw�rtiges Statut der Carl Zeiss-Stiftung ist, nachdem dasselbe die landesherrliche Best�tigung erhalten hat, durch Ausgabe von vollst�ndigen Abdr�cken desselben an alle �ber 18 Jahre alte Angeh�rige der Stiftungsbetriebe diesem Personenkreis besonders bekannt zu geben. Das Gleiche hat von neuem zu geschehen im Jahre 1921 und dann immer wieder nach Ablauf von je weiteren 25 Jahren. Wenn Ab�nderungen oder Erg�nzungen in Gem��heit des � 117 oder des � 118 in den Zwischenzeiten eingef�hrt werden, so hat alsbald nach ihrem endg�ltigen Inkrafttreten eine entsprechende Neuausgabe des Statuts wiederum stattzufinden. [In der alten Ausgabe folgte hier:] Unterschriftlich vollzogen _Jena_, den 26. Juli 1896. Dr. Ernst Abbe. Anhang. Erg�nzungsstatut zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung. Behufs Regelung der besonderen Aufgaben, welche der Carl Zeiss-Stiftung in bezug auf die Universit�t Jena zugewiesen sind, ist im Anschlu� an das Statut der Carl Zeiss-Stiftung vom 26. Juli/16. August 1896 das nachstehende Erg�nzungsstatut errichtet worden. Dasselbe tritt nach erfolgter landesherrlicher Best�tigung an die Stelle des � 106 des genannten Stiftungsstatuts, sowie der in diesem Paragraph angezogenen Bestimmungen der urspr�nglichen Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889 _und hat von da ab in jeder Hinsicht als integrierender Bestandteil des Statuts vom 26. Juli/16. August 1896 zu gelten_. Art. 1. [Sidenote: Zweckbestimmung des Universit�tsfonds (U.V).] Der Universit�tsfonds der Carl Zeiss-Stiftung soll der Universit�t Jena Mittel zu vermehrter _Pflege der mathematischen und naturwissenschaftlichen und anderer dem Interessenkreis der Stiftung nahestehender Lehrf�cher_ gew�hren und soll hierdurch der Universit�t erleichtern, auf diesen Lehrgebieten, angesichts wachsender Anforderungen der Zeit, mit den anderen deutschen Hochschulen Schritt zu halten. Demgem�� soll der Fonds nicht dazu dienen, den die Universit�t erhaltenden Staaten Lasten abzunehmen, die sie bisher getragen haben, oder die sie, um das f�r eine Universit�t Unentbehrlichste zu beschaffen, in Zukunft zu �bernehmen h�tten, er soll vielmehr eine reichlichere Pflege der Wissenschaften erm�glichen als ang�ngig sein w�rde, wenn die Befriedigung wachsender Bed�rfnisse der Universit�t g�nzlich auf die staatlicherseits gew�hrten Mittel angewiesen bliebe. Art. 2. [Sidenote: Dotierung des U.F. durch regelm��ige und au�erordentliche �berweisungen.] Die Dotierung des Universit�tsfonds seitens der Carl Zeiss-Stiftung hat zu erfolgen: a) durch, eine regelm��ige j�hrliche �berweisung; b) durch au�erordentliche Zusch�sse. Die in der einen oder der anderen Art �berwiesenen Mittel gehen, vorbehaltlich der in Art. 14 getroffenen Bestimmung, in das Eigentum der Universit�t �ber, sind jedoch abgetrennt von dem sonstigen akademischen Verm�gen zu verwalten. Art. 3. Teilweise Unwiderruflichkeit der regelm��igen Jahresleistungen. Die regelm��ige j�hrliche �berweisung ist zu einem jeweils bestimmten Teilbetrag als in dem Sinne unwiderruflich zu bewilligen, da� sie in diesem Betrag so lange ungeschm�lert fortgew�hrt werden mu�, als nicht [die Beschr�nkung die � 48 des Stiftungsstatuts vorsieht tats�chlich in Wirksamkeit getreten ist oder[75]] Voraussetzungen, auf welche hin die fr�here Bemessung erfolgte, in Wegfall gekommen sind. Anrechnung der Leistungen unter rechtlicher Verpflichtung. Insoweit zeitweilig nach Vereinbarung wiederkehrende Leistungen zugunsten der Universit�t direkt auf die Carl Zeiss-Stiftung unter deren rechtlicher Verpflichtung �bernommen w�rden, ist der jeweilige Jahresbetrag dieser Leistungen auf den unwiderruflich zugesagten Teil der regelm��igen j�hrlichen �berweisung anzurechnen. Art. 4. [Sidenote: Festsetzung der �berweisungen durch die Stiftungsverwaltung.] Die Festsetzung der regelm��igen Jahresleistung und die Bestimmung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie die Bewilligung au�erordentlicher Zusch�sse nach Ma�gabe des � 107 des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung erfolgt durch die Stiftungsverwaltung gem�� der Vorschrift in � 108, Abs. 1. jenes Statuts. [Sidenote: Beschr�nkung der St. V. durch die Vorst�nde der Stiftungsbetriebe.] Erh�hung der regelm��igen Jahresleistung und Erh�hung ihres unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie Bewilligung au�erordentlicher Zusch�sse, wenn durch letztere unter Hinzurechnung der regelm��igen Jahresleistung dem Universit�tsfonds mehr �berwiesen w�rde als die H�lfte der j�hrlich zur Verausgabung verf�glichen �bersch�sse der Stiftung, sind nicht zul�ssig gegen das �bereinstimmende Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der in Jena befindlichen Stiftungsbetriebe, sowie auch nicht gegen das einstimmige Votum dieser Vorstandsmitglieder. [Sidenote: Herabsetzung der nicht unwiderruflichen Leistungen.] Herabsetzung der einmal bewilligten regelm��igen Jahresleistung hinsichtlich des nicht unwiderruflich zugesagten Teils darf, sofern die Voraussetzungen f�r die fr�here Bemessung fortbestehen, nur eintreten, wenn nach �bereinstimmendem Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der hiesigen Stiftungsbetriebe die R�cksicht auf andere Interessen der Stiftung zeitweilige Einschr�nkung ihrer Leistungen f�r die Universit�t dringend gebieten sollte. Art. 5. [Sidenote: Einteilung des U.F. in Verf�gungs- und R�cklagefonds.] Die regelm��igen und die au�erordentlichen �berweisungen der Stiftung an den Universit�tsfonds sind auf zwei getrennte Konten des Fonds zu verteilen, n�mlich auf A) einen _Verf�gungs_fonds, aus dem sowohl die wiederkehrenden wie die einmaligen Ausgaben zu bestreiten sind; B) einen _R�cklage_fonds, dessen Kapitalbestand zu Ausgaben nur heranzuziehen ist zu dem Zwecke, die auf den Universit�tsfonds jeweils �bernommenen Leistungen m�glichst ungeschm�lert auch dann fortsetzen zu k�nnen, wenn zu irgend einer Zeit die regelm��ige Jahresleistung der Carl Zeiss-Stiftung zeitweilig eingeschr�nkt werden m��te. [Sidenote: Vor�bergehende Entnahmen aus dem R�cklagefonds.] Vor�bergehende Entnahmen aus dem R�cklagefonds zum Zweck rascherer Bereitstellung der Mittel f�r gr��ere einmalige Ausgaben sind insoweit zul�ssig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des R�cklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den Universit�tsfonds �bernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird. Art. 6. [Sidenote: Beschr�nkung der Verm�gensansammlung und Ausgabezwang inbezug auf den Verf�gungs- und den R�cklagefonds.] Innerhalb des Verf�gungsfonds k�nnen jederzeit Separatkonten behufs Ansammlung der Mittel zu gr��eren einmaligen Aufwendungen f�r zum voraus bestimmte Zwecke angelegt werden. Neben dem Bestand derartiger Separatkonten soll im Verf�gungsfonds keine gr��ere Ansammlung stattfinden als bis zum Vierfachen des Jahresbetrags der jeweils auf den Fonds �bernommenen wiederkehrenden Ausgaben (vergl. Art. 13, vorletzter Absatz). Dem R�cklagefonds ist von der _regelm��igen_ j�hrlichen Leistung der Stiftung zu keiner Zeit mehr als ein F�nftel zu �berweisen; und nicht mehr als ein Zehntel, wenn sein Bestand das Zwanzigfache vom jeweiligen Jahresbetrag derjenigen vom Universit�tsfonds zu tragenden wiederkehrenden Ausgaben, die unter rechtlicher Verpflichtung der Universit�t oder der Stiftung �bernommen sind, schon �berschreitet. Wenn der Bestand des R�cklagefonds so weit angewachsen w�re, da� aus ihm alle zurzeit auf den Universit�tsfonds �bernommenen wiederkehrenden Ausgaben durch Verbrauch von Kapital und Zinsen, unter Ber�cksichtigung des jeweiligen Zinsfu�es f�r m�ndelsichere Kapitalanlagen, auf 40 Jahre hin gedeckt werden k�nnten, so ist ihm, solange diese Voraussetzung fortbesteht, nichts weiter zuzuf�hren. Der Zinsabwurf seiner Anlagen ist alsdann dem Verf�gungsfonds zu �berweisen. Art. 7. [Sidenote: Interessengebiet und Art der Bet�tigung f�r den U.F.] Die Mittel des Universit�tsfonds k�nnen, vorbehaltlich der in Art. 11, Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschr�nkungen, benutzt werden zu pers�nlichen und sachlichen, einmaligen und dauernden Aufwendungen jeder Art, die geeignet erscheinen, die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrwirksamkeit in den mathematischen und naturwissenschaftlichen Disziplinen, sowie in anderen Lehrf�chern, die -- wie Volkswirtschaftslehre, Handels- und Gewerberecht, Hygiene, technologische Disziplinen u. a. -- n�here Beziehung auf die Interessen der Carl Zeiss-Stiftung haben, ohne R�cksicht auf Fakult�tsgrenzen, unmittelbar oder mittelbar zu f�rdern. Au�erhalb dieses Interessenkreises darf der Universit�tsfonds noch f�r solche Zwecke herangezogen werden, die der Universit�t im ganzen oder der Gesamtheit ihrer Angeh�rigen und insofern noch mittelbar den zuvor benannten Interessen dienen. Art. 8. [Sidenote: Verwendungszwecke f�r die regelm��igen Jahresleistungen.] Die regelm��ige j�hrliche �berweisung der Carl Zeiss-Stiftung an den Universit�tsfonds soll im Rahmen der in Art. 7 umschriebenen Zwecke Verwendung finden 1. zur Dotierung neuer Professuren und Institute, die f�r Erweiterung der Forschungs- oder Lehrt�tigkeit der Universit�t erw�nscht erscheinen; 2. zur zeitweiligen Aufbesserung von Professuren, die aus staatlichen oder anderen Fonds dotiert sind, sowie zu regelm��igen oder einmaligen Zusch�ssen f�r aus solchen Fonds dotierte Institute; 3. f�r regelm��ige oder einmalige Zusch�sse zum Etat der Universit�tsbibliothek behufs vermehrter Aufwendungen f�r die Literatur der in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrf�cher; 4. zu au�erordentlichen Bewilligungen an Institute oder an Dozenten behufs Durchf�hrung von Studien, die besonderen Aufwand erfordern; 5. zu Remunerationen an unbesoldete Dozenten f�r n�tzliche Mitwirkung an den Lehraufgaben der Universit�t; 6. zur F�rderung der Wirksamkeit der Seminarien; 7. zur Unterst�tzung von in Jena bestehenden, an die Universit�t sich anlehnenden Vereinen zur F�rderung der unter Art. 7, Abs. 1 fallenden Studien, sowie zu Aufwendungen f�r andere Veranstaltungen, die der Universit�t mit Bezug auf solche Interessen n�tzen; 8. f�r regelm��ige Zusch�sse, gem�� Art. 7, Abs. 2, zugunsten der Reliktenversorgung bei der Universit�t und f�r andere gemeinsame Universit�tsanstalten. [Sidenote: dsgl. f�r die au�erordentlichen Zusch�sse.] Die au�erordentlichen Zusch�sse der Stiftung zum Universit�tsfonds sind, soweit sie nicht zum voraus f�r den R�cklagefonds bestimmt werden, dem Verf�gungsfonds zu �berweisen, um diesem vermehrte Mittel zu vor�bergehenden Ausgaben und namentlich zu gr��eren einmaligen Aufwendungen zu gew�hren. Art. 9. [Sidenote: Verwendung f�r andere als die eigentlichen Zwecke des U.F.] Sollte die Carl Zeiss-Stiftung fr�her oder sp�ter in der Lage sein, Leistungen zugunsten der Universit�t mit Aussicht auf l�ngere Fortdauer in solcher H�he zu �bernehmen, da� der Universit�tsfonds, unbeschadet der Erf�llung des in Art. 1 benannten Zweckes, noch weiteren Bed�rfnissen der Universit�t dienstbar gemacht werden k�nnte, so d�rfen auf den Fonds auch solche Aufwendungen innerhalb des in Art. 7 umschriebenen Interessenkreises �bernommen werden, die bis dahin aus staatlichen Mitteln bestritten wurden, wofern hierdurch der Universit�t eine vermehrte Pflege anderer Interessen oder eine sonstige Verbesserung ihrer Verh�ltnisse erm�glicht wird. Es soll also solchen Falles nicht ausgeschlossen sein, die regelm��ige j�hrliche �berweisung der Stiftung an den Universit�tsfonds au�er f�r die in Art. 8, Ziffer 1-8 benannten Zwecke auch noch zu verwenden: zur Dotation von Lehrst�hlen und Instituten des in Art. 7 bezeichneten Lehrgebietes, die bis dahin aus staatlichen oder anderen Fonds dotiert waren, um die hierdurch frei werdenden Mittel f�r andere Zwecke der Universit�t verf�glich zu machen, sowie aus den au�erordentlichen Zusch�ssen zum Universit�tsfonds Beihilfen zu gew�hren f�r Neueinrichtungen und sonstige Veranstaltungen bei der Universit�t, f�r die sonst die Staaten Vorsorge zu treffen h�tten. Art. 10. [Sidenote: Weitere Voraussetzungen und Beschr�nkungen f�r Verwendung nach � 9.] Die �bernahme von Leistungen gem�� Art. 9 ist an die Voraussetzung zu kn�pfen, da� f�r die Zwecke, zu deren Gunsten sie jeweils erfolgen soll, auch staatlicherseits ein den Umst�nden nach angemessener Beitrag gew�hrt werde. Insoweit f�r wiederkehrende Aufwendungen dieser Art mehr als ein Drittel von der jeweils gem�� Art. 2 festgesetzten regelm��igen j�hrlichen �berweisung, oder f�r einmalige Aufwendungen mehr als ein Drittel des au�erordentlichen Zuschusses verwandt werden soll, untersteht die Bewilligung denselben Bedingungen, wie gem�� Art. 4, Abs. 2 die Erh�hung der regelm��igen j�hrlichen �berweisung oder die Erh�hung ihres unwiderruflichen Mindestbetrages. Im �brigen d�rfen Leistungen gem�� Art. 9 auf den Universit�tsfonds nur so lange �bernommen und fr�her �bernommene wiederkehrende nur so lange fortgesetzt werden, als die Dozenten der Universit�t Jena (dem bisherigen Rechtszustand gem��) volle Lehrfreiheit genie�en und in der Aus�bung der allgemeinen staatsb�rgerlichen und pers�nlichen Rechte nicht beschr�nkt sind. Als dieser Bedingung zuwidergehend ist jedoch nicht anzusehen eine Verpflichtung der Professoren der theologischen Fakult�t im Lehrauftrag zur Vertretung der Lehren der evangelischen Kirche, sowie auch nicht der Erla� und die Anwendung von Vorschriften �ber das dienstliche Vorgehen gegen Dozenten wegen Verletzung der aus dem akademischen Amt sich ergebenden Pflichten, wegen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze und wegen eines sittlich anst��igen Lebenswandels, oder wegen Handlungen, die der b�rgerlichen Ehre Abbruch tun. Art. 11. [Sidenote: Verwaltung des U.F.] Die Verwaltung des Universit�tsfonds, einschlie�lich der Rechnungslegung, und die Verf�gung �ber die Mittel desselben nach den Bestimmungen dieses Erg�nzungsstatuts untersteht den gleichen Organen und den gleichen Anordnungen wie die Verwaltung und Verwendung der staatlicherseits gew�hrten Fonds der Universit�t. [Sidenote: Beschr�nkung in der �bernahme laufender Verpflichtungen und der Verwendung f�r allgem. Univers.-Zwecke.] Von der regelm��igen j�hrlichen �berweisung der Stiftung ist mindestens ein Zehntel f�r einmalige Ausgaben verf�gbar zu halten. Zu wiederkehrenden Leistungen f�r Zwecke gem�� Art 7, Abs. 2 ist davon nicht mehr als ein Zehntel zu verwenden. Art. 12. [Sidenote: Nutzbarmachung der aus d. U.F. erstellten Einrichtungen f�r gemeinn�tzige Zwecke.] Hinsichtlich solcher Geb�ude und Einrichtungen, die g�nzlich aus Mitteln des Universit�tsfonds beschafft oder in Betrieb erhalten werden, hat die Stiftung auszubedingen, da� ihre Benutzung f�r Zwecke, die im Sinne von gemeinn�tzigen Veranstaltungen auf Belehrung nicht studentischer Kreise ausgehen, den Dozenten der Universit�t insoweit gestattet werde, als die Mitbenutzung f�r solche Zwecke ohne St�rung der bestimmungsm��igen Verwendung ang�ngig ist. Falls Leistungen der in Art. 9 bezeichneten Art auf den Universit�tsfonds �bernommen werden, ist f�r die Dauer dessen die gleiche Bedingung auch hinsichtlich solcher Geb�ude und Einrichtungen zu stellen, die nur zum Teil aus Mitteln der Stiftung beschafft sind oder unterhalten werden. Art. 13. [Sidenote: Vorschriften f�r die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.] F�r die j�hrliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gem�� �� 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, au�er den Betr�gen der regelm��igen und der au�erordentlichen �berweisung an den Universit�tsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, f�r jedes Jahr nachzuweisen: 1. der Bestand des Verf�gungsfonds und des R�cklagefonds zu Beginn und zum Schlu� des Rechnungsjahres; 2. der wiederkehrende Aufwand, seinem Gesamtbetrag nach, a) an Gehalten, b) an sachlichen Aufwendungen f�r solche Lehrst�hle und Anstalten, deren Dotation jeweilig ganz auf den Stiftungsfonds �bernommen ist; 3. der Gesamtaufwand f�r wiederkehrende Zusch�sse a) zu den pers�nlichen, b) zu den sachlichen Ausgaben f�r andere Professuren und Institute des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets, sowie der wiederkehrende Aufwand f�r sonstige, diesem Interessenkreis dienende Einrichtungen; 4. der wiederkehrende Zuschu� zu gemeinsamen Universit�tsanstalten (Art. 7, Abs. 2); 5. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben a) pers�nlicher, b) sachlicher Art, f�r Zwecke des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets; 6. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben f�r allgemeine Zwecke der Universit�t (Art. 7, Abs. 2). [Sidenote: Begriff der wiederkehrenden Ausgaben.] Als wiederkehrende Ausgaben sind alle diejenigen Leistungen in Ansatz zu bringen, die, auch wenn sie nicht unter rechtlicher Verpflichtung der Universit�t oder der Stiftung �bernommen sind, doch nicht ohne Nachteile oder Schwierigkeiten wieder eingestellt werden k�nnten. Ausgaben, die dieser R�cksicht nicht unterliegen, haben als einmalige zu gelten, selbst wenn die Absicht einer Fortsetzung derselben f�r l�ngere Zeit besteht. Im �brigen ist noch, falls Leistungen in Gem��heit des Art. 9 auf den Universit�tsfonds �bernommen sind, f�r jedes Jahr festzustellen, wieviel an wiederkehrenden und wieviel an einmaligen Ausgaben auf solche Leistungen entfallen ist. Art. 14. [Sidenote: Bestimmungen f�r den Fall der Aufhebung der Universit�t Jena.] Sollte die Universit�t Jena als staatliche Hochschule aufgehoben werden, so h�rt von da ab die Verpflichtung der Carl Zeiss-Stiftung zu weiteren Leistungen gem�� Art. 2 auf. Auch f�llt der gesamte alsdann vorhandene Verm�gensbestand des Universit�tsfonds an die Stiftung zur�ck, wofern letztere bereit ist, f�r Erf�llung derjenigen rechtlichen Verpflichtungen der Universit�t aufzukommen, die vorher zu Lasten des Fonds �bernommen waren. Die Carl Zeiss-Stiftung hat alsdann bei Aufl�sung des Universit�tsverbandes diejenigen Lehrst�hle und wissenschaftlichen Anstalten, deren Dotation bis dahin wesentlich aus dem Universit�tsfonds bestritten wurde, sowie nach M�glichkeit andere, die dem Interessenkreis der Stiftung nahe stehen, in eigene Verwaltung zu �bernehmen, um sie als St�tten wissenschaftlicher Forschung zu erhalten und den Bildungsinteressen gr��erer Kreise dienstbar zu machen. F�r alle Personen, die solchen Falls in den Dienst der Carl Zeiss-Stiftung treten w�rden, kommen alsdann in sinngem��er Anwendung diejenigen Bestimmungen zur Geltung, nach denen in Titel V des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung das Rechtsverh�ltnis der Beamten bei den Betrieben der Stiftung geregelt ist. _Jena_, den 24. Februar 1900. gez. Dr. Ernst Abbe. * * * * * [Bei Einreichung der von ihm unterschriftlich vollzogenen, das �Erg�nzungsstatut� betreffenden, Urkunde vom 24. Februar 1900 gab E. ABBE noch unter dem 14. M�rz 1900 die Erkl�rung ab, �da� die Vollziehung der gegenw�rtigen Urkunde, wie schon des ihr zugrunde liegenden Entwurfs, meinerseits unter _den_ Voraussetzungen gestanden hat, die folgende Bemerkungen zum Ausdruck bringen: Die Worte �dem bisherigen Rechtszustand gem�߫ im 3. Abs. des Art. 10 bezwecken keine deklaratorische Bestimmung des auf sie Folgenden, besagen also nicht: soweit es dem bisherigen Rechtszustand gem�� ist; sie sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Motivierung der gestellten Bedingung: _da�_ es bisher so gewesen sei. Der letzte (4.) Abs. des Art. 10 gibt eine _vollst�ndige_ Aufz�hlung dessen, was nicht als dieser Bedingung zuwidergehend gelten soll. Hierbei gebrauche ich die Worte �Lehren der evangelischen Kirche� im Sinne der Betonung des Adjektivs �evangelisch� zum Unterschied von katholisch usw. Unter den Worten �Verletzung der aus dem akademischen Amt sich ergebenden Pflichten� ist verstanden die Verletzung oder Vernachl�ssigung der _dienstlichen_ Obliegenheiten, die das einzelne akademische Amt f�r seinen Inhaber in bezug auf Lehrt�tigkeit, Institutsverwaltung und sonstige amtliche Funktionen mit sich bringt. Unter �Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze� verstehe ich solche Handlungen, die durch rechtskr�ftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts als Zuwiderhandlungen gegen diese Strafgesetze festgestellt sind.�] Fu�noten: [Fu�note 45: Auch im Buchhandel erschienen, Kommissionsverlag von _Gustav Fischer-Jena_. Cz.] [Fu�note 46: Der Vertreter der Stiftungsverwaltung in der Gesch�ftsf�hrung der Stiftungsbetriebe ist der Stiftungskommissar. Alle (Verhandl. der Deutschen Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6), KR�SS (Deutsche Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. ROHR (Zeitschr. f. Instrumentenkunde 1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg. 1905/06, Bd. II), WANDERSLEB (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905, Nr. 14).] [Fu�note 47: bei den Stiftungsbetrieben] [Fu�note 48: Betrag des Zinsabwurfs des Reservefonds] [Fu�note 49: solange nicht der Fall des � 48 vorliegt.] [Fu�note 50: Sollte zu irgend einer Zeit Einschr�nkung der in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen gem�� � 88 n�tig geworden sein, so m�ssen f�r die Dauer dessen alle �bersch�sse ungeschm�lert dem Reservefonds zugef�hrt werden, au�er soweit die Stiftung vorher Leistungen gem�� � 100 rechtsverbindlich �bernommen hatte.] [Fu�note 51: der allm�hlich bis auf die H�lfte der durchschnittlichen Jahresausgabe der Betriebe zu erh�hen ist, in solcher Form anzulegen, da� er jederzeit ohne Verlust liquid gemacht werden kann. Wenn der Reservefonds die in � 45 bezeichnete H�he �berschritten hat, ist der gesamte �berschreitende Betrag in sichern ausl�ndischen Werten anzulegen.] [Fu�note 52: aller] [Fu�note 53: ohne Verletzung] [Fu�note 54: 3. Dezember 1888.] [Fu�note 55: 19.] [Fu�note 56: 80 Mk., 100 Mk., 120 Mk.] [Fu�note 57: 100 Mk., 130 Mk., 160 Mk.] [Fu�note 58: � 73. Sp�testens nachdem der Reservefonds der Stiftung die in � 45 bezeichnete H�he erreicht hat, hat Erweiterung der Pensionsleistungen mindestens in dem Umfang einzutreten, da� der Beginn der pensionsf�higen Dienstzeit vom vollendeten 18. Lebensjahr gerechnet wird; bei Unterbrechung des Dienstverh�ltnisses und nachherigem Wiedereintritt vor Ablauf von drei Jahren die fr�here Dienstzeit, auch wenn die Unterbrechung nicht nur Suspension gem�� � 82 begr�ndet, f�r die pensionsf�hige Dienstzeit in Anrechnung kommt; die Maximals�tze der jeweils pensionsf�higen Monats-L�hne oder -Geh�lter f�r die Arbeiter auf 100 Mk., 120 Mk., 140 Mk., f�r die Angestellten auf 120 Mk., 160 Mk., 200 Mk. erh�ht werden; anderweitiger Arbeitsverdienst der Pensionsempf�nger nicht mehr zum Teil auf die Pension anzurechnen ist; der in � 7 Abs. 1 des �Gemeinsamen Pensions-Statuts� ausgesprochene, auf den Fall von Massenungl�ck und dergl. bez�gliche Vorbehalt g�nzlich au�er Kraft gesetzt wird. ] [Fu�note 59: Andererseits k�nnen bei oder nach vorgedachter Erweiterung der Pensionsleistungen] [Fu�note 60: hat in jedem Fall nicht weniger zu betragen als die Summe des festen Zeitlohnes oder Gehaltes, auf welche der Betroffene bei Fortdauer seines Dienstverh�ltnisses f�r das n�chste halbe Jahr nach seinem Austritt Anspruch gehabt h�tte.] [Fu�note 61: � 78. Die nach � 77 normierte Abgangsentsch�digung kann solchen, die zur Zeit ihrer Entlassung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, durch Fortzahlen ihres Wochen- oder Monatslohnes auf die Dauer eines halben Jahres gew�hrt werden. Allen anderen mu� auf ihr Verlangen der Gesamtbetrag bei der Entlassung ausbezahlt werden.] [Fu�note 62: � 88. Die durch die �� 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts den Stiftungsunternehmungen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf Gew�hrleistung des festen Arbeitseinkommens, Krankenkassenleistungen, Pensionszusicherung, Abgangsentsch�digung und Aufrechterhaltung der Arbeitsvertr�ge sollen nur dann und immer nur auf so lange in Umfang oder H�he der zuk�nftigen Leistungen zeitweilig herabgesetzt oder ganz suspendiert werden d�rfen, als etwa ihre uneingeschr�nkte Erf�llung, in Ansehung der Zeit- und Gesch�ftslage und des Verm�gensstandes der Stiftung, die wirtschaftliche Sicherheit der Firma oder der Stiftung gef�hrden m�chte. Dieser Fall darf jedoch f�r jeden einzelnen Stiftungsbetrieb fr�hestens dann als gegeben gelten, wenn der Betrieb durch drei Gesch�ftsjahre oder l�nger innerhalb der letztverflossenen f�nf Gesch�ftsjahre Betriebsdefizit gem�� der Bestimmung in � 23 Absatz 3 dieses Statuts gehabt h�tte und zugleich der Reservefonds nach Abzug des gem�� � 45 auf Abteilung I entfallenden Deckungskapitals im ganzen auf weniger als zwei Drittel einer Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letzten drei Gesch�ftsjahre, herabgegangen w�re; oder wenn, auch ohne vorausgegangenes Betriebsdefizit, der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds auf weniger als ein Drittel dieser Jahresausgabe sich vermindert h�tte. Nach Eintritt des einen oder des andern der hier gedachten F�lle k�nnen die Arbeits- und Anstellungsvertr�ge ohne vorherige Aufk�ndigung derselben in den auf die �� 67, 70 bis 73, 77 und 85 bez�glichen Bestimmungen f�r die Zukunft abge�ndert werden. Anspr�che, welche schon vorher anf�llig geworden sind, werden hierdurch nicht ber�hrt.] [Fu�note 63: � 89. Sollten die Voraussetzungen des � 88 zu irgend einer Zeit einmal eingetreten sein, so m�ssen die alsdann hinsichtlich des Umfanges oder der H�he der Leistungen eingeschr�nkten oder ganz suspendierten Bestimmungen der �� 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts sp�testens dann wieder in uneingeschr�nkte Geltung gesetzt werden, wenn f�r den Betrieb die drei letzten Gesch�ftsjahre ohne Betriebsdefizit geblieben sind und zugleich der Reservefonds der Stiftung nach Abzug des auf Abteilung I entfallenden Anteils im ganzen die H�he von zwei Drittel der Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der drei letzten Gesch�ftsjahre, wieder erreicht hat. Hinsichtlich aller in der Zwischenzeit vorgekommenen Invalidit�ts- und Todesf�lle m�ssen alsdann vom gedachten Zeitpunkt ab den Beteiligten die regelm��igen Pensionsleistungen auf so lange gew�hrt werden, als nicht etwa die Voraussetzungen des � 88 von neuem eingetreten sind.] [Fu�note 64: � 96. Wenn zu irgend einer Zeit der Fall eintreten sollte, da� die auf die �� 67, 72, 73, 77 dieses Statuts begr�ndeten Leistungen wegen der in � 89 vorgesehenen Umst�nde gegen�ber den Arbeitern eines Stiftungsbetriebes eingeschr�nkt oder ganz suspendiert werden m��ten, so haben auch gegen�ber allen Beamten des Betriebes, die Mitglieder seiner Gesch�ftsleitung nicht ausgenommen, entsprechende Einschr�nkungen einzutreten, soweit nicht schon erworbene Rechte entgegenstehen. In alle auf Lebenszeit abzuschlie�ende Anstellungsvertr�ge mu� ein hierauf bez�glicher Vorbehalt ausdr�cklich aufgenommen werden. Vorzugsrechte zur Sicherstellung vertragsm��iger Anspr�che d�rfen niemand einger�umt werden.] [Fu�note 65: mit R�cksicht auf die gesamte Gesch�ftslage und den vom Reservefonds erreichten Stand] [Fu�note 66: (Gewinnbeteiligung)] [Fu�note 67: zu bemessen nach dem gem�� � 41, Abs. 2 auf das gleiche Lohn- und Gehalts-Konto bezogenen prozentischen Nettogewinn des Gesch�ftsjahres, und zwar als ein Bruchteil desjenigen Betrags, mit welchem dieser prozentische Nettogewinn die Ziffer �berschreitet, die gem�� der in �� 40, 41 gegebenen Richtschnur als Mindestziffer im Sinn des � 41, Abs. 3 jeweils gelten soll;] [Fu�note 68: welche beim Schlu�] [Fu�note 69: f�r l�nger als zehn Jahre eingehen, und nicht f�r l�nger als f�nf Jahre, wenn der Reservefonds den in � 45 bezeichneten Stand nicht �berschreitet. Neue Verpflichtungen der gedachten Art darf sie nicht �bernehmen, wenn der Jahresbetrag der schon �bernommenen zusammen ein Viertel des durchschnittlichen verf�gungsfreien Jahres�berschusses der letztverflossenen drei Gesch�ftsjahre �berschreitet.] [Fu�note 70: bei der Universit�t bleiben diejenigen Bestimmungen in Kraft, welche hier�ber in den �� 14, 15 und 17 der Stiftungsurkunde der Carl Zeiss-Stiftung vom 19. Mai 1889 niedergelegt sind, mit der Ma�gabe, da� die Verf�gung �ber denselben und dessen Verwaltung den gleichen Organen und den gleichen Normen wie die Verwendung der ordentlichen Mittel der Universit�t unterstellt sein soll; da� neue regelm��ige Leistungen, deren Fortsetzung nicht ohne Nachteil jederzeit unterbrochen werden k�nnte, auf den Fonds nicht �bernommen werden d�rfen, wenn der j�hrliche Gesamtbetrag der schon �bernommenen gr��er ist als die H�lfte der regelm��igen j�hrlichen Zuwendung der Stiftung im Durchschnitt der letztvergangenen f�nf Jahre: da� zwar zeitweilige Ansammlung von Mitteln innerhalb des Fonds zur Bestreitung gr��erer Ausgaben f�r zum voraus bestimmte Zwecke ohne Beschr�nkung stattfinden, au�erdem aber im �Verf�gungsfonds� nicht mehr als das Vierfache vom Jahresbetrag der jeweils �bernommenen regelm��igen Leistungen angesammelt werden darf und im �R�cklagefonds� keine gr��ere Kapitalansammlung zul�ssig ist, als nach dem jeweiligen Zinsfu� gen�gen w�rde, um n�tigenfalls durch Verbrauch von Zinsen und Kapital alle auf den Universit�tsfonds �bernommenen regelm��igen Leistungen vierzig Jahre lang ohne weitere Zuwendungen seitens der Stiftung fortsetzen zu k�nnen; da� dem �R�cklagefonds� nicht mehr zugef�hrt werden darf als ein Viertel der regelm��igen j�hrlichen Zuwendung der Stiftung. Die genannten �� besagter Stiftungsurkunde (�15 mit einer nachtr�glich vereinbarten Ab�nderung) haben f�r die Zukunft als erg�nzender Bestandteil des Titels VII des gegenw�rtigen Statuts zu gelten, sofern nicht noch bei Lebzeiten des Stifters eine Neuregelung in Form eines besonderen Erg�nzungsstatuts[71] herbeigef�hrt worden ist. Letzterenfalls hat solches Erg�nzungsstatut als dem Titel VII zugeh�rig zu gelten.] [Fu�note 71: [s. dieses nachstehend].] [Fu�note 72: landesherrlichen] [Fu�note 73: Jede] [Fu�note 74: des Statuts] [Fu�note 75: Diese Eventualit�t ist inzwischen durch Wegfall des � 48 in dem Stiftungsstatut vom 5. Dezember 1905 erledigt.] X. Motive und Erl�uterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung[76]. (Als Manuskript gedruckt.) Die nachfolgenden Erkl�rungen sollen zun�chst die Vorschriften des genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz, wie hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegen�ber den jetzt Beteiligten begr�nden, des weiteren aber auch f�r die Zukunft etwa n�tig werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern. Titel I. Konstituierende Bestimmungen. Zu � 1. _Zwecke der Stiftung._ Dem Grundgedanken nach geht die CARL ZEISS-Stiftung darauf aus: gegebene Gesch�ftsunternehmungen mit allen daran haftenden Rechten und Anwartschaften im Sinne eines Fideikommisses in unpers�nlichem Besitz und zugunsten unpers�nlicher Interessen unter dauernde Bindung zu stellen, und zwar einerseits hinsichtlich der fortgesetzten Leitung und Verwaltung jener Unternehmungen nach bestimmten Grunds�tzen, anderseits hinsichtlich beschr�nkter Verf�gung �ber die mit ihrem Besitz verkn�pften Nutznie�ungen. Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI, auf das zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts. Dementsprechend bezeichnet � 1 die Zwecke der Stiftung unter zwei getrennten Abschnitten in genauem Anschlu� an die Stiftungsurkunde[77], nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche durch die inzwischen ver�nderte Sachlage an die Hand gegeben ist. Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gem�� Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis _gemeinn�tziger_ Bet�tigung umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigent�mer der Gesch�ftsbetriebe die Nutznie�ungsvorteile aus letzteren zu verwenden hat. Die CARL ZEISS-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber nicht hinsichtlich der unter A im dritten Absatz ihr zugewiesenen sozialen Aufgaben den Charakter der �milden Stiftung� haben. Was im besonderen dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht ausschlie�lich in der Forderung: da� ihre Handelsfirmen als solche ihre Wirtschaftsf�hrung gem�� den in Titel V ausgesprochenen Grunds�tzen einzurichten haben, damit diese Wirtschaftsf�hrung _nichts �brig lasse_, wof�r etwa Wohlt�tigkeitseinrichtungen irgend einer Art regelm��ig einzutreten h�tten; und da� die Stiftung, als Eigent�mer, solcher Wirtschaftsf�hrung die n�tige R�ckdeckung schaffe, gem�� den Vorschriften in Titel IV. Denn das Ziel meiner Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis Caritas zu bef�rdern, sondern ganz allein: die _Rechts_lage aller derjenigen zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder in Zukunft eintreten m�gen. Zu � 5. _Stiftungsverwaltung._ Da die Zwecke der CARL ZEISS-Stiftung in mehreren Punkten mit staatlichen Angelegenheiten sich ber�hren, so mu�te es angemessen und sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung einer Instanz zuzuweisen, welche zur st�ndigen Vertretung verwandter �ffentlicher Interessen berufen ist -- wie schon durch die Stiftungsurkunde von 1889 geschieht. Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und Staatsbeh�rde als reine Personalunion gedacht. Die Bestimmung des � 5 besagt also nur: da� diejenigen M�nner, welchen jeweils die betreffende Funktion des �ffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter ersucht und kraft landesherrlicher Best�tigung der Stiftung ein f�r allemal erm�chtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung der CARL ZEISS-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den gleichen geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gem�� den Staatseinrichtungen ihr �ffentliches Amt aus�ben. Jene Verbindung begr�ndet mithin keinerlei n�here Beziehung der Stiftung zum Staat selbst, au�erhalb des allgemeinen Aufsichtsrechts, welches dem Staat �ber jede Stiftung zusteht[78]. Titel II. Organisation der gesch�ftlichen Aktion der Stiftung. Zu Titel II wird die schwierige Frage zu beantworten gesucht: wie die Verwaltung und Leitung von Gewerbsunternehmungen auf einem sehr eigenartigen Arbeitsfeld, dessen technische und merkantile Interessen g�nzlich abseits liegen von den allgemeiner zug�nglichen Industriegebieten, in _unpers�nlicher_ Hand zweckm��ig zu organisieren sei -- und _wie_ einer f�r zweckm��ig erkannten Organisation die Gew�hr dauernder Anerkennung verschafft werden k�nne. Der in Titel II zum Ausdruck kommende Organisationsplan f�r die gesch�ftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus dem Inhalt einer fast drei�igj�hrigen pers�nlichen Erfahrung �ber die feineren Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und aus vielf�ltigen Einblicken in die Verh�ltnisse anderer Betriebe �hnlicher Art; nicht zum wenigsten aber auch aus den wertvollen Winken, welche das nunmehr vierj�hrige, ausnahmslos eintr�chtige Zusammenwirken mit dem ausgezeichneten Mann, der der erste Stiftungskommissar der CARL ZEISS-Stiftung geworden ist, mir und meinen n�chsten Mitarbeitern geliefert hat. Die in Titel II des Statutenentwurfs aufgestellten Vorschriften stehen unter den nachfolgenden Gesichtspunkten: 1. Eine sachgem��e und entsprechender Verantwortlichkeit f�hige Leitung und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hinsichtlich aller Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und gro�er, nur mit Hilfe solcher Personen gewonnen werden, welche in Ansehung der wesentlichen Interessen jedes Betriebes Sachverst�ndige und mit dem Gang der Gesch�fte in den Einzelheiten vertraut sind. Deshalb m�ssen der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung f�r Leitung und Verwaltung der Gesch�ftsfirmen noch besondere Organe gegeben werden, mit eigener Initiative und Verantwortung, und dementsprechend mit einer bestimmten selbst�ndigen Kompetenz (Vorst�nde oder Gesch�ftsleitungen der Stiftungsbetriebe). Damit diesen Organen Initiative und Verantwortlichkeit wirklich verbleibe, mu� ihre Kompetenz grunds�tzlich dahin bestimmt werden: da� in den Angelegenheiten der Betriebe gegen ihren erkl�rten Willen nichts angeordnet, sondern nur Veto seitens der Stiftungsverwaltung innerhalb eines bestimmten Umfangs eingelegt werden kann. 2. Die Funktionen dieser Vorst�nde k�nnen nicht f�glich je einem einzelnen in die Hand gegeben werden. Wegen der Vielf�ltigkeit der stets zu ber�cksichtigenden Interessen und stets erforderlichen Sachkenntnisse kann nur eine Mehrheit von Personen gen�gende Gew�hr f�r nicht ganz einseitige Entschlie�ungen bieten. Jede Entscheidung mu� die Resultante sein aus den Einzelurteilen mehrerer _gleichberechtigter_, m�glichst verschiedene Interessen des Betriebes vertretender Personen. Demnach m�ssen die Vorst�nde als _Kollegien_ konstituiert werden. Bei der Optischen Werkst�tte wird, wegen der besonderen Mannigfaltigkeit der dort in Betracht kommenden R�cksichten, die Zahl der Mitwirkenden der Regel nach nicht unter Drei sein d�rfen. �ber vier ohne dringende Veranlassung hinauszugehen, wird �berall unratsam sein wegen der unvermeidlichen Schwerf�lligkeit eines vielk�pfigen Kollegiums. 3. Zur verantwortlichen Mitwirkung in der Leitung der Stiftungsbetriebe ist ein Fremder, der unvermittelt in den Betrieb hereingesetzt w�rde, g�nzlich ungeeignet. Ein solcher w�rde, wenn er nicht ins Blaue hinein urteilen und dabei der Gefahr grober Mi�griffe sich aussetzen will, f�r l�ngere Zeit, bis er eingehendere F�hlung mit den Angelegenheiten gewonnen hat, nur das Sprachrohr anderer sein k�nnen. Daher ist unbedingt geboten, die Erg�nzung der Vorst�nde stets im Kreis derjenigen Personen zu suchen, welche als obere Beamte der betreffenden Firma -- wenigstens aber des andern Stiftungsbetriebes -- schon l�ngere Zeit t�tig waren, infolgedessen mindestens einen Teil der wichtigeren Angelegenheiten des Betriebs und die Atmosph�re des Wirkungskreises aus eigener Erfahrung kennen und anderseits ihren Mitarbeitern und der Stiftungsverwaltung ebenfalls schon gen�gend bekannt sind. 4. Die erforderliche Beaufsichtigung der Gesch�ftsf�hrung der Betriebe seitens der Stiftungsverwaltung und deren, sei es beratende, sei es mitentscheidende Einwirkung auf diese Gesch�ftsf�hrung, kann, soweit es sich nicht um Wahrnehmung ganz allgemeiner Interessen der Stiftung oder wesentlich verm�gensrechtlicher R�cksichten handelt, in wirksamer und sachgem��er Art nur mittels einer Person ausge�bt werden, welche durch fortgesetzten, regelm��igen Verkehr mit den Instituten und ihrem Personal einen genaueren Einblick in alle sachlichen und pers�nlichen Verh�ltnisse derselben gewonnen hat und den Gang aller Angelegenheiten _stetig_ zu verfolgen vermag. Da bei so komplizierten Gesch�ftsaktionen, wie hier in Frage sind, in die Beurteilung jeder wichtigeren Sache immer vielerlei Einzelheiten hereinspielen, und R�cksichten und Erw�gungen, die einem Fernerstehenden meist kaum verst�ndlich zu machen sind, so w�rde jede ma�gebende Einwirkung der Stiftungsverwaltung, die aus der Entfernung erfolgen m��te, eher l�hmend als f�rdernd sein. Hieraus folgt die Unentbehrlichkeit eines weiteren Organs der Stiftung f�r die Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute -- einer st�ndigen Mittelsperson zwischen der Stiftungsverwaltung und den Gesch�ftsleitungen der Betriebe. Diese Zwischeninstanz, der Stiftungskommissar, mu� nat�rlich seine Funktionen als Vertreter und Beauftragter der Stiftungsverwaltung aus�ben und demgem�� nach der Instruktion der letzteren handeln. Dabei mu� ihm jedoch soviel Selbst�ndigkeit in allem einzelnen belassen werden k�nnen, da� seine eingehendere pers�nliche Kenntnis der Verh�ltnisse und entsprechende Verantwortlichkeit wirklich zur Geltung kommen. Er d�rfte also nicht anzuhalten sein, etwas zu vertreten, was er mit R�cksicht auf beides nicht glaubt vertreten zu k�nnen. Demnach darf er zur Stiftungsverwaltung nicht im Verh�ltnis der staatlichen Beamten-Unterordnung stehen. * * * * * Gem�� diesen Grundz�gen des Organisationsplanes w�rde der Stiftungsverwaltung selbst die ausschlie�liche Entscheidung in all denjenigen Angelegenheiten der Stiftung vorbehalten bleiben, welche auf die in � 1 sub B bezeichneten Zwecke Bezug haben, hinsichtlich der dort sub A benannten Aufgaben aber eine geregelte �bertragung der Rechte und Pflichten der Stiftung, als des Inhabers der Stiftungsbetriebe, auf besondere Organe, Stiftungskommissar und Vorst�nde, vorgesehen sein. Die Stiftungsverwaltung soll auf diesem Wege entlastet sein von der Verantwortung f�r die eigentliche Gesch�ftsaktion, f�r welche sie angesichts der besonderen Verh�ltnisse entsprechende eigene Organe anderweitig nicht beschaffen k�nnte. In diesem Punkt w�rde ihr also nur obliegen: Vorsorge f�r die Auswahl geeigneter Personen. Alles dieses entspricht in den Grundz�gen durchaus den Einrichtungen, die hinsichtlich der Leitung der jetzigen Stiftungsbetriebe teils schon seit langer Zeit bestehen, teils in den letzten vier Jahren sich herausgebildet haben und also der Hauptsache nach schon in l�ngerer Erfahrung erprobt sind. Die Bestimmungen der �� 6-20 dieses Statuts verfolgen also nur den Zweck, f�r die Zukunft zu fixieren und genauer zu regeln, was bisher ohne f�rmliche Regelung in tats�chlicher �bung gestanden hat. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: Zu � 5, Abs. 2 u. 3. Durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbeh�rde werden die Gesch�ftsunternehmungen der CARL ZEISS-Stiftung auch nicht mittelbar zu Staatsbetrieben oder besonderer Staatsaufsicht, au�erhalb der allgemeinen, im �ffentlichen Recht jeweils vorgesehenen Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen, unterstellt. Im Statutenentwurf kommt dieses auch ohne den � 16 schon gen�gend zum Ausdruck. Bei Fernerstehenden ist jedoch das durch � 5 begr�ndete Verh�ltnis leicht Mi�verst�ndnissen ausgesetzt, wie sich schon gezeigt hat. Die ausdr�ckliche Erw�hnung seiner richtigen Konsequenzen in � 16 erscheint also ratsam, um auch explicite erkennbar gemacht zu haben, da� die Stiftungsverwaltung als Staatsbeh�rde f�r nichts verantwortlich ist, was der Vorstand eines Stiftungsbetriebes bei Vertretung der Interessen seiner Firma innerhalb der Grenzen des gesetzlich Zul�ssigen zu tun oder zu unterlassen f�r gut findet. Zu � 7. Da� immer mindestens ein Mitglied den Vorst�nden beider Stiftungsbetriebe gemeinsam sei -- wenn dabei auch unvermeidlich ist, da� dieses gemeinsame Mitglied der Regel nach nur dem einen von beiden Betrieben ganz im einzelnen nahe stehen kann -- erscheint nicht nur geboten zur Sicherung des fortgesetzten, f�r beide gleich wichtigen Hand-in-Hand-Arbeitens von Optik und Glasfabrikation, auf welchem die Entwickelung der hiesigen Unternehmungen begr�ndet ist, sondern auch unerl��lich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen der Stiftung, um die Einheitlichkeit ihrer ganzen gesch�ftlichen Aktion zu wahren -- was durch die Person des gemeinsamen Stiftungskommissars _allein_ noch nicht gen�gend gew�hrleistet w�re. Zu � 9. Die Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen dem im Handelsrecht allgemein anerkannten Prinzip der freien und direkten Stellvertretung. Da� diesem stets in vollem Umfang Rechnung getragen werde, ist nicht nur Voraussetzung gen�gender Rechtssicherheit f�r alle Gesch�ftshandlungen der Stiftungsfirmen, sondern auch deshalb geboten, damit diese Handelsfirmen und ihre Vorst�nde das erforderliche Ansehen nach au�en behalten. Zu � 11. Die Vorschriften dieses Paragraphen versuchen, eine Abgrenzung der Kompetenz der Vorst�nde m�glichst nach objektiven Merkmalen in solcher Art zu geben, da� dabei einerseits der Stiftungsverwaltung eine ma�gebende Einwirkung auf alle wichtigeren Aktionen der Gesch�ftsbetriebe gewahrt bleibt, anderseits aber auch der unerl��lichen Forderung gen�gender Bewegungsfreiheit und ausreichender, das Bewu�tsein wirklicher Verantwortung sichernder Initiative der Vorst�nde Rechnung getragen wird. Zu � 14. Dadurch, da� dem Stiftungskommissar das Recht, geh�rt zu werden und wenigstens beratend mitzuwirken, f�r _alle_ Angelegenheiten vorbehalten wird, die �berhaupt besondere Entschlie�ungen erfordern, wird der Stiftungsverwaltung eine weitgehende Einflu�nahme auf die Behandlung auch der gew�hnlichen Gesch�fte gesichert. Zwischen einem Stiftungskommissar, der gen�genden Einblick in die Angelegenheiten und das Ansehen unbefangenen Urteils gewonnen hat, und einer Gesch�ftsleitung, deren Mitglieder als sachkundig und umsichtig sich bew�hrt haben, wird die formale Abgrenzung der Kompetenz in � 11 praktisch �berhaupt nicht zur Geltung kommen. Zu � 15. Wenn eine Mehrheit von sachverst�ndigen Personen in der Gesch�ftsleitung eines Stiftungsbetriebes in irgend einer Frage einstimmig ist, so mu� ihrem Votum pr�sumtiv eine gr��ere Autorit�t beigemessen werden, als der etwa abweichenden Ansicht eines andern, der den betreffenden Angelegenheiten nicht in gleichem Ma�e nahe steht. Sind aber jene Sachverst�ndigen uneins, so geht den dissentierenden Urteilen _beider_ Teile die spezifische Sachverst�ndigen-Autorit�t verloren und verschiedenes Gewicht beider kann nur noch begr�ndet sein in dem etwa ungleichen Ansehen der Personen hinsichtlich ihrer Erfahrung, Umsicht, Unbefangenheit etc. Da derartige Unterschiede sich nicht nach K�pfen abz�hlen lassen, erscheint es angemessen, in allen solchen F�llen, ganz ohne R�cksicht auf Majorit�t und Minorit�t, das Z�nglein an der Wage einen Dritten bilden zu lassen, der neben dem eigenen Urteil zur Sache auch jene Unterschiede auf Grund l�ngerer Kenntnis der Personen w�rdigen kann. Da� in derartigen F�llen der Stiftungskommissar nicht aliud entscheiden k�nne, ist aus der Wortfassung des � 18 gen�gend erkennbar. -- Der Regel nach wird nat�rlich sein Bem�hen darauf gerichtet sein m�ssen, wenn nach versuchter Vermittelung noch ein entschiedenes Gegenvotum des einen Teils bestehen bleibt, in wichtigeren Angelegenheiten die Entscheidung wom�glich zu vertagen, schon wegen der gr��eren Verantwortung, die andernfalls er selbst zu tragen h�tte. Zu � 18. Die Forderung eines regelm��ig _m�ndlichen_ Verfahrens ist nicht nur berechtigt, weil andernfalls den Vorst�nden eine unbillige Arbeitslast aus schriftlicher Korrespondenz erwachsen k�nnte, sondern auch deshalb geboten, weil nur auf jenem Weg gen�gender Einblick in alle Angelegenheiten und Unterlagen f�r ein begr�ndetes Urteil zu gewinnen sind. Zu � 22. Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in � 1 angedeuteten Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der Gesch�ftsbetriebe und als Nutznie�er ihrer Ertr�gnisse. Zu �� 25 und 26. Die in diesen Paragraphen gegebenen Anordnungen in Verbindung mit den �� 9 und 10 besagen praktisch die Einf�hrung eines unter Aufsicht und Leitung der Stiftungsverwaltung gestellten Kooptationsverfahrens f�r die Erg�nzung der Vorst�nde. Ein anderer sachgem��er Modus hierf�r erscheint auch nicht denkbar. Denn die Wahrung ungest�rter Kontinuit�t der Gesch�ftsaktion und die Sicherung kollegialen Einvernehmens unter den zur Leitung bestellten Personen ist die unerl��liche Voraussetzung f�r gedeihlichen Fortgang der Unternehmungen. Jeder ernstliche Bruch hierin w�rde eine gef�hrliche Krisis bedeuten. Der in Rede stehende Erg�nzungsmodus wird aber auch ganz unbedenklich sein, wenn immer Vorsorge daf�r getroffen ist, da� in den Gesch�ftsleitungen, wenigstens aber im Kreise ihrer n�chsten Mitarbeiter, neben �lteren und erfahreneren M�nnern stets auch solche vorhanden und gen�genden Einflusses teilhaftig sind, die noch des Vorzuges der Jugend sich zu erfreuen haben: nicht �ngstlich erw�gen zu m�ssen, ob die Kr�fte neuen Aufgaben gewachsen sind. Die �brigen in � 26 und den n�chstfolgenden aufgestellten Normen f�r die Regelung der _pers�nlichen_ Verh�ltnisse der Vorstandsmitglieder, einerseits gegen�ber der Stiftungsverwaltung, anderseits gegen�ber den anderen Beamten der Stiftungsbetriebe, wollen den folgenden Erw�gungen Rechnung tragen: Erstens. Den Personen, denen die Vertretung einer Stiftungsfirma nach au�en und nach innen anvertraut wird, mu� schon durch die Formen und Bedingungen ihrer Beauftragung diejenige pers�nliche Unabh�ngigkeit gew�hrleistet sein, die n�tig ist, sie jedem Dritten gegen�ber unter die Pr�sumtion gestellt zu haben, da� sie ihre Funktionen ohne Beengung durch unsachliche R�cksichten, nach ihrem eigenen besten Wissen aus�ben _k�nnen_. Dieses Ansehen m�ssen die Vorst�nde haben nach au�en, weil sonst den Stiftungsbetrieben das Vertrauen verloren gehen w�rde, da� ihre Angelegenheiten auf die Dauer wirklich, nicht blo� angeblich, rein fachm�nnischer Leitung unterstellt seien; und nach innen m�ssen sie solches Ansehen haben, damit das gesamte Personal der Stiftungsfirmen, Beamte und Arbeiter, zu den Vorst�nden das Vertrauen behalte, in ihnen die Vertretung aller berechtigten eigenen Interessen, auch der Stiftung gegen�ber, zu besitzen. Mit R�cksicht auf das letztere aber m�ssen au�erdem noch die Personen, denen die schwierige Aufgabe zuf�llt, im t�glichen Verkehr die Interessen des Ganzen mit den ihnen vielfach widerstreitenden Interessen aller einzelnen in gerechtem und vern�nftigem Gleichgewicht zu erhalten, gegen jeden m�glichen Verdacht gesichert sein, als ob, wenn sie in irgend einem Fall den W�nschen einzelner entgegen zu treten haben, dabei R�cksichten auf eigenen Vorteil mitsprechen k�nnten. Zweitens. Die T�tigkeit der Vorstandsmitglieder darf grunds�tzlich nicht auf Erteilung von Anordnungen, Beaufsichtigung, Vollziehung von Unterschriften u. dergl. beschr�nkt sein. Sie m�ssen vielmehr fortgesetzt an regelm��iger Mitarbeit in den wichtigeren Angelegenheiten interner wissenschaftlicher, technischer oder kaufm�nnischer Funktion wie die anderen Beamten ihrer Firma sich beteiligen, wenn auch naturgem�� in beschr�nkterem Umfang als diese. Andernfalls w�rden sie die lebendige F�hlung mit der praktischen Aktion ihres Betriebes bald verlieren und der Gefahr formalistischer Behandlung der Angelegenheiten mehr und mehr verfallen. Die relativ wenigen Personen im Beamtenkreis der Stiftungsbetriebe, auf welche der besondere Auftrag zur Vertretung einer Firma und zur Leitung ihrer Angelegenheiten entf�llt, k�nnen nun, wie t�chtig und leistungsf�hig sie sein m�gen, auf Erfolg ihrer T�tigkeit nur dann rechnen, wenn sie der bereitwilligen Unterst�tzung einer gr��eren Zahl ebenb�rtiger Mitarbeiter sicher sind, vor welchen sie selbst im allgemeinen nichts weiter voraus haben werden, als die sozusagen zuf�llige Qualifikation gerade f�r die besonderen Funktionen, die ihnen aufgetragen sind, denen gegen�ber aber die T�tigkeit der andern als durchaus gleichwertig zu erachten ist. Es w�re deshalb v�llig unangemessen und im Erfolg geradezu sch�dlich, wenn die Funktion der Vorstandsmitglieder diese besonders herausheben wollte aus dem Kreis ihrer n�chsten Mitarbeiter. Der Auftrag darf also keinerlei �berordnung von Person zu Person begr�nden. Die notwendig gebotene Unterordnung aller unter die verantwortliche Leitung hat ausschlie�lich Unterordnung unter das Kollegium als _solches_ zu sein, dem auch jedes seiner Mitglieder f�r seine Person hinsichtlich seiner gesamten T�tigkeit ganz ebenso unterstehen mu� wie alle andern; und die einzige Ehre, welche dieser Auftrag den davon Betroffenen als �quivalent f�r gr��ere Verantwortung und unruhigere T�tigkeit bringt, mu� bleiben: durch die Institutionen der CARL ZEISS-Stiftung unter die Vermutung gestellt zu sein, da� nur sehr t�chtigen und sehr vertrauensw�rdigen Leuten derartige Pflichten und derartige Rechte anvertraut werden k�nnen. Die Bedeutung der Imponderabilien habe ich in gen�gend langer Erfahrung w�rdigen gelernt. Deshalb lege ich besonderen Wert darauf, die Grunds�tze und Maximen f�r die Regelung der pers�nlichen Beziehungen, die in meinem Wirkungskreis bis heute gegolten haben und hierin auf unbestrittene Erfolge sich berufen d�rfen, auch f�r die Zukunft aufrecht erhalten zu sehen. Zu �� 29-31. Wenn der im vorangehenden begr�ndete Organisationsplan f�r die praktische T�tigkeit der CARL ZEISS-Stiftung als zweckentsprechend oder auch nur als vern�nftigerweise zul�ssig anzusehen ist, so rechtfertigt sich auch das Bestreben, f�r seine dauernde Anerkennung in allen grunds�tzlichen Punkten jede m�gliche Garantie zu beschaffen. In wirksamer Form kann solches aber nicht anders erreicht werden wie durch die Beschr�nkung der Vertragsfreiheit, die in den Paragraphen 29-31 der Stiftung in bezug auf den n�chstbeteiligten Personenkreis auferlegt wird. Die versuchte Fixierung einer bestimmten Organisation der CARL ZEISS-Stiftung nicht nur durch allgemein ausgesprochene Grunds�tze, sondern auch durch Bezeichnung objektiver Kriterien f�r deren Anwendung, l��t meines Erachtens immer noch ziemlich weiten Spielraum f�r die Anpassung an wechselnde Verh�ltnisse. Indes verhehle ich mir durchaus nicht, da� derartige Fixierung einer Einrichtung auch gewissen Nachteilen ausgesetzt ist; und ich bin sogar vollkommen sicher, da�, wenn diese Einrichtung auch 50 Jahre lang ununterbrochen die beabsichtigten g�nstigen Wirkungen tats�chlich gehabt h�tte, im 51. Jahr oder sp�ter gewi� einmal, wenigstens vor�bergehend, eine Situation eintreten mu�, angesichts welcher mit dem Schein des Rechts wird gesagt werden k�nnen: �welche Torheit, eine Organisation so fest zu legen!� _Diesen_ Mangel aber teilt das Fixieren mit jeder andern Einrichtung, die man treffen m�chte; und das Nichtfixieren w�re doch auch eine Einrichtung, der gegen�ber kein anderer Unterschied bestehen w�rde, als da� zuk�nftiger Tadel auf das Nichtfixieren sich richten w�rde. In Bedenken wegen der beschr�nkten Anpassungsf�higkeit der Organisation kann ich also einen triftigen Einwand solange nicht erblicken, als es keinen Weg gibt, Anerkennung bestimmter Grunds�tze anders f�r l�ngere Dauer sicher zu stellen als durch Angabe objektiver, keinem Ermessen unterworfener Merkmale ihrer Befolgung oder Nichtbefolgung. -- Mu� die CARL ZEISS-Stiftung zeitweiligen Schaden durch ihre Einrichtungen in jedem Fall einmal erleiden, wie immer diese Einrichtungen jetzt gestaltet w�rden, so mag sie ihn dann erleiden durch meine Grunds�tze -- wof�r ich die Verantwortung zu �bernehmen habe[79]. Titel III. Allgemeine Normen f�r die gesch�ftliche T�tigkeit der Stiftung. Zu �� 35, 36. Die in � 35 ausgesprochene Beschr�nkung betreffs des T�tigkeitsgebietes der Stiftung bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, eher die im folgenden Paragraphen zugelassene territoriale Erweiterung ihrer Aktion. Mit dieser letzteren, wenn sie einmal eintreten sollte, w�rden zweifellos gewisse Gefahren gegeben sein, aus der zunehmenden Erschwerung der �bersicht und der Einheitlichkeit der Gesch�ftsaktion und dergl. Andererseits sehe ich aber in der fortschreitenden Verbreiterung der Grundlagen der hiesigen Unternehmungen durch Ausdehnung ihres Arbeitsfeldes, wie solche seit Jahren planm��ig von mir und meinen Mitarbeitern verfolgt worden ist, das wichtigste Mittel zur Erh�hung ihrer wirtschaftlichen Stabilit�t; und au�erdem will ich auch nicht verhindern, da� in sp�ter Zukunft die gefestigte Arbeitsorganisation der CARL ZEISS-Stiftung m�glicherweise eine Art von Kristallisationspunkt auf dem Gebiet der feintechnischen Industrie abgeben k�nnte, falls etwa die fortschreitende Ausbreitung der fabrikatorischen Arbeitsform auch auf diesem Gebiet solcher M�glichkeit Wert verleihen sollte. Zu � 40. Die in diesem Paragraphen -- naturgem�� nur sehr allgemein -- angedeutete Direktive f�r die Gesch�ftspolitik der CARL ZEISS-Stiftung soll zum Ausdruck bringen: da� diese Politik zwar, in bewu�tem Gegensatz zum Zweck eines Aktienunternehmens oder dergl., immer als oberstes Ziel sich setzen m�sse, den wirtschaftlichen Wert der Unternehmungen f�r die _Gesamtheit_ der daran beteiligten, pers�nlichen und unpers�nlichen, Interessen m�glichst zu erh�hen, andererseits aber auch v�llig fern zu bleiben habe von jeder Tendenz zu fortschreitender Aufteilung des Gesamtertrages unter die jeweils t�tigen Personen. In einem wirklich organisierten Unternehmen, welches schon eine l�ngere Vergangenheit hinter sich hat, zumal auf einem hoch entwickelten Arbeitsgebiet, ist _nicht_, wie etwa bei einer Genossenschaft aus wesentlich gleichartigen Elementen, die jeden Tag zu gemeinsamer Arbeit zusammentreten k�nnte, der Wirtschaftsertrag des Ganzen der Hauptsache nach die blo�e Summe aus den Einzelleistungen aller jeweils in ihm t�tigen Personen; er ist wesentlich mehr als das, ganz abgesehen noch von der Bedeutung des mitwirkenden Kapitals als Arbeitsfaktor. Denn in solcher Organisation f�ngt die wirtschaftliche Arbeit nicht jedes Jahr von vorn an, wie wenn sie abhinge von einem =ad hoc= zusammengelaufenen Menschenhaufen; vielmehr wirkt in ihr kontinuierlich alles fort, was eine lange Vergangenheit an wertvollen Antrieben, besonderen Einrichtungen, planm��iger Schulung, geregelten Verbindungen und Absatzwegen allm�hlich geschaffen hat. Und wie dabei einerseits der zeitliche Gesamtertrag des Ganzen immer in ganz betr�chtlichem Anteil bedingt bleibt durch die Nachwirkung der Arbeit, die andere, vielleicht l�ngst Verstorbene, vor Jahrzehnten geleistet haben, so werden andererseits auch in der Organisation und durch dieselbe die Mitt�tigen zu Leistungen bef�higt, die sie, was immer ihre pers�nlichen Anlagen sein m�chten, au�erhalb der vorgefundenen Organisation niemals zustande bringen k�nnten, deren wirtschaftlicher Ertrag also auch nicht ausschlie�lich ihr eigenes Verdienst ist. Die Direktive des � 40 will also besagen: da� die Organe der Stiftung zwar niemals suchen d�rfen, den Unternehmergewinn zu steigern oder hochzuhalten durch Herabdr�cken oder Niederhalten der Arbeitsertr�ge der einzelnen, vielmehr immer nur durch m�glichste Entwicklung der spezifischen Kr�fte der Organisation und m�glichste Vermehrung der aus ihr flie�enden besonderen Wirtschaftsvorteile -- da� sie aber auch nichts, was vern�nftigerweise auf diese Kr�fte und Vorteile zur�ckzuf�hren ist, an solche verschenken d�rfen, die es in Wahrheit gar nicht erarbeitet haben. Ich hoffe, da� auch die zuk�nftigen Gesch�ftsleitungen der Stiftungsbetriebe, solange nicht eine v�llige Umw�lzung in den Existenzbedingungen dieser eingetreten ist, es fertig bringen werden, die wirtschaftliche Lage aller Angeh�rigen der Betriebe nach dem jeweils gegebenen Ma�stab g�nstig zu erhalten und fortgesetzt zu heben, und dabei doch noch neben dem marktg�ngigen Kapitalzins und einer notd�rftigen Risikopr�mie in normalen Zeiten auch einen dem Umfang der gesch�ftlichen Aktion und dem Wert qualifizierter Arbeit in ihr einigerma�en entsprechenden Unternehmergewinn �brig zu behalten. Andernfalls m��ten sie sich sagen lassen: da� sie entweder ihre Aufgabe �berhaupt nicht begriffen, oder da� sie und ihre n�chsten Mitarbeiter nicht verstanden h�tten, die vorgefundenen Kr�fte der Organisation lebendig zu erhalten und allm�hlich erlahmende Antriebe durch neue zu ersetzen. Die schwierigere Frage: wem nun der jeweilige �berschu� im Wirtschaftsertrag der Unternehmungen f�glich geh�re, wenn er nicht den s�mtlichen mitarbeitenden Personen geh�rt und, meiner Auffassung nach, auch einem pers�nlich mitt�tigen Unternehmer nicht uneingeschr�nkt und bedingungslos, am allerwenigsten aber dem Kapitalinhaber geh�ren w�rde -- diese Frage kann ich f�r meinen Fall erfreulicherweise als gegenstandslos geworden ansehen. Denn wenn der Unternehmer nichts anderes mehr ist als der unpers�nliche Repr�sentant der Organisation selbst, und wenn zugleich seine Nutznie�ung keine andere Anwendung mehr finden kann als zugunsten von Zwecken, die entweder ganz unmittelbar den dauernden Interessen der Gemeinschaft dienen, oder dem allgemeinen Wohl, an welchem alle mittelbar beteiligt sind -- so wird es nunmehr sicher sein, da� ihm jener �berschu� geb�hrt. Zu � 44. Die Anerkennung der in � 44 ausgesprochenen Forderung habe ich gleich beim ersten Eintritt in die Verbindung mit der damals noch kleinen Optischen Werkst�tte, vor nun bald 30 Jahren, mir ausdr�cklich ausbedungen, und es ist ihr bisher auch stets streng entsprochen worden. Ich w�nsche, da� auch meine Nachfolger an dieser Regel festhalten, m�chte dadurch auch einmal das Preisgeben eines erheblichen gesch�ftlichen Vorteils bedingt sein. -- Ich halte es �berhaupt nicht f�r anst�ndig, namentlich aber nicht f�r die CARL ZEISS-Stiftung, Erzeugnisse, die der Absicht nach dem Dienst wissenschaftlicher Forschung bestimmt sein sollen, hinsichtlich der gesch�ftlichen Verwertung des Urheberrechts auf gleichem Fu� zu behandeln wie Erzeugnisse, die dem Erwerb oder den gew�hnlichen Bed�rfnissen des praktischen Lebens dienen. Die Stiftungsbetriebe k�nnen nat�rlich auch die Erzeugnisse der ersteren Art nicht verschenken, sie m�ssen vielmehr auch gegen�ber den Gelehrten und den wissenschaftlichen Instituten den vollen Gegenwert f�r die in jenen enthaltene technische und geistige Arbeit fordern. Es soll aber wenigstens f�r alle erkennbar sein, da� in diesem Gegenwert _keine_ besondere Pr�mie f�r Urheberrechte enthalten sei, da� vielmehr jedem frei gelassen ist, das gleiche billiger zu liefern, wenn er es kann. Titel IV. Reservefonds. Die Vorschriften dieses Titels bestimmen dasjenige Ma� von verm�gensrechtlicher _Beschr�nkung_, welches dem Eigent�mer der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Verf�gung �ber ihre Ertr�gnisse auferlegt sein soll und zwar: einerseits im Sinne teilweiser Bindung dieser Ertr�gnisse zugunsten der Unternehmungen selbst und ihres Personals gegen�ber den sonstigen Interessen, welche die Stiftung aus � 1, B zu vertreten hat; andererseits aber im Sinne des Zwanges zur teilweisen Verausgabung dieser Ertr�gnisse behufs gemeinn�tziger Bet�tigung. Die CARL ZEISS-Stiftung soll niemals die Grundlage ihrer Wirksamkeit, sondern stets nur den R�ckhalt daf�r in Verm�gensansammlung haben, demnach die letztere nicht weiter fortsetzen, als zur Sicherung ihrer industriellen Aktion und der Interessen ihres Personals erforderlich erscheint. F�r diesen Zweck ist nur ein gewisses Ma� von Verm�gensbesitz au�erhalb des Betriebskapitals der Unternehmungen bestimmt geboten, und ein gewisses weiteres Ma� noch w�nschenswert und ratsam. Hieraus ergibt sich der Anla�, f�r die Verm�gensansammlung der Stiftung ein bestimmt anzustrebendes Minimum, aber auch ein nicht zu �berschreitendes Maximum zu normieren. Das letztere ist zu bemessen nach dem Bed�rfnis f�r noch absehbare ung�nstige Eventualit�ten; ganz vagen M�glichkeiten Rechnung tragen zu wollen, w�rde nur bedeuten, der lebenden Generation sichere Nachteile aufzuerlegen wegen v�llig problematischer Vorteile f�r eine folgende Generation. Zu � 45. Die Spezifikation des als �Reservefonds� der Bindung unterworfenen Verm�gensbestandes der Stiftung nach vier getrennten Konten will den verschiedenen R�cksichten der allgemeinen industriellen Aktion der Stiftung und den besonderen ihr auferlegten Unternehmerpflichten Rechnung tragen. -- Die beiden Konten I und II=a= haben ausschlie�lich auf das letztere Bezug, die beiden anderen II=b= und II=c= auf die sonstige gesch�ftliche Aktion. Zu Konto I): Die nach �� 72 ff. des Statuts von den Stiftungsbetrieben ihrem Personal gegen�ber zu �bernehmenden vertragsm��igen Pensionslasten fallen zwar g�nzlich auf das Unkostenkonto der Handelsfirmen und m�ssen unter normalen Verh�ltnissen aus den laufenden Einnahmen der Betriebe bestritten werden k�nnen, da s�mtliche Anspr�che nur auf das Fortgew�hren eines Teiles des fr�heren Lohnes oder Gehalts der ehemaligen Gesch�ftsangeh�rigen, nicht auf Kapitalzahlung gehen. Die Stiftung als Inhaber der Handelsfirmen mu� jedoch, obwohl die Pensionsempf�nger gew�hnliche, nicht bevorrechtigte Gl�ubiger ihrer Firma bleiben, f�r den Kapitalwert s�mtlicher jeweils laufenden Rentenverpflichtungen volle Deckung beschaffen, damit ihre eigene Verm�gensbilanz sichere Grundlage behalte. Diese Deckung kann indessen unbedenklich auf einen m��igen Teil des der Stiftung selbst geh�rigen, sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen bleiben. Zu Konto II=a=): Um die dauernde Erhaltung der bilanzm��igen Kapitaldeckung aller Rentenverpflichtungen, sowie au�erdem die laufenden Pensionszahlungen und diejenigen Leistungen, welche � 77 den Stiftungsbetrieben zeitweilig auferlegen m�chte, nicht ausschlie�lich auf die jeweiligen Betriebs�bersch�sse angewiesen zu haben, vielmehr die Deckungsmittel f�r alle diese Lasten auch in Zeiten schlechten Gesch�ftsganges bereit zu haben, ist das genannte zweite Konto des Reservefonds n�tig. Seine H�he ist selbstverst�ndlich zu normieren nach dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem nat�rlichen Ma� f�r die zu gew�rtigenden Risiken. Zu Konto II=b=): Ein besonderer Erneuerungs- und Betriebserweiterungsfonds, bemessen nach dem Buchwert der verschlei�baren Betriebsmittel, welche die Unternehmungen jeweils n�tig haben, erscheint geboten, um unabh�ngig von den laufenden �bersch�ssen, also auch bei ung�nstiger Gesch�ftslage, zu deren �berwindung neue Kapitalaufwendungen vielleicht besonders dringlich sein k�nnen, Mittel zu solchen immer bereit zu haben. Zu Konto II=c=): Das letzte Konto soll neben der Sicherung allgemeiner Aktionsfreiheit der Stiftung und ihrer Handelsfirmen im besondern dienen zur Deckung gro�er exzeptioneller Unkosten, welche pl�tzliche Betriebsst�rungen, Gesch�ftsstockung durch Krieg oder Handelskrisen und dergl. Vorkommnisse verursachen k�nnen, und soll die Mittel bieten, um auch in solchen Zeiten die Leistungen fortsetzen zu k�nnen, welche Titel V des Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegt. -- Die H�he dieses Postens bemi�t sich naturgem�� nach dem jeweiligen Umfang der ganzen Gesch�ftsaktion der Stiftung, der durch die j�hrliche Gesamtausgabe ihrer Betriebe gekennzeichnet ist. Zu � 47, letzter Absatz. Nachdem[80] die Stiftung fast die H�lfte des gesamten buchm��igen Betriebskapitals der Unternehmungen als freies Eigentum besitzt und au�erdem einen freien Reservefonds gewonnen hat, der den ganzen Rest deckt und schon gen�gt, um auch eine schwere Krisis zu �berstehen, betrachte ich die vertragsm��ige Verpflichtung, den Rest jenes Betriebskapitals zu bestimmten Terminen zu �bernehmen, nur noch als eine rein theoretische Sorge. Der Kredit der Stiftung wird gro� genug sein, um jederzeit im Bedarfsfall anderes fremdes Kapital in solcher Form heranziehen zu k�nnen, da� die weitere Kapital�bernahme auf l�ngere Zeitr�ume verteilt wird. Deshalb w�rde es ungerechtfertigt sein, die baldige Erh�hung des freien Reservefonds auf den im � 45 angenommenen normalen Stand etwa zugunsten beschleunigter Kapitalabzahlung hintanzuhalten. Zu � 51. �F�r zum voraus bestimmte Zwecke� schlie�t aus, die in Rede stehenden �bersch�sse zur�ck zu halten, blo� um im allgemeinen gr��ere Mittel f�r sp�tere Jahre verf�gbar zu haben. Jedoch mu� gem�� � 46 alles, was auf den betreffenden Separatkonten vorhanden ist, also rechtlich noch im Eigentum der Stiftung steht, den auf den Reservefonds Bezug habenden Bestimmungen in den �� 88, 89 bedingungslos unterworfen bleiben. Titel V. Arbeiter- und Angestelltenrecht der Carl Zeiss-Stiftung[81]. Dieser Titel enth�lt die Pr�zisierung der in � 1 sub A, dritter Absatz, der CARL ZEISS-Stiftung zugewiesenen sozialen Aufgabe. Ich erblicke darin den wichtigsten Teil des Statuts, weil diese Festsetzungen f�r mich bedeuten den �u�eren Abschlu� eines wesentlichen St�ckes meiner ganzen Lebensarbeit und weil ich zugleich �berzeugt bin, da� den Bestrebungen, die darin zum Ausdruck kommen, ein ganz entscheidender Anteil an der g�nstigen Entwicklung der jetzigen Stiftungsunternehmungen beizumessen ist, ihre fortgesetzte Anerkennung mir also auch als eine wesentliche Bedingung f�r deren ferneren gedeihlichen Fortgang erscheinen mu�. Diese Bestrebungen aber haben auf meiner Seite -- seit wohl zwanzig Jahren schon bewu�terweise -- unter folgendem ganz allgemeinen Gesichtspunkt gestanden: Als ein dringendes Volks- und Staatsinteresse gilt unbestritten die Erhaltung, beziehungsweise Wiedererneuerung eines breiten gesunden Mittelstandes, dessen Glieder noch Vollb�rger sein k�nnen, nicht hinsichtlich der pers�nlichen und b�rgerlichen Verh�ltnisse schon auf irgend einer Zwischenstufe zum Helotentum stehen und nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz einem Proletariat, welches nichts mehr zu verlieren hat, verfallen oder jederzeit zu verfallen bedroht sind. Mag nun jemand �berzeugt sein, wie ich es bin, da� ein solcher Mittelstand von gen�gender Breite, soweit die gewerblichen St�nde in Betracht kommen, in Zukunft �berhaupt nur noch auf dem Boden der _organisierten_ Wirtschaftst�tigkeit der Gro�industrie zu erhalten oder wiederzugewinnen sei, oder mag er glauben, da� solches auch durch Wiederbelebung des alten Handwerks und sonstigen Kleingewerbes erreichbar sein werde -- in keinem Fall wird bestritten werden k�nnen: da�, wenn sowohl die Gro�industrie solche Aufgabe erf�llen oder auch nur neben parallel gehenden anderen Bestrebungen zu ihrer Erf�llung mitwirken k�nnte, damit wichtigen Volks- und Staatsinteressen Vorschub geleistet w�rde; und da�, wenn auf irgend einem, sei es auch zun�chst ganz kleinem Gebiet, ein Anfang dieser Art mit Erfolg wirklich gemacht w�rde, dieses dem Gemeinwohl zweifellos dienen m�sste. Die Fortsetzung dieser ersten Erw�gung aber ist f�r mich: es gibt _keinen_ andern Weg zu solchem Ziel als wirkliche und dauernde _Hebung der Rechtslage_ der von industriellen Unternehmungen abh�ngigen Personen in ihrem Verh�ltnis zum Unternehmer und seinen Organen, nach der pers�nlichen und der wirtschaftlichen Seite hin -- damit die wichtigsten b�rgerlichen und materiellen Interessen dieser Personen nicht l�nger der Willk�r des Unternehmers und ganz einseitigen R�cksichten auf dessen jeweiligen Vorteil unterworfen bleiben. Was mit anderen Absichten und auf anderen Wegen geschehen oder empfohlen worden ist, die Lage der Abh�ngigen zu verbessern _ohne_ den Versuch grunds�tzlicher �nderung ihrer Rechtslage zum Unternehmer, mag im einzelnen sehr achtungswert, sehr erfreulich und sehr n�tzlich sein; unter dem Gesichtspunkt der sozialen Volksinteressen aber ist es nur Dekoration und nichts weiter. Aus obigen Pr�missen begr�ndet sich f�r mich das Bestreben, welches Titel V des Statuts in �berschrift und Inhalt zum Ausdruck bringt: f�r den ganzen Personenkreis der jetzigen Stiftungsunternehmungen das �ffentliche Proletarierrecht der Reichs-Gewerbeordnung und der einschl�gigen Abschnitte des Handelsgesetzbuches durch ein besseres _privates_ �Arbeiter- und Angestelltenrecht� zu ersetzen, n�mlich jenes �ffentliche Recht f�r diesen Personenkreis dauernd dadurch au�er Anwendung zu bringen, da� den Arbeits- und Anstellungsvertr�gen der Stiftungsbetriebe �berall weitergehende Rechte zu gew�hren auferlegt und f�r die Sicherung dessen m�glichste Garantie geschaffen wird. * * * * * Als die wesentlichen und s�mtlich auch unentbehrlichen Grundlagen f�r eine auf _diesem_ Weg erstrebte Hebung der Lage des Arbeiter- und Privatbeamtenstandes mu� ich ansehen: 1. Genaue Pr�zisierung des vertragsm��igen _Pflicht_verh�ltnisses zwischen Personal und Inhaber der Unternehmungen, bezgl. dessen Organen, nach strengem Rechtsbegriff -- der gebietet, dieses Pflichtverh�ltnis endg�ltig zu reinigen von allem ihm herk�mmlich noch anhaftenden Beiwerk an pers�nlicher Abh�ngigkeit, Botm��igkeit etc., welches durchaus einseitig zu Lasten des schw�cheren Teils entf�llt, weil der Unternehmer eine materielle Gegenleistung _da_f�r nach Gesetz und guter Sitte nicht einmal bieten d�rfte, eine entsprechende pers�nliche Gegenleistung aber in jedem gr��eren Betrieb gar nicht bieten kann; also kurz gesagt: feste Garantien gegen den Mi�brauch der wirtschaftlichen Abh�ngigkeit der Arbeiter und Angestellten zur Beschr�nkung pers�nlicher und b�rgerlicher Rechte (�� 57, 58 des Statuts). 2. Genaue Umgrenzung der zeitlichen Gebundenheit und Freiheitsbeschr�nkung, welche das Zusammenarbeiten vieler in der Industrie unvermeidlich macht, unter Anerkennung des Grundsatzes: da� diese zeitliche Freiheitsbeschr�nkung nicht weiter reichen d�rfe, als _wichtige_ Interessen des Betriebs, nicht schon R�cksichten auf jeden beliebigen kleinen Vorteil des Unternehmers, gebieten (�� 61, 62 des Statuts). 3. Gew�hrleistung solcher Normen f�r die Regelung der Arbeitst�tigkeit und der Lohnbestimmung, welche geeignet sind, berechtigte wirtschaftliche Interessen der Arbeiter wirksam zu sch�tzen (� 66 des Statuts). 4. Gew�hrleistung des Nichtherabsetzens des einmal zugestandenen regelm��igen Lohnes oder Gehaltes bei unver�ndert bleibender Arbeitsstellung -- au�er im Fall erweislicher Notlage des Unternehmers (� 67 des Statuts). 5. Beschr�nkung des Unternehmers in der einseitigen Aufk�ndigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrages, nachdem dieser durch einen gewissen Zeitraum fortgesetzt worden ist -- durch rechtsverbindliche Festsetzung einer entsprechenden Entsch�digung f�r den Fall unverschuldeter Entlassung, auch wenn solche durch �u�ere Ursachen, die nicht dem Willen des Unternehmers entsprechen, aber in der Industrie regelm��ig zu gew�rtigen sind, veranla�t ist (�� 77-80 des Statuts). 6. Rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter nicht-almosenhafter Pensionsleistungen f�r den Invalidit�tsfall nach Ablauf einer gewissen, m��igen Dienstzeit (�� 72-75 des Statuts). * * * * * Die auf die ersten vier Punkte bez�glichen Vorschriften des Statuts kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grunds�tzlichen in den jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben -- im Anfang, als es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen Inhaber fast unbewu�t ge�bt, seit lange aber offen als feste Maximen ausgesprochen, zum gr��ten Teil auch schon durch Jahre hin in der Betriebsordnung schriftlich fixiert. �ber ihre praktische Wirkung habe ich demnach eingehende eigene Erfahrung. Ich wei� also, da� die Durchf�hrung jener Grunds�tze zwar gen�tigt hat, an die wichtigen Mittelspersonen zwischen den oberen Organen des Unternehmers und der Arbeiterschaft, an die Werkmeister, sehr viel h�here Anforderungen zu stellen, als an sie zu stellen sind, wenn man sie den Polizeistock schwingen l��t. Mit diesen Grunds�tzen ist es aber m�glich gewesen, die Betriebe -- von denen doch der eine schon fast 20 Jahre die Formen des Gro�betriebs und seit einer Reihe von Jahren ein Personal um die 500 herum hat -- immer in guter Ordnung und in friedlichem Zusammenwirken aller zu erhalten, und zwar unter _g�nz_lichem Verzicht auf das meist f�r unentbehrlich angesehene Hilfsmittel der �Strafen�. Diesen Grunds�tzen auch, und den ihnen entsprechenden, von selbst sich ergebenden Maximen f�r die Regelung des Zusammenwirkens und des pers�nlichen Verkehrs zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, mu� ich es zuschreiben, da� die Stiftungsbetriebe, im Gegensatz zu den landl�ufigen Klagen �ber Unverl��lichkeit, Unflei�, Interesselosigkeit der �Untergebenen�, in allen Schichten ihres Personals, vom einfachen Arbeiter bis zu den obersten Beamten, einer ganz auff�llig _gro�en_ Zahl von Leuten sich erfreuen d�rfen, die, Muster von Pflichttreue, mit voller Hingabe und h�chster Zuverl�ssigkeit ihren Aufgaben obliegen -- darunter viele mit steifem R�ckgrat, die v�terliche Bevormundung sehr geringsch�tzig ansehen, gegen Willk�r aber sehr schroff reagieren w�rden. Auch solche haben in die hiesige Arbeitsorganisation immer willig sich eingef�gt. -- Ich behaupte nun: was den hiesigen Unternehmungen jenen besondern Vorzug verschafft hat, geh�rt zu den Grundlagen ihrer Existenz. Denn auf ihrem schwierigen Arbeitsfeld, welches an sich schon an die Leistung der Personen h�here Anspr�che stellt als die meisten anderen Gewerbe, kann ein Betrieb, wenn er �ber ganz m��igen Umfang hinausgewachsen ist, durchaus nicht mehr auf hervorragende T�tigkeit weniger leitender Personen begr�ndet bleiben. Schon die blo�e Erhaltung eines hohen Niveaus technischer Leistung, noch viel mehr aber jeder Fortschritt in der Richtung auf neue Aufgaben, erfordern nunmehr unbedingt, da� immer sehr _viele_ -- ein gro�er Teil aller Mitwirkenden -- fortgesetzt mit lebhaftem pers�nlichem Interesse, stetem Nachdenken unter eigenen Antrieben und mit weit mehr als blo� pflichtm��igem Flei� an der T�tigkeit des Ganzen Anteil nehmen. * * * * * Bez�glich der zuvor unter 5 und 6 erw�hnten, durch die �� 72-80 des Statuts n�her geregelten _wirtschaftlichen_ Rechte der Arbeiter und Angestellten ist zu bemerken, da� auch hierin der wichtigste und unter dem finanziellen Gesichtspunkt schwerste Schritt, die Gew�hrung fester Pensionsrechte, schon durch die fr�heren Inhaber der jetzigen Stiftungsbetriebe getan worden ist, und da� also auch in diesem Punkt der Hauptsache nach von der Stiftung nur verlangt wird, das fortzusetzen und dauernd zu gew�hrleisten, was vor ihrem Eintreten begonnen wurde. Meine fr�heren Genossen und ich haben, als Anla� kam, der Frage der Invaliden- und Altersversorgung unseres Personals n�her zu treten -- in den Vorbereitungen dazu schon vor 10 Jahren -- uns entschlossen, _keine_ �Pensionskasse� nach dem gegebenen Vorbild der Wohlfahrtseinrichtungen zu begr�nden, sondern einfach die Erkl�rung abzugeben: es solle aus dem _Arbeitsvertrag_ selbst jedem nach 5j�hriger Dienstzeit klagbarer Pensionsanspruch gegen seine Firma f�r den Invalidit�tsfall, und f�r den Todesfall zugunsten seiner Hinterbliebenen, zustehen -- gem�� den n�heren Bestimmungen eines alsbald nach dem Tod des Begr�nders der Optischen Werkst�tte und unter dem Datum seines Todestags erlassenen Pensions-Statuts. Diese Ma�nahme hat auch damals schon unter dem ausgesprochenen Gesichtspunkt gestanden: die Gro�industrie treibt zu Lasten der Gesamtheit gemeinsch�dlichen Raubbau auf die physische Volkskraft, wenn sie sich nicht darauf einrichtet, _von sich aus_ aufzukommen f�r den ganzen, regelm��igen und exzeptionellen, Verbrauch menschlicher Arbeitskraft in ihren Betrieben, wenn sie also diesen Verbrauch nicht als festen Wirtschaftsfaktor, ganz ebenso wie die Amortisation der toten Betriebsmittel, in ihre Wirtschaftsf�hrung aufnimmt. Denn nur unter Fiktionen, die �ber alle realen Verh�ltnisse k�nstlich sich hinwegsetzen, k�nnte behauptet werden, da� schon im marktg�ngigen Arbeitslohn den einzelnen eine Amortisationsquote f�r den allm�hlichen Verbrauch ihrer Kr�fte mitgegeben sei -- welchen Gedanken freilich das �ffentliche Recht einstweilen nur hinsichtlich der Staatsbeamten und im �brigen noch, im Unfallversicherungs-Gesetz, hinsichtlich des exzeptionellen Verbrauchs der Menschenkraft im Gewerbe voll anerkennt. Die fr�heren Inhaber der Stiftungsbetriebe haben rechtzeitig begonnen, die Erf�llung der im obigen Sinn �bernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen, soweit dieses damals m�glich war, durch Begr�ndung eines ihrem pers�nlichen Eigentum entzogenen Pensionsfonds aus j�hrlichen R�cklagen von je 6% des ganzen Lohn- und Gehalt-Kontos der beiden Betriebe -- welcher Fonds nachher der CARL ZEISS-Stiftung als Grundstock ihres jetzigen Reservefonds �berwiesen worden ist. Die der CARL ZEISS-Stiftung in den �� 77-80 des Statuts weiter auferlegten Pflichten -- unter welchen etwas sachlich Neues nur der � 77 ausspricht -- bezwecken nun in erster Reihe die endg�ltige Sicherstellung der Pensions-Einrichtung. Diese w�rde des Ansehens und des Wertes einer wirklichen Rechtsinstitution der Stiftung g�nzlich verlustig gehen, wenn der Glaube an ihren dauernden Bestand auch in Zukunft begr�ndet bleiben m��te auf das Vertrauen zu lebenden und zu sp�ter kommenden, noch unbekannten Personen -- wenn sie also nicht noch erg�nzt w�rde durch solche Anordnungen, die _objektive_ Garantien daf�r schaffen, da� sie h�chstens unter ganz bestimmten, allem willk�rlichen Ermessen entzogenen Voraussetzungen wieder au�er Wirksamkeit gesetzt werden kann. Es m�ssen also alle Hintert�ren fest verschlossen sein, durch welche die Bestimmungen des Pensions-Statuts, sei es auch nur =in thesi=, jemals umgangen werden k�nnten. Also schon zu diesem Zweck, und um jeden Verdacht beseitigt zu haben, als sollte hierin irgend ein Vorbehalt bleiben d�rfen, bedarf es offenbar einer Festsetzung, wie � 77 trifft; zur Sicherung dieser aber schlie�lich noch der Verbriefung des im � 67 ausgesprochenen Grundsatzes -- welche letztere sonst wohl als �berfl�ssig erscheinen k�nnte, weil er an sich nichts weiter besagt, als was Treu und Glauben ohnehin gebieten. Die Bestimmung des � 77 soll also zun�chst jedem die Sicherheit geben, da�, wenn er die einer gewissen Dienstzeit entsprechende Pensionsanwartschaft zu irgend einer Zeit erlangt hat und er ohne eigenes Verschulden aus irgend welchen Gr�nden des Betriebsinteresses nicht weiter im Dienst der Stiftung besch�ftigt werden k�nnte, ihm alsdann eine den Geldwert der verlorenen Anwartschaft ann�hernd darstellende Entsch�digung gew�hrt werden mu� -- und da� solchen gegen�ber, die infolge einer langen Dienstzeit nur noch geringe Aussichten auf anderweitiges Fortkommen haben, die _H�he_ der zu leistenden Entsch�digung den Unternehmer _zwingen_ m�sse, von einer Entlassung �berhaupt abzusehen. Der � 67 endlich sichert alle gegen die M�glichkeit, durch Herabsetzung des festen Lohnes oder Gehalts -- was das Recht der Reichs-Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuchs immer nach je 14 Tagen, bezgl. 3 Monaten dem Unternehmer gestatten w�rde -- indirekt gezwungen werden zu k�nnen, das Arbeitsverh�ltnis seinerseits aufzugeben und auf alle darin ihm erwachsenen Anrechte zu verzichten. * * * * * Das Obige betrifft indes nur _eine_ Seite der in Betracht stehenden Ma�regel. Das durch � 77 in die Wirtschaftsordnung der Stiftungsbetriebe einzuf�hrende Novum hat noch seine selbst�ndige Bedeutung, sowohl unter rechtlichem, wie ganz besonders auch unter sozialem Gesichtspunkt -- welche Bedeutung es rechtfertigt, sogar gebietet, die Anordnung des � 77 durchaus nicht zu beschr�nken auf diejenigen Personen, welche Pensionsanwartschaft erworben haben, sondern sie zu einer allgemeinen �Arbeitslosenversicherung� der Stiftungsbetriebe auszugestalten, wie � 77 tut. Wenn n�mlich jemand durch l�ngeres Verbleiben in einem industriellen Betrieb pr�sumtiv die Absicht an den Tag gelegt hat, darin eine bleibende T�tigkeit zu suchen -- was dem Unternehmer stets zu besonderem Vorteil gereicht -- und wenn der andere Teil durch l�ngere stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsvertrags augenscheinlich anerkannt hat, da� ihm solches genehm sei, so mu� es einer strengeren Rechtsanschauung als unerh�rtes Spiel mit den Interessen des schw�cheren Teils erscheinen, wenn nachher der Unternehmer, au�er im Fall wirklicher Notlage, jenen soll beliebig entlassen k�nnen, weil es f�r ihn nunmehr vorteilhafter geworden ist, den andern nicht weiter zu besch�ftigen, oder wegen beliebiger Anst�nde in der Person, die eine Fortsetzung des Arbeitsvertrags bis dahin nicht gehindert haben. Ein nicht plutokratisch entarteter Rechtsbegriff mu� die Forderung stellen: da� in allen F�llen, in welchen ein durch l�ngere Zeit =bona fide= fortgesetztes Arbeits- oder Anstellungsverh�ltnis einseitig durch den Unternehmer aufgel�st wird aus Gr�nden _seines_ Interesses -- also seines Vorteils wegen, auch wenn dieser Vorteil nur in Vermeidung von Nachteilen best�nde -- dem Betroffenen eine angemessene Entsch�digung _daf�r_ zu leisten sei, da� seine Erwartung nicht erf�llt wird und er pr�sumtiv -- wie es der Regel nach tats�chlich der Fall -- in der Zwischenzeit Gelegenheiten zu anderweitigem Fortkommen vers�umt hat. Gleichzeitig aber gebieten auch wichtige R�cksichten des �ffentlichen (sozialen) Interesses, da� jenen arbeitslos Gewordenen in derartiger Entsch�digung ein gen�gender R�ckhalt geboten sei zur Erlangung einer neuen Arbeitsstellung, die selten in kurzer Zeit, meist nur unter erheblichen Opfern f�r den Betroffenen zu finden ist --damit nicht ein gro�er Teil solcher, gem�� den bekannten Wirkungen des gesetzlichen Verfahrens, die Landstra�en bev�lkern und zuletzt der Armenpflege verfallen m�sse. * * * * * Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken: Zu � 57, 58. Die strenge Umgrenzung des vertragsm��igen Pflichtverh�ltnisses hat bisher die Anteilnahme der Betriebsleiter und der Beamten an den pers�nlichen Angelegenheiten der anderen niemals behindert und braucht auch in Zukunft sie nicht zu behindern. Sie soll nur die Bet�tigung solcher Anteilnahme in Beratung oder Warnung auf einem ethisch h�heren Niveau erhalten, indem sie daraus das Verh�ltnis von Vorgesetzten und Untergebenen v�llig ausscheidet, darin nur noch pers�nliches Ansehen und pers�nliches Vertrauen gelten l��t. Zu � 61. Die Bestrebungen des Arbeiterstandes zugunsten einer fest geregelten und auf m��ige Dauer beschr�nkten Arbeitszeit halte ich f�r durchaus gerecht und dem Volkswohl dienlich, und ich trete f�r sie, unter welcher Fahne sie gehen m�gen, r�ckhaltlos ein, auch mit dem deutlichen Ziel: Drittelung des Tages, mindestens f�r alle besonders schwere Arbeit und f�r alle industrielle Arbeit in geschlossenen R�umen. Ich w�rde keinerlei Anstand sehen, auch in der Optischen Werkst�tte die noch neunst�ndige Arbeitszeit alsbald auf 8 Stunden herabzusetzen, wie es in einigen gro�st�dtischen Betrieben gleichen oder verwandten Arbeitsgebietes schon geschehen ist, wenn nicht anzunehmen w�re, da� die alsdann gebotene gr��ere �konomie hinsichtlich der Ausnutzung der Zeit -- im besonderen das �Durcharbeiten� mit nur einer kurzen Ruhepause, unter Verlegung der Hauptmahlzeit an das Ende des Arbeitstages -- den Beteiligten unter den hier vorliegenden Verh�ltnissen unwillkommener sein werde als die jetzige l�ngere Arbeitsdauer mit zwei zusammen zweist�ndigen Ruhepausen, die in einer kleinen Stadt der Erholung ungeschm�lert zugute kommen[82]. Zu � 62. In bezug auf Urlaubserteilung ist hier hinsichtlich aller derjenigen, deren Arbeitsunterbrechung nicht offensichtliche St�rung des Betriebes herbeif�hrt, die Praxis seit lange tats�chlich liberaler, als in Form des Rechtsanspruchs f�glich fixiert werden kann -- wie schon daraus hervorgeht, da� die Werkmeister nach offenkundiger Instruktion erwachsene Personen, wenn sie Urlaub nachsuchen, �berhaupt nicht nach dem �Wozu� fragen, wofern kein besonderer Grund vorliegt wegen des �Ob� mit ihnen zu verhandeln. Zu � 63. Die in diesem Paragraphen bezeichneten Grunds�tze haben f�r die jetzige Betriebskrankenkasse der jetzigen Stiftungsbetriebe =in praxi= seit ihrer ersten Begr�ndung vor ca. 20 Jahren gegolten. Die Kasse ist dabei ganz verschont geblieben von der h�ufig zu findenden Abneigung gegen die Zwangskassen, auch nachdem sie gesetzlich eine solche geworden war. -- Generalversammlung und Vorstand, g�nzlich aus freien Wahlen seitens aller gesetzlich dazu befugten Versicherten hervorgehend, ohne Stimmrecht der Gesch�ftsleitungen in ihnen, au�er f�r Statuten�nderungen, verfahren meist etwas fiskalischer als den Gesch�ftsleitungen lieb ist und befolgen auch sonst deren Ratschl�ge �fters nicht -- was ihr gutes Recht ist, und im Effekt jedenfalls besser, wie wenn sie widerwillig solche befolgen m��ten; sie verwalten aber alle Angelegenheiten der Kasse mit Umsicht und Sorgfalt und ihren erheblichen Jahresetat von ungef�hr 12000 M.[83] mit der Gewissenhaftigkeit einer Staatskasse. Zu � 64. Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anla� gewesen, Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Gesch�ftsleitung zustehen, _st�ndig_ auf eine besondere Zwischeninstanz zu �bertragen; man hat nur in einigen F�llen behufs Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses =ad hoc= herbeigef�hrt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, �ber kurz oder lang auch hier eine st�ndige Zwischeninstanz Bed�rfnis wird[84], so soll diese eine _wirkliche_ Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen St�cken so konstituiert sein, da� sie das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben mu�, eine Vertretung _ihrer_ Interessen zu sein -- damit die Gesch�ftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu sein. Sollten zu irgend einer Zeit gesetzliche Vorschriften eine Arbeitervertretung oder dergl. Einrichtung vorschreiben, in welche etwa auch der Betriebsinhaber oder dessen n�here Organe mit hineingeschoben w�ren, so m��te alsdann zwar das gesetzlich Gebotene einer solchen �berlassen werden; f�r alles, was hier�ber hinausgeht, wird aber auch dann noch eine Vertretung meines Sinnes, z. B. als Unterausschu� oder dergl. eingesetzt oder in Funktion belassen werden k�nnen. Zu �� 66-69. Die Vorschriften dieser Paragraphen sollen wohlberechtigten Anspr�chen der Arbeiter und teilweise auch der Angestellten bez�glich der Regelung der Arbeitst�tigkeit selbst dauernde Anerkennung sichern. Gew�hrleistung eines fixierten Zeitlohnes, der seitens des Unternehmers, au�er im Fall wirklicher Notlage desselben, nicht einseitig herabgesetzt werden kann, ist die unerl��liche Bedingung f�r die Stabilit�t einer auf kleine Einnahmen gestellten Wirtschaftsf�hrung. Die Fortzahlung des festen Lohnes auch f�r die gesetzlichen Feiertage, welche in den Stiftungsbetrieben seit einiger Zeit eingef�hrt ist, erscheint als unabweisbare Billigkeitsforderung, mit R�cksicht darauf, da� die Feiertage dem Arbeiter die Arbeitsgelegenheit -- �fters zu einer ihm wenig gelegenen Zeit -- unbedingt entziehen. Die Bestimmung bringt zugleich zum Ausdruck, da� die Arbeiter der Stiftungsbetriebe nicht �Tagel�hner� sein sollen. �bernahme einer Art von empfindlicher Konventionalstrafe f�r den Betriebsinhaber auf den Fall, da� er seines Interesses wegen zu einer �berschreitung der regelm��igen Arbeitszeit Veranlassung bietet -- durch Festsetzung einer besonderen, nicht unerheblichen Erh�hung des proportionalen Zeitlohnes f�r alle �berstunden -- ist die einzig praktisch wirksame Garantie f�r das fortgesetzte Einhalten einer bestimmten, m��igen Arbeitszeit im Betrieb. Die Erkl�rung �da� zu �berstunden und Feiertagsarbeit im Betrieb niemand verpflichtet oder angehalten werden k�nne� spricht zwar Anerkennung des Grundsatzes aus, enth�lt aber eine praktische Garantie seiner Befolgung noch keineswegs. Denn die Arbeiter sind der gro�en Mehrzahl nach nicht in der Lage, ihres Standesinteresses wegen die Gelegenheit zu zeitweiligem Mehrverdienst von der Hand zu weisen; vor allem aber mu� auch der Unternehmer darauf rechnen, da� in allen F�llen, in welchen dringende R�cksichten seines Interesses eine zeitweilige Mehrleistung des Personals erfordern, die Bereitwilligkeit zu solcher auch ohne Verpflichtung des anderen Teils vorhanden sei -- wie es bei gutem pers�nlichen Verh�ltnis auch stets der Fall ist. Damit nun alles dieses nicht bewu�t oder unbewu�t dazu f�hren k�nne, da� die Ausnahme allm�hlich zur Regel und so die wohlt�tige Wirkung einer festen und m��igen Arbeitsdauer praktisch wieder illusorisch werde, mu� den Arbeitern Gew�hr daf�r geboten sein, da� die Inanspruchnahme freiwilliger Mehrleistung wirklich auf F�lle _dringender_ Veranlassung beschr�nkt bleibe, d. h. sie mu� f�r den Unternehmer zu einem ersichtlich schlechten Gesch�ft gemacht sein. Bei der Optischen Werkst�tte ist dieses Verfahren =in praxi= schon seit sehr langer Zeit in �bung und zwar in gleicher Regelung wie jetzt: 25% Lohnzuschlag f�r �berarbeit; seit einer Reihe von Jahren ist es auch schon im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert. * * * * * Die Bestimmung endlich: da� bei aller Akkord- und St�ckarbeit der feste Zeitlohn bedingungslos als Mindestverdienst zu gew�hrleisten sei, ist das einzige wirksame Mittel, um die Vergebung von Arbeiten in jener Lohnform der ihr innewohnenden Tendenz zu entkleiden, die Kr�fte der Arbeiter zum einseitigen Vorteil des Unternehmers ungeb�hrlich anzuspannen. Die Preisbestimmung f�r Akkord- und St�ckarbeit mu� ihren festen Regulator haben in der Leistungsf�higkeit, die zu verlangen ist von jedem ordentlichen Arbeiter der betreffenden Arbeitsstellung bei demjenigen Ma� von Flei� und Anstrengung, welches ihm bei _Zeitlohn_ als pflichtm��ig zugemutet werden kann. Was er durch besondere Geschicklichkeit oder durch besondere Anspannung seiner Kr�fte mehr leistet, als unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Arbeit bei Zeitlohn von jedem zu verlangen w�re, mu� ihm als Mehrverdienst verbleiben, da der Unternehmer von seiner Mehrleistung schon gen�genden Vorteil in der besseren Ausnutzung seiner Einrichtungen etc. hat. Nur mit solchem Regulator der Preisbestimmung wird die St�ck- und Akkordarbeit zu einer f�r beide Teile vorteilhaften Einrichtung, weil sie nun nicht mehr dazu f�hren kann, dem Arbeiter immer gr��ere Leistung zuzumuten, blo� um �berhaupt den seiner Arbeitsstellung entsprechenden marktg�ngigen Lohn verdienen zu k�nnen. Die Vereinbarung des Zeitlohnes bedarf eines besonderen Regulators nicht, auch nicht f�r solche, die vorwiegend im St�cklohn arbeiten; denn f�r die meisten Arbeiten hat das �Tagewerk� einen gewissen marktg�ngigen Wert, nach welchem der Zeitlohn f�r alle verwandten, gleiche Vorbildung, gleiche Geschicklichkeit oder gleiche Anstrengungerfordernden Verrichtungen von selbst sich regelt. Die in � 69 bezeichnete Einrichtung, welche in der Optischen Werkst�tte schon seit mehreren Jahren kraft Arbeitsvertrag besteht und auch ohne Mi�st�nde hat durchgef�hrt werden k�nnen, ist urspr�nglich aus einer Forderung der organisierten Mechanikergehilfen hervorgegangen. Ich habe in derselben eine sehr verst�ndige Vertretung v�llig berechtigter Standesinteressen der industriellen Arbeiter erkennen m�ssen und bin seitdem auch �ffentlich jederzeit f�r sie eingetreten. Zu � 71. Als einen Mangel der Kasse sehe ich an, da� sie noch nicht die volle Krankenversicherung auf ein _ganzes_ Jahr ausgedehnt hat[85] und infolgedessen ab und zu Leistungen f�r Kranke seitens einer Firma haben eintreten m�ssen. Da die Generalversammlung, aus von ihrem Standpunkt aus verst�ndlichen Gr�nden, einer zeitlichen Erweiterung der regelm��igen Kasseleistungen abgeneigt geblieben ist, die Stiftung aber das =onus honestum= hat, daf�r sorgen zu m�ssen, da� niemand von ihren Angeh�rigen unverschuldeter Not verfalle oder gar die Armenkassen der Gemeinden belaste, so werden solche Nachhilfsleistungen f�r die Kasse auch in Zukunft �fters n�tig sein, bis einmal die Generalversammlung f�r Verl�ngerung der Versicherungsdauer zu haben sein mag. Zu � 74. Gem�� dem oben bezeichneten Gesichtspunkt f�r die Begr�ndung der hiesigen Pensionseinrichtung: da� der Unternehmer _von sich aus_ aufzukommen habe f�r die Amortisation der in seinem Dienst dem fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der gew�hnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierf�r den einzelnen nicht gew�hrt -- geh�rt die vertragsm��ige Mitversicherung der Hinterbliebenen, _ohne_ Gegenleistung, _nicht_ zur pflichtm��igen Obliegenheit des Unternehmers. Sie ist vielmehr, wie die Krankenversicherung, eine den Arbeitern n�tzliche, aus R�cksicht des Gemeininteresses auch unbedingt gebotene Wohlfahrtseinrichtung, f�r deren Bestehen der Unternehmer wohl zu sorgen, f�r deren Leistungen aber er nicht _einseitig_ aufzukommen hat. Aus praktischen Gr�nden ist bei Errichtung des Pensionsstatuts von einer Scheidung der beiden Angelegenheiten, Invalidenpension und Hinterbliebenenversicherung, einstweilen abgesehen und auch die letztere, _ohne_ Beitragsleistung seitens der Versicherten, statutarisch �bernommen worden -- obwohl sie finanziell eine _erheblich_ gr��ere Belastung bedeutet als die Hauptsache, die Invalidenpension, und obendrein den Gesch�ftsangeh�rigen je nach Alter und Familienstand in �u�erst ungleichem Ma� zugute kommt. Das dauernde Fortbestehen auch der Hinterbliebenenversicherung, in engem Anschlu� an die Invalidenpensionseinrichtung, halte ich einerseits f�r unbedingt n�tig; andererseits aber sehe ich es f�r durchaus gerecht und sachgem�� an, da� die Beteiligten f�r diesen Teil ihrer Anwartschaften zu einem der H�he des Interesses der einzelnen proportionalen Beitr�ge wenigstens dann herangezogen werden, wenn einmal die j�hrlichen Leistungen f�r Witwen und Waisen sehr bedeutende Summen erfordern, wie es mit der Zeit eintreten mu�. In keinem Fall aber d�rfen die einseitigen Leistungen dieser Art der ungeschm�lerten Fortsetzung oder auch nur der im � 73 vorgesehenen Erh�hung der Invalidenpension Abbruch tun. Das etwaige sp�tere Heranziehen der Beteiligten zu Beitr�gen mu� nach dem im � 74 bezeichneten Modus deshalb erfolgen, damit die jeweils bezahlten Monatsbeitr�ge fortgesetzt vollst�ndig verfallen, solange der Beitragende leben bleibt, also unter keinen Umst�nden R�ckzahlungsanspr�che begr�nden k�nnen. Damit die Einrichtung ihren Hauptzweck nicht verfehle, m��te die Beitragsleistung, wie die zur Krankenkasse, f�r alle obligatorisch gemacht werden, au�er soweit einzelne etwa nachweisen, da� sie schon ihrerseits f�r ihre Angeh�rigen entsprechend oder mehr gesorgt h�tten. Das Obligatorische aber macht unbedingt n�tig, da� alsdann mit Eintritt des Todes eines Beitragenden f�r denjenigen Anteil im Pensionsanspruch der Hinterbliebenen, der auf seinen eigenen Beitrag entf�llt, seitens der betreffenden Firma oder seitens der Stiftung Sicherstellung geleistet werde. Die Pr�mien f�r das laufende Risiko, welches bei jedem einzelnen die Mitversicherung seiner Angeh�rigen der Firma jeweils auferlegt, sind mit Hilfe der Tabellen der Renten- und Versicherungsbanken ohne besondere M�he von Jahr zu Jahr zu berechnen. Zu � 77. F�r die Vorst�nde der Stiftungsbetriebe bedeuten die Bestimmungen des � 77 eine wichtige Direktive ihrer Gesch�ftspolitik. Sie wissen, da� sie nicht, wie sogar Staatsbetriebe noch verfahren d�rfen, �bersch�ssig gewordene Arbeitskr�fte jederzeit haufenweis auf die Stra�e weisen k�nnen, au�er wenn sie sehr gro�e Entsch�digung leisten wollen. Also k�nnen sie auf irgend welche Unternehmungen, die erhebliche Vermehrung des Personals erfordern ohne begr�ndete Aussicht auf dauernde Besch�ftigung, nur dann sich einlassen, wenn sie die Sicherheit haben, da� bei solchen Gesch�ften ephemerer Art auf alle F�lle so viel �brig bleibt, um n�tigenfalls jene nachtr�glichen Lasten ohne wirklichen Verlust �bernehmen zu k�nnen. -- Und dieses ist mir durchaus erw�nscht. Ich will in der Tat unter _scharfe_ Repression gestellt haben, da� meine Nachfolger jemals sich mitschuldig machen k�nnten des volkszerst�renden Unfugs, den die Gro�industrie darin noch treiben darf, da� sie, um immer mehr Gesch�fte zu machen, ohne R�cksicht auf die Folgen f�r andere, beliebig viele von sonstigen Arbeitsgebieten abzieht und von ihren Unternehmungen abh�ngig werden l��t, ohne jenen irgend eine Gew�hr f�r ein dauerndes Unterkommen bieten zu k�nnen und ohne auch nur die Verpflichtung anzuerkennen, im ung�nstigen Fall zur Erlangung anderen Fortkommens _selbst_ mithelfen zu m�ssen. Die Sonderbestimmung im drittletzten Absatz zugunsten der nicht im Lehrvertrag, sondern als �Arbeiterlehrlinge� zur Ausbildung f�r die eigenen Bed�rfnisse des Betriebes eingestellten jugendlichen Personen will das im � 99 des n�chstfolgenden Titels grunds�tzlich ausgesprochene Verbot des �Lehrlingsz�chtens� auch unter praktische Garantien stellen -- wof�r hinsichtlich der auf Lehrvertrag (ohne Lohn) einzustellenden eigentlichen �Lehrlinge� die Verh�ltnisse selbst schon gen�gend sorgen. F�r den Fall, da� etwa in sp�terer Zeit die Leiter der Stiftungsbetriebe und ihre n�chsten Gehilfen einmal finden sollten, da� die vielen, durch die statutarischen Einrichtungen ihnen auferlegten R�cksichten auf Interessen anderer ihre T�tigkeit erheblich schwieriger gestalte, als es sonst in der Industrie zu sein pflegt, so soll ihnen dieses zugegeben, aber zugleich gesagt sein: da� der Urheber dieser Einrichtungen auch durchaus nicht die Absicht gehabt hat, _ihnen_ das Leben besonders leicht zu machen. -- Meine Nachfolger und die anderen oberen Beamten der Stiftungsbetriebe werden es gewi� jederzeit in der Ordnung finden, da� sie selbst lebensl�nglich angestellt seien, ihnen gegen�ber also die Stiftung das Risiko zu tragen habe, ihre Geh�lter auch in ganz schlechter Zeit fortzahlen zu m�ssen. So finde ich nun auch in der Ordnung, da� sie ab und zu den Kopf dar�ber sich zerbrechen m�gen, wie es anzufangen sei, um einen ganz kleinen Teil solcher Vorteile wie sie selbst haben _allen_ ihren Mitarbeitern wahren zu k�nnen. Zu � 79. Da� auch die durch � 77 getroffene Anordnung neben zweifellos wohlt�tigen Wirkungen den Mangel hat, gelegentlichem Mi�brauch ausgesetzt zu sein, teilt sie mit _allen_ menschlichen Einrichtungen. Ich bin also durchaus darauf gefa�t, da� ab und zu einmal ein recht raffinierter Patron die Abgangsentsch�digung zu Unrecht sich erzwingt, weil er es so anzufangen versteht, da� man ihn mit Schaden los zu werden suchen mu�, um gr��erem Nachteil zu entgehen. Eine t�chtige und anst�ndige _Arbeiterschaft_, die im Besitz wertvoller Rechte sich wei�, wird aber schon ihres eigenen Ansehens wegen daf�r sorgen, da� derartiger Mi�brauch h�chstens ganz vereinzelt vorkommen kann. Die beste Waffe dagegen wird sein, alle Streitf�lle, die aus � 79 sich ergeben m�gen, pure einer Arbeitervertretung gem�� � 64 des Statuts in die Hand zu legen, wie � 92 als zul�ssig hinstellt. Eine solche Instanz w�rde sicher allen Versuchen jener Art das Wasser gr�ndlich abzugraben verstehen. Zu � 84. Es w�rde in hohem Grad unangemessen sein, jede formell rechtswidrige Handlung einzelner, die vielleicht nur einer Unbesonnenheit entsprungen ist, unter die Strafe des Verlustes wertvoller Anrechte zu stellen. Der � 84 schreibt deshalb vor, da� die Rechtsfolgen einer Aufl�sung des Arbeits- oder Anstellungsverh�ltnisses durch einen Betriebsangeh�rigen erst nach Ablauf einer gewissen Bedenkzeit eintreten k�nnen. Selbstverst�ndlich schlie�t diese Bestimmung nicht aus, da� ein willk�rliches Verlassen der Arbeit, auch wenn es noch nicht den Tatbestand einer Aufhebung des Arbeitsvertrages seitens des Betreffenden selbst darstellt, infolge besonderer Umst�nde unter � 79 fallen und Aufhebung des Vertrags seitens der Firma begr�nden kann. Zu � 88. Dem Wert der in Titel V des Statuts getroffenen Einrichtungen als Grundlagen einer wirklichen Rechtsordnung kann es keinen Abbruch tun, da� durch � 88 ein Sicherheitsventil offen gelassen werden mu�, um zerst�renden Wirkungen, welche jene Einrichtungen unter besonderen Umst�nden einmal nach sich ziehen k�nnten, vorzubeugen. Hier handelt es sich nicht um Hintert�ren. Denn die in � 88 ausgesprochenen Vorbehalte kennzeichnen nach _objektiven_ Merkmalen eine wirkliche Notlage, welche, falls sie nicht etwa durch die begleitenden Umst�nde gemildert erscheint, zeitweilige Erleichterung der der Stiftung auferlegten Lasten schon um deswillen unbedingt rechtfertigt, weil hierdurch die Aussicht verbessert w�rde, �ber solche Notlage hinwegzukommen und nachher zur Wiederaufnahme gr��erer Pflichten bef�higt zu bleiben. Zu �� 90-92. Die Gew�hrleistung dauernder Anerkennung der in Titel V aufgestellten Rechtsordnungen kann nicht anders herbeigef�hrt werden als durch eine gewisse Beschr�nkung der Vertragsfreiheit der Stiftung und ihrer Organe gegen�ber dem Personenkreis, auf welchen jene Bestimmungen Bezug haben. Schlu�bemerkung zu Titel V. Wenn abgesehen wird von der M�glichkeit einer allm�hlich eintretenden v�lligen Umw�lzung in den Wirtschaftsbedingungen gr��erer Betriebe auf dem Arbeitsgebiet der Stiftungsunternehmungen und von v�llig unberechenbaren Zwischenf�llen und Krisen, durch welche zeitweilige Notlagen herbeigef�hrt werden m�chten, sind diese Unternehmungen jetzt gen�gend gefestigt, um alle Lasten aus den in Titel V getroffenen Einrichtungen ganz unbedenklich und mit der Aussicht auf dauernde Leistungsf�higkeit �bernehmen zu k�nnen. Dieses darf ich nunmehr als v�llig au�er Frage gestellt ansehen, nachdem die letzten Jahre auch anderen au�er mir und meinen n�chsten Mitarbeitern Gelegenheit zu genauerem Einblick in die Wirtschaftsbedingungen der hiesigen Betriebe gegeben haben. Ich bin aber auch des weiteren �berzeugt, da� zurzeit noch _viele_ Unternehmungen bestehen, welche ebenfalls in der Lage w�ren, das Gleiche oder �hnliches durchzuf�hren, wenn die Beteiligten nur wollten oder dazu angehalten werden k�nnten. Denn es gibt gl�cklicherweise auch in Deutschland noch manche Gebiete industrieller Arbeit, auf welchen die Umst�nde daf�r Sorge tragen, da� nicht jeder Tropf, der gern Fabrikherr sein oder von seinem Geld h�here Zinsen als mit Hypotheken und Staatspapieren gewinnen m�chte, durch das witzlose Mittel der Preisunterbietung Konkurrenz treiben und damit das wirtschaftliche Niveau fortgesetzt herunterdr�cken helfen kann. Auf allen diesen Gebieten machen die Gro�unternehmer im Durchschnitt noch sehr gute Gesch�fte, trotz aller Klagen bei jeder zeitweiligen Gesch�ftsdepression -- welche Klagen �fters nur die unerwartete Schm�lerung vorheriger sehr _gro�er_ Gewinne zum Anla� haben. Woher k�me auch sonst der regelm��ige Zuwachs an Million�ren in den Industriebezirken, den die Verm�gensstatistik von 10 zu 10 Jahren nachweist? Gegen�ber solchen Industriezweigen, auf denen noch Million�re wachsen k�nnen, w�rden keinerlei H�rten zu bef�rchten sein, wenn eine gr��erer Aufgaben f�hige Gesetzgebung die Unternehmer anhalten wollte, von dem �berschu� guter Jahre, soweit er hinausgeht �ber die gew�hnliche Kapitalverzinsung, angemessene Risikopr�mie und reichliche Entlohnung der etwa mitt�tigen Inhaber f�r ihre pers�nliche Arbeit, einen _Teil_ immer zur�ckzulegen in einen an ihr Unternehmen selbst gebunden bleibenden, pers�nlicher Nutznie�ung entzogenen Reservefonds zur Sicherstellung gr��erer sozialer Leistungen. Damit k�nnte vielleicht schon f�r eine Million industrieller Arbeiter und Privatbeamten in Deutschland eine wesentliche Erh�hung der b�rgerlichen und wirtschaftlichen Lebenslage herbeigef�hrt werden -- was selbst bei dem Ma�e nach beschr�nkteren Rechten einen gewaltigen Fortschritt gegen�ber dem bestehenden Zustand und unter dem Gesichtspunkt des Staatswohls zehnmal mehr bedeuten w�rde, -- als alle Bem�hungen um k�nstliche Verbesserung der Lage des Kleingewerbes denkbarerweise zu erreichen verm�chten. Aber ganz abgesehen hiervon w�rde schon die Privatinitiative in dieser Richtung Erhebliches leisten k�nnen. Hierf�r k�me es nur darauf an, da� die vielen ehrenwerten, �ber blo�en Eigennutz und Standesd�nkel erhabenen M�nner, die es in den Kreisen der Gro�industrie gibt, ihre dem Gemeinwohl zugewandten Bestrebungen auf ein h�heres Ziel als das der �Wohlfahrtseinrichtungen�, also auf dauernde Verbesserung der _Rechts_lage ihrer Arbeiterschaften richten wollten. Der Wege hierf�r w�ren gewi� vielerlei m�glich. Denn die fideikommi�artige Bindung eines Teils der �bersch�sse eines Privatunternehmens zu einem diesem Unternehmen dienenden, freier Verf�gung der Inhaber entzogenen Deckungsfonds f�r fortgesetzte Erf�llung gr��erer Pflichten k�nnte wohl in mancherlei Formen und in Anpassung an sehr verschiedenartige Verh�ltnisse mit voller Rechtssicherheit erreicht werden. Wenn aber auf solchen Wegen einmal, statt nur f�r ein halbes Tausend, f�r ein halbes Hunderttausend eine erhebliche Erh�hung des Standesniveaus herbeigef�hrt w�rde, so h�tte schon dieses f�r die Allgemeinheit gr��eren Wert als alles zusammen genommen, was an Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland bisher geschaffen worden ist. Ich f�rchte demnach durchaus nicht, da� die interne Rechts- und Wirtschaftsordnung der CARL ZEISS-Stiftung noch f�r lange Zeit eine vereinzelte kleine Insel auf dem Industriegebiet werde bleiben _m�ssen_. Titel VI. Ordnung materieller Interessen der Arbeiter und Angestellten. Die Vorschriften dieses Titels wollen der Forderung Rechnung tragen, in welcher ich eine Lebensfrage f�r die gedeihliche Fortentwicklung der Stiftungsunternehmungen sehe: Pflege der Solidarit�t der Interessen aller, die in den Unternehmungen jeweils mitt�tig sind, und Lebendighalten des Bewu�tseins solcher Solidarit�t. Diese Vorschriften sind indes nur gedacht als Direktive f�r die Organe der Stiftung, sie sollen die letzteren selbst zwar streng verpflichten, anderen aber bestimmte Rechte nicht einr�umen. Betreffs des Einzelnen ist zu bemerken: Zu � 94. In den Stiftungsbetrieben soll die Ungeb�hr nicht einrei�en, die in der Gro�industrie vielfach zu finden ist, da� eine exorbitante Dotierung der leitenden Personen, au�er allem Verh�ltnis zum objektiven wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der T�tigkeit der gro�en Mehrzahl. Gegen�ber allen Hinweisungen auf derartige Gepflogenheiten anderw�rts soll die Stiftungsverwaltung in den strikten Vorschriften des � 94 einen R�ckhalt zur Abwehr haben. Mag immerhin infolge solcher Beschr�nkung gelegentlich einmal eine sonst wertvolle Kraft dem Dienst der Stiftung verloren gehen, weil sie wegen des Beispiels anderer nur gegen Gew�hrung ganz ungew�hnlicher Vorteile zu haben w�re; die Stiftung wird doch immer auf solche Personen angewiesen bleiben, f�r welche die eigentliche Triebfeder des Handelns nicht in der Aussicht auf ganz besonderen materiellen Gewinn, sondern in den inneren Antrieben zur Bet�tigung in einem t�chtigen Wirkungskreis liegt. Wie hoch man die qualifizierte Arbeit der oberen Beamten anschlagen mag -- gem�� dem Gesichtspunkt, unter welchem � 40 des Statuts und die zu ihm gegebene Erl�uterung steht, mu� _jedem_ gegen�ber einmal der Punkt kommen, wo ihm zu sagen w�re: auch mancher andere w�rde an deiner Stelle, in die gegebene Organisation hineingesetzt, deine Funktionen gleich gut aus�ben k�nnen. Den richtigen Ma�stab aber f�r die Sch�tzung des wirtschaftlichen Wertes der T�tigkeit der Beamten aller Kategorien sehe ich gegeben in dem durchschnittlichen Ertrag, welchen unter Vermittlung und mit Hilfe ihrer spezifischen T�tigkeit die gemeinsame Arbeit der gro�en Mehrzahl aller Mitarbeiter jeweils abwirft. Dieser Ertrag kennzeichnet deutlich das wirtschaftliche Niveau des Unternehmens, nach welchem die Anspr�che aller sich zu richten haben. Im �brigen aber lege ich auch Wert darauf, angesichts der unvermeidlichen Unbestimmtheit der in � 40 des Statuts ausgesprochenen Grunds�tze f�r die Gesch�ftspolitik der Stiftung, in die Institutionen der Stiftung selbst praktisch wirksame Motive hineingelegt zu wissen, welche auf eine vern�nftige Durchf�hrung jener Grunds�tze hindr�ngen. Aus � 94 wissen nun die Beamten der Stiftungsbetriebe, da� f�r sie selbst Anwartschaft auf verbesserte Lebenslage immer nur in dem Ma�e besteht, als es ihnen gelingt, die Lebenslage aller ihrer Mitarbeiter zu verbessern. Zugleich aber m�ssen sie sich sagen, da� solche Anwartschaft nur dann nicht wieder illusorisch wird, wenn bei jenem auch die Stiftung selbst noch einen befriedigenden Anteil am Gesamtertrag �brig beh�lt; denn andernfalls m��te doch gerade an ihnen zu sparen gesucht werden. Zu � 95. Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet durchaus nicht eine Einschr�nkung der in � 94 ausgesprochenen Regeln, sondern nur eine Erg�nzung dieser in Hinsicht auf wesentlich andere Verh�ltnisse. Denn es sind g�nzlich verschiedene Dinge: Bezahlung f�r pflichtm��ige Wahrnehmung regelm��iger Funktionen irgend welcher Art -- und Anteilnahme an Vorteilen, welche durch _besondere_, nicht schon pflichtm��ige Leistungen einzelner zustande kommen. In bezug auf letzteres will ich einem liberalen Verfahren der Stiftung keineswegs Beschr�nkungen auferlegen, wenn dieses nur _allen_ gegen�ber gleichm��ig zur Geltung kommt und immer geleitet bleibt unter der Fragestellung: liegt tats�chlich etwas vor, was von seinem Urheber nicht schon kraft der Funktionen, f�r welche er regelm��ig bezahlt wird, zu erwarten war? -- Dieses �etwas� kann von �u�erst verschiedener Art sein, aber immer nur von solcher Art, da� man mit dem Betreffenden _nicht_ unzufrieden sein d�rfte, wenn er es nicht geleistet h�tte und in Zukunft nicht wieder leisten w�rde. Zu � 98[86]. Gewinnbeteiligung der Arbeiter und Beamten in industriellen. Unternehmungen hat sich wohl �berall, wo sie eingef�hrt worden ist, als eine f�r den Unternehmer vorteilhafte, f�r den anderen Teil wenigstens erfreuliche Einrichtung bew�hrt. Ich w�nsche und hoffe, da� auch die Stiftungsbetriebe in nicht allzu ferner Zeit sie werden in Anwendung bringen k�nnen[87]. Irgend welche Bedeutung unter _sozial_politischem Gesichtspunkt habe ich indes dieser Einrichtung nie beimessen k�nnen, und wo sie mit dergleichen Pr�tension auftritt, und mit der Tendenz, wegen gr��erer Pflichten damit sich abzufinden, sehe ich in ihr nur ein gemeinsch�dliches Scheinwesen. -- Wenn dabei ein gro�er Teil des ganzen Arbeitseinkommens auf schwankende Grundlagen gestellt w�rde, m��te die Einrichtung f�r die Arbeiter direkt sch�dlich wirken und obendrein auch in sich widerspruchsvoll werden, weil es nicht m�glich w�re, den Beteiligten eine der Gr��e ihres Interesses entsprechende Einwirkung auf diejenigen Handlungen einzur�umen, von denen die H�he des verteilbaren Gewinnes schlie�lich abh�ngt. Ich habe also in meinem Wirkungskreis f�r wichtiger und dringlicher gehalten, erst diejenigen Einrichtungen gen�gend zu kr�ftigen, welche darauf abzielen, den von den Betrieben abh�ngig gewordenen Personenkreis gegen die ung�nstigen Chancen privater Wirtschaftst�tigkeit m�glichst zu sch�tzen. Die Forderung ganz gleichm��iger Anteilnahme aller an einer etwaigen Gewinnverteilung entspricht dem eingangs bezeichneten Gesichtspunkt des Titels VI. Da� aber selbst von einer solchen ganz allgemeinen Gewinnbeteiligung die Mitglieder der Vorst�nde -- wie auch der Stiftungskommissar -- ausgeschlossen bleiben, scheint mir geboten, damit diese gegen die Vermutung gesch�tzt seien, als k�nnten sie des eigenen Vorteils wegen die schwankenden Bez�ge der Gesch�ftsangeh�rigen auf Kosten der regelm��igen Bez�ge derselben zu erh�hen suchen. Titel VII. Verwendung der �bersch�sse. F�r diesen Titel gen�gen wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen, n�mlich: Zu � 104. Dieser Paragraph soll zum deutlichen Ausdruck bringen, da� die CARL ZEISS-Stiftung als �gemeinn�tzig� im Sinne des Stifters nur solche Einrichtungen und Zwecke ansehen darf, welche der Sache nach und auch nach den Modalit�ten der [ihrer] Bef�rderung ganz unabh�ngig sich halten von jedem die Menschen trennenden Tendenz oder Parteistandpunkt. Mittel der Stiftung sollen also nicht dienen d�rfen dem Krebsengehen aller m�glichen Tendenzbestrebungen mit gemeinn�tzigen Zwecken. Was wirklich gemeinn�tzig sein will, mag seine F�rderung in Formen suchen, unter welchen alle, was auch im �brigen sie scheidet, sich vereinigen k�nnen. Zu � 108. Die Stiftungsverwaltung wird zur Erkennung und Beurteilung von Bed�rfnissen, welche durch Mittel der Stiftung Befriedigung finden k�nnen, sowie zur Abw�gung der verschiedenartigen Interessen, die dabei zu ber�cksichtigen sind, fast �berall auf Rat und Begutachtung seitens der Gesch�ftsleitungen und des Stiftungskommissars, als der n�chststehenden sachverst�ndigen Personen, angewiesen sein, und diese m�ssen als verpflichtet gelten, hierin der Stiftungsverwaltung nach besten Kr�ften zu Dienst zu sein. Hieraus ergibt sich, der zweite Satz des � 108; denn �du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht verbinden.� Titel VIII. Rechnungslegung der Stiftung. Zu �� 110 und 111. Grunds�tzlich mu� ausgeschlossen sein, da� die Mittel der CARL ZEISS-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer sp�teren Zeit den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung gewinnen k�nnten. Es mu� also eine von der Stiftungsverwaltung unabh�ngige Instanz gesucht werden, welcher die Stiftungsverwaltung Rechnung legen und vor welcher sie angemessener Pr�fung der Statutenm��igkeit ihres Verfahrens ausgesetzt sein kann. -- Hierf�r scheint mir, wenn die Wahl nicht v�llig willk�rlich und ohne jede sachliche Richtschnur getroffen werden soll, das einzig Angemessene zu sein: die nat�rlichen Vertreter der an der CARL ZEISS-Stiftung n�chstbeteiligten Interessenkreise zur gemeinsamen Entgegennahme solcher Rechnungslegung zu legitimieren, wie es im � 110 des Entwurfs geschieht. Von s�mtlichen dort namhaft gemachten ist vorauszusetzen, da� sie dem bez�glichen Ersuchen seinerzeit nicht nur bereitwillig entsprechen, sondern auch den Auftrag unter Wahrung aller gebotenen R�cksichten, speziell auf die Interessen der Gesch�ftsbetriebe, sachgem�� ausf�hren werden. Titel IX. Schlu�bestimmungen. Zu � 114 u. 115. Dieser Paragraph will Vorsorge daf�r treffen, da� unter keinen zurzeit absehbaren Eventualit�ten die Stiftung ohne geordnete Vertretung und ihr Besitz etwa herrenloses Gut sei. Dieser Zweck erfordert Vorkehrungen, die gegebenen Falles von selbst in Funktion treten, ohne hierzu irgend welcher Konstituierung oder besonderer Ordnung des Verfahrens zu bed�rfen. Zu � 116. Ich will nicht, da� die CARL ZEISS-Stiftung zu irgend einer Zeit hinauslaufen k�nne auf blo�e Verwaltung einer Verm�gensmasse in toter Hand. Sie soll immer eine _spezifische_ Aktion haben, die eines besonderen Rechtssubjekts und besonderer Organe wirklich bedarf, die nicht f�glich ebensogut von irgend einer sonst vorhandenen Stelle ge�bt werden k�nnte. W�re einmal der Boden f�r solche spezifische Aktion verloren, h�tte die Stiftung nichts mehr in ihrem Besitz als zinstragende Verm�gensobjekte oder gemeinn�tzige Einrichtungen gew�hnlicher Art, so kann die Verwaltung der einen wie der andern viel einfacher von den n�chst interessierten Stellen, der Universit�t und den Gemeinden des Bezirks, selbst besorgt werden. Die Stiftung mag also solchenfalls ihren noch �brig gebliebenen Verm�gensbestand einfach aufteilen. Da� die Stiftungsverwaltung immer unter die Alternative gestellt sei: entweder wirkliche eigenartige Aktion oder Aufl�sung der Stiftung -- ist mir auch noch unter einem anderen Gesichtspunkte von Wert. Da blo�e Verm�gensverwaltung nat�rlich viel leichter und mit weniger Risiko verkn�pft ist als industrielle oder sonstige T�tigkeit, so k�nnte ohne jene Alternative irgend eine sp�tere -- wie ich hoffe, jetzt noch ungeborene -- Stiftungsverwaltung in einer kritischen Zeit vielleicht unwillk�rlich geneigt sein, solche T�tigkeit schon fr�her preiszugeben, als es bei etwas gr��erem Interesse an ihr und etwas mehr Mut n�tig zu sein brauchte. _Lugano_, Mai 1895. Dr. E. Abbe. [Nachgef�gtes Blatt] Zu �� 118 -- 120. Die Einrichtungen und Anordnungen des Stiftungs-Statuts haben naturgem�� in vielen Punkten Bezug auf die _besonderen_ rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, welche f�r die der CARL ZEISS-Stiftung zugedachte Wirksamkeit _jetzt_, am Ende des 19. Jahrhunderts, gegeben sind. Es mu� also mit der M�glichkeit gerechnet werden, da� infolge pl�tzlich oder allm�hlich sich vollziehender Wandlung jener Bedingungen die statutarischen Einrichtungen den tats�chlichen Verh�ltnissen in einer sp�teren Zeit g�nzlich unad�quat werden und alsdann Wirkungen hervorbringen k�nnten, die jetzt nicht vorauszusehen und nach Zweck und Absichten der Stiftung gar nicht gewollt sind. Deshalb scheint es ratsam, jene Einrichtungen unbeschadet aller Ma�nahmen zugunsten ihrer Rechtsbest�ndigkeit doch nicht _absoluter_ Starrheit verfallen zu lassen, vielmehr im Statut selbst einen Weg anzubahnen, auf welchem eine Anpassung desselben an neue Verh�ltnisse n�tigenfalls herbeigef�hrt werden kann. Hierbei darf es sich jedoch durchaus nicht handeln k�nnen um Beseitigung jedes beliebigen Nachteils, den die jetzt getroffenen Anordnungen irgend einmal, vielleicht ganz vor�bergehend, mit sich bringen m�chten oder um Herbeif�hren der vermeintlich gr��ten jeweils m�glichen Zweckm��igkeit, die vielleicht sehr strittig bleibt; sondern immer nur um Abwehr so _gro�er_ Nachteile und Mi�st�nde, da� durch ihr Fortbestehen die Existenz der Stiftung oder die Erf�llung ihrer Aufgaben bedroht oder in Ansehung dieser Aufgaben, gem�� den erkennbaren Absichten des Stifters, offenbare Zweckwidrigkeit gegeben w�re. Namentlich aber darf keine Ab�nderung des Statuts die Tendenz verfolgen k�nnen, der Stiftung als solcher, gegen�ber dem an ihren Unternehmungen beteiligten Personenkreis, irgend welche verm�gensrechtliche Vorteile zu verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen. Demnach mu� die in � 118 der Stiftungsverwaltung selbst, als der hierzu allein geeigneten Instanz, einger�umte Befugnis zur Ab�nderung des Statuts zwar materiell unbeschr�nkt sein, aber unter ganz strenge Bedingungen gestellt werden, n�mlich: da� _wesentliche_ Voraussetzungen hinsichtlich der rechtlichen oder wirtschaftlichen Grundlagen f�r die Wirksamkeit der Stiftung im Vergleich mit dem _jetzt_ Bestehenden ge�ndert seien; da� diese Ver�nderung so _gro�_ sei, um ein Aufrechterhalten der urspr�nglichen Bestimmungen entweder unm�glich oder widersinnig zu machen -- wobei das �unm�glich� allerdings schon durch solche Wirkungen gegeben sein kann, deren Fortdauer eine Krisis mit Bestimmtheit f�r absehbare Zeit voraussehen lassen w�rde, und das �widersinnig� durch Nachteile oder Erschwernisse erheblicher Art, deren Bestehenlassen angesichts der ver�nderten Verh�ltnisse _keinem_ vern�nftigen Zweck mehr entspr�che; da� jede Ab�nderung nicht weiter gehen d�rfe als zur _betreffenden Zeit_ wirklich erforderlich ist, um mit R�cksicht auf die ver�nderten Verh�ltnisse das Unm�gliche und absolut Zweckwidrige aufgehoben zu haben. * * * * * Da eine genauere Richtschnur f�r die Auslegung und Anwendung dieser in � 118 gegebenen Normen nicht zum voraus sich festsetzen l��t, so mu� beides im allgemeinen unter den Schutz der jeweils geltenden Rechtsordnung gestellt sein -- was � 119 dadurch herbeif�hren will, da� er zum Einspruch gegen eine Statuten�nderung ausdr�cklich _jeden_ erm�chtigt, der an Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vern�nftiges Interesse haben kann. Wof�r etwa in einer sp�teren Zeit niemand sich interessierte und f�r wessen Verteidigung niemand mehr eintreten m�chte, das h�tte in der Tat kein Anrecht mehr auf weiteren Fortbestand. Ich nehme an, da� aus � 119 zur Vertretung des jeweils geltenden Statuts, wegen berechtigten Interesses an dessen Aufrechterhaltung im allgemeinen, legitimiert sind: neben meinen Nachkommen und meinen fr�heren Genossen (die unter meiner Mitwirkung und mit Bezug auf meine Absichten Vertr�ge mit der CARL ZEISS-Stiftung abgeschlossen haben), die Gemeinden des Bezirks, die hiesige Universit�t, die Mitglieder der Vorst�nde der Stiftungsbetriebe, der Stiftungskommissar und die Mitglieder der in � 110 des Statuts vorgesehenen Kommission f�r die Rechnungslegung der Stiftung; im �brigen aber jeder Angeh�rige -- Beamte oder Arbeiter -- der Stiftungsbetriebe hinsichtlich solcher Statutenbestimmungen, die seine besonderen Interessen ber�hren. Als selbstverst�ndlich betrachte ich hierbei, da� allen diesen Personen das gleiche Einspruchsrecht auch zustehe gegen etwaige Ma�nahmen seitens der Organe der Stiftung, die ohne formell als Statuten�nderung verlautbart zu sein, materiell eine solche einschlie�en und demnach gem�� � 118 h�tten verlautbart werden m�ssen. Gegen�ber den seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsm��ig erkl�rten Ab�nderungen des Statuts aber w�rde niemand mehr Anspr�che aus dem vorher geltenden Statut, abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen d�rfen, sondern jeder nunmehr auf diejenigen Anspr�che beschr�nkt sein, die der zweite Absatz des � 119 bezeichnet. F�r das Geltendmachen _solcher_ Anspr�che eine relativ lange Frist offen zu lassen, scheint deshalb geboten, weil die Begr�ndung einer beschlossenen Statuten�nderung meist nicht sofort zu w�rdigen, ihre praktische Tragweite aber wohl stets erst nach l�ngerer Wirksamkeit zu erkennen sein wird. * * * * * Nachdem durch die �� 118-120 der ganze vorangehende Inhalt des Statuts m�glichem Wandel unterworfen worden, m�ssen nunmehr _diese_ Paragraphen zum absolut festen Punkt in den Einrichtungen der CARL ZEISS-Stiftung erkl�rt werden -- wie � 121 schlie�lich tut. Fu�noten: [Fu�note 76: [In dem vorliegenden Abdruck der �Motive und Erl�uterungen� sind die Nummern der Paragraphen entsprechend dem Text des Statuts von 1896 (bezw. 1906) abge�ndert. Au�erdem sind gem�� der in der Ausgabe von 1896 hie und da ver�nderten Anordnung der Paragraphen die erforderlichen Umstellungen vorgenommen. Endlich sind zwei Stellen weggelassen, da die zugeh�rigen �� des �Entwurfs� in den Text von 1896 nicht aufgenommen wurden; doch ist die eine auf S. 58 und 59 dieses Bandes abgedruckt.]] [Fu�note 77: [gemeint ist die unten erw�hnte Stiftungsurkunde vom 19./21. Mai 1889.]] [Fu�note 78: [Siehe hier�ber die weiteren Ausf�hrungen, in �Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung� unten S. 388ff.]] [Fu�note 79: [vgl. zu Titel I und II �Die Verfassung der CARL ZEISS-Stiftung� S. 388 ff.]] [Fu�note 80: [Dies galt f�r das Jahr 1895; inzwischen haben sich die Besitzverh�ltnisse der Stiftung erheblich g�nstiger gestaltet.]] [Fu�note 81: [vgl. zu Titel V �Motive und Erl�uterungen� usw. Nachtrag zum II. Entwurf S. 373 ff. und auch den Vortrag �Arbeiterschutz� S. 26 ff.]] [Fu�note 82: [Inzwischen, Ostern 1900, wurde die achtst�ndige Arbeitszeit in der Optischen Werkst�tte eingef�hrt. Vgl. oben S. 203 ff.]] [Fu�note 83: [im Jahre 1905: 110 000 M.]] [Fu�note 84: [Die Einrichtung der Arbeiteraussch�sse wurde gleich nach Inkrafttreten des Stiftungs-Statuts im Herbst 1896 von E. ABBE ins Leben gerufen und im Januar 1897 fand die erste Sitzung des Arbeiterausschusses statt.]] [Fu�note 85: [Ist im Jahre 1902 geschehen.]] [Fu�note 86: [vgl. hierzu oben S. 102 ff.]] [Fu�note 87: [Dies ist bereits bei Inkrafttreten des Statuts f�r das Betriebsjahr 1895/96 geschehen.]] Xa. Motive und Erl�uterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Nachtrag zum zweiten Entwurf. (Als Manuskript gedruckt.) Zu Titel V. Rechtsverh�ltnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben[88]. Zu � 56. Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive f�r die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen betrauten Personen. Als solche geh�rt sie indes zu Titel V, weil es f�r Auslegung und Anwendung nachfolgender Bestimmungen dieses Titels nicht gleichg�ltig ist, unter _welche_ Direktive jene Organe hinsichtlich der in � 56 ber�hrten Punkte gestellt sind. Au�erdem aber m�chte ich diese Direktive auch an einer Stelle ausgesprochen wissen, an welcher ihre fortgesetzte Evidenthaltung besonders gesichert erscheint. -- Einrichtungen erziehen die Menschen. Diejenigen, welche in sp�terer Zeit die Funktionen wahrzunehmen haben, die jetzt mir und meinen Mitarbeitern obliegen, m�gen nur auch immer lernen, was wir haben lernen m�ssen: sich hinwegzusetzen �ber Sympathie und Antipathie, Wohlgefallen und Mi�fallen und alles, auch wenn es die eigene Person noch so nahe ber�hrt, betrachten zu k�nnen rein als Sache, wie unbeteiligte Zuschauer; und sie m�gen, um das fertig zu bringen, auch zu _ver_lernen suchen, was wir zu verlernen suchen mu�ten: durch irgend etwas, was bei Aus�bung der Berufspflichten an sie herankommt, noch pers�nlich verletzt, gekr�nkt, beleidigt sich f�hlen zu k�nnen. Das bringt der Beruf einmal so mit sich, just wie der des Schiffskapit�ns oder des Lotsen es mit sich bringt, da� er verlernen mu�, im Augenblick der Gefahr an sich selbst oder an Weib und Kind zu denken. Auch m�gen jene nur immer �berzeugt sein, da� es in ihrem Beruf gar keine andere _wahre_ Autorit�t gibt als diejenige, die auf dem Boden solchen Gelernt- und Verlernthabens ihnen erwachsen kann. Zu � 57. Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverh�ltnisses bezweckt, den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch reinliche Grundlage zu stellen -- n�mlich, unter sch�rfster Absage an die Idee des �Brotherrn�, das Vertragsverh�ltnis zu entlasten von allem Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der Rechtsgrundsatz der Starken �denn ich bin gro� und du bist klein� dem schw�cheren Teil fast �berall noch aufgeb�rdet h�lt. Damit der im Eingang des Paragraphen ausgesprochene allgemeine Grundsatz f�r die Anwendung gen�gend bestimmt sei -- so da� deutlich erkennbar ist, was er zu decken hat und was nicht -- m�ssen, weil das gemeine Recht Normen hierf�r noch nicht gibt, in diesem Paragraphen selbst die verschiedenen Beziehungen vollst�ndig namhaft gemacht werden, unter welchen die industrielle Arbeitsleistung gem�� der besonderen Natur des Vertragsgegenstandes ein Pflichtverh�ltnis des Arbeitnehmers zum Prinzipal _notwendig_ macht. -- Was durch den Vertragsgegenstand nicht als notwendig begr�ndet w�re, w�re durch ihn �berhaupt nicht begr�ndet, sondern willk�rlich ihm angeh�ngt. Das Spezifische des industriellen Dienstverh�ltnisses -- im Unterschied von beliebigen anderen Vertragsverh�ltnissen -- sehe ich aber in folgenden Momenten: Da� in ihm mit jedem _einzelnen_ Arbeitnehmer zu vereinbaren ist 1. eine nach Art und Ma� bestimmte Leistung, [und diese] 2. nicht nur hinsichtlich ihres Endresultats (des fertigen Produkts der Arbeit etc.), sondern zugleich unter der Bedingung fortgesetzter Leitung der ganzen T�tigkeit selbst nach Plan und Absicht des Prinzipals, 3. und als nicht mit den eigenen Mitteln des Arbeitnehmers zu vollbringen, sondern durchaus mit Einrichtungen, Werkzeugen etc. des Prinzipals -- also unter �bergabe von Eigentum desselben und unter Anvertrauen mancher sonstiger Interessen an den Arbeitnehmer behufs Erm�glichens der vereinbarten Leistung; und da� die in solcher Art mit den einzelnen vereinbarte Leistung zur notwendigen _Voraussetzung_ hat das gleichzeitige Bestehen gleichartiger Vereinbarungen mit _mehreren_ oder _vielen_, 4. welche viele in gemeinsamen R�umen, unter Benutzung gemeinsamer Einrichtungen, unter gemeinsamer Leitung, ihrer T�tigkeit in _organisiertem_ Zusammenwirken zu erhalten sind, 5. demnach gen�tigt sind, bei Aus�bung ihrer vertragsm��igen T�tigkeit in fortgesetzten pers�nlichen Verkehr (als Mitarbeiter, Vorgesetzte, Untergebene) zu treten, 6. und bei dieser T�tigkeit auch unvermeidlicherweise pers�nliches Eigentum und sonstige Interessen (sogar Leben und Gesundheit) in gewissem Umfang den Mitarbeitern zug�nglich lassen oder anvertrauen m�ssen. Bis ich etwa eines Bessern belehrt werde, sehe ich in dieser Aufz�hlung und in den ihr entsprechenden, unter � 57 angef�hrten ersten sechs Punkten eine _ersch�pfende_ Bestimmung derjenigen Beziehungen, unter welchen nach dem Wesen des industriellen Dienstverh�ltnisses die Leistung der vertragsm��igen T�tigkeit seitens des einen Teils Gegenstand einer Verpflichtung desselben gegen den andern Teil sein kann -- und zwar in dem Sinne ersch�pfend: da� es nichts gibt, was auf das Spezifische jener vertragsm��igen T�tigkeit eine wesentliche (d. h. nicht rein willk�rlich hinzugetane) Beziehung h�tte und nicht unter _einen_ von den genannten sechs Punkten fiele; und damit zugleich in dem Sinne: da� unter diesen sechs Punkten alles gedeckt ist, was in irgend einer Form zur Bedingung oder Voraussetzung der vertragsm��igen Gegenleistung des andern Teils (Lohn- oder Gehaltzahlung etc.) gemacht werden kann, da� also diese Gegenleistung ihr vollst�ndiges, sie ganz ersch�pfendes �quivalent hat in der Erf�llung derjenigen Anforderungen, die der Dienstvertrag hinsichtlich aller genannten Punkte im einzelnen Fall vereinbaren mag. Schlie�lich aber ist der _Dienst_vertrag auch noch ein Dienst_vertrag_, d. h. er setzt die Kontrahenten in ein Rechtsverh�ltnis zueinander nicht nur in denjenigen besonderen Beziehungen, die der Vertragsgegenstand mit sich bringt, sondern auch noch in den andern allgemeinen Beziehungen, die _jeder_ Vertrag, als Vertrag, zwischen den Vertragschlie�enden einf�hrt. Also gibt es nun noch einen 7. Punkt, Pflichten betreffend, die zwischen allen solchen bestehen, zwischen welchen _Vertrag �berhaupt_ besteht, welche also nicht lediglich unter allgemeiner B�rger- und Menschenpflicht miteinander verbunden sind. F�r die Umgrenzung der auf diesen Punkt bez�glichen -- naturgem�� nicht im einzelnen benennbaren -- Pflichten finde ich aber _zwei_ Merkmale ganz unentbehrlich, n�mlich: erstens, da� auch sie, um �durch den Dienstvertrag begr�ndet� zu sein, jedenfalls eine erkennbare Beziehung haben m�ssen auf den Gegenstand des ersteren, also auf die vertragsm��ige Arbeitsleistung -- was durch die Unterordnung auch des 7. Punktes unter den Vordersatz des Paragraphen gedeckt ist; zweitens, da� sie v�lliger Gegenseitigkeit unter den Kontrahenten f�hig sein m�ssen, hinsichtlich _aller_ Handlungen und Unterlassungen, auf welche sie Anwendung finden sollen -- damit durch ihre Einf�hrung nicht beliebigem Beipack zu Lasten des einen Teils wieder T�r und Tor ge�ffnet sei. Denn die �bernahme von Pflichten _dieser_ Art seitens des einen Kontrahenten kann kein �quivalent mehr finden in der vertragsm��igen Gegenleistung des andern an Lohn, Gehalt, Gerechtsamen etc., weil es unsinnig w�re, irgend eine Quote dessen auf Verpflichtungen anrechnen zu wollen, die das Vertragsverh�ltnis _als solches_ mit sich bringt. Folglich mu�, wenn sie dem einen Teil nicht ohne alles �quivalent, blo� kraft �denn ich bin gro� und du bist klein� obliegen sollen, der andere Teil oder dessen jeweiliger Repr�sentant und Vertreter bef�higt und bereit sein, je die gleiche Verpflichtung auch dem ersteren gegen�ber zu tragen. So ist es in der Tat hinsichtlich desjenigen, was _zweifellos_ unter diesen 7. Punkt f�llt -- wie z. B.: da� kein Teil dem andern b�swillig oder fahrl�ssig die redliche Vertragserf�llung erschweren d�rfe -- da� jeder Teil gehalten ist, den andern vor unn�tigem Schaden bei der Vertragserf�llung zu bewahren -- u. a. mehr. Mancher wird geneigt sein, in diesen R�cksichten �aus Treu und Glauben�, die auch der industrielle Arbeitsvertrag nicht ausschlie�t, noch einen erfreulichen Rest der sittlichen Beziehungen zu finden, welche das alte Arbeitsverh�ltnis im Handwerk zwischen Meister und Gesellen auch jetzt noch herstellt, soweit es auch jetzt noch Eintritt in die Hausgenossenschaft und anderes pers�nliches Nahetreten beider Teile wesentlich einschlie�t. Jenes tr�fe hier aber h�chstens nur in ganz uneigentlichem Sinne zu. _In Wahrheit begr�ndet der industrielle Dienstvertrag keinerlei sittliche Beziehungen zwischen den Kontrahenten als solchen._ Denn sittliche Beziehungen k�nnen nur bestehen zwischen leibhaftigen Menschen und k�nnen Bet�tigung nur finden im pers�nlichen Verkehr zwischen solchen. Zum Wesen des industriellen Dienstvertrages aber geh�rt, da� es f�r ihn ganz gleichg�ltig und zu einem zuf�lligen, nebens�chlichen Umstand geworden ist, ob in ihm beide Kontrahenten physische Personen sind oder der eine von ihnen ein blo�er juristischer Begriff -- Firma, Aktiengesellschaft oder dergl. Zwischen einer physischen Person und einer juristischen Person, zwischen einem Menschen und einem Verm�gens-Inbegriff, gibt es kein _sittliches_ Verh�ltnis. Hieran wird nichts ge�ndert durch den Umstand, da� infolge des Dienstvertrages der Unternehmer selbst, falls er physische Person ist, oder seine Vertreter und Beauftragten, zu den Arbeitnehmern -- wie auch die letzteren untereinander -- in pers�nlichen Verkehr, also in Beziehungen eintreten, welche die Quelle sittlicher Beziehungen werden k�nnen. Diese aber bestehen dann nicht _kraft_ des Dienstvertrags; denn sie sind keineswegs mit diesem von selbst schon gegeben, sondern sie entwickeln sich nur m�glicherweise aus den die Vertragserf�llung begleitenden tats�chlichen Umst�nden -- m�glicherweise aber auch nicht, weil oft genug in der Gro�industrie mehrere jahrelang in t�glichem Verkehr miteinander stehen k�nnen, ohne dadurch irgendwie menschlich einander n�her zu kommen. -- Wer _jedes_ die T�tigkeit von Menschen regelnde Rechtsverh�ltnis an _sich_ zur Quelle sittlicher Beziehungen gemacht wissen will, mu� zuerst die Gesetzgebung dahin zu bringen suchen, da� sie juristischen Personen verbiete, Arbeitsvertr�ge einzugehen. * * * * * Die ausdr�ckliche Beschr�nkung der durch den 5. und 6. Punkt ber�hrten Pflichtbeziehungen auf das Tun �innerhalb des Dienstes� bezw. auf dasjenige, was �verm�ge des Dienstverh�ltnisses� zug�nglich ist, und die Ablehnung jeder Ausdehnung der betreffenden Pflichten auf das au�erdienstliche Gebiet ergibt sich als unabweisbare Forderung aus dem im Eingang des � 57 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz kraft der folgenden zwei S�tze -- welche schwerlich irgend ein Jurist wird bestreiten oder auch nur einschr�nken wollen: Erstens. Wenn A zu B in einem Vertragsverh�ltnis irgend welcher Art steht und B seine vertragsm��igen Pflichten gegen A vollst�ndig erf�llt, w�hrend der Dauer des Vertrags aber eine Rechtsverletzung irgend welcher Art gegen einen Dritten C sich zu Schulden kommen l��t, die in keiner Beziehung steht zu seinem Vertrag mit A, so begr�ndet diese, wie schwer sie auch sei, niemals eine Vertragsverletzung gegen A -- sondern A kann nur, wenn ihm dieses Delikt gegen einen Dritten nicht gleichg�ltig sein darf, daraus Motive entnehmen zur Nichterneuerung seines ablaufenden oder Nichtfortsetzung seines k�ndbaren Vertrags mit B und �u�ersten Falls, unter besonderen Umst�nden, �wichtige Gr�nde� f�r die Aufhebung des noch laufenden Vertrags. Zweitens. Wenn A gleichartige Vertr�ge abschlie�t mit _vielen_ andern B, C, D ..., unabh�ngig voneinander, also ohne da� der eine wegen des Vertrags mit dem andern befragt wird oder sonst dabei irgendwie mitzuwirken hat, so begr�ndet dieses niemals irgend ein _Rechts_verh�ltnis zwischen B, C ..., also auch keinerlei _Pflicht_verh�ltnis zwischen ihnen, und zwar auch dann nicht, wenn die Natur dieser Vertr�ge es mit sich bringt, da� B, C ..., damit jeder von ihnen seinen Vertrag mit A erf�llen k�nne, zu einander in irgend welche _tats�chliche_ Beziehungen treten m�ssen -- sondern jenes begr�ndet im letztern Fall nur eine Pflicht der B, C ... _gegen den gemeinsamen Kontrahenten_ A, auf die tats�chlichen Beziehungen die zur Vertragserf�llung n�tigen _tats�chlichen_ R�cksichten zu nehmen. Denn irgend welches _Rechts_verh�ltnis zwischen zwei oder mehreren Personen, welches diese _zueinander_ in Pflichtbeziehungen setzt, au�erhalb der allgemeinen Menschen- und B�rgerpflichten, kann nur dadurch zustande kommen, da� diese Personen selbst _miteinander_ nach eigener Entschlie�ung kontrahieren. Annehmen zu wollen, da� ein Dritter, ohne ihr Zutun, sogar ohne ihr Vorwissen, �ber ihren Kopf hinweg in irgend einer Form solches bewirken k�nne, sei es auch nur im Sinne einer mittelbaren Bindung, w�re Sanktionieren juristischer Sklaverei. Die unerbittliche Konsequenz dieser S�tze ist f�r mich: Aus dem industriellen Arbeits- oder Dienstverh�ltnis entspringt keinerlei besondere rechtliche Beziehung, also auch keinerlei besonderes Pflichtverh�ltnis, zwischen den Angestellten und Arbeitern eines Prinzipals _untereinander_ -- nicht einmal zwischen den n�chsten Kollegen und nicht einmal zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, soweit nicht die ersteren (wie im Eingang des � 57) als zeitweilige Repr�sentanten des anderen Kontrahenten, des Prinzipals, gedacht werden -- sondern es entspringt aus jenem Dienstverh�ltnis lediglich die vertragsm��ige Verpflichtung _eines jeden einzelnen gegen den gemeinsamen Prinzipal_, in seinem _tats�chlichen_ Verhalten zu allen anderen (zu Mitarbeitern, Vorgesetzten, Untergebenen) den _tats�chlichen Beziehungen_ Rechnung zu tragen, welche die Erf�llung des Dienstvertrags, d. h. Leistung der vertragsm��igen T�tigkeit, seitens aller einzelnen zwischen diesen einzelnen notwendig macht. Da nun �au�erhalb des Dienstes� keiner eine vertragsm��ige T�tigkeit aus�bt, so gibt es au�erhalb des Dienstes auch keine _durch die Leistung der vertragsm��igen T�tigkeit bedingte_ tats�chliche Beziehung zwischen den Arbeitern und Angestellten desselben Prinzipals -- folglich auch keine auf diese vertragsm��ige T�tigkeit bez�gliche Pflicht gegen den Prinzipal -- folglich �berhaupt keine Vertragspflicht mehr. Denn verm�ge des zweiten vorher angezogenen Rechtssatzes verbleibt in R�cksicht auf das Vertragsverh�ltnis des Prinzipals zu jedem einzelnen jeder andere von diesen einzelnen rechtlich ein ganz gew�hnlicher �Dritter�; und verm�ge des ersten vorher angezogenen Satzes kann ein Kontrahent durch Verletzung eines Dritten au�erhalb des Kreises der tats�chlichen Beziehungen zum Dritten, welche seine Vertragserf�llung mit sich bringt, keine Vertragsverletzung begehen. Demnach ist _kein_ Delikt irgend welcher Art, welches au�erhalb des Dienstes gegen Fremde, und kein Delikt, welches au�erhalb des Dienstes gegen die Person von Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Untergebenen, oder gegen deren Eigentums- und sonstige Interessen begangen wird, ein _Vertrags_delikt; alles das bleibt vielmehr, was es an sich ist, gemeinrechtliches Delikt, und gibt als solches dem Prinzipal zu nichts anderem Anla� als zu der Erw�gung: ob er sein Vertragsverh�ltnis zum T�ter in Zukunft weiter fortsetzen solle, bezw. ob darin nicht, besonderer Umst�nde wegen, ein �wichtiger� Grund f�r ihn zum R�cktritt von dem Vertrag gegeben sei. Das letztere kommt in seinen praktischen Konsequenzen in � 79 zur Sprache. Die im Vordersatz des � 57 ausgesprochene Pr�misse: da� der Dienstvertrag gerechter- und vern�nftigerweise Rechte und Pflichten zwischen den Kontrahenten nur d�rfe begr�nden _wollen_ in bezug auf den _Gegenstand_ des Vertrags, nicht auch noch in bezug auf Dinge, die zwar Gegenstand verschiedener anderer Vertr�ge sein k�nnten, mit dem Gegenstand _dieses_ Vertrags aber gar nichts zu tun h�tten -- f�hrt demnach wirklich zu der Schlu�folgerung: da� die Angeh�rigen eines und desselben Industriebetriebes als Mitarbeiter, Vorgesetzte und Untergebene in bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten aus ihren Dienstvertr�gen just nur in dem gleichen Verh�ltnis zueinander stehen, rechtlich, wie Leute, die zusammen in dasselbe Eisenbahncoup� eingestiegen sind -- die ja auch, von wegen ihres gemeinsamen Rechtsverh�ltnisses zum Eisenbahnfiskus w�hrend der Fahrt, gewisse tats�chliche R�cksichten aufeinander zu nehmen haben. Diese Schlu�folgerung ist in der Tat ganz abscheulich. Man mu� aber dar�ber sich hinwegsetzen, wenn ein anderes Resultat nicht zu begr�nden ist. Mu� man sich doch auch gefallen lassen, da� in allen Dreiecken die Winkelsumme immer und �berall genau 180 Grad bleibt, obwohl es (wie die Mathematiker wissen) f�r die Menschen unter manchen Umst�nden vorteilhafter und erfreulicher sein w�rde -- wenn die Dreiecke nicht so halsstarrig sein wollten. * * * * * Im �brigen ist noch zu bemerken: Die Vorschriften des � 57 lassen v�llig freien Spielraum f�r die Anpassung des Dienstvertrags in seinen Einzelheiten an die besonderen Verh�ltnisse des Betriebs, wechselnde Zeitumst�nde u. dergl. Sie sagen nur, was hinsichtlich der Pflichtbestimmung als _zum Gegenstand des Vertrags geh�rig_ angesehen werden darf, und was nicht. Innerhalb dieser Grenzen k�nnen die einzelnen Pflichten selbst beliebig mild oder beliebig streng gefa�t werden, durch feste Vertragsartikel bestimmt oder in beliebig weiten Grenzen der freien Beurteilung des einzelnen Falles �berlassen sein -- wie es jeweils als zweckm��ig oder als geboten befunden werden mag. Denn ich habe nicht das geringste Interesse, in der Regelung des einzelnen der Zukunft irgendwie vorzugreifen, sondern ein Interesse nur _daran_, hinsichtlich dieser Regelung die dauernde Anerkennung solcher Grunds�tze sicher zu stellen, die, wenn sie heute gerecht und vern�nftig sind, unter allem Wandel nebens�chlicher Umst�nde so lange gerecht und vern�nftig _bleiben_ m�ssen, als nicht das Wesen des industriellen Dienstverh�ltnisses eine durchgreifende Wandlung erfahren hat. In dem jetzt geltenden Arbeitsvertrag der Optischen Werkst�tte steht in bezug auf mehrere sehr wichtige Punkte des Pflichtverh�ltnisses gar nichts oder sehr wenig. So z. B. steht darin _nichts_ �ber den Verkehr der Personen untereinander; was just so viel besagt, wie wenn darin st�nde: �Jeder hat im Verkehr mit seinen Vorgesetzten, seinen Untergebenen und seinen Mitarbeitern innerhalb des Dienstes _angemessener_ Formen sich zu beflei�igen� -- wobei dann das �angemessen�, genau so wie jetzt, vern�nftigem Urteil �ber den einzelnen Fall unterstellt bliebe. Es k�nnte aber auch in der Arbeitsordnung unter diesem Punkt vorgeschrieben werden z. B., da� jeder, wenn er mit einem Vorgesetzten spricht, die Hand an die Hosennaht zu legen habe -- falls etwa eine zuk�nftige Gesch�ftsleitung dergleichen f�r angebracht halten sollte und die andern es sich gefallen lassen. Also nicht einmal darin, in solchen Dingen sich l�cherlich machen zu k�nnen, wird jene durch � 57 beschr�nkt. Auch �ber einen andern Punkt -- Schutz des Eigentums von Mitarbeitern etc. -- schweigt die jetzige Betriebsordnung vollst�ndig. Das hat aber nicht das Einb�rgern der festen Regel verhindert: da� jeder sofort seiner Wege zu gehen habe, der an Eigentum von Mitarbeitern, welches in den Werkstattr�umen oder sonst verm�ge seines Dienstverh�ltnisses ihm zug�nglich ist, _auch nur im geringsten_ sich vergreift. Sofern nur die Entlassung niemals als Strafe sondern lediglich als Schutzma�regel betrachtet wird, kann solches auch in Zukunft ohne besondere Verlautbarung der Regel in gleicher Strenge aufrecht erhalten werden. Denn unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des im Betrieb unbeh�teten oder nur mangelhaft beh�teten Eigentums aller Mitarbeiter kann die vertragsm��ige Verpflichtung eines jeden, dem _Prinzipal gegen�ber_, zu _absoluter_ Enthaltung von jedem Eingriff nie bestritten, die Beurteilung etwaiger Delikte dieser Art also niemals von der Erheblichkeit oder Geringf�gigkeit des Schadens, vielmehr nur von der Frage: b�swillig oder nicht? abh�ngig gemacht werden. Zu � 58. Die S�tze dieses Paragraphen sind dem sonstigen Inhalt des Titels V gegen�ber keineswegs pleonastisch. Denn an mehreren Stellen dieses Titels ist direkt oder indirekt Bezug zu nehmen auf R�cksichten des Interesses der Firma. Bei der unvermeidlichen Unbestimmtheit der Grenzen der Berechtigung dieses Interesses mu� jedenfalls ausdr�cklich ausgesprochen sein, da� jene R�cksichten, erstens, unbedingt Halt zu machen haben vor dem Recht des freien B�rgers und, zweitens, da� sie keinerlei _�ber_ordnung beanspruchen d�rfen �ber die vielleicht ebenso berechtigten Interessen des andern Teils. -- Grunds�tzlich ist jede Beschr�nkung der Rechte abzulehnen, die unter der falschen Fiktion einer durch den Dienstvertrag begr�ndeten Interessen_gemeinschaft_ beider Teile abzuleiten gesucht wird. Dergleichen gibt es _rechtlich_ nur in einem genossenschaftlich organisierten Unternehmen, in welchem die Gesamtheit der einzelnen den Prinzipal darstellt. In einem solchen darf mit Fug und Recht die Vertretung des Interesses der einzelnen durch Solidarit�ts_pflichten_ beschr�nkt werden. Ein Dienstvertrag aber, bei welchem Prinzipal und Arbeitnehmer v�llig auseinanderfallende Rechtssubjekte sind, begr�ndet keinerlei andere Interessengemeinschaft der Kontrahenten als diejenige, die jedes beliebige Vertragsverh�ltnis insoweit begr�ndet, als die Fortsetzung desselben f�r die Kontrahenten vorteilhaft ist. Diese Art von Interessengemeinschaft ist indes nicht rechtlicher sondern rein tats�chlicher Natur. Sie kann nicht Ausdruck und Pflege finden in Vertragspflichten, sondern lediglich in tats�chlichen _Einrichtungen_, welche geeignet sind, dem einen Teil wirksame Motive zu schaffen zu _freiwilliger_ Unterordnung bestimmter Parteiinteressen unter das Interesse des andern Teils, _seines eigenen Vorteils_ wegen. Je vollst�ndiger auch in diesem Punkt die Idee des �Brotherrn� aus den Beziehungen zwischen Unternehmer und unselbst�ndigem Arbeiter oder Angestellten eliminiert ist, desto freier wird die Bahn f�r die Erkenntnis einer m�glichen tats�chlichen Interessengemeinschaft beider Teile und -- wenn die Einrichtungen danach sind -- f�r die Pflege eines _gesunden_ Solidarit�tsgef�hls. Wo die Arbeitsordnung jedem Arbeiter als �Pflicht� auferlegt, �in allen St�cken� das Interesse des Arbeitgebers d. h. des ihm gegen�berstehenden Kontrahenten zu vertreten, oder dergl. -- da gibt es solches sicher _nicht_. Zu � 79. Titel V f�hrt in �77 f�r alle, welche das dritte Jahr im Dienst der Stiftung zur�ckgelegt haben[89], eine besondere bisher noch nicht zur Anwendung gekommene Art des Dienstvertrages ein: eine Zwischenstufe zwischen dem lebensl�nglichen Vertrag der oberen Beamten, in welchem der Prinzipal jedes Rechtes der K�ndigung seinerseits sich begibt, und dem v�llig freier K�ndigung unterstellten gew�hnlichen Arbeits- oder Anstellungsvertrag der RGO und des HGB. -- n�mlich einen Vertrag, der zwar die K�ndigung selbst aus ganz beliebigen Gr�nden dem Prinzipal noch frei l��t, f�r den Fall aber, da� die K�ndigung ohne schuldbare Veranlassung seitens des andern Teils erfolgt, diesem eine besondere Entsch�digung vertragsm��ig zusichert. F�r jeden, Beamten oder Arbeiter, ist von dem Tag ab, an welchem er in diese neue Vertragsform eintritt, der jener Zusicherung entsprechende Anspruch ein Rechtsanspruch aus seinem Vertrag geworden, dessen nicht-begr�ndete Verweigerung Verletzung des eingegangenen Vertrags seitens des Prinzipals bedeuten w�rde. Deshalb mu�, wenn die neue Vertragsform nicht ein leerer Schein ohne rechtlichen Inhalt bleiben soll, die Auslegung des Vorbehalts �schuldbare Veranlassung� unter die strengen Regeln gestellt sein, nach welchen Entbindung von der Erf�llung eines eingegangenen Vertrags, d. h. Vertragsaufhebung, zu begr�nden ist. Vertragsentbindung des einen Kontrahenten kann aber, abgesehen von dem Fall h�herer Gewalt, nur gerechtfertigt werden, erstens: durch _schwere_ Vertragsverletzung seitens des einen Teils und, zweitens: durch �wichtige� Gr�nde f�r Nichtfortsetzung des Vertrags, d. h. aber: durch Tatsachen, welche zwar au�erhalb der vertragsm��igen T�tigkeit selbst liegen k�nnen, _auf diese letztere aber so wesentlichen Bezug haben_, da� sie, wenn sie schon vorher bestanden h�tten, den andern Teil vom Eingehen des Vertrags vern�nftigerweise h�tten abhalten m�ssen. Hieraus ergibt sich von selbst die in � 79 versuchte Spezifikation der F�lle �schuldbarer Veranlassung� in bezug auf die besonderen Verh�ltnisse des industriellen Arbeits- und Anstellungsvertrags, nach den dort angef�hrten 6 Punkten. Die beiden ersten von ihnen decken die F�lle schwerer Vertragsverletzung, n�mlich die �grobe� Pflichtverletzung im Einzelfall und die fortgesetzten, den vertragswidrigen Animus bekundenden Verst��e; die vier letzten aber machen diejenigen Tatsachen namhaft, die im Sinne des Vorangehenden als �wichtige Gr�nde� f�r Nichtfortsetzung des Vertrags gelten m�ssen. Die letzteren stehen unter den beiden Gesichtspunkten: erstens, dem Prinzipal kann nicht zugemutet werden, mit jemand in Vertrag zu bleiben, wenn er dadurch sichtlicher Gefahr ungeb�hrlichen Schadens sich aussetzt (3. und 4. Punkt); zweitens, der Prinzipal darf einem andern, mit dem er sonst noch in Vertrag steht, nicht zumuten, da� dieser behufs Erf�llung seines Vertrags, d. h. in der dienstlichen T�tigkeit, sei es als Vorgesetzter oder als Untergebener oder als Mitarbeiter, pers�nlichen Verkehr pflegen m�sse mit jemand, der ihn selbst, in Person oder in Eigentums- oder anderen Interessen, schwer verletzt hat, oder der in b�rgerlicher Ehre oder menschlichem Ansehen kompromittiert ist (5. und 6. Punkt). Erweisliche Tatsachen, welche unter den ersten oder den zweiten von diesen Gesichtspunkten fallen, rechtfertigen Nichtgew�hrung der f�r den Fall der Entlassung zugesicherten Entsch�digung, d. h. Entbindung des Prinzipals von der Vertragserf�llung, deshalb, weil solche Tatsachen, wenn dergleichen schon fr�her vorgelegen h�tte, den Prinzipal vom Eingehen des Vertrages unbedingt h�tten abhalten m�ssen. * * * * * Zum einzelnen ist nur noch folgendes zu bemerken: Selbstverst�ndlich f�llt dolus in Hinsicht auf irgend einen Vertragspunkt -- die �R�cksichten aus Treu und Glauben� nicht ausgeschlossen -- stets unter die �grobe� Pflichtverletzung. Inwieweit gravis culpa darunter zu subsumieren ist, mu� dem Judicium von Fall zu Fall �berlassen bleiben; eine Schablone daf�r gibt es nicht. Dagegen kann f�r die Konstatierung des vertragswidrigen Animus im Fall fortgesetzter Vertragswidrigkeit wenigstens ein Kennzeichen, neben andern m�glichen aber nicht allgemein bestimmbaren, mechanisch festgestellt werden, ohne vern�nftige Anwendung des Satzes dadurch zu beengen. Was endlich den rein informatorischen Schlu�satz des � 79 anlangt, so spricht derselbe explicite aus, was ohne ihn aus dem Zusammenhang des Ganzen zu folgern w�re: da� weder die Gew�hrung der vertragsm��igen Abgangsentsch�digung aus � 77, noch die aus � 79 begr�ndete Versagung derselben von den sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere vom Einhalten der vertragsm��igen K�ndigungsfristen, dispensieren kann -- und da� �ber die Bedingungen, unter welchen der Prinzipal von letzterem entbunden sein soll, Titel V des Statuts nichts festsetzen _will_. Angesichts der relativen Geringf�gigkeit des Objekts und der untergeordneten Bedeutung der Frage im Grunds�tzlichen bek�mmert es mich nicht weiter, die M�glichkeit bestehen zu lassen, da� einer kraft RGO. sofort entlassen werden kann, ihm aber trotzdem kraft � 79 die Abgangsentsch�digung mit auf den Weg gegeben werden m��te. Ein Widersinn liegt darin nicht. Denn es ist ganz selbstverst�ndlich, da� Rechtsnachteile von so verschiedener Gr��enordnung, wie: Lohnverlust f�r zwei Wochen und Lohnverlust f�r ein halbes Jahr oder mehr, ganz verschiedenen Grunds�tzen der Beurteilung unterstellt sein m�ssen. Zu � 80. Die Bestrebungen, welchen dieses Statut dient, stehen, wie an vielen Stellen erkennbar wird, nirgends unter philanthropischen Gesichtspunkten. So ist also auch die Einrichtung, die � 77 vorsieht, keine Wohlt�tigkeits-Veranstaltung, sondern eine unter soziale Zwecke gestellte _Rechts_einrichtung. Sie kann also nicht darauf ausgehen wollen, die vertragsrechtlichen Konsequenzen zu verwischen, die an den Unterschied sich kn�pfen: ob einer, sei es auch ohne das geringste Verschulden, seinerseits an der Erf�llung des Vertrags behindert wird, oder ob die Vertragsaufl�sung aus Gr�nden des Interesses des _andern_ Teils erfolgt. -- Der Weg zur Milderung von H�rten, die hieraus gelegentlich sich ergeben m�ssen, ist in � 16 des Statuts dem aufmerksamen Leser angedeutet. Schlu�bemerkung. Aus allem vorhergehenden ergibt sich, da� die in diesem Statut angestrebte Ordnung des Rechtsverh�ltnisses zwischen Unternehmer und Arbeiter oder Angestellten sich v�llig frei halten mu� einerseits von jeder moralisierenden Tendenz und andererseits von jedem Strafanimus. Und das ist f�r alle Beteiligten eine Wohltat. Der Unternehmer als solcher hat keinerlei Befugnis, _aus dem Arbeitsvertrag heraus_ seinen Kontrahenten gegen�ber die Funktionen eines Organs zur Wahrung allgemeiner Interessen der Gesellschaft oder des Staates sich anzuma�en, weder pr�ventiv noch repressiv. Daf�r sind Polizei oder Staatsanwalt und Strafrichter da. -- Der moralisierende Fabrikherr oder Betriebsleiter, der sich daf�r berufen h�lt, Ehrbarkeit und Staatswohl -- und was er von seinem besondern Standpunkt aus just dazu zu rechnen f�r gut findet -- zu bef�rdern nicht nur durch das eigene gute Beispiel und durch den berechtigten Einflu�, den pers�nliches Ansehen, wenn er solches hat, in seinem Kreise ihm gew�hren mag, sondern auch mit der Peitsche angedrohter Wirtschaftsnachteile, ist in meinen Augen eine sozial gemeinsch�dliche Figur. Es gereicht mir zu einiger Genugtuung zu bemerken, da� die folgerichtige Durchf�hrung der in � 57 zum Ausdruck kommenden Rechtsidee schon f�r sich allein, ohne alles weitere Zutun, geeignet ist, _dieser_ Figur auch in Zukunft den Eintritt in den Wirkungskreis der CARL ZEISS-Stiftung versperrt zu halten. Was aber das landes�bliche Hereinpfuschen der Arbeitgeber in die Gesch�fte des Strafrichters anlangt, so ist das �berall, wo es geschieht, handgreiflicher Hohn auf alle Gerechtigkeit. Denn geschieht es dem Richter vorgreifend, so setzt es sich hinweg �ber die erste Voraussetzung jeder ordentlichen Rechtspflege: die M�glichkeit sicherer und ersch�pfender Beweiserhebung, und verf�llt zudem noch gew�hnlich grobem Mi�verh�ltnis zwischen Delikt und Strafma�: Vergehen, f�r welche der Richter nur auf geringe Geldstrafe oder kurze Freiheitsentziehung erkennen darf, ma�t der Arbeitgeber, der Dienstentlassung als Strafmittel handhabt, sich an, mit beliebig hohem materiellen Schaden belegen zu k�nnen. Geschieht aber jenes Hereinpfuschen dem Richter nachhinkend, also im Sinne von Strafversch�rfung, so verletzt es die unbestrittene Forderung jeder gerechten Strafjustiz: ne bis in idem. So stehen also alle Nachteile, welche Titel V f�r irgend welche Verst��e anzudrohen gestattet, unter der deutlichen Richtschnur: niemals Strafe, lediglich vertragsm��ig begr�ndeter Rechtsnachteil. Den Unterschied, den dieses gelegentlich auch praktisch bedeutet, kann sich jeder klar machen, wenn er die Konsequenzen erw�gt, welche die Anwendung des an vorletzter (f�nfter) Stelle des � 79 ausgesprochenen Satzes auf den Fall _wechselseitiger_ t�tlicher Beleidigung zwischen zweien nach sich zieht, je nachdem die Dienstentlassung als Strafe oder als Rechtsnachteil anzusehen ist. -- Da� aber in der gro�en Mehrzahl der F�lle der Rechtsnachteil ungewollterweise die praktische Wirkung einer Strafe, und �fters einer sehr harten, gewinnt, mu� vom Standpunkt sowohl der Gerechtigkeit wie des allgemeinen sozialen Interesses als ein unvermeidliches _�bel_ betrachtet werden. Es anders ansehen zu wollen w�re Spott auf das Verhalten der vielen, die als Unternehmer gen�tigt sind, einen b�rgerlich Entgleisten zu entlassen, als Privatpersonen aber Vereinen angeh�ren oder Vereine unterst�tzen, welche solche Entgleiste vor weiterem Verfall zu bewahren und f�r die b�rgerliche Gesellschaft noch zu retten sich zur Aufgabe stellen. _Jena_, Mai 1896. Dr. E. Abbe. Fu�noten: [Fu�note 88: [Vgl. hierzu S. 347-364.]] [Fu�note 89: [jetzt f�r gewisse F�lle auch bereits nach zur�ckgelegter halbj�hriger Dienstzeit, vgl. Stiftungs-Statut � 77, vorletzter Absatz.]] Xb. Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung. Erl�uterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts vorn 26. Juli/16. August 1896[90]. Der nachstehend gegebene _Kommentar_ zu den Titeln I und II des Statuts der CARL ZEISS-Stiftung st�tzt sich lediglich auf den Text dieses Statuts, so wie er gedruckt vorliegt. In keinem Punkt ist dabei Bezug genommen weder auf die Motive, die den Anordnungen des Statuts zugrunde liegen, noch auf die tats�chlichen Umst�nde, unter welchen dieses Statut im Zusammenhang mit der Entwicklung der Stiftung selbst entstanden ist. Es wird also ausschlie�lich dasjenige dargelegt, was jedermann aus dem gegebenen Text herauszulesen vermag, wenn er die Paragraphen in ihrem Zusammenhang und unter der Pr�sumtion auffa�t, die bis zum Beweis des Gegenteils f�r die Auslegung jeder Urkunde zu gelten hat: da� sie mit Sinn und Verstand abgefa�t sei. I. Verh�ltnis der Stiftung zum Staat. In allem Grunds�tzlichen ist dieses Verh�ltnis durch die �� 4, 5 des Statuts geregelt. Die oberste Richtschnur f�r die _Organisation_ der CARL ZEISS-Stiftung gibt � 4, dem alle nachfolgenden Bestimmungen in Titel I des Statuts unterstellt sind. Dadurch, da� dieser � 4 eine �besondere� Stiftungsverwaltung vorschreibt, diese (der �berschrift zufolge) als _Organ der Stiftung_ hinstellt und ihr au�erdem f�r bestimmte Funktionen noch andere Organe, als Organe der Stiftung, _neben_ordnet, kommt zum Ausdruck, da� die CARL ZEISS-Stiftung ihre _eigene selbst�ndige Verwaltung_ besitzen soll, also nicht, wie es bei Stiftungen h�ufig geschieht, dem Staat, oder einer Gemeinde oder irgend einer sonst bestehenden Institution zur Verwaltung �berwiesen ist. Gem�� dieser grunds�tzlichen Norm, die allen organisatorischen Bestimmungen vorangestellt ist, k�nnte ein nachfolgender Paragraph des Statuts die �Stiftungsverwaltung� _auf irgend eine_ rechtlich zul�ssige und praktisch durchf�hrbare Art konstituieren. Das Statut k�nnte also z. B. -- wie es bei vielen bekannten Stiftungen in Deutschland geschehen ist -- ein Kuratorium oder einen Senat aus einer bestimmten Anzahl von Personen einsetzen und etwa vorschreiben, da� dieses Kuratorium oder dieser Senat erstmalig durch den Stifter zu ernennen sei und nachher beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl eines neuen seitens der �brigbleibenden sich selbst fortdauernd zu erg�nzen habe. Wenn nun das Statut, _statt_ derartiges oder �hnliches vorzusehen, in � 5 die �Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung� der in Abs. 1 dieses Paragraphen benannten Staatsbeh�rde zuweist, so folgt -- ganz abgesehen von den weiteren Vorschriften in Abs. 2 und 3 desselben Paragraphen -- schon aus der logischen Beziehung des � 5 zu der �bergeordneten _allgemeinen_ Vorschrift des � 4, da� damit diese Beh�rde eingesetzt ist als Organ der CARL ZEISS-Stiftung f�r ihre _Selbstverwaltung, nicht_ als Organ des _Staates_ f�r die Verwaltung der Stiftung. Sie hat also ihr Mandat vom _Stifter_, nicht vom _Staat_, und hat demnach hinsichtlich ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung lediglich die �Rechte und Obliegenheiten�, die das Stiftungsstatut der �Stiftungsverwaltung� �bertr�gt, _nicht_ Rechte und Obliegenheiten, die derselben Beh�rde bei Verwaltung einer Stiftung seitens des Staates zukommen w�rden oder von Staats wegen zugewiesen werden k�nnten. Eine besondere Verst�rkung aber erh�lt dieser Schlu� durch die Vorschriften in Abs. 3 des � 5. Dadurch, da� die Stiftungsverwaltung, wie auch das andere, durch einen Staatsbeamten zu bildende Organ der Stiftung, ausdr�cklich _auf das Stiftungsstatut verpflichtet_ und beiden direkt _untersagt_ wird, bei Aus�bung ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung Staatsinteressen in anderem Umfang zu ber�cksichtigen, als es auch f�r _Privat_personen �gesetzlich� geboten ist, kommt ganz explizite zum Ausdruck, da� die Stiftungsverwaltung, unbeschadet ihres Charakters als Staatsbeh�rde, in Angelegenheiten der CARL ZEISS-Stiftung keine staatlichen Funktionen auszu�ben hat, in diesen Angelegenheiten vielmehr durchaus die freiere Stellung eines privaten Stiftungssenates einnimmt. Eine weitere Bekr�ftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enth�lt. In � 52 (Titel V) sind f�r die Verm�gensverwaltung der CARL ZEISS-Stiftung in Hinsicht auf Art der Kapitalanlagen und Sicherheitsanforderungen ganz _andere_ Vorschriften gegeben, als f�r die durch Staat und Gemeinde zu verwaltenden Stiftungen gesetzlich bestehen. � 53 schlie�t jede Haftpflicht des _Staates_ bez�glich des unter Verwaltung des Gro�herzogl. Kultusdepartements stehenden Stiftungsverm�gens aus. � 109, Abs. 1 (Titel VII) schreibt ausdr�cklich vor, da� alle Arbeitsleistung von Staatsbeamten in Angelegenheiten der CARL ZEISS-Stiftung _aus Mitteln der Stiftung_ so zu verg�ten ist, da� dem Staat �aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung� auch nicht indirekt Lasten erwachsen. Und endlich verpflichten die �� 110-112 (Titel VIII) des Statuts die Stiftungsverwaltung zu j�hrlicher Rechnungslegung an eine f�nfgliedrige Kommission von g�nzlich _privatem_ Charakter. Denn den Mitgliedern dieser Kommission wird ausdr�cklich gesagt, da� ihr Auftrag als �rein pers�nlicher� zu gelten habe, und da� sie hinsichtlich seiner Erf�llung �von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben� haben. Die Befugnisse dieser Kommission sind aber nicht auf Pr�fung des Rechnungswesens beschr�nkt; sie umfassen, nach � 111, die Pr�fung der Statutenm��igkeit der ganzen Verwaltung. Den Anordnungen des Statuts in Hinsicht auf das Verh�ltnis der Stiftung zum Staat steht der Umstand keineswegs entgegen, da� die Bestimmung in � 5 nicht _einseitig_ durch den Stifter getroffen werden konnte, sondern eine Vereinbarung mit der obersten Staatsverwaltung zur Voraussetzung haben mu�. -- Da niemand einer Beh�rde eigenm�chtig Gesch�fte ansinnen kann, die ihr nicht aus der Staatsverfassung zukommen, und da auch keine Beh�rde eigenm�chtig solche Gesch�fte �bernehmen darf, so mu� allerdings der Sanktionierung des Statuts in Hinsicht auf den � 5 eine besondere Entschlie�ung der obersten Staatsbeh�rde, unter Genehmigung des Staatsoberhauptes, vorangegangen sein. Angesichts des � 4 konnte aber diese Entschlie�ung nicht darauf gehen: von Staats wegen die Verwaltung der CARL ZEISS-Stiftung dem Gro�herzogl. Kultusdepartement zu _�berweisen_, sondern lediglich darauf: von Staats wegen die genannte Beh�rde zu _erm�chtigen_, da� sie, dem Antrag des Stifters entsprechend, die Verwaltung der Stiftung dauernd �bernehme, und diese Verwaltung im Sinne eines st�ndigen Nebenamtes, zwar in denselben geordneten Formen, in denen sie ihre staatlichen Funktionen aus�bt, aber im Sachlichen auf Grund und in Gem��heit des Stiftungsstatuts, also nach dem Mandat des Stifters, f�hre. Da� eine Beh�rde als solche auf Grund besonderer Erm�chtigung seitens der obersten Staatsverwaltung an nicht-staatlichen Gesch�ften teilnimmt, ist keineswegs ohne Vorbild, und jedenfalls nur hinsichtlich der richterlichen Beh�rden zum voraus ausgeschlossen. Selbstverst�ndlich aber h�tte diese Erm�chtigung, und damit die Genehmigung des � 5 des Stiftungsstatuts, auch versagt werden k�nnen -- in welchem Falle dann, in der Konsequenz des � 4, ein anderer Stiftungssenat h�tte eingesetzt werden m�ssen. Nachdem jedoch durch die landesherrliche Best�tigung des Statuts konstatiert ist, da� die oberste Staatsverwaltung die Erm�chtigung erteilt hat, ist damit das in � 5 bezeichnete Departement des Gro�herzogl. Staatsministeriums als _statutarische_ Stiftungsverwaltung eingesetzt und hat als solche der Stiftung gegen�ber keine andern Rechte, aber auch dem Staat gegen�ber keine andern Pflichten, als bei sonst gleichem Inhalt des Statuts jede andere Stiftungsverwaltung haben w�rde, _die gem�� � 4 des Statuts h�tte eingesetzt werden k�nnen_. Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenw�rtigen Falle durch eine Staatsbeh�rde repr�sentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung _staatliche_ Funktionen beizulegen, w�rde nur dann �berhaupt _zul�ssig_ sein, wenn das Statut den � 4 nicht enthielte, sondern unter dem Abschnitt �Organe� sogleich den ersten Absatz des � 5 folgen lie�e. Weiter aber d�rfte dann auch Abs. 3 des � 5 nicht vorhanden sein. Denn es w�re �berfl�ssig, eine Beh�rde in Aus�bung ihrer _staatlichen_ Funktion speziell auf den Inhalt einer Stiftungsurkunde zu verpflichten, und widersinnig, ihr dabei die R�cksichtnahme auf Staatsinteressen, die sie in ihrer amtlichen T�tigkeit sonst zu vertreten hat, verwehren zu wollen. Ferner d�rften die andern Organe, Stiftungskommissar und Vorst�nde der Betriebe, nicht konstitutiv, als Organe der _Stiftung_, sondern h�chstens instruktionell, als Hilfsorgane der Stiftungs_verwaltung_, eingef�hrt sein, weil es nicht ang�ngig w�re, einer Beh�rde in Hinsicht auf staatliche Gesch�fte Organe privaten Charakters _neben_zuordnen. Und endlich d�rfte das Statut den � 110 nicht enthalten. Denn keine Beh�rde kann hinsichtlich der Aus�bung _staatlicher_ Funktionen der Kontrolle einer _nicht_-staatlichen Instanz unterstehen. II. Verh�ltnis der Organe der CARL ZEISS-Stiftung zu den Staats_beh�rden_. Als juristische Person steht die CARL ZEISS-Stiftung, wie jede andere Stiftung, unter staatlicher Aufsicht, und da die juristische Person tats�chlich nur durch ihre Organe handlungsf�hig wird, so stehen diese _Organe_ unter solcher Aufsicht. Diese allgemeine -- gesetzliche -- Staatsaufsicht hat aber zum Gegenstand lediglich die Wahrung von Gesetzlichkeit und Ordnungsm��igkeit in den Handlungen und dem Verfahren der Stiftungsorgane und die _Sicherung dauernder �bereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften der Urkunde, auf Grund welcher die landesherrliche Best�tigung erteilt und das Recht der juristischen Person verliehen_ worden ist -- welche Urkunde im vorliegenden Fall seit dem 16. August 1896 durch das gegenw�rtige �Statut der CARL ZEISS-Stiftung� ersetzt ist. Da die Verleihung der juristischen Pers�nlichkeit und die Best�tigung eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die Staatsregierung _selbst_ die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht auszu�ben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der Stiftung im vorliegenden Falle dem Gro�herzogl. Staatsministerium, _auch_ die Stiftungsverwaltung. Letztere ist, obschon Staatsbeh�rde, nicht Organ der staatlichen Aufsicht �ber die Stiftung, weil sie Organ der _Stiftung_ ist. Weil aber die allgemeine Staatsaufsicht lediglich die Gesetzlichkeit, Ordnungsm��igkeit und Statutenm��igkeit zu �berwachen hat, so untersteht _innerhalb_ des statutenm��igen Handelns kein Organ der Stiftung der Aufsicht oder der Einwirkung irgend einer Staatsbeh�rde, auch die _Stiftungsverwaltung_ nicht. Obwohl sie nicht selbst die _oberste_ Staatsbeh�rde ist, gibt es auch f�r sie in Hinsicht auf die Aus�bung der statutarischen Funktionen keine _vorgesetzte_ Instanz. Gem�� � 4 des Statuts steht der Stiftungsverwaltung in dem ihr zugewiesenen Wirkungskreis die �oberste� Leitung der Stiftungsangelegenheiten zu. Sie ist also in allen Entschlie�ungen und Handlungen innerhalb ihrer statutenm��igen Kompetenz v�llig souver�n. Gegen ihre Entschlie�ungen und Handlungen in Angelegenheiten der Stiftung ist keine Berufung m�glich; angefochten k�nnten sie im _Verwaltungsweg_ nur werden unter Anrufen der Staatsaufsicht wegen Statutenwidrigkeit. * * * * * Da� der _Stiftungskommissar_ hinsichtlich seiner Funktionen keiner Beh�rde untersteht, ist durch die ausdr�ckliche Vorschrift in � 5 gegeben: da� er in _au�er_amtlichem Auftrag zu bestellen sei. Dadurch ist f�r ihn in Angelegenheiten der Stiftung jedes Verh�ltnis der Beamtenunterordnung ausgeschlossen, sowohl in bezug auf das Gro�herzogl. Kultusdepartement, welches als Stiftungsverwaltung ihn bestellt hat, wie in bezug auf diejenige Beh�rde, der er in seiner sonstigen T�tigkeit amtlich unterstehen mag. Die Vorschrift des � 5, da� der Stiftungskommissar ein aktiver Beamter des �ffentlichen Dienstes sein soll, umschreibt also lediglich den Personenkreis, aus welchem er zu w�hlen ist. Hinsichtlich der kollegialischen _Vorst�nde_ (Gesch�ftsleitungen) der Stiftungsbetriebe folgt der Ausschlu� jeder _beh�rdlichen_ Einwirkung auf ihre Handlungen aus der selbst�ndigen Kompetenz, die das Statut in Titel II diesen Vorst�nden in allen Angelegenheiten ihrer Firma einr�umt. Sie sind gem�� �� 8, 9 in diesen Angelegenheiten die Vertreter der _Stiftung als des Inhabers_ der Firma, nicht Beauftragte der Stiftungsverwaltung. Was ein Vorstand namens seiner Firma tun oder unterlassen mag, steht mithin jedem Dritten -- auch dem Staat -- gegen�ber rechtlich auf ganz gleichem Fu� mit den Handlungen und Unterlassungen des _Inhabers_ einer Privatfirma, ist also lediglich nach den jeweils geltenden Gesetzen zu beurteilen. Mithin kann auch gegen�ber den Beschl�ssen und den Handlungen dieser Vorst�nde niemand an eine �vorgesetzte Beh�rde� appellieren, sondern h�chstens an die allgemeine Staatsaufsicht gegen etwaige gesetzwidrige oder statutenwidrige Handlungen. Die Personen endlich, aus denen die Vorst�nde (Gesch�ftsleitungen) der Stiftungsbetriebe jeweils sich zusammensetzen, sind gem�� � 26 des Statuts entweder Sozien der Stiftung, im handelsrechtlichen Sinn, oder lebensl�nglich angestellte Beamte der einen oder der andern Firma -- und weiter nichts. Denn nach � 25 Abs. 2 ist ihre Stellung nicht �Amt�, sondern �Funktion�: sie bilden im Kreis der oberen Beamten des Betriebs einen Ausschu�, dem die verantwortliche Leitung der Firma �bertragen ist. Sie stehen somit zur Stiftung als dem _Inhaber_ der Firma in rein b�rgerlichem Vertragsverh�ltnis; zum Staat aber stehen sie hinsichtlich ihrer T�tigkeit in gar keinem andern Verh�ltnis wie jeder beliebige Privatmann. Keine von diesen Personen ist also in irgend welchem Sinn bez�glich ihrer statutarischen Funktion �mittelbarer Staatsbeamter�. F�r keins von den Vorstandsmitgliedern also existiert eine �vorgesetzte Beh�rde�; denn nicht einmal zur Stiftungsverwaltung als solcher (also ganz abgesehen von der Staatsbeh�rde) d�rfen sie, gem�� � 31, pers�nlich in Vertrags- oder sonstigem Abh�ngigkeitsverh�ltnis stehen. III. Verh�ltnis der _Organe_ der Stiftung zu _einander_. Entsprechend der grunds�tzlichen Norm des � 4, gem�� welcher Stiftungskommissar und Betriebsvorst�nde als �Organe der Stiftung �_neben_� der Stiftungsverwaltung� eingesetzt sind, regelt Titel II des Statuts das Verh�ltnis zwischen den drei Organen der Stiftung auf dem Fu� der _Abgrenzung bestimmter Funktionen und Kompetenzen_, unter Ausschlu� jeder �ber- und Unterordnung innerhalb des einzelnen Funktionenkreises. Dieses liegt durchaus im Rahmen der gesetzlichen Anordnungen, die in Hinsicht auf die Verfassung der �Stiftungen� das B�rgerl. Gesetzbuch getroffen hat. (Vergl. BGB. � 26, letzter Satz, und � 30, in Verbindung mit � 86.) Der _Stiftungsverwaltung_ ist in � 4 die �oberste� Leitung der Stiftungs-Angelegenheiten �bertragen. Da jedoch die Bestimmungen in Titel II des Statuts alle Angelegenheiten der Gesch�ftsbetriebe den beiden andern Organen zu selbst�ndiger _endg�ltiger_ Erledigung �berweisen, so k�nnen die Worte �oberste Leitung� in � 4 nicht dahin verstanden werden, da� der Stiftungsverwaltung in allen Dingen die oberste Leitung, d. h. die _letzte_ Entscheidung vorbehalten sei, sondern nur dahin: da� die der Stiftungsverwaltung zugewiesenen _speziellen_ Funktionen -- die Wahl der Personen f�r die beiden andern Organe und die Leitung der gemeinn�tzigen T�tigkeit der Stiftung gem�� � 1, B und Titel VII des Statuts -- die �oberste� Leitung der Stiftung _bedeuten_, und da� _hierin_ keine Instanz �ber der Stiftungsverwaltung besteht. Ingleichen mu� die in � 4 benannte �Vertretung der Stiftung als juristischer Person� auf diejenigen Angelegenheiten bezogen werden, in denen die Stiftung _nur_ als juristische Person, nicht als Inhaber einer Handelsfirma auftritt, weil in den Angelegenheiten der Gesch�ftsbetriebe die _selbst�ndige_ Vertretung des Inhabers durch die �� 8, 9 den Vorst�nden dieser Betriebe ausdr�cklich zugewiesen wird. Endlich ist auch die in � 4 der Stiftungsverwaltung �bertragene Verm�gensverwaltung, soweit eigentliche Verwaltungst�tigkeit in Frage steht, auf dasjenige Verm�gen der Stiftung zu beziehen, welches nicht zum Betriebskapital ihrer Handelsfirmen geh�rt. Denn das letztere ist gem�� �� 6, 8 der Verwaltung durch deren Vorst�nde unterstellt und tritt in der Verm�gensrechnung der _Stiftung_ nur mit den j�hrlichen Bilanzziffern der Betriebe auf. Unter Ber�cksichtigung dieser Einschr�nkungen �bertr�gt also das Statut der _Stiftungs_verwaltung folgende Funktionen: die Vertretung der Stiftung Dritten gegen�ber hinsichtlich aller derjenigen Interessen, die nicht im Interessenkreis der Gesch�ftsbetriebe liegen -- ohne jede n�here Anweisung; die allgemeine Verm�gensverwaltung der Stiftung -- gem�� den Vorschriften in Titel IV (Reservefonds); die Ernennung des Stiftungskommissars -- gem�� � 5, Abs. 2; die Ernennung der Mitglieder der Vorst�nde der Betriebe -- gem�� den Vorschriften in �� 25-27; die Verf�gung �ber die Mittel der Stiftung f�r die in � 1, B bezeichneten Zwecke -- nach Ma�gabe der Bestimmungen in Titel VII des Statuts. * * * * * Hinsichtlich der Bestellung des Stiftungskommissars enth�lt das Statut keinerlei weitere Vorschriften. Die Stiftungsverwaltung hat also in bezug auf seine Ernennung wie auf seine Abberufung v�llig freie Hand. Hinsichtlich der Ernennung neuer Vorstandsmitglieder ist dem Stiftungskommissar und den vorhandenen Mitgliedern des betreffenden Vorstandes insofern eine Mitwirkung einger�umt, als nach � 25 sie vorher zu h�ren sind -- demnach jede einzelne von diesen Personen ihre Ansicht vorzutragen berechtigt ist -- und als keine Ernennung gegen das _einstimmige_ Votum der Vorstandsmitglieder erfolgen darf. -- Grunds�tzlich besagen diese Bestimmungen nur eine beratende Mitwirkung bei der Wahl neuer Vorstandsmitglieder. Praktisch aber kann das Vetorecht im Fall der Einstimmigkeit die Bedeutung des Kooptationsrechts gewinnen. Denn falls die vorhandenen Mitglieder eines Vorstandes �bereinstimmend eine bestimmte Person, die den Voraussetzungen der W�hlbarkeit entspricht, f�r die bestqualifizierte halten, so sind sie daraufhin berechtigt, jeden andern einstimmig abzulehnen; und in diesem Fall _m��te_ die Stiftungsverwaltung ihrem Votum wenigstens dann Folge geben, wenn der Fall, den � 7, Abs. 3 vorsieht, eingetreten ist. In denjenigen Angelegenheiten endlich, die auf die Erf�llung der gemeinn�tzigen Aufgaben der Stiftung (� 1, B) Bezug haben und in Titel VII des Statuts n�her geregelt sind, ist gem�� � 108, Abs. 1 dem Stiftungskommissar und den Vorst�nden der Stiftungsbetriebe gleichfalls, neben dem _Recht_, Antr�ge stellen zu k�nnen, eine im allgemeinen nur beratende Mitwirkung einger�umt. In Hinsicht auf solche Ma�regeln aber, die unter die �� 101-104 fallen, statuiert Abs. 2 des � 108 ausdr�cklich eine entscheidende Einflu�nahme der beiden Betriebsvorst�nde, unter der Bedingung der Einstimmigkeit ihrer _s�mtlichen_ Mitglieder. Die genannten Paragraphen betreffen ausschlie�lich solche Akte gemeinn�tziger Bet�tigung, die entweder (�� 101, 102) die technischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Betriebe selbst, oder (�� 103, 104) die Interessen ihres Personals ganz unmittelbar ber�hren, und die deshalb auch immer in Beziehung zu solchen Ma�nahmen _innerhalb_ der Betriebe stehen werden, auf welche die drei letzten Abs�tze des � 16 und die Direktiven f�r die gesch�ftliche T�tigkeit der Stiftung in Titel III des Statuts hinweisen. F�r dieses ganze durch die �� 101-104 umschriebene Gebiet gemeinn�tziger Bet�tigung der Stiftung ist durch die Vorschrift des zweiten Absatzes in � 108 die Entscheidung �ber das, was _innerhalb des statutenm��ig Zul�ssigen_ zu geschehen oder zu unterbleiben hat, der Stiftungsverwaltung praktisch nur insoweit �berlassen, als die dort bezeichneten Personen betreffs des Ob oder des Wie _nicht im Einverst�ndnis_ sind. Soweit Einverst�ndnis unter ihnen hinsichtlich einer bestimmten Ma�nahme konstatiert ist, _mu�_ diese Ma�nahme nicht nur �berhaupt, sondern auch in den Einzelheiten der Ausf�hrung, gem�� ihrem �bereinstimmenden Votum ins Werk gesetzt werden -- womit dann selbstverst�ndlich der Stiftungsverwaltung auch jede eigene Verantwortung in der betreffenden Sache abgenommen ist. Nach der finanziellen Seite hin ist das in diesen Angelegenheiten statutarisch Zul�ssige durch die Vorschrift des � 107, Abs. 3 in Verbindung mit den �� 47-51 umgrenzt. Die _Leitung der industriellen T�tigkeit_ der Stiftung und die Verwaltung ihrer Gesch�ftsbetriebe ist, gem�� � 4, Abs. 2, nicht der Stiftungsverwaltung, sondern _lediglich_ den Betriebsvorst�nden und dem Stiftungskommissar unterstellt. Nur insoweit ist auch der Stiftungsverwaltung eine Mitwirkung in diesen Angelegenheiten vorbehalten, als das Statut dem Stiftungskommissar die Stellung eines Vertreters der Stiftungsverwaltung zuweist und damit der letzteren in bezug auf seine T�tigkeit die allgemeinen Befugnisse des Vollmachtgebers gegen�ber dem Bevollm�chtigten einr�umt. * * * * * Die Funktionen des _Stiftungskommissars_ sind gem�� Titel II des Statuts: Beaufsichtigung der Gesch�ftsf�hrung der Betriebe in Hinsicht auf _Ordnungsm��igkeit_ der Verwaltung und _Statutenm��igkeit_ des Verfahrens (�� 11, 12); Beratende Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die eine besondere Entschlie�ung der Betriebsvorst�nde erfordern (� 14); Entscheidung in denjenigen Angelegenheiten, in bezug auf welche die Mitglieder einer Gesch�ftsleitung sich nicht einigen k�nnen (� 15); Best�tigung oder Ablehnung von Beschl�ssen in Bezug auf _bestimmte_ -- in � 16 namentlich angef�hrte -- Handlungen; Stellung eigener Antr�ge in Sachen der Gesch�ftsbetriebe (� 17). Der Kreis dieser dem Stiftungskommissar zugewiesenen Befugnisse bestimmt zugleich den Umfang der -- mittelbaren -- Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die gesch�ftliche T�tigkeit der Stiftung, weil � 10 eine andere Einwirkung auf die Gesch�ftsf�hrung der Betriebe als _durch_ den Stiftungskommissar ausschlie�t, mithin jede Einwirkung ausschlie�t, die nicht im Rahmen _seiner_ statutarischen Befugnisse ge�bt werden kann. Hinsichtlich der Aus�bung seiner Funktionen regelt das Statut die Stellung des Stiftungskommissars zur Stiftungsverwaltung nach den Grunds�tzen _freier und direkter Stellvertretung_. Von seiner Ernennung bis zu seiner Abberufung hat er seine T�tigkeit nach eigenem besten Wissen und unter eigener Verantwortung auszu�ben. Die Stiftungsverwaltung als Vollmachtgeber kann von ihm verlangen, in jedem ihr geboten erscheinenden Umfang �ber die Angelegenheiten der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu werden und kann in allen Punkten ihre eigenen Ansichten ihm gegen�ber geltend machen; sie kann ihm aber _nicht_ Instruktion f�r die von ihm zu treffenden Entscheidungen erteilen und auch nicht verlangen, vor _jeder_ Entscheidung erst selbst geh�rt zu werden. Denn da aus � 5 der Stiftungskommissar direkt und in Person auf das Stiftungsstatut verpflichtet ist, kann er nicht angehalten werden, etwas zu vertreten, was nicht seinem eigenen pflichtm��igen Ermessen entspricht. Au�erdem aber fordern auch die �� 15-18 ausdr�cklich _seine_ auf die unmittelbare Kenntnis aller Verh�ltnisse gegr�ndete Entscheidung und schreiben ihm vor, auf Anfordern eines Vorstandes sein Votum ohne Verzug abzugeben. -- Der Stiftungsverwaltung bleibt daher, falls sie mit seiner T�tigkeit unzufrieden w�re, nur Zur�ckziehen des erteilten Auftrags, durch Abberufung, �brig. Die Konsequenz dessen nach der anderen Seite hin ist, da�, wenn eine Gesch�ftsleitung durch Entscheidungen des Stiftungskommissars sich, beschwert f�hlte, sie nicht Berufung dagegen an die Stiftungsverwaltung einlegen und Ab�nderung solcher Entscheidungen beantragen d�rfte. Vorstellungen oder Beschwerden bei der Stiftungsverwaltung �ber den Stiftungskommissar k�nnten vielmehr nur den Sinn haben, entweder deren g�tige Vermittlung anzurufen oder sie um Ernennung eines andern Stiftungskommissars anzugehen. * * * * * Funktion und Kompetenz der _Vorst�nde_ (Gesch�ftsleitungen) der Stiftungsbetriebe sind durch die �� 8, 9 des Statuts ganz vollst�ndig geregelt. Den dortigen Bestimmungen zufolge k�nnen alle Handlungen, die irgendwie auf die gesch�ftliche T�tigkeit der Firma oder auf ihre Vertretung nach innen oder nach au�en Bezug haben, _nur_ durch ihren Vorstand vorgenommen werden. Weder der Stiftungskommissar noch die Stiftungsverwaltung kann in diesen Angelegenheiten irgend eine Anordnung treffen. Sie k�nnen nicht an _Stelle_ des Vorstandes etwas beschlie�en und k�nnen -- abgesehen von dem Vetorecht, welches � 16 f�r _bestimmte_ Gegenst�nde dem Stiftungskommissar einr�umt -- keinen Beschlu� des Vorstandes inhibieren. Auch in den F�llen, in welchen das Votum des Stiftungskommissars entscheidend ist -- sei es, da� er nach � 15 bei Dissens unter den Mitgliedern den Ausschlag gibt, sei es, da� er gem�� � 16 einen einstimmigen Beschlu� noch zu sanktionieren hat -- ist die Grundlage des Vorgehens lediglich der auf die eine oder die andere Art statutenm��ig zustande gekommene _Vorstands_beschlu�. Demgem�� ist f�r die Beamten der Betriebe und f�r deren gesamtes Personal das Kollegium, welches den Vorstand der Firma bildet, _als solches_, der _oberste_ Vorgesetzte. Niemand sonst kann Angeh�rigen des Betriebes eine verbindliche Anweisung erteilen. Auch der Stiftungskommissar kann in Aus�bung seiner Aufsichtsfunktionen gem�� �� 11, 12 dieses nicht; er kann nur gegebenen Falles den Vorstand anhalten, zur Beseitigung von Anst�nden seinerseits die geeigneten Anordnungen zu treffen. Hinsichtlich der Vertretung der Firma nach au�en setzen die Vorschriften des � 8 den betreffenden Vorstand in _allen_ Angelegenheiten der Gesch�ftsf�hrung als den bevollm�chtigten _Vertreter des Inhabers der Firma_ ein und erteilen ihm eine nach _au�en_ hin ganz unbeschr�nkte Vertretungsmacht. Die Form f�r deren Aus�bung ist (in � 9) in der Art geregelt, da� entweder: der Vorstand in seiner Gesamtheit (je zwei von seinen Mitgliedern), oder: ein bestimmtes Mitglied desselben als �gesetzlicher Vertreter� der Stiftung in Angelegenheiten der betreffenden Firma, �ffentlich legitimiert sein mu� -- in welchem letztern Fall dieses eine Mitglied (der �Bevollm�chtigte� der CARL ZEISS-Stiftung) zugleich befugt sein mu�, sich durch ein bestimmtes anderes -- gleichfalls �ffentlich hierzu legitimiertes -- Mitglied zeitweilig oder in einzelnen Angelegenheiten vertreten zu lassen. Die Selbst�ndigkeit und Unabh�ngigkeit, die gem�� diesen Anordnungen den Vorst�nden der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Leitung der gesamten gesch�ftlichen T�tigkeit der Stiftung gew�hrleistet ist, hat das Statut nach der pers�nlichen Seite hin durch die besondern Vorschriften in den �� 26, 27, 31 gesichert: da� alle _Mitglieder_, soweit sie nicht Sozien der Stiftung sind, bei einem von den Stiftungsbetrieben _lebensl�nglich_ angestellte Beamte sein und demgem�� die in Titel V, � 59, bestimmten Rechte besitzen _m�ssen_ -- da� ferner ihre Ernennung unwiderruflich ist -- und da� ihnen endlich bei der Bestellung weder durch Vertrag noch durch Dienstanweisung besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Aus�bung ihrer Funktionen auferlegt werden k�nnen, ihr Auftrag also _lediglich_ durch das Statut selbst bestimmt bleiben mu�. Als lebensl�nglich angestellte Beamte k�nnen sie nach � 59 nur durch richterliches oder schiedsrichterliches Urteil entsetzt werden, und nur �wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachl�ssigung der Obliegenheiten und wegen solcher Anst�nde im au�erdienstlichen Verhalten, die b�rgerliches Ansehen oder pers�nliches Vertrauen aufheben�; pensioniert k�nnen sie nur aus vertragsm��igen Gr�nden werden, und Au�erdienststellung kann nur durch Entsetzung oder vertragsm��ig begr�ndete Pensionierung erfolgen. -- Auf _was_ dabei der Punkt �b�rgerliches Ansehen oder pers�nliches Vertrauen� bezogen werden darf, und auf was _nicht_, ist durch die in den n�chstvorangehenden �� 57, 58 des Statuts enthaltene Definition der Rechte _aller_ Angeh�rigen der Stiftungsbetriebe zweifelsfrei festgestellt. Im �brigen aber sind die Mitglieder der Vorst�nde -- gem�� Anordnungen in den �� 13 und 28 des Statuts -- als _einzelne_ ganz wie alle anderen Beamten dem _Kollegium_ unterstellt, das den Vorstand bildet. Gegen Handlungen, die der einzelne in Angelegenheiten seiner Firma unternimmt, gibt es demnach Berufung -- aber _lediglich_ Berufung an dieses Kollegium, gleichg�ltig, _wer_ es sein mag, der durch eine solche Handlung sich beschwert f�hlt. * * * * * Die im Statut vorgesehene Nebenordnung mehrerer Organe, jedes mit bestimmt umgrenztem Funktionenkreis und unter ausdr�cklicher _direkter_ Verpflichtung eines jeden auf die Vorschriften des Statuts, zieht als Konsequenz nach sich, da� auch in Hinsicht auf _Auslegung_ des Statuts jedes von diesen Organen ganz selbstst�ndig ist. Keins kann im Zweifelfall _seine_ Auslegung den anderen oktroyieren, und auch die Auslegung der Stiftungsverwaltung ist f�r die anderen Organe nicht verbindlich. Falls also �ber Auslegungsfragen einmal Dissens eintreten sollte, kann die Entscheidung �ber �statutengem�߫ oder �statutenwidrig� lediglich durch _gerichtliche_ Feststellung herbeigef�hrt werden. Dieses ist durch die Vorschriften im Titel IX des Statuts direkt gegeben. Die �� 118, 119 (Tit. IX) kn�pfen zuk�nftige _Ab�nderungen_ des Statuts an ganz bestimmte Voraussetzungen und an ein ganz bestimmtes Verfahren, sprechen bestimmten Personenkreisen (zu welchen namentlich der Stiftungskommissar, die Mitglieder der Betriebsvorst�nde und die Mitglieder der Rechnungskommission des � 110 geh�ren) ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Statuts zu und legitimieren sie ausdr�cklich zu _gerichtlicher_ Klage wegen �ungerechtfertigter� Ab�nderungen. Damit ist also jede zuk�nftige Statuten�nderung der Nachpr�fung durch die ordentlichen Gerichte unterstellt. Selbstverst�ndlich gilt dann das gleiche auch f�r jede Ma�nahme, von der ein Beteiligter mit Recht behaupten k�nnte, da� sie materielle Ab�nderung einer Statutenbestimmung involviere, also, um rechtm��ig zu sein, nur auf Grund des Verfahrens nach � 118 ins Werk gesetzt werden _d�rfte_. Denn es w�re widersinnig, anzunehmen, da� die �� 118, 119 zwar Statuten�nderungen, die formell _als solche_ verlautbart werden, der Nachpr�fung der Gerichte unterwerfen, andere aber, die ohne die vorschriftsm��ige Verlautbarung de facto seitens eines Stiftungsorgans vorgenommen w�rden, dieser Nachpr�fung entziehen wollten. Hiermit aber ist die ausschlie�liche Kompetenz der Gerichte f�r jede strittige Auslegungsfrage von selbst gegeben -- weil Anwendung des Statuts unter _falscher_ Auslegung genau dasselbe bedeutet wie Ab�nderung des _richtig_ ausgelegten Statuts. Die Entscheidung _strittiger_ Auslegungsfragen kraft �staatlicher Aufsicht�, im _Verwaltungsweg_, ist im Fall der CARL ZEISS-Stiftung durch die angezogenen Vorschriften in Titel IX des Stiftungsstatuts ausgeschlossen. Zwar hat die staatliche Aufsichtsbeh�rde, weil sie die Statutenm��igkeit der Verwaltung von Stiftungen zu �berwachen berufen ist, auch in diesem Fall gegen Verletzungen des Statuts, die _als solche_ anerkannt oder festgestellt sind, im Verwaltungsweg einzuschreiten. Die _Entscheidung_ dar�ber, was statutengem�� und was statutenwidrig sei, hat sie aber in Angelegenheiten dieser Stiftung nicht selbst zu geben -- weil deren Statut durch die Anordnungen in Titel IX diese Entscheidung im Streitfall den Gerichten �berwiesen hat. Und gerade weil die staatliche Aufsicht dar�ber zu wachen hat, da� in allen Punkten die Satzungen der Stiftungen respektiert werden, hat sie nun im Fall der CARL ZEISS-Stiftung auch dar�ber zu wachen, da� strittige Auslegungsfragen auf dem satzungsgem��en _gerichtlichen_ Weg zum Austrag gebracht werden. * * * * * Im vorigen Sommer ist aus Anla� von Er�rterungen wegen der politischen Neutralit�t der hiesigen Lesehalle von neuem eine �ffentliche Kontroverse �ber die Rechtslage der CARL ZEISS-Stiftung und ihr Verh�ltnis zum Staat und zu den Staatsbeh�rden entstanden, in deren Verlauf unter dem Anschein von Autorit�t und Sachkenntnis auf die �staatliche Aufsicht�, der diese Stiftung unterstehe, und auf �vorgesetzte Beh�rden�, denen ihre Organe unterstellt seien, Bezug genommen wurde. Dem entgegenstehenden Erkl�rungen, die ich als Begr�nder der Stiftung und als Verfasser ihres Statuts, schon bei einer fr�heren Gelegenheit und wiederholt aus diesem Anla� �ffentlich abgegeben habe, ist dabei nicht nur scharf widersprochen worden; man hat mir sogar den Vorwurf gemacht, diese Erkl�rungen wider besseres Wissen gegeben zu haben. Um die hierdurch hervorgerufene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die Nachteile abzuwenden, die den Gesch�ftsbetrieben der Stiftung aus der fortgesetzten Diskreditierung wesentlicher Grundlagen ihrer Verfassung erwachsen, habe ich damals, im Einverst�ndnis mit meinen Kollegen im Vorstand der Optischen Werkst�tte, erkl�rt, auf dem Weg der Feststellungsklage ein gerichtliches Urteil �ber die durch das Stiftungsstatut begr�ndete Rechtslage herbeif�hren zu wollen. Diese Absicht habe ich indes aufgeben m�ssen, weil dringende Arbeiten, die mich im vorigen Herbst und Winter ganz in Anspruch nahmen, mir unm�glich machten, alle zur Klageerhebung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beizubringen. Ich beschr�nke mich daher auf _Ver�ffentlichung_ der �Erl�uterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts�, die ich aus diesem Anla� niedergeschrieben hatte. Und ich bin auch der Meinung, da� _Dieses_ allein schon ausreichen werde, alle Beunruhigung zu beseitigen, die in den n�chstbeteiligten Kreisen durch die Anfechtung meiner fr�heren Erkl�rungen entstanden ist. Den Angeh�rigen der Stiftungsbetriebe empfehle ich, diese �Erl�uterungen� ihrem Statutenheft beizuf�gen. _Jena_, 12. Juni 1900. Dr. E. Abbe. Fu�noten: [Fu�note 90: Vgl. hierzu oben S. 329-341.] Druck von A. K�mpfe, Jena. End of Project Gutenberg's Gesammelte Abhandlungen III, by Ernst Abbe *** END OF THIS PROJECT GUTENBERG EBOOK GESAMMELTE ABHANDLUNGEN III *** ***** This file should be named 19755-8.txt or 19755-8.zip ***** This and all associated files of various formats will be found in: http://www.gutenberg.org/1/9/7/5/19755/ Produced by Ralph Janke, Carlo Traverso and the Online Distributed Proofreading Team at http://www.pgdp.net (This file was produced from images generously made available by the Biblioth�que nationale de France (BnF/Gallica) at http://gallica.bnf.fr) Updated editions will replace the previous one--the old editions will be renamed. Creating the works from public domain print editions means that no one owns a United States copyright in these works, so the Foundation (and you!) can copy and distribute it in the United States without permission and without paying copyright royalties. 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